Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0295-S/06
Absetzbarkeit der Abnutzung als neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 303 BAO?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0295-S/06vom 10.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der U.D-T, vom 9. Februar 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 2. Februar 2006 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 1 BAO für den Zeitraum 1. Jänner 2001
bis 31. Dezember 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 31. Jänner 2006 begehrte die Bw die
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer für die Jahre
2001-2004. Sie begründete das Ansuchen damit, dass sie erst im Jahre
2006 Kenntnis davon erlangte, dass die Absetzung für Abnutzung (Afa) auf
Antrag geltend gemacht werden könne, wobei die fiktiven Anschaffungskosten
in Höhe von € 48.604,61 (S 668.814.-) anzusetzen wären.
Das Finanzamt wies den Antrag mit der Begründung ab,
dass das "Nichtwissen" der Geltendmachung der Afa keine neuen Tatsachen im Sinne
des § 303 Bundesabgabenordnung (BAO) darstellten und eine nicht geltend
gemachte Afa nicht nachgeholt werden könnte.
In der Berufung vom 9. Februar 2006 führte die Bw aus,
dass sie nur durch Zufall herausgefunden habe, dass es die Möglichkeit der
Geltendmachung der Afa gäbe. Sie wäre vor 15 Jahren vom Finanzamt
diesbezüglich nicht vollständig aufgeklärt worden.
Die Behörde legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dem
Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen,
die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO sind
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände, also
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck
gebracht, geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge,
Beziehungen und Eigenschaften. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche
Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese
späteren rechtlichen Erkenntnisse (neue Beurteilungskriterien) durch die
Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder
nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder
Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden -
sind keine Tatsachen (vgl. das hg.
Erkenntnis vom 23. April 1998, 95/15/0108).
Ein Wiederaufnahmeantrag nach der genannten Bestimmung kann
nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die beim
Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren
Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde. Es
müssen also neu hervorgekommene Tatsachen bzw neu hervorgekommene
Beweismittel vorliegen, von denen aber nur dann die Rede sein kann, wenn die
Tatsachen oder Beweismittel zur Zeit des nunmehr abgeschlossenen Verfahrens
bereits existent waren, aber im Verfahren nicht berücksichtigt worden sind.
Die nach der Bescheiderlassung neu entstandenen Tatsachen oder später zu
Stande gekommenen Beweismittel bilden als solche hingegen keine taugliche
Grundlage für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. etwa das hg.
Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, 96/15/0222, m.w.N.).
Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden
Würdigung oder Wertung des offen gelegt gewesenen Sachverhaltes oder einer
fehlerhaften rechtlichen Beurteilung - gleichgültig durch welche
Umstände veranlasst - lassen sich bei unveränderter Tatsachenlage
nicht nachträglich im Weg der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen
(Hinweis E 18.10.1988, 87/14/0187).
Eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne dieser
Gesetzesbestimmung erblickt die Bw im streitgegenständlich Fall nun darin,
dass sie erst nach Ergehen der Einkommensteuerbescheide für die Jahre
2001-2004, nämlich im Jahre 2006, davon Kenntnis erlangte, dass im Rahmen
des Veranlagungsverfahrens für die streitgegenständlichen Jahre die
Absetzung für Abnutzung gem. § 7 EStG 1988 möglich gewesen
wäre. Diesem Vorbringen muss aber unter Hinweis auf obige Ausführungen
entgegengehalten werden, dass neu gewonnene Erkenntnisse in Bezug auf die
rechtliche Beurteilung unverändert gebliebener Sachverhaltselemente keine
"Tatsachen" im Sinne des § 303 Abs 1 lit b EStG 1988 sind. Die Unkenntnis
steuerlicher Gesetzesvorschriften stellt nach voran stehenden Ausführungen
keine Tatsachen dar. Der Wiederaufnahmegrund war damit zur Erfolglosigkeit
verurteilt.
Des Weiteren sei festgestellt, dass die Bw durch den
angefochtenen Bescheid auch im behaupteten Recht auf Anwendung der Bestimmung
des § 7 und damit im Recht auf Berücksichtigung der Absetzung der
Abnutzung nicht verletzt wurde.
Gem. § 7 Abs 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sind
bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung den Steuerpflichtigen
zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen
Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen),
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf
die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für
Abnutzung) Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich dabei nach
der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.
Die Afa muss vom Steuerpflichtigen geltend gemacht werden.
Hat der Steuerpflichtige bei der Abfassung der Steuererklärungen durch
einen Fehler die Afa zu niedrig oder gar nicht angesetzt, so kann er dies nur
bis zur Rechtskraft des Bescheides noch richtig stellen.
Darüber hinaus können unterlassen Absetzungen
für Abnutzungen nicht nachgeholt werden.
Dieser Fehler bildet jedoch weder einen Grund für eine
Bescheidberichtigung nach § 293 BAO, noch für einen Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs 1 BAO (VwGH 23.11.1977, Zl.
1070/77).
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
10. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0295-S/06
- Stammnummer
- 37576
- Gültig
- 10.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF