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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101447/2017

Für die Frage ob Tatsachen oder Beweismittel im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. b BAO für die Abgabenbehörde neu hervorgekommen sind, kommt es nicht auf die Kenntnis irgendeines Organwalters im Finanzamt an, sondern ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101447/2017vom 31.01.2022Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Infolge der aufgezeigten Mängel ist jedenfalls die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht gegeben. Die grundsätzliche Schätzungsberechtigung ist daher gegeben. Aufgrund der fehlenden Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, der damit gegebenen Schätzungsberechtigung, der mangelhaften Grundaufzeichnungen, der hohen Bargeldtransaktionen, der nicht erklärten Einnahmen (Bonifikation Leasing It. Punkt 3) und der teils intransparenten Geschäftsfälle (siehe ***12*** ex ***13*** unter Punkt 5) wird im Jahr 2014 ein Sicherheitszuschlag iHv ca. 20% der steuerbaren Umsätze (Basis € 175.870,-) dem Ergebnis hinzugerechnet...." Der Pkt. 3 der endgültigen Niederschrift betreffend einer am 12.5.2014 eingelangten, bisher nicht erklärten Leasing-Bonifikation als Zahlungseingang am Bankkonto (***5*** ***7***, das im betrieblichen Rechnungswesen nicht berücksichtigt wurde) hätte erst später im Verlauf der Prüfung abgeklärt werden können. Im ursprünglichen Entwurf wäre dieser Punkt lediglich als (offene) Sachverhaltsfrage enthalten gewesen. Die Bearbeitungsstationen für die Erstbescheide Umsatz- und Einkommensteuer 2014 würden folgendes Bild ergeben: Sachverhalt: Demnach wären die Erstbescheide Umsatz- und Einkommensteuer 2014 am 19.1.2016 eingebracht, am 20.1.2016 im Wege der gruppenweisen Freigabe der Verarbeitung zugeführt und nach dem Auftreten eines Fehlercodes am 26.1.2016 vom Prüfer selbst in Bearbeitung genommen worden. Die Freigabe durch den Teamleiter wäre am 17.10.2016 erfolgt. Stellungnahme: Warum die Freigabe durch den damaligen Teamleiter des aktenführenden BV-Teams erst am 27.10.2016 erfolgt ist, obwohl der Prüfer umgehend mitgeteilt hätte, dass die Erklärungen veranlagt werden könnten, könne nicht mehr nachvollzogen werden. 1.10 Am 1.9.2021 erfolgte eine ergänzende Stellungnahme der belangten Behörde, in der diese zur Frage nach der Erstveranlagung der Umsatz- und Einkommensteuer 2014 folgendes ausführte: Da Herr ***30*** für die Prüfung verantwortlich gewesen wäre und sich aus der Stellungnahme des Zweitprüfers Herrn ***31*** nichts Gegenteiliges ergeben würde, werde hier nur die Stellungnahme von Herrn ***30*** wiedergegeben: "Dass dem damaligen Teamleiter des BV 22 oder einem anderen Mitarbeiter des BV 22 das Besprechungsprogramm vom 16.6.2016 vor der Erlassung des Erstbescheides betreffend Einkommensteuer 2014 zur Kenntnis gebracht wurde oder je ein Gespräch über Inhalte der Prüfung bzw. Feststellungen stattgefunden hat, ist auszuschließen. Es hat eine Information (Mail nach Anfrage von Herrn ***28*** vom 21.3.2016 - siehe Anhang) gegeben, dass ein größeres Mehrergebnis zu erwarten ist und das Guthaben am Abgabenkonto aus U1/2016 nicht rückgezahlt werden soll. (Dass ein größeres Mehrergebnis zu erwarten war, war aus der bereits bekannten Problematik des Anteilsverkaufes absehbar.) Persönliche oder telefonische Besprechungen mit dem TL des BV 24 oder anderen Mitgliedern des BV 22 zu den beabsichtigten Feststellungen vor der Erlassung des Erstbescheides der ESt 2014 am 27.10.2016 haben nicht stattgefunden. Die Feststellungen, die ich im Rahmen einer Prüfung treffe, werden mit dem Teamleiter erst vor einer Schlussbesprechung kommuniziert, falls der Teamleiter daran teilnimmt. Andernfalls erfolgt die Information mittels Übersendung des Besprechungsprogrammes. Aus meinen Unterlagen und der Erinnerung an die Zeit vor 5 Jahren hat es keine Beteiligung an der Erlassung des Erstbescheides der ESt vom 27.10.2016 gegeben. (Möglicherweise war der Fall in einer Liste enthalten, weil er noch unbearbeitet bzw. lange offen war und die Zahl der unerledigten Fälle immer Thema in den Teambesprechungen war.). Eine Aufforderung oder ein Schriftverkehr an den TL ***32***, den Bescheid zu erlassen liegt nicht vor bzw. ist mir nicht erinnerlich. Desgleichen ist mir weder eine schriftliche noch telefonische Kontaktaufnahme vor der Bescheiderlassung bekannt oder in Erinnerung." Stellungnahme des Finanzamtes: Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln wäre nach der höchstgerichtlichen Judikatur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (zB VwGH 29.9.2004, 2001/13/0135; 23.4.2008, 2006/13/0019; 24.6.2009, 2007/15/0045; 15.12.2010, 2007/13/0157; 26.2.2013, 2009/15/0016; 27.2.2014, 2011/15/0106). Im vorliegenden Fall würde sich daher die Rechtsfrage stellen, ob die Kenntnisse der Betriebsprüfer, die beide nicht dem aktenführenden Team zuzurechnen waren, im Verfahren betreffend die Einkommensteuerveranlagung des BF "neu hervorkommen", wenn die Feststellungen der Außenprüfung dem im Einkommensteuerverfahren zuständigen BV-Team im Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides nicht bekannt waren. Maßgebend wäre der Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres. Der VwGH würde in diesem Zusammenhang regelmäßig auf den Wissensstand der abgabenfestsetzenden Stelle abstellen, weshalb auch die vollständige Sachverhaltskenntnis eines Prüfers im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Abgabenfestsetzung einer Wiederaufnahme nicht entgegenstehen müsse (VwGH 29. 5. 2001, 97/14/0036). Diesbezüglich würde der VwGH ausführen: "... Dass in den Abgabenerklärungen des strittigen Jahres bzw. den angeschlossenen Beilagen ein Hinweis auf die "Rechnung vom 10. Mai 1991" gegeben worden sei, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass der Prüfer die ihm gegebene Information vor Erlassung des ursprünglichen erstinstanzlichen Bescheides der Veranlagungsabteilung bekannt gegeben hat. Zum Beschwerdeeinwand, es dürfe nicht der "Willkür des Prüfers" anheim gestellt sein, ob er die zuständige Stelle über nachweislich offen gelegte Sachverhalte informiere, ist zu sagen, dass es dem Abgabepflichtigen obliegt, im Rahmen der jeweiligen Abgabenerklärungen (der zuständigen Stelle) alle für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände bekannt zu geben (§ 119 BAO). Dass die Prüfungsabteilung in einem ein anderes Prüfungsjahr betreffenden Prüfungsverfahren von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis hatte, steht somit der Wiederaufnahme nicht entgegen." Nach der Judikatur des VwGH könnten beispielsweise Kenntnisse des Lohnsteuerprüfers für die Einkommensteuerveranlagung (VwGH 13.5.1986, 83/14/0090) oder für die Erhebung der Kommunalsteuer für die Gemeinde (VwGH 22.12.2011, 2010/15/0192) neu hervorkommen. Schlussfolgerung des Finanzamtes: Da nach der höchstgerichtlichen Judikatur Kenntnisse des Prüfers/Lohnsteuerprüfers im Verfahren für die Einkommensteuerveranlagung "neu hervorkommen" können, wäre nach Auffassung des Finanzamtes in der hier vorliegenden Konstellation der Wissensstand der beiden Betriebsprüfer, welche nicht dem aktenführenden Team zuzurechnen sind, nicht diesem Team zuzurechnen. Konkrete Ermittlungshandlungen, welche die BP nachweislich erst nach der Erlassung des Erstbescheides vom 27.10.2016 gesetzt hätte: Die nach dem 27.10.2016 gesetzten Ermittlungshandlungen würden die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2014 nur am Rande betreffen: Tz 1 des BP-Berichtes vom 13.6.2017 (ABNr.: ***33***) würde auf Pkt. 1. der Niederschrift vom 13.6.2017 verweisen und wäre aus der Sicht der Außenprüfung für die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Umsatz- und Einkommensteuer 2014 von Bedeutung: In der Begründung für die Verhängung des Sicherheitszuschlages unter Punkt 1 der Niederschrift im Jahr 2014 wäre - neben nicht erfassten Barzahlungen und Buchführungsmängeln - auch, auf die "teils intransparenten Geschäftsfälle (siehe ***12*** ex ***13*** unter Punkt 5)" verwiesen worden. Zu diesem Pkt. der Niederschrift wären nach dem 27.10.2016 noch folgende nachweisbaren Ermittlungshandlungen gesetzt worden: Am 24.1.2017 hätte der Prüfer vom CLO die Antwort auf ein Auskunftsersuchen vom 22.9.2016 erhalten, welches er zwecks Ermittlung des Sachverhalts um den ***12*** ***35*** ex ***13*** an die ***34*** Behörden gesendet hätte. Dieses Beweismittel wäre dem BFG bereits vorgelegt worden. Erst aufgrund der Beantwortung dieses Auskunftsersuchens hätte der Sachverhalt hinsichtlich der Anschaffung des KFZ geklärt werden können. Vom Bf. wären zuvor Anschaffungskosten von 60.000,00 Euro, bar bezahlt 20.7.2011, behauptet worden. Tatsächlich wären am 14.6.2012 18.000,00 Euro bezahlt worden. Außerdem wäre in der Antwort der ***34*** Behörden ein mit 12.1.2016 datierter Wechsel über 35.000,00 Euro enthalten gewesen. Weiters wäre am 1.2.2017 eine schriftliche Anfrage an die Grazer Wechselseitige Versicherung erfolgt, ob für den Schaden, der am ***12*** der ***13*** verursacht worden ist, eine Versicherungsentschädigung an den Bf. oder die Fa. ***15*** geleistet worden ist, was in einem Telefonat verneint worden wäre. Die sich aus diesen Unterlagen ergebenden Sachverhaltselemente, die bis zur Übermittlung der Antwort des Auskunftsersuchens samt Beilagen dem Finanzamt nicht bekannt gewesen wären, hätten somit zur Aufklärung des verwirklichten Sachverhalts iZm dem betreffenden Fahrzeug der Marke ***12*** und zur diesbezüglichen Feststellung der BP (in einem anderen Veranlagungsjahr) sowie zur Verhängung eines Sicherheitszuschlages und damit zur Wiederaufnahme des Verfahrens im Jahr 2014 beigetragen. Am 16.6.2016 wären der steuerlichen Vertretung Besprechungspunkte übermittelt worden. Darin wäre einleitend unter "Sachverhaltsfrage" festgehalten worden, dass hinsichtlich bestimmter Vorgänge "Unterlagen bzw. die erforderlichen Nachweise" vorzulegen sind. Diese angeführten Sachverhalte wären in der Folge nur teilweise aufgeklärt worden. Aufgrund der Nichtaufklärung offener Sachverhalte durch den Bf. wäre erstmals mit Mail vom 13.2.2017 (siehe Beilage) der steuerlichen Vertretung des Bf. mitgeteilt worden, dass - das Jahr 2014 betreffend - Die Bonifikation Leasing - Erhöhung Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2014 € 2.875,-Buchführungsmängel - Ordnungsmäßigkeit Sicherheitszuschlag Autohandel 2014 - Buchführungsmängel, Ordnungsmäßigkeit Feststellungen getroffen werden, die zu einer steuerlichen Auswirkung führen. Diese Feststellungen wären für die Wiederaufnahme des Verfahrens 2014 relevant. Über die Aufforderung zur Aufklärung hinausgehende Ermittlungen der Betriebsprüfung wären zu diesen Feststellungen jedoch nach dem Ergehen des Erstbescheides nicht durchgeführt worden. Weitere Schritte zur Aufklärung von offenen Sachverhalten, welche das Veranlagungsjahr 2014 betreffen, wären von der Betriebsprüfung nicht dokumentiert worden. Dieser Stellungnahme vom 1.9.2021 waren unter anderem ein Mail des Prüfers Herr ***30*** vom 27.8.2021 sowie ein Mail des Mitprüfers Herrn ***31*** vom 26.8.2021 angeschlossen. 1.11 Die unter Punkt 1.9 und 1.10 angeführten Stellungnahmen der belangten Behörde sowie die Mail des Prüfers Herr ***30*** vom 27.8.2021 und die Mail des Mitprüfers Herrn ***31*** vom 26.8.2021 wurden dem Bf. mit Beschluss vom 3.9.2021 gemäß § 183 Abs. 4 BAO zur Kenntnis gebracht und die Frist zur Äußerung mit drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses gesetzt. 1.12 Mit Schreiben vom 1.10.2021 hat der Bf. zu den Stellungnahmen der belangten Behörde laut Punkt 1.9 und 1.10. folgendes ergänzendes Vorbringen erstattet: Die mit zitierten Beschluss vom 3.9.2021 zur Kenntnis gebrachten Stellungnahmen der beiden damaligen Prüforgane könnten nur mit Staunen zur Kenntnis genommen werden: Die Wiederaufnahme der Umsatzsteuer 2014 sowie der Einkommensteuer 2014 sei - vereinfacht gesagt - deshalb zulässig, weil innerhalb derselben Behörde A der Bf. geprüft und B die Bescheide erlassen hätte, ohne mit A Rücksprache gehalten zu haben. Nicht nur, dass der Bf. Zweifel an dieser Version habe, wäre hier das - auch auf Behördenseite maßgebliche - Vieraugen-Prinzip außer Kraft gesetzt worden. Entweder, A und B hätten vor Erlassung der hier angefochtenen Bescheide doch miteinander kommuniziert; dann würden zumindest für 2014 keine neuen Tatsachen und/oder Beweise - also keine tauglichen Wiederaufnahmegründe - vorliegen, oder es hätte tatsächlich keine Kommunikation zwischen A und B gegeben; dann müssten die Eingabeformulare bei lebensnaher Betrachtung von Prüferseite stammen. Die im Beschluss des BFG vom 3. September 2021 angehängten E-Mails der Finanzbehörde wären noch dazu in sich widersprüchlich. So werde beispielhaft in der Stellungnahme vom 1. September 2021 ausgeführt, dass die Finanzbehörde ein größeres Mehrergebnis VOR Erstbescheiderstellung erwartet hätte. Es wäre völlig unglaubwürdig und würde nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, dass darüber nicht gesprochen worden wäre. Darüber hinaus würden in den Teambesprechungen immer die noch offenen Fälle besprochen. Das wäre Finanzverwaltungsstandard. So auch in diesem Fall wie auch in der Stellungnahme ausgeführt werde. Dies werde auch im E-Mail von Herrn ***30*** vom 27. August 2021 im 3. Punkt eingeräumt: ". . . Möglicherweise war der Fall in einer Liste enthalten, weil er noch unbearbeitet bzw. lange offen war und die Zahl der unerledigten Fälle immer Thema in den Teambesprechungen war." Noch dazu hätte anlässlich der Einvernahme des Bf. am 23. Juni 2016 im Finanzamt der zuständige Teamleiter "hereingeschaut". Dies auch bei Anwesenheit der steuerlichen Vertretung des Bf. Nun zu behaupten von all dem Nichts zu wissen sei absolut abwegig. Damit würde sich das Finanzamt selbst überführen. Dazu würde noch kommen, dass der Sicherheitszuschlag bei der Umsatzsteuer 2014 gegen den fundamentalen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde. Zurück zur Argumentation von Prüferseite: Wenn sich der Sachverhalt doch in der behaupteten Weise zugetragen hätte, werde bei der Wiederaufnahme jene Behörde bessergestellt, die sich nicht an die "Spielregeln"- sprich: an das Vieraugen-Prinzip - halten würde. Ein derart unprofessionelles Verhalten dürfe aus Gründen, die sich von selbst verstehen, bei der Wiederaufnahme nicht belohnt werden. Deshalb sei dieses als schweres Verschulden zu wertende Verhalten auf Behördenseite bei der Ermessensübung zu deren Lasten zu berücksichtigen. Zumal die Akten- und Faktenlage eindeutig und klar für den Bf. sprechen würde. Sie würde folgendes Bild zeigen: 22. Jänner 2016: Mit Bescheid vom 22. Jänner 2016 wäre der Prüfungsauftrag u.a. für das Jahr 2014 über die Einkommensteuer und Umsatzsteuer erteilt worden. 16. Juni 2016: Mit Schreiben vom 16. Juni 2016, übermittelt per E-Mail am 16. Juni 2016, wären die Besprechungspunkte anlässlich der Außenprüfung mitgeteilt worden. In diesem Schreiben wären bereits ALLE Punkte, die im Zweitbescheid zur Änderung der Bemessungsgrundlage geführt haben, festgestellt gewesen. Diese würden sich mit identischem Wortlaut im Prüfungsbericht bzw. der Niederschrift wiederfinden. 27. Oktober 2016: Erstbescheid Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2014, erklärungskonforme Veranlagung, obwohl die zuständige Behörde laut Schreiben vom 16. Juni 2016 vorgehabt hätte, Feststellungen zu treffen. 13. Juni 2017: BP Bericht - copy paste des Schreibens vom 16. Juni 2016 - mit völlig identem Inhalt. 14. Juni 2017: Bescheide zu 2014: Wiederaufnahme Umsatzsteuer und Einkommensteuer, welche rechtswidrig erfolgt wäre, da die getroffenen Feststellungen laut BP Bericht bereits 1:1 vor Erstbescheid dem zuständigen Finanzamt bekannt gewesen wären. Es sei völlig irrelevant, ob dies nun von Person A oder B des zuständigen Finanzamtes erfolgt sei. Schöner als hier könne ein Finanzamt nicht mehr eingestehen, die maßgeblichen Sachverhalte des Steuerjahres 2012 bis 2014 bereits VOR Ergehen der Erstbescheide für das Jahr 2014 gekannt zu haben und daher sei eine Wiederaufnahme rechtswidrig. Es wäre dem Finanzamt gut zu Gesicht gestanden dieses Missgeschick auch zuzugeben. 1.13 Mit Beschluss vom 25. Oktober 2021 wurde das Schreiben des Bf. vom 1.10.2021 dem Finanzamt zur Kenntnis und Äußerung innerhalb von vier Wochen übermittelt. 1.14 Am 12.11.2021 gab das Finanzamt zum Schreiben des Bf. vom 1.10.2021 folgende Stellungnahme ab: Es werde auf die eingeholten Stellungnahmen der Prüfer ***30*** und ***31*** verwiesen, die diesem Schreiben beigelegt werden. Bei der in der Stellungnahme der steuerlichen Vertretung angeführten "Einvernahme" vom 23.6.2016 würde es sich It. Prüfer ***30*** um eine Besprechung des Abgabepflichtigen und des Steuerberaters mit den Prüfern zu Aufklärung des Sachverhalts und offener Fragen handeln. Diese Besprechung hätte nicht am Standort ***38*** (Anm: Sitz des BV-Teams 22), sondern am Standort in ***36***, Zimmer ***37*** (Anm: Räumlichkeiten des BV-Teams 24), stattgefunden. Ob ein Teamleiter "hereingeschaut" hätte, sei dem Prüfer ***30*** nicht erinnerlich. Falls ein Teamleiter hereingeschaut hätte, sei es mit Sicherheit jener des BV24 gewesen. Der Prüfer könne ausschließen, dass der Teamleiter in irgendeiner Form an der Besprechung teilgenommen habe oder in seiner Gegenwart Punkte besprochen worden seien. Auch habe kein Teamleiter (weder jener des BV22 oder des BV24) vorweg von Besprechungspunkten in irgendeiner Form Informationen erhalten. Die Aussagen des Prüfers ***30*** zur Besprechung vom 23.6.2016 wären auch vom Prüfer ***31*** bestätigt worden (siehe Beilage). Lt. Herrn ***30*** hätte der Teamleiter des BV24 am 28.6.2016 lediglich zum Sachverhalt der Anteilsveräußerung iVm einer vorhergehenden Kapitalerhöhung Kenntnis erlangt, weil über ihn eine Anfrage an den Fachbereich zu diesem Thema gestellt worden sei. Weitere Besprechungspunkte seien dem Teamleiter nicht übermittelt worden. 1.15 Die Stellungnahme des Finanzamtes samt beiden Beilagen sind dem Bf. mit Beschluss vom 19.1.2022 zur Kenntnis gebracht worden. 16. Am 27. Jänner 2022 hat die vom Bf. beantragte mündliche Verhandlung stattgefunden und wird hinsichtlich deren Verlaufes auf das diesbezügliche Protokoll verwiesen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Bf. war vom 17. Juli 1996 bis 31. Oktober 2013 Geschäftsführer der zu FN ***18*** des Landesgerichts ***36*** im Firmenbuch eingetragenen ***15*** und war auch im operativen Geschäft dieser Gesellschaft - insbesondere den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen tätig. In den Jahren 2012 und 2013 hat der Bf. insgesamt fünf Kraftfahrzeuge erworben, die er in der Folge weiterverkauft hat. Betreffend die Umstände des An- und Verkaufes dieser Kraftfahrzeuge wird auf die im Erkenntnis vom 28.09.2021, RV/5100623/2018, betreffend Einkommensteuer 2012 getroffenen Feststellungen verwiesen. Der Bf. meldete am 1.2.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft ***38*** für den Standort ***39***, ***40***, das Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsgewerbe an und wurde zur GISA-Zahl ***41*** erfasst. Mit dem am 20. Dezember 2013 beim Finanzamt ***27*** abgegebenen Fragebogen gab der Bf. gemäß § 120 Abs. 2 BAO bekannt, dass er ab 1.2.2014 das Gewerbe der Fahrzeugvermittlung und des Fahrzeughandels ausüben wird und im Eröffnungsjahr einen voraussichtlichen Jahresumsatz von € 40.000,00 und einen Gewinn von € 10.000,00 erzielen wird. Der Bf. hat für das Jahr 2014 seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 durch doppelte Buchführung ermittelt, wobei die Buchführung folgende Mängel aufgewiesen hat: Das Kassabuch wurde unvollständig geführt und hat dieses für das Jahr 2014 nur eine Seite umfasst, wobei lediglich Barabhebungen vom betrieblichen Bankkonto bei der ***5*** Nr. ***6***, die zur Begleichung von Autoankaufsrechnungen verwendet wurden, enthalten waren. Nachstehende Barzahlungen sind hingegen im Kassabuch nicht erfasst: AR 0006 vom 16.4.2014 - ***1*** € 1.400,- AR 00012 vom 3.7.2014 - Fa. ***2***, ***3***, € 8.500,- ER 09614 vom 2.10.2014 - ***1***, ***4***, € 442,52 (bar bezahlt 6.10.2014) AR 00030 vom 6.10.2014 - ***1***, ***4***, € 19.000,- Das Kassabuch weist auch keinen Abschluss auf und sind die Belege nicht nummeriert. In der Buchhaltung existiert kein Konto "Kassa" (Kontenklasse 2) bzw. ist in der Buchhaltung zum 31.12.2014 kein Kassenstand ausgewiesen. In der Buchhaltung sind die Geschäftsfälle nicht chronologisch erfasst. So sind die Geschäftsfälle mit den Belegnummern 79 bis 87, die Belege für den Zeitraum 1.3. bis 30.3.2014 betreffen, erst nach den Belegen erfasst worden, die den Zeitraum September 2014 betreffen. Dies trifft gleichermaßen auf die Belege 137 bis 139 zu. Diese Belege betreffen den Zeitraum Jänner und März 2014, wobei diese erst zum Schluss des Geschäftsjahres erfasst wurden. Sämtliche Buchungen, die einen Zahlungsfluss betroffen haben (bar; Buchgeld), sind nicht über entsprechende Konten (Konto Kassa bzw. Konto Bank [jeweils eines für jedes betriebliche Bankkonto]) in der Buchhaltung verbucht worden, sondern sind unterschiedslos über das Konto Privat (9100) erfolgt. Für das betriebliche Konto bei der ***5*** Nr. ***6*** findet sich daher im Rechenwerk des Bf. lediglich eine Buchung auf dem Konto 2800 "***42***" und zwar wurde lediglich der Endsaldo von minus € 114.815,14 eingebucht (Gegenbuchung wiederum auf dem Konto Privat "9100" obwohl keine Einlage in Höhe dieses Saldos geleistet wurde). Tatsächlich müsste dieser Endsaldo das Ergebnis aller während dieses Jahres zu verbuchenden Vorgänge auf diesem Konto sein. Auch der Zinsenaufwand des Kontos Nr. ***6*** wurde aufsummiert am Jahresende auf dem Konto 8280 Zinsenaufwand mit € 3.189,67 erfasst, obwohl die Zinsen von der Bank quartalsmäßig verrechnet wurden. Die Gegenbuchung ist wiederum über das Konto Privat 9100 erfolgt. Es sind daher auch Privatentnahmen und private Bankbewegungen, die über das Konto ***6*** und ein weiteres Bankkonto bei der ***5*** ***7*** getätigt wurden, im Rechenwerk des Bf. in gar keiner Form erfasst worden. Am 4.12.2014 ist am Bankkonto des Bf. bei der ***5*** ***7*** eine Scheckeinreichung über € 11.500,- als Gutschrift ersichtlich. Auf Nachfrage über die Herkunft für die Scheckgutschrift hat der Bf. erklärt, dass er der Fa. ***8***, bei der er zu diesem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis gestanden hat, diesen Betrag vorher für den Ankauf eines PKW (***9***, ***10***, privater Kunde in ***11***) geborgt hätte, weil "er (***8***) gerade nichts am Konto hatte". Woher der Bf. diesen Bargeldbetrag gehabt hat, konnte nicht aufgeklärt werden. Am Bankkonto (***5*** ***7***, das im betrieblichen Rechnungswesen nicht berücksichtigt wurde) scheint mit 12.5.2014 ein Zahlungseingang über € 2.875,- von der ***14*** auf, der vom Bf. nicht als Betriebseinnahme erklärt wurde. Dabei handelt es sich um die Bonifikation der ***14*** für die Vermittlung von Leasingfinanzierungen für Käufer im Zusammenhang mit dem Erwerb von Fahrzeugen. Dieser Zahlungseingang stand unmittelbar in Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit als Kfz-Händler. Mit Notariatsakt vom 15.11.2013 hat der Bf. seinen Geschäftsanteil (Alleingesellschafter) an der ***15*** an die in Gründung befindliche ***16*** veräußert, wobei in diesem Vertrag u.a. folgende Regelungen enthalten sind: "Punkt II. Der abtretende Gesellschafter verkauft und tritt hiermit seinen gesamten vorgenannten Geschäftsanteile in Höhe von EUR 1.000.000,00 … an der in Punkt I. genannten Gesellschaft mit sämtlichen Rechten und Pflichten, wie sie der abtretende Gesellschafter bisher ausgeübt hat oder auszuüben berechtigt war, an die übernehmende Gesellschafterin zum Stichtag um den Kaufpreis von EUR 885.000,00 ab und erklärt diese die Vertragsannahme. Nach der Abtretung ist die übernehmende Gesellschafterin mit einem Geschäftsanteil von EUR 1.000.000,00 an der ***15*** beteiligt. Der abtretende Gesellschafter scheidet zur Gänze aus der Gesellschaft aus. Der Kaufpreis wird von der übernehmenden Gesellschafterin bezahlt und ist der Kaufpreis mit einem Teilbetrag von EUR 500.000,00 innerhalb einer Woche nach Erhalt der Förderunterlagen der ***26*** zur Zahlung fällig und an den abtretenden Gesellschafter … zu überweisen. Die übernehmende Gesellschafterin wird vom abtretenden Gesellschafter weiters angewiesen, den restlichen Teilkaufpreis in Höhe von EUR 385.000,00 bis spätestens 28.2.2014 wie folgt zu bezahlen: mit einem Teilbetrag in Höhe des aushaftenden Gesellschafterdarlehens des abtretenden Gesellschafters gegenüber der ***15*** im verkürzten Wege direkt an die ***15*** und mit dieses aushaftende Gesellschafterdarlehen übersteigenden Betrag auf ein vom abtretenden Gesellschafter bekannt zu gebendes Konto. III. Die übernehmende Gesellschaft erwirbt diese Geschäftsanteile mit allen Rechten und Pflichten, die dem abtretenden Gesellschafter der Gesellschaft gegenüber zustehen bzw. obliegen. Sie erklärt, den Gesellschaftsvertrag in der derzeit geltenden Fassung zu kennen und sich allen seinen Vereinbarungen zu unterwerfen, ferner den abtretenden Gesellschafter hinsichtlich aller von ihr übernommener Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergeben, schad- und klaglos zu halten. IV. Der abtretende Gesellschafter haftet dafür, dass die vertragsgegenständlichen Geschäftsanteile voll einbezahlt sind, im Zeitpunkt des Rechts- und Gefahrenübergangs in seinem unbeschränkten Eigentum stehen und nicht mit irgendwelchen Rechten Dritter belastet sind. Er verpflichtet sich, etwa auftretende, bis vor dem Stichtag entstandene und damit noch von ihm zu vertretende Verbindlichkeiten, unverzüglich zu berichtigen und die übernehmende Gesellschafterin diesbezüglich klag- und schadlos zu halten. In diesem Sinne haftet der abtretende Gesellschafter, der bis zum Stichtag auch Geschäftsführer der ***15*** ist, für Verschulden im steuerlichen Bereich, sollte ein derartiges Verschulden zu einer Nachforderung des Finanzamtes führen, verpflichtet sich der abtretende Gesellschafter zum Ersatz dieses Nachforderungsbetrages und hält die ***15*** und die übernehmende Gesellschafterin diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos. Festgehalten wird, dass das Geschäftsführerverhältnis des abtretenden Gesellschafters zur ***15*** mit dem Vertragsstichtag einvernehmlich beendet ist und der Geschäftsführer ***43*** der ***15*** keinerlei Ansprüche mehr aus diesem Geschäftsführerverhältnis stellt, insbesondere verzichtet er der ***15*** gegenüber auf jegliche Pensionsansprüche, er behält aber die für ihn als Begünstigten abgeschlossene Pensionsrückdeckungsversicherung. Für eine allfällige Besteuerung der übertragenen Rückdeckungsversicherung muss der abtretende Gesellschafter Vorsorge tragen. Für den Fall, dass die ***15*** daraus resultierende Abgaben (inklusiver allfälliger Lohnnebenkosten) zu tragen hat, ist die übernehmende Gesellschafterin berechtigt, den Kaufpreis entsprechend um diese Abgaben zu mindern bzw. im Falle der bereits erfolgten Kaufpreiszahlung, diese Abgaben vom abtretenden Gesellschafter zurückzufordern, welcher sich verpflichtet, diesen Betrag innerhalb von 14 Tagen ab Aufforderung zu begleichen. Sämtliche im Zusammenhang mit der im Vorfeld geplanten Spaltung der ***15*** stehenden Kosten, seien es Kosten für steuerliche oder juristische Beratung oder Tätigkeiten, die von der ***15*** getragen wurden, vermindern den Kaufpreis bzw. sind diese Kosten im Falle der bereits erfolgten Kaufpreiszahlung, vom abtretenden Gesellschafter zurückzufordern, welcher sich verpflichtet, diesen Betrag innerhalb von 14 Tagen ab Aufforderung zu begleichen. Der abtretende Gesellschafter leistet im Hinblick auf den vereinbarten Kaufpreis Gewähr dafür, dass der seit dem letzten Bilanzstichtag 31.3.2013 sich aus der zum Stichtag errichteten Zwischenbilanz ergebende Verlust (vor Berücksichtigung des sich aus der Auflösung der Pensionsrückstellungen der Geschäftsführer unter Gegenrechnung der Zuwendung aus der Rückdeckungsversicherung ergebenden Sondereffektes) sich auf maximal EUR 120.000,00 beläuft. Sollte dieser Verlust höher sein, hat dies eine nachträgliche Reduzierung des Kaufpreises zur Folge. Der Kaufpreis reduziert sich in diesem Fall im gleichen Ausmaß, wie der Verlust den oben angeführten Betrag von EUR 120.000,00 übersteigt. Dieser übersteigende Betrag ist vorn abtretenden Gesellschafter binnen 14 Tagen ab Aufforderung zu begleichen. Zum Stichtag 31.10.2013 wird zur Feststellung der tatsächlichen Höhe dieses Verlustes durch die Steuerberatungskanzlei der übernehmenden Gesellschafterin in Abstimmung mit der Steuerberatungskanzlei des abtretenden Gesellschafters bis spätestens 31.1.2014 eine Zwischenbilanz nach allgemeinen unternehmensrechtlichen Grundsätzen erstellt. ***43*** verpflichtet sich in diesem Zusammenhang der übernehmenden Gesellschafterin sämtliche benötigten Unterlagen und Informationen (insbesondere eine vollständige Aufstellung des Anlage- und Umlaufvermögens sowie Bestätigungen von Finanzamt und Gebietskrankenkasse, wonach keine offenen Rückstände bestehen) zur Verfügung zu stellen. Sollte so bis 31.1.2014 keine die Zustimmung beider Vertragsparteien endende Bilanz erstellt werden können, einigen sich die Parteien bereits jetzt darauf, die Stichtagsbilanz zum 31.10.2013 durch einen unabhängigen Steuerberater der von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vorgeschlagen wird, erstellen zu lassen. Die mit der Erstellung der Stichtagsbilanz(en) verbundenen Kosten werden mit der Hälfte des Betrages vom Kaufpreis abgezogen bzw. sind diese Kosten im Falle der bereits erfolgten Kaufpreiszahlung vom abtretenden Gesellschafter zurückzufordern, welcher sich verpflichtet, diesen Betrag innerhalb von 14 Tagen ab Aufforderung zu begleichen. … VIII. Als Stichtag für die Übertragung der gegenständlichen Geschäftsanteile, den Übergang sämtlicher mit dem Vertragsgegenstand verbundener Rechte (zB Gewinnbezugsrecht) und Pflichten sowie Lasten und Nutzungen auf die übernehmende Gesellschafterin wird der 31.10.2013, 24:00 Uhr vereinbart." Die ***15*** hat dem Bf. am 23.8.2013 insgesamt ein Gesellschafterdarlehen von € 334.000 gewährt, das zum Zeitpunkt des Anteilsabtretungsvertrages mit der ***16*** vom 15.11.2013 unberichtigt ausgehaftet hat und wurde gemäß Punkt II. dieses Vertrages dieses Gesellschaftsdarlehen beglichen (Aufrechnung). Darüber hinaus hat die ***16*** im Jahr 2014 an den Bf. für den Erwerb der Anteile an der ***15*** insgesamt einen Betrag von € 465.795,13 bezahlt (insgesamt sohin € 799.795,13). Der Bf. hat als Stammeinlage für seinen ursprünglich 60%-igen Anteil an der ***15*** einen Betrag von € 21.801,85 geleistet. Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 23.8.2013 hat der Bf. den 40%-igen Anteil von ***17*** an der ***15*** um € 350.000 erworben. Am 7.12.2006 fand eine Generalversammlung der Gesellschafter der ***15*** statt, bei der folgendes beschlossen wurde: Zum einen wurde der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2005/2006 und die Entlastung der Geschäftsführer beschlossen. Diesbezüglich wurde festgelegt, dass der ausgewiesene Gewinn in Höhe von € ***23*** mit einem Teilbetrag von € 963.663,58 für die bevorstehende Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet und der Restbetrag auf neue Rechnung vorgetragen wird. Zum anderen wurde das bisherige Stammkapital von € 36.336,42 unter Heranziehung von Gesellschaftsmitteln und zwar des im Jahresabschluss zum 31. März 2006 ausgewiesenen Bilanzgewinnes mit einem Teilbetrag von € 963.663,58 auf € 1.000.000 erhöht und bestimmt, dass diese Kapitalerhöhung den Gesellschaftern anteilig im Verhältnis deren Beteiligung zuwächst. Diese Kapitalerhöhung wurde am 23.12.2006 als Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln im Firmenbuch zu FN ***18*** des Landesgerichts ***36*** bei der ***15*** eingetragen. Vor dem Verkauf der Anteile am ***15*** mit Notariatsakt vom 15.11.2013 durch den Bf. und auch danach wurde vom Finanzamt ***27*** keine schriftliche Auskunft über die steuerliche Behandlung dieses Anteilsverkaufes an den Bf. erteilt. Im Rahmen der zu AB.Nr. ***33*** durchgeführten Betriebsprüfung beim Bf. wurden vom Prüfer am 16. Juni 2016 Besprechungspunkte versendet, die eingangs folgende Sachverhaltsfragen dargestellt haben, weil diesbezüglich entsprechende Unterlagen gefehlt haben bzw. die veranlagten Nachweise vorzulegen sind: Verkauf ***12*** an Mtron GmbH: Höhe der Anschaffungskosten Bankkonto ***5*** - ***24*** - folgende Transaktionen (im Folgenden werden nur jene dargestellt, die das Jahr 2014 betreffen): 20.1.2014: Verkauf ***44*** - Einkauf? Fahrzeugdaten? Verkauf? 12.5.2014: 8.5.2014/BB 2017, nuk. Bonifikation Eingang 2.875,00: Hintergrund, Sachverhalt? 4.12.2014: Scheckeinreichung Eingang 11.500,00 Geld wurde an ***8*** verborgt Vereinbarung ***8***? Zahlungsnachweis des Bf. Wann - woher? Sodann sind die bis dato festgestellten Buchführungsmängel dargestellt, wobei die Scheckeinreichung über 11.500,00 vom 4.12.2014 sowie die nicht erklärte Einnahme aus der Bonifikation in Höhe von € 2.875,00 - mangels Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes - noch nicht berücksichtigt wurden. Der Punkt "Basispauschalierung - Einkünfte aus selbständiger Arbeit" betrifft das Jahr 2013. Im letzten Punkt wird der Verkauf der Anteile am ***15*** dargestellt. Erst nach Versendung der Besprechungspunkte laut Schreiben vom 16.6.2016 konnten die in diesem Schreiben als offenen ausgewiesenen Sachverhalte vom Prüfer geklärt werden. Dies betrifft insbesondere den Tatsachenkomplex zur am 4.12.2014 erfolgten Scheckeinreichung über € 11.500,00 als auch die dem Bf. am 12.5.2014 zugeflossene Bonifikation über € 2.875,00. Am Beginn der Betriebsprüfung für die Jahre 2012 bis 2014 forderte der Prüfer, Herr ***30***, der dem Team "BV24" des Finanzamtes ***27*** angehört hat, und noch angehört vom für die Abgabenfestsetzung beim Bf. zuständigen Team "BV22" den Veranlagungsakt an und teilte dem Teamleiter des Teams "BV22" mit, dass die Erklärungen für 2014 elektronisch eingereicht wurden (das ist am 19.1.2016 erfolgt) und veranlagt werden können. Das Team "BV24" befindet sich am Standort ***38*** (***45*** in ***36***), wohingegen das Team "BV22" seinen Standort in ***46*** hat. Der Mitprüfer der gegenständlichen Betriebsprüfung, ***31***, gehört ebenfalls nicht dem Team "BV22", sondern dem Team "BV21" an. Das Team "BV21" hat seinen Standort in ***46***. Am 27. Oktober 2016 erließ das für die Abgabenfestsetzung des Bf. zuständige Team "BV22" den eingereichten Abgabenerklärungen entsprechende Erstbescheide Umsatz- und Einkommensteuer 2012. Grundlage für die am 27. Oktober 2016 ergangenen Erstbescheide Umsatz- und Einkommensteuer 2014 waren lediglich die abgegebenen Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für 2014 samt Beilagen. Bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2014 mit Bescheiden vom 27.10.2016 hatte das abgabenfestsetzende Organ des Teams BV22 (das war der Teamleiter) keine Kenntnisse über die Ermittlungsergebnisse des Prüfers sowie des Mitprüfers im zu diesem Zeitpunkt offenen Betriebsprüfungsverfahren. Beweiswürdigung Die festgestellten Mängel der Buchführung des Jahres 2014 werden vom Bf. in der Beschwerde nicht bestritten und ergeben sich aus den Unterlagen der Betriebsprüfung (Arbeitsbogen zu AB.Nr. ***33***). Die Feststellungen betreffend den Zahlungseingang am Bankkonto (***5*** ***7***) am 12.5.2014 in Höhe € 2.875,- von der ***14*** gründen sich auf die Angaben des Bf. im Betriebsprüfungsverfahren sowie die Umsatzaufstellung der Jahre 2012 bis 2014 des angeführten Kontos. Die zum Verkauf der Anteile des Bf. an der ***15*** getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Notariaktsakt vom 15.11.2013 mit der ***16*** als Erwerberin, der Umsatzübersicht des Kontos ***7*** des Bf. bei der ***5*** der Jahre 2013 und 2014 (das betrifft den Zufluss des vereinbarten Kaufpreises für die Anteile an der ***15***), den Abtretungsvertrag zwischen dem Bf. und ***17*** vom 23.8.2013, das Protokoll über die Generalversammlung der Gesellschafter der ***15*** vom 7.12.2006 sowie das Firmenbuch (FN ***18*** des Landesgerichts ***36***). Die Feststellung, dass vor dem Verkauf der Anteile am ***15*** mit Notariatsakt vom 15.11.2013 durch den Bf. und auch danach vom Finanzamt ***27*** keine schriftliche Auskunft über die steuerliche Behandlung dieses Anteilsverkaufes an den Bf. erteilt wurde, folgt bereits aus dem Vorbringen des Bf. selbst, weil dieser im Schriftsatz vom 23.8.2017 (betreffend die Wiederaufnahme Einkommensteuer 2014) ausführt, dass der Anteilsverkauf im Rahmen der Erstellung der Steuerklärung am 17.12.2014 bzw. am 22.1.2015 erörtert worden wäre und daher vom Bf. selbst das Vorliegen einer schriftlichen Rechtsauskunft gar nicht vorgebracht wird. Im Übrigen ist eine solche aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich und war der im Schriftsatz vom 23.8.2017 erwähnte Mitarbeiter des Finanzamtes in die Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 2013 gar nicht involviert. Auch ist eine vollständige Offenlegung des Sachverhaltes im Zusammenhang mit dem Anteilsverkauf im Zuge der Veranlagung 2013 nicht erfolgt (insbesondere die im Jahr 2006 erfolgte Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln). Diesbezüglich wird auch auf den Aktenvermerk des Rechtsmittelbearbeiters des Finanzamtes vom 2.10.2017 verwiesen, wonach es diesbezüglich auch keinen E-Mail-Verkehr mit dem steuerlichen Vertreter des Bf. gegeben hat. Die Feststellung, dass am Beginn der Betriebsprüfung für die Jahre 2012 bis 2014 der Prüfer, Herr ***30***, der dem Team "BV24" des Finanzamtes ***27*** angehört hat und noch angehört vom für die Abgabenfestsetzung beim Bf. zuständigen Team "BV22" den Veranlagungsakt angefordert und dem Teamleiter des Teams "BV22" mitgeteilt hat, dass die Erklärungen für 2014 elektronisch eingereicht wurden (das ist am 19.1.2016 erfolgt) und veranlagt werden können, ergibt sich aus dem entsprechenden E-Mail des Prüfers an den Teamleiter vom 20.1.2016. Die Feststellung, dass Grundlage für die am 27. Oktober 2016 ergangenen Erstbescheide Umsatz- und Einkommensteuer 2014 lediglich die abgegebenen Umsatz- und Einkommensteuererklärung für 2014 samt Beilagen waren und dass bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2014 mit Bescheiden vom 27.10.2016 das abgabenfestsetzende Organ des Teams BV22 keine Kenntnisse über die Ermittlungsergebnisse des Prüfers im zu diesem Zeitpunkt offenen Betriebsprüfungsverfahren hatte, folgt aus der Aussage des Prüfers ***30*** als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom 27.1.2022. ***30*** hat insbesondere die Frage, ob vor der Erlassung der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für 2014 vom 27.10.2016 mit Mitarbeitern des Teams "BV22" - insbesondere dessen Teamleiter - die Ergebnisse bzw. der Stand der Betriebsprüfung (die Prüfungsfeststellungen) besprochen bzw. etwas übermittelt wurde, verneint (vgl. S. 7 des Protokolls vom 27.1.2022). Entgegen der vom Bf. in der mündlichen Verhandlung vom 27.1.2022 vertretenen Ansicht ist die Aussage des Zeugen ***30*** auch nicht deswegen unglaubwürdig, weil er im Verlauf seiner Einvernahme angegeben hat während der Betriebsprüfung Kontakt mit der Abgabensicherung gehabt zu haben weil sich die vor dieser Aussage gestellten Fragen immer nur auf einen Kontakt mit dem Team "BV22" und nicht mit der Abgabensicherung bezogen haben. Die Aussage des Zeugen ***30*** ist in sich widerspruchsfrei und mit der Lebenserfahrung im Einklang stehend zumal es naheliegend ist, dass man sich fast über fünfeinhalb Jahre später nicht mehr daran erinnern kann, ob der Teamleiter des Teams "BV24" bei der Besprechung am 23.6.2016 "hereingeschaut" hat oder nicht. Auch stimmt die Aussage mit dem vom Prüfer an den Teamleiter des Teams BV 22 gerichteten Mail vom 20.1.2016 überein. Mit diesem Mail wird nämlich auch zum Ausdruck gebracht, dass die Erstveranlagung des Jahres 2014 ohne Berücksichtigung der Ergebnisse der von Herrn ***30*** erst zu beginnenden Betriebsprüfung erfolgen soll. Daraus folgt, dass auch keine Veranlassung für das Team "BV22" - vor Erlassung des Bescheides vom 27.10.2016 - bestand mit dem Prüfer wegen etwaiger bereits vorliegenden Ergebnisse aus der laufenden Betriebsprüfung Kontakt aufzunehmen. Zum anderen wurde sowohl vom Hauptprüfer, Herrn ***30***, im an den Amtsvertreter des Finanzamtes gerichteten Mail vom 27.8.2021 ausgeführt, dass weder dem damaligen Teamleiter des Teams "BV22" oder einem anderen Mitarbeiter dieses Teams die Besprechungspunkte laut Schreiben vom 16.6.2016 vor Erlassung des Erstbescheides betreffend Einkommensteuer 2014 zur Kenntnis gebracht wurde oder je ein Gespräch über Inhalte der Prüfung bzw. Feststellungen stattgefunden hat. Das Team "BV22" wurde vielmehr vom Prüfer Herrn ***30*** mit Mail vom 21.3.2016 - also weit vor der Versendung der Besprechungspunkte laut Schreiben vom 16.6.2016 - lediglich informiert, dass ein größeres Mehrergebnis zu erwarten wäre. Dass ein größeres Mehrergebnis zu erwarten war, war nämlich damals aus der bereits bekannten Problematik des Verkaufes des Anteile an der ***15*** absehbar. Auch hat der Prüfer, Herr ***30***, in Übereinstimmung mit seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 27.1.2022 im Mail vom 27.8.2021 festgehalten, dass es weder persönliche oder telefonische Besprechungen mit dem Teamleiter oder anderen Mitgliedern des Teams "BV22" zu den beabsichtigten Feststellungen vor der Erlassung des Erstbescheides zur Einkommensteuer 2014 vom 27.10.2016 gegeben hat. Überdies war der Prüfer, Herr ***30***, an der Erlassung des Erstbescheides Einkommensteuer 2014 (und auch der Umsatzsteuer 2014) vom 27.10.2016 nicht beteiligt. Diese Angaben wurden auch vom Mitprüfer, Herrn ***31***, der ebenfalls nicht dem Team "BV22", sondern dem Team "BV21" angehört, in seinem Mail an den Amtsvertreter des Finanzamtes vom 27.7.2021 bestätigt. Zum Vorbringen des Bf. im Schriftsatz vom 1.10.2021 so wie auch in der mündlichen Verhandlung vom 27.1.2022, dass in den Teambesprechungen immer die noch offenen Fälle besprochen werden und dies Finanzverwaltungsstandard sei, ist festzuhalten, dass die dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Ermittlungsergebnisse für die Richtigkeit dieses Vorbringens keinerlei Anhaltspunkte geben. Entgegen der Ansicht des Bf. kann aus der Wendung im Mail von ***30*** vom 27.8.2021 wonach die Zahl der unerledigten Fälle immer Thema in den Teambesprechungen war nicht geschlossen werden, dass der Stand der laufenden Betriebsprüfung in einer Teambesprechung angesprochen wurde, weil lediglich die Zahl - Sinne von Anzahl - der offenen Fälle Thema der Teambesprechungen gewesen ist. Eine Besprechung aller offenen Fälle erscheint dem Bundesfinanzgericht - aufgrund der großen Zahl von offenen Fällen - auch gar nicht möglich. Überdies nehmen an Teambesprechungen immer nur Mitarbeiter des jeweiligen Teams teil und gehörte weder der Prüfer ***30*** noch ***31*** dem Team "BV22" an, das für die Veranlagung des Bf. zuständig war. Zum weiteren in diesem Schriftsatz erstatteten Vorbringen bei der Einvernahme des Bf. am 23.6.2016 im Finanzamt hätte der zuständige Teamleiter "hereingeschaut", ist auszuführen, dass dies den Prüfern nicht mehr erinnerlich ist wie sich auch aus der Aussage von ***30*** als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom 27.1.2022 ergibt. Selbst wenn dies so gewesen wäre, hätte es sich bei diesem Teamleiter um jenen des Teams "BV24" gehandelt (vgl. auch S. 6 unten des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 27.1.2022), der nicht für die Veranlagung des Bf. zuständig gewesen ist. Überdies kann es sich dabei wirklich nur um ein "Hereinschauen" bei der Besprechung am 23.6.2016 (es war dies keine Einvernahme des Bf.) gehandelt haben, dh. der Teamleiter des Teams "BV24" selbst hat jedenfalls in keiner Form an der Besprechung teilgenommen noch wurden Punkte der laufenden Betriebsprüfung in einer Gegenwart angesprochen. So hat auch der Zeuge ***30*** ausgesagt, dass der Teamleiter des Teams "BV24" allenfalls gesehen haben könnte, dass eine Besprechung stattfindet (S. 7 des Protokolls vom 27.1.2022). Schließlich ist zu diesem Vorbringen abschließend festzuhalten, dass weder der Teamleiter des Teams "BV22" noch jener des "BV24" vorweg von Besprechungspunkten in irgendeiner Form Informationen von den Prüfern erhalten hat. Dies ergibt sich eindeutig aus den Stellungnahmen der beiden Prüfer vom 5.11.2021 sowie aus der bereits angeführten Aussage von ***30*** in der mündlichen Verhandlung vom 27.1.2022. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung bzw. teilweise Stattgabe) 3.1.1 Zur Beschwerde betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer 2014 Gemäß § 303 Abs. 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist der maßgebliche Wiederaufnahmetatbestand in den Spruch des Bescheides aufzunehmen, wobei die Wiederaufnahmegründe in der Begründung anzuführen sind (zB VwGH 21.7.1998, 93/14/0187, 0188). Dabei ist es zulässig, dass in der Begründung des Wiederaufnahmebescheides auf die der Partei zugegangenen Schriftstücke Bezug genommen wird (VwGH 22.11.2012, 2012/15/0172; 28.2.2012, 2008/15/0005). Daher ist auch ein Verweis auf den Betriebsprüfungsbericht zulässig (vgl. VwGH 27.5.1998, 95/13/0282). Dies wird von der Bf. im Schriftsatz vom 23.8.2017, der in Reaktion auf den Mängelbehebungsauftrag vom 10.8.2017 ergangen ist, nicht in Abrede gestellt und ist daher zu prüfen ob in den in den Textziffern 1, 2, 3 und 5 des Betriebsprüfungsberichts vom 13.6.2017 angeführten Feststellungen neue Tatsachen bzw. Beweismittel iS des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dargestellt sind. Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (vgl. zB VwGH 22.11.2012, 2012/15/0147; VwGH 26.2.2013, 2010/15/0064; VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0097; VwGH 24.2.2021, Ra 2020/15/0105). In der Tz. 1 des Betriebsprüfungsberichts werden Mängel der Kassabuchführung sowie der Buchführung im Einzelnen dargestellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein Mangel in der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung eine neue Tatsache iS des § 303 Abs. 1 lit. b BAO Wiederaufnahmegrund dar (VwGH 18.1.1989, 88/13/0075). Auch die zur Darlegung dieser festgestellten Mängel der Buchführung angeführten Beweismittel (Kassen-Bericht vom 1.1.2014 bis 31.12.2014; die angeführten Ausgangsrechnungen und die ER 09614 vom 2.10.2014; die Kontobewegungen am Bankkonto der ***5*** ***7***) stellen neu hervorgekommene Beweismittel iS des § 303 Abs. 1 BAO dar, weil sie im Veranlagungsverfahren, dessen Grundlage die abgegebene Erklärung war, nicht bekannt, aber im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existent waren. Wenn im Mängelbebungsschriftsatz vom 23.8.2017 vorgebracht wird, dass die Wiederaufnahme jedenfalls nicht zulässig wäre, weil sie betreffend die zu Tz. 1 des BP-Berichts vom 13.6.2017 "völlig willkürlich" erfolgt wäre, wird damit nicht dargelegt, wieso keine neue Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO vorgelegen hat. Sollte mit diesem Vorbringen die Entscheidungswesentlichkeit der festgestellten Mängel der Kassenbuch- und Buchführung in Abrede gestellt werden, ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bereits formelle Buchführungsmängel die Schätzungsverpflichtung des § 184 BAO auslösen (vgl. zB VwGH 28.1.2015, 2010/13/0012). Abschließend ist zu diesem Punkt festzuhalten, dass im Wiederaufnahmeverfahren nicht zu prüfen ist, ob die aufgrund der Wiederaufnahme ergangenen Sachbescheide inhaltlich richtig sind. Zu den übrigen im BP-Bericht vom 13.6.2017 zur Begründung des angefochtenen Wiederaufnahmebescheides angeführten Textziffern ist folgendes auszuführen: Die Tz. 2 betrifft das Jahr 2013. Die Tz. 3 betrifft einen Zahlungseingang über € 2.875,00 am 12.5.2014 der vom Bf. nicht als Einnahme im Jahr 2014 erklärt wurde (Bonifkation Leasing) und handelt es sich dabei unzweifelhaft um eine neue Tatsache iS des § 303 Abs. 1 lit. b BAO (vgl. VwGH 27.5.2003, 98/14/0072; BFG 24.7.2017, RV/5101354/2011; UFSL 28.2.2012, RV/1483-L/08). Die Tz 5 betrifft die Jahre 2012 und 2013. Betreffend die Tz. 4 (Verkauf der Anteile an der ***15***) ist festzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer 2014 auf diese Textziffer nicht verwiesen wird und daher die in dieser Tz. getroffenen Feststellungen nicht "Sache" des ergangenen Wiederaufnahmebescheides sind. Mit dem Vorbringen im Schriftsatz vom 20.3.2019 wird vom Bf. zusammengefasst in Abrede gestellt, dass es sich bei den in den Textziffern 1 und 3 angeführten Tatsachen um solche handeln würde, die im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO "neu hervorgekommen sind".

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101447/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5101447.2017
Stammnummer
135667
Gültig
31.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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