Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0417-I/02
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen; Beurteilung von Lizenzgebühren als Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0417-I/02vom 11.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Maßgebend für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können. Aufgrund der vorgelegenen Jahresabschlüsse war es der Abgabenbehörde nicht möglich zu beurteilen, auf welche Art und Weise ein Erfinder seine patentierte Erfindung wirtschaftlich verwertet hat, sei es durch Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses (Gewährung einer Lizenz gegen laufende Zahlungen) oder durch den Verkauf des Patentrechtes (entgeltliche Übertragung eines immateriellen Wirtschaftsgutes). Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher gerechtfertigt, wenn erst anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung der zugrunde liegende “Lizenzvertrag” vorgelegt wird.
Wird ein auf die Dauer des Patentschutzes befristetes Dauerschuldverhältnis abgeschlossen, das die Gewährung einer Lizenz gegen laufende Zahlungen zum Inhalt hat, so sind die laufenden Lizenzgebühren beim Lizenznehmer sofort als Betriebsausgaben gewinnmindernd abzuziehen. Nach den Grundsätzen über die Behandlung schwebender Geschäfte wirkt sich das Dauerschuldverhältnis bilanzmäßig nicht aus. Mit dem Kauf eines Patentrechtes wird demgegenüber ein unkörperliches Wirtschaftsgut entgeltlich erworben, mit der Konsequenz, dass alle Aufwendungen für die Anschaffung zu aktivieren und auf die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben sind.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
die Dr. Messing Wirtschaftstreuhand - Steuerberatungsgesellschaft mbH,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 BAO von Amts wegen betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 1996 sowie Körperschaftsteuer
für das Jahr 1996
entschieden: Die
Berufung gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 BAO von Amts wegen betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 1996 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der Berufung gegen den Bescheid betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 1996 wird teilweise Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1996
wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe
betragen:
Gesamtbetrag
der Einkünfte 1996: 175.261,08 €; Einkommen 1996: 175.261,08 €;
Körperschaftsteuer 1996 nach Berücksichtigung der einbehaltenen
Steuerabzugsbeträge: 57.406,31 €
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die P-GmbH (frühere Firmenwortlaute: PS-GmbH bzw.
PSO-GmbH) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 18. Februar 1985 (samt Nachtrag vom
22. Februar 1985) gegründet und am 4. März 1985 im Handelsregister des
Landesgerichtes I eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung
von Ofenkacheln und anderen keramischen Produkten und deren Vertrieb sowie die
Ausübung des Hafnergewerbes und die Herstellung von Heizungs- und
Feuerungsanlagen. Sie hatte ihren Sitz zunächst in R (mit der
Geschäftsanschrift R, E-Weg 9) bzw. in I (mit der Geschäftsanschrift
I, A-Straße 16). Mit Generalversammlungsbeschluss vom 8. März 1999
wurde der Sitz nach H verlegt, die Geschäftsanschrift lautet H, O 24. Das
Stammkapital der im Firmenbuch unter FN abc (früher: HRB xyz) eingetragenen
P-GmbH beträgt 1,000.000 S. Gesellschafter sind Ing. FU mit einem Anteil
von 30 % (Stammeinlage von 300.000 S), Ing. MU mit einem Anteil von 25 %
(Stammeinlage von 250.000 S), Dipl.-Ing. PL mit einem Anteil von 20 %
(Stammeinlage von 200.000 S) und DU mit einem Anteil von 25 % (Stammeinlage von
250.000 S). Die Stammeinlagen wurden von den Gesellschaftern zur Gänze bar
eingezahlt. Mit Wirkung vom 29. Juli 1992 wurde Ing. MU zum
Geschäftsführer der P-GmbH bestellt.
Die P-GmbH schloss im Jahr 1991 mit dem Gesellschafter
Dipl.-Ing. PL einen auf 20 Jahre befristeten Vertrag über die in
Österreich ausschließliche gewerbliche Nutzung eines patentrechtlich
geschützten Verfahrens zur industriellen Herstellung
unregelmäßiger Kacheln ab, wofür jährlich Lizenzzahlungen
geleistet wurden. Diese Lizenzzahlungen wurden zunächst als jährlicher
Aufwand abgesetzt. Nach einem Wechsel in der steuerlichen Beratung kam es im
Jahr 1995 zu einer Berichtigung dahingehend, dass die Lizenz als Wirtschaftsgut
angesehen und (unter Berücksichtigung der bisher bereits angefallenen
Abschreibungen) als Anlagevermögen aktiviert wurde. Zu einer Änderung
der Vorjahresbilanzen kam es mangels steuerlicher Auswirkungen nicht.
Anlässlich
einer abgabenbehördlichen Prüfung der P-GmbH, umfassend die Jahre 1993
bis 1997, vertrat der Prüfer zu den Lizenzzahlungen zunächst folgende
Ansicht, die auch bei der am 14. Oktober 1999 abgehaltenen Schlussbesprechung
zum Ausdruck kam (vgl. Pkt. 5 der Niederschrift über die
Schlussbesprechung, Bp abc): Im Jahr 1991 sei mit dem Gesellschafter Dipl.-Ing.
PL ein Lizenzvertrag über die Verwertung des Patentes zur Herstellung von
Wabenkacheln abgeschlossen worden. Der Lizenzvertrag übertrage der P-GmbH
die alleinige Nutzung der Wabenkacheltechnik in Österreich (mit
Einschränkungen). Aufgrund des Vertrages sei der Lizenzgeber zB berechtigt,
sein Patent in anderen Branchen zu verwerten und selbst gewerbliche Fertigungen
vorzunehmen. Als Gegenleistung sei vertraglich eine fixe Lizenzgebühr von
30.000 S netto monatlich sowie eine umsatzabhängige Lizenzgebühr von
10 % aller mit der aus Wabenkacheln hergestellten bzw. abgeleiteten Produkte
vereinbart worden. In den Jahren 1991 bis 1994 seien Lizenzgebühren von
30.000 S monatlich tatsächlich entrichtet und als laufende Aufwendungen in
den Gewinn- und Verlustrechnungen ausgewiesen worden. Im Jahr 1998 sei mit dem
Lizenzgeber im Rahmen einer Zusatzvereinbarung eine Herabsetzung der
Lizenzgebühr auf 2 % des Umsatzes erfolgt.
Im Jahr
1995 sei erstmalig die Aktivierung des Patentrechtes mit einem Wert von
5,760.000 S (16 Jahresbeträge zu je 360.000 S) erfolgt und
anschließend im Jahr 1996 eine Teilwertabschreibung in Höhe von 50 %
(d.s. 2,172.082 S) vorgenommen worden. Die Aktivierung habe sich an den
restlichen Raten orientiert. Die Teilwertabschreibung sei damit begründet
worden, dass sich anlässlich der Übersiedlung des Betriebes in die
neuen Produktionsstätten die eingeschränkte
Verwertungsmöglichkeit der Wabentechnik herausgestellt habe.
Nach
Ansicht des Prüfers seien die Lizenzgebühren in gleicher Weise wie in
den Jahren 1991 bis 1994 als laufende monatliche Mietzahlungen für die
Nutzung des Patentes zu behandeln, da das Patent als solches nicht in das
Eigentum des Unternehmens übergegangen sei, sondern nur eine
Verwertungsmöglichkeit in bestimmten Grenzen gegen laufende Zahlungen
vereinbart worden sei. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die
Nutzungsmöglichkeit des Patentes "Wabenkacheln" bald nach
Abschluss des Lizenzvertrages praktisch nicht mehr gegeben gewesen sei. Es seien
nämlich tatsächlich so gut wie keine Produktionen auf diesem Gebiet
erfolgt. Damit verbunden sei auch die wesentliche Reduzierung der
Lizenzgebühren ab dem Jahr 1998. Offensichtlich könne man sich der
weiteren Zahlungen vor allem deshalb nicht entziehen, weil der Lizenzgeber
Mitgesellschafter sei und die P-GmbH vertraglich dazu verpflichtet sei,
sämtliche Entwicklungen des Lizenzgebers entsprechend marktgerecht zu
produzieren und zu vertreiben sowie die notwendigen Entwicklungsarbeiten zu
unterstützen. Hierbei stelle der Lizenzgeber sein Wissen und Image
hinsichtlich der Gestaltungsfragen auf dem Gebiet des Kachelofens der
Lizenznehmerin zur Verfügung (Pkt. VI und VII des Vertrages). Hiezu sei
festzustellen, dass derartige Entwicklungen und daraus resultierende Nutzungen
auch in künftigen Perioden anfallen und mit dem Patent
"Wabenkacheln" unmittelbar nichts zu tun haben. Bemerkt werde
weiters, dass schon laut Präambel zum Lizenzvertrag das von der P-GmbH
grundsätzlich hergestellte und vertriebene Poli-System seinerzeit vom
Lizenzgeber Dipl.-Ing. PL zusammen mit Mag. SP entwickelt worden sei.
Der
Prüfer vertrat daher die Ansicht, dass die Aussichtslosigkeit der
Verwertungsmöglichkeit des Patentes "Wabenkacheln" bald nach
Abschluss des Lizenzvertrages weitest gehend eingetreten sei und andererseits
die ab dem Jahr 1995 geleisteten und in Hinkunft zu leistenden Zahlungen an den
Lizenzgeber nicht aktivierungsfähige Entgelte für weitere
periodenbezogene Gestaltungs- und Entwicklungsarbeiten des Dipl.-Ing. PL
für die P-GmbH darstellten. Damit fehlten die Voraussetzungen für den
Ansatz eines Lizenzrechtes "Wabenkacheln" zum 1.1.1995. In Pkt. 5
der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 14. Oktober 1999, Bp abc,
wurde vom Prüfer noch handschriftlich ergänzt, dass auch die Frage
einer verdeckten Gewinnausschüttung an Dipl.-Ing. PL besprochen worden
sei.
Im
Bp-Bericht vom 24. März 2000, Bp abc, vertrat der Prüfer sodann die
Auffassung, dass die im Lizenzvertrag vereinbarte industrielle Fertigung nach
der Wabenkacheltechnik tatsächlich nicht angewandt und lediglich in
händischer Art und Weise in geringem Ausmaß umgesetzt worden sei. Der
Schwerpunkt des Betriebes liege auf einem ganz anderen Gebiet, nämlich der
Fertigung von individuellen Einzelkacheln auf der Grundlage von selbst
gefertigten Kunststoffformen, die mit der Wabenkacheltechnik nichts gemein habe.
Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung habe der
Geschäftsführer angegeben, dass die erwähnte Methode zu 99 %
angewandt worden sei, bei der Schlussbesprechung sei diesbezüglich eine
Einschränkung auf 5 - 10 % der Gesamtproduktion erfolgt. Eine 100%ige
Umsetzung der Wabenkacheltechnik hätte Investitionen von bis zu 10 Mio. S
erfordert und wäre zudem mit dem hohen Risiko der Marktakzeptanz behaftet
gewesen. Man hätte zu diesem Zweck ganz besondere Anlagen benötigt. Es
liege auf der Hand, dass hiezu schon vor der Übersiedelung in die neuen
Betriebsräume in H entsprechende Planungen und Vorkehrungen hätten
getroffen werden müssen. Diesbezüglich hätten jedoch keinerlei
Unterlagen vorgelegt werden können, aus denen derartige Maßnahmen
ableitbar seien (zB Planungsunterlagen und Werbematerial). Die im Zuge der
Schlussbesprechung aufgestellte Behauptung, dass sich die mangelnde Umsetzung
der vertraglich vereinbarten Wabenkacheltechnik erst anlässlich der
Übersiedelung in die neuen Produktionsstätten herausgestellt habe, sei
nicht einleuchtend. Vielmehr sei davon auszugehen, dass man schon von vornherein
nicht mit der Änderung der Produktionslinie gerechnet habe und aus
Kostengründen und dem großen Risiko der Marktakzeptanz die Umstellung
nie ernsthaft in Erwägung gezogen habe.
Der
Prüfer ging daher davon aus, dass die Wabenkacheltechnik bald nach
Vertragsabschluss nicht das Verfahren gewesen sei, welches man jemals in
bedeutendem Ausmaß hätte anwenden können und wollen. Der
Lizenzvertrag habe seine Wurzel im bestehenden Naheverhältnis zum
Gesellschafter Dipl.-Ing. PL und stelle eine Vorteilsgewährung dar, die zu
einer Minderung der Einkünfte der Körperschaft geführt habe. Jene
gewinnmindernd behandelten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Lizenzvertrag,
denen keine angemessenen Gegenleistungen gegenübergestanden seien (90 % der
AfA, der Teilwertabschreibung, der Lizenzgebühren und des Zinsaufwandes),
müssten gemäß
§ 8 KStG 1988 als verdeckte
Gewinnausschüttungen behandelt werden. Darüber hinaus sei auch der
anteilige Vorsteuerabzug zu versagen. Die verdeckten Gewinnausschüttungen
unterlägen gemäß
§ 95 EStG 1988 mit dem erhöhten Satz
von 33,33 % bzw. 28,21 % der Kapitalertragsteuer, weil davon ausgegangen werden
könne, dass Dipl.-Ing. PL diese der P-GmbH nicht vergüten werde (vgl.
Tz 33 des Bp-Berichtes vom 24. März 2000, Bp abc).
Das
Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ nach
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von Amts
wegen am 28. März 2000 neue Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer für
die Jahre 1993 bis 1997, Körperschaftsteuer für die Jahre 1993 bis
1997 und Gewerbesteuer für das Jahr 1993. Für das Jahr 1998 wurden am
gleichen Tag neue Erstbescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer
erlassen. Am 24. März 2000 erließ das Finanzamt zudem einen Bescheid
betreffend Haftung und Zahlung von Kapitalertragsteuer für die Jahre 1993
bis 1998.
Am 17.
April 2000 erhob die Abgabepflichtige gegen die genannten Wiederaufnahme- und
Sachbescheide rechtzeitig Berufung. Im Hinblick auf die verfügte
Wiederaufnahme des Verfahrens wurde ausgeführt, dass die Lizenzzahlungen an
den Lizenzgeber Dipl.-Ing. PL zunächst als jährlicher Aufwand
abgesetzt worden seien. Im Jahr 1995 sei es nach einem Wechsel in der
steuerlichen Beratung zu einer Berichtigung dahingehend gekommen, dass die
Lizenz als Wirtschaftsgut angesehen und (unter Berücksichtigung der bisher
angefallenen Abschreibungen) aktiviert worden sei. Diese Vorgangsweise sei im
Anhang der Bilanz zum 31. Dezember 1995 ausdrücklich dokumentiert und
erläutert worden. Bei der erklärungsgemäßen Veranlagung
dieses Jahres sei es zu keinerlei Rückfragen seitens des Finanzamtes
gekommen.
Das
Lizenzverfahren sei bis zu dem im Jahr 1996 erfolgten Umzug in ein neues
Produktionsgebäude schon rein aus Platzgründen nicht in der
eigentlichen (industriellen) Form, sondern auf manuellem Weg genutzt worden. Es
sei jedoch stets beabsichtigt gewesen, die industrielle Fertigung unmittelbar
nach Vorliegen der räumlichen Voraussetzungen anzugehen. Dies sei im Jahr
1996 gegeben gewesen, wobei sich jedoch - nicht zuletzt aufgrund
inzwischen veränderter Markterfordernisse - herausgestellt habe, dass die
notwendigen Investitionen zur Fertigung mit ca. 10 Mio. S sowie zu erwartenden
Anlaufkosten deutlich höher gewesen seien, als ursprünglich gedacht.
Aufgrund der durch den Umzug gegebenen Kostenbelastung, des unerwartet hohen
Investitionsbedarfs sowie der generell schwierigen Lage der Branche habe
schließlich die Bank die Finanzierung versagt. Auch haben sich aufgrund
geführter Gespräche mit Ofensetzern Bedenken ergeben, ob diese das
Produkt wie von der Abgabepflichtigen gedacht annehmen würden. Da die
Undurchführbarkeit des Projektes zu diesem Zeitpunkt festgestanden sei, sei
in der Bilanz zum 31. Dezember 1996 eine Abwertung des Wirtschaftsgutes
"Lizenzrecht" auf den Teilwert (geschätzt mit 50 % des
Buchwertes) erfolgt. Dieser Vorgang sei im Anhang zur Bilanz ebenfalls so
dokumentiert und erläutert worden, wobei sich wiederum keine
Rückfragen seitens des Finanzamtes ergeben hätten.
Die
Aktivierung des "Lizenzrechtes" im Jahr 1995 wie auch die
vorgenommene Teilwertabschreibung im Jahr 1996 seien sachlich begründet und
anlässlich der Erstellung der Jahresabschlüsse ausdrücklich offen
gelegt worden (getrennter Ausweis in den Gewinn- und Verlustrechnungen bzw.
Bilanzen sowie ausführliche Erläuterung im Anhang). Die
Abgabepflichtige beantragte daher die ersatzlose Aufhebung der erlassenen
Wiederaufnahmebescheide. Im Übrigen bekämpfte sie das Vorliegen
verdeckter Gewinnausschüttungen. Sie beantragte, die Lizenzzahlungen nicht
als verdeckte Gewinnausschüttungen zu werten, vielmehr die
Aktivierungsfähigkeit des "Lizenzrechtes" zu bejahen und die im
Jahr 1996 vorgenommene Teilwert-abschreibung anzuerkennen.
Im
Rechtsmittelverfahren nahm das Finanzamt sodann vom Vorwurf verdeckter
Gewinnausschüttungen Abstand. Die Lizenzzahlungen seien jedoch - den
Ausführungen in der Niederschrift über die Schlussbesprechung folgend
- als laufender Aufwand zu behandeln, die Aktivierung eines Lizenzrechtes
"Wabenkacheln" und damit eine Teilwertabschreibung im Jahr 1996
seien nicht zulässig. Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Juni 2002 wurde
der Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen betreffend Umsatzsteuer
für die Jahre 1993 bis 1997, Körperschaftsteuer für die Jahre
1993 bis 1995 und Gewerbesteuer für das Jahr 1993, weiters betreffend
Haftung und Zahlung von Kapitalertragsteuer für die Jahre 1993 bis 1998
Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 11. Juni 2002 wurde die Berufung gegen die
Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO von Amts wegen betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre
1996 und 1997 als unbegründet abgewiesen. Mit Berufungsvorentscheidungen
vom 11. Juni 2002 schließlich wurde der Berufung gegen die Bescheide
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1998 sowie Körperschaftsteuer
für die Jahre 1996 bis 1998
"stattgegeben". Die
Umsatzsteuer für das Jahr 1998 wurde dabei erklärungsgemäß,
die Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 bis 1998 im Hinblick auf die
Behandlung der Lizenzzahlungen als laufender Aufwand abweichend von den
eingereichten Erklärungen festgesetzt.
Begründend
wurde ausgeführt, dass im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung
bekannt geworden sei, dass die Abgabepflichtige im Jahr 1991 mit Dipl.-Ing. PL
einen Lizenzvertrag über die alleinige Nutzung des Patentes
"Wabenkacheltechnik" gegen eine monatliche Lizenzgebühr von
30.000 S und eine umsatzabhängige Lizenzgebühr von 10 % aller mit
dieser Technik hergestellten bzw. abgeleiteten Produkte abgeschlossen habe. In
der Bilanz zum 31. Dezember 1995 sei erstmalig eine Aktivierung dieses
Patentrechtes mit 5,760.000 S und im Jahr 1996 eine Teilwertabschreibung mit 50
% vorgenommen worden. Die im - bisher nicht aktenkundigen - Vertrag
des Jahres 1991 getroffenen Vereinbarungen hätten seit dem
Vertragsabschluss keine Veränderungen erfahren, die zu einer Aktivierung
und Abschreibung des Patentrechtes anstelle der bisherigen Behandlung der
Lizenzzahlungen als laufende Aufwendungen geboten hätten. Das Patent als
solches sei nicht in das Eigentum der P-GmbH übergegangen. Es werde auch
nicht gegen einen festen Betrag, sondern lediglich in bestimmten Grenzen gegen
laufende Zahlungen verwertet. Somit liege ein schwebendes Rechtsgeschäft
vor, das nicht zu bilanzieren sei. Die Aktivierung des Patentrechtes und
anschließende Teilwertabschreibung seien somit nicht möglich. Es
könnten - wie auch in den Jahren bis 1995 - nur die laufenden
Lizenzzahlungen von jährlich 360.000 S aufwandswirksam anerkannt werden.
Am 11.
Juli 2002 stellte die Abgabepflichtige den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der Vorlageantrag bezog
sich nur mehr auf den Wiederaufnahme- und Sachbescheid betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 1996. Ergänzend wurde
festgehalten, dass die steuerliche Behandlung des Lizenzvertrages in der Bilanz
zum 31. Dezember 1995 geändert worden sei. Dies sei auf Seite vier der
Bilanz unter Bekanntgabe des wesentlichen Vertragsinhaltes und Anführung
des Vertrages vom 9. September 1991 ausführlich erläutert worden. Die
Argumentation der Abgabenbehörde, der Vertrag wäre nicht aktenkundig
gewesen, stimme insofern nicht. Bei Bedenken an der Richtigkeit des
Bilanzansatzes 1995 aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung wäre dies von
der Behörde zu hinterfragen gewesen. Hinsichtlich der Wertung des Vertrages
an sich wurde festgehalten, dass die ursprünglich gewählte Behandlung
der Lizenzzahlungen als laufender Aufwand wegen der grundsätzlichen
Unkündbarkeit des Vertrages durch beide Vertragsparteien und des
Abschlusses genau auf die Dauer des Patentschutzes falsch gewesen sei. Am
Sachverhalt selbst habe sich seit dem Vertragsabschluss - wie dies auch
das Finanzamt festgestellt habe - nichts geändert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Wiederaufnahme des
Verfahrens:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Die
P-GmbH schloss am 9. September 1991 mit dem Gesellschafter Dipl.-Ing. PL einen
auf 20 Jahre befristeten Lizenzvertrag über die in Österreich
ausschließliche gewerbliche Nutzung eines patentrechtlich geschützten
Verfahrens zur industriellen Herstellung unregelmäßiger Kacheln ab,
wofür jährlich Lizenzzahlungen geleistet wurden. Diese Lizenzzahlungen
wurden zunächst als jährlicher Aufwand abgesetzt. In der Gewinn- und
Verlustrechnung des Jahres 1991 wurde unter dem Titel
"Lizenzgebühren" ein
Betrag von 90.000 S als Betriebsausgabe geltend gemacht, im darauf folgenden
Jahr ein solcher von 360.000 S. Nähere Ausführungen zur Rechtsnatur
dieser
"Lizenzgebühren"
wurden dem Finanzamt gegenüber nicht gemacht. In der Gewinn- und
Verlustrechnung des Jahres 1993 wurden
"Lizenzgebühren" von
400.000 S als Betriebsausgabe geltend gemacht. Unter Pkt. 1.4 des
Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1993
("Wesentliche langfristige Verträge
und Verpflichtungen") findet sich folgende
Erklärung:
"Mit
Dipl.-Ing. PL wurde am 9. September 1991 ein Lizenzvertrag zur Nutzung des
Patentes ,Wabenkachel' inklusive Designkomponente (Patent-Nr. 123)
abgeschlossen. Die Laufzeit beträgt 20 Jahre, der jährliche
Lizenzaufwand beläuft sich auf TS 360."
Dieselbe
Erklärung enthält auch der Jahresabschluss zum 31. Dezember 1994, in
diesem Jahr wurden
"Lizenzgebühren" von
360.000 S als laufender Aufwand geltend gemacht. Im Jahresabschluss zum 31.
Dezember 1995 wurden
"Lizenzgebühren" von
410.000 S als Betriebsaufwand abgesetzt. Nach einem Wechsel in der steuerlichen
Beratung kam es im Jahresabschluss zum 31. Dezember 1995 überdies zu einer
Berichtigung dahingehend, dass die Lizenz als immaterielles Wirtschaftsgut
angesehen wurde. Zum 31. Dezember 1995 wurde unter dem Titel
"Verbindlichkeiten gegenüber
Gesellschaftern" ein Betrag von 5,760.000 S eingebucht, der dem in
der Restlaufzeit des Lizenzvertrages von 16 Jahren jährlich anfallenden
Lizenzaufwand von 360.000 S entsprach. Demgegenüber wurden das
"Patent Wabenkachel" mit
dem (abgezinsten) Restbuchwert von 4,570.150 S als immaterieller
Vermögensgegenstand und die
"Differenz Abzinsung
Zahlungsverpflichtung Wabenkachel" mit dem Betrag von 1,189.850 S
als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz eingebucht.
Unter Pkt. 1.4 des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1995
("Wesentliche langfristige Verträge
und Verpflichtungen") wurde dazu wie folgt
ausgeführt:
"Mit
Dipl.-Ing. PL wurde am 9. September 1991 ein Lizenzvertrag zur Nutzung des
Patentes ,Wabenkachel' inklusive Designkomponente (Patent-Nr. 123)
abgeschlossen. Die Laufzeit beträgt 20 Jahre, der jährliche
Lizenzaufwand beläuft sich auf TS 360. Eine vorzeitige Kündbarkeit der
Vereinbarung ist nicht möglich.
In
der Vergangenheit wurde eine Aktivierung dieser Position irrtümlich
unterlassen; dies wird nunmehr nachgeholt und der bilanzielle Ausgleich durch
Einstellung einer entsprechenden Gegenposition auf der Passivseite
geschaffen.
Die
damit zusammenhängenden Bilanzberichtigungen betragen infolge der mit 3 %
vorgenommenen Abzinsung:
|
Immaterialgüter
|
plus
4,570.150
|
Rechnungsabgrenzung
(durch Abzinsung mit 3 %)
|
plus
1,189.850
|
Verbindlichkeiten
gegenüber Gesellschaftern
|
plus
5,760.000
Der
Wert des Patentes entspricht nach Auffassung der Geschäftsleitung im Jahr
1995 dem aktivierten Betrag, sodass sich kein Abwertungsbedarf ergibt. Eine der
Zahlungsverpflichtung entsprechende Nutzung kann jedoch erst mit Inbetriebnahme
einer neuen Produktionsanlage erfolgen; dies ist für Mitte 1997
geplant."
Im
Jahresabschluss zum 31. Dezember 1996 wurde für das immaterielle
Wirtschaftsgut "Patent
Wabenkachel" zunächst eine Normal-AfA von 225.986 S berechnet,
der verbleibende Restbuchwert von 4,344.164 S wurde sodann zu 50 %
wertberichtigt (Teilwertabschreibung von 2,172.082 S). Unter Pkt. 2.4.1 des
Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1996
("Patent Wabenkachel")
wurde dazu Folgendes festgehalten:
"Mit
Dipl.-Ing. PL wurde am 9. September 1991 ein Lizenzvertrag zur Nutzung des
Patentes ,Wabenkachel' inklusive Designkomponente (Patent-Nr. 123)
abgeschlossen. Die Laufzeit beträgt 20 Jahre, der jährliche
Lizenzaufwand beläuft sich auf zumindest 360.000 S (Fixkomponente und
umsatzabhängige Komponente). Eine vorzeitige Kündigung der
Vereinbarung ist nicht möglich.
Der sich
aufgrund der Fixkomponente ergebende Betrag wurde gemäß den
handelsrechtlichen Bestimmungen mit 3 % abgezinst und so
aktiviert.
Bis 1996 wurde
das Patent nicht in seinem eigentlichen Sinne, nämlich der industriellen
Zerteilung schrühgebrannter Kacheln, welches mittels einer
Sonderfertigungsanlage möglich ist, verwendet, da hiefür eine eigene
Produktionsstraße notwendig ist und in den bisherigen Räumen kein
Platz war; es wurde vielmehr analog zu Teilerkenntnissen des Patents eine
handwerkliche Fertigung vorgenommen.
Ein wesentlicher
Grund für die Übersiedlung in die neue Betriebsstätte war daher
auch die dadurch gesehene Möglichkeit, das Patent zur Gänze
auszuschöpfen.
Aufgrund der
nunmehr durchgeführten praktischen Tests und des Versuchs der Einrichtung
eben einer solchen eigenen Produktionsstraße ergab sich jedoch, dass das
Patent in der angestrebten Form nicht genutzt werden kann, da für die
aufgrund der industriellen Zerteilung erforderlichen Stege auf der
Kachelrückseite eine wesentliche Voraussetzung - die entsprechend
breite Marktakzeptanz - aufgrund der damit verbundenen
Verlegungsschwierigkeit fehlt. Des Weiteren hat sich die notwendige
Fertigungsstraße als wesentlich teurer als prognostiziert herausgestellt.
Derzeit können daher nur Teile des Patentes verwertet werden.
Analog zum Fortlauf der Vertragsdauer sowie der
aktuellen Einschätzung des Patentes erfolgte daher 1996 eine Neubewertung
dieser Position, indem die laut Lizenzvertrag unabhängig von der
tatsächlichen Verwendung zu zahlende Grundlizenzgebühr nur im
Ausmaß von 50 % der tatsächlichen Zahlungsverpflichtung als
gerechtfertigt angesehen wird. Entsprechende Verhandlungen mit dem Lizenzgeber
über eine Reduktion dieser Grundlizenz wegen mangelnder Verwendbarkeit des
Patentes sind im Gange.
Der nunmehrige
Bilanzansatz entspricht nach Auffassung der Geschäftsleitung in seiner
aktuellen Höhe dem Wert des Patentes."
Der
Jahresabschluss zum 31. Dezember 1996 wurde im April 1998 erstellt und gemeinsam
mit den Steuererklärungen für das Jahr 1996 am 17. April 1998 beim
Finanzamt eingereicht. Am 9. September 1998 erließ das Finanzamt den
Erstbescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Streitjahr 1996,
mit dem eine erklärungsgemäße Veranlagung vorgenommen wurde.
Diesem Bescheid konnte im Hinblick auf den abgeschlossenen Lizenzvertrag
(lediglich) jener - vorhin dargelegte - Informations- und Wissensstand
zugrunde gelegt werden, wie er sich aus den bis dahin eingereichten
Jahresabschlüssen ergab.
Maßgebend
für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO von Amts wegen ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden
Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie
schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im
wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte
können (VwGH 9.7.1997, 96/13/0185; VwGH 28.1.1998, 95/13/0141; VwGH
21.7.1998, 93/14/0187, 0188). Für den Streitfall ist daher maßgebend,
ob die Abgabenbehörde bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des
Erstbescheides betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1996 am 9.
September 1998 aufgrund der vorliegenden Jahresabschlüsse die Rechtsnatur
der "Lizenzgebühren"
erkennen hätte können, insbesondere, ob diesen
"Lizenzgebühren" die
Anschaffung eines immateriellen Wirtschaftsgutes oder lediglich der Abschluss
eines Dauerschuldverhältnisses zugrunde gelegen ist.
Die steuerliche Beurteilung der
"Lizenzgebühren"
hängt - wie noch darzulegen sein wird (vgl. Pkt. 2 dieser
Berufungsentscheidung) - maßgeblich von der vertraglichen Vereinbarung ab.
So ist es möglich, dass durch den Abschluss eines Lizenzvertrages ein
immaterielles Wirtschaftsgut erworben wird, das zu aktivieren und entsprechend
der Nutzungsdauer abzuschreiben ist. Es ist aber auch möglich, dass
lediglich laufende Zahlungen für eine Nutzung zu leisten sind, ohne dass
gleichzeitig auch das Eigentum an einem Wirtschaftsgut erworben worden
wäre. Aufgrund der vorliegenden Jahresabschlüsse war es der
Abgabenbehörde nicht möglich zu beurteilen, auf welche Art und Weise
Dipl.-Ing. PL seine patentierte Erfindung wirtschaftlich verwertet hat, sei es
durch Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses (Gewährung einer Lizenz
gegen laufende Zahlungen) oder durch den Verkauf des Patentrechtes (entgeltliche
Übertragung eines immateriellen Wirtschaftsgutes). Dies umso mehr, als die
Berufungswerberin in ihren Jahresabschlüssen selbst gegensätzliche
Standpunkte eingenommen hat und die
"Lizenzgebühren"
zunächst als laufenden Aufwand abgesetzt und sodann die Aktivierung einer
Lizenz als immaterielles Wirtschaftsgut vorgenommen hat.
Die
abgabenbehördliche Prüfung wurde vom 23. August bis 14. Oktober 1999
- somit nach Erlassung des Erstbescheides betreffend
Körperschaftsteuer für das Streitjahr 1996 - durchgeführt.
Erst anlässlich dieser Prüfung wurde der schriftliche
"Lizenzvertrag" vom 9.
September 1991 in seinem vollen Wortlaut vorgelegt, wodurch eine Einstufung
dieses Vertrages in steuerlicher Hinsicht erst ermöglicht wurde. Durch die
anlässlich der abgabenbehördlichen Prüfung vorgelegten Unterlagen
wurde erstmals offenkundig, dass zwischen der Berufungswerberin und Dipl.-Ing.
PL nicht der Kauf eines Patentrechtes, sondern ein auf die Dauer des
Patentschutzes befristetes Dauerschuldverhältnis abgeschlossen wurde, das
die Gewährung einer Lizenz gegen laufende Zahlungen zum Inhalt hatte. Beim
Lizenznehmer sind die laufenden Lizenzgebühren daher sofort als
Betriebsausgaben gewinnmindernd abzuziehen (vgl. Pkt. 2 dieser
Berufungsentscheidung). Die Kenntnis der neu hervorgekommenen Tatsachen und
Beweismittel muss einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeiführen.
Ein im Spruch anders lautender Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr
1996 ergibt sich aus der Nichtanerkennung der vorgenommenen Aktivierung des
Wirtschaftsgutes "Patent
Wabenkachel".
Im
Hinblick auf die für die Ermessensübung maßgebenden
Überlegungen genügt es, auf die Nichtanerkennung der vorgenommenen
Aktivierung des Wirtschaftsgutes "Patent
Wabenkachel" zu verweisen, als deren Folge im Streitjahr 1996 auch
die Teilwertabschreibung im Ausmaß von 2,172.082 S zu versagen ist.
In der
Berufung vom 17. April 2000 wurde auch eingewendet, dass es bei den
erklärungsgemäßen Veranlagungen für die Jahre 1995 und 1996
zu keinerlei Rückfragen seitens des Finanzamtes hinsichtlich der
Aktivierung der Lizenz als immaterielles Wirtschaftsgut gekommen sei. Dazu ist
festzuhalten, dass ein allfälliges Verschulden der Behörde an der
Nichtausforschung von Sachverhaltselementen die amtswegige Wiederaufnahme nicht
ausschließt (zB VwGH 8.3.1994, 90/14/0192).
2)
Steuerliche Behandlung des Lizenzvertrages:
Im
Hinblick auf den angefochtenen Sachbescheid betreffend Körperschaftsteuer
für das Jahr 1996 argumentierte die Berufungswerberin damit, dass die
ursprünglich gewählte Behandlung der Lizenzzahlungen als laufender
Aufwand wegen der grundsätzlichen Unkündbarkeit des Vertrages durch
beide Vertragsparteien und des Abschlusses genau auf die Dauer des
Patentschutzes falsch gewesen sei. Die Aktivierung des
"Lizenzrechtes" im Jahr 1995 wie auch die vorgenommene
Teilwertabschreibung im Jahr 1996 seien sachlich begründet. Sie beantrage
daher, die Aktivierungsfähigkeit des "Lizenzrechtes" zu bejahen
und die im Jahr 1996 vorgenommene Teilwertabschreibung
anzuerkennen.
Ein
Erfinder hat die Möglichkeit, seine patentierte Erfindung sowohl durch den
Abschluss eines Lizenzvertrages als auch durch den Verkauf des Patentrechtes
wirtschaftlich zu verwerten. Als Lizenzgeber erhält er für die
Lizenzvergabe Nutzungsentgelte in Form von Lizenzgebühren. Die steuerliche
Behandlung hängt wesentlich von der Art und Weise der Patentverwertung ab.
Die Gewährung einer Lizenz gegen laufende Zahlungen wirkt sich als
Dauerschuldverhältnis nach den Grundsätzen über die Behandlung
schwebender Geschäfte bilanzmäßig nicht aus. Laufende
Lizenzgebühren sind deshalb beim Lizenzgeber sofort erfolgswirksam zu
erfassen. Beim Lizenznehmer sind die laufenden Lizenzgebühren sofort als
Betriebsausgaben gewinnmindernd abzuziehen. Etwaige - im Streitfall nicht
gegebene - Vorauszahlungen müssten aktiv abgegrenzt werden. Im Übrigen
erfolgt bei der Lizenzvergabe, da es sich um ein Dauerschuldverhältnis
handelt, auch auf Seiten des Lizenznehmers keine Bilanzierung. Mit dem Kauf
eines Patentrechtes wird demgegenüber ein unkörperliches
Wirtschaftsgut entgeltlich erworben, sodass alle Aufwendungen für die
Anschaffung zu aktivieren und auf die voraussichtliche Nutzungsdauer
abzuschreiben sind (vgl. Tumpel/Rief, Patentverwertung und Ertragsbesteuerung,
ecolex 1991, 199, mit weiteren Hinweisen). Für die weitere Betrachtung ist
somit entscheidend, ob mit dem
"Lizenzvertrag" vom 9.
September 1991 die Gewährung einer Lizenz gegen laufende Zahlungen
(Nutzungsüberlassung) oder der Verkauf eines Patentes vereinbart wurde.
Gemäß
§ 197 Abs. 2 HGB darf für immaterielle Gegenstände des
Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, ein Aktivposten
nicht angesetzt werden. Diese Bestimmung wird für den Bereich des
Steuerrechts ergänzt durch § 4 Abs. 1 5. Satz EStG 1988, wonach
für unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ein
Aktivposten nur angesetzt werden darf, wenn sie entgeltlich erworben worden
sind. Bei Beurteilung des konkreten Ansatzerfordernisses
"entgeltlicher Erwerb" ist
nach herrschender Meinung davon auszugehen, dass darunter nur ein Entgelt an
einen Dritten verstanden wird, das im Rahmen eines Erwerbsvorganges, der einen
immateriellen Gegenstand zum Ziel hat, anfällt. Der Erwerb von Dritten kann
in Form eines Kaufes, mittels eines Tauschvorganges oder durch
gesellschaftsrechtliche Sachverhalte zu aktivierungsfähigen
Immaterialgütern des Anlagevermögens führen. Voraussetzung ist,
dass die Gegenleistungen unmittelbar für den Erwerb eines immateriellen
Wertes, der die Merkmale eines Vermögensgegenstandes erfüllt, erbracht
wird. Grundsätzlich unerheblich ist die Form der Entgeltzahlungen, wird sie
aber laufend erbracht, so stellt sich wie bei materiellen Gütern die Frage,
ob ein Anschaffungsvorgang mit Ratenzahlung anzunehmen ist, oder ob die laufende
Zahlung als Gegenleistung für eine laufend in Anspruch genommene Nutzung
oder sonstige Leistung zu qualifizieren ist (vgl. Hofians, Immaterielle
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, ÖStZ 1991, 11).
Die
Veräußerung von Wirtschaftsgütern unterscheidet sich von der
Überlassung von Nutzungsrechten nach höchstgerichtlicher Judikatur
dadurch, dass bei Veräußerung
a) der
Veräußerer nach Erhalt eines kaufpreisähnlichen Entgelts keine
weitere Nutzungsmöglichkeit hat und kein weiteres nutzungsabhängiges
Entgelt erhält;
b) der
Veräußerer auf Art und Umfang der Nutzung durch den Erwerber nicht
mehr einwirken darf, selbst kein weiteres Verwertungs- und Verfügungsrecht
hat und die gewerblichen Erfahrungen auch keinem Dritten mehr überlassen
darf;
c) das
Wirtschaftsgut aus der Vermögenssphäre des Veräußerers
ausscheidet und künftig wirtschaftlich dem Erwerber zuzurechnen ist (vgl.
Bendlinger, Die Besteuerung von Einkünften aus der Überlassung von
Technologie, SWI 1997, 451).
Am 9.
September 1991 schlossen die PS-GmbH und der Gesellschafter Dipl.-Ing. PL
folgenden schriftlichen
"Lizenzvertrag"
(auszugsweise) ab:
"Präambel
Vorausgeschickt
sei, dass Herr Architekt Dipl.-Ing. PL, im Folgenden kurz Lizenzgeber genannt,
sich seit vielen Jahren mit dem Entwurf und der Entwicklung von Ofenkacheln
beschäftigt und er auf diesem Gebiet das von der Firma PS-GmbH, im
Folgenden kurz Lizenznehmerin genannt, hergestellte und vertriebene Poli-System
gemeinsam mit Herrn P entwickelt hat. Nunmehr hat der Lizenzgeber allein eine
neue Erfindung, die so genannte ,Wabenkachel' entwickelt und zum
Patent eingereicht.
Dieses
Patent wurde bereits bekannt gemacht, und es ist in Kürze mit der
Patentzuteilung zu rechnen. Diesbezüglich wird vorausgeschickt, dass die
entsprechenden Patentanmeldungen und der Bekanntmachungsbeschluss den
Vertragsparteien bekannt ist und eine wesentliche Vertragsgrundlage
bildet.
Die
Erfindung des Lizenzgebers beruht grundsätzlich darauf, dass das bestehende
Vorurteil der Fachwelt gegen das Zerteilen von schrühgebrannten Platten
zwecks Gewinnung von Ofenkacheln durch den eigentlichen Schneidvorgang nicht
wirklich begründet ist. Wie der Lizenzgeber in zahlreichen Versuchen
festgestellt und nachgewiesen hat, führt nämlich der Schneidvorgang
als solcher nicht zum Zerbrechen der Kacheln, wenn erfindungsgemäß
sichergestellt ist, dass die Platten entlang einer Schnittlinie zerteilt werden,
welcher zu beiden Seiten entsprechende Stege benachbart sind. Im Detail wird auf
die Europäische Patentanmeldung mit der Veröffentlichungsnummer 123
verwiesen.
Wenn auch
die Erfindung bei der Herstellung von Ofenkacheln sicher vorteilhaft ist, so
liegt der eigentliche dadurch erzielte Fortschritt darin, dass es nunmehr
möglich ist, Ofenkacheln mit fast beliebiger Umfangsgestalt herzustellen,
ohne dass die Entscheidung über das endgültige Aussehen der Kachel
bereits mit den Formen erfolgt. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass
die Stege über die ganze Rückseite der Platte, insbesondere in Form
eines Wabengitters, gleichmäßig verteilt sind. Durch diese
Maßnahme wird sichergestellt, dass bei beliebiger Schnittführung der
Randbereich der Platte durch einen Steg versteift ist.
Aufgrund
dieser Entwicklungen und Erfindungen des Lizenzgebers wurde das Patent am
21.12.1990 mit Priorität vom 15.1.1990 eingereicht und am 24.7.1991,
Patentblatt abc, Veröffentlichungsnummer 123, Europäische
Patentanmeldung, bekannt gemacht. Vertragsstaaten: AT, CH, DE, FR, IT,
LI.
I.
Gegenstand
des Lizenzvertrages:
Obiges
vorausgeschickt, ist Gegenstand des Lizenzvertrages die Erteilung einer
exklusiven Lizenz zur Verwertung des oben angeführten zu erteilenden
Patentes inkl. der Designkomponente, im Folgenden kurz ,Wabenkachel'
genannt, allerdings mit den unten angeführten Bedingungen und
Einschränkungen.
II.
Örtliches
Vertragsgebiet:
Die
gegenständliche Lizenz wird zur Produktion in Österreich und zum
Vertrieb uneingeschränkt auf der ganzen Welt eingeräumt.
III.
Art der
Lizenz:
Nach dem
Willen der Vertragspartner handelt es sich hier um eine Exklusivlizenz, die
allerdings auf das Gebiet der Republik Österreich - was die
Produktion betrifft - beschränkt ist. Auch ist die Lizenznehmerin
nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Mitwirkung und Zustimmung des
Lizenzgebers Unterlizenzen zu vergeben.
In diesem
Zusammenhang sei klargestellt, dass die Lizenznehmerin eine unabdingbare
Verwertungspflicht und sohin ein ständiger Handlungsbedarf im Sinne dieses
Lizenzvertrages trifft.
Dies
bedeutet, dass dann, wenn die Lizenznehmerin - aus welchen Gründen
immer - nachweislich über einen Zeitraum von 6 Monaten hinaus die
gegenständliche Lizenz tatsächlich nicht ausübt und sohin in den
ihr eingeräumten Rechten nicht tätig wird, diese Lizenzvereinbarung
nach Ablauf von 6 Monaten und die wie immer gearteten Rechte aus diesem Vertrag
ausschließlich dem Lizenzgeber zugehen, der dann auch uneingeschränkt
berechtigt ist, seinerseits mit anderen Vertragspartnern entsprechende
Vereinbarungen abzuschließen. Entsprechende Friststellungen bedürfen
der Schriftform.
Darüber
hinaus sind bei Errichtung von weiteren Produktionsstätten außerhalb
von Österreich unabdingbar das Einverständnis und die Zustimmung des
Lizenzgebers einzuholen.
IV.
Praktische
Anwendung:
Die vom
Lizenzgeber entwickelte Produktionsweise der Wabenkachel erlaubt, sowohl
bestehendes als auch neues Design vielseitiger und kostengünstiger zu
erzeugen.
Die
Lizenznehmerin ist industrieller Hersteller und setzt die Wabenkacheltechnik
nach Möglichkeit und Wirtschaftlichkeit auch zur Produktion eines
Großteils des Grundbausteines des Poli-Systems ein.
Ohne
ausdrückliche Zustimmung des Lizenzgebers ist die Lizenznehmerin nicht
berechtigt, andere Produkte als Ofenkacheln und Baukeramik mit der Wabenkachel
zu fertigen bzw. zu vertreiben. Im Zusammenhang mit diesen Entwicklungen des
Lizenzgebers ist der Lizenznehmerin eine absolute Geheimhaltungspflicht
auferlegt.
Der
Lizenzgeber ist berechtigt, sein Patent in anderen Branchen, soweit es dort
anwendungsfähig ist, selbständig und unabhängig von der
Lizenznehmerin zu verwerten. Er hat allerdings - soweit auch nur Zweifel
darüber bestehen können, ob die Anwendungsfähigkeit nicht im
Bereich der Lizenznehmerin möglich ist - das vorherige Einvernehmen
mit der Lizenznehmerin zu pflegen.
V.
Lizenzgebühr:
Hierzu
werden nachfolgende, grundsätzliche Überlegungen
vorangestellt:
Da es
sich beim vorliegenden Lizenzvertrag um einen Exklusivvertrag handelt, der der
Lizenznehmerin die alleinige Nutzung der Wabenkacheltechnik und der damit
verbundenen Entwürfe ermöglicht - mit obigen
Einschränkungen - ist unter anderem auch zu berücksichtigen,
dass der Lizenzgeber jahrelange Entwicklungsarbeit und entsprechende
Vorlaufkosten in die Entwicklung des Patentes investiert hat, sodass also die
entsprechenden Lizenzgebühren auch diese umfassende
Entwicklungstätigkeit mitberücksichtigen müssen.
In diesem
Zusammenhang sei auch klargestellt, dass der Lizenzgeber sich das Recht
vorbehält, selbst im Rahmen des Ausmaßes einer gewerblichen Fertigung
(Experimental- und Prototypenwerkstatt) Kachelofendesign zu entwickeln und
für den Eigenbedarf (direkte Auftraggeber) zu fertigen. Dies geschieht im
Ausmaß eines Gewerbebetriebes, nicht jedoch im Rahmen einer industriellen
Fertigung, so wie dies von der Lizenznehmerin beabsichtigt ist. Der Lizenzgeber
übt das Gewerbe im Rahmen seines Patentes aus.
Diese
Tätigkeiten des Lizenzgebers werden ausdrücklich von dieser
Vereinbarung ausgenommen und dem Lizenzgeber hiermit gestattet.
Selbstverständlich fallen im Rahmen dieser Tätigkeiten des
Lizenzgebers auch keine Lizenzforderungen gegenüber der Lizenznehmerin an.
VI.
Die
Lizenzgebühr gliedert sich
a) in
eine Grundgebühr als Mindestlizenz, welche als jährliche Pauschale von
360.000 S in monatlichen Raten von 30.000 S netto ohne MwSt ab September 1991 zu
entrichten ist.
b) in
eine umsatzabhängige Lizenz zuzüglich zur Mindestlizenz von 10 % aller
mit der Wabenkachel hergestellten oder aus dieser Technik abgeleiteten Produkte.
Hierbei werden jedoch 50 % der jährlichen Grundlizenz als Akontierung auf
die Umsatzlizenz pro Kalenderjahr anerkannt. Die Verrechnung erfolgt
jährlich. Es wird nur das jeweilige Kalenderjahr in Gegenrechnung
gestellt.
Dieser
Lizenzprozentsatz bezieht sich auf den Gesamtnettoumsatz ohne Mehrwertsteuer, er
ist unabhängig von Umsatzhöhe und Ertragslage der Lizenznehmerin. Die
Bezahlung erfolgt vereinbarungsgemäß vierteljährlich im
Nachhinein unter Übermittlung aller detaillierten Verkaufsunterlagen durch
die Lizenznehmerin.
Bei
Nichtvorlegung der Unterlagen hat der Lizenzgeber das Recht, bei Setzung einer
achttägigen schriftlichen Nachfrist und nach Ablauf dieser Nachfrist ohne
weitere Zustimmung der Lizenznehmerin in sämtliche Buchhaltungsunterlagen
der Lizenznehmerin selbst Einsicht zu nehmen oder über einen beeideten
Buchprüfer Einsicht nehmen zu lassen.
Die
Lizenznehmerin ist - wie bereits oben ausgeführt -
ausdrücklich dazu verpflichtet, sämtliche Entwicklungen des
Lizenzgebers im Rahmen dieses Vertrages entsprechend marktgerecht zu produzieren
und zu vertreiben. Kommt sie dieser ihrer Verpflichtung nicht nach, so ist nach
Setzung einer eingeschriebenen, schriftlichen Nachfrist von 6 Monaten diese
Vereinbarung mit sofortiger Wirkung als aufgelöst zu betrachten bzw. fallen
jene Produkte, die bei einvernehmlicher Weiterbeibehaltung des Lizenzvertrages
von der Lizenznehmerin nicht übernommen werden, aus der generellen
Lizenzvereinbarung heraus.
Vereinbarungsgemäß
hat der Lizenzgeber das Recht, der Lizenznehmerin die Verwertung seines Patentes
und aller Folgeentwicklungen mit sofortiger Wirkung zu entziehen,
wenn
a) die
Lizenznehmerin mit fälligen Zahlungen von Lizenzgebühren nach Setzung
einer eingeschriebenen Nachfrist mehr als ein Monat im Rückstand
ist;
b) im
Falle eines gerichtlichen Konkurs- oder Ausgleichsantrages gegenüber der
Lizenznehmerin;
c) bei
Auflösung der Firma.
VII.
Ausdrücklich
festgehalten wird, dass die Lizenznehmerin verpflichtet ist, im eigenen
Interesse alle notwendigen Entwicklungsarbeiten des Lizenzgebers voll und ganz
sowohl durch eigene organisatorische Maßnahmen, aber auch durch
entsprechende Entwicklungsarbeiten zu unterstützen.
Andererseits
stellt der Lizenzgeber sein Wissen und sein Image auf dem Gebiet des Kachelofens
hinsichtlich der Gestaltungsfragen der Lizenznehmerin zur Verfügung. Dies
geschieht in der bisher bewährten Weise. Dasselbe gilt für
Vorträge, Seminare, Veranstaltungen, Messen usw. Hier hat eine gesonderte
Vergütung gegenüber dem Lizenzgeber nach jeweiliger vorheriger
Absprache zu erfolgen.
IX.
Vereinbarungsgemäß
soll der Vertrag auf die Dauer des Patentschutzes abgeschlossen werden.
Lediglich im Falle der Nichteinhaltung von wesentlichen Vertragsbedingungen
- wie oben angeführt - ist der Lizenzgeber zu einer sofortigen
Auflösung berechtigt. Sollte die Lizenznehmerin ihrerseits die oben
angeführten Aktivitäten vermissen lassen, so ist nach Setzung der
Nachfrist - wie oben beschrieben - der Lizenzgeber ebenfalls zur
Auflösung dieses Vertrages berechtigt.
Im Falle
eines Ausfalls des Patentschutzes bzw. bei Umwandlung in einen Musterschutz oder
im Rahmen einer bloßen Designkomponente werden die Lizenzen um 50 %
reduziert. Dies gilt auch für die Zeit nach Ablauf des Patentschutzes.
XI.
Gesellschaftervertrag:
Die
Anteile werden neu vergeben. Der Lizenzgeber erhält 20 % statt bisher 10 %
der Geschäftsanteile für das Einbringen der Exklusivrechte
unentgeltlich übertragen, da der Wert der Firma durch die Möglichkeit
der exklusiven Verwertung des Patents entsprechend steigt."
In
Kenntnis des erst anlässlich der abgabenbehördlichen Prüfung
vorgelegten
"Lizenzvertrages" vom 9.
September 1991 ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass dieser Vertrag keinen
Kauf des Patentrechtes
"Wabenkachel" und damit
keine aktivierungspflichtige Anschaffung eines immateriellen Wirtschaftsgutes
zum Inhalt hatte. Gegenstand des
"Lizenzvertrages" war
vielmehr die Erteilung einer (exklusiven) Lizenz zur Verwertung des Patentes
"Wabenkachel" inklusive der
Designkomponente (vgl. Pkt. I des
"Lizenzvertrages"). Eine
Eigentumsübertragung im Hinblick auf das Patentrecht
"Wabenkachel" war damit
nicht verbunden, das Wirtschaftsgut ist nicht aus der Vermögenssphäre
des Lizenzgebers ausgeschieden. Der
"Lizenzvertrag" verschaffte
der PS-GmbH als Lizenznehmerin vielmehr
"die alleinige Nutzung der
Wabenkacheltechnik und der damit verbundenen Entwürfe",
wofür monatlich laufende Lizenzzahlungen (und nicht Kaufpreisraten) zu
entrichten waren (vgl. Pkt. V und VI des
"Lizenzvertrages"). Mit dem
"Lizenzvertrag" wurde somit
ein Dauerschuldverhältnis begründet, das mit der Dauer des
Patentschutzes befristet war. Doch auch für die Zeit nach Ablauf des
Patentschutzes wurde eine Nutzungsmöglichkeit bei reduzierten
Lizenzzahlungen vereinbart (vgl. Pkt. IX des
"Lizenzvertrages").
Es ist
insbesondere auch festzuhalten, dass Dipl.-Ing. PL aufgrund des Vertrages
weiterhin berechtigt war, sein Patent - nach Herstellung des Einvernehmens mit
der Lizenznehmerin - in anderen Branchen selbständig und unabhängig
von der Lizenznehmerin zu verwerten (vgl. Pkt. IV des
"Lizenzvertrages"). Eine
solche Vertragsbestimmung ist einem Kaufvertrag, bei dem der Verkäufer nach
Erhalt eines kaufpreisähnlichen Entgelts keine weitere
Nutzungsmöglichkeit mehr hat und kein weiteres nutzungsabhängiges
Entgelt erhält, fremd. Es ist auch bezeichnend, dass Dipl.-Ing. PL auf Art
und Umfang der Nutzung durch die Berufungswerberin auch weiterhin einwirken
konnte. Aufgrund des bezeichnenderweise als
"Lizenzvertrag" (und nicht
"Kaufvertrag") titulierten
Vertrages durfte die Lizenznehmerin zudem Unterlizenzen nur mit
ausdrücklicher Mitwirkung und Zustimmung des Lizenzgebers vergeben und
weitere Produktionsstätten außerhalb Österreichs nur mit
Einverständnis und Zustimmung des Lizenzgebers errichten (vgl. Pkt. III des
"Lizenzvertrages").
Nach dem
Gesamtbild des
"Lizenzvertrages" ist
eindeutig von der Gewährung einer Lizenz zur Verwertung einer patentierten
Erfindung gegen laufende Zahlungen (Nutzungsüberlassung) auszugehen. Die
monatlichen
"Lizenzgebühren" sind
- wie in den Vorjahren - auch im Streitjahr 1996 als laufender
Aufwand zu behandeln, die Aktivierung eines immateriellen Wirtschaftsgutes samt
Teilwertabschreibung ist nicht zulässig. Der erklärte Bilanzverlust
von -304.729 S ist um die gewinnmindernd geltend gemachte
Teilwertabschreibung von 2,172.082 S und Wertsicherung Zinsen von 527.918 S zu
vermindern (auf die weitere Berichtigung lt. Tz 22 des Bp-Berichtes vom 24.
März 2000, Bp abc, wird verwiesen). Der Berufung gegen den Bescheid
betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1996 ist insoweit teilweise
stattzugeben, als - der Ansicht des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung vom 11. Juni 2002 folgend - vom Vorwurf des
Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung abgegangen wird.
Die
Berechnung der Körperschaftsteuer für das Jahr 1996 (in Schilling) ist
der Berufungsvorentscheidung vom 11. Juni 2002 zu entnehmen, die insoweit
Bestandteil dieser Berufungsentscheidung ist. Die Umrechnung in Euro erfolgte
mit dem in der EG-Verordnung 2866/98, ABl. L 359, festgelegten Kurs von 1 €
= 13,7603 S.
Es war
daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
11. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 197 Abs. 2 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0417-I/02
- Stammnummer
- 4463
- Gültig
- 11.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF