Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7200098/2016
Antrag auf Wiederaufnahme eines Sicherstellungsverfahrens
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200098/2016vom 01.02.2021Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***V***, ***V-Adr***, über die Beschwerde vom 8. Februar 2016 gegen den Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt (nunmehr Zollamt Österreich) vom 29. Dezember 2015, Zahl: ***1***, betreffend Wiederaufnahme des Sicherstellungsverfahrens zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid des Zollamtes vom 5. Dezember 2011 wurde an die Beschwerdeführerin für Mineralölsteuer ein Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO erlassen. Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 22. April 2014, Zahl RV/4200017/2014, als unbegründet abgewiesen. Die gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes erhobene Revision der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2014, Zahl Ro 2014/16/0070, als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ***V***, Steuerberater, den Antrag "auf Wiederaufnahme des durch "Bescheid - Sicherstellungsauftrag" des Zollamtes St. Pölten Krems Wr. Neustadt (Zollamt NÖ bzw belangte Behörde) vom 5.12.2011 (…) abgeschlossenen Verfahrens" gemäß § 303 Abs. 1 BAO. Neben umfangreichen Ausführungen allgemeiner Natur brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin habe keinen Einfluss auf die Vorgänge auf dem Betriebsgelände des ***VN2*** ***NN2*** in Deutschland gehabt und habe somit nicht erreichen können, dass die Ware in Deutschland in Fahrzeuge eines slowenischen Frächters eingefüllt und nach Österreich verbracht und dort bei Kunden der Beschwerdeführerin abgeschlaucht worden sei.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Dezember 2015, Zahl ***1***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Sicherstellungsauftrag als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt:
"Mit Bescheid des Zollamtes St.Pölten Krems Wiener Neustadt wurde gegen die ***Bf1*** am 05. Dezember 2011 gemäß § 232 BAO ein Sicherstellungsauftrag zur Sicherung des Abgabenanspruches des Bundes in der Höhe von (voraussichtlich) Euro 2.300.000,-- für die im Zeitraum Juni bis Dezember 2011 anfallende Mineralölsteuer erlassen. Dagegen brachte die ***Bf1*** frist- und formgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Zollamt am 20. Jänner 2012 die Berufung als unbegründet ab. Dagegen brachte die Berufungswerberin am 20. Februar 2012 das Rechtsmittel der Beschwerde ein, welches der Unabhängige Finanzsenat (UFS) am 21. Jänner 2013 als unbegründet abwies.
Dagegen brachte die Berufungswerberin Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein, welcher am 13. März 2013 die Behandlung der Beschwerde wegen nicht hinreichender Aussicht auf Erfolg ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Entscheidung abtrat.
Der VwGH hob mit Erkenntnis vom 28. Februar 2014 den Bescheid des UFS wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Im fortgesetzten Verfahren wies das nunmehr zuständige Bundesgericht (BFG) mit Erkenntnis vom 22. April 2014, ZI. RV/4200017/2014, die Beschwerde als unbegründet ab. Die dagegen erhobene Revision wies der VwGH mit Erkenntnis vom 16. Dezember 2014 ZI. Ro2014/16/0070 ebenfalls als unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2015 (eingelangt am 27. Juli 2015) beantragte die ***Bf1*** die Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO des abgeschlossenen Sicherstellungsverfahrens zur ***Bf1*** und begründete eine Wiederaufnahme wie folgt, wobei hier nur auszugsweise die relevanten Passagen des 32 Seitenantrages zusammengefasst zitiert werden:
Beide Erledigungen des Zollamtes NÖ sind ziemlich nichtssagend. Der Sicherstellungsauftrag hat zwei, die BVE gerade einmal sechs Seiten, das - im dritten Anlauf erst mehr als zwei Jahre später ergangene - Erkenntnis des BFG vom 22.4.2014, RV/4200017/2014 hingegen 47 Seiten. Der VwGH wiederum hat diesen Fall durch seine Entscheidung vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0070 auf völlig neue Beine gestellt. Daher liegt es nahe, diese beiden Erledigungen zum Maßstab der eigenen Argumentation und Beweisführung zu machen. Die Formel (Anm: des VwGH) - sie ist ebenso einfach wie bestechend - lautet:
Die Kriterien des § 21 Abs 1 Z 5 MinStG 1955 stehen allesamt außer Streit bis auf jenes der erstmaligen Abgabe von Kraftstoff im Steuergebiet. Daher steht und fällt unsere Steuerschuld damit.
Ein Rechtsgeschäft bedarf zu seiner Wirksamkeit der Erfüllung (modus). Das gilt auch hier für die diversen Kaufverträge über den Rust Cleaner.
In diesem Fall besteht die erstmalige Abgabe im Inland im Einfüllen des Kraftstoffs in die Tanks der (…) durch die LKW-Fahrer des slowenischen Frächters (…).
Sie ist demjenigen zuzurechnen, auf dessen Geheiß hin die Fahrzeuge das Anwesen des ***VN2*** ***NN2*** in ***4*** im beladenen Zustand in Richtung Österreich verlassen haben.
Nach den Behauptungen des BFG - hier von Sachverhalt als Ergebnis der Überlegungen zu Beweiswürdigung (für alle: VwGH 28.5.1997, 94/13/0200) zu sprechen, wäre reichlich übertrieben - hätten wir dem VwGH zufolge "faktisch" erreicht, "dass gerade die von ihr verkauften Mengen des in Rede stehenden Kraftstoffes in ***4*** aus den Erdtanks in die Tankfahrzeuge des Frächters (…) gefüllt und zu ihrer Käuferin, der (…), nach Österreich befördert wurden."
Das hat auch eine Kehrseite: Damit diese Wiederaufnahme erfolgreich bleibt, genügt es, jene Beweise nachzuliefern, aus denen sich schlüssig ergibt, dass wir auf die damaligen Ereignisse, Vorgänge, Zustände am Blockheizkraftwerk (BHKW) ***NN2*** keinen wie auch immer gearteten Einfluss gehabt haben. Der Rest ergibt sich dann von selbst:
Ohne Einfluss auf die Verhältnisse in ***4*** keine Erfüllungshandlung im Ausland und damit kein Bezug von dort (kein Auslandsgeschäft).
Scheidet ein Import aus, so kann der Kraftstoff nur im Inland zugekauft worden sein. Dann liegt - wie bei der Umsatzsteuer (USt) - ein Inlandsgeschäft vor, bei dem der Tatbestand des § 21 Abs 1 Z 5 MinStG 1995 logischerweise nur vom Verkäufer (oder allenfalls von seinem Vormann) erfüllt worden sein kann, aber niemals von uns.
Die vom VwGH (unkritisch) übernommene Behauptung, wir hätten "jedenfalls faktisch erreichen können, dass die Ware in ***4*** in die Fahrzeuge der Frächters (…) eingefüllt, sodann nach Österreich verbracht und hier bei unseren Kunden (insb der …) abgeschlaucht worden ist, ist nur mit einem Mangel an Beweis und Kenntnis der Verhältnisse vor Ort zu erklären. Dazu sei an den ebenso richtigen wie wichtigen Hinweis des VwGH in seinem Erkenntnis vom 16.12.2014 auf Seite 16 unten erinnert. Darum ist sie leicht zu entkräften: Darum genügt der Nachweis, dass wir im Zeitraum 28.6. bis 5.12.2011 auf die Verhältnisse auf dem Betriebsgelände des ***VN2*** ***NN2*** in ***4*** keinen wie auch immer gearteten Einfluss gehabt haben.
Zu den neuen Beweisen und Tatsachen im Einzelnen
Auch wenn es darauf nicht entscheidend ankommt, sei dennoch betont, dass die Beweise zuverlässig erlangt worden sind. Die Ereignisse und Zusammenhänge zeigen folgendes Bild:
***VN3*** ***NN3*** war damals auf Grund der Handlungsvollmacht vom 15.6.2011 in ***4*** der große Zampano.
Er hat sich nicht nur des Namens und der Steuernummer des Herrn ***NN2***, sondern sich auch seines damaligen steuerlichen Vertreters, konkret der (…), (…) bedient (genauer: des Büros in …).
Er hat über seinen Boten (…) die Buchhaltungsunterlagen der formal über die BHKW ***NN2*** abgewickelten Dieselgeschäfte regelmäßig dorthin bringen lassen.
Durch Dilettantismus auf Seiten des ZFA München - erweckt lebhafte Erinnerungen an "Kottan ermittelt" - ist diese Kanzlei - obwohl langjähriger Steuerberater des Herrn ***NN2*** - von der Razzia vom 5.12.2011 verschont geblieben.
Herr (…) vom FA Traunstein hat dieses Material für eine USt-Prüfung benötigt und sie zu diesem Zweck am 24.10.2013 dort "in Empfang genommen".
Nach Abschluss dieser Steuerprüfung hat er sie Herrn ***NN2*** ad personam übergeben, nachdem bzw weil dieser von besagter GmbH mittlerweile getrennt hat.
Diese Unterlagen haben es in sich: Sie bestätigen schwarz auf weiß, was längst ein offenes - nur eben nicht beweisbares - Geheimnis war: Damals hat in ***4*** nur eine Person das Sagen gehabt: ***VN3*** ***NN3***. Doch der Reihe nach:
neues Beweismittel:
Handlungsvollmacht vom 15.6.2011, abgeschlossen zwischen ***VN2*** ***NN2*** als dem alten und ***VN3*** ***NN3*** als dem - selbst so bezeichneten - neuen Geschäftsführer des BHKW. Demnach führt Letzterer "den Geschäftszweig Tanklager (Einkauf und Verkauf des Produktes) einzig und alleine" bzw. "den An- und Verkauf von diversen Ölen, Dieselkraftstoffen einzig und allein". Das spricht für sich selbst, vor allem, weil der Inhalt nicht nur auf dem Papier besteht, sondern auch so gelebt worden ist. Dazu kommt noch ein weiterer - entscheidender - Vorteil: Diese Urkunde "passt wunderbar in die Landschaft", dh die steht in Einklang mit dem übrigen Beweismaterial.
113 Ausgangsrechnungen des BKHW ***NN2*** an ***5*** Kft (die Nummern 53 und 75 fehlen). Das BFG hat im Erkenntnis vom 22.4.2014 die Sachverhaltsfeststellung getroffen, dieses Vehikel (und ebenso die ***6*** HandelsgmbH) sei "als Puffer zwischen ***VN2*** ***NN2*** und der ***Bf1*** benötigt" und seinen solcherart "Inlandsgeschäfte vorgetäuscht" worden. Die darin anklingende Vorstellung, wir hätten die Ware vom BHKW ***NN2*** - also aus dem Ausland - bezogen, ist nicht nur völlig unbewiesen, sondern längst widerlegt und damit unvertretbar.
Hauptzollamt Rosenheim. Das Schreiben der (…) an das HZA Rosenheim vom 26.10.2011 führt ein weiteres Mal mit Nachdruck vor Augen, dass ***VN3*** ***NN3*** am Standort des BHKW ***NN2*** große Pläne gehabt hat.
Die Erklärungen des ***VN2*** ***NN2*** vom 12.8.2014 und vom 22.7.2015 runden das bereits gewonnene Gesamtbild nur mehr ab. Sie bekunden wahrheitsgemäß, dass er Herrn ***NN7*** erst viel später (2014) kennen gelernt hat und dieser bis dahin auf seinem Betriebsgelände nie anzutreffen war.
neue Tatsachen:
diese neuen Beweise ergeben sowohl "allein" als auch "in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens" einen neuen, unsere MinSt-Schuld völlig ausschließenden Sachverhalt. Aus den neuen Beweismitteln ergibt sich im Konnex mit den sonstigen Verfahrensergebnissen schlüssig, dass wir auf die Ereignisse, Vorgänge, Zustände am Firmengelände des ***VN2*** ***NN2*** keinen wie auch immer gearteten Einfluss gehabt, insbesondere die Ware nicht von ihm oder dem BHKW ***NN2*** zugekauft bzw dort Erfüllungshandlungen gesetzt haben.
Neuhervorkommen:
Die neuen Beweise, auf die sich diese Wiederaufnahme stützt, und die aus ihr abzuleitenden Tatsachen - und da vor allem unser völliger Ausschluss vom operativen Dieselgeschäft und den Ereignissen, Vorgängen, Zuständen in ***4*** sind ausnahmslos nova producta (Anm. gemeint wohl nova reperta) und angesichts ihrer Entscheidungserheblichkeit zu berücksichtigen.
Angesichts der klaren Beweis- und Faktenlage wird das Zollamt NÖ nicht umhin kommen, die Wiederaufnahme zu verfügen. Versuche, diese gebotene Maßnahme zu unterlassen oder sie mit fragwürdigen Argumenten abzuschmettern, sind - darauf sei vorsichtshalber schon jetzt hingewiesen - zum Scheitern verurteilt: Ein solches Vorgehen stünde in Widerspruch zur BMF-Richtlinie 2006/192 (Pkt 3.2.), der uns zur Nachsicht der MinSt-Vorschreibung auf Basis der Verordnung zu § 236 BAO (BGBl II 2005/435) berechtigt, die wiederum die Herausgabe des unserem Zugriff entzogenen Vermögens nach sich zieht. Ein solcher Umweg ist völlig unnötig.
Die weiteren Ausführungen der Bf., wie zum Beispiel
Punkt D/II: Anführungen zum Verlauf des bisherigen Verfahrens
Punkt D/III: Kriterien der Ermessensentscheidung
Punkt D/IV: Ergänzende rechtliche Aspekte
Punkt D/V: Schlussbemerkungen
und die darin auch aus Sicht der Bf. erfolgten und angeführten Fehlentscheidungen der in dieser Sache involvierten Instanzen (Zollamt, BFG und VwGH) werden hier nicht weiter wiedergegeben bzw. darauf auch im Folgenden nicht weiter eingegangen, da diese für das Wiederaufnahmeverfahren nicht relevant sind (keine neue hervorkommenden Tatsachen oder Beweismittel darstellen) und auch in die Entscheidung dazu nicht einzufließen haben.
Das Zollamt St.Pölten Krems Wiener Neustadt führt dazu aus:
Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Gemäß § 303 Abs 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß Abs 2 hat der Wiederaufnahmsantrag zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.
Gemäß Abs 3 wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen.
Gemäß § 305 BAO steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des nach § 307 Abs. 1 aufzuhebenden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.
Zu den nach Ansicht der Bf. neu hervorgekommenen Beweisen und Tatsachen im Einzelnen:
Handlungsvollmacht vom 15. Juni 2011:
Die Handlungsvollmacht des Herrn ***VN2*** ***NN2*** an Herrn ***VN3*** ***NN3*** ist dem Zollamt seit zumindest 21. September 2011 bekannt und auch schon als Beilage in den allerersten Anlassbericht in dieser Sache an die Staatsanwaltschaft eingeflossen. Da die Inhalte des Finanzstrafverfahrens auch gleichzeitig die Basis für das Abgabenverfahren bilden, war die Handlungsvollmacht daher auch von Beginn an Aktenbestandteil des Abgabenverfahrens. Die Handlungsvollmacht findet sich auch schon im deutschen sowie im österreichischen Strafurteil. Weiters erhielt Herr ***NN3*** von Herrn ***NN2*** auch eine Zeichnungsberechtigung für das Konto der Salzburger Landes Hypothekenbank, damit Herr ***NN3*** im Auftrag von Herrn ***NN8*** die Mineralölgelder verschieben konnte. Herr ***NN2*** erhielt dafür monatlich Provisionen in Höhe von Euro 3.000,-- sowie auch ein Leasingfahrzeug.
Auch im Erkenntnis des BFG, RV/4200017/2014 vom 22. April 2014, welcher die Beschwerde gegen den Sicherstellungsbescheid vom 05. Dezember 2011 abwies und in weiterer Folge auch im Erkenntnis des VwGH, ZI. Ro2014/16/0070 vom 16. Dezember 2014, welcher die Revision der Bf. in dieser Sache als unbegründet abwies, findet sich die Rollenverteilung zwischen Herrn ***NN2*** und Herrn ***NN3*** wieder.
Somit ist die Handlungsvollmacht seit 21. September 2011 dem Zollamt in seiner Funktion als Abgabenbehörde bekannt und war dessen Inhalt auch Grundlage für den Sicherstellungsbescheid vom 05. Dezember 2011.
113 Ausgangsrechnungen des Blockholzkraftwerkes (BHKW) ***NN2***:
Auch der Versuch auf deutscher Seite, die drohende Gefahr der Umsatzsteuerentlastung durch die deutschen Steuerbehörden aufgrund der massiven Erwerbe des BHKW ***NN2*** mit fingierten Ausgangsrechnungen entgegen zu treten, war dem Zollamt zumindest nach dem 20. Juni 2012 bekannt. Anlässlich einer zeugenschaftlichen Einvernahme der Steuerberaterin Frau (…) durch das Zollfahndungsamt München, händigte diese eine der 113 Ausgangsrechnungen aus. Die Herren ***NN3*** und der Wortführer ***NN8*** (diesmal unter den Aliasnamen …) sprachen aufgrund einer deutschen Zollkontrolle bei der Steuerberaterin am 25. Oktober 2011 vor und erklärten das Dieselgeschäft unter Berücksichtigung der Vermeidung von Problemen mit den deutschen Steuerbehörden. Einerseits sollte Rust Cleaner von Polen über Deutschland nach Ungarn geliefert und verkauft werden (betrifft die hier 113 vorgelegten Ausgangsrechnungen), andererseits sollte Diesel von Ungarn über Deutschland nach Österreich geliefert und verkauft werden. Beide dargelegten Geschäftsmodelle stimmten jedoch nur insoweit, als dass Rust Cleaner von Polen nach Deutschland und als Diesel deklarierter Rust Cleaner in weiterer Folge von Deutschland nach Österreich geliefert und verkauft wurde.
Grund für die Vorsprache bei der deutschen Steuerberaterin, der Darlegung der tatsächlich nicht stattgefundenen verschiedenen Verkaufs- und Warenwege sowie schlussendlich die Produktion der falschen Ausgangsrechnungen war einzig und alleine der letztendlich misslungene Versuch, die Buchhaltung des BHKW ***NN2*** zu entlasten und die deutschen Steuerbehörden zu täuschen. Dass die Entlastung der Buchhaltung des BHKW ***NN2*** ein Ziel war, belegt auch Herr ***NN3*** in seiner Aussage vor Beamten des Zollfahndungsamtes München vom 16. Februar 2012 Seite 10.
Aufgrund der Zollkontrollen und die bis zu diesem Zeitpunkt schon massenhaft dokumentierten Lieferungen von Polen nach Deutschland waren die Akteure gezwungen Maßnahmen zu ergreifen um einerseits einen Wiederverkauf der Rust Cleaners aus Deutschland vorzutäuschen und andererseits die festgestellte Diesellieferung nach Österreich zu erklären. Es lag auf der Hand, dass der tatsächliche Warenweg des Rust Cleaners direkt nach Österreich und Verkauf als Diesel nicht aufgezeigt werden durfte, denn dies wäre wohl einer Selbstanzeige gleichgekommen. Daher auch die in Deutschland unterschiedlich angegebenen Warenwege.
Auch dass Herr ***NN7*** bzw. die Bf. nicht in Erscheinung treten durften lag auf der Hand, dass Herr ***NN7*** jedoch darüber informiert wurde, auch bzgl. des Aliasnamen (…), belegt das TÜ-Gespräch Nr. 101 vom 25. Oktober 2011 um 15.27 Uhr am Tag der Besprechung mit der deutschen Steuerberaterin.
Zu den Ausführungen der Bf. sei angeführt, dass seitens des deutschen Finanzamtes die Buchhaltungsunterlagen des BHKW ***NN2*** im Zuge einer Umsatzsteuerprüfung angefordert und ausgewertet wurden. Das ZFA München teilte auf Anfrage am 09. Oktober 2015 dazu nachstehendes mit:
Im Rahmen dieser Prüfung (Anm.: USt-Prüfung durch zuständiges dt. FA) wurde bei der Kanzlei (…) der in Rede stehende Ordner erhoben. In diesem befanden sich lt. Angaben von Herrn (…) insgesamt 115 gleichartige Lieferungen, wie sie durch Frau (…) an das Zollfahndungsamt München übergeben wurden.
Diese Belege hatten nach Aussage von Herrn (…) keinerlei Auswirkungen auf die Umsatzsteuerfestsetzung, da sie auf Grund der vorliegenden Ermittlungen des Zollfahndungsamts München lediglich der Verschleierung des Gesamtkomplexes diente und als solches von Finanzamt bewertet wurden."
Jedenfalls die bekannte fingierte Ausgangsrechnung (RechnungsNr: …) war zumindest seit 20. Juni 2012 nachweislich Aktenbestandteil des Strafaktes und somit auch gleichzeitig des Abgabenaktes (Beilage zu Abschlussbericht Ordner V/V Register 31 "Amtsvermerke Deutschland").
Ebenso flossen diese Ausgangsrechnungen ins deutsche Urteil ein und wurden dort auch gewürdigt. Das deutsche Strafurteil lag auch der Entscheidung des BFG vom 22. April 2014 (GZ: RV/4200017/2014 Seite 9ff, 32 und 40) zum hier behandelten Sicherstellungsverfahren zugrunde. Auch im Urteil des Landesgerichts Salzburg fanden diese fingierten Ausgangsrechnungen des BHKW ***NN2*** an die ***5*** Kft mit Sitz in Ungarn ihren Niederschlag (Urteil LG Salzburg Seite 75).
Selbst die Bf. führte in den unzähligen Eingaben an das BFG mehrmals das deutsche Urteil an. Dass die ***5*** Kft mit Sitz in Wien und die ***6*** Handels GmbH nur Scheinfirmen zur Vortäuschung eines innerösterreichischen Einkaufs waren, belegen unter anderem die Aussagen der Herren ***NN8*** und ***NN3***, welche ja eigentlich laut Ausführungen der Bf. hinter den Firmen stehen sollten.
Diese 113 Ausgangsrechnungen lagen dem Zollamt jedoch bei Bescheiderstellung am 05. Dezember 2011 noch nicht vor und stellen dieses daher grundsätzlich neue hervorgekommene Beweismittel dar. Die rechtliche Würdigung dieser Beweismittel erfolgt unten.
Hauptzollamt Rosenheim:
Zu diesem als neues Beweismittel bezeichneten Schreiben wird grundsätzlich auf vorherigen Punkt (113 Eingangsrechnungen) verwiesen. Dem Zollamt war aufgrund der Telefonüberwachungen und Ermittlungen der deutschen Zollbehörden im Zuge der gemeinsamen Ermittlungsgruppe, schon vor Bescheiderstellung am 05. Dezember 2011 bekannt, dass die Herren ***NN2***, ***NN3*** und ***NN8*** mit den deutschen Steuerbehörden in Kontakt traten, um aufgetretene Schwierigkeiten in Bezug auf die Lieferungen aus Polen aus dem Wege zu räumen.
Der Inhalt des Schreibens war dem Zollamt zumindest seit der Einvernahme der Steuerberaterin, Frau (…), durch das ZFA München am 20. Juni 2012 bekannt. In dieser Einvernahme schildert Frau (…) den Vorgang, welcher auch im Schreiben an das Hauptzollamt Rosenheim angeführt ist. Wie bereits bekannt, handelte es sich dabei lediglich um den Versuch, die deutschen Steuerbehörden von Ermittlungen abzuhalten und durch Vortäuschung nicht realer Geschäftsvorgänge das deutsche Finanzamt zu vertrösten.
Das Schreiben selbst lag dem Zollamt jedoch vor dem 05. Dezember 2011 noch nicht vor und stellt dieses daher grundsätzlich ein neu hervorgekommenes Beweismittel dar. Die rechtliche Würdigung dieses Beweismittels erfolgt unten.
Die Erklärungen des ***VN2*** ***NN2*** vom 12.8.2014 und vom 22.7.2015:
Die beiden Bestätigung des Herrn ***NN2***, dass sich Herr ***NN7*** bis zum 05. Dezember 2011 niemals auf seinem Firmengelände aufgehalten habe bzw. zwischen beiden Personen bzw. dem BHKW ***NN2*** (Einzelunternehmen) und der ***Bf1*** niemals eine offizielle Geschäftsbeziehung bestand, spiegeln auch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wider. Sämtliche bisher in dieser Sache ergangenen Entscheidungen bestätigten und würdigten bereits den hier vorgebrachten "neuen" Sachverhalt.
Die Herren ***VN8*** ***NN8*** und ***VN3*** ***NN3*** organisierten den Transport von Polen zum Tanklager in ***4*** und benötigten sie dabei die Infrastruktur des BHWK ***NN2***. Im Auftrag der ***Bf1*** erfolgten die Lieferungen von ***4*** zu den österreichischen Tankstellen, wobei die Transportaufträge durch die Herren ***NN8*** und (…) an die slowenische Transportfirma ***9*** weitergegeben wurden. Somit war ein Kontakt zwischen den Herren ***NN2*** und ***VN7*** ***NN7*** bzw. zwischen dem BHKW ***NN2*** und der ***Bf1*** gar nicht von Nöten. Das BHKW ***NN2*** war nur Mittel zum Zweck.
Dazu wird nur kurz ergänzend angeführt, dass auch Herr ***NN7*** keinen Kontakt zu Tankstelle ***10*** (…) hatte, sondern die Verkäufe durch den Mittelsmann Herrn (…) und "seinen Disponenten" ***NN8*** alias (…) erfolgten.
Dazu sei noch anzuführen, dass das Zollfahndungsamt München zu Herrn ***VN3*** ***NN3*** am 07. Oktober 2011 mitteilte, dass dieser sich im Zusammenhang mit den Ermittlungen rund um die Liefervorgänge des BHKW ***NN2*** im Herbst 2011 als Handlungsbevollmächtigter der Firma (…) mit Sitz in Deutschland bezeichnete. Geschäftsführer und Gesellschafter der Firma (…) war niemand geringerer als Herr ***VN7*** ***NN7***. Als Email-Adresse führte Herr ***NN3*** eine Domain der ***Bf1*** an: (…).com. Ohne Zustimmung der Bf. wäre diese Email-Adresse wohl nicht möglich.
Der Inhalt der nachträglich abgegebenen Erklärungen des Herrn ***NN2*** war somit dem Zollamt bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des Sicherstellungsbescheides bekannt.
Neue Tatsachen:
Die hier vorgelegten und als neu hervorgekommene Beweise bezeichneten Unterlagen sollen neue Tatsachen begründen, welche die Bf. als Steuerschuldnerin ausschließt. Aus den neuen Tatsachen soll sich laut Bf. schlüssig ergeben, dass diese auf die Ereignisse, Vorgänge, Zustände am Firmengelände in ***4*** keinerlei Einfluss gehabt haben und daher weder die Ware von dort zugekauft, noch dort Erfüllungshandlungen gesetzt hat. Dazu wird eingangs auf die vorherigen Punkte zu den Beweismitteln verwiesen.
Zusätzlich wird dazu ausgeführt:
Der Versuch Herrn ***VN3*** ***NN3*** nun als "Seele der operativen Seite" darzustellen geht völlig ins Leere. Seitens des Zollamtes, bzw. auch seitens des Landesgerichtes München II, des Landesgerichtes Salzburg als auch durch das BFG und dem VwGH ist niemals angeführt worden, Herr ***NN7*** bzw. die ***Bf1*** hätte den Kraftstoff aus Polen bestellt und in die Tanks in ***4*** eingelagert bzw. das Tanklager in Deutschland betrieben. Wesentlich für die Steuerschuldentstehung in Österreich ist nicht die Bestellung der Ware in Polen und die Einlagerung der Ware in Deutschland, sondern die erstmalige Abgabe des Kraftstoffes als Treibstoff im Steuergebiet Österreich. Die ***Bf1*** bzw. Herr ***NN7*** hatten ihre wichtige Rolle im Verkauf der Ware in Österreich. Ohne die Zwischenschaltung eines österreichischen Mineralölhändlers wäre nämlich der Verkauf der Ware an unwissende nicht tatbeteiligte österreichische Tankstellen de facto unmöglich geworden. Dass die Ware in Polen von Herrn ***VN8*** ***NN8*** bzw. dessen rechter Hand Herrn ***VN3*** ***NN3*** geordert wurde, steht hier außer Zweifel. Diese sorgten stets für ausreichend Nachschub und Vorrat im Tanklager ***4***, dabei musste Herr ***NN7*** bzw. die Bf. anfangs die Einkäufe in Polen sogar vorfinanzieren.
Jedoch konnte nur die ***Bf1*** die Lieferungen von ***4*** an die Tankstellen in Österreich beauftragen, da auch nur bei ihr die Bestellungen seitens der Tankstellen eingingen. "Haustürverkäufe", in denen Tankwagen im Auftrag von Herrn ***NN8*** und Herrn ***NN3*** von Tankstelle zu Tankstelle fahren, ihr Produkt feilbieten und anschließend die ***Bf1*** die Verkaufsmenge zwecks Rechnungserstellung durchsagen, sind aufgrund des Sachverhaltes nicht nur ausgeschlossen, sondern absolut Lebensfremd.
Den Kontakt zur Transportfirma hatte Herr ***NN8*** bzw. sein Gehilfe Herr (…). Herr ***NN8*** arbeitete jedoch direkt mit Herrn ***NN7*** bzw. der Bf. zusammen und war auch im Besitz einer Handlungsvollmacht der ***Bf1***. Dass hier nachträglich ein Widerruf der Vollmacht als Beweis präsentiert wurde, obwohl trotz umfangreicher Sicherstellung von Unterlagen bei der Bf. zwar die Handlungsvollmacht, jedoch ein solcher Widerruf nicht vorgefunden werden konnte, wird seitens des Zollamtes als untauglicher Versuch der Bf. gewertet. Obendrein bedurfte es garkeiner schriftlichen Bevollmächtigung, da nämlich die Zusammenarbeit von Herrn ***NN8*** und Herrn ***VN7*** ***NN7*** aus dem vorliegenden Sachverhalt (Einvernahmen, Telefonüberwachungsprotokolle, E-Mailverkehr,...) eindeutig hervorgeht. Auch von Herrn Dipl.Ing. (…) wurde in der zeugenschaftlichen Einvernahme am 05. Dezember 2011 bestätigt, sämtliche Kontakte über Bestellungen mit Herrn (…) telefonisch bzw. mit weiteren Mitarbeitern der ***Bf1***, nämlich mit einem gewissen Herrn (…) mittels Mailverkehr (siehe unten) gehabt zu haben.
Ohne Anweisung der ***Bf1*** bzw. dessen faktischen Geschäftsführer Herrn ***NN7*** konnte Herr ***VN8*** ***NN8*** gar keine Transportaufträge erteilen. Wenn Herr ***NN8*** mit dem Empfänger, der (…), per Mail Kontakt aufnahm und die Zustellungen avisierte, erfolgte dies stets mit einer E-Mailadresse der ***Bf1*** (***VN8***@...). Auffallend dabei, dass Verantwortlichen der ***Bf1*** hier nur den Vornamen und nicht wie sonst bei ihren anderen Firmen-E-Mail-Adressen den Nachnamen anführten. Herr ***VN8*** ***NN8*** unterfertigte die Mails dabei mit seinem Alias-Namen (…) und jeweils seiner Funktion als Disposition/***Bf1***. Insgesamt hatte Herr ***NN8*** aufgrund der vorliegenden E-Mails nachweislich im Zeitraum vom 04. August 2011 bis 21. Oktober 2011 103 Lieferungen an die (…)tankstelle in (…) avisiert und dabei auch in einem Fall die Preisgestaltung/Wiedergutmachung vereinbart. Gleichzeitig sendete er seine Nachrichten auch an Herrn ***VN7*** und Frau ***VN11*** ***NN7***.
Wie aus der Beschuldigtenvernehmung von Herrn (…) auch zu entnehmen ist, wusste Herr ***VN7*** ***NN7*** über die Herkunft der Lieferungen aus dem Tanklager ***4*** bescheid. Schon aus denklogischen Prozessen kann der Transportauftrag daher nur über Anweisung und im Auftrag der Bf. erfolgt sein, ansonsten die Bf. aufgrund der ihr ebenfalls zugesandten Mail-Nachrichten ja Schritte dagegen einzuleiten gehabt hätte. Auch die Tatsache, dass Herr ***VN8*** ***NN8*** mit Wissen der Verantwortlichen der ***Bf1*** stets mit Aliasnamen auftrat, spricht hier wohl für sich. Auch Herr Dipl.Ing. (…) gab als Auftraggeber für die Lieferungen die Bf an. Somit ist das Handeln des Herrn ***NN8*** eindeutig der Bf. zuzurechnen.
Dass die Lieferungen im Namen der ***Bf1*** erfolgten, belegen auch die Lieferscheine der ***Bf1***, welche die Transporte von ***4*** nach Österreich begleiteten. Schon am 17. August 2011, anlässlich einer ersten deutschen Zollkontrolle am Gelände des BHKW ***NN2*** konnten die Lieferscheine der ***Bf1*** bei den Begleitpapieren vorgefunden werden.
Das Zollamt hat über den Wiederaufnahmeantrag erwogen:
Wie die Bf. auch in ihrem Antrag treffend ausführte, muss das Geschehen der realen Welt festgestellt werden, welches auch für die Entscheidung heranzuziehen ist. Zur Erforschung des tatsächlich vorliegenden Sachverhaltes sind Beweismittel unabdingbar, da ansonsten der Sachverhalt nur auf Gedankenspielen aufgebaut wäre. Die Beweiskraft der Beweismittel hängt jedoch von ihrem inneren Wahrheitsgehalt ab. Daher darf ein Beweismittel auch nicht ungeprüft als voll inhaltlich richtig übernommen werden. Falsch erstellte Dokumente, welche ein anderes Rechtsgeschäft vorspiegeln, stellen auch keine Seltenheit dar, ansonsten hätte es auch des § 23 BAO nicht bedurft. Die nur am Papier versuchte Vorspiegelung falscher Einkäufe oder Verkäufe oder sonstiger Recht- und Geschäftsgestaltungen vermag somit keine Beweiskraft hinsichtlich solcher vorgetäuschten Abläufe zu erzeugen, außer dass sie die kriminelle Energie der Hintermänner aufzeigen, um welche es jedoch in diesem Verfahren nicht geht.
Für die hier tatsächlich stattgefundenen realen Geschäftsvorgänge gibt es, naturgemäß auch von den Beteiligten so gewollt, keine schriftlichen Aufzeichnungen und Belege. Gäbe es den Grundsatz der Gleichwertigkeit der Beweismittel nicht, so müssten die produzierten Scheinrechnungen und Scheinbelege herangezogen und im Sinne des Bf. auch der damit versuchte falsch aufgezeigte Sachverhalt festgestellt werden. Die in dieser Sache getroffenen Entscheidungen fußen trotz Kenntnis diverser Scheinrechnungen und Scheinbelege auf anderen Beweismitteln (wie Z. B.: E-Mailverkehr, Telefonüberwachungsprotokolle, Kontrollen,…), welche den tatsächlichen Sachverhalt und damit die reale Welt wiedergeben.
Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe (zB VwGH …).
Wiederaufnahmegründe müssen geeignet sein, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob dies der Fall ist, hat die die Wiederaufnahme verfügende Behörde zu beurteilen. Kommt sie bei der Prüfung dieser Frage zum Ergebnis, dass die Wiederaufnahmegründe nicht geeignet sind, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen, darf sie die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht verfügen. Nicht schon das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrunds, sondern erst der Zusammenhang mit einem anders lautenden Bescheid rechtfertigt die Wiederaufnahme des Verfahrens. Schon im Wiederaufnahmeverfahren ist daher die materiell-rechtliche Frage der möglichen Auswirkung auf den Sachbescheid zu berücksichtigen. (UFS 26.7.2012, RV/0742-L/09)
Entscheidend ist, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie bereits in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (für Viele VwGH …)
Ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nicht auf solche Tatsachen gestützt werden, die der Behörde bereits bekannt waren, aber im Ermittlungsverfahren als unwesentlich nicht weiter berücksichtigt worden sind (VwGH …).
Es ist bei der Beurteilung von Neuerungstatbeständen ausschließlich der Kenntnisstand der Behörde und nicht die des Bf. maßgeblich (UFS 21.9.2007, RV/2224-W/06).
Zusammenfassend ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung, dass für eine Wiederaufnahme Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen müssen und zusätzlich auch geeignet sein müssen, dass bei Kenntnis dieser Tatsachen oder Beweismittel, diese einem im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Zu den einzelnen, die Wiederaufnahme begründen wollenden, Beweismitteln wird ausgeführt:
Die Handlungsvollmacht des Herrn ***NN3*** war dem Zollamt bereits von Beginn der Ermittlungen und somit auch Monate vor dem Sicherstellungsbescheid bekannt und ist diese daher nicht als neuhervorkommendes Beweismittel für einen Wiederaufnahmeantrag geeignet.
Die 113 Ausgangsrechnungen sind grundsätzliche neu hervorgekommene Beweismittel, wobei zumindest eine der 113 Ausgangsrechnungen dem Zollamt ab dem 20. Juni 2012 bekannt war. Überdies floss das dt. rechtskräftig gewordene Strafurteil in das BFG-Erkenntnis zu den Sicherstellungsbescheiden ein. Im dt. Straferkenntnis sind auch die 113 Ausgangsrechnungen behandelt und erfasst. Das BFG hat weder gemäß § 278 Abs 1 BAO mit Beschluss den angefochten Bescheid aufgehoben (bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden müssen) noch den Bescheid gemäß § 279 mit Erkenntnis abgeändert. Daher sind die 113 Ausgangsrechnungen nicht geeignet einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeizuführen.
Das Schreiben an das Hauptzollamt Rosenheim lag dem Zollamt zwar nicht vor, jedoch war der Inhalt des Schreibens ebenfalls ab dem 20. Juni 2012 bekannt und wurde ebenfalls wie die 113 Ausgangsrechnungen, als Versuch auf dt. Seite eine Konfrontation mit den dortigen Steuerbehörden aus dem Weg zu gehen, gewertet. Daher stellt auch dieses Schreiben kein Beweismittel dar, welches geeignet wäre einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeizuführen.
Der Inhalt der beiden weit nach dem 05. Dezember 2011 unterfertigten Erklärungen des Herrn ***NN2*** wiederholen bzw. bestätigen nur den bereits bekannten und auch allen Entscheidungen zugrunde gelegten Sachverhalt. Somit vermögen diese beiden später erstellten Erklärungen keine neuen Tatsachen zu erzeugen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten:
Bis auf die Handlungsvollmacht und den Inhalt der beiden Erklärungen, die Erklärungen selbst sind erst in den Jahren 2014 und 2015 erstellt worden, waren die von der Bf. vorgebrachten 113 Ausgangsrechnungen sowie das Schreiben an das Hauptzollamt Rosenheim zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung am 05. Dezember 2011 dem Zollamt unbekannt. Jedoch kamen diese bereits im Jahr 2012 zu Tage und lagen diese somit im Rechtsmittelverfahren den Entscheidungsinstanzen vor. Bereits im Rechtsmittelverfahren vermochten diese inhaltlich nichts Neues hervorzubringen und sind auch hier weder in der Lage den Sachverhalt noch die rechtliche Beurteilung zu beeinflussen, sondern belegen nur die ohnehin seitens des Zollamtes festgestellten Tatsachen. Daher kann auch die von der Bf. aus diesen Beweismitteln abgeleitete Tatsache des Ausschlusses als Steuersubjekt vom Zollamt nicht abgeleitet werden.
Die Wiederaufnahme liegt im Ermessen der Behörde, wenn einerseits neue Beweise oder Tatsachen hervorkommen und anderseits diese zusätzlich auch geeignet sind einen im Spruch anderslautender Bescheid herbeizuführen.
Da die Handlungsvollmacht und die beiden Erklärungen keine neuen Beweise im Sinne des § 303 Abs 1 lit b BAO darstellen und auch die 113 Ausgangsrechnungen sowie das Schreiben an das HZA Rosenheim nicht geeignet sind einen anderslautender Spruch herbeizuführen, ist die Wiederaufnahme ausgeschlossen und hat das Zollamt hier auch keinen Ermessensspielraum.
Die Zuständigkeit des Zollamtes St.Pölten Krems Wiener Neustadt zur Entscheidung über den eingebrachten Wiederaufnahmsantrag richtet sich nach § 305 BAO.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden und der Wiederaufnahmeantrag abzuweisen."
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 8. Februar 2016. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ***V***, Steuerberater, brachte vor, der angefochtene Bescheid werde seinem gesamten Inhalt nach (in vollem Umfang) angefochten. Das bisherige Vorbringen werde vollinhaltlich aufrecht gehalten.
In Entsprechung eines Mängelbehebungsauftrages holte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. April 2016 die fehlende Begründung nach. In diesem Schreiben führte die Beschwerdeführerin aus (auszugsweise):
"(…)
2.1. Es geht hier um das durch das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2014, 2014/16/0070, endgültig abgeschlossene Verfahren zum Sicherstellungsauftrag vom 5.12.2011. Diese Erledigung (2 Seiten) ist ziemlich nichtssagend, die abweisende BVE vom 20.1.2012 (5 Seiten) nur graduell besser. Im fortgesetzten Verfahren vor dem UFS/BFG war die Behörde dann de facto nicht mehr vorhanden, will heißen: Jene Beweise (Beweismittel), die meine Mandantin zur Wiederaufnahme eben dieses Verfahrens ins Treffen geführt hat, sind dort nicht vorgekommen.
2.2. Das leitet über zur Themaverfehlung und zugleich zum rechtsstaatlich überaus problematischen Vorgehen auf Seiten der Behörde: Wie sie nunmehr dar tut, sei ihr dieses Material längst bekannt gewesen. Doch hätte sie es vorgezogen, es in eben diesem Verfahren unberücksichtigt zu lassen. Stattdessen verweist die Begründung besagten Abweisungsbescheids vom 29.12.2015 gebetsmühlenartig (nur) darauf hin, in welchen anderen Verfahren diese Beweise ins Treffen geführt worden sind. Doch übersieht die Behörde dabei grundlegend, dass deren Berücksichtigung bspw im (gerichtlichen) Strafverfahren auf die Entscheidung in eben diesem Verfahren zum Sicherstellungsauftrag ohne rechtliche und praktische Bedeutung ist.
2.3. Das leitet über zum rechtsstaatlich völlig unzulässigen Verhalten der Behörde: Es geht nicht an, Beweise in der Hinterhand zu behalten anstatt sie in das Verfahren prozessual ordnungsgemäß einzuführen, um dann die Wiederaufnahme mit der Begründung abzulehnen, dieses Material sei nicht neu, sondern längst bekannt gewesen. Im Ergebnis führt dies zu einer leichtfertig (oder gezielt) herbeigeführten Beweislosigkeit, die dann zu Lasten des Betroffenen gehen soll: Das betreffende Verfahren (hier jenes zum Sicherstellungsauftrag) geht negativ aus, weil dieses Entlastungsmaterial unberücksichtigt geblieben ist und die Wiederaufnahme soll ausgeschlossen sein, weil es sich dabei um Bekanntes und nicht um Neues handelt. Für ein solches Vorgehen ist in einem liberalen (Steuer-)Rechtsstaat wie Österreich kein Platz, will heißen: Richtigerweise hätte die Behörde die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Sicherstellungsauftrag vom 5.12.2011 bewilligen müssen. Ein Blick auf die beiden Entscheidungen des VwGH in diesem Verfahren - jene vom 28.2.2014, 2013/16/0053, und jene vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0070 - soll dies verdeutlichen: Der VwGH hat beide Male klargestellt, dass beim Sicherstellungsauftrag die "auf konkrete Tatsachen gestützte Vermutung" für die Annahme eines bestimmten Sachverhalts genügt. Der als wahr (bewiesen, erwiesen, feststehend) angesehene und darum der eigenen Erledigung zugrunde gelegte Sachverhalt ist das Ergebnis der Beweiswürdigung (zB VwGH 28.5.1997, 94/13/0200; 27.2.2008, 2005/13/0050; 18.11.2008, 2008/15/0089; 26.8.2009, 2004/13/0092) und damit des Beweisverfahrens insgesamt (Kotschnigg Beweisrecht BAO Einf Tz 14). Wenn nun die Behörde - wie hier - relevantes Beweismaterial zurückhält, erhöht sie dadurch gewollt oder ungewollt den Vermutungscharakter und solcherart die Gefahr eines materiell unzutreffenden Sicherstellungsauftrages, der dann vom abschließenden Sachbescheid mehr oder minder weit entfernt ist.
4. Wir - meine Mandantin und ich - bleiben daher dabei: Die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens zum Sicherstellungsauftrag vom 5.12.2011 ist aus prozessualen und rechtsstaatlichen Gründen ein Gebot der Stunde."
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 20. Juni 2016 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes führte die belangte Behörde begründend aus:
"Zur Eingabe der Bf. ist einleitend auszuführen, dass hier der Abweisungsbescheid hinsichtlich seiner Gründe verkannt wird. Lediglich die Handlungsvollmacht vom 15.6.2011 zwischen Herrn ***NN2*** und Herrn ***NN3*** sowie die stets außer Streit gestellte Tatsache, dass Herr ***VN7*** ***NN7*** im betreffenden Zeitraum keinerlei Kontakt zu Herrn ***NN2*** hatte, war der Behörde bereits vor dem 05. Dezember 2011 bekannt.
Für die Wiederaufnahme auf Antrag ist der Wissenstand der Abgabenbehörde bezogen auf die Aktenlage im Zeitpunkt der Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides maßgeblich. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt war, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu der Entscheidung gelangen hätte können, die nunmehr im wiederaufgenommen Verfahren erlassen werden soll. Für die Frage der Wiederaufnahme ist der Kenntnisstand der Abgabenbehörde im jeweiligen Verfahren maßgebend, nicht jedoch, ob diese Umstände im Zeitpunkt des abgeschlossenen Verfahrens der Partei bekannt waren (…).
Wiederaufnahmegründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheid Erlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen. Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist aus der Sicht der des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Bestimmte Umstände im betreffenden Verfahren, die der Behörde bekannt waren, die sie aber für unwesentlich gehalten hat, stellen keinen Wiederaufnahmegrund dar (…).
Weil es sich bei der Handlungsvollmacht des Herrn ***NN3*** und den Erklärungen des Herrn ***NN2*** um solche o.a. bestimmen Umstände handelt, stellen diese keine neuen Beweise und Tatsachen dar und ist es dem Zollamt daher auch verwehrt eine Wiederaufnahme zu verfügen.
Hingegen wertete das Zollamt die 113 Ausgangsrechnungen des Blockheizkraftwerkes (BHKW) an die (…) mit Sitz in (…), sowie das Schreiben der (…), Rechtsanwaltsgesellschaft & Steuerberatungsgesellschaft mbH an das Hauptzollamt Rosenheim vom 26.10.2011 als neu hervorgekommene und zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung am 5. Dezember 2011 nicht bekannte Beweismittel (nova reperta), welche jedoch nach Ansicht der Behörde nicht geeignet waren einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeizuführen und somit der Wiederaufnahmeantrag abzuweisen war.
Die Hinweise im Abweisungsbescheid vom 29. Dezember 2015 hinsichtlich der von der Bf. neu vorgebrachten Beweise und deren Inhalt in anderen Verfahren (gerichtlich anhängiges Finanzstrafverfahren) sollte lediglich den Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Beweise und Tatsachen darlegen. Das Bekanntwerden im Strafverfahren ist mit dem Bekanntwerden in den dazugehörigen Abgabeverfahren gleichzusetzen, da der Strafakt auch gleichzeitig Aktenbestandsteil der diversen Abgabeverfahren, daher auch des hier behandelten Sicherstellungsverfahren, ist und es sich auch um den identen Sachverhalt handelt. Somit geht der Einwand der Bf., dass der Strafakt ohne rechtliche und praktische Bedeutung sei, ins Leere.
Anzumerken wäre dazu noch, dass auch die Bf. in ihren zahlreichen abgabenrechtliehen Vorbringen und Eingaben die Ergebnisse aus den Strafakt und auch aus den Urteilen der Strafgerichte heranzog. Im Sinne einer Waffengleichheit darf dies wohl der Behörde nicht verwehrt sein.
Gerade die Bezugnahme auf die Inhalte des Strafaktes geben Auskunft über den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der einzelnen neu hervorgekommenen Beweise im Rechtsmittelverfahren vor dem BFG und dem VwGH. So waren die 113 Ausgangsrechnungen an die (…) mit Sitz in (…) dem Zollamt am 05. Dezember 2011 nicht bekannt und somit auch nach § 303 BAO als neu hervorkommende Beweise anzusehen, jedoch lagen dieser Sache im Rechtsmittelverfahren vor und führten zu keiner Bescheidaufhebung oder Abänderung, womit das Zollamt in seinem Abweisungsbescheid vom 29. Dezember 2015 zu Recht davon ausgehen konnte, dass dieses Beweismittel nicht geeignet war einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeizuführen.
Nur entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente, welche mit ihrer Berücksichtigung in der Sache eine andere Entscheidung der Behörde erwirken und somit geeignet sind den Spruch der Entscheidung zu beeinflussen, sind im Sinne des § 303 Wiederaufnahmsgründe (…).
Wiederaufnahmsgründe müssen geeignet sein, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob dies der Fall ist, hat die die Wiederaufnahme verfügende Behörde zu beurteilen. Kommt sie bei der Prüfung dieser Frage zum Ergebnis, dass die Wiederaufnahmegründe nicht geeignet sind, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen, darf sie die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht verfügen. Nicht schon das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrunds, sondern erst der Zusammenhang mit einem anders lautenden Bescheid rechtfertigt die Wiederaufnahme des Verfahrens. Schon im Wiederaufnahmeverfahren ist daher die materiell-rechtliche Frage der möglichen Auswirkung auf den Sachbescheid zu berücksichtigen. (…).
Sämtliche vorgebrachten Beweismittel beziehen sich ausnahmslos auf Vorgänge in Deutschland, speziell beim BHKW in ***4***. Gerade diese Vorgänge haben jedoch auf die inländische Besteuerung keine Auswirkungen, da diese auf die erstmalige Abgabe von Kraftstoff zur Verwendung als Treibstoff im Steuergebiet der Republik Österreich abstellt (§ 21 Abs. 1 Zi 5 Mineralölsteuergesetz).
Dass die neu hervorgekommenen Beweise nicht geeignet waren, einen im Spruch anderslautenden Bescheid zu erzeugen, belegt nun auch deutlich die Entscheidung des BFG im dazugehörigen Abgabeverfahren (BFG vom 06. Juni 2016, RV/7200154/2015).
Gerade das Sicherstellungsverfahren war Vorverfahren zum nun entschiedenen Abgabeverfahren und daher auch vom gleichen Sachverhalt geprägt. Die Bf. brachte in den Eingaben selbst vor, dass Herr ***VN7*** ***NN7*** keinen Kontakt zu ***4*** bzw. Herrn ***NN2*** hatte (Fristsetzungsantrag vom 13. Juli 2015), dass Herr ***NN3*** über eine Handlungsvollmacht verfügte und 11 Ausgangsrechnungen an die (…) mit Sitz in (…) gefunden wurde bzw. legte die Bf. auch das Schreiben der (…), Rechtsanwaltsgesellschaft & Steuerberatungsgesellschaft mbH an das Hauptzollamt Rosenheim vom 26.10.2011 vor (Schriftsatz vom 10. August 2015).
Das BFG führte in seinem Erkenntnis dazu wie folgt aus:
Da das o.g. Urteil des LG Salzburg auch HS (Anm. Herr ***VN7*** ***NN7***) zugegangen ist, sind die Ausführungen der Bf., wonach die Bf. "keine Macht" über HK (Anm. Herr ***VN8*** ***NN8***) bzw. keinen Einfluss über HK und AP (Anm. Herr ***VN3*** ***NN3***) gehabt habe (Schriftsatz vom 10.08.2015) und die Beweis- und Faktenlage erdrückend zu ihren Gunsten sei (Schriftsatz vom 16.12.2015), schlicht unverständlich. (…)
Eine Anwesenheit des Herrn HS in ***4*** ist nach Ansicht des BFG aufgrund der oben geschilderten arbeitsteiligen Vorgangsweise (vgl, LG Salzburg, …) der vom LG Salzburg und vom L München Il verurteilten Angeklagten vom ZA zu Recht als im vorliegenden Fall nicht entscheidend bzw. die Nichtanwesenheit des HS in ***4*** im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom ZA sogar außer Streit gestellt worden. Mit der "Verbindlichen Erklärung" des LK (Anm. Herr ***VN2*** ***NN2***) vom 12.08.2014 und der "Erklärung an Eides statt" des JK vom 22.07.2015 kann die Bf. aufgrund der gerichtlichen Feststellungen des LG Salzburg über das im Sachverhalt des BFG genannte Geschäftsmodell ebenfalls nichts für sich gewinnen.
(…)
Bezüglich des Vorbringens der Bf., in dessen Zentrum die Rechnungen des BHKW an die A (Anm, …) mit Sitz in (…) stehen, verweist das BFG auf die oben auf Seite 35 vom BFG dargestellten Feststellungen des Landesgerichtes München II und die Feststellungen des LG Salzburg auf S 75 des o.g. Urteils. im Übrigen geht aus diesen Feststellungen nach Ansicht des BFG schlüssig hervor, dass auch die genannten Rechnungen nur zum Zweck der Verminderung des Risikos der Aufdeckung des Abgabenbetrugs erstellt worden sind. Das ZA hat auch zu Recht deren Neuheit im Sinne des Vorbringen der Bf. vom 10.08.2015 verneint (zu diesen Rechnungen siehe auch …).
Somit war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom 7. Juli 2016. Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Beschwerdevorentscheidung werde ihrem gesamten Inhalt nach bestritten und sie halte am gesamten bisherigen Vorbringen fest. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter.
Normen und Schlagworte
- § 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 Z 5 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7200098/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7200098.2016
- Stammnummer
- 131585
- Gültig
- 01.02.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF