Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104697/2016
Gegenstandsloserklärung infolge Zurücknahme der Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104697/2016vom 21.10.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auch zur strittigen Wohnung darf wiederum auf die detaillierten Ausführungen inklusive Beilagen in der Bescheidbeschwerde zum Haftungsbescheid für den Zeitraum 2012 bis 2013 hingewiesen werden, wir zitieren: "Darüber hinaus ist der Haftungsbescheid für den Zeitraum 2012 bis 2013 und der Bescheid über den Säumniszuschlag, unserer Rechtsansicht nach zusätzlich zu den bereits ausgeführten Gründen rechtswidrig, da betreffend des Wohnungskaufes in Istanbul Zentrum, Bezirk ***Tr***, Block D, Eingang 1, 3. Stock, ***T*** durch die ***Bf1*** eine Würdigung der Ausführungen von Herrn ***X*** ***X*** und der Kanzlei ***stV*** nicht stattgefunden hat, auch die diesbezügliche Judikatur in die Entscheidung der Betriebsprüfung nicht miteinbezogen wurde. In diesem Zusammenhang darf auch insbesondere auf die eigene Niederschrift der Schlussbesprechung vom 20.4.2016 durch die Kanzlei ***stV*** verwiesen werden, die etwa 2 Stunden nach Ende der Schlussbesprechung am 20.4.2016 nachweislich per Mail an Herrn ***stV*** durch einen Mitarbeiter der Kanzlei ***stV*** versendet wurde (siehe Anlage 1). Nach Rechtsansicht der Betriebsprüfung hält die Anschaffung der Wohnung durch die ***Bf1*** einem Fremdvergleich nicht stand, denn es widerspricht der Lebenserfahrung, dass eine Kapitalgesellschaft der gegenständlichen Struktur eine Wohnung der gegebenen Art und Größe in der Türkei anschafft und nicht wenigstens für Zwecke der Vermietung nutzt und damit keine Aussicht auf eine laufende Rendite hat. Dazu kann ausgeführt werden, dass die ***Bf1*** eine wirtschaftlich sehr erfolgreiche, mittelständische Firma ist, die erhebliche Gewinne erwirtschaften konnte und erwirtschaften kann. Im Jahr 2012 betrug der Gewinn vor Steuern ungefähr € 860.000, im Jahre 2013 betrug der Gewinn vor Steuern ungefähr € 726.000 und im Jahr 2014 betrug der Gewinn vor Steuern ungefähr € 975.000. Dass eine wirtschaftlich erfolgreiche Firma auch Überlegungen anstellen muss, wie finanzielle Überschüsse wirtschaftlich sinnvoll angelegt werden können, dies ist, insbesondere in einer Zeit in der es kaum mehr zu einer Realverzinsung auf einem Sparbuch kommt, ebenfalls klar. Weil auch betrieblich getätigte Veranlagungen in der Vergangenheit mit hohen Verlusten endeten (Meinl Wertpapiere), sich für die ***Bf1*** im Prüfungszeitraum und danach auch keine Gelegenheit für die Übernahme eines Konkurrenten ergeben hat, wurde seitens des Geschäftsführers der ***Bf1***, Herrn ***X***, eine Veranlagung in eine Immobilie in Betracht gezogen. Letztendlich fiel die Wahl der Veranlagung auf eine Immobile in der Türkei, in Istanbul. Dieser Wohnungskauf in Istanbul mit einem Kaufpreis von € 140.000 im Jahr 2012 inklusive Notar und Steuern (Zahlungsbelege siehe Anlage 4) war nicht nur ein vergleichsweise günstiger Kauf, wenn man den Ankaufspreis 2012 mit dem in der Anlage 4 auch angefügten Preisspiegel 2015 für Istanbul unter Berücksichtigung der veränderten Wechselkurse in Relation setzt, somit auch ein wirtschaftlich sinnvolles Engagement für die ***Bf1***, sondern darüber hinaus auch ein, bezogen auf die jährliche Gewinnerwirtschaftung der ***Bf1***, geringes Investment. Der Kaufpreis von € 140.000 beträgt beispielsweise nur ca. 16% des Gewinnes 2012 vor Steuern. Der Kauf der gegenständlichen Wohnung in Istanbul erfolgte aber nicht nur auf Grund des günstigen Kaufpreises, sondern auch aus anderen gewichtigen betrieblichen Gründen. Erstens, weil ein Investment in eine Wohnung in Istanbul auf Grund des zu erwartenden weiteren Preisanstieges im Immobiliensektor in Istanbul mittelfristig hohe Wertsteigerungen schaffen wird. Laut dem in der Anlage 4, letzte Seite auch angefügten Preisspiegel 2015 für Istanbul ist die Wertsteigerung im Bezirk ***9***, jener Bezirk in Istanbul, in dem die Wohnung gelegen ist erheblich (Jährliche Veränderung in Prozenten 23%), wie fast in ganz Istanbul (siehe Anlage 4). Und zweitens, kaufentscheidend, weil Herr ***X*** als Geschäftsführer der ***Bf1** bereits seit Jahren vor hat auf den türkischen Markt, vorerst im Spezialsegment des Rollrasen für Fußballstadien, möglicherweise im Rahmen einer Kooperation, tätig zu werden und diese Wohnung auch als vorläufiger Firmensitz verwendbar wäre. Zu der angedachten Kooperation im Bereich von Sportplatzrasenprojekten dürfen wir auch das nachstehend angeführte Mail von Herrn ***10*** zur Kenntnis bringen, wir zitieren (siehe Anlage 2): "Sehr geehrter Herr ***X***, gerne bestätige ich die Art unserer Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Sportplatzprojekten in der Türkei. Nachdem wir sie schon mehrere Jahre zu unseren Kunden in Österreich zählen konnten, machten Sie uns im Jahr 2008 den Vorschlag, dass sie uns bei der Markteinführung unseres erdfreien Sportplatzrasens in der Türkei unterstützen könnten. Zum Auftakt besuchten wir vom 14. bis 16. April 2008 gemeinsam mit Ihnen viele Sportstätten, Sportplatzbetreiber, das Sportministerium, die Stadtverwaltungen und Sportplatzbaufirmen in Ankara und Istanbul. Bei dieser Gelegenheit konnten wir mit Ihrer Hilfe sehr wertvolle Kontakte knüpfen, die bis heute mit uns in Verbindung stehen. Seit damals gibt es laufend Kontakte zwischen unseren Firmen hinsichtlich türkische Sportstätten, und wir bekommen immer wieder Ihre Unterstützung bei Logistik und Kommunikation. Freundliche Grüße ***11***" Darüber hinaus, diese Wohnung in Istanbul könnte bei Bedarf auch jederzeit gegen ein Geschäftslokal in Istanbul getauscht werden. Geschäftslokale in Istanbul sind nicht einfach zu bekommen und der Tausch einer Wohnung gegen ein Geschäftslokal ist in Istanbul eine durchaus gängige Vorgehensweise. Diese, vorhergehend geschilderte Entscheidungslage war und ist auch der Grund, warum die gegenständliche Wohnung in Istanbul bis jetzt leer steht und bis jetzt auch nie vermietet wurde. Laut weiterer Rechtsansicht der Betriebsprüfung ist die Anschaffung der gegenständlichen Wohnung vielmehr auf die konkreten Bedürfnisse des Gesellschafters gerichtet und von vornherein war eine betriebliche Veranlassung nicht gegeben. Untermauert wird dies nach Ansicht der Betriebsprüfung auch durch den Kaufvertrag, lautend auf Herrn ***X*** und die Vorausbezahlung der laufend anfallenden Kosten für die Wohnung durch den Sohn von Herrn ***X***, Herrn ***12***, der in der Türkei, in Istanbul lebt. Bei der gegenständlichen Wohnung in Istanbul handelt es sich definitiv um keine speziell für den Gesellschafter zur Nutzung erbauten Luxuswohnung, sondern um eine Standardwohnung in einem Standardwohnblock. Laut dem in der Anlage 4, letzte Seite auch angefügten Preisspiegel 2015 Istanbul befindet sich der Bezirk ***9***, jener Bezirk in Istanbul, in dem die Wohnung gelegen ist, eher im untersten Wertebereich der Immobilienlandschaft in Istanbul mit einem 12-Monats Mittelwert von 2.109 Türkische Lira. Im Übrigen, bei einem Kaufpreis von € 140.000 inklusive Notar und Steuern ist, zumindest nach unserer Ansicht und Lebenserfahrung, eine speziell auf die konkreten Bedürfnisse des Gesellschafters zugeschnittene Wohnung in Istanbul, auch nach dem in der Anlage 4 übermittelten Preisspiegel Istanbul, denkunmöglich. Insofern liegt, unserer Rechtsansicht nach, eine reine betriebliche Investition vor, die aus den bereits angeführten Gründen durchgeführt wurde. Seitens der Betriebsprüfung wurde weiter moniert, dass im Kaufvertrag nicht die ***Bf1***, sondern Herr ***X*** als Käufer ausgewiesen ist und Herr ***X*** laut Treuhandvertrag vom 17.12.2012 Treuhänder der ***Bf1*** ist. Der Wissenstand zum Zeitpunkt des Wohnungsankaufes im Jahr 2012 war, auch durch die verkaufende Firma so kommuniziert, dass, wie auch im Treuhandvertrag vom 17.12.2012 vermerkt wurde, die Eintragung der Treugeberin, also einer ausländischen Gesellschaft, aus gesetzlichen Gründen nicht möglich ist. Was aber auch ausdrücklich im Treuhandvertrag vom 17.12.2012 bezüglich einer Grundbucheintragung festgeschrieben wurde ist, wir zitieren: "Sollte dies in Zukunft rechtlich möglich werden, verpflichten sich die Vertragsparteien diese Treuhandvereinbarung aufzulösen und die Grundbucheintragung der Treugeberin zu erwirken." Das heißt, es ist bereits durch den Treuhandvertrag absolut sichergestellt, dass, soweit die rechtliche Möglichkeit besteht, das Eigentumsrecht der ***Bf1*** auch sofort verbüchert wird. Laut Herrn ***X*** ist es aber bis jetzt für ihn noch nicht klar, ob tatsächlich die rechtliche Möglichkeit besteht, dass ein Eigentumsrecht der ***Bf1*** an der Wohnung in Istanbul begründet werden kann. In diesem Zusammenhang hat Herr ***X*** ***X*** eine anderslautende Rechtsauskunft bekommen und uns einen als Anlage 3 beigefügten Ausdruck in türkischer Sprache übermittelt. Leider wurde dieser Ausdruck noch nicht übersetzt, aber eine Übersetzung kann jederzeit nachgebracht werden. Zu dem weiteren Kritikpunkt der Betriebsprüfung bezüglich der mangelnden Abschreibung und der mangelnden Aufwendungen der Wohnung, darf angeführt werden, dass die Wohnung erst mit August 2015 laut dem in der Anlage 4, dritte und vierte Seite angefügten Übergabedokument vom 14.8.2015, wie zitieren hier die beglaubigte Übersetzung: "Sehr geehrte ***Bf.1*** Die von Ihnen in den ***13*** Villen erworbene Wohnung im Block D. Eingang Nr. 19, wurde Ihnen am 14. August 2015 leer und komplett übergeben. HOCHACHTUNGSVOLL, BAU-ARBEITSGEMEINSCHAFT ***14***" Übergeben wurde, im Prüfungszeitraum die Wohnung noch gar nicht fertig gestellt war. Insofern konnte auch keine Abschreibung anfallen, insofern fielen während der Fertigstellungszeit auch nur geringe Aufwendungen neben dem Kaufpreis an. Zum Verständnis der folgenden Ausführungen, die Abrechnung von Gebühren, Gas und Wasser der allgemeinen Hausflächen erfolgt durch die Hausverwaltung. Laut der in der Anlage 5 auch angefügten Zusammenstellung der angefallenen allgemeinen Kosten ab Juli 2015 bis Mai 2016 durch die Hausverwaltung, wie Gebühren (Aylik Aidat), Wasser (Su Faturasi) und Gas (Dogalgaz Faturasi), betrugen die Kosten in diesem Zeitraum insgesamt Türkische Lira 3.910,53. Wie aus der Abrechnung in der Anlage 5 inklusive Details auch hervorgeht, die Kosten für Gas und Wasser sind minimal, der Hauptanteil der Kosten fällt auf Gebühren. Im Detail fällt TL 3.520 auf Gebühren, TL 377,42 auf Gas und TL 13,11 auf Wasser. Auch aus einem Detail der Anlage 5 ergibt sich, dass der Gasverbrauch ab Juli 2015 bis Mai 2016 Null betrug, der Zählerstand betrug konstant 5508 kWh (siehe Anlage 5). Ebenfalls aus einem Detail der Anlage 5 ergibt sich, dass der Wasserverbrauch ab Juli 2015 bis Mai 2016 1.500 Liter betragen hat, der Zählerstand erhöhte sich von 3900 Liter auf 5400 Liter (siehe Anlage 5). Laut Schreiben der Hausverwaltung vom 26.5.2016 in der Anlage 5, beruht der minimale Wasserverbrauch auf Reinigungsmaßnahmen in der Wohnung. Wasser, Strom und Heizung in der Wohnung sind abgemeldet, die Wohnung steht leer: "Die Wohnung in der Gemeinde ***15*** steht leer. Wasser und Heizung sind abgemeldet. Die Verträge wurden auf das Management der Anlage umgemeldet. Wie aus der den Wasser- und Heizungs- Verbrauch dokumentierenden Beilage ersichtlich ist, kam es in dem vergangenen Zeitraum zu keiner wie immer gearteten Nützung der Wohnung. Die erstellten Zahlen ergeben sich aus dem gesetzlich errechneten Wärmeverbrauch. Der Wasserverbrauch hingegen beruht auf dem Verbrauch zum Zweck der Reinigung der Wohnung." Auch aus der Anlage 5 geht hervor, dass es vorhandene Forderungen der Hausverwaltung gibt, die noch nicht beglichen wurden, somit noch offen sind. Ein in der Anlage 5 beigefügtes Schriftstück bestätigt die Leerstehung der Wohnung und angefallene Kosten. Es wird durch die Hausverwaltung im Schreiben vom 31.5.2016 folgendes ausgeführt: "Ihre Wohnung steht seit Juli 2015 leer. Die für diese Monate auf ihre Wohnung entfallenden Kosten für Gebühren Wasser und Gas betragen insgesamt 3.910,53 TL." Die formelle Übergabe der Wohnung erfolgte laut Schreiben vom 14. August 2015 am 14. August 2015 laut Anlage 4: Die von Ihnen in den ***13*** Villen erworbene Wohnung im Block D, Eingang Nr. 19. wurde Ihnen am 14. August 2015 leer und komplett übergeben. Die bar bezahlten geringen Kosten, die durch Herrn ***12***, dem Sohn von Herrn ***X*** tatsächlich beglichen wurden, betrafen ausschließlich die Bezahlung einer Versicherung der gegenständlichen Wohnung im Zeitraum 2015/2016. Die Begleichung dieses angefallenen, geringen Betrages erfolgte durch Herrn ***12***, weil er in Istanbul lebt, ständig vor Ort war und ist, abgesehen davon, dass keine Überweisungsspesen in die Türkei anfallen konnten. Dieser Betrag ist noch offen und beträgt nach Auskunft von Herrn ***12*** in etwa türkische Lira 340,00, also ein wirklich geringer Betrag. Ausdrücklich angemerkt werden muss, dass Herr ***12*** über eine eigene Wohnung in Istanbul, Bezirk ***9***, Gemeinde ***25*** verfügt und dort auch gemeldet ist, wie aus dem beigefügtem Meldezettel ersichtlich ist (siehe Anlage 6) und Herr ***X*** am Stadtrand von Istanbul ebenfalls seit vielen Jahren über eine eigene, leerstehende Wohnung verfügt, darüber hinaus auch noch über eine Wohnung in seinem Geburtsort ***#*** verfügt. Die gegenständliche Wohnung steht, aus den bereits ausgeführten Gründen, bis jetzt leer. Es darf noch einmal ausdrücklich darauf verwiesen werden, dass die Übernahme der gegenständlichen Wohnung erst im August 2015 erfolgte, somit eine scheinbar durch die Betriebsprüfung vermutete Fremdnutzung, beispielsweise durch den in der Türkei lebenden Sohn von Herrn ***X***, Herrn ***12***, bis zur Übergabe der Wohnung im August 2015, also somit im Prüfungszeitraum 2012 bis 2014 auch aus dem Grund der mangelnden Nutzbarkeit der Wohnung mangels Fertigstellung der Wohnung faktisch ausgeschlossen ist. Abgesehen davon, dass Herr ***12*** über eine Wohnung in Istanbul verfügt, wie aus dem in der Anlage 6 beigefügten Meldezettel ersichtlich ist. Aus rein rechtlicher Sicht darf noch auf das Erkenntnis UFSW vom 01.06.2011, RV/2459-W/09 verwiesen werden, das im Rahmen der Schlussbesprechung am 20.4.2016 der Betriebsprüfung als weitere Entscheidungsgrundlage vorgelegt wurde: "Als gewillkürtes Betriebsvermögen kommen Wirtschaftsgüter in Betracht, die weder zum notwendigen Privatvermögen noch zum notwendigen Betriebsvermögen gehören. Gewillkürtes Betriebsvermögen umfasst Wirtschaftsgüter, deren Art nicht eindeutig in den betrieblichen oder privaten Bereich weist, deren Einreihung in den betrieblichen oder privaten Bereich aber auch ihrer Natur nicht widerspricht (BFFI, BStBl 2001 II 828). Voraussetzung für gewillkürtes Betriebsvermögen ist, dass das Wirtschaftsgut in irgendeiner Weise dem Betrieb förderlich ist - etwa durch ein betriebliches Interesse an einer fundierten Kapitalausstattung oder durch zusätzliche Erträgnisse; als Schulbeispiel für gewillkürtes Betriebsvermögen gelten dabei Liegenschaften (VwGH 12.12.1995, 94/14/0091)." Weiters führt der UFSW vom 01.06.2011, RV/2459-W/09 aus: "Generell ist davon auszugehen, dass durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasstes außerbetriebliches Vermögen einer Kapitalgesellschaft nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann (Pkt 7 Körperschaftsteuerprotokoll 2005; § 8 Anhang, 9). Eine Verschiebung in den außerbetrieblichen Bereich kommt bei Gebäuden nur dann in Betracht, wenn es sich um Objekte handelt, die realistischerweise nicht fremdüblich vermietbar sind. Darunter fallen vor allem Immobilien wie zB eine Luxusvilla mit extravaganter Ausstattung; aber auch andere Luxuswirtschaftsgüter (Pkt 2.4 SIbg Steuerdialog 2008; Zorn, RdW 2007/647, 620)." Schon aus den vorhergehenden Ausführungen im Lichte der vorangeführten Judikatur ist ersichtlich, dass die in Istanbul angekaufte Wohnung der ***Bf1*** aus mehreren Gründen betrieblich förderlich war und ist, einerseits als wertbeständige Kapitalanlage, andererseits als Möglichkeit eine schon lange geplante Erweiterung der betrieblichen Tätigkeit in die Türkei, gegebenenfalls auch rasch durchführen zu können, es sich insofern unserer Rechtsansicht nach bei der Wohnung in Istanbul um Betriebsvermögen der ***Bf1*** handelt." Klarstellend zu den Ausführungen der Betriebsprüfung in der Stellungnahme auf Seite 6 bis 10 zur strittigen Wohnung in Istanbul muss nochmals ausgeführt werden, dass es sich um keine Luxuswohnung handelt, was beim gegenständlichen Kaufpreis auch nicht denkbar wäre. Was die Argumentation der Betriebsprüfung betrifft, die die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit eines Wohnungskaufes in Istanbul mit dem Argument eines Währungsrisikos bezweifelt, kann ausgeführt werden, dass die Sinnhaftigkeit selbstverständlich besteht. Unter dem ausgeführten Bündel von Kaufgründen, wie günstiger Kaufpreis, Wertsteigerung in der Türkei und kaufentscheidend, die Möglichkeit die Wohnung auch als vorläufigen Firmensitz zu verwenden oder gegen ein Geschäftslokal zu tauschen, eine in Istanbul durchaus übliche Vorgangsweise, handelt es sich um ein wirtschaftlich sinnvolles Engagement. Laut dem in der Anlage 4, letzte Seite der Bescheidbeschwerde auch angefügten Preisspiegel 2015 für Istanbul ist alleine die Wertsteigerung im Bezirk ***9***, jener Bezirk in Istanbul, in dem die Wohnung gelegen ist erheblich mit einer Jährlichen Veränderung von 23% Prozent. Ein von der Betriebsprüfung angeführter Wertverlust von 27% in 4,5 Jahren (31.12.2011 bis Juli 2016) steht somit eine Wertsteigerung von 23% alleine im Jahr 2015 gegenüber, insofern führt sich die Argumentation der Betriebsprüfung, die darüber hinaus nur den Teil Wertsteigerung des Gesamtbündels Kaufentscheidung kritisiert, von selbst ad absurdum. Auch eine Abwertung zum Bilanzstichtag, wie in der Stellungnahme durch die Betriebsprüfung angeregt, wird auf Grund des stärken Wertanstieges der Wohnung im Vergleich zum Wertverlust durch Kursänderungen nicht notwendig sein. Des Weiteren darf vermerkt werden, dass nach dieser Inflationsargumentation der Betriebsprüfung kein wirtschaftlich sinnvoller Kauf von Grundstücken in inflationsgefährdeten Ländern steuerlich mehr problemlos wäre. Zur Möglichkeit des Kaufes von Wohnungen in der Türkei durch eine ausländische Kapitalgesellschaft, kann ausgeführt werden, dass der Wissenstand zum Zeitpunkt des Wohnungsankaufes im Jahr 2012 war, auch durch die verkaufende Firma so kommuniziert, dass, wie auch im Treuhandvertrag vom 17.12.2012 vermerkt wurde, die Eintragung der Treugeberin, also einer ausländischen Gesellschaft, aus gesetzlichen Gründen nicht möglich ist. Laut Herrn ***X*** ist es aber bis jetzt für ihn noch nicht klar, ob, wie die Betriebsprüfung ausführt, tatsächlich die rechtliche Möglichkeit besteht, dass ein Eigentumsrecht der ***Bf1*** an der Wohnung in Istanbul begründet werden kann. In diesem Zusammenhang hat Herr ***X*** auch eine anderslautende Rechtsauskunft bekommen. Jedenfalls versucht Herr ***X*** diesen Punkt einer letztgültigen Klärung zuzuführen, auch um den abgeschlossenen Treuhandvertrag, sollte ein Eigentumserwerb durch eine ausländische GmbH in der Türkei wirklich möglich sein, zu erfüllen. Zu der in der Stellungnahme der Betriebsprüfung angeführten Auslage von Kosten durch den Sohn von Herrn ***X***, Herrn ***12*** muss wiederum auf die Bescheidbeschwerde zum Haftungsbescheid 2012-2013 verwiesen werden, auch dass es sich um minimale Beträge gehandelt hat. Die bar bezahlten geringen Kosten, die durch Herrn ***12***, dem Sohn von Herrn ***X*** tatsächlich beglichen wurden, betrafen ausschließlich die Bezahlung einer Versicherung der gegenständlichen Wohnung im Zeitraum 2015/2016. Die Begleichung dieses angefallenen, geringen Betrages erfolgte durch Herrn ***12***, weil er in Istanbul lebt, ständig vor Ort war und ist, abgesehen davon, dass keine Überweisungsspesen in die Türkei anfallen konnten. Dieser Betrag ist noch offen und beträgt nach Auskunft von Herrn ***12*** in etwa türkische Lira 340,00, also ein wirklich geringer Betrag. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Anlage 1 verwiesen, eine Aktennotiz zur Schlussbesprechung Betriebsprüfung am 20.4.2016 von 9 Uhr bis 12 Uhr, versendet um 14 Uhr 04, in der auf die geringen Kosten eingegangen wird, die der Sohn von Herrn ***X***, Herr ***12*** bis jetzt auslegen musste. Zu den Details der angefallenen/nicht angefallenen Kosten wird auch auf die übermittelten, zum großen Teil übersetzten Anlagen zur Bescheidbeschwerde zum Haftungsbescheid 2012 - 2013 verwiesen. Auch muss noch darauf verwiesen werden, dass die Übernahme der gegenständlichen Wohnung erst im August 2015 erfolgte, somit eine Nutzung/Fremdnutzung im Prüfungszeitraum 2012 bis 2014 mangels Fertigstellung der Wohnung faktisch ausgeschlossen ist. Bezüglich der durch die Betriebsprüfung in der Stellungnahme aufgeworfene Fragestellung Nebenkosten/Steuern, kann wiederum auf die Bescheidbeschwerde Haftungsbescheide 2012 - 2013 verwiesen werden, in der diese Fragestellung bereits beantwortet wurde. Der Kaufpreis der gegenständlichen Wohnung in Istanbul mit einem Kaufpreis von € 140.000 im Jahr 2012 umfasste laut Herrn ***X*** bereits Notar und Steuern, deshalb Ja auch ein besonders günstiger Kauf.
Abschließend darf noch vermerkt werden, dass fast alle in der Stellungnahme der Betriebsprüfung angeführten Punkte bereits in der eingebrachten Bescheidbeschwerde vollinhaltlich enthalten waren, die gegenständliche Gegenschrift in erster Linie der Klarstellung von Fehlinterpretationen diene."
Die Beschwerde wurde dem BFG durch die belangte Behörde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
Im Zuge einer zwischen dem steuerlichen Vertreter der Bf und der Senatsvorsitzenden am
26. August 2024 stattgefundenen Besprechung wurde folgendes festgehalten:
Die Vorsitzende erläuterte dem steuerlichen Vertreter ausführlich die Sach- und Rechtslage im gegenständlichen Verfahren bzw. die beschwerdegegenständlichen Feststellungen der Außenprüfung (anhand des BP-Berichts- TZ. 1 bis 5).
Vor allem wurden ihm die mangelnden Erfolgsaussichten der Beschwerde betreffend die bekämpfte amtswegige Wiederaufnahme der Umsatz- und Körperschaftsteuerverfahren vorgehalten und begründet.
Bezüglich der Sachbescheide wurden die einzelnen Textziffern (Bp-Feststellungen) einzeln erörtert.
Die Senatsvorsitzende wies in dem Zusammenhang darauf hin, dass die angefochtenen Feststellungen betr. die durch Herrn ***X*** (Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der ***Bf1**) käuflich erworbene Eigentumswohnung in Istanbul im Jahr 2012/2013 nach eingehendem Aktenstudium und Durchsicht der vorgelegten Unterlagen durch die Richterin (Vorsitzende) nicht in Zweifel gezogen werden (TZ.1).
Die tragfähigen und nachvollziehbar begründeten Argumente der Außenprüfung seien nicht zu widerlegen, vor allen auch, dass es sich bei der Eigentumswohnung nicht um gewillkürtes BV handeln könne.
Betreffend die TZ. 2 (Spende/Patenschaft-***NN***-Realgymnasium iHv € 20.000,00) wäre eine Einstufung der geleisteten Sponsorzahlungen als betrieblich veranlasst (wegen des vorgebrachten Werbeeffekts- siehe hiezu auch das durch den st.V. in Aussicht gestellte Foto mit dem großen straßenseitigen Werbeschild der Bf. ) seitens der Richterin nicht von der Hand zu weisen.
Der steuerliche Vertreter übermittelte in der Folge zur weiteren Verdeutlichung des Werbeeffekts der Sponsorzahlungen ein Foto von der gegenständlichen Werbetafel, dass straßenseitig auf einer Außenmauer angebracht war.
Nach abschließender Erörterung stellte der steuerliche Vertreter in Aussicht, den Fall mit seinem zuständigen Sachbearbeiter nochmals durchzubesprechen und sich nach Kontaktaufnahme mit seiner Klientin wieder zu melden.
Weiters gab er an, dass er im Falle einer Stattgabe in dem vorgenannten Beschwerdepunkt (Sponsorzahlung-TZ.2) durchaus bereit wäre, den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat zurückzuziehen bzw. die übrigen Beschwerdepunkte sowie die Wiederaufnahme (im Sinne einer verfahrensökonomischen Beschwerdeerledigung) einzuschränken. Der steuerliche Vertreter erbat sich eine mindestens 4-wöchige Bedenkzeit für die weitere Entscheidung.
Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2024, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 14. Oktober 2024 wurde die Beschwerde gegen sämtliche angefochtene Bescheide- ausgenommen jenen betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2012- zurückgenommen.
Das Beschwerdebegehren hinsichtlich Körperschaftsteuer 2012 wurde auf den Punkt "Sponsorzahlungen iHv € 20.000,-- ( siehe BP-Bericht TZ 2)" eingeschränkt.
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ebenso zurückgezogen wie der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat.
Infolgedessen fiel die Zuständigkeit für die Entscheidung des Beschwerdefalles nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichts auf die (bisher im Beschwerdefall vorsitzende) Richterin nunmehr als Einzelrichterin.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I
Zurücknahme der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren 2012 bis 2014, Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerverfahren 2012 und 2013, Umsatzsteuer 2012 bis 2014, Körperschaftsteuer 2013, den Haftungs- und Abgabenbescheid für den Zeitraum Jänner 2012 bis Dezember 2013 (Kapitalertragsteuer) sowie den Anspruchszinsenbescheid 2012 gemäß § 205 BAO - alle datiert mit 29.4.2016
Rechtsgrundlagen
§ 256 BAO in der gültigen Fassung lautet:
"(1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind.
(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären."
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es hier einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte (VwGH 08.03.1991, 90/17/0328).
Durch die Zurücknahme einer Beschwerde verliert das Bundesfinanzgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache (VwGH 06.05.1971, 227/70).
Daher ist gemäß § 256 Abs. 3 BAO eine Beschwerde mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
Da die Bf. mit Anbringen vom 10. Oktober 2024 die Beschwerde gegen sämtliche hier angefochtenen Bescheide - mit Ausnahme des Körperschaftsteuerbescheides 2012 - und die damit verbundenen Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen hat, war diese
gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zu Spruchpunkt II
Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2012
Die Beschwerde wurde auf den Beschwerdepunkt: "Sponsorzahlungen des Bf. an den ***NN***-Verein für Kultur, Bildung und Sport für die Finanzierung der Einrichtung einer Klasse des privaten ***NN*** Realgymnasiums an der neuen Adresse des Schulgebäudes" eingeschränkt.
Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:
Am 2.8.2012 wurde vom Bankkonto der Fa. ***Bf1*** € 20,000,00 an "***NN*** Institut für Kultur Bildung" überwiesen. Dieser Betrag wurde auf dem Konto 7650 Werbeaufwand mit dem Buchungstext "Spende - Patenschaft für die Klasse 6A privaten Ph" verbucht.
Als Nachweis der betrieblichen Veranlassung wurde der Bp ein Foto des Eingangsbereiches der Klasse 1 M vorgelegt. Auf diesem Foto ist ersichtlich, dass die Einrichtung der Klasse von "***Bf1*** Hr. ***X***" finanziert wurde.
Die Größe des Schildes ist in etwa so groß wie das Schild, dass die Nummerierung der Klasse zeigt (ca. 20x10 cm). Außerdem wurde eine Patenschaftsurkunde betreffend der Fa. ***Bf1*** vom 26.7.2012, ausgestellt vom "***NN***-Verein für Kultur, Bildung und Sport", mit folgendem Wortlaut vorgelegt: "Die Firma ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Hr. GF ***X*** hat mit einem Betrag von € 20.000 die Patenschaft für die 6. A Klasse des privaten ***NN***- Realgymnasiums an der neuen Adresse des Schulgebäudes: ***Adr*** übernommen".
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem BP-Bericht, dem Beschwerdevorbringen und der Stellungnahme der Betriebsprüfung und ist insoweit unstrittig.
Rechtliche Erwägungen:
Zur Ermittlung des der Körperschaftsteuer unterliegenden Einkommens bestimmt § 7 Abs. 2 Satz 2 KStG 1988: "Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz."
§ 4 Abs. 4 Satz 1 EStG 1988 bestimmt: "Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind."
Auch wenn Aufwendungen die Definition von Betriebsausgaben (betriebliche Veranlassung) erfüllen, kann ein Abzugsverbot gemäß § 12 KStG 1988 die Berücksichtigung bei der Einkünfteermittlung (und damit der Einkommensermittlung) verbieten.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 dürfen bei der Einkünfteermittlung "Repräsentationsaufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988" nicht abgezogen werden. Dass im Beschwerdefall solche
Repräsentationsaufwendungen vorgelegen seien, wurde durch die belangte Behörde nicht festgestellt.
Zur Begründung der Nichtabzugsfähigkeit der streitgegenständlichen Sponsorzahlungen wurde im BP-Bericht ausgeführt, dass Sponsorzahlungen nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig seien, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher (betrieblicher) Grundlage beruhen und eine angemessene Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen darstellen. Der Sponsortätigkeit müsse eine breite öffentliche Werbewirkung zukommen. Unterlagen über die Angemessenheit der Gegenleistung, sowie die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen, seien der Betriebsprüfung nicht vorgelegt worden, weshalb diese Zahlungen - mangels ausschließlicher wirtschaftlicher und betrieblicher Grundlage sowie entsprechender regionaler Breitenwirkung - aufgrund des Fehlens einer betrieblichen Veranlassung nach Auffassung der BP Einkommensverwendung darstellten.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 5 KStG 1988 dürfen bei der Einkünfteermittlung nicht abgezogen werden: "… freiwillige Zuwendungen (Spenden), soweit sie nicht nach § 4a des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach § 8 Abs. 4 Z 1 abzugsfähig sind".
Die Bf. hat dem Bundesfinanzgericht durch ihren steuerlichen Vertreter ein aussagekräftiges Farbfoto von einem straßenseitig auf einer Außenmauer eines Gebäudes in der Davidgasse im 10. Bezirk montierten Werbeschild digital übermittelt. Dieses Schild, das neben gleich großen Werbetafeln anderer Unternehmen (im öffentlich zugänglichen Außenbereich) angebracht war, wies den Namen der Bf., ihre Branchenbezeichnung, den Tätigkeitsbereich und die genauen Kontaktdaten der Firma aus. Diesem Werbeplakat kommt schon alleine durch seine Größe und die straßenseitige Platzierung eine breite Werbewirksamkeit zu. Damit gelang es aber der Bf. -entgegen der Auffassung der belangten Behörde- die Werbeintention und die öffentliche (breite) Werbewirksamkeit der Sponsortätigkeit zugunsten des ***NN***-Gymnasiums ausreichend glaubhaft zu machen. Die Sponsorzahlungen in Höhe von € 20.000,00, die somit durchaus einen angemessenen Werbewert hatten, waren daher keine freiwilligen Zuwendungen oder sonstige privaten Aufwendungen sondern in freier Beweiswürdigung als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Der Beschwerde war daher in diesem Punkt Folge zu geben.
Neuberechnung der Körperschaftsteuer 2012 laut BFG-Erkenntnis:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb € 861.935,50
Gesamtbetrag der Einkünfte € 861.935,50
Einkommen € 861.935,50
Die Körperschaftsteuer vom Einkommen
beträgt gem. § 22 KStG 1988
25 % von 861.935,50 € 215.483,87
Einbehaltene Steuerbeträge - € 2.279,96
Rundung gem. §39 Abs. 3 EStG 1988 € 0,09
Festgesetzte Körperschaftsteuer 2012
- lt. Erkenntnis € 213.204,00
Somit war spruchgemäß (siehe Spruchpunkt II) zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt III. und IV. (Revision)
III. Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung der Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs. 3 BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
IV. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hinsichtlich der Beurteilung der Sponsorzahlungen war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, sondern lag eine Frage der Beweiswürdigung vor, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 21. Oktober 2024
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104697/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104697.2016
- Stammnummer
- 146064
- Gültig
- 21.10.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF