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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101447/2017

Für die Frage ob Tatsachen oder Beweismittel im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. b BAO für die Abgabenbehörde neu hervorgekommen sind, kommt es nicht auf die Kenntnis irgendeines Organwalters im Finanzamt an, sondern ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101447/2017vom 31.01.2022Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Ulrich Petrag in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Resultatio Steuerberatung GmbH, Gratweiner Straße 8, 8111 Gratwein-Straßengel, über die Beschwerde vom 12. Juli 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 14. Juni 2017 betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer 2014 und Umsatzsteuer 2014 sowie Einkommensteuer 2014 und Umsatzsteuer 2014 Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. Jänner 2022 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer 2014 und Wiederaufnahme Umsatzsteuer 2014 werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Den Beschwerden betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2014 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide Einkommensteuer 2014 sowie Umsatzsteuer 2014 werden abgeändert.   | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | »2014 | »mit Tarifsatz zu versteuerndes Einkommen | » 50.933,25 € | Einkommensteuer laut Tarif 6% Steuer auf sonstige Bezüge Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen (Sondersteuersatz von 25%) | »15.621,47 € 276,25 € 106.998,32 € | » | Einkünfte aus Kapitalvermögen (mit besonderem Steuersatz von 25% zu versteuern) | 427.993,28 € | anrechenbare Lohnsteuer» Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | » - 7.651,89 € 0,15 € | ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer | » 115.244,00 € | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | »2014 | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze, Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe | »255.184,44 € | Umsatzsteuer und Erwerbsteuer | »51.036,88 € | | | | abziehbare Vorsteuer und Einfuhrumsatz-steuer | -»41.398,53 € | | | | | | festgesetzte Umsatzsteuer | »9.638,35 € Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang 1.1 Beim Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) fand im Zeitraum 2. Februar 2016 bis 13. Juni 2017 für die Jahre 2012 bis 2014 eine Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO statt, bei der folgendes festgestellt wurde (vgl. die Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 13. Juni 2017): Punkt 1. Buchführungsmängel: a) Kassenmängel Das vorgelegte Kassabuch "Kassen-Bericht vom 1.1.2014 bis 31.12.2014" würde eine Seite umfassen. Enthalten wären ausschließlich Barabhebungen vom Bankkonto, die zur Begleichung von Autoankaufsrechnungen verwendet worden wären. Nachstehende laut Saldierungsvermerk auf Rechnungen dokumentierte Barzahlungen wären nicht erfasst: AR 0006 vom 16.4.2014 - ***1*** € 1.400,- AR 00012 vom 3.7.2014 - Fa. ***2***, ***3***, € 8.500,- ER 09614 vom 2.10.2014 - ***1***, ***4***, € 442,52 (bar bezahlt 6.10.2014) AR 00030 vom 6.10.2014 - ***1***, ***4***, € 19.000,- Das Kassabuch würde keinen Abschluss aufweisen, die Belege wären nicht nummeriert. b) Buchführung Es wäre keine chronologische Erfassung der Geschäftsfälle erfolgt. Sämtliche Buchungen wären über das Privat- bzw. Kapitalkonto erfolgt. Es wären keine laufenden Kassabuchungen oder Bankbuchungen erfasst worden. Lediglich der Endsaldo des Bankkontos bei der ***5*** ***6*** hätte in die Buchhaltung Eingang gefunden. Alle übrigen Buchungen wären über das Konto 9100 - Privat - gebucht worden. Privatentnahmen an sich und private Bankbewegungen, die über das oben angeführte Konto und ein weiteres Bankkonto bei der ***5*** ***7*** getätigt worden wären, wären im Rechenwerk in keiner Form erfasst worden. (Auf diesem Konto wäre auch die Leasing-Bonifikation eingegangen.) Am 4.12.2014 würde am Bankkonto der ***5*** ***7*** eine Scheckeinreichung über € 11.500,- als Gutschrift aufscheinen. Auf Nachfrage über die Herkunft für die Scheckgutschrift hätte der Bf. erklärt, dass er der Fa. ***8***, bei der er zu diesem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis gestanden hat, diesen Betrag vorher für den Ankauf eines PKW (***9***, ***10***, privater Kunde in ***11***) geborgt hätte, weil "er (***8***) gerade nichts am Konto hatte". Woher der Bf. diesen Bargeldbetrag gehabt hat, hätte nicht ermittelt werden können. c) Schlussfolgerung Infolge der aufgezeigten Mängel wäre jedenfalls die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht gegeben. Die grundsätzliche Schätzungsberechtigung wäre daher gegeben. Aufgrund der fehlenden Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, der damit gegebenen Schätzungsberechtigung, der mangelhaften Grundaufzeichnungen, der hohen Bargeldtransaktionen, der nicht erklärten Einnahmen (Bonifikation Leasing Iaut Punkt 3) und der teils intransparenten Geschäftsfälle (siehe ***12*** ex ***13*** unter Punkt 5) werde im Jahr 2014 ein Sicherheitszuschlag iHv ca. 20% der steuerbaren Umsätze (Basis € 175.870,-) dem Ergebnis hinzugerechnet. | | nach Betriebsprüfung | Erhöhung Gesamtbetrag der Entgelte Umsatzerhöhung zu 20% | 35.000,00 | Gewinnerhöhung (brutto) | 42.000,00 | Passivierung Umsatzsteuer | - 7.000,00 Der Punkt 2. betrifft nicht das Jahr 2014. Punkt 3. Bonifikation Leasing Am Bankkonto (***5*** ***7***, das im betrieblichen Rechnungswesen nicht berücksichtigt worden wäre) würde mit 12.5.2014 ein Zahlungseingang über € 2.875,- von der ***14*** aufscheinen, der bisher nicht als Einnahme erklärt worden wäre. Laut Angabe des Bf. bzw. dessen steuerlicher Vertretung würde es sich dabei um die Bonifikation der ***14*** für die Vermittlung von Leasingfinanzierungen für Käufer im Zusammenhang mit dem Erwerb von Fahrzeugen handeln. Dieser Zahlungseingang würde unmittelbar in Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit als Kfz-Händler stehen und wäre daher entsprechend als Einnahme zu erklären. | | vor Betriebsprüfung | nach Betriebsprüfung | Differenz | Erhöhung Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2014 Leasing Bonifikation | 0,00 | 2.875,00 | 2.875,00 Punkt 4: Verkauf Anteile ***15*** Mit Notariatsakt vom 15.11.2013 hätte der Bf. seinen Geschäftsanteil an der ***15*** von € 1.000.000 zur Gänze an die in Gründung befindliche ***16*** verkauft. Aus dieser Anteilsabtretung wäre Iaut Einkommensteuererklärung 2013 ein Verlust aus inländischen Kapitaleinkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen im Betrag von - € 65.000,- erklärt worden. Der Verlust würde sich Iaut Aufstellung der steuerlichen Vertretung wie folgt ergeben: | Anschaffungskosten Beteiligung: | | Bf. (laut FB-Auszug 11.11.2014) | 600.000 | Erwerb Anteile ***17*** | 350.000 | Anschaffungskosten gesamt | 950.000 | Verkaufserlös | 885.000 | Verlust | - 65.000 a) Anschaffungskosten Laut Firmenbuchauszug (FN ***18***) der ***19*** (vormals ***15***) hätten der Bf. und Frau ***17*** die Anteile mit einem Stammkapital von ATS 500.000,- im August 1996 von Herrn ***20*** (ATS 50.000,-), ***21*** (ATS 125.000,-) und der ***22*** (ATS 150.000,-) im Ausmaß von Bf. 60 % ATS 300.000 ***17*** 40 % ATS 200.000 um den Nominalbetrag von insgesamt ATS 500.000,- erworben. Mit Beschluss der Generalversammlung vom 7.12.2006 der Gesellschaft wäre in der Folge der Jahresabschluss zum 31.3.2006 für das Geschäftsjahr 2005/06 genehmigt, und der ausgewiesene Gewinn in Höhe von € ***23*** mit einem Teilbetrag von € 963.663,58 für die bevorstehende Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmittel verwendet worden. Außerdem wäre in dieser Generalversammlung die Umstellung des Stammkapitals auf Euro beschlossen worden. Es wäre der Beschluss gefasst worden, die bisherigen Stammeinlagen auf Euro-Beträge umzurechnen und das Stammkapital um € 963.663,58 mit Wirkung zum 31.3.2006 gemäß Kapitalberichtigungsgesetz und § 3 Abs. 1 Z 29 EStG unter Heranziehung von Gesellschaftsmitteln zu erhöhen, wobei der Kapitalerhöhungsbetrag den Gesellschaftern im Verhältnis der bisherigen Beteiligung zukomme. | Stammkapital | vor Erhöhung | Kapitalerhöhung | nach Erhöhung | Bf. 60% | 21.801,85 | 578.198,15 | 600.000,-- | ***17*** 40% | 14.534,57 | 385.465,43 | 400.000,-- | | 36.336,42 | 963.663,58 | 1.000.000,-- Rechtliche Würdigung: Der Erwerb von Anteilsrechten aufgrund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist gemäß § 3 Abs. 1 Z 29 EStG von der Einkommensteuer befreit. Wirtschaftlich sei eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmittel in zwei Vorgänge zu zerlegen (sog. Theorie der Doppelmaßnahme): In einem ersten Schritt würden die Mittel an die Gesellschafter ausgeschüttet, in einem zweiten Schritt würden diese die Mittel zum Zwecke der Kapitalerhöhung in die Gesellschaft einzahlen. Aus dem ersten Schritt würde bei Ausschüttung von Gewinnen bzw. Gewinnrücklagen grundsätzlich Steuerpflicht resultieren, die durch § 3 Abs. 1 Z 29 EStG unterdrückt werde. Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wären als Anschaffungskosten gemäß § 27a Abs. 4 Z 4 EStG idF BGBl I 112/2012 für die Anteilsrechte und Freianteile jene Beträge anzusetzen, die sich bei Verteilung der bisherigen Anschaffungskosten entsprechend dem Verhältnis der Nennwerte der Anteilsrechte und Freianteile ergeben. Die Bewertung der neuen Freianteile werde nunmehr durch § 27a Abs. 4 Z 4 EStG idF BGBl I 112/2012 geregelt. Die Ausgabe der Gratisanteile würde den Ursprungswert der Anteile nicht verändern, daher müsse eine neue Wertverteilung stattfinden. Der Buchwert der Altanteile werde entsprechend dem Verhältnis des bisherigen Nennwertes zum Nennwert der Gratisanteile verteilt (vgl. Jakom, EStG, Kommentar, 6. Auflage, § 27a Rz 40). Bei Anteilen im Betriebs- und Privatvermögen wäre davon auszugehen, dass durch die Aufteilung des Buchwertes bzw. der Anschaffungskosten auf alte und neue Anteile keine Anschaffung, sondern nur ein Erwerb im Zeitpunkt der Protokollierung des Kapitalberichtigungsbeschlusses im Firmenbuch vorliegen würde. Somit würden die Freianteile im Hinblick auf die Anwendbarkeit der neuen Kapitalbesteuerung (§ 124b Z 185 EStG) das Schicksal der Altanteile teilen. Denn mangels eines steuerpflichtigen Vermögenszugangs hätten die anlässlich einer Kapitalberichtigung ausgegebenen Freianteile keinen eigenständigen Wertansatz, (sa EStRL Rz 2608 f idF v. 25.8.2015). Es würde daher eine Kapitalmaßnahme außerhalb des UmgrStG eine rein gesellschaftsrechtliche Maßnahme darstellen, die aus steuerlicher Sicht zu keinem Tausch und zu keinem entgeltlichen Erwerb führen würde, und würde ein allfälliger Status als Altvermögen erhalten bleiben. Das würde auch für die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gelten. In einer Stellungnahme der steuerlichen Vertretung vom 13.4.2016 (per Mail übermittelt) würden unter Punkt 8. Anteilsverkauf folgende Ausführungen gemacht, zu denen nachfolgend seitens der AP Stellung genommen werde. Zum ersten Absatz der rechtlichen Würdigung würde die steuerliche Vertretung ergänzen: Vielmehr würde sich bereits aus der Ausführung der Finanzbehörde ergeben, dass die durch die Gewinnausschüttung erhaltenen Mittel in Höhe von EUR 578.198,15 einbezahlt worden wären. Dieser Vorgang würde somit die Anschaffungskosten der Beteiligung um EUR 578.198,15 im Jahr 2006 erhöhen. Betriebsprüfung: Eine Erhöhung der Anschaffungskosten im Jahr 2006 würde sich keinesfalls ergeben. Anmerkung zur rechtlichen Würdigung des § 27a Abs. 4 Z 4 EStG idF BGBl I 112/2012 seitens der steuerlichen Vertretung: 1. Diese Bestimmung würde ab 1.1.2013 gelten und wäre nicht auf die Kapitalerhöhung im Jahr 2006 anzuwenden. Davor hätte es keinen § 27 a Abs. 4 Z 4 EStG gegeben. 2. Es würde sich nicht um "Gratisanteile" handeln, wie von der Finanz ausgeführt. Die Norm würde ausdrücken, dass bei "Anteilrechte und Freianteile" eine Rechtsfolge eintreten solle. Allerdings hätte der Bf. keine Freianteile erhalten. Er hätte, wie bereits oben durch die Finanzbehörde ausgeführt EUR 578.198,15 - unstrittig - einbezahlt. Auch aus diesem Grund ginge die Auslegung dieser Bestimmung durch die Finanzbehörde ins Leere. 3. Weiter würde diese neue Norm aus dem Jahr 2012, mit Wirkung 1.1.2013, ausführen, dass bei "Verteilung der bisherigen Anschaffungskosten" diese "entsprechend dem Verhältnis der Nennwerte der Anteilsrechte und Freianteile ergeben" aufzuteilen wären. Die bisherigen Anschaffungskosten wären wie bereits ausgeführt unter Berücksichtigung der EUR 578.198,15 anzusetzen. Wie oben unstrittig ausgeführt, hätte die Bf. den Betrag einbezahlt. 4. Selbst bei fiskalfreundlicher Interpretation dieser Gesetzesstelle könne der Bf. nicht erkennen, dass seine Anschaffungskosten aus dem Jahr 2006 in Höhe von EUR 578.198,15 nicht anerkannt werden können, zumal er den Betrag einbezahlt, diese somit nicht frei oder gratis gewesen wären, und er damit keine Freianteile erhalten hätte und die Norm ohnedies erst für Vorgänge ab 1.1.2013 gelten solle. 5. Auch die Ausführung in den EStRL RZ 2608 f idF vom 25.8.2015 würden im Nachhinein an obigen Ausführungen nichts zu ändern vermögen. Vielmehr wäre die Ausführung der RZ 2608 im Jahr 2015 ein Zeichen dafür, dass das BMF mit der gesetzlichen Norm nicht glücklich wäre. 6. § 32 Abs. 1 Z 3 EStG würde normieren, dass bei einer Rückzahlung von Stammkapital aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln an den Gesellschafter die Steuerpflicht ausgelöst werden solle. Mit heutigem Firmenbuchauszug wäre ebenfalls eindeutig belegt, dass das Stammkapital der Gesellschaft nach wie vor EUR 1.000.000,00 betragen würde und es zu keiner Rückzahlung gekommen wäre. 7. Darüber hinaus werde auf den Grundsatz von Treu und Glauben verwiesen. Ausführungen der Betriebsprüfung: Die steuerliche Vertretung würde übersehen, dass davor bis zum Inkrafttreten des § 27a Abs. 4 Z 4 EStG idF BGBl I 112/2012 die Bestimmung des § 31 Abs. 7 EStG in Geltung gewesen wäre. Demnach hätten zu den sonstigen Einkünften gem. § 31 Abs. 1 EStG die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft gehört, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre zu mindestens 1% beteiligt gewesen wäre. Gemäß § 31 Abs. 7 EStG würde für Freianteile auf Grund einer Kapitalerhöhung § 6 Z 15 EStG gelten. § 6 Z 15 EStG hätte wie folgt gelautet: "Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29) sind für die Anteilsrechte und Freianteile jene Beträge anzusetzen, die sich bei Verteilung des bisherigen Buchwertes entsprechend dem Verhältnis der Nennwerte der Anteilsrechte und Freianteile ergeben." Diese Bestimmung des früheren § 6 Z 15 EStG wäre nahezu wortgleich (es wäre lediglich das Wort "Buchwert" durch "Anschaffungskosten" ersetzt worden) in die gesetzliche Regelung des § 27a Abs. 4 Z 4 idF BGBl I 112/2012 übernommen worden. Die mit Beschluss der Generalversammlung vom 7.12.2006 vorgenommene Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wäre "mit Wirkung zum Bilanzstichtag 31.03.2006 gemäß Kapitalberichtigungsgesetz und § 3 Abs. 1 Z 29 EStG unter Heranziehung von Gesellschaftsmitteln" erfolgt. Wenn von "Gratisanteilen" die Rede gewesen wäre, so würde dieser Begriff auch in der Literatur verwendet (siehe Laudacher in Jakom, EStG 2013, Rz 218 zu § 6 Z 15 EStG). Der Ansicht der steuerlichen Vertretung, dass die bisherigen Anschaffungskosten unter Berücksichtigung der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmittel von € 578.198,15 anzusetzen wären, könne nach Ansicht der Betriebsprüfung nicht gefolgt werden. Denn wie bereits mehrmals ausgeführt würde es durch die Ausgabe der Freianteile bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmittel zu keiner Veränderung im Wert der Beteiligung kommen. Es würde sich lediglich der Nominalwert der Beteiligung durch die Anhebung des Stammkapitals erhöhen. Diese Rechtsansicht wäre sowohl in der einschlägigen Fachliteratur (u.a. Zorn/Petritz, in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 6 Z 15 EStG 1988 Tz 3; Doralt/Mayr, EStG 14. Aufl. § 6 Zu 432f), als auch durch die Rechtsprechung (vgl. UFS v. 10.2.2012, RV/1317-L/11 bzw. UFS 25.3.2009, RV/0253-S/04) einhellig vertreten worden. Für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes wäre nicht relevant, ob das BMF - wie die steuerliche Vertretung vermeint - mit einer gesetzlichen Norm glücklich wäre oder nicht. Die gesetzlichen Grundlagen würden nach Ansicht der Betriebsprüfung keinerlei Interpretationsraum bieten. (Überdies wäre Rz 2608 f bereits vor der Neuregelung der Besteuerung der Kapitalerträge in den ESt-Richtlinien mit diesen Ausführungen inhaltsgleich enthalten gewesen.) Eine Rückzahlung von Stammkapital der Gesellschaft werde seitens der Betriebsprüfung nicht unterstellt. Allerdings wäre anzumerken, dass gemäß § 3 Abs. 3 Kapitalberichtigungsgesetz bei der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Firmenbuch anzugeben wäre, dass es sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelt. Überdies wäre sowohl der der Kapitalerhöhung zugrunde gelegte Jahresabschluss als auch die nachfolgenden von der jetzigen steuerlichen Vertretung erstellt worden. Zum Verweis auf den Grundsatz von Treu und Glauben: Aus den vorliegenden Unterlagen wäre keine schriftliche Auskunftserteilung seitens des Finanzamtes ersichtlich. Ein Vertrauensschutz bei fernmündlich erteilten Auskünften würde nicht bestehen. Da eine fernmündliche Auskunft die Möglichkeit von Irrtümern und ungenauen Erklärungen in sich bergen würde ist es dem Abgabepflichtigen bzw. seinem Vertreter zuzumuten ein Auskunftsverlangen schriftlich zu stellen und eine dementsprechende schriftliche Antwort abzuwarten. Diesbezüglich wäre eine weitere Ausführung entbehrlich, weil nicht dargelegt werden könne, worauf sich Treu und Glauben stützen würden. Ermittlung: Bei realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gem. § 27 Abs. 3 wären als Einkünfte gemäß § 27a Abs. 3 Z 2 EStG der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und Anschaffungskosten anzusetzen. Anschaffungsnebenkosten wären im außerbetrieblichen Bereich nicht umfasst und daher bei der Veräußerung nicht zu berücksichtigen. Als steuerliche Anschaffungskosten könnten daher nach Ansicht der Betriebsprüfung vom Bf. folgende Beträge geltend gemacht werden: | Anschaffungskosten Anteilskauf Bf. | 21.801,85 | Anteilserwerb 2013 von ***17*** | 350.000,00 | | 371.801,85 b) Veräußerungspreis Aus den Eingängen am Bankkonto der ***5*** - Konto ***24*** - (wurde im Rahmen der AP vorgelegt) wären in Zusammenhang mit der Abtretung der Anteile folgende Eingänge ersichtlich: | 23.8.2013: Auszahlung Gesellschafterdarlehen | 229.500,00 | 23.8.2013: Auszahlung Gesellschafterdarlehen | 104.500,00 | 29.4.2014: Teilzahlung ***25*** | 50.000,00 | 7.5.2014: Teilzahlung ***16*** | 50.000,00 | 3.7.2014: Restzahlung Kaufpreis ***16*** | 355.795,13 | 23.7.2014: Abschluss Übernahme ***16*** | 10.000,00 | Gesamtbetrag | 799.795,13 In einer vorgelegten Kaufpreisberechnung wäre von einem Anteilswert von € 792.998,06 ausgegangen worden. Die Differenz hätte Iaut Vorhaltsbeantwortung vom 6.6.2016 nicht aufgeklärt werden können. Als Grundlage für die Anteilsveräußerung werde daher im Rahmen der Betriebsprüfung von einem Wert über € 799.795,13 ausgegangen. Der Veräußerungsvorgang wäre bisher dem Jahr 2013 zugeordnet worden. Da § 27a EStG vom Zu- und Abflussprinzip iSd § 19 EStG beherrscht werde, wäre der Vorgang nach Ansicht der Betriebsprüfung infolge der oben angeführten Eingänge im Jahr 2014 zu erfassen. Anmerkung zu Gesellschafterdarlehen: Es würde sich um ein Darlehen der Fa. ***15*** handeln, das zur Finanzierung des Anteilserwerbes des Bf. von seiner Frau ***17*** gedient hätte. Laut Punkt II des Kauf- und Abtretungsvertrages zwischen dem Bf. und der ***16*** vom 15.11.2013 werde der Kaufpreis mit einem Teilbetrag von € 500.000,- innerhalb einer Woche nach Erhalt der Förderunterlagen der ***26*** zu Zahlung fällig. Der restliche Teilkaufpreis wäre bis spätestens 28.2.2014 wie folgt zu bezahlen: "mit einem Teilbetrag in Höhe des aushaftenden Gesellschafterdarlehens des abtretenden Gesellschafters gegenüber der ***15*** im verkürzten Wege direkt an die ***15*** und" … Insgesamt wäre daher der gesamte Zufluss im Jahr 2014 zu erfassen. c) Einkünfte aus Kapitalvermögen: Einkünfte aus Kapitalvermögen wären gemäß § 27 Abs. 1 EStG Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Abs. 2), aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Abs. 3) und aus Derivaten (Abs. 4), soweit sie nicht zu den Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören. Zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 3 EStG würden Einkünfte aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital iS von Abs. 2 sind, gehören (BudBG 2012, BGBl I 2011/112 ab 1.4.2012). Zu den Einkünften aus der Überlassung iS von § 27 Abs. 2 EStG würden gemäß Z 1 lit a Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören. Einkünfte aus Kapitalvermögen würden gemäß § 27a Abs. 1 EStG einem besonderen Steuersatz von 25 % unterliegen. | Einkünfte aus Kapitalvermögen mit besonderem Steuersatz von 25% | vor Betriebsprüfung | nach Betriebsprüfung | Verlust 2013 | - 65.000,00 | 0,00 | Überschuss 2014 | 0,00 | 427.993,28 | Ermittlung | | | Veräußerungspreis 2014 (lit. b) | | 799.795,13 | Anschaffungskosten (lit. a) | | - 371.801,85 | Überschuss | | 427.993,28 | davon 25% - besonderer Steuersatz | | 106.998,32 Der Punkt 5. betrifft die Jahre 2012 und 2013 und wird daher nicht dargestellt. Bemerkt wird, dass über die Beschwerde betreffend das Jahr 2012 vom Bundesfinanzgericht mit Entscheidung vom 28.9.2021, RV/5100623/2018, abgesprochen worden ist. 1.2 Aufgrund dieser bei der dargestellten Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen wurden vom Finanzamt ***27*** (im Folgenden: Finanzamt) unter anderem folgende Verfahren gemäß § 303 Abs. 1 BAO wiederaufgenommen und neue Sachbescheide Einkommensteuer 2014 sowie Umsatzsteuer 2014 am 14. Juni 2017 erlassen: | Jahr | Verfahren | Datum Bescheid vor Wiederaufnahme | 2014 | Einkommensteuer | 27.10.2016 | 2014 | Umsatzsteuer | 27.10.2016 In den Wiederaufnahmebescheiden Einkommensteuer 2014 sowie Wiederaufnahme Umsatzsteuer 2014 wurde in den gleichlautenden Begründungen folgendes ausgeführt: Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gemäß § 303 Abs. 1 BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen… Im Betriebsprüfungsbericht vom 13.6.2017 ist auf Seite 7 folgendes festgehalten: Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machen: Abgabenart Zeitraum Feststellung Umsatzsteuer 2014 Tz. 1 Einkommensteuer 2012 - 2014 Tz. 1, 2, 3, 5 Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen. Insgesamt kam es aufgrund der zu AB.Nr. ***33*** durchgeführten Betriebsprüfung zu folgenden Änderungen der Bemessungsgrundlagen und zwar ohne Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen des Verkaufs der Anteile am ***15*** durch den Bf.: Einkommensteuer 2012 bis 2014: Erhöhung um € 104.314,94 Umsatzsteuer 2014: Erhöhung um € 35.000,00 Normverbrauchsabgabe 2013: Erhöhung um € 2.058,27 1.3 Mit Schreiben vom 10. Juli 2017, das am 12. Juli 2017 zur Post gegeben wurde, wurde vom Bf. Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide Einkommensteuer und Umsatzsteuer für das Jahr 2014 sowie die neuen Sachbescheide Einkommensteuer und Umsatzsteuer für das Jahr 2014 erhoben, wobei gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO der Antrag gestellt wurde, dass eine Beschwerdevorentscheidung zu unterlassen ist und die Beschwerde direkt an das Bundesfinanzgericht vorzulegen. In der Beschwerde wurde beantragt, der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben und insbesondere die vorgeschriebenen Abgaben in Bezug auf den Sicherheitszuschlag und die Vorschreibung aus dem Verkauf von Geschäftsanteilen aufzuheben. Betreffend den Sicherheitszuschlag wurde die Beschwerde wie folgt begründet: Die in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 13. Juni 2017 angeführten "Kassenmängel" würden nicht die (Anmerkung: richtig wohl: zur) Vorschreibung eines Sicherheitszuschlages berechtigen, da die angeführten Barbewegungen in der Buchhaltung enthalten und der Besteuerung unterzogen worden wären. Auch die angeführten Punkte zur "Buchführung" gingen ins Leere, denn die betrieblichen Geschäftsfälle wären in der Buchhaltung erfasst worden. Einzig die "Bonifikation Leasing" in Höhe von EUR 2.875,00 wäre im Jahr 2014 durch das Finanzamt ergänzt worden. Somit wäre die im Prüfungsbericht bzw. Niederschrift zur Schlussbesprechung angeführte "Begründung" dem Fehlen einer Begründung gleichzuhalten. Es wäre Mindestanforderung an eine Bescheidbegründung, in einer geschlossenen Sachverhaltsdarstellung (zB VwGH 31.7.1996, 95/13/0225; 28.2.2014, 2013/16/0053) auf nachprüfbare Weise (zB VwGH 18.12.1997, 97/15/0040) darzulegen, welches Geschehen der Entscheidung zugrunde liegen würde, weshalb die Behörde zur Ansicht gelangt wäre, dass gerade dieser (und nicht irgendein anderer) Sachverhalt vorliegen würde (zB VwGH 28.5.1998, 96/15/0220; 2.2.2010, 2009/15/0029; 1.9.2010, 2008/17/0174), und weshalb der als erwiesen angesehene Sachverhalt dem Tatbestand der ins Auge gefassten Rechtsnorm entsprechen würde (zB VwGH 23.4.1954, 1327/53, VwSlg 932/F; 3.10.1996, 95/16/0084; 31.3.2005, 2000/15/0127; 21.9.2009, 2008/16/0148). Das wäre nicht Selbstzweck, sondern Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips und für einen "effizienten Rechtsschutz" von grundlegender Bedeutung. Erst die Begründung würde den Bescheid für den Bürger "nachvollziehbar und kontrollierbar" machen, der "nicht rätseln" sollen müsse, "warum ihm eine Abgabe vorgeschrieben wird" (Beiser, Steuern14 Rz 761). Zu diesem Zweck hätte sie den Bürger darüber aufzuklären, welcher Sachverhalt, dh welche Sachverhaltsannahmen der Abgabenfestsetzung zugrunde liegen, welche Ermittlungen gesetzt worden sind, welche Beweise erhoben (aufgenommen) und wie sie gewürdigt worden sind und wie der festgestellte Sachverhalt rechtlich beurteilt worden ist. Der VwGH hätte diesen Gedanken erstmals in der Leitentscheidung vom 28.5.1997, 94/13/0200, kodifiziert. Die Kernaussage zum Sachverhalt - sie würde auch für erstinstanzliche Erledigungen gelten (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) - hätte auszugsweise folgenden Wortlaut: "Von zentraler Bedeutung für die Tragfähigkeit der Begründung eines Bescheides im Sinne ihrer Eignung, dem VwGH die ihm aufgetragene Gesetzmäßigkeitskontrolle zu ermöglichen, ist die zusammenhängende Darstellung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes. Mit dieser ist nicht etwa die Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens einschließlich des Vorbringens des AbgPfl und der Bekundungen von Prüfungsorganen gemeint. Ebenso wenig ist damit die Wiedergabe des Inhaltes von Aussagen, Urkunden oder ggf SV-Gutachten gemeint. Gemeint ist mit der zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung als dem zentralen Begründungselement eines Bescheides die Anführung jenes Sachverhaltes, den die belangte Behörde als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt [.....]." Der Gerichtshof hätte diesen Gedanken in einer Folgeentscheidung wie folgt konkretisiert (VwGH 28.2.2014, 2013/16/0053): "Die oben wiedergegebene Begründung des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides lässt nicht eindeutig erkennen, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde ausgegangen ist, und entspricht daher den beschriebenen Anforderungen an eine Bescheidbegründung nicht. Wiederkehrende Hinweise auf die vom Zollamt (gemäß § 100 Abs. 2 StPO) erstatteten Berichte an die Staatsanwaltschaft können die erforderliche Sachverhaltsfeststellung nicht ersetzen. Erst wenn die Behörde ein genaues Bild über die tatsächliche Abwicklung und den Weg der in Rede stehenden Waren, insbesondere [...] und über die konkrete Tätigkeit der Bf geschildert hat, kann ein Urteil über die Abgabepflicht, insbesondere zur Frage der Person des Steuerschuldners gebildet werden. So ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, welche Verbindung zwischen der Bf und [...] bestünde. " Diesem Maßstab werde der Prüfungsbericht nicht einmal im Ansatz gerecht. 2. Bestreiten der Höhe nach Das Finanzamt würde pauschal mit 20% ohne Begründung schätzen, wie dieser Prozentsatz berechnet worden wäre. Das wäre Willkür und wäre dies wiederholt dem Finanzamt in den Besprechungen auch vorgehalten worden. Auf obige Ausführungen zu einer Begründung werde verwiesen und weiter ausgeführt: Ritz führe zu § 184 aus: "Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (Stoll, BAO, 1912; VwGH 28.2.1995, 94/14/0157; 19.3.2003, 2002/16/0255; 3.8.2004, 2001/13/0022; 1.6.2006, 2002/15/0174; 23.2.2010, 2008/15/0027; vgl. VwGH 4.12.2003, 2003/16/0148, Schätzung als ultima ratio), nicht aber bloße "Schwierigkeit" sachlicher oder rechtlicher Natur. Deren Überwindung mag Mühe kosten, die aber aufzuwenden ist (zB VwGH 13.9.2006, 2002/13/0105). § 184 Abs. 2 und 3 nennt keine eigenständigen Gründe, sondern Beispiele, woraus sich eine solche Unmöglichkeit ergeben kann. § 184 Abs. 2 und 3 hat daher keine eigenständige normative Bedeutung. Es ist somit beispielsweise nicht deshalb zu schätzen, weil eine Mitwirkungspflicht verletzt wurde, sondern nur dann, wenn als Folge dieser Pflichtverletzung eine genaue Ermittlung (Berechnung) der Besteuerungsgrundlagen unmöglich ist (Fischerlehner in Köglberger-GS, 92; Schilcher, Grenzen der Mitwirkungspflichten, 97)." Die Schätzung mit einem unbegründeten Prozentsatz in Höhe von 20% wäre daher jedenfalls nicht zulässig. Das Finanzamt hätte auch nach Einsicht in alle Privatkonten des Bf.- außer der Leasingbonifikation in Höhe von EUR 2.875,00 - im Jahr 2014 keinen Geschäftsfall feststellen können, welcher nicht ohnedies verbucht gewesen wäre. Die nicht verbücherte Leasingbonifikation würde genau 1,6% des Umsatzes ausmachen (175.870,00 laut BP Bericht dividiert durch 2.875,00). Bei der Ermittlung der Schätzung wäre das Parteiengehör nicht gewahrt worden. Auch bei der Schlussbesprechung wäre vom Finanzamt nicht erläutert worden wie das Finanzamt auf 20% Zuschlag komme. Einwendungen der steuerrechtlichen Vertretung wären nicht protokolliert und im Verfahren ignoriert worden. Ritz zu § 184: "Das Parteiengehör ist bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zu wahren (VwGH 17.2.1994, 93/16/0160; 20.6.1995, 92/13/0037; 28.5.1998, 96/15/0260; 30.5.2012, 2008/13/0230). Der Partei sind daher vor Bescheiderlassung die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen, die angewandte Schätzungsmethode und das Schätzungsergebnis zur Kenntnis zu bringen. Es liegt danach an der Partei, begründete Überlegungen vorzubringen, die für eine andere Schätzungsmethode oder gegen einzelne Elemente der Schätzung sprechen (VwGH 7.6.1989, 88/13/0015; ebenso EStR 2000, Rz 1107). Die Behörde hat auf alle substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen und sich damit auseinanderzusetzen, auch wenn die Richtigkeit der Behauptungen erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss (zB VwGH 31.7.2002, 98/13/0194; 28.10.2004, 2001/15/0137; 27.10.2008, 2005/17/0199; 27.6.2012, 2012/13/0015)." All diese genannten Ausführungen von Ritz samt den dazugehörigen höchstgerichtlichen Entscheidungen und den Einkommensteuerrichtlinien wären durch das Finanzamt nicht beachtet worden. Dem Bf. wäre der willkürlich angesetzte Zuschlag in Höhe von 20% nicht begründet worden. Weiter bei Ritz: "Auch Schätzungsergebnisse unterliegen - nach Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit a bzw. des § 280 Abs. 1 lit e - der Pflicht zur Begründung. Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse (Darstellung der Berechnung) darzulegen (vgl. zB VwGH 25.3.2004, 2002/16/0290; 23.2.2005, 2002/14/0152; 29.7.2010, 2007/15/0229; 28.10.2010, 2007/15/0040; 27.1.2011, 2007/15/0226; 28.2.2012, 2009/15/0181; ebenso EStR Rz 1108)." Auch dies wäre nicht beachtet worden, die Berechnung wie das Finanzamt auf 20% komme, würde einfach fehlen. Dies würde einen Willkürakt darstellen. Zudem dürfe das aktuelle Erkenntnis des VfGH vom 24.11.2016, E 1063/2016-12, nicht unerwähnt bleiben. Dessen Rz 13 und 14 hätten es in sich. Sie lauten: "13 Einer Behörde kann auch dann, wenn sie unrichtig entschieden hat, nicht Willkür zur Last gelegt werden, sofern sie nur bemüht war, richtig zu entscheiden, indem sie Gründe und Gegengründe gegeneinander abgewogen hat. Dies bedeutet, dass es idR nicht ausreichen würde, wenn die Behörde nur die für die Abweisung eines Anspruches maßgeblichen Gründe aufzählt, es jedoch unterlässt, sich mit den Gründen auseinanderzusetzen, die für die Bejahung der Anspruchsberechtigung zu sprechen scheinen, sodass sie gar nicht in die Lage kommen könnte, Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen (zB Vf.Slg. 12.477/1990, 15.696/1999, 15.698/1999 und 15.826/2000). 14 Ein willkürliches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. Vf.Slg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996 und 15.743/2000)." Der Vorwurf der am Bf. geübten Willkür könne dem Finanzamt hier nicht erspart bleiben, denn Gründe und Gegengründe für die Ermittlung der "20%" würden zur Gänze fehlen. Beschwerdevorbringen zum Verkauf Anteile ***15***: Zusammengefasst würde die unterschiedliche steuerrechtliche Beurteilung darin bestehen, ob die Einzahlung auf das Stammkapital der zuvor erhaltenen Mittel aus einer Gewinnausschüttung die Anschaffungskosten der Beteiligung erhöhen. Das Finanzamt würde in der Niederschrift ausführen: "... Wirtschaftlich ist eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmittel in zwei Vorgänge zu zerlegen... In einem ersten Schritt werden die Mittel an die Gesellschafter ausgeschüttet, in einem zweiten Schritt zahlen diese die Mittel zum Zwecke der Kapitalerhöhung in die Gesellschaft ein. ... " Genau das wäre der springende Punkt. Aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise wäre die erhaltene Gewinnausschüttung wieder als Stammkapital eingezahlt worden und würde aus Sicht der Bf. die Anschaffungskosten der Beteiligung erhöhen. Das Finanzamt würde weiter ausführen: "... Die Ausgabe der Gratisanteile verändert den Ursprungswert der Anteile nicht... " Genau das wäre aber nicht gegeben, es würde sich nicht um "Gratisanteile" handeln. Der Bf. hätte die zuvor erhaltene Gewinnausschüttung wieder einbezahlt! Die Gegenleistung für die Geschäftsanteile wäre somit die Einzahlung der Mittel aus der Gewinnausschüttung. Von "Gratisanteilen" könne nur bei Fehlen einer Gegenleistung die Rede sein. Es wurde der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter gestellt. 1.4 Mit Bescheiden vom 10.8.2017 wurde vom Finanzamt ein Mängelhebungsauftrag betreffend die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2014 erteilt, weil die Beschwerde vom 10.7.2017 diesbezüglich keine Begründung enthalten würde. Als Frist für die Mängelbehebung wurde der 25.8.2017 gesetzt. Betreffend die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme Umsatzsteuer 2014 wurde ein gleichlautender Mängelbehebungsauftrag mit Bescheid vom 31.8.2017 mit Fristsetzung bis 14.9.2017 erteilt. 1.5 Mit am 23.8.2017 - und sohin fristgerecht - zur Post gegebenen Schreiben vom 23.8.2017 wurde in Befolgung des Mängelbehebungsauftrages betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer 2014 folgende Begründung für die Beschwerde vom 10.7.2017 gegeben: Im Wiederaufnahmebescheid zur Einkommensteuer 2014 werde in der Begründung durch das Finanzamt ausgeführt: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gemäß § 303 Abs. 1 BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden. " Diesbezüglich sei auszuführen, dass für das Jahr 2014 im Betriebsprüfungsbericht nur zwei Punkte relevant sind. Dies wäre mit Punkt 1 die vorgenommene Schätzung und der Punkt 4 des Anteilsverkaufes an der ***15***. Zu Punkt 1: Die Wiederaufnahme wäre jedenfalls nicht zulässig, da wie bereits in der Beschwerde insgesamt ausgeführt wurde, dieser Punkt völlig willkürlich erfolgt wäre. Auf die Beschwerde vom 10. Juli 2017 wird verwiesen. Zu Punkt 4: Dieser Punkt wäre bereits im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung für das Jahr 2013 mit Herrn ***28*** telefonisch am 17. Dezember 2014 und am 22. Jänner 2015 erörtert worden. Sowohl die Berechnungsweise als auch der gänzliche Ansatz im Jahr 2013 wäre akkordiert worden. Im Rahmen der Betriebsprüfung würde nun das Finanzamt zu einer neuerlichen rechtlichen Würdigung kommen, welche nicht zulässig und daher eine Wiederaufnahme im Jahr 2014 nach Umdeutung nicht zulässig wäre. Im Rahmen dieser telefonischen Akkordierung wäre es auch neben der Beurteilung über den Anteilsverkauf (zeitliche Zuordnung, Höhe) um die Beurteilung der Rückdeckungsversicherung (Punkt 2 Betriebsprüfungsbericht) gegangen. Hier wäre der Vorgang unter den selbständigen Einkünften subsumiert worden, als auch, dass die Pauschalierung angewendet werden könnte. Auch wenn die Betriebsprüfung nun auch in diesem Punkt einen anderen Standpunkt einnimmt, so wäre dieser Punkt 2 aus verwaltungsökonomischen Gründen (geringfügig) nicht strittig. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass Punkt 2 wegen Willkür und Punkt 4 mangels neuer Tatsachen und Beweismittel nicht zulässig wäre. Mit am 12.9.2017 - und sohin fristgerecht - zur Post gegebenen Schreiben vom 12.9.2017 wurde in Befolgung des Mängelbehebungsauftrages betreffend Wiederaufnahme Umsatzsteuer 2014 folgende Begründung für die Beschwerde vom 10.7.2017 gegeben: Im Wiederaufnahmebescheid zur Umsatzsteuer 2014 werde in der Begründung durch das Finanzamt ausgeführt: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gemäß § 303 Abs. 1 BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden." Diesbezüglich wäre auszuführen, dass für das Jahr 2014 im Betriebsprüfungsbericht nur ein Punkt relevant wäre. Dies wäre die vorgenommene Schätzung. Die Wiederaufnahme wäre jedenfalls nicht zulässig, da wie bereits in der Beschwerde insgesamt ausgeführt worden wäre, dieser Punkt völlig willkürlich erfolgt wäre. Auf die Beschwerde vom 10. Juli 2017 werde verwiesen. Für eine Wiederaufnahme müssten neue Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sein. Dies wäre beim gegenständlichen Sachverhalt nicht der Fall, da die Vorschreibung der Umsatzsteuer einer Schätzung unterliegen würde. Von Tatsachen oder Beweismittel könne hier nicht die Rede sein. Darüber hinaus würde das Finanzamt im Betriebsprüfungsbericht die Ermittlung der Umsatzsteuer schuldig bleiben und hätte diese bloß willkürlich festgesetzt. Auf die Beschwerde vom 10. Juli 2017 werde weiter verwiesen. 1.6 Mit Vorlagebericht vom 4.10.2017 legte das Finanzamt - ohne vorher eine Beschwerdevorentscheidung erlassen zu haben - die Beschwerden betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2014 sowie betreffend die Sachbescheide Einkommen- und Umsatzsteuer 2014 (jeweils Bescheide vom 14.6.2017) dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, beantragte darin die Abweisung der Beschwerde und führte in seiner Stellungnahme folgendes aus: 1. Keine Verletzung des Parteiengehörs: Zum Nichtvorliegen der behaupteten Verfahrensmängel der Nichtwahrung des Parteiengehörs werde auf die laufenden Gelegenheiten zu Stellungnahmen im Laufe der BP (z.B. bereits im April 2016), insbesondere auf die Bekanntgabe der Niederschrift und der Prüfungsfeststellungen vom 10.4.2017, die Antwort der ***29*** vom 28.4.2017 und die Stellungnahme des Prüfers vom 27.7.2017 hingewiesen. 2. Sicherheitszuschlag: Bei der Anwendung eines Sicherheitszuschlages werde davon ausgegangen, dass bei mangelhaften, vor allem unvollständigen Aufschreibungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge gleicher Art nicht aufgezeichnet wurden (in diesem Sinne VwGH 22.5.2003, 2002/16/0269). Es würde im Wesen eines Sicherheitszuschlages liegen, dass er nicht "berechnet" werde, sondern pauschal dem Umstand Rechnung tragen würde, dass das Abgabenermittlungsverfahren zur Annahme berechtigt, der Abgabepflichtige habe nicht sämtliche Einnahmen erklärt. So gesehen solle mit Hilfe des Sicherheitszuschlages ein Schätzungsergebnis erreicht werden, das den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe komme (VwGH 25. 10. 1989, 85/13/0055, ÖStZB 1990, 191). Bei der Bemessung eines Sicherheitszuschlages, dessen Aufgabe es wäre, das Risiko möglicher weiterer Unvollständigkeiten von Aufzeichnungen auszugleichen, wären die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (VwGH 23. 6. 1994, 92/17/0106, ÖStZB 1995, 160). Es könne auch die griffweise Festsetzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen, wenn nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Zuschätzung nicht zu gewinnen wären. Diese Sicherheitszuschläge können sich (beispielsweise) an den Gesamteinnahmen, aber auch an den Einnahmeverkürzungen orientieren (VwGH 13. 3.1991, 90/13/0232, ÖStZB 1992, 429; 20.12. 1994, 93/14/0173, ÖStZB 1995, 553; 18.2.1999, 96/15/0050, ÖStZB 1999, 542). Nach Auffassung des Finanzamtes wäre der Sicherheitszuschlag (und damit auch die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2014) in der angesetzten Höhe von 20% der steuerbaren Umsätze = 35.000,00 Euro nach den Umständen des zu beurteilenden Falles gerechtfertigt durch die Nichterfassung der in der Niederschrift einzeln dargestellten Geschäftsfälle im Kassabuch im Ausmaß von zumindest 28.900,00 Euro, die Buchführungsmängel (keine laufenden Kassabuchungen und Bankbuchungen, Verbuchung lediglich des Endsaldos des Bankkontos in der Buchhaltung, Nichterfassung von Privatentnahmen und privaten Bankbewegungen, die über die Geschäftskonten liefen, ungeklärte Scheckgutschrift und Mittelherkunft, nicht erklärte Einnahmen, intransparente Geschäftsfälle). Der von der steuerlichen Vertretung erhobene Vorwurf der Willkür würde sich, sowohl was die Berechtigung zur Verhängung eines Sicherheitszuschlages dem Grunde nach, als auch was den Ansatz der Höhe nach betrifft, als ungerechtfertigt erweisen. 3. Der Vollständigkeit halber werde zur angeblichen telefonische Offenlegung und telefonischen "Würdigung" des Sachverhalts durch das Finanzamt hinsichtlich des Anteilsverkaufs Folgendes angemerkt: Lt. den Bearbeitungsstationen in der EDV des Finanzamtes wäre jener Mitarbeiter des Finanzamtes, mit dem der steuerliche Vertreter telefoniert hätte, in keiner Weise an der Veranlagung der Einkommensteuer 2013 beteiligt gewesen (weder als Bearbeiter, noch als Genehmigender). Eine (vollständige) Offenlegung des Sachverhalts - insbesondere im Hinblick auf die im Jahr 2006 erfolgte Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln - vor der Erlassung des Erstbescheides 2013 wäre aus dem Akteninhalt nicht ableitbar. Siehe diesbezüglich auch den Aktenvermerk vom 2.10.2017. Überdies wäre der Anteilsverkauf laut des Feststellungen der BP nicht im Jahr 2013, sondern im Jahr 2014 zu erfassen. 1.7 Nach Vorlage der Beschwerden Wiederaufnahme Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2014 an das Bundesfinanzgericht brachte der Bf. am 22.3.2019 folgenden Schriftsatz beim Bundesfinanzgericht ein: Der Rechtsbehelf der Wiederaufnahme würde zunächst ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren voraussetzen. Nur wenn nach Eintritt der Rechtskraft neue Umstände (Tatsachen oder Beweismittel) hervorkommen würden, würde sich die Frage einer Wiederaufnahme des Verfahrens stellen. Im gegenständlichen Fall wären die Erstbescheide zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer des Jahres 2014 am 27. Oktober 2016 ergangen. Betreffend dieser Bescheide wäre Rechtskraft eingetreten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob Umstände i.S. des § 303 BAO neu hervorgekommen wären, wäre im gegenständlichen Fall somit der 27. Oktober 2016. § 303 Abs. 1 lit. b BAO würde sogenannte "novae causae repertae" voraussetzen, d.h. Umstände, die bereits vor dem oben angeführten Zeitpunkt existiert hätten, jedoch erst danach hervorgekommen und somit der Behörde bei ihrer Entscheidung nicht zur Verfügung gestanden wären. Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach Eintritt der Rechtskraft im maßgeblichen Verfahren entstanden wären, sogenannte "novae causae supervenientes bzw. productae" wären für eine Wiederaufnahme nach § 303 BAO jedenfalls unzureichend. Im gegenständlichen Fall wären aber dem Finanzamt bereits vor Erlassung der Bescheide alle Umstände vorgelegen. Zur Chronologie: 22. Jänner 2016: Mit Bescheid vom 22. Jänner 2016 wäre der Prüfungsauftrag unter anderem für das Jahr 2014 über die Einkommensteuer und Umsatzsteuer erteilt worden. 16. Juni 2016: Mit Schreiben vom 16. Juni 2016, übermittelt per E-Mail am 16. Juni 2016, wären die Besprechungspunkte anlässlich der Außenprüfung mitgeteilt worden. In diesem Schreiben wären bereits alle Punkte die im Sachbescheid zur Änderung der Bemessungsgrundlage (Anmerkung: zu ergänzen wohl: geführt haben) angeführt worden und würden sich diese bereits mit identischem Wortlaut im Prüfungsbericht bzw. Niederschrift finden. 27. Oktober 2016: Erstbescheid 13. Juni 2017: BP-Bericht 14. Juni 2017: Bescheide zu 2014: Wiederaufnahme U und E, E und U 4. Oktober 2017: Beschwerdevorlage an BFG Bei genauem Vergleich beider Dokumente (Schreiben vom 16. Juni 2016 und Prüfungsbericht vom 13. Juni 2017 samt Niederschrift) würde sich ergeben, dass der genaue Wortlaut der verbliebenen Besprechungspunkte vom 16. Juni 2016 (vor Erstbescheide 2014) völlig ident zum BP Bericht und zur Niederschrift vom 13. Juni 2017 (nach Erstbescheide 2014) wäre. Für 2014 wären die Teilziffern 1, 3 und 4 aus dem BP Bericht relevant. Es wären somit vor Erstbescheiderlassung für 2014 alle Tatsachen als auch Beweismittel vorgelegen, die bereits vor Eintritt der Rechtskraft im maßgeblichen Verfahren existent gewesen wären (novae causae repertae), die somit den Weg für eine Wiederaufnahme des Verfahrens grundsätzlich öffnen würden. Da die erfolgte Wiederaufnahme somit rechtswidrig wäre, würde wiederholt die Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide beantragt, wodurch das Verfahren insgesamt abgeschlossen wäre, denn eine lediglich andere steuerrechtliche Beurteilung durch das Finanzamt würde die Wiederaufnahme nicht rechtfertigen. 1.8 Mit Beschluss vom 16.8.2021 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme des Bf. vom 20.3.2019 gemäß § 183 Abs. 4 BAO zur Kenntnis gebracht und um Äußerung innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses ersucht. 1.9 Mit Schriftsatz vom 23.8.2021 gab die belangte Behörde in Befolgung des unter Punkt 1.8 genannten Beschlusses folgende Stellungnahme ab: Unterschiede zwischen dem am 16.6.2016 dem Bf. übermittelten und dem endgültigen Entwurf der Niederschrift, der dem Bf. am 10.4.2017 übermittelt wurde, soweit diese die vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegründe für die Umsatz- und Einkommensteuer 2014 betreffen: Ergänzung im zweiten Absatz der Pkt 1b der endgültigen NS (gegenüber der am 16.6.2016 an den BF übermittelteten Variante, Pkt. 1c): "... Am 4.12.2014 scheint am Bankkonto der ***5*** ***7*** eine Scheckeinreichung über € 11.500,- als Gutschrift auf. Auf Nachfrage über die Herkunft für die Scheckgutschrift hat der Bf. erklärt, dass er der Fa. ***8***, bei der er zu diesem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis gestanden hat, diesen Betrag vorher für den Ankauf eines PKW (***9***, ***10***, privater Kunde in ***11***) geborgt hat, weil "er (***8***) gerade nichts am Konto hatte". Woher der Bf. diesen Bargeldbetrag gehabt hat, konnte nicht ermittelt werden." Auch die daraus gezogenen Schlussfolgerungen in Pkt 1c der endgültigen Niederschrift wären im ursprünglichen Entwurf noch nicht vorhanden gewesen. ,,c) Schlussfolgerung

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101447/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5101447.2017
Stammnummer
135667
Gültig
31.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF