…gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten, oder c) die Entscheidung von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht…
…verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen und Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind (VwGH 18.10.2007, 2002/14/0104). Für die Wiederaufnahme eines Verfahrens genügt nicht allein das Hervorkommen von Wiederaufnahmegründen, vielmehr muss zu dieser Voraussetzung die Gewissheit treten…
…neu hervorkommende Tatsachen oder Beweismittel beruht, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und einen anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten, vor allem im Zuge einer Außenprüfung (vgl. Tanzer/Unger, BAO 2014/2015). Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel…
…in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte." Die Begriffe "Tatsache, Beweismittel und Vorfrage" wurden…
…wegen ua. dann zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. - Nach § 33 Abs. 4…
…u.a. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Gem. §…
…oder b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war, und nachträglich über eines solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders…
…wenn Tatsachen oder Beweise neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. In dem Erklärungsformular zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für…
…Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wiederaufnahmebestimmung hat den Zweck, ein durch Bescheid…
… 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden. Bezogen auf den Neuerungstatbestand ist somit erforderlich, dass Tatsachen oder Beweismittel etwa im Zuge einer Außenprüfung oder Nachprüfung nachträglich neu hervorkommen. § 201 Abs. 2 Z 3 BAO ordnet jedoch nicht…
… 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden. Bezogen auf den Neuerungstatbestand ist somit erforderlich, dass Tatsachen oder Beweismittel etwa im Zuge einer Außenprüfung oder Nachprüfung nachträglich neu hervorkommen. § 201 Abs. 2 Z 3 BAO ordnet jedoch nicht…
… 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden. Bezogen auf den Neuerungstatbestand ist somit erforderlich, dass Tatsachen oder Beweismittel etwa im Zuge einer Außenprüfung oder Nachprüfung nachträglich neu hervorkommen. § 201 Abs. 2 Z 3 BAO ordnet jedoch nicht…
… 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden. Bezogen auf den Neuerungstatbestand ist somit erforderlich, dass Tatsachen oder Beweismittel etwa im Zuge einer Außenprüfung oder Nachprüfung nachträglich neu hervorkommen. § 201 Abs. 2 Z 3 BAO ordnet jedoch nicht…
… 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden. Bezogen auf den Neuerungstatbestand ist somit erforderlich, dass Tatsachen oder Beweismittel etwa im Zuge einer Außenprüfung oder Nachprüfung nachträglich neu hervorkommen. § 201 Abs. 2 Z 3 BAO ordnet jedoch nicht…
… 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden. Bezogen auf den Neuerungstatbestand ist somit erforderlich, dass Tatsachen oder Beweismittel etwa im Zuge einer Außenprüfung oder Nachprüfung nachträglich neu hervorkommen. § 201 Abs. 2 Z 3 BAO ordnet jedoch nicht…
…und nicht die des Bf. maßgeblich (UFS 21.9.2007, RV/2224-W/06). Zusammenfassend ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung, dass für eine Wiederaufnahme Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen müssen und zusätzlich auch geeignet sein müssen, dass bei Kenntnis dieser Tatsachen…
…Abs 4 BAO müssen jedoch Tatsachen und Beweismittel neu hervorkommen, also der für das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen erforderliche Sachverhalt muss ein anderer sein als offen gelegt. Deren rechtliche Beurteilung ist für eine Wiederaufnahme nicht von Bedeutung. Zur Entparifizienmg des Wohnungseigentums und deren steuerlichen Auswirkung wird…
…von Belegen oder Geschäftsfällen, die neu hervorkommende Tatsachen im Sinne des § 303 BAO bilden könnten, nicht bekannt gewesen wäre. Die Erstellung von auf bereits vorhandenen und bekannten Belegen beruhenden Buchhaltungen, Jahresabschlüssen, Bilanzen sowie Steuererklärungen bewirkt nicht das Hervorkommen neuer Beweismittel im Sinne des § 303 BAO…
…des diesbezüglichen Finanzstrafverfahrens vorgegangen werden könnte. Eine Wiederaufnahme von Amts wegen in Bezug auf den Aspekt der von B vorsätzlich unterlassenen Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärungen für 2006 und 2007 nach § 165 Abs. 1 lit. b FinStrG (neu hervorkommende Tatsachen oder Beweismittel) war aber gerade nicht zulässig…
…oder b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders…