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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104697/2016

Gegenstandsloserklärung infolge Zurücknahme der Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104697/2016vom 21.10.2024Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria Grohe in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch WD Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Kleine Sperlgasse 1/1-11 L, 1020 Wien, über die Beschwerde vom 29. Juni 2016 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 29. April 2016 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2012 - 2014 und Körperschaftsteuer 2012 und 2013, gegen die Sachbescheide hinsichtlich Umsatzsteuer 2012 - 2014 sowie Körperschaftsteuer 2012 und 2013 und den Haftungsbescheid betreffend den Zeitraum 2012-2013 und den Bescheid betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2012, Steuernummer ***BF1StNr1*** I. Den Beschluss gefasst: Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2012 - 2014 und Körperschaftsteuer 2012 und 2013, gegen die Sachbescheide hinsichtlich Umsatzsteuer 2012 - 2014 sowie Körperschaftsteuer 2013 und den Haftungsbescheid betreffend den Zeitraum 2012-2013 und den Anspruchszinsenbescheid (§ 205 BAO) 2012 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. II. Zu Recht erkannt: Der Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2012 wird gemäß § 279 BAO im eingeschränkten Umfang Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Körperschaftsteuer für das Jahr 2012 wird mit € 213.204,00 festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe ("Neuberechnung der Körperschaftsteuer 2012") zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. III. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Im Zuge einer bei der beschwerdeführenden GmbH (in weiterer Folge Bf.) durchgeführten, die Jahre 2012 bis 2014 betreffenden Außenprüfung wurden folgende Feststellungen getroffen: "Tz. 1 Eigentumswohnung Istanbul: Der Tätigkeitsbereich der Fa. ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** umfasst (Quelle: http://www.***Bf1***.at): • Ausführung und Planung von Gartenanlagen ' • Kunst- und Natursteinarbeiten • Obst- und Zierbaumschnitt • Schädlingsbekämpfung • Rodungen- und Wurzelstockfräsung • Jungbaumpflege • Kronengurtsicherung • Kronenteileinkürzung • Lichtraumprofil erstellen • Anbau von Saatrasen • Rollrasenverlegung • Planung von Biotopen und Schwimmteichen • Pflanzenarbeiten jeglicher Art • Jahresbetreuung • Heckenschnitte, Verjüngungsschnitte Gesellschafter der Firma waren Herr ***X*** (geb. ***Datum***) 50,8%, Herr ***Y*** (geb. ***00***) und Herr ***Z** (geb. ***01***). Selbständiger Geschäftsführer war Herr ***X***. Im Prüfungszeitraum waren die Kunden der Firma hauptsächlich Wohnbaugenossenschaften. Laut Herrn ***X*** gehören Privatkunden nicht zur Zielgruppe der Fa. ***Bf1***. Laut Anlagenverzeichnis wurden am Konto 700 Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen per 17.12.2012 €100.000,00 und am 29.3.2013 €40.000,00 aktiviert. Laut Auskunft von Herrn ***X*** wurde damit eine Eigentumswohnung in Istanbul angezahlt. Laut seiner Aussage ist diese Wohnung rein als Kapitalanlage gedacht und soll nicht vermietet werden. Sie soll auch nicht eigenen Wohnzwecken dienen. Herr ***X*** führte im Zuge der Betriebsbesichtigung aus, dass er für Privatzwecke eine eigene Wohnung in der Türkei habe (Ort: ***#*** (= Geburtsort von Herrn ***X***, Herrn ***Y*** und Herrn ***Z**). Bei der Schlussbesprechung gab Herr ***X*** an, dass er auch in Istanbul eine Wohnung habe. Bei obigem Objekt handelt es sich, laut Homepage des Verkäufers bzw. den Werbevideos, um eine luxuriöse Eigentumswohnung in einer ebenso luxurösen Wohnhausanlage (Quelle: http://www-***9999*** u. a.) Laut den vorgelegten Unterlagen wurden für diese Wohnung am 17.12.2012 € 100,000,00 an Fa. ***1VV*** (IBAN: ******) vom Konto der Fa. ***Bf1*** überwiesen. Am 29.3.2013 wurden laut Beleg Kassa- Ausgang Fa. ***Bf1*** an obige Firma € 40.000,00 in bar ausbezahlt. Die Geldübergabe erfolgte laut Beleg in Wien. Beide Beträge wurden, wie bereits ausgeführt, am Konto 700 Geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen aktiviert. Im Prüfungszeitraum erfolgte keine Abschreibung. Es wurden auch keine weiteren Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Wohnung aktiviert (Maklerkosten, Grunderwerbsteuer bzw. Grundbuchgebühr). Auf die Frage warum keine weiteren Kosten wie, Grundsteuer bzw. Gebäudesteuer, Versicherungsprämien, laufende Wartungskosten usw. als Aufwand geltend gemacht wurden antwortete Herr ***X*** bei der Schlussbesprechung, dass sein, in der Türkei lebender Sohn, diese Kosten vorweg bezahlt hat und die Beträge noch nicht an im weitergeleitet habe. Im Kaufvertrag ist nicht die Fa. ***Bf1*** sondern Herr ***X*** als Käufer ausgewiesen. Im Zuge der Schlussbesprechung wurde eine nicht notariell beglaubigte Treuhandvereinbarung zwischen Herrn ***X*** und der Fa. ***Bf1*** vorgelegt. Als Grund für diese Vorgangsweise wurde vorgebracht, dass in der Türkei der Verkauf der Wohnung an eine ausländische Firma nicht möglich sei. Dies widerspricht der Information die im Zuge der Prüfung eingeholt wurde. Daraus geht hervor, dass für "freiwillig aus der türkischen Staatsangehörigkeit ausgeschiedenen Personen", gem. Art 28 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, alle Privilegien eines türkischen Staatsbürgers gelten. Das gilt auch für Firmen an denen "freiwillig aus der türkischen Staatsangehörigkeit ausgeschiedenen Personen" beteiligt sind. Nach Ansicht der Bp hält die Anschaffung der Wohnung einem Fremdvergleich nicht stand. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass eine Kapitalgesellschaft der gegenständlichen Struktur eine Wohnung der gegebenen Art und Größe in der Türkei anschafft und nicht wenigstens für Zwecke der Vermietung nutzt und damit keine Aussicht einer laufenden Rendite hat (laut Steuerberater ist die Rendite eine allfällig zu erwartende Werterhöhung). Die Bp ist vielmehr der Ansicht, dass die Anschaffung auf die konkreten Bedürfnisse des Gesellschafters ausgerichtet ist und von vornherein eine betriebliche Veranlassung nicht gegeben war. Dies untermauern der Kaufvertrag (er lautet auf den Namen des Gesellschafters und nicht auf den Namen der Gesellschaft) sowie die fremdübliche Verrechnung der anfallenden laufenden Kosten (Kosten werden von Sohn des Gesellschafters "vorfinanziert". Der Vermögensabfluss von in Summe €140.000,00 stellt nach Ansicht der Bp eine verdeckte Ausschüttung im Jahr des Abflusses dar. Die Kapitalertragsteuer wird wie folgt berechnet: 2012 2013 Abfluss 100.000,00 40.000,00 Kapitalertragsteuer 33,33 % 33.333,30 13.333,32 verdeckte Ausschüttung brutto 133.333,30 53.333,32   Tz. 2. Patenschaft ***NN***-Realgymnasium: Am 2.8.2012 wurde vom Bankkonto der Fa. ***Bf1*** € 20,000,00 an "***NN*** Institut für Kultur Bildung" überwiesen. Dieser Betrag wurde auf dem Konto 7650 Werbeaufwand mit dem Buchungstext "Spende - Patenschaft für die Klasse 6A privaten Ph" verbucht. Als Nachweis der betrieblichen Veranlassung wurde der Bp ein Foto des Eingangsbereiches der Klasse 1 M vorgelegt. Auf diesem Foto ist ersichtlich, dass die Einrichtung der Klasse von "***Bf1*** Hr. ***X***" finanziert wurde. Die Größe des Schildes ist in etwa so groß wie das Schild, dass die Nummerierung der Klasse zeigt (ca. 20x10 cm). Außerdem wurde eine Patenschaftsurkunde betreffend der Fa. ***Bf1*** vom 26.7.2012, ausgestellt vom "***NN***Verein für Kultur, Bildung und Sport", mit folgendem Wortlaut vorgelegt: "Die Firma ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Hr. GF ***X*** hat mit einem Betrag von € 20.000 die Patenschaft für die 6. A Klasse des privaten ***NN***- Realgymnasiums an der neuen Adresse des Schulgebäudes: ***Adr*** übernommen". Bei der Schlussbesprechung wurde ein weiteres Foto einer Werbetafel nachgereicht. Sponsorzahlungen sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher (betrieblicher) Grundlage beruhen und eine angemessene Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen darstellen. Der Sponsortätigkeit muss eine breite öffentliche Werbewirkung zukommen. Unterlagen über die Angemessenheit der Gegenleistung, sowie die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen, wurde der Bp keine vorgelegt. Nach Ansicht der Bp stellen diese Zahlungen aufgrund des Fehlens einer betrieblichen Veranlassung Einkommensverwendung dar. Der Gewinn wird von der Bp um € 20.000,00 erhöht. Tz. 3. Nichtabzugsfähige Ausgaben gem. §12 (1) KStG 1988 Die im Jahr 2013 am Konto 7650 Werbeaufwand verbuchten Aufwendungen für Gutscheine (Hausmeister) € 2.000,00 stellen nach Ansicht der Bp nichtabzugsfähige Aufwendungen gem. § 12 (1) KStG dar und werden von der Bp dem Gewinn hinzugerechnet. Tz. 4. Flug Türkei, Hotel ***P*** Hof: Der Bp wurde die betriebliche Veranlassung der 2012 geltend gemachten Flugkosten (Herrn ***X***) von € 550,00 (Wien-lstanbul-Trabzon (2.7.2012)) sowie der Kosten Hotel ***P*** Hof (Frau ***N*** plus Sohn ***7*** sowie ***8***) € 905,04 (plus 88,96 USt; Doppelzimmer mit Frühstück 10.2.2012) nicht nachgewiesen. Diese Beträge werden daher von der Bp als verdeckte Ausschüttung zugerechnet und die Vorsteuer entsprechend gekürzt. 2012 Flug Türkei 550,00 Hotel ***P*** Hof 905,04 VSt ***P*** Hof 88,96 Summe verdeckte Ausschüttung 1.544,00 davon 33,3333% KESt 514,67 verdeckte Ausschüttung brutto 2.058,67 Tz. 5. Dieseltankstelle: Die Fa. ***Bf1*** betreibt am Firmengelände eine Dieseltankstelle. An dieser Tankstelle wurden auch die Personenkraftfahrzeuge der Fa. ***Bf1*** betankt. Unabhängig vom Ausmaß der betrieblichen Verwendung gehören Personenkraftwagen umsatzsteuerlich nicht zum Unternehmen. Daraus folgt, dass Vorsteuern Im Zusammenhang mit dem Betrieb von Personenkraftwagen nicht abgezogen werden dürfen. Von der *Bp werden daher folgende Vorsteuerbeträge gekürzt (geschätzte km-Leistung 25.000 km; durchschnittlicher Verbrauch 11 Liter pro 100 km; durchschnittlicher Jahrespreis laut Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft): Vorsteuer 2012 645,79 Vorsteuer 2013 620,58 Vorsteuer 2014 595,38 Dies führte zu folgenden Änderungen der Besteuerungsgrundlagen: Umsatzsteuer [060] Vorsteuern (ohne EUSt) Zeitraum 2012 2013 2014 Euro Euro Euro Vor Bp 58.168,61 61.347,21 69.572,97 Tz. 4 Verd. Ausschüttung -88,96 Tz. 5 Dieseltankstelle -645,79 -620,58 -595,38 Nach Bp. 57.433,86 60.726,63 68.977,59 Körperschaftsteuer [622] Gewinn (Verlust) Zeitraum 2012 2013 Euro Euro Vor Bp 0,00 0,00 Tz. 2 Patenschaft ***NN*** 20.000,00 Tz. 3 Ausgaben gem. § 12 (1) KStG 2.000,00 Tz. 4 Verdeckte Ausschüttung 1.544,00 Nach Bp. ■ 21.544,00 2.000,00 Kapitalertragsteuer Zeitraum 2012 2013 Euro Euro Tz. 1 Verdeckte Ausschüttung 100.000,00 40.000,00 Tz. 4 Verdeckte Ausschüttung 1.544,00 Summe 101.544,00 40.000,00 Kapitalertragsteuer 33,33 % 33.844,62 13.332,00 Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs.1 BAO erforderlich machen: Abgabenart Zeitraum Feststellung Umsatzsteuer 2012-2014 Tz.4,5 Körperschaftsteuer 2012-2014 Tz.2,3,4 Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen." Die belangte Behörde hat mit Bescheiden vom 29.4.2016 die Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2014 bis 2014 sowie Körperschaftsteuer 2012 und 2013 gemäß § 303 Abs.1 BAO wiederaufgenommen und entsprechend neue Sachbescheide für diese Jahre und Abgaben erlassen. Des weiteren wurden ein neuer Haftungsbescheid 2012 - 2013 und ein Anspruchszinsenbescheid 2012 mit Datum 29.4.2016 erlassen. Gegen sämtliche vorgenannten Bescheide richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde mit folgendem Beschwerdevorbringen: "Die Beschwerden richten sich gegen die Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und/oder gegen die Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide: • Der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend der Körperschaftssteuer 2012 ist, unserer Rechtsansicht nach, mangelhaft begründet, da die Neuerungstatbestände gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO nicht eindeutig aus der Begründung hervorgehen. Auch wird durch den rein formelhaften Verweis auf den Grundsatz des Vorranges der Rechtsrichtigkeit, unserer Rechtsansicht nach, ein weiterer Begründungsmangel geschaffen. Darüber hinaus, Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind (vgl. § 97 BAO), was im gegenständlichen Fall nach unserer Rechtsansicht unklar ist und insofern einen weiteren Mangel schafft. • Der in Folge der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend der Körperschaftssteuer 2012 ergangene abgeänderte Körperschaftssteuerbescheid 2012 ist, unserer Rechtsansicht nach, mangelhaft begründet, da die nach § 93 Abs. 3 lit. a BAO geforderte Begründung nicht eindeutig ist, sondern sich allgemein auf die Niederschrift vom 20.4.2016 bezieht. Darüber hinaus, Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind (vgl. § 97 BAO), was im gegenständlichen Fall nach unserer Rechtsansicht unklar ist und insofern einen weiteren Mangel schafft. Auch ist der in Folge der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend der Körperschaftssteuer 2012 ergangene abgeänderte Körperschaftssteuerbescheid 2012, unserer Rechtsansicht nach zusätzlich zu den bereits ausgeführten Gründen rechtswidrig, da die werbewirksamen Sponsoringaktivitäten der ***Bf1*** durch die Betriebsprüfung zuerst in Einvernehmen mit den Vertretern der Kanzlei ***stV*** als betrieblich gewertet wurden und dann im Laufe der Schlussbesprechung am 20.4.2016, ohne ersichtliche rechtliche Gründe, als nicht betrieblich gewertet wurden. • Der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend der Körperschaftssteuer 2013 ist, unserer Rechtsansicht nach, mangelhaft begründet durch den rein formelhaften Verweis auf den Grundsatz des Vorranges der Rechtsrichtigkeit. Darüber hinaus, Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind (vgl. § 97 BAO), was im gegenständlichen Fall nach unserer Rechtsansicht unklar ist und insofern einen weiteren Mangel schafft. • Der in Folge der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend der Körperschaftssteuer 2013 ergangene abgeänderte Körperschaftssteuerbescheid 2013 ist, unserer Rechtsansicht nach, mangelhaft begründet, da die nach § 93 Abs. 3 lit. a BAO geforderte Begründung nicht eindeutig ist, sondern sich allgemein auf die Niederschrift vom 20.4.2016 bezieht. Darüber hinaus, Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind (vgl. § 97 BAO), was im gegenständlichen Fall nach unserer Rechtsansicht unklar ist und insofern einen weiteren Mangel schafft. Auch ist der in Folge der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend der Körperschaftssteuer 2013 ergangene, abgeänderte Körperschaftssteuerbescheid 2013, unserer Rechtsansicht nach zusätzlich zu, den bereits ausgeführten Gründen rechtswidrig, da die betrieblichen Aufwendungen für Gutscheine Hausmeister der ***Bf1*** durch die Betriebsprüfung gemäß § 12 Abs. 1 KStG als nicht betrieblich gewertet wurden und eine Würdigung der Argumentation der Kanzlei ***stV*** und der Ausführungen von Herrn ***X*** nicht stattgefunden hat. • Der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend der Umsatzsteuer 2012 ist, unserer Rechtsansicht nach, mangelhaft begründet durch den rein formelhaften Verweis auf den Grundsatz des Vorranges der Rechtsrichtigkeit. Darüber hinaus, Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind (vgl. § 97 BAO), was im gegenständlichen Fall nach unserer Rechtsansicht unklar ist und insofern einen weiteren Mangel schafft. • Der in Folge der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend der Umsatzsteuer 2012 ergangene abgeänderte Umsatzsteuerbescheid 2012 ist, unserer Rechtsansicht nach, mangelhaft begründet, da die nach § 93 Abs. 3 lit. a BAO geforderte Begründung nicht eindeutig ist, sondern sich allgemein auf die Niederschrift vom 20.4.2016 bezieht. Darüber hinaus, Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind (vgl. § 97 BAO), was im gegenständlichen Fall nach unserer Rechtsansicht unklar ist und insofern einen weiteren Mangel schafft. • Der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend der Umsatzsteuer 2013 ist, unserer Rechtsansicht, mangelhaft begründet durch den rein formelhaften Verweis auf den Grundsatz des Vorranges der Rechtsrichtigkeit. Darüber hinaus, Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind (vgl. § 97 BAO), was im gegenständlichen Fall nach unserer Rechtsansicht unklar ist und insofern einen weiteren Mangel schafft. • Der in Folge der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend der Umsatzsteuer 2013 ergangene abgeänderte Umsatzsteuerbescheid 2013 ist, unserer Rechtsansicht nach, mangelhaft begründet, da die nach § 93 Abs. 3 lit. a BAO geforderte Begründung nicht eindeutig ist, sondern sich allgemein auf die Niederschrift vom 20.4.2016 bezieht. Darüber hinaus, Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind (vgl. § 97 BAO), was im gegenständlichen Fall nach unserer Rechtsansicht unklar ist und insofern einen weiteren Mangel schafft. • Der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend der Umsatzsteuer 2014 ist, unserer Rechtsansicht, mangelhaft begründet durch den rein formelhaften Verweis auf den Grundsatz des Vorranges der Rechtsrichtigkeit. Darüber hinaus, Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind (vgl. § 97 BAO), was im gegenständlichen Fall nach unserer Rechtsansicht unklar ist und insofern einen weiteren Mangel schafft. • Der in Folge der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend der Umsatzsteuer 2014 ergangene abgeänderte Umsatzsteuerbescheid 2014 ist, unserer Rechtsansicht nach, mangelhaft begründet, da die nach § 93 Abs. 3 lit. a BAO geforderte Begründung nicht eindeutig ist, sondern sich allgemein auf die Niederschrift vom 20.4.2016 bezieht. Darüber hinaus, Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind (vgl. § 97 BAO), was im gegenständlichen Fall nach unserer Rechtsansicht unklar ist und insofern einen weiteren Mangel schafft. • Der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2012 wurde, unserer Rechtsansicht nach, mangelhaft erlassen, da der zugrundeliegende Stammbescheid Körperschaftssteuer 2012 ebenfalls, mangels eindeutiger Begründung, mangelhaft erlassen wurde und auch der dem Stammbescheid Körperschaftssteuer 2012 zugrundliegende Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend der Körperschaftssteuer 2012 mangelhaft begründet und damit mangelhaft erlassen wurde. • Der Haftungsbescheid für den Zeitraum 2012 bis 2013 und der Bescheid über den Säumniszuschlag ist, unserer Rechtsansicht nach, mangelhaft begründet, da die nach § 93 Abs. 3 lit. a BAO geforderte Begründung nicht eindeutig ist, sondern sich allgemein auf die Niederschrift vom 20.4.2016 bezieht. Darüber hinaus, Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind (vgl. § 97 BAO), was im gegenständlichen Fall nach unserer Rechtsansicht unklar ist und insofern einen weiteren Mangel schafft. Auch ist der Haftungsbescheid für den Zeitraum 2012 bis 2013 und der Bescheid über den Säumniszuschlag, unserer Rechtsansicht nach zusätzlich zu den bereits ausgeführten Gründen rechtswidrig, da betreffend des Wohnungskaufes in Istanbul eine Würdigung der Ausführungen von Herrn ***X*** ***X*** und der Kanzlei ***stV*** nicht stattgefunden hat, auch die diesbezügliche Judikatur nicht in die Entscheidung der Betriebsprüfung miteinbezogen wurde. Wir stellen daher die BESCHWERDEANTRÄGE, die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben oder durch Bescheide zu ersetzen, die den im Folgenden ausgeführten Beschwerdegründen Rechnung tragen. Weiters stellen wir an das Finanzamt die ANTRÄGE • auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2 BAO und ersuchen die gegenständlichen Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (dieser Antrag erfolgt in Absprache und auf ausdrücklichen Wunsch von Teamleiter Herrn ***TL*** im Rahmen der Schlussbesprechung am 20.4.2016), sowie • auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 lit. 1 BAO, sowie • auf Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 Abs. 2 lit. 1 BAO. Sollte eine Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht absehbar sein im Sinne der nachfolgenden Ausführungen, sollte es also absehbar sein, dass die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben oder durch Bescheide zu ersetzen sind, die den im Folgenden ausgeführten Beschwerdegründen Rechnung tragen, ersuchen wir höflich um kurze mündliche Kontaktaufnahme, denn in diesem Fall kann, nach unserer Meinung aus wirtschaftlichen Überlegungen heraus, auf eine mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Senat verzichtet werden. Begründung, Sachverhalt und rechtliche Würdigung: • Der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend der Körperschaftssteuer 2012 ist, unserer Rechtsansicht, in seiner Begründung mangelhaft, da die Neuerungstatbestände gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO nicht eindeutig und zweifelsfrei aus der Begründung hervorgehen. Einerseits wird in der Begründung auf die Tz. 2 (Tz. 2 = Patenschaft ***NN***-Realgymnasium laut Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 20.4.2016) und Tz. 4 (Tz.4 = Flug Türkei und Hotel ***P*** laut der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 20.4.2016) der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 20.4.2016 verwiesen, andererseits auf den Neuerungstatbestand Dieseltankstelle und Hotel ***P***. Für die nach § 93 Abs. 3 lit. a BAO gebotene Begründung eines Abgabenbescheides hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass eine solche Begründung erkennen lassen muss, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. zum Vorstehenden etwa das Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 94/13/0200). Darüber hinaus wird durch den rein formelhaften Verweis auf den Grundsatz des Vorranges der Rechtsrichtigkeit, unserer Rechtsansicht nach, ein weiterer Begründungsmangel geschaffen. Es wurde im berufungsgegenständlichen Wiederaufnahmebescheid nur darauf hingewiesen, dass das Interesse an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit überwiege. Wie diese Abwägung erfolgte, wurde nicht expliziert. Zusätzlich, Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind (vgl. § 97 BAO), was im gegenständlichen Fall nach unserer Rechtsansicht unklar ist und insofern einen weiteren Mangel schafft. Die Bekanntgabe einer Erledigung erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen - abgesehen von im vorliegenden Fall nicht zutreffenden Ausnahmen - durch Zustellung. Gemäß § 98 BAO sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. Ein schriftlicher Bescheid/elektronischer Bescheid ist somit, nach unserer Rechtsansicht, erst mit der Zustellung/Zustellung Databox an eine Partei/Parteienvertreter als erlassen anzusehen. Gerade Bescheidausfertigungen unterliegen, auch was die Zustellung betrifft, einem hohen Qualitätsstandard. Nach unserem Rechtsverständnis führt aber die Begründung des gegenständlichen Bescheides alleine oder überwiegend durch einen Verweis auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO anlässlich der Außenprüfung zu einem erheblichen Mangel. Denn, auch wenn ein Verweis auf eine Niederschrift in der Begründung laut VwGH grundsätzlich zulässig ist, stellt sich für uns die Rechtsfrage, ob durch eine vom Bescheid getrennte Übermittlung der Niederschrift durch die Betriebsprüfung, eine Einhaltung der für Bescheide vorgesehenen Zustellungsstandards noch gewährleistet sein kann. Im gegenständlichen Fall war der Ablauf nach unserem Kenntnisstand so, dass die Niederschrift per Mail durch die Betriebsprüfung am 27. April 2016 an Herrn ***stV***, seitens der Betriebsprüfung unterzeichnet, zur Unterfertigung und Kenntnisnahme versendet wurde. In Folge wurde die durch Herrn ***stV*** unterfertigte Niederschrift per Mail am 29. April 2016 wiederum an die Betriebsprüfung zur Kenntnisnahme versendet. Eine Zustellung der nunmehr seitens des Parteienvertreters und den Vertretern der Betriebsprüfung unterfertigten Niederschrift an die Kanzlei ***stV*** erfolgte nach unserem Wissenstand seitens der Betriebsprüfung nicht mehr. Es ist in diesem Zusammenhang, unserer Rechtsmeinung nach, nicht klar, ob eine Zustellung der unterfertigten Niederschrift vor Bescheidausfertigung somit überhaupt erfolgt sein kann. Auch ist uns in diesem Zusammenhang unklar, ob es sich bei der Niederschrift nun um eine rechtsgültige Erledigung/Teilerledigung im Sinne und in der Rechtsqualität eines Bescheides gehandelt hat oder nur um eine reine Information im Sinne der Kenntnisnahme des Prüfungsergebnisses. Klarstellend muss noch angemerkt werden, dass der Prüfbericht, datiert mit 29.4.2016 am 6. Mai 2016 in der Kanzlei ***stV*** eingelangt ist. • Der in Folge der Wiederaufnahme 2012 ergangene, abgeänderte Körperschaftssteuerbescheid 2012 ist, unserer Rechtsansicht, in seiner Begründung mangelhaft. In der Begründung wird nur auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 20.4.2016 verwiesen ohne irgendeine weitere Präzisierung, welcher Punkt der Niederschrift nun den gegenständlichen Bescheid begründet. Für die nach § 93 Abs. 3 lit. a BAO gebotene Begründung eines Abgabenbescheides hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass eine solche Begründung erkennen lassen muss, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. zum Vorstehenden etwa das Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 94/13/0200). Zusätzlich, Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind (vgl. § 97 BAO), was im gegenständlichen Fall nach unserer Rechtsansicht unklar ist und insofern einen weiteren Mangel schafft. Die Bekanntgabe einer Erledigung erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen - abgesehen von im vorliegenden Fall nicht zutreffenden Ausnahmen - durch Zustellung. Gemäß § 98 BAO sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. Ein schriftlicher Bescheid/elektronischer Bescheid ist somit, nach unserer Rechtsansicht, erst mit der Zustellung/Zustellung Databox an eine Partei/Parteienvertreter als erlassen anzusehen. Gerade Bescheidausfertigungen unterliegen, auch was die Zustellung betrifft, einem hohen Qualitätsstandard. Nach unserem Rechtsverständnis führt aber die Begründung des gegenständlichen Bescheides alleine oder überwiegend durch einen Verweis auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO anlässlich der Außenprüfung zu einem erheblichen Mangel. Denn, auch wenn ein Verweis auf eine Niederschrift in der Begründung laut VwGH grundsätzlich zulässig ist, stellt sich für uns die Rechtsfrage, ob durch eine vom Bescheid getrennte Übermittlung der Niederschrift durch die Betriebsprüfung, eine Einhaltung der für Bescheide vorgesehenen Zustellungsstandards noch gewährleistet sein kann. Im gegenständlichen Fall war der Ablauf nach unserem Kenntnisstand so, dass die Niederschrift per Mail durch die Betriebsprüfung am 27. April 2016 an Herrn ***stV***, seitens der Betriebsprüfung unterzeichnet, zur Unterfertigung und Kenntnisnahme versendet wurde. In Folge wurde die durch Herrn ***stV*** unterfertigte Niederschrift per Mail am 29. April 2016 wiederum an die Betriebsprüfung zur Kenntnisnahme versendet. Eine Zustellung der nunmehr seitens des Parteienvertreters und den Vertretern der Betriebsprüfung unterfertigten Niederschrift an die Kanzlei ***stV*** erfolgte nach unserem Wissenstand seitens der Betriebsprüfung nicht mehr. Es ist in diesem Zusammenhang, unserer Rechtsmeinung nach, nicht klar, ob eine Zustellung der unterfertigten Niederschrift vor Bescheidausfertigung somit überhaupt erfolgt sein kann. Auch ist uns in diesem Zusammenhang unklar, ob es sich bei der Niederschrift nun um eine rechtsgültige Erledigung/Teilerledigung im Sinne und in der Rechtsqualität eines Bescheides gehandelt hat oder nur um eine reine Information im Sinne der Kenntnisnahme des Prüfungsergebnisses. Klarstellend muss noch angemerkt werden, dass der Prüfbericht, datiert mit 29.4.2016 am 6. Mai 2016 in der Kanzlei ***stV*** eingelangt ist. Darüber hinaus ist der in Folge der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftssteuer 2012 ergangene abgeänderte Körperschaftssteuerbescheid 2012, unserer Rechtsansicht nach zusätzlich zu den bereits ausgeführten Gründen rechtswidrig, da die werbewirksamen Sponsoringaktivitäten der ***Bf1*** durch die Betriebsprüfung letztendlich als nicht betrieblich gewertet wurden. Das Interessante an dieser Wertung durch die Betriebsprüfung ist, dass zuerst die Betriebsprüfung den Ausführungen und der Argumentation der Kanzlei ***stV*** und von Herrn ***X*** vollinhaltlich gefolgt ist und einen werbewirksamen Aufwand festgestellt hat. Auch die Höhe von € 20.000,00 wurde vollinhaltlich akzeptiert. Erst später im Laufe der Schlussbesprechung kam es zu einer Meinungsänderung durch die Betriebsprüfung, und zwar nachdem Herr ***X*** sich weigerte eine ungerechtfertigte, verdeckte Gewinnausschüttung bezüglich der betrieblichen Wohnung in Istanbul zu akzeptieren. Das Argument der Betriebsprüfung für die inhaltlich, unserer Rechtsmeinung nach ungerechtfertigte Meinungsänderung war, "Na dann könnt ihr das auch gleich ausjudizieren, das Sponsoring war unsere Verhandlungsmasse." In diesem Zusammenhang darf auch insbesondere auf die eigene Niederschrift der Schlussbesprechung vom 20.4.2016 durch die Kanzlei ***stV*** verwiesen werden, die etwa 2 Stunden nach Ende der Schlussbesprechung am 20.4.2016 nachweislich per Mail an Herrn ***stV*** durch einen Mitarbeiter der Kanzlei ***stV*** versendet wurde. Diese eigene Niederschrift wurde dieser Beschwerdeschrift als Anlage 1 angefügt. Laut Lehre und Judikatur sind Sponsorzahlungen dann Betriebsausgaben, wenn sie nahezu ausschließlich auf einer wirtschaftlichen Grundlage beruhen und als eine angemessene Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen angesehen werden können (vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, 16. Lieferung, § 4 Tz 330). Wie aus dem im Betriebsprüfungsbericht veröffentlichten Foto ersichtlich ist, erfolgten klassische Werbemaßnahmen, durch das straßenseitig montierte große Werbeplakat der ***Bf1*** (Farbfoto unter Tz. 2 im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 29.4.2016). Diesem Werbeplakat kommt schon alleine durch seine Größe und die straßenseitige Platzierung eine breite öffentliche Werbewirksamkeit zu. Darüber hinaus muss angemerkt werden, dass dieses Plakat 24 Monate seine breite Öffentlichkeitswirksamkeit entfalten konnte und auch deshalb die Gegenleistung von € 20.000 alleine für dieses Werbeplakat sicher als angemessen zu betrachten ist. Ein vergleichbares Plakat, in vergleichbarer Wiener Lage würde nach ersten telefonischen Auskünften in etwa Kosten von € 1.000 bis € 1.500 pro Monat verursachen. Die Stiftungstafel Sponsoring wird unsererseits nur als zusätzliche Würdigung der ***Bf1*** unter der Geschäftsführung von Herrn ***X*** gesehen. Zuletzt darf noch ausgeführt werden, dass weder die ***Bf1***, noch Herr ***X*** ein Naheverhältnis zum gesponserten Verein haben." Hinsichtlich der Beschwerdebegründung bezüglich aller anderen angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide wird - zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die wortidente, bereits oben wiedergegebene Begründung der Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2012 verwiesen. Die Bf. führt bezüglich des Haftungsbescheides 2012 und 2013 ihre Begründung fort wie folgt: •Darüber hinaus ist der Haftungsbescheid für den Zeitraum 2012 bis 2013 und der Bescheid über den Säumniszuschlag, unserer Rechtsansicht nach zusätzlich zu den bereits ausgeführten Gründen rechtswidrig, da betreffend des Wohnungskaufs in Istanbul Zentrum, Bezirk ***Tr***, Block D, Eingang 1, 3. Stock, ***T*** durch die ***Bf1*** eine Würdigung der Ausführungen von Herrn ***X*** und der Kanzlei ***stV*** nicht stattgefunden hat, auch die diesbezügliche Judikatur in die Entscheidung der Betriebsprüfung nicht miteinbezogen wurde. In diesem Zusammenhang darf auch insbesondere auf die eigene Niederschrift der Schlussbesprechung vom 20.4.2016 durch die Kanzlei ***stV*** verwiesen werden, die etwa 2 Stunden nach Ende der Schlussbesprechung am 20.4.2016 nachweislich per Mail an Herrn ***stV*** durch einen Mitarbeiter der Kanzlei ***stV*** versendet wurde (siehe Anlage 1). Nach Rechtsansicht der Betriebsprüfung hält die Anschaffung der Wohnung durch die ***Bf1*** einem Fremdvergleich nicht stand, denn es widerspricht der Lebenserfahrung, dass eine Kapitalgesellschaft der gegenständlichen Struktur eine Wohnung der gegebenen Art und Größe in der Türkei anschafft und nicht wenigstens für Zwecke der Vermietung nutzt und damit keine Aussicht auf eine laufende Rendite hat. Dazu kann ausgeführt werden, dass die ***Bf1*** eine wirtschaftlich sehr erfolgreiche, mittelständische Firma ist, die erhebliche Gewinne erwirtschaften konnte und erwirtschaften kann. Im Jahr 2012 betrug der Gewinn vor Steuern ungefähr € 860.000, im Jahre 2013 betrug der Gewinn vor Steuern ungefähr € 726.000 und im Jahr 2014 betrug der Gewinn vor Steuern ungefähr € 975.000. Dass eine wirtschaftlich erfolgreiche Firma auch Überlegungen anstellen muss, wie finanzielle Überschüsse wirtschaftlich sinnvoll angelegt werden können, dies ist, insbesondere in einer Zeit in der es kaum mehr zu einer Realverzinsung auf einem Sparbuch kommt, ebenfalls klar. Weil auch betrieblich getätigte Veranlagungen in der Vergangenheit mit hohen Verlusten endeten (Meinl Wertpapiere), sich für die ***Bf1*** im Prüfungszeitraum und danach auch keine Gelegenheit für die Übernahme eines Konkurrenten ergeben hat, wurde seitens des Geschäftsführers der ***Bf1***, Herrn ***X***, eine Veranlagung in eine Immobilie in Betracht gezogen. Letztendlich fiel die Wahl der Veranlagung auf eine Immobile in der Türkei, in Istanbul. Dieser Wohnungskauf in Istanbul mit einem Kaufpreis von € 140.000 im Jahr 2012 inklusive Notar und Steuern (Zahlungsbelege siehe Anlage 4) war nicht nur ein vergleichsweise günstiger Kauf, wenn man den Ankaufspreis 2012 mit dem in der Anlage 4 auch angefügten Preisspiegel 2015 für Istanbul unter Berücksichtigung der veränderten Wechselkurse in Relation setzt, somit auch ein wirtschaftlich sinnvolles Engagement für die ***Bf1***, sondern darüber hinaus auch ein, bezogen auf die jährliche Gewinnerwirtschaftung der ***Bf1***, geringes Investment. Der Kaufpreis von € 140.000 beträgt beispielsweise nur ca. 16% des Gewinnes 2012 vor Steuern. Der Kauf der gegenständlichen Wohnung in Istanbul erfolgte aber nicht nur auf Grund des günstigen Kaufpreises, sondern auch aus anderen gewichtigen betrieblichen Gründen. Erstens, weil ein Investment in eine Wohnung in Istanbul auf Grund des zu erwartenden weiteren Preisanstieges im Immobiliensektor in Istanbul mittelfristig hohe Wertsteigerungen schaffen wird. Laut dem in der Anlage 4, letzte Seite auch angefügten Preisspiegel 2015 für Istanbul ist die Wertsteigerung im Bezirk ***9***, jener Bezirk in Istanbul, in dem die Wohnung gelegen ist erheblich (jährliche Veränderung in Prozenten 23%), wie fast in ganz Istanbul (siehe Anlage 4). Und zweitens, kaufentscheidend, weil Herr ***X*** als Geschäftsführer der ***Bf1** bereits seit Jahren vor hat auf den türkischen Markt, vorerst im Spezialsegment des Rollrasen für Fußballstadien, möglicherweise im Rahmen einer Kooperation, tätig zu werden und diese Wohnung auch als vorläufiger Firmensitz verwendbar wäre. Zu der angedachten Kooperation im Bereich von Sportplatzrasenprojekten dürfen wir auch das nachstehend angeführte Mail von Herrn ***10*** zur Kenntnis bringen, wir zitieren (siehe Anlage 2); "Sehr geehrter Herr ***X***, gerne bestätige ich die Art unserer Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Sportplatzprojekten in der Türkei. Nachdem wir sie schon mehrere Jahre zu unseren Kunden in Österreich zählen konnten, machten Sie uns im Jahr 2008 den Vorschlag, dass sie uns bei der Markteinführung unseres erdfreien Sportplatzrasens in der Türkei unterstützen könnten. Zum Auftakt besuchten wir vom 14. bis 16. April 2008 gemeinsam mit Ihnen viele Sportstätten, Sportplatzbetreiber, das Sportministerium, die Stadtverwaltungen und Sportplatzbaufirmen in Ankara und Istanbul. Bei dieser Gelegenheit konnten wir mit Ihrer Hilfe sehr wertvolle Kontakte knüpfen, die bis heute mit uns in Verbindung stehen. Seit damals gibt es laufend Kontakte zwischen unseren Firmen hinsichtlich türkische Sportstätten, und wir bekommen immer wieder Ihre Unterstützung bei Logistik und Kommunikation. Freundliche Grüße ***11***" Darüber hinaus, diese Wohnung in Istanbul könnte bei Bedarf auch jederzeit gegen ein Geschäftslokal in Istanbul getauscht werden. Geschäftslokale in Istanbul sind nicht einfach zu bekommen und der Tausch einer Wohnung gegen ein Geschäftslokal ist in Istanbul eine durchaus gängige Vorgehensweise. Diese, vorhergehend geschilderte Entscheidungslage war und ist auch der Grund, warum die gegenständliche Wohnung in Istanbul bis jetzt leer steht und bis jetzt auch nie vermietet wurde. Laut weiterer Rechtsansicht der Betriebsprüfung ist die Anschaffung der gegenständlichen Wohnung vielmehr auf die konkreten Bedürfnisse des Gesellschafters gerichtet und von vornherein war eine betriebliche Veranlassung nicht gegeben. Untermauert wird dies nach Ansicht der Betriebsprüfung auch durch den Kaufvertrag, lautend auf Herrn ***X*** und die Vorausbezahlung der laufend anfallenden Kosten für die Wohnung durch den Sohn von Herrn ***X***, Herrn ***12***, der in der Türkei, in Istanbul lebt. Bei der gegenständlichen Wohnung in Istanbul handelt es sich definitiv um keine speziell für den Gesellschafter zur Nutzung erbauten Luxuswohnung, sondern um eine Standardwohnung in einem Standardwohnblock. Laut dem in der Anlage 4, letzte Seite auch angefügten Preisspiegel 2015 Istanbul befindet sich der Bezirk ***9***, jener Bezirk in Istanbul, in dem die Wohnung gelegen ist, eher im untersten Wertebereich der Immobilienlandschaft in Istanbul mit einem 12- Monats Mittelwert von 2.109 Türkische Lira. Im Übrigen, bei einem Kaufpreis von € 140.000 inklusive Notar und Steuern ist, zumindest nach unserer Ansicht und Lebenserfahrung, eine speziell auf die konkreten Bedürfnisse des Gesellschafters zugeschnittene Wohnung in Istanbul, auch nach dem in der Anlage 4 übermittelten Preisspiegel Istanbul, denkunmöglich. Insofern liegt, unserer Rechtsansicht nach, eine reine betriebliche Investition vor, die aus den bereits angeführten Gründen durchgeführt wurde. Seitens der Betriebsprüfung wurde weiter moniert, dass im Kaufvertrag nicht die ***Bf1***, sondern Herr ***X*** als Käufer ausgewiesen ist und Herr ***X*** laut Treuhandvertrag vom 17.12.2012 Treuhänder der ***Bf1*** ist. Der Wissenstand zum Zeitpunkt des Wohnungsankaufes im Jahr 2012 war, auch durch die verkaufende Firma so kommuniziert, dass, wie auch im Treuhandvertrag vom 17.12.2012 vermerkt wurde, die Eintragung der Treugeberin, also einer ausländischen Gesellschaft, aus gesetzlichen Gründen nicht möglich ist. Was aber auch ausdrücklich im Treuhandvertrag vom 17.12.2012 bezüglich einer Grundbucheintragung festgeschrieben wurde ist, wir zitieren: "Sollte dies in Zukunft rechtlich möglich werden, verpflichten sich die Vertragsparteien diese Treuhandvereinbarung aufzulösen und die Grundbucheintragung der Treugeberin zu erwirken." Das heißt, es ist bereits durch den Treuhandvertrag absolut sichergestellt, dass, soweit die rechtliche Möglichkeit besteht, dass Eigentumsrecht der ***Bf1*** GmbH auch sofort verbüchert wird. Laut Herrn ***X*** ist es aber bis jetzt für ihn noch nicht klar, ob tatsächlich die rechtliche Möglichkeit besteht, dass ein Eigentumsrecht der ***Bf1*** an der Wohnung in Istanbul begründet werden kann. In diesem Zusammenhang hat Herr ***X*** eine anderslautende Rechtsauskunft bekommen und uns einen als Anlage 3 beigefügten Ausdruck in türkischer Sprache übermittelt. Leider wurde dieser Ausdruck noch nicht übersetzt, aber eine Übersetzung kann jederzeit nachgebracht werden. Zu dem weiteren Kritikpunkt der Betriebsprüfung bezüglich der mangelnden Abschreibung der mangelnden Aufwendungen der Wohnung, darf angeführt werden, dass die Wohnung erst mit August 2015 laut dem in der Anlage 4, dritte und vierte Seite angefügten Übergabedokument vom 14.8.2015, wie zitieren hier die beglaubigte Übersetzung: "Sehr geehrte ***Bf1*** Die von Ihnen in den ***13*** Villen erworbene Wohnung im Block D, Eingang Nr. 19, wurde Ihnen am 14. August 2015 leer und komplett übergeben. HOCHACHTUNGSVOLL, BAU-ARBEITSGEMEINSCHAFT ***14***" Übergeben wurde, im Prüfungszeitraum die Wohnung noch gar nicht fertig gestellt war. Insofern konnte auch keine Abschreibung anfallen, insofern fielen während der Fertigstellungszeit auch nur geringe Aufwendungen neben dem Kaufpreis an. Zum Verständnis der folgenden Ausführungen, die Abrechnung von Gebühren, Gas und Wasser der allgemeinen Hausflächen erfolgt durch die Hausverwaltung. Laut der in der Anlage 5 auch angefügten Zusammenstellung der angefallenen allgemeinen Kosten ab Juli 2015 bis Mai 2016 durch die Hausverwaltung, wie Gebühren (Aylik Aidat), Wasser (Su Faturasi) und Gas (Dogalgaz Faturasi), betrugen die Kosten in diesem Zeitraum insgesamt Türkische Lira 3.910,53. Wie aus der Abrechnung in der Anlage 5 inklusive Details auch hervorgeht, die Kosten für Gas und Wasser sind minimal, der Hauptanteil der Kosten fällt auf Gebühren. Im Detail fällt TL 3.520 auf Gebühren, TL 377,42 auf Gas und TL 13,11 auf Wasser. Auch aus einem Detail der Anlage 5 ergibt sich, dass der Gasverbrauch ab Juli 2015 bis Mai 2016 Null betrug, der Zählerstand betrug konstant 5508 kWh (siehe Anlage 5). Ebenfalls aus einem Detail der Anlage 5 ergibt sich, dass der Wasserverbrauch ab Juli 2015 bis Mai 2016 1.500 Liter betragen hat, der Zählerstand erhöhte sich von 3900 Liter auf 5400 Liter (siehe Anlage 5). Laut Schreiben der Hausverwaltung vom 26.5.2016 in der Anlage 5, beruht der minimale Wasserverbrauch auf Reinigungsmaßnahmen in der Wohnung. Wasser, Strom und Heizung in der Wohnung sind abgemeldet, die Wohnung steht leer: "Die Wohnung in der Gemeinde ***15*** steht leer. Wasser und Heizung sind abgemeldet. Die Verträge wurden auf das Management der Anlage umgemeldet. Wie aus der den Wasser- und Heizungs- Verbrauch dokumentierenden Beilage ersichtlich ist, kam es in dem vergangenen Zeitraum zu keiner wie immer gearteten Nützung der Wohnung. Die erstellten Zahlen ergeben sich aus dem gesetzlich errechneten Wärmeverbrauch. Der Wasserverbrauch hingegen beruht auf dem Verbrauch zum Zweck der Reinigung der Wohnung." Auch aus der Anlage 5 geht hervor, dass es vorhandene Forderungen der Hausverwaltung gibt, die noch nicht beglichen wurden, somit noch offen sind. Ein in der Anlage 5 beigefügtes Schriftstück bestätigt die Leerstehung der Wohnung und angefallene Kosten. Es wird durch die Hausverwaltung im Schreiben vom 31.5.2016 folgendes ausgeführt: ...Ihre Wohnung steht seit Juli 2015 leer. Die für diese Monate auf ihre Wohnung entfallenden Kosten für Gebühren Wasser und Gas betragen insgesamt 3.910,53 TL." Die formelle Übergabe der Wohnung erfolgte laut Schreiben vom 14. August 2015 am 14. August 2015 laut Anlage 4: Die von Ihnen in den ***13*** Villen erworbene Wohnung im Block D. Eingang Nr. 19. wurde Ihnen am 14. August 2015 leer und komplett übergeben. Die bar bezahlten geringen Kosten, die durch Herrn ***12***, dem Sohn von Herrn ***X*** tatsächlich beglichen wurden, betrafen ausschließlich die Bezahlung einer Versicherung der gegenständlichen Wohnung im Zeitraum 2015/2016. Die Begleichung dieses angefallenen, geringen Betrages erfolgte durch Herrn ***12***, weil er in Istanbul lebt, ständig vor Ort war und ist, abgesehen davon, dass keine Überweisungsspesen in die Türkei anfallen konnten. Dieser Betrag ist noch offen und beträgt nach Auskunft von Herrn ***12*** in etwa türkische Lira 340,00, also ein wirklich geringer Betrag. Ausdrücklich angemerkt werden muss, dass Herr ***12*** über eine eigene Wohnung in Istanbul***16*** verfügt und dort auch gemeldet ist, wie aus dem beigefügtem Meldezettel ersichtlich ist (siehe Anlage 6) und Herr ***X*** am Stadtrand von Istanbul ebenfalls seit vielen Jahren über eine eigene, leerstehende Wohnung verfügt, darüber hinaus auch noch über eine Wohnung in seinem Geburtsort ***#*** verfügt. Die gegenständliche Wohnung steht, aus den bereits ausgeführten Gründen, bis jetzt leer. Es darf noch einmal ausdrücklich darauf verwiesen werden, dass die Übernahme der gegenständlichen Wohnung erst im August 2015 erfolgte, somit eine scheinbar durch die Betriebsprüfung vermutete Fremdnutzung, beispielsweise durch den in der Türkei lebenden Sohn von Herrn ***X***, Herrn ***12***, bis zur Übergabe der Wohnung im August 2015, also somit im Prüfungszeitraum 2012 bis 2014 auch aus dem Grund der mangelnden Nutzbarkeit der Wohnung mangels Fertigstellung der Wohnung faktisch ausgeschlossen ist. Abgesehen davon, dass Herr ***12*** über eine Wohnung in Istanbul verfügt, wie aus dem in der Anlage 6 beigefügten Meldezettel ersichtlich ist. Aus rein rechtlicher Sicht darf noch auf das Erkenntnis UFSW vom 01.06.2011, RV/2459-W/09 verwiesen werden, das im Rahmen der Schlussbesprechung am 20.4.2016 der Betriebsprüfung als weitere Entscheidungsgrundlage vorgelegt wurde; "Als gewillkürtes Betriebsvermögen kommen alle Wirtschaftsgüter in Betracht, die weder zum notwendigen Privatvermögen noch zum notwendigen Betriebsvermögen gehören. Gewillkürtes Betriebsvermögen umfasst Wirtschaftsgüter, deren Art nicht eindeutig in den betrieblichen oder privaten Bereich weist, deren Einreihung in den betrieblichen oder privaten Bereich aber auch ihrer Natur nicht widerspricht (BFH, BStBl 2001 II 828). Voraussetzung für gewillkürtes Betriebsvermögen ist, dass das Wirtschaftsgut in irgendeiner Weise dem Betrieb förderlich ist - etwa durch ein betriebliches Interesse an einer fundierten Kapitalausstattung oder durch zusätzliche Erträgnisse; als Schulbeispiel für gewillkürtes Betriebsvermögen gelten dabei Liegenschaften (VwGH 12.12.1995, 94/14/0091)." Weiters führt der UFSW vom 01.06.2011, RV/2459-W/09 aus: "Generell ist davon auszugehen, dass durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasstes außerbetriebliches Vermögen einer Kapitalgesellschaft nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann (Pkt 7 Körperschaftsteuerprotokoll 2005; § 8 Anhang, 9). Eine Verschiebung in den außerbetrieblichen Bereich kommt bei Gebäuden nur dann in Betracht, wenn es sich um Objekte handelt, die realistischerweise nicht fremdüblich vermietbar sind. Darunter fallen vor allem Immobilien wie zB eine Luxusvilla mit extravaganter Ausstattung; aber auch andere Luxuswirtschaftsgüter (Pkt 2.4 SIbg Steuerdialog 2008; Zorn, RdW 2007/647, 620)." Schon aus den vorhergehenden Ausführungen im Lichte der vorangeführten Judikatur ist ersichtlich, dass die in Istanbul angekaufte Wohnung der ***Bf1*** aus mehreren Gründen betrieblich förderlich war und ist, einerseits als wertbeständige Kapitalanlage, andererseits als Möglichkeit eine schon lange geplante Erweiterung der betrieblichen Tätigkeit in die Türkei, gegebenenfalls auch rasch durchführen zu können, es sich insofern unserer Rechtsansicht nach bei der Wohnung in Istanbul um Betriebsvermögen der ***Bf1*** GmbH handelt." Zu der am 29. 06. 2016 innerhalb offener Frist eingebrachten Beschwerde nimmt die Betriebsprüfung wie folgt Stellung: Vorwort:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104697/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104697.2016
Stammnummer
146064
Gültig
21.10.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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