…wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen…
…Besserungsvereinbarung nicht verkauft, sondern eingelöst worden wäre, anlangt, so hätte sich durch die neu hervorgekommenen Beweismittel daher kein im Spruch anders lautender Bescheid ergeben können. Dies sei aber nach dem letzten Halbsatz des § 303 Abs. 4 BAO eine Voraussetzung für die Wiederaufnahme. Es ließen sich…
…Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 1. März 2016 wies das Finanzamt den Antrag auf Wiederaufnahme ab und führte dazu begründend aus, dass die vier angeschlossenen Urkunden gar keine neuen (Anm.: neu hervorgekommenen) Beweismittel darstellen würden bzw. nicht geeignet gewesen wären, anderslautende Entscheidungen herbeizuführen. Der…
…fehlenden Erklärungen zu ergänzen, weder einen Wiederaufnahmegrund erkennen lassen noch Aufklärung über eine Rechtzeitigkeit geben. Da es sich bei den neu im Oktober 2007 erstellten Unterlagen und Bestätigungen um keine bisher existenten, jedoch neu hervorgekommenen Bewiesmittel im Sinn des § 303 Abs. 1 lit.b BAO…
…fehlenden Erklärungen zu ergänzen, weder einen Wiederaufnahmegrund erkennen lassen noch Aufklärung über eine Rechtzeitigkeit geben. Da es sich bei den neu im Oktober 2007 erstellten Unterlagen und Bestätigungen um keine bisher existenten, jedoch neu hervorgekommenen Bewiesmittel im Sinn des § 303 Abs. 1 lit.b BAO…
…fehlenden Erklärungen zu ergänzen, weder einen Wiederaufnahmegrund erkennen lassen noch Aufklärung über eine Rechtzeitigkeit geben. Da es sich bei den neu im Oktober 2007 erstellten Unterlagen und Bestätigungen um keine bisher existenten, jedoch neu hervorgekommenen Bewiesmittel im Sinn des § 303 Abs. 1 lit.b BAO…
…Die Kenntnis der neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel muss einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeiführen. Ein im Spruch anders lautender Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1996 ergibt sich aus der Nichtanerkennung der vorgenommenen Aktivierung des Wirtschaftsgutes "Patent Wabenkachel". Im Hinblick auf die für die Ermessensübung…
…4 BAO dar, da es sich bei den betreffenden Lohnzetteln nicht um "neu hervorgekommene" Tatsachen oder Beweismittel handelte. Da die bekämpften Wiederaufnahmebescheide - laut Inhalt des Spruches und Begründung - sich im gegenständlichen Fall daher auf keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund stützten, die Rechtsmittelbehörde auf Grund obiger Ausführungen aber…
…1 lit. a (Erschleichungstatbestand) oder lit. c (Vorfragentatbestand) beruft sich das Finanzamt somit auf neu hervorgekommene Tatsachen und/oder Beweismittel. Wird von Amts wegen ein Bescheid erlassen hat dieser gemäß § 93 Abs 3 lit. a BAO auch eine Begründung zu enthalten. Die vom Finanzamt herangezogenen…
…bekannt gewesen, dass für die ersten zwei Monate Einkommen im Ausland erzielt worden wäre. Laut neuem Einkommensteuerbescheid 2014 vom 3.12.2020 gründe sich die Wiederaufnahme des Verfahrens auf neu hervorgekommenen Beweismittel und in diesem Zusammenhang würde auf die Feststellung des VwGH verwiesen werden, dass…
…Ein Wiederaufnahmeantrag nach der genannten Bestimmung kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde. Es müssen also neu hervorgekommene Tatsachen bzw neu hervorgekommene Beweismittel vorliegen…
…wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Wiederaufnahmegründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die…
…Abs. 4 BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens. In der gesonderten Begründung vom 30.1.2007 wurden die Wiederaufnahmsbescheide wie folgt begründet: "Neu hervorgekommene Beweismittel: Erhebungen der Prüfungsabteilung für Strafsachen in Innsbruck ergaben, dass aufgrund von gefälschten Rechnungen Vorsteuerbeträge bei der Abgabenbehörde geltend gemacht wurden, denen…
…bei ihr eine Behinderung von 50 von 100 vorliegt. Es gibt somit ein Beweismittel, welches im Vergleich zu dem abgeschlossenen Verfahren, dessen Wiederaufnahme mit dem vorliegenden Antrag begehrt wird, neu hervorgekommen ist und welches im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Wiederaufnahmswerberin nicht geltend gemacht…
…einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich…
…16. Jänner 2006 wider Erwarten doch Bescheidqualität erlangt, dann wäre die Wiederaufnahme aus den nachstehend angeführten Gründen zulässig [erforderlich]: Es lägen neu hervorgekommene Beweismittel vor, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht hätten werden können. Der UFS habe nämlich im Finanzstrafverfahren das Bauprojekt in Wien…
…000,-- auf ATS 3.314.920,--). Die Wiederaufnahme des Verfahrens wurde damit begründet, dass die der Abgabenbehörde auf Grund des am 2. 5. 2001 an die Kripo S gestellten Amtshilfeersuchens zugegangen Unterlagen als neu hervorgekommene Beweismittel (§ 166 BAO) im Sinne des § 303 Abs. 1 lit…
…ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz persönlich ausgeführt habe und die liechtensteinische Anstalt lediglich aus verrechnungstechnischen Gründen auf Wunsch des Konzerns errichtet worden sei. Zudem sei das neu hervorgekommene Beweismittel in diesem Verfahren das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland. Dieses sei eindeutig eine Erkenntnisquelle für die bescheidbedeutsame Tatsache…
…erst)bescheide 2014 und 2015 schon längst ergangen und in Rechtskraft erwachsen waren. Es handelte sich dabei unbestritten um nachträglich entstandene, nicht aber um neu hervorgekommene Beweismittel. Mit dem Verweis auf die gegenständlichen Lohnzettel bzw. Mitteilungen bezog sich das Finanzamt somit auf einen untauglichen Wiederaufnahmegrund. …
…dass dem Antrag keine neu hervorgekommenen Tatsachen zugrunde gelegen wären. In der dagegen eingebrachten Berufung wandte der Berufungswerber durch seinen rechtlichen Vertreter unter Wiederholung seiner bisherigen Ausführungen ein, dass zwar nicht das Hervorkommen einer neuen Tatsache, jedoch eines neuen Beweismittels vorgelegen sei und deshalb ein…