Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0445-W/05
Grobes Verschulden, wenn das neu hervorgekommene Beweismittel jenes ist, dass während des abgeschlossenen Verfahrens vom FA verlangt wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0445-W/05vom 11.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bemüht sich ein Abgabepflichtiger während der Dauer des abgeschlossenen Verfahrens trotz Vorhaltes und Ankündigung einer Schätzung durch das Finanzamt nicht, die notwendigen Nachweise beizubringen, ist bei nachträglicher Beibringung des im abgeschlossenen Verfahrens verlangten Nachweises von grobem Verschulden auszugehen, was einer Bewilligung des Antrages auf Wiederaufnahme entgegensteht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des LP gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme
des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO bezüglich Einkommensteuer
für das Jahr 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) begehrt die Wiederaufnahme seines
Einkommensteuerverfahrens für das Jahr 1998 infolge Neuhervorkommens
neuer Beweismittel bzw. neuer Tatsachen. Ein Rechtsmittel ist nicht mehr
gegeben. Die Amtspartei verneint das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO.
Der das Einkommensteuerverfahren 1998 abschließende
Bescheid erging mit Datum 27. September 2002 und wurde dem Bw am
3. Oktober 2002 durch Zustellung bekannt gegeben. Dem Bescheid ging
eine Prüfung von Aufzeichnungen voraus, nach Abschluss der
Prüfungshandlungen setzte die abgabenfestsetzende Stelle den
Prüfungsfeststellungen folgend die Einkommensteuer fest. Bereits die vom Bw
am 26. Juni 2002 unterfertigte Niederschrift zur Schlussbesprechung
enthält als Punkt D Ausführungen zum Wertpapierdepot der
ausländischen, nicht endbesteuerten Wertpapiere. Den Ausführungen ist
auch zu entnehmen, dass der Bw trotz Aufforderung nicht nachgewiesen habe, dass
das Wertpapierdepot im Jahr 1998 zwangsliquidiert worden sei, weshalb
analog zum Vorjahr auch für das Jahr 1998 nicht endbesteuerte
Kapitaleinkünfte in der für das Jahr 1997 unstrittig
festgestellten Höhe von ATS 191.245,- festgesetzt wurden. Dieser
Ansatz sei schon dadurch gerechtfertigt, weil der Stichtag des Zinskupons im Mai
liege und eine eventuell spätere Zwangsliquidierung nichts am Zeitpunkt des
Zuflusses der Zinsen ändern könne.
Mit Schriftsatz vom 30.1.2003 begehrte der Bw die
Wiederaufnahme des Verfahrens und führte begründend aus, dass er heute
von seiner Bank die Abrechnung vom 27. März 1998 bezüglich
des Totalverkaufs der ausländischen Wertpapiere erhalten habe und nun
beweisen könne, dass die analog zum Vorjahr vorgenommene Schätzung
überhöht gewesen sei. Aus der gegenständlichen Abrechnung
ergäben sich Zinsen in der Höhe von ATS 173.386,04, von denen
nach Abzug von Lieferspesen, Devisenprovision, Börsespesen und
Kostenersätzen nur steuerpflichtige Kapitaleinkünfte von
ATS 147.596,50 verblieben.
Dem Wiederaufnahmeantrag ist eine Kopie der Abrechnung vom
30.3.1998 beigelegt. Danach erfolgte am 27.3.1998 aufgrund eines Auftrages vom
selben Tag ein Totalverkauf des Depots um ATS 2.637.230,39. Der nach Abzug
von Bank- und Börsekosten verbliebene Betrag von ATS 2.611.459,- wurde
einem Kreditkonto des Bw bei derselben Bank mit Wert 1.4.1998
gutgeschrieben.
Mit angefochtenem Bescheid wies die Amtspartei den
Wiederaufnahmeantrag ab und führte begründend aus, dass der Tatbestand
des Hervorkommens von neuen Tatsachen nicht erfüllt sei. Dem Bw sei bereits
zum Zeitpunkt der Erstellung des Einkommensteuerbescheides bekannt gewesen, dass
ihm Zinseinkünfte aus diesen Wertpapieren zugeflossen seien, die er nicht
bekannt gegeben habe, obwohl die Zinsen bereits dem Konto gutgeschrieben worden
seien. Anlässlich der Prüfung sei er mehrmals aufgefordert worden, die
Höhe der Zinsen bekannt zu geben, doch sei der Bw dieser Aufforderung nicht
nachgekommen. Die Ausfolgung der Abrechnung durch die Bank an den Bw stelle
keine neue Tatsache dar, weil er im Jahr 1988 seiner Bank den Auftrag zum
Verkauf der Wertpapiere gegeben habe und der Abrechnungsbetrag der Bank
betreffend den Verkauf dieser Wertpapiere bereits am 1.4.1998 gutgeschrieben
worden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom
4.4.2003, in welcher der Bw vorbringt, die Behauptung, er habe bezüglich
dieser Wertpapiere einen Verkaufauftrag an seine Bank erteilt, sei aktenwidrig.
Vielmehr habe die Bank gegen seinen Willen einen Zwangsverkauf
durchgeführt. Die Auszüge habe er erst am
30. Jänner 2003 vom Anwalt der Bank bekommen. Das Datum der
Gutschrift sei vollkommen belanglos, maßgebend sei das Datum, an dem er
davon erfahren habe. Der angefochtene Bescheid sei daher aufzuheben und seinem
Wiederaufnahmeantrag zu entsprechen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO, idF BGBl. I 2002/97, AbgRmRefG, ist dem Antrag
einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen,
die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht
geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände
allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einem im
Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Indem in der
Abrechnung von einem "Auftrag" gesprochen wird, war es nicht unschlüssig
von der Amtspartei, von einem Totalverkauf nach entsprechender Auftragserteilung
auszugehen, Letztlich ist es für steuerpflichtige Kapitaleinkünfte
ohne Belang, ob diese in Zusammenhang mit einem (freiwilligen oder erzwungenen)
Verkauf des Vermögensstammes anfallen oder nicht. Wesentlich ist jedoch,
dass der Prüfer der während der Prüfung getätigten Aussage,
das Wertpapierdepot sei von der Bank des Bw im Jahr 1998 zwangsliquidiert
worden, insofern gefolgt ist, als er für die Folgejahre keine
Einkünfte aus Kapitalvermögen mehr ansetzte.
Der Bw irrt,
wenn er meint, das Datum der Gutschrift sei bei Einkünften aus
Kapitalvermögen vollkommen belanglos, maßgebend sei jenes Datum, an
dem er davon erfahren habe, denn erst mit Durchführung der Gutschrift
erfolgt der Zufluss iSd § 19 EStG 1988 der Kapitaleinkünfte
und mit Durchführung der Gutschrift hat der Bw natürlich von der
Gutschrift erfahren. Was aus der im Jahr 1998 erfolgten Gutschrift nicht
hervorging, war die Zusammensetzung des gutgeschriebenen Betrages.
Im Zuge der
Prüfungshandlungen wurde dieses Wertpapierdepot entdeckt. Im Mai 1997 waren
Zinsen aus diesen Wertpapieren einem Girokonto des Bw gutgeschrieben worden. In
der Niederschrift über die Schlussbesprechung wurde festgehalten, dass der
Prüfer davon ausging, die Zwangsliquidierung sei nach dem im Mai liegenden
Kuponstichtag erfolgt, weshalb er Zinsen für ein ganzes Jahr annahm und
sich bezüglich der Höhe am Jahr 1997 orientierte. Hätte der Bw im
offenen Einkommensteuerverfahren 1998 nachgewiesen, dass die Gutschrift aus dem
Totalverkauf am 1.4.1998 erfolgt war und Zinsen daher nicht für 360 Tage,
sondern nur für 310 Tage angefallen waren, hätte der Prüfer auch
ohne die nunmehr nachgereichte Abrechnung eine wesentlich genauere
Schätzungsgrundlage gehabt. Schlüssig wäre folgende
Zinsenkalkulation: Im Jahr 1997 wurden Zinsen von ATS 191.245,- für
360 Tage gutgeschrieben; das entspricht täglichen Zinsen von
ATS 531,24 und Zinsen für 310 Tage von ATS 164.683,20. Dieses
Schätzungsergebnis berücksichtigt noch nicht die Kursdifferenz
zwischen Canadischem Dollar und österreichischem Schilling. Die Bank
betrieb die Zwangsliquidierung des Wertpapierdepots, weil der Bw zum
Hypothekardarlehen in Rückstand geraten war. Auch aus den Unterlagen zum
Hypothekardarlehen hätte sich der Tag der Gutschrift mit 1. April
nachweisen lassen.
Zwischen
Abhaltung der Schlussbesprechung (26.6.2002) und dem Tag der Bescheidzustellung
(3.10.2002) liegen rund drei Monate. Mit der Schlussbesprechung war dem Bw
weiters jedenfalls, über die Aufforderung zu Beibringung entsprechender
Nachweise hinausgehend, bekannt, dass die Amtspartei mangels entsprechender
Unterlagen die steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte für das
Jahr 1998 mit ATS 191.245,- gemäß
§ 184 BAO zu
schätzen beabsichtigte. Auch den Bescheidausführungen, er sei
anlässlich der Prüfung mehrmals aufgefordert worden, die Höhe der
Zinsen bekannt zu geben, ist der Bw in seiner Berufung nicht entgegen getreten.
Weder dem Arbeitsbogen noch den anderen Verwaltungsakten liegt ein
Schriftstück ein, dass sich der Bw während der Dauer des
abgeschlossenen Verfahrens bemühte, beispielsweise durch Kontaktaufnahme
mit seiner Bank die entsprechenden Unterlagen beizubringen, was angesichts des
wiederholten Vorhalts durch den Prüfer nicht nachvollziehbar ist. Die
Amtspartei hat im abgeschlossenen Verfahren alles getan, um die
Mitwirkungspflicht des Bw bezüglich der Kapitaleinkünfte zu
aktivieren.
Bemüht
sich ein Abgabepflichtiger während der Dauer des abgeschlossenen Verfahrens
trotz Vorhaltes und Ankündigung einer Schätzung durch die Amtspartei
nicht nachweislich, die notwendigen Nachweise beizubringen, ist bei
nachträglicher Beibringung des im abgeschlossenen Verfahrens verlangten
Nachweises von grobem Verschulden auszugehen, was einer Bewilligung eines
Antrages auf Wiederaufnahme entgegensteht.
Dem durchaus
unüblichen Umstand, dass eine Bank eine Abrechnung aus dem März 1998
dem Kapitaleinkünfteberechtigten erst im Jänner 2003
aushändigt, braucht daher nicht nachgegangen zu werden.
Abschließend
wird bemerkt, dass bei der Ermittlung von steuerpflichtigen
Kapitaleinkünften nicht jene Kosten als Werbungskosten abzugsfähig
sind, die mit der Veräußerung des Vermögensstammes (hier: der
Wertpapiere) in Zusammenhang stehen, was jedenfalls auf die Börsenspesen
zutrifft (und mit großer Wahrscheinlichkeit auch auf die Bankspesen
zutreffen dürfte). Diese wären als Veräußerungskosten nicht
abzugsfähig.
Wien, am 11.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0445-W/05
- Stammnummer
- 15297
- Gültig
- 11.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF