Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0036-L/02
Provisionszahlungen an eine Firma mit Sitz auf den Kanal Inseln als Betriebsausgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0036-L/02vom 05.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 19. April 2004 über die Berufung des
Bw., vertreten durch Gerhard Füssel, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Grieskirchen Wels, vertreten durch Dr. Franz Jaksch, betreffend
Wiederaufnahmsbescheide und Sachbescheide hinsichtlich Feststellung gem.
§ 188 BAO für die Jahre 1991 bis 1993 sowie
Gewerbesteuerbescheide 1991 bis 1993 nach in Linz durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 1. September 1991 erfolgte die
Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft, abgeschlossen zwischen
Dr. JS, praktischer Arzt, und Ing. PA, Techniker und Erfinder, als
Gesellschafter mit der Bezeichnung "BWW Austria".
Zweck und Tätigkeitsumfang der Gesellschaft bilden die
Entwicklung, die teilweise Herstellung und der Handel mit biomedizinischen und
biokybernetischen elektronischen Geräten einerseits und die Forschung auf
dem Gebiete der neurobiokybernetischen Therapieformen andererseits (Pkt. I.
des o.a. Gesellschaftsvertrages).
Die Handelskonzession für die bei der
Gewerbebehörde Grieskirchen angemeldete Firma ist auf Herrn Ing. PA
ausgestellt (Pkt. II.).
Der Sitz der Gesellschaft ist TTO, OT 61
(Pkt. III.).
Beide Gesellschafter sind am Gewinn und am Verlust der
Gesellschaft jeweils mit 50 % beteiligt (Pkt. IV.).
Die Geschäftsführung obliegt Herrn Ing. PA,
Herr Dr. JS gilt als Generalbevollmächtigter der Gesellschaft,
ausgestattet mit allen Handlungsvollmachten (Pkt. V.).
Beide Gesellschafter sind verpflichtet, der Gesellschaft
ihre Gesamtarbeitskraft zur Verfügung zu stellen, wobei diese Verpflichtung
Herrn Dr. JS nur insoweit betrifft, als er dazu neben seiner
Haupttätigkeit als praktischer Arzt in der Lage ist (Pkt.
VI.).
In allen wichtigen Angelegenheiten, insbesondere in
grundsätzlichen Fragen, ist die Zustimmung des anderen Gesellschafters
einzuholen, sodass derartige Geschäfte nur einstimmig beschlossen werden
können. Ist Einstimmigkeit nicht zu erzielen, so hat das Geschäft zu
unterbleiben (Pkt. VII.).
Die Gesellschaft hat bereits begonnen und wird auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Beendigung des
Gesellschaftsverhältnisses kann nur durch den gemeinsamen Beschluss beider
Gesellschafter herbeigeführt werden. Weiters gelten selbstverständlich
gesetzliche Auflösungsgründe für die Beendigung des
Gesellschaftsverhältnisses (Pkt. VIII.).
Die Aufnahme neuer Gesellschafter kann nur einstimmig
erfolgen (Pkt. IX.).
Zur Entscheidung aller auf Grund dieses
Gesellschaftsvertrages etwa entstehenden Streitigkeiten vereinbaren die beiden
Vertragsparteien die Zuständigkeit des sachlich zustehenden Gerichtes der
Landeshauptstadt Linz oder die Zuständigkeit des für den Wohnort es
Klägers jeweils zuständigen Gerichtes (Punkt X.).
Die Berufungswerberin hat in den Jahren 1991 bis 1993
einen Maschinenhandel in der Rechtsform einer GesbR ausgeübt und
erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Gewinnermittlung
gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG) i.H.v. S 528.846,--
(1991), S 4.876.308,-- (1992) und S 655.574,-- (1993).
Anläßlich einer UVA-Prüfung wurden 1992
Verträge mit folgendem Inhalt dem
Finanzamt bekannt gegeben:
AGENCY
CONTRACT
Dated 11th
September 1991 between:
BWW
OT
61
TK
referred to
hereinafter as the principipal
and
IMS
15
TG
St Peter
Port
Guernsey,
Channel Islands
hereinafter
referred to as the agent.
Clause 1.
Purpose to the contract
1. The agent is
granted the permanent representation of the principal's products as specified
hereinafter in the area described in clause 4:
"BRAINSCANNER"
2. The
provisions are also to be applied if the agent is entrusted on a permanent basis
with the representation of products other those of the principal referred to in
clause 1.
Clause 2.
Commencement and duration
1. The
contractual relationship commences this day and is entered into for a period of
five years.
2. The contract
may be terminated by either of the two parties subject to six month's notice
expiring on the 31st December. If the contractual relationship has already
lasted for five years then the period of notice is to be one
year.
3. The principal
will waive for a period of three years the possibility of terminating the
contract in accordance with clause 2 par. 2.
Clause 3. Rights
and duties of the agency
1. The agent has
the right to obtain purchase contracts for the principal in the area described
in clause 4 relating to the products referred to in clause 1 or to
conclude purchase contracts for the aid products on behalf of the principal and
for his account.
2. The agent is
also authorised by the principal to accept payments on his behalf. The agent is
obligated to forward sums received by it to the principal and to do so without
delay after deducting any commission due under the terms of this
contract.
3. The terms and
conditions of business and payment, the relevant valid price lists as well as
all conditions to be complied with by the agent in the course of businness
transactions will be given in writing by the principal at all
times.
4. The agent is
obligated to forward immediately to the principal complaints from customers
relating to defects. However, it is not authorised to accept warranty claims or
demands for indemnification or make payments under this
heading.
5. The agent
expressly reserves the right to accept other agencies which are in competition
with the products of the principal. The principal declares that he agress to
this.
6. In the course
of fulfulling the terms and conditions of this contract, the agent is
authorised, if it so chooses, to avail itself of the services of various
assistants and substitutes (middlemen).
7. The agent is
principally entrusted with the task of obtaining new customers but it is also
obligated to look after custumers introduced by the principal with equal care
and attention.
Clause 4.
Area of operations
1. The agent is
entrusted with the exclusive representation of the principal in the following
areas:
Eastern Europe
- USSR - Switzerland - South Tyrol - Austria -
Bavaria.
2. With regard
to all contracts entered into on behalf of the prinicipal in the area specified
on par. 1, the agent is to receive a commission in accordance with
clause 5, even if these transactions have been concluded without the
participation of the agent. Unless otherwise agreed in writing between the
prinicipal and the agent, the latter is to receive a commission for each
transaction concluded on behalf of the prinicipal with a customer whose
headquarters are located in the area specified on clause 4 par.
1.
Clause 5.
Commission
1. The agent is
to receive a commission on all transactions concluded by it on behalf of the
principal or on such transactions covered by his territorial protection in
accordance with clause 4 par. 2, based on articles supplied at a
selling price in excess of 160,00 Austrian Schillings per item of
equipment.
2. Entitlement
to commission accrues as soon as the confirmation of the order reaches the
prinicipal. Unless otherwise agreed in writing, any price rebates granted to a
customer by the principal will not affect the level of the commission
due.
3. Upon request,
the principal must submit a statement of account of the transactions concluded
by the agent. The commission earned by the agent is to be rendered monthly when
it will accordingly be payable.
Clause 6.
Premature termination of contract
This contract
may be terminated as follows without a period of notice:
1. By the
principal in the undermentioned circumstances:
a) if the agent
creases its business operations;
b) if the agent
commits a gross infringement of the provisions of the
contract;
c) if the agent
neglects its operations on behalf of the principal over a comparatively long
period;
d) if the
agent's assets are subject to receivership proceedings or it is placed in
liquidation.
2. By the agent
in the undermentioned circumstances:
a) if, under the
terms and conditions of this contract, the principal improperly reduces the
commission due, withholds it wholly or partly or infringes other important
provisions of the contract;
b) if the
principal, in violation of the contract, hinders the agent from earning
commission undere the terms thereof, particularly if the principal, without good
reason, omits to carry out orders obtained by the agent;
c) if the
principal wholly suspends the operations of that branch of the business in which
the agent is predominantly active under the terms and conditions of the
contract;
d) if bankruptcy
or composition proceedings are instituted concerning the assets of the principal
or if an application is made, for the adjudication of bankruptcy by reason of
the absence of costcovering assets and such an application was
rejected;
e) if, with
regard to Bavaria, less than 20 items of equipment per annum are placed and
for the other area less than 30 items per annum.
Clause 7.
Place of jurisdiction
In the event of
disputes arising from this contract, if these concern the agent's claim payment
of commission, then the court of law agreed upon at the time in the agent's area
is deemed to be competent.
Kündigungsschreiben
dieses Vertrag vom 13. November 1992 :
IMS
12 TG -
P.O.BOX 185
ST. PETER
PORT
GUERNSEY -
ENGLAND
TKA,
13/11/1992
Ref. Agency
Contract of 11th September 1991
Because
of the non-fulfilment of some terms concerning the above mentionned contract we
have to terminate it regarding the sales-representation of our product troughout
the area of BAVARIA, from this day on.
In den Bilanzen zum 31. Dezember 1991, 31. Dezember 1992
bzw. 31. Dezember 1993 machte die Berufungswerberin unter dem Titel
"Vertriebskosten IMS" 1.080.000 S (1991), 5.791.459,80 S (1992) bzw.
840.000 S (1993) als Betriebsausgaben geltend.
Das Finanzamt stellte für die Jahre 1991 bis 1993
die Einkünfte zunächst gemäß
§ 188 BAO
erklärungsgemäß fest (Bescheide vom 14. Oktober 1993,
5. April 1994, 2. November 1994).
Im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung über
den Zeitraum 1991 bis 1993 (BP-Bericht vom 17. Juli 1995,
AB-Nr. 102033/95) anerkannte der Betriebsprüfer die oben
angeführten Betriebsausgaben nicht und ermittelte nunmehr Einkünfte
aus Gewerbebetrieb iHv. 1.468.846 S (1991), 9.948.767 S (1992), bzw.
1.391.274 S (1993) (Tz. 13 und 15 des BP-Berichtes, Tz. 1 des
Besprechungsprogrammes).
Das Finanzamt nahm die
Verfahren (hinsichtlich Feststellung von Einkünften)
gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO wieder auf und stellte entsprechend den Ergebnissen der
Betriebsprüfung die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die
Jahre 1991 bis 1993 fest und änderte gemäß
§ 295
Abs. 1 BAO die Gewerbesteuerbescheide (Bescheide vom 31. Juli
1995).
Gegen diese
Wiederaufnahmsbescheide sowie gegen die angeführten Feststellungs- und
Gewerbesteuerbescheide erhob die Abgabepflichtige Berufung und
beantragte, die Aufwendungen für Vertriebskosten anzuerkennen.
Begründend führte sie hinsichtlich der
Wiederaufnahme aus, die Provisionszahlung an die IMS sei in den
Steuererklärungen jeweils offen ausgewiesen worden. Bereits bei der
Veranlagung 1991 habe das Finanzamt telefonisch eine Erläuterung
dieses Aufwandes gefordert. Anlässlich der UVA-Prüfung am 21.
September 1992 sei - obwohl in der Niederschrift nicht vermerkt -
das Vertragsverhältnis mit IMS erörtert und Verträge
übergeben worden.
Es sei daher keineswegs eine, durch die EDV bedingte
"automatische" Veranlagung erfolgt, sondern das Vertragsverhältnis mit IMS
sei dem Finanzamt nicht nur bekannt gewesen, sondern auch überprüft
worden. Da die Nichtanerkennung der Provision an die IMS die einzige
Änderung zu den Steuererklärungen 1991 bis 1993 darstelle, liege
kein Wiederaufnahmsgrund vor.
Weiters wies die Berufungswerberin - um
Wiederholungen zu vermeiden - auf ihr Schreiben vom 26. Juni 1995 hin, in
dem das Geschäftsverhältnis mit der Firma IMS erläutert worden
sei. Ergänzend führte sie aus, die Ablehnung des Finanzamtes wäre
dann verständlich, wenn ein bestehender Betrieb eine ähnliche
Provisionsvereinbarung getroffen hätte. Das sei jedoch bei diesem
Unternehmen nicht der Fall. Es sei vorerst intensiv versucht worden, selbst
einen Verkauf zu organisieren. Es sei jedoch nicht gelungen, auch nur ein
einziges Gerät zu verkaufen. Von allen Kontakten habe sich lediglich IMS
interessiert gezeigt. Dieser Vertrag erscheine im Nachhinein betrachtet sehr
ungünstig, da lediglich die Verbindung mit der Firma TAT hergestellt worden
sei. Es sei daher der ehestmögliche Zeitpunkt zur Lösung des Vertrages
genutzt worden, womit wider allen Erwartungen auch der Verkauf und damit das
Unternehmen geendet habe. Die Mindestabnahmeverpflichtung sei nicht erreicht
worden, da die Firma TAT insolvent geworden sei. Dadurch habe man den Vertrag
kündigen können. Es sei jedoch nicht gelungen, einen anderen
Verkäufer zu finden oder einen eigenen Vertrieb aufzubauen.
Bei der Beurteilung, ob die Provisionen lediglich zum Zweck
der Steuerhinterziehung bezahlt worden seien, sei zu bedenken, dass die
Erzeugung in Ecuador (Wohnsitz Ing. PA) und Export nach Österreich
keinerlei steuerliche Belastung verursacht hätte, sodass eine
Provisionskonstruktion aus steuerlichen Gründen absurd erscheine.
Die Geschäftsverbindung mit IMS habe jedoch nicht aus
steuerlichen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen bestanden. Der Vergleich
in Prozenten mit üblichen Provisionsprozenten sei nicht zulässig: Es
werde nochmals darauf verwiesen, dass vorerst ein Abnahmepreis von
S 160.000,-- je Gerät vorgesehen worden sei,
abwicklungsmäßig eine "Provision" in der Höhe, mit der der
tatsächliche Verkaufspreis diese S 160.000,-- überstiegen habe,
einfach erschienen sei.
Mit Schreiben vom 5. Februar 1995 sei auf die
Kontrollmöglichkeiten durch die Angabe der Produktionsnummer bei der
Überweisung der Provision hingewiesen worden. Inwieweit TAT davon Kenntnis
hätte haben müssen, ob Mr. BL (Vertreter von IMS) Kontrollen
durchgeführt habe, sei der Berufungswerberin nicht klar. Eine Kontrolle
erscheine nur beim tatsächlichen Anwender sinnvoll.
Der Hinweis auf eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei
Auslandsbeziehungen seitens der Betriebsprüfung sei richtig und dem sei
bisher stets in kürzestmöglicher Zeit entsprochen worden.
Im (vorgesehenen) Besprechungsprogramm vom
31. Mai 1995, mehreren Telefonaten und nochmals im Schreiben vom
30. Juni 1995 sei ersucht worden, "mittels geeigneter Unterlagen den
tatsächlichen wirtschaftlichen Sachverhalt nachzuweisen". Dies gehe weit
über eine Mitwirkungspflicht hinaus. Seitens der Berufungswerberin sei es
unmöglich zu wissen, welche weiteren Unterlagen jemanden überzeugen
würden, der alle bisherigen (Kontrolle der Überweisungen mit
Kontoauszug von IMS, wirtschaftliche Begründung des
Vertragsverhältnisses mit IMS, Mr. BL als Zeuge, Angabe der
Produktionsnummern in den jeweiligen Überweisungen der Provisionen)
abqualifiziert habe.
Mit Schreiben vom 14.
September 1995 ergänzte das Finanzamt die Begründung der
Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO der
Feststellungs- bzw. Gewerbesteuerbescheide, da die Begründung der
Wiederaufnahme seitens der Betriebsprüfung unvollständig
sei.
Zur bisher ergangenen Begründung werde ergänzend
ausgeführt:
Auf Grund der im
Besprechungsprogramm vom 31. Mai 1995 dargelegten Umstände ging
(als neue) hervor, dass die behauptete Vertragsbeziehung zwischen dem
Pflichtigen und der Firma IMS nicht den wirtschaftlichen Gepflogenheiten
entsprochen habe. Dabei sei insbesondere hervorzuheben: Mangelnder
Schriftverkehr, mangelnde Kontrollmöglichkeit des
Provisionsempfängers, Provisionsempfänger sei dem Zahlungsanweisenden
persönlich unbekannt. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im
Besprechungsprogramm verwiesen.
Der Berufungswerberin wurde weiters in diesem Schreiben die
Möglichkeit eingeräumt, das Berufungsvorbringen vom
31. August 1995 innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Schreibens
zu ergänzen.
Mit Schriftsatz vom
18. September 1995 führte die Berufungswerberin hinsichtlich
der Wiederaufnahme ergänzend aus, das Finanzamt habe mit Schreiben vom
14. September 1995 die Begründung der Wiederaufnahme der
Bescheide 1991, 1992 und 1993 vom 31. Juli 1995 - obwohl
bereits rechtskräftig - ergänzt. Die fehlende oder mangelhafte
Begründung der Wiederaufnahmegründe sei im Berufungsverfahren jedoch
nicht sanierbar (ÖStZ vom 15. September 1995,
Seite 359).
Aber auch die ergänzende Begründung ergebe
- nach Ansicht der Berufungswerberin - keine neuen
Tatsachen:
Der mangelnde Schriftverkehr sei bereits anlässlich
der Veranlagung bzw. Anfrage des Finanzamtes erwähnt bzw. um dessen
Zusendung ersucht worden. Da die Vorgespräche von Herrn Ing. PA
persönlich geführt worden seien, hätten keine Unklarheiten
bestanden; es sei daher nicht klar, welcher Schriftverkehr geführt
hätte werden sollen.
Die Kontrollmöglichkeit des Provisionsempfängers
habe bestanden, da man die Produktionsnummer bei jeder Zahlung anführen
habe müssen. Dadurch sei sogar eine Kontrolle (durch telefonische Anfrage
beim jeweiligen Anwender betreffend die Produktionsnummer) ohne Wissen von Herrn
Ing. PA möglich gewesen.
Die Gespräche samt Vertragsabschluss seien von Herrn
Ing. PA geführt worden; dadurch sei ihm der Provisionsempfänger
zwangsläufig bekannt gewesen. Das Angebot, Mr. BL als Zeugen zu vernehmen,
sei vom Finanzamt abgelehnt worden. Der Zahlungsanweisende sei Herr Dr. JS
gewesen, der diesbezüglich nur vertragliche Vereinbarungen erfüllt
habe und überdies nur stiller Gesellschafter gewesen sei. Warum er den
Geschäftspartner von Herrn Ing. PA, der den Verkauf in die Wege
geleitet habe und fantastische Gewinnanteile ermöglicht habe,
persönlich hätte kennen müssen, sei ebenfalls nicht
nachvollziehbar.
Das Finanzamt legt in
weiterer Folge die ggstdl. Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vor.
In der mündlichen
Verhandlung am 19. April 2004 wiederholte der für die
Berufungswerberin erschiene Gesellschafter Dr. JS das bisherige
Berufungsvorbringen und brachte im Wesentlichen Folgendes ergänzend
vor:
Der Vertrag mit der IMS sei nur in englischer Sprache
abgefasst worden. Bei der vom Prüfer in seiner Stellungnahme zur Berufung
angeführten Übersetzung eines Vertrages handle es sich um eine
Broschüre für Außenhandelsdelegierte.
Die Käufer für die Brainscanner seien von der Fa.
TAT gefunden worden. Mr. BL habe Kontrollmöglichkeit über die
Produktionsnummern der Brainscanner gehabt.
Weiters wird ein Schreiben der Fa. IMS (Kopie) vom
10. Mai 1995 vorgelegt, in welchem der Erhalt von 5,520.000 S und
109.075 Pfund als Provision für den Verkauf von Brainscannern auf
Grund des Ende 1993 beendeten Vertrages bestätigt wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Berufung gegen die
Wiederaufnahmsbescheide:
Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen u.a. in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Gem. § 20 BAO müssten sich Entscheidungen,
die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben
(Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen
zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Von zentraler Bedeutung für die
Ermessensübung ist die Berücksichtigung des Zweckes der Ermessen
einräumenden Norm. Zweck des § 303 BAO ist es, eine neuerliche
Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art
hervorkommen. Ziel ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis. Daher ist
bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der
Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben (Ritz, BAO, Kommentar,
2. Auflage, Tz. 38 zu § 303).
§ 303 Abs. 4 BAO ist die praktisch alleinige
Handhabe um rechtskräftige Bescheide auf Grund von Feststellungen
anlässlich abgabenbehördlicher Prüfungen
(§§ 147 ff BAO) beseitigen und Berichtigungen vornehmen zu
können. Nicht die Prüfung sondern die anlässlich der Prüfung
festgestellten Wiederaufnahmegründe berechtigen zur Beseitigung der
Rechtskraft und in der Folge zur Berichtigung der Bescheide auf Grund des
erweiterten Wissensstandes. Insbesondere neu hervorkommende Tatsachen oder
Beweismittel, also vor allem neu hervorgekommene tatsächliche Umstände
können bei - abgesehen von den anderen Wiederaufnahmegründen
- zu einer Wiederaufnahme führen. Nunmehr anders geartete rechtliche
Beurteilungen oder eine spätere abweichende Beurteilung des schon bekannt
gewesenen Sachverhaltes allein rechtfertigen somit einen behördlichen
Eingriff in die Rechtskraft nicht. Soll also eine amtswegige Wiederaufnahme des
Verfahrens auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung zulässig
sein, dann müsste aktenmäßig erkennbar sein, dass der
Abgabenbehörde nachträglich Tatumstände zugänglich gemacht
wurden, von denen sie nicht schon Kenntnis gehabt hat. Das nachträgliche
Bekannt werden des Bestehens oder Nichtbestehens der das
Steuerschuldverhältnis berührenden Tatumstände ist erforderlich
(Stoll, BAO-Kommentar, Band III, § 303,
Seite 2937).
Bei dem Wiederaufnahmegrund nach § 303
Abs. 4 BAO geht es regelmäßig darum, dass die Behörde
danach trachtet, die Rechtskraft in der Absicht einer zumeist mit
Nachforderungen verbundenen Richtigstellung zu durchbrechen, also den Gedanken
der Rechtsrichtigkeit gegenüber dem Rechtsbeständigkeit zu bevorzugen.
Stützt sich bei einer solchen Konfliktsituation die Behörde auf einen
(vermeintlichen) Wiederaufnahmegrund, so ist es ihre Aufgabe, die von ihr
verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu
begründen, welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu
hervorgekommen sind, es ist hingegen nicht Sache der Partei, das Nichtvorliegen
eines Wiederaufnahmegrundes, der im Ergebnis zu einem Eingriff in die
Rechtskraft führt, nachzuweisen.
Die Berufungsbehörde darf die Wiederaufnahme des
Verfahrens nicht auf Grund von Tatsachen bestätigen, die vom Finanzamt
nicht herangezogen sind. Sie darf bei der Entscheidung über ein
Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch das Finanzamt nur
prüfen, ob dieses das Verfahren aus dem von ihm gebrauchten Gründen
wiederaufnehmen durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen
Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre (VwGH vom 12.4.1994,
Zl. 90/14/0044).
Zur Begründung der Wiederaufnahme der Verfahren
verwies das Finanzamt auf die Feststellung der abgabenbehördlichen
Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. den
Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus sei auch die Begründung
für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen. Im BP-Bericht ist
insbesondere auf die Tz. 12 bis 15 des BP-Berichts verwiesen worden;
weiters wird auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung bzw. das
Schlussbesprechungsprogramm verwiesen .
Zur Begründung des Ermessensgebrauches führte die
Betriebsprüfung in Tz. 21 an, dass die Wiederaufnahme unter
Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen
Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung erfolgt sei. Bei
der iSd § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem
Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der
Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der
Rechtskraft) einzuräumen.
Im
Schlussbesprechungsprogramm vom
31 Mai 1999 wurde angeführt:
Tz. 1
Vertriebskostenprovisionszahlungen an Firma IMS 12 TG, St. Peter Port,
Guernsey-England
Die Firma
Ing. PA und Mitges. (BWW) hat in den Jahren 1991 bis 1993 folgende
Aufwendungen für Vertriebskosten gewinnmindernd
abgesetzt.
|
1991
|
1.080.000
|
1992
|
5.791.459
|
1993
|
840.000
Bei diesen
Kosten soll es sich um Provisionszahlungen an die Firma IMS,St. Peter Port,
für angebliche Vermittlungstätigkeit handeln. Wie aus den vorgelegten
Büchern ersichtlich ist, wurden sämtlichen Brainscanner an die Fa.
Gustav E. TAT in Salzburg verkauft (Preis/Stück 280.000,00 S
netto).
Die Firma IMS
hätte demnach pro Geschäftsfall 120.000,00 S an
Vermittlungsprovision erhalten (das sind 42,86 %) welche mittels
Auslandsüberweisungsauftrag und Verrechnungsscheck an die BC Bank PLC, in
St. Peter Port überwiesen wurde.
Obwohl diese
Transaktionen von Dr. JS als atypisch stillen Gesellschafter
durchgeführt wurden, erklärte dieser, den Repräsentanten der
Empfängerfirma nicht zu kennen, da diese Geschäftsverbindung von
Ing. PA eingefädelt wurde.
Über diese
Geschäftsverbindung zu o.g. Firma existiert außer einem Vertrag und
den Auslandsüberweisungsaufträgen kein weiterer Schriftverkehr, der
jeden Zweifel über den tatsächlichen Empfänger der o.g. Zahlungen
ausschließen würde.
Die Firma IMS
hatte keine Kontrollmöglichkeit, über die tatsächlich
getätigten Verkäufe der Firma BWW an TAT und wäre somit lediglich
auf das Wohlwollen der Firma BWW angewiesen gewesen, ob Provisionszahlungen
geleistet würden oder nicht (lt. Dr. JS Handschlaggeschäft). Der
Gesellschafter Dr. JS wurde am 20 April 1995 auf die erhöhte
Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen hingewiesen und ersucht mittels
geeigneter Unterlagen den tatsächlichen wirtschaftlichen Sachverhalt
nachzuweisen.
Nach Ansicht der
Bp entspricht der Bezahlung derart hoher Provisionen (42,86 %) an einen
ausländischen Vermittler mit Sitz auf den Channel Isles für eine
bloße Adressenvermittlung eines möglichen Abnehmers im Inland (Firma
TAT) in der o.a. Form nicht in Erfahrungen des täglichen Lebens. Vielmehr
sprechen die ermittelnden Umstände dafür, dass die Zahlungen nicht
betrieblich bedingt, sondern anderwärtig motiviert waren. Bisher wurden
ebenfalls keine entsprechenden Anhaltspunkte geliefert, welche die Vorgangsweise
als betrieblich bedingt dartun könnten. In Ausübung der freien
Beweiswürdigung ist daher der Abzug dieser Ausgaben zu
versagen.
Bei einer Vernehmung am
20. April 1995 gab Dr. JS an, dass die Kontakte zur Firma
IMS irgendwann im Jahr 1991 von Ing. PA geknüpft worden seien, um
Kontaktadressen für künftige Verkäufe zu erhalten. Der
Provisionsempfänger sei ihm persönlich nicht bekannt. Zur Frage, ob
ein Originalvertrag in deutscher Fassung existiere, gab er an, dass ihm nicht
bekannt sei, dass es eine deutsche Fassung gebe. Weiters gab er an, dass es
außer den Inlandsüberweisungen und den EMS-Sendungen keinen weiteren
Schriftverkehr mit der o.g. Firma gebe. Bei den EMS-Sendungen handle es sich um
Auslandsüberweisungsaufträge. Weiters gab er an, dass Herr Ing. PA der
Repräsentant der Firma BWW nach außen gewesen sei. Wie die Kontakte
zur Firma TAT im Endeffekt hergestellt worden seien, entziehe sich seiner
Kenntnis, da dies von Herrn Ing. PA in die Wege geleitet worden sei. Auf
die Frage, wo die Firma IMS ihren Sitz habe und warum die Überweisung auf
die Kanalinseln erfolgt sei, antwortete Dr. JS, dass diese Fakten sich
seiner Kenntnis entziehen würden.
Zur Begründung der Berufung gegen die
Wiederaufnahmsbescheide wird von der Berufungswerberin angeführt, dass die
Provisionen an die IMS in den Steuererklärungen jeweils offen ausgewiesen
worden seien. Darüber hinaus seien bei der Veranlagung 1991
telefonisch vom Finanzamt eine Erläuterung des Aufwandes gefordert worden.
Weiters sei anlässlich der UVA-Prüfung vom 21. September 1992,
obwohl in der Niederschrift nicht vermerkt das Vertragsverhältnis mit IMS
erörtert und Verträge übergeben.
Zu diesem Vorbringen ist
Folgendes zu sagen:
Nach der Rechtsprechung muss, soll eine Tatsache als neu
hervorgekommen, damit als Wiederaufnahmegrund, gelten können,
aktenmäßig erkennbar sein, dass der Behörde nachträglich
tatsächliche Umstände zugänglich gemacht worden sind, von denen
sie nicht schon zuvor Kenntnis gehabt hat (VwGH vom 5.April 1989,
Zl. 88/13/0052).
Soweit aus der Aktenlage erkennbar, wurden die Rechnungen
über den Verkauf der Brainscanner anlässlich der Erklärung des
Jahres 1991 vorgelegt. Auch aus dem Schreiben vom 15. Dezember 1992
(eingelangt beim Finanzamt am 30. Dezember 1992) geht hervor, dass mit
dem Repräsentanten der Firma IMS jemand gefunden wurde, der die Vermarktung
des Brainscanners entweder selbst übernehmen wolle oder organisieren
wollte.
Hinsichtlich der von der Bw.
angeführten UVA-Prüfung betreffend
Ing. PA vom 23. September 1992 ist festzuhalten, dass aus
den Akten hervorgeht, dass der UVA-Prüfer feststellte, dass ein
medizinisch-technisches Gerät entwickelt wurde, das weltweit vertrieben
wird. Das Gerät werde unter der Bezeichnung Brainscanner-System gehandelt.
Die Vermittlung der Aufträge erfolgt über die englische Firma IMS, St.
Peter Port. Die Vermittlungstätigkeit werde mit Provisionen abgegolten. So
beliefen sich die Provisionszahlungen für 1991 auf 480.000, S und
für 1992 mittlerweile auf 1,814.000, S.
Das Unternehmen Ing. PA werde handelsrechtlich als
nicht protokolliertes Einzelunternehmen und steuerrechtlich als GesnbR
geführt. Als unechter stiller Gesellschafter scheine Dr. JS auf. Die
Beteiligung am Betriebsvermögen/Gewinn sei mit 50 % mündlich
vereinbart worden. Diese Aussage stamme vom Steuerberater FS in GK. Ein
schriftlicher Gesellschaftsvertrag sei nicht verfasst worden (lt. Steuerberater
FS). Bei einer Vorhaltsanfrage an das Patentamt sei jedoch auf einen
Gesellschaftsvertrag hingewiesen worden (Bescheid Gebührenamt). Als
Scheinkaufmann trete die Firma BWW auf.
In der 1995
durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Betriebsprüfer u.a.
fest, dass die gegenständlichen Provisionszahlungen an die Firma IMS
St. Peter Port für angebliche Vermittlungstätigkeit bezahlt worden
sein sollen . Diese Firma habe demnach pro Geschäftsfall 120.000,00 S
an Vermittlungsprovision erhalten (d.s. 42,86 % der Vermittlungsprovision),
welches mit Auslandsüberweisungsauftrag und Verrechnungsscheck an die BC
Bank PLC in St. Peter Port überwiesen wurde. Diese Transaktionen sind
von Dr. JS als atypisch stillen Gesellschafter durchgeführt worden,
obwohl er erklärt habe, den Repräsentanten der Empfängerfirma
nicht zu kennen.
Über diese Geschäftsverbindung zur Firma IMS
existiert außer einem Provisionsvertrag und den
Auslandsüberweisungsaufträgen kein weiterer
Schriftverkehr.
Die Firma IMS hatte keine Kontrollmöglichkeit
über die tatsächlich getätigten Verkäufe der Firma BWW an
TAT und wäre somit lediglich auf das Wohlwollen der Firma BWW angewiesen
gewesen, ob Provisionszahlungen geleistet würden oder nicht. Weiters ist
angeführt, dass die ermittelten Umstände dafür sprechen, dass die
Zahlungen nicht betrieblich bedingt, sondern anderwärtig motiviert waren.
Aus der im Akt
aufliegenden Niederschrift mit Dr. JS vom 20.4.1995 wurde von
Dr. JS erstmalig der Abgabenbehörde gegenüber mitgeteilt, dass
der Provisionsempfänger ihm persönlich nicht bekannt ist.
Im Vergleich zur Aktenlage
geht somit hervor, dass im Rahmen der Betriebsprüfung jedenfalls die
folgende Umstände neu hervorgekommen
sind, nämlich dass Dr. JS Mr. BL nicht gekannt hat, und der
Umstand, dass die gesamte behauptete Leistung der Firma Medical Services in der
Nennung des Namens und der Adresse der Firma TAT in Salzburg bestanden hat.
Lt. UVA-Prüfung ging das Finanzamt bisher auch
offensichtlich davon aus, dass die Vermittlung der Verkäufe der
Brainscanner über die IMS erfolgt ist.
Zusätzlich ist erst im Rahmen der Betriebsprüfung
hervor gekommen, dass Mr. BL keine Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der
Anzahl der verkauften Brainscanner hatte, und auch weder bei der
Berufungswerberin noch bei der Fa TAT versucht hat, die Anzahl der
tatsächlich verkauften Brainscanner zu ermitteln.
Bei dieser Sachlage ist
davon auszugehen, dass Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, die
im Verfahren (bisher) nicht geltend gemacht worden sind.
Eine Wiederaufnahme ist nur dann zulässig, wenn diese
neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder iVm. dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im
Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Zur
Begründung dieses anders lautenden Spruches wird auf die unter Punkt 2
dargestellte Begründung hinsichtlich der Feststellungsbescheide und
Gewerbesteuerbescheide verwiesen.
Wie schon von der Betriebsprüfung (TZ 21 des
Bp.-Berichtes) dargelegt, ist in Hinblick auf die Gesamtauswirkung, die sich
durch die Wiederaufnahme auf Grund der Feststellungen der Bp. ergibt
(Änderung der festgestellten Einkünfte in sehr hohen Ausmaß) das
Ermessen eindeutig zu Gunsten der Rechtsrichtigkeit der Bescheide
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) und gegen das Prinzip der
Rechtsbeständigkeit auszuüben ist.
2. Berufungen gegen die
Feststellungsbescheide 1991 bis 1993 und gegen die
Gewerbesteuerbescheide 1991 bis 1993
Strittig ist die Zahlung der Provisionen an die IMS als
Betriebsausgaben.
Gem. § 4 Abs. 4 BAO sind die Aufwendungen
oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind
Betriebsausgaben.
Es gibt außer dem Vertrag mit der Firma IMS und den
Unterlagen hinsichtlich der Auslandsüberweisungen keine weitere
Korrespondenz zwischen der Bw. und der Provisionsempfängerin.
Der angeblichen Empfängerin der Provisionsbeträge
wurde, wie von Herrn Gustav TAT in einem Telefongespräch am 9. Mai
1995 bestätigt, keine Einsicht in die Bücher oder sonstigen Unterlagen
gewährt, um ihn eine Kontrollmöglichkeit über die Anzahl der
tatsächlich verkauften Geräte zu geben. Andere Möglichkeiten der
Kontrolle der tatsächlich verkauften Geräte wurden nicht
dargetan.
Es gibt keine vertragliche Vereinbarung zwischen
Mr. BL bzw. der Firma IMS und der Firma TAT über gewisse
Abnahmeverpflichtungen oder Verkaufsbedingungen.
Anlässlich der Befragung am 20.4.1995 gab Dr. JS
an, den Provisionsempfänger persönlich gar nicht zu kennen. Die
behaupteten Provisionen wurden teilweise von Dr. JS
überwiesen.
In Würdigung dieser
festgestellten Tatsachen ist Folgendes festzuhalten:
Es erscheint nach allgemeiner Lebenserfahrung
äußerst ungewöhnlich, dass bei Geschäftsbeziehungen, bei
den es um Zahlungen in Millionenhöhe geht, außer dem
Provisionsvertrag und den Zahlungsüberweisungen kein zusätzlicher
Schriftverkehr angefallen ist.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung erscheint es nicht
glaubhaft, dass sich der angebliche Empfänger der Provisionen auf keine Art
und Weise Möglichkeiten schafft um zu kontrollieren, ob seine ihm
zustehenden Provisionen tatsächlich an ihn bezahlt
werden.Unverständlich ist auch, dass er Provisionsempfänger nicht
einmal versucht, die Anzahl der tatsächlich verkauften Brainscanner zu
ermitteln.
Insbesondere wenn wie im vorliegenden Fall Dr. BL den
einen der beiden Geschäftspartner (Dr. JS) überhaupt nicht
gekannt hat und er auch Ing. PA offensichtlich erst bei einer medizinischen
Messe kennen gelernt hat und offensichtlich auch keinerlei tiefere Beziehung zu
ihm hatte. Da es zwischen der IMS bzw. mit Mr. BL und der Firma TAT keine
Vereinbarungen über Abnahmeverpflichtungen oder Verkaufsbedingungen gibt,
lässt dies nach allgemeiner Lebenserfahrung Zweifel an der Ernstgemeintheit
des Vertrages zwischen der Firma BWW und der IMS aufkommen, da in diesem Vertrag
die Firma IMS eine Absatzgarantie gibt ohne sich seinerseits vertraglich
abzusichern.
Letztlich kann man bei dieser Sachlage auch überhaupt
Zweifel an der Existenz des Mr. BL haben, insbesondere bei Würdigung der
Aussage des Dr. JS auf die Frage, ob Mr. BL eventuell auch kommen
würde, um den Provisionssachverhalt zu bestätigen, worauf dieser lt.
Betriebsprüfer geantwortet habe "was ist, wenn dieser verstorben
ist?".
Insgesamt stellt sich der von der Berufungswerberin
behauptete Sachverhalt so dar, dass letztlich
die einzige Leistung der IMS (Sitz auf den
Kanal Inseln) darin bestanden habe, der Berufungswerberin den Namen der Fa. TAT
zu nennen. Beim Verkauf der Brainscanner war die IMS überhaupt nicht
involviert.
Bei Würdigung all dieser Tatsachen und Umstände
kommt der unabhängige Finanzsenat zu der Überzeugung, dass den
Zahlungen an die IMS keine konkreten Leistungen zu Grunde gelegen sind, die eine
betriebliche Bedingtheit dieser Zahlungen begründen würde. Die
Provisionszahlungen können daher nicht als Betriebsausgaben iSd
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 abgesetzt werden. Die Höhe der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergeben sich somit in jener Höhe, wie sie
von der Betriebsprüfung ermittelt und in den angefochtenen
Feststellungsbescheiden gem. § 188 BAO festgestellt
wurden.
Auf Grund der geänderten Höhe der Einkünfte
aus Gewerbebetrieb waren die Gewerbesteuerbescheide in den angefochtenen Jahren
entsprechend gem. § 295 Abs. 1 BAO anzupassen.
Den gegenständlichen Berufungen konnte daher nicht
Folge gegeben werden.
Linz,
5. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0036-L/02
- Stammnummer
- 10705
- Gültig
- 05.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF