Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104697/2016
Gegenstandsloserklärung infolge Zurücknahme der Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104697/2016vom 21.10.2024Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
1.) Auf den Seiten 1 - 5 sowie 10 - 20 seiner Berufungsschrift moniert die rechtsfreundliche Vertretung stereotyp, für jedes einzelne geprüfte Jahr sowie jeden einzelnen Bescheid immer wiederkehrend, dass die Neuerungstatbestände nicht erkennbar seien, diese mit Begründungsmängel behaftet wären und unklar sei für wen sie bestimmt sind. Zu diesen sich ständig wiederholenden Ausführungen wird die BP in der Folge unter "Wiederaufnahmebescheide" zusammenfassend Stellung beziehen.
2.) Auf Seite 6 der Berufungsschrift wird u. a. der Antrag gestellt, dass gern. § 262 (2) BAO eine Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben hat und die Beschwerde dem BFG vorzulegen ist. Sonderbar mutet in diesem Zusammenhang die Begründung des steuerlichen Vertreters an, dass dieser Schritt u. a. auf "ausdrücklichem Wunsch" des Teamleiters geschehen ist.
In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass es in der Bundesabgabenordnung nicht vorgesehen ist, dass Organe der Finanzverwaltung anordnen können, in welcher Form die steuerliche Vertretung im weiteren Beschwerdeverfahren vorzugehen hat. Dass es die Möglichkeit der Direktvorlage gibt ist in der BAO jedoch abgebildet und ist im Falle der gewollten Verfahrensbeschleunigung und aus der Sicht des Beschwerdewerbers eine gangbare und mögliche Option. Die hier zu Tage gekommene, offenkundige Fehlinterpretation, dass der TL der Rechtsvertretung letztendlich angeordnet haben soll, was diese zu machen hat, ist nicht nachvollziehbar und geht weder aus den gesetzlichen Vorschriften noch aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung und den dort festgehaltenen Erörterungen hervor.
Ad Wiederaufnahmebescheide:
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde über die Wiederaufnahme der oben genannten Umsatzsteuer-, sowie Körperschaftsteuerbescheide aus, dass er der Wiederaufnahmebegründung nicht folgen könne weil die Neuerungstatbestände nicht erkennbar sind. Lt. seinen Ausführungen seien die verschiedentlich angeführten Textziffern 2, 3, 4, 5 in den Bescheiden samt detaillierten Textüberschriften (Eigentumswohnung Istanbul, Flug Türkei, Hotel ***P***, Dieseltankstelle etc.) irreführend und die einzelnen Sachverhalte nicht nachvollziehbar. Die Bescheide seien somit nicht begründet. Des Weiteren wird beanstandet, dass durch den Hinweis auf die Ermessensübung und dem Grundsatz des Vorranges auf die Rechtsrichtigkeit ein weiterer Begründungsmangel geschaffen wird. Aus welchem Grund dies so sein soll wird leider nicht näher erläutert. Zusammenfassend sieht der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der Bescheide als rechtswidrig an und beantragt die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide sowie im Falle einer Vorlage seines Rechtsmittels an das Finanzgericht die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie die Durchführung einer Senatsentscheidung.
Die BP führt dazu aus, dass eine Wiederaufnahme von Amts wegen erfolgen kann, wenn der Bescheid auf neu hervorkommende Tatsachen oder Beweismittel beruht, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und einen anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten, vor allem im Zuge einer Außenprüfung (vgl. Tanzer/Unger, BAO 2014/2015). Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel nur aus Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Es kommt darauf an, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte kommen können. Das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel bezieht sich somit auf den Wissensstand (insbesondere > Abgabenerklärungen und Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres und ob der für die Erhebung und Verwaltung einer Abgabe zuständigen Behörde alle maßgeblichen Sachverhaltselemente bekannt waren (vgl. VwGH vom 27.2.2014, 2011/15/0106).
Demzufolge ist eine Wiederaufnahme von Amts wegen in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweise neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. BFG vom 26.9.2014, RV/5100266/2010).
Im konkreten Fall wurden - beispielhaft - die Personenkraftfahrzeuge an der firmeneigenen Tankstelle betankt. Es ist daher logisch, dass speziell im Wiederaufnahmebescheid zur Umsatzsteuer wegen der nicht anzuerkennenden Vorsteuerbeträge der Bezug zu Tz 5 bzw. korrespondierend der Hinweis "Dieseltankstelle" oder eben die "(Privat)Kosten Hotel ***P*** Hof' als Neuerungstatbestand angeführt werden. Die erhobenen neuen Sachverhalte waren somit ohne größerem Aufwand und größerer Kombinationsgabe der Niederschrift und dem Bericht zu entnehmen.
Auch wurde im gegenständlichen Fall in den Bescheiden "...auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung verwiesen und dieser Hinweis dadurch ergänzt, dass die getroffenen Feststellungen, der darüber aufgenommenen (ausführlichen) Niederschrift zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung zu den bisherigen Abweichungen im Spruch zu ersehen... ". Und weiter: "Die Wiederaufnahme des Bescheides erfolgte im Hinblick auf die in Tz. 5 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 20.4.2016 dargestellten Neuerungstatbestände (hier Dieseltankstelle). Nach dem Normzweck des § 303 (1) BAO war dabei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu geben. In Wechselbeziehung mit diesen Querverweisen wurde im BP-Bericht unter Hinweis auf dem Punkt "Prüfungsabschluss" folgendes angeführt: "Die Wiederaufnahme erfolgte unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen".
Und weiter: "Hinsichtlich der nachstehend angeführten Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machen". Angeführt sind in der Folge sowohl die Abgabenarten, die die Wiederaufnahme betreffen, als auch die Zeiträume sowie die dezidierten Hinweise auf die einzelnen ausführlichen Prüfungsfeststellungen und Textziffern, die der Niederschrift bzw. dem Bericht zu entnehmen sind.
Es ist daher davon auszugehen, dass es unter normalen Denkgesetzen möglich ist, den Hinweisen zu den in der Niederschrift zur Schlussbesprechung oder im Bericht detailliert angeführten Wiederaufnahme-, und Neuerungstatbeständen zu folgen, die absolut im Zuge der abgabenrechtlichen Prüfung sowie div. Sachverhaltsermittlungen, neu zum Vorschein kamen.
Der UFS hat in seiner Rechtsprechung in einem weit weniger transparenten Fall u. a. folgendes ausgeführt (vgl. UFS vom 17.07.2012, RV/0543-L/09): Lässt der Spruch des Bescheides insoweit Zweifel an seinem Inhalt aufkommen, als er den Wiederaufnahmetatbestand nicht konkret anführt, sondern nur die Bestimmung des § 303 Abs. 1 BAO nennt, ist die Begründung des Bescheides jedenfalls als Auslegungsbehelf mit heran zu ziehen. Wird in der Begründung einer Wiederaufnahmeverfügung - wie im konkreten Fall - zusätzlich auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung verwiesen und dieser Hinweis dadurch ergänzt, dass die Feststellungen der darüber aufgenommenen Niederschrift und dem Bericht zu entnehmen sind, dient die Niederschrift/der Bericht als Auslegungsbehelf. Dieser Argumentation folgt auch das BFG in seiner Entscheidung vom 26.09.2014, RV/5100266/2010. Weisen die Feststellungen des Betriebsprüfers eindeutig darauf hin, dass das Finanzamt vom Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, ausgegangen ist, muss es für den Beschwerdeführer leicht nachvollziehbar und evident sein, dass das Finanzamt den Neuerungstatbestand des § 303 Abs. 1 BAO als maßgeblich erachtet hat.
Nach dem Normzweck des § 303 Abs. 1 BAO ist bei Ausgaben die nicht betrieblich veranlasst sind oder die Privatsphäre des Gesellschafters betreffen (z B.: Auftanken der PKW 's, Reprässpesen etc.) dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu geben (vgl. VwGH vom 30.01.2001, 99/14/0067). Eine zusätzliche explizite Feststellung ist in solchen Fällen nicht nötig.
Im konkreten Fall liegt eine Wiederaufnahmebegründung in Form neu hervorgekommener Tatsachen und Beweismittel vor und daher ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
Des Weiteren wird bemängelt, dass die Bescheide als nicht ordnungsgemäß zugestellt gelten, wenn die Bescheide nicht begründet sind und die Übermittlung der Niederschrift und der Bescheide unabhängig voneinander erfolgt. Dem kann vereinfacht erwidert werden: weil Bericht und Bescheide nach der formellen Übermittlung der Niederschrift über die Schlussbesprechung in der Regel erst im Nachhinein ausgefertigt werden, kommt eine zeitgleiche Übermittlung nicht in Betracht. Speziell bei der Niederschriftausfertigung kommt es immer wieder vor, dass die steuerliche Vertreter Texte hinein reglementieren, betreffend Besprechungspunkte die ev. nicht klar genug hervorgingen. Der steuerliche Vertreter hatte im Verfahren jegliche Möglichkeit dies zu tun.
Konkret wurde nach der SB vereinbart, dass aus verfahrensökonomischen Überlegungen die Versendung der ausgefertigten Niederschrift per Mail direkt an den Zustellbevollmächtigten ergeht mit dem Ersuchen diese nach Prüfung der besprochenen und relevanten Punkte unterfertigt wieder zurückzufaxen.
Am 29.4.2016 13.56 Uhr wurde die Niederschrift mit einer Anmerkung des SB betreffend Tausch der Wohnung gegen ein Geschäftslokal gemailt und schließlich am 29.4.2016 15.18 nach telefonischem Hinweis des Prüfers, dass die Niederschrift, wie vereinbart, per Fax zu übermitteln ist, auch gefaxt. Es ist daher nicht erkennbar worin das Problem besteht und weshalb diese Vorgehensweise, die vom steuerlichen Vertreter so oft zitierte "Rechtsqualität vermissen" lassen soll.
Dass der Bericht, datiert vom 29. 4. erst am 6. 5. 2016 in der Steuerberatungs-Kanzlei einlangte, ist mit einem Blick auf den Kalender leicht erklärbar: weil ein Wochenende und ein Feiertag zwischen Versendung und Übermittlung lag und der Postweg einige Tage dauern kann.
Ad Spende / Sponsorleistung: Gem. § 12 (2) KStG dürfen Repräsentationsspesen nach § 20 EStG nicht abgezogen werden. Seitens der ***Bf1*** wurden € 20.000.-. unter dem Titel "Spende Patenschaft für die Klasse 6a" unter Werbeaufwand verbucht. Der Bp wurde eine Patenschaftsurkunde vom 26.7.2012 des ***NN***-Verein für Kultur, Bildung und Sport, ***17*** vorgelegt. In dieser Urkunde wird ausgeführt, dass die Firma ***Bf1*** mit einem Betrag von € 20.000.- die Patenschaft für die6. A Klasse des privaten ***NN***-Realgymnasiums an der neuen Adresse des Schulgebäudes ***18*** übernommen hat und dafür gedankt. Das der Verein dafür eine Werbeverpflichtung übernommen hat, ist der Urkunde nicht zu entnehmen. Andere vertragliche Unterlagen über die vom unterstützten Verein übernommene Verpflichtung zu Werbeleistung wurden der Bp nicht vorgelegt. Dass der Verein keine Werbeabgabe abgeführt hat ist ein weiteres Indiz dafür, dass es eine solche Verpflichtung nicht gab. Zu den vorgelegten Fotos wird folgendes angemerkt: Auf der Stiftungstafel beim Klassenzimmer wird auch Hr. ***X*** angeführt - der uneingeschränkte Werbeeffekt der Firma damit von Anfang an in den Hintergrund gedrängt.
Nach Ansicht der BP hat diese Ausgabe repräsentativen Charakter (zielt auf die Privatperson ***X*** ab) und dient nicht der unmittelbaren, betrieblichen Werbung. Werbung hat das Ziel Absatzwiderstände mittels betrieblichen Leistungsprogramm am Markt positiv zu beeinflussen. Dazu gehören Kundendienst (die Auftraggeber der Firma sind vor allem Genossenschaften) als auch Absatz-, oder Leistungswerbung, die einem größeren Publikum zugänglich sind. Der erhaltene Werbeeffekt in Form eines 10x20 Schildchens vor dem Eingang der Klasse mit persönlichen Bezug und einer straßenseitigen Hinweistafel » rechtfertigt der Höhe nach nicht die Hingabe einer € 20.000.- Spende als Betriebsausgabe.
Auf welche telefonischen Auskünfte der Bf. sich bezieht, die bestätigen sollen, dass in vergleichbarer Wiener Lage, also im 10. Wiener Gemeindebezirk (***19***) für Plakate zwischen € 1.000-, und 1.500.- monatlich bezahlt werden sowie die behauptete 24 Monate Werbewirksamkeit bleibt im Verborgenen.
Lt. ständiger Rechtsprechung sind freiwillige Zuwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn sie durch betriebliche Erwägungen mitveranlasst sind. Sponsorzahlungen eines Unternehmers sind nur dann Betriebsausgaben, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher betrieblicher Grundlage beruhen und als eine angemessene Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen angesehen werden können. Der Sponsortätigkeit muss somit eine breite öffentliche Werbewirkung (zB anlässlich kultureller Großveranstaltungen - und nicht nur gegenüber Eltern schulpflichtiger Kinder in der Umgebung eines Schulgebäudes) zukommen. Mangels ausschließlicher, wirtschaftlicher und betrieblicher Grundlage sowie entsprechender regionaler Breitenwirkung ist die Absetzbarkeit nach Ansicht der BP weder als Spende noch als Sponsorengeld möglich.
Ad Wohnanlage / v A: Gemäß der Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen im Sinne des § 119 BAO muss dieser die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht - wie im konkreten Fall: nicht betrieblich veranlasste Ausgaben aber auch ein erheblicher Vermögensabfluss der GmbH ins Ausland - bedeutsamen Umstände wahrheitsgemäß und vollständig, insbesondere durch Abgabenerklärungen über die Art, den Inhalt und den Umfang dieser Begünstigungen darlegen. Dabei hat die Partei den relevanten Sachverhalt aufzuzeigen (vgl. VwGH vom 12.08.1997, 89/13/0107). Bei abgabenrechtlich relevanten Beziehungen zum Ausland besteht neben der Beweisvorsorgepflicht (vgl. VwGH vom 08.04.1970, ZI 1415/68) auch eine erhöhte Offenlegungs-, und Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH vom 20.03.1979, 88/13/0072).
Im konkreten Fall wurde vom geprüften Unternehmen eine luxuriöse Eigentumswohnung in der Türkei käuflich erworben (s Fotos sowie Werbevideo laut BP Bericht), die lt. Beschwerdeführer nicht zur Vermietung bestimmt ist, sondern lt. steuerlichen Vertreter als künftige, werthaltige Anlageform gedacht ist.
Die Tätigkeit des geprüften Unternehmens ist die Gartengestaltung (s BP Bericht). Der Ankauf einer Eigentumswohnung als Anlageform und/oder Spekulationsobjekt gehört somit grundsätzlich nicht zum Betriebsgegenstand (auch nicht als solches im Firmenbuch eingetragen). Auffällig ist, dass diese Eigentumswohnung in einer riesigen erholungs-, und urlaubsanmutenden Umgebung liegt (siehe umfangreiche Fotos im BP-Bericht) und angeblich nach der Übergabe das gesamte Jahr nur leer steht.
Dem Argument des steuerlichen Vertreters, dass mit dem Erwerb des "Anlagegutes ETW in der Türkei" (wo die Familienangehörigen des Machthabers sind und er und sein Sohn noch andere Wohnungen haben) eine wertbeständige Kapitalanlage angeschafft wurde ist von Beginn an zum Scheitern verurteilt, weil es sich betriebswirtschaftlich nicht erklären lässt:
Lag der Kurswert der türkischen Lira per 31. 12. 2011 (also vor der Anschaffung) noch bei 2,4464 gegenüber 1 € - so betrug er im Juli 2016 nur mehr bei 3,3535. Jeder Anlageberater weiß, dass die türkische Lira immer schon einer hohen Inflation ausgesetzt war, wodurch der Wertverlust ständig sehr hoch ist. Allein im angeführten Beispiel betrug er somit 27 % innerhalb weniger Jahre. Unter diesem Aspekt ist die Behauptung des steuerlichen Vertreters (siehe NS zur Schlussbesprechung aber auch Berufungsschrift) dass die Rendite in einer zu erwartenden Werterhöhung bestehen würde, wohl von Vornherein ad absurdum geführt.
Zudem ist nicht glaubwürdig, dass der Kauf einer luxuriösen, in einer großen Ferienwohnanlage befindlichen, auf private Wohnbedürfnisse abgestimmten Anlage in der Türkei nur privat erworben werden kann, weil der türkische Staat einen Kauf durch eine ausländische Firma verbietet (siehe dazu Angaben im BP Bericht zum Staatsangehörigengesetz). Recherchen durch den Prüfer haben ergeben, dass gerade Firmen eh. türkischer Staatsangehöriger Eigentum in der Türkei erwerben können. Es ergibt sich daher die Frage aus welchen Grund ***20*** auf eigenem Namen (der Kaufvertrag lautet auf ihn und nicht auf die Firma) dieses für Wohl- und Erholungsbedürfnisse abgestimmte Appartement angeschafft hat und aus welchem Grund sein Sohn den Anfall laufender Betriebskosten vorfinanzieren sollte (die Aussage wurde in der NS zur SB gesondert festgehalten). Daraus kann man zu Recht schließen, dass dieses Appartement nach menschlichem Ermessen nicht betrieblich veranlasst ist.
Wenn angeführt wird, dass diese Wohnung eine Standardwohnung sei, so stimmt das mit dem uns zur Verfügung stehenden Bildmaterial nicht überein (s BP Bericht). Aufgrund der bereits angeführten ständigen hohen Inflation in der Türkei ist es jedoch durchaus nachvollziehbar, dass Luxuswohnungen in Istanbul einem Vergleich bei den Anschaffungskosten mit Europas Hauptstädten bei Weitem nicht standhalten.
Es ist der BP (trotz Ersuchen) nach wie vor nicht bekannt, wer die Steuern- und Nebenkosten (GREST, Eintragungsgebühr ins Grundbuch, Provision) in der Türkei beglich. Auffällig ist, dass offenbar € 40.000.- gesondert in Bar persönlich von Hm. ***X*** in die Türkei verbracht wurden (fremdunüblich) um den Kaufpreis zu tilgen und ein anderer Teilbetrag von € 100.000.- per Bank überwiesen wurde.
Ungewöhnlich erscheint in den Beschwerdeausführungen (S 23), dass bei der geschilderten Übergabe im Übergabedokument wiederum die "***Bf1***" (...Sehr geehrte ***Bf1***) seitens der übergebenden Bau-Arbeitsgemeinschaft ***21*** als Übernehmerin der Wohnung aufscheint - obwohl It. Angaben zuvor eine ausländische Firma kein Eigentum begründen darf und daher auch nicht offiziell als Auftraggeberin auftreten dürfte.
Lt. Berufungsschrift im letzten Abschnitt auf Seite 22 kommt der Bf bezüglich der künftigen Eigentumsverhältnisse starke Bedenken auf wer denn als der künftige grundbücherliche Eigentümer ausgewiesen sein kann, zumal dem Bf verschiedene Rechtsstandpunkte zugetragen wurden. Eine inländische Firma würde sich bei solch unklaren rechtlichen Verhältnissen über die Eigentumsverhältnisse - im Fremdvergleich - wohl von Anfang an nicht zu Immobilienkäufe für werthaltige Anlagezwecke entscheiden.
Die Belege über die aufgewendeten Nebenkosten wie GREST, Vermittlungsprovision, Grundbuchseintrag, Gebühren wurden - trotz der erhöhten Mitwirkungs-, und Beweisvorsorgepflicht nicht vorgelegt. Der vorgelegte Treuhandvertrag (des Geschäftsführers ***X*** mit sich selbst) betreffend Kauf ist nicht notariell beglaubigt und soll letztendlich eine "betriebliche Anschaffung" im Auftrag der geprüften Gesellschaft vergeben.
Dass der Sohn des Machthabers der Gesellschaft Hr. ***12*** nur einen geringen Teil der Kosten für die Wohnung vorfinanziert ist unbewiesen. In der Schlussbesprechung wurde seitens Hr. ***X*** noch von den laufenden Kosten gesprochen (s NS). Tatsache ist, dass diese laufenden Kosten offenbar nicht von der Gesellschaft getragen werden, sondern vom Sohn um angeblich Überweisungsspesen zu vermeiden. Dass die Familie ***X*** noch mehrere Wohnungen in der Türkei besitzt ist für die Beurteilung der für Wohnbedürfnisse errichteten Wohnung nicht von Belang.
Die Behauptung, dass die Kaufentscheidung auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Kooperation mit der Fa. ***22*** (vorläufiger Firmensitz) gefallen wäre ist für die Bp nicht nachvollziehbar zumal der erwähnte Auftaktbesuch bereits im Jahr 2008 erfolgte und sich bis dato kein weiteres Betätigungsfeld für die Firma ergeben hat. Außerdem ist nicht- verifizierbar ob eine künftige Zusammenarbeit überhaupt im Rahmen der ***Bf1*** erfolgen würde. Für die angesprochene, in Istanbul übliche, Vorgangsweise eines Tausches der Eigentumswohnung gegen ein Geschäftslokal wurden keine geeigneten Unterlagen vorgelegt.
Fazit: Die vom Bf angeführte Rechtsprechung (Seite 25) hat ihre uneingeschränkte ungeteilte Gültigkeit, jedoch nur dann, wenn im Interesse an einer fundierten Kapitalausstattung und zusätzlicher Erträgnisse (er selbst führt dies als Schulbeispiel für gewillkürtes BV an) das Wirtschaftsgut gewillkürt wird.
Dies ist aufgrund der laufend aufgezeigten Kursverluste der türkischen Lira und dem einhergehenden Wertverlust der Wohnung unmöglich. Allein aufgrund der politischen Instabilität wird kein betriebswirtschaftlich denkender Kaufmann im Inland in der Türkei in Immobilien investieren und seinen inländischen Betrieb auf diese Weise - nach den Erfahrungen des täglichen Lebens - mit Liegenschaften ausstatten.
Der Ankauf ist nur durch den österreichisch-türkischen Familienverbund begründet und ist nicht betrieblich veranlasst.
Der Wert der Wohnung müsste daher - gehörte sie tatsächlich zum gewillkürtem Betriebsvermögen - zu den Bilanzstichtagen abgewertet werden (für § 5 Ermittler gilt das Niederstwertprinzip). Zusätzliche Erträgnisse sind wie in der Beschwerdeschrift erhofft mangels Rendite (Vermietung, Werterhöhung als Finanzanlagegut) nicht zu erwarten. Die zu betrieblichen Zwecken getarnte Vorgehensweise (Kaufvertrag zeigt die tatsächlichen Verhältnisse auf) war von Vornherein nicht auf die Stärkung des Betriebskapitals der Gesellschaft ausgerichtet sondern erfolgte allein im Interesse und zum Vorteil des in der Gesellschaft tätigen Machthabers ***X***. Nach der Judikatur des VwGH zählen einzelne Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung rein gesellschaftsrechtlich veranlasst ist und die nicht der Einkommenserzielung der Kapitalgesellschaft dienen, nicht zum gewillkürten Betriebsvermögen der Gesellschaft sondern wegen der Übernahme der einkommensteuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften durch § 7 (2) KStG 1988 in den Körperschaftssteuerbereich als notwendiges Privatvermögen zum steuerneutralen Vermögen der Kapitalgesellschaft (VwGH 24. 6. 2004, 2001/15/0002).
Die BP gelangte daher zur Ansicht, dass das Beschwerdebegehren keine Aussicht auf Erfolg hat und stellt daher den Antrag die Beschwerde abzuweisen.
Die Bf. erstattet zur Stellungnahme der Betriebsprüfung durch ihren steuerlichen Vertreter die folgende Gegenäußerung:
"Wir erlauben uns, zur Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 25.7.2016, eingelangt am 28.7.2016, die Bescheidbeschwerden ***Bf1***, ***23*** betreffend, folgende Anmerkungen zu treffen.
Zu Beginn der Stellungnahme wird unter "Betrifft" die "Stellungnahme zur Beschwerde vom 15.7.2016" genannt. Nachfolgend wird in der Stellungnahme auf die innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde vom 29.6.2016 eingegangen. Klarstellend darf vermerkt werden, dass seitens der Kanzlei ***stV*** am 15.7.2016 keine Bescheidbeschwerden ***Bf1*** versendet wurden. Die gegenständlichen Bescheidbeschwerden ***Bf1*** wurden am 29.6.2016 per Einschreiben versendet.
Zur Stellungnahme der Betriebsprüfung zu Begründungsmängeln und Mängeln im Rahmen der Zustellung (Mitte Seite 2 bis Mitte Seite 5 der Stellungnahme der Betriebsprüfung) darf auf die detaillierte Ausführung für jeden einzelnen Bescheid im Rahmen der am 29.6.2016 eingebrachten und gegenständlichen Bescheidbeschwerden, in dem Punkt Begründung. Sachverhalt und rechtliche Würdigung, verwiesen werden. Dabei muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass nicht jeder einzelne Bescheid, auf Grund der unterschiedlichen "formalen Qualität", im selben Umfang angefochten wurde, wie auch aus den Bescheidbeschwerden eindeutig hervorgeht. Zu den pauschalen Ausführungen der Betriebsprüfung in der Stellungnahme auf Seite 2 kann ausgeführt werden, dass diese nicht exakt sind, wir zitieren: "Lt. seinen Ausführungen seien die die verschiedentlich angeführten Textziffern 2, 3, 4, 5 in den Bescheiden samt detaillierten Textüberschriften (Eigentumswohnung, Istanbul, Flug Türkei, Hotel ***24***f, Dieseltankstelle etc.) irreführend und die einzelnen Sachverhalte nicht nachvollziehbar."
Wenn beispielsweise bezogen auf den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend der Körperschaftssteuer 2012 die Tatbestände nicht eindeutig und zweifelsfrei aus der Begründung hervorgehen, wie auch aus dem Bescheid eindeutig ersichtlich ist, dann führt dies nach unserer Rechtsmeinung zu einem Mangel. Die in der Begründung des Bescheides über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend der Körperschaftssteuer 2012 angeführte Dieseltankstelle, die laut Tz. 5 der Niederschrift über die Schlussbesprechung ausschließlich eine Vorsteuerkorrektur betrifft, hat nichts mit dem Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend der Körperschaftssteuer 2012 zu tun hat. Diese Vorsteuerkorrektur wurde im Bescheid über die Wideraufnahme des Verfahrens betreffend der Umsatzsteuer 2012 berücksichtigt. Darüber hinaus wurden, wie aus den Bescheiden hervorgeht, die Mehrheit der ausgefertigten Bescheide nur mit der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 20.4.2016 begründet, ohne den geringsten Hinweis welcher Teil der Niederschrift nun zutreffend ist, welcher Sachverhalt nun der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Die Begründungen lauten beispielsweise für den Haftungsbescheid 2012 - 2013, wir zitieren: "Auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 20.4.2016 betreffend abgabenbehördlicher Prüfung wird verwiesen. Die vorstehenden Beträge wurden gemäß § 204 der Lastschriftanzeige zu entnehmen."
Der Fälligkeitstag ist beispielsweise für den Umsatzsteuerbescheid 2012, 2013, 2014 und den Körperschaftssteuerbescheid 2012 und 2013 wie folgt: "Auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 20.4.2016 betreffend abgabenbehördlicher Prüfung wird verwiesen. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen." Wie ersichtlich ist wurde der Haftungsbescheid 2012 - 2013 qualitativ noch schlechter begründet, als die Umsatzsteuerbescheide 2012, 2013, 2014 und die Körperschaftssteuerbescheide 2012 und 2013. Insofern sind die Ausführungen der Betriebsprüfung in der Stellungnahme auf Seite 3 zur Begründungsproblematik durch obige Ausführungen zur Begründung der Bescheide zu ergänzen.
Weiters bemängelt die Betriebsprüfung in ihrer Stellungnahme auf Seite 2, wir zitieren; "dass durch den Hinweis auf die Ermessensübung und dem Grundsatz des Vorranges auf die Rechtsrichtigkeit ein weiterer Begründungsmangel geschaffen wird. Aus welchem Grund dies so sein soll wird leider nicht näher erläutert." Dazu kann angeführt werden, dass der letzte Satz der vorab zitierten Ausführung der Stellungnahme der Betriebsprüfung falsch ist, wir zitieren beispielsweise aus der Begründung/Sachverhalt/rechtliche Würdigung zum Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend der Körperschaftssteuer 2012: "Darüber hinaus wird durch den rein formelhaften Verweis auf den Grundsatz des Vorranges der Rechtsrichtigkeit, unserer Rechtsansicht nach, ein weiterer Begründungsmangel geschaffen. Es wurde im berufungsgegenständlichen Wiederaufnahmebescheid nur darauf hingewiesen, dass das Interesse an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit überwiege. Wie diese Abwägung erfolgte, wurde nicht expliziert." Zur Sachfrage der Zustellung der Bescheide, die in den Bescheidbeschwerden, beispielsweise zum Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend der Körperschaftssteuer 2012 ausführlich behandelt wurde, wir zitieren. "Zusätzlich, Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind (vgl. § 97 BAO), was im gegenständlichen Fall nach unserer Rechtsansicht unklar ist und insofern einen weiteren Mangel schafft. Die Bekanntgabe einer Erledigung erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen - abgesehen von im vorliegenden Fall nicht zutreffenden Ausnahmen - durch Zustellung. Gemäß § 98 BAO sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. Ein schriftlicher Bescheid/elektronischer Bescheid ist somit, nach unserer Rechtsansicht, erst mit der Zustellung/Zustellung Databox an eine Partei/Parteienvertreter als erlassen anzusehen. Gerade Bescheidausfertigungen unterliegen, auch was die Zustellung betrifft, einem hohen Qualitätsstandard. Nach unserem Rechtsverständnis führt aber die Begründung des gegenständlichen Bescheides alleine oder überwiegend durch einen Verweis auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß
§ 149 Abs. 1 BAO anlässlich der Außenprüfung zu einem erheblichen Mangel. Denn, auch wenn ein Verweis auf eine Niederschrift in der Begründung laut VwGH grundsätzlich zulässig ist, stellt sich für uns die Rechtsfrage, ob durch eine vom Bescheid getrennte Übermittlung der Niederschrift durch die Betriebsprüfung, eine Einhaltung der für Bescheide vorgesehenen Zustellungsstandards noch gewährleistet sein kann. Im gegenständlichen Fall war der Ablauf nach unserem Kenntnisstand so, dass die Niederschrift per Mail durch die Betriebsprüfung am 27. April 2016 an Herrn ***stV***, seitens der Betriebsprüfung unterzeichnet, zur Unterfertigung und Kenntnisnahme versendet wurde. In Folge wurde die durch Herrn ***stV*** unterfertigte Niederschrift per Mail am 29. April 2016 wiederum an die Betriebsprüfung zur Kenntnisnahme versendet. Eine Zustellung der nunmehr seitens des Parteienvertreters und den Vertretern der Betriebsprüfung unterfertigten Niederschrift an die Kanzlei ***stV*** erfolgte nach unserem Wissenstand seitens der Betriebsprüfung nicht mehr. Es ist in diesem Zusammenhang, unserer Rechtsmeinung nach, nicht klar, ob eine Zustellung der unterfertigten Niederschrift vor Bescheidausfertigung somit überhaupt erfolgt sein kann. Auch ist uns in diesem Zusammenhang unklar, ob es sich bei der Niederschrift nun um eine rechtsgültige Erledigung/Teilerledigung im Sinne und in der Rechtsqualität eines Bescheides gehandelt hat oder nur um eine reine Information im Sinne der Kenntnisnahme des Prüfungsergebnisses. Klarstellend muss noch angemerkt werden, dass der Prüfbericht, datiert mit 29.4.2016 am 6. Mai 2016 in der Kanzlei ***stV*** eingelangt ist." kann ausgeführt werden, dass nach unserer Meinung die Ausführungen der Betriebsprüfung in der Stellungnahme auf Seite 4 und Seite 5 nichts zur Klärung der angesprochenen Rechtsfragen beitragen, nur eine Zusammenfassung eines Verfahrensablaufes darstellen.
Zu den Ausführungen der Betriebsprüfung in der Stellungnahme zu Sponsorleistungen darf wiederum auf die Ausführungen in der Bescheidbeschwerde, zum in Folge der Wiederaufnahme 2012 ergangenen, abgeänderte Körperschaftssteuerbescheid 2012 hingewiesen werden. Wie jedenfalls aus dem im Betriebsprüfungsbericht veröffentlichten Foto ersichtlich ist, erfolgten nachweislich und durch die Betriebsprüfung unbestritten klassische Werbemaßnahmen, durch das straßenseitig montierte große Werbeplakat der ***Bf1***. Diesem Werbeplakat kommt schon alleine durch seine Größe und die straßenseitige Platzierung eine breite öffentliche Werbewirksamkeit zu. Die Stiftungstafel Sponsoring ist nur als zusätzliche Würdigung der ***Bf1*** unter der Geschäftsführung von Herrn ***X*** anzusehen und logischerweise nicht der Grund für die gegenständlichen Sponsorleistungen.
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104697/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104697.2016
- Stammnummer
- 146064
- Gültig
- 21.10.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF