Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0304-L/07
Nachträglich vorgelegte Beweismittel kein tauglicher Wiederaufnahmegrund; grobes Verschulden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0304-L/07vom 07.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Peter
Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom 3. Jänner
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 28. November 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs 1 BAO bezüglich Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte in seiner Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2005 die Berücksichtigung von
regelmäßigen Familienheimfahrten zu seiner in Bosnien lebenden
Familie als Werbungskosten. Dem Antrag wurde gefolgt und die Aufwendungen im
Einkommensteuerbescheid berücksichtigt. In einer gegen den Bescheid
eingebrachten Berufung wurde durch den rechtlichen Vertreter des
Berufungswerbers erklärt, dass zwar die Familienheimfahrten
berücksichtigt wurden, jedoch dem Berufungswerber im Rahmen der doppelten
Haushaltsführung auch Mietaufwendungen für die Unterkunft am
Beschäftigungsort erwachsen wären, die bislang noch nicht geltend
gemacht wurden. Es werde die Berücksichtigung auch dieser Aufwendungen
beantragt. Die genaue Höhe würde noch bekanntgegeben bzw. nachgewiesen
werden.
Auf Grund dieser Berufung forderte das Finanzamt in einem
Ergänzungsersuchen die Vorlage der Mietverträge und einer
detaillierten Aufstellung der bezahlten Miete sowie belegmäßige
Nachweise. Zunächst wurde um Fristerstreckung für die Vorlage der
geforderten Unterlagen ersucht. Schließlich teilte der rechtliche
Vertreter unter Hinweis auf eine Rücksprache mit dem Berufungswerber mit,
dass auf die Geltendmachung der
jährlichen Mietaufwendungen für die Unterkunft am
Beschäftigungsort in Österreich mangels Verfügbarkeit
entsprechender Unterlagen .......... verzichtet werde.
Das Finanzamt stellte hierauf mit Bescheid vom 6. Juli
2006 fest, dass die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 als
zurückgenommen gelte. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 23. Oktober 2006 ging ein weiteres Schreiben des
rechtlichen Vertreters beim Finanzamt ein, mit dem eine
Mietzahlungsbestätigung des Vermieters und eine Kopie des Mietvertrages
vorgelegt wurde und ersucht wurde, die Mietaufwendungen für das Jahr 2005
im Weg einer amtswegigen Wiederaufnahme des Arbeitnehmerveranlagungsverfahrens
doch noch zu berücksichtigen, in eventu den Bescheid vom 6. Juli 2006
gemäß
§ 299 BAO aufzuheben, um die Mietaufwendungen noch
ergänzend steuerlich berücksichtigen zu können. Der Antrag auf
Aufhebung des Bescheides gemäß
§ 299 BAO wurde abgewiesen.
Mit einem weiteren Schreiben wurde hierauf ein Antrag auf Wiederaufnahme des
Arbeitnehmerveranlagungsverfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1
BAO gestellt und hiezu sinngemäß ausgeführt: Es sei mangels
rechtzeitiger Ausstellung einer Mietzahlungsbestätigung seitens des
Vermieters dem Finanzamt mitgeteilt worden, dass auf die Berücksichtigung
der Mietaufwendungen mangels Verfügbarkeit diesbezüglicher Unterlagen
verzichtet werde. Daraufhin wurde die Berufung als zurückgenommen
erklärt, obwohl im Schreiben die Berufung gar nicht "zurückgenommen"
worden sei. Erst am 18. Oktober 2006, nachdem der Rechtsvertreter selbst
beim Vermieter schriftlich urgiert hatte, hätte der Vermieter endlich eine
Bestätigung über die Bezahlung der monatlichen Miete ausgestellt.
Insbesondere mit Rücksicht auf die erst im Oktober 2006 ausgestellte
Mietzahlungsbestätigung werde daher gemäß
§ 303
Abs. 1 BAO die Wiederaufnahme des Arbeitnehmerveranlagungsverfahrens
beantragt.
Über Aufforderung des Finanzamtes wurden mit einem
weiteren Schreiben die Kopien zweier Schreiben vom 15.5.2006 und vom 12.10.2006
(letzteres mit dem Vermerk "Einschreiben" versehen) vorgelegt, mit denen der
rechtliche Vertreter vom Vermieter die erforderliche Bestätigung
angefordert hatte.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 28. November 2006
den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Wesentlichen mit der
Begründung ab, dass dem Antrag keine neu hervorgekommenen Tatsachen
zugrunde gelegen wären.
In der dagegen eingebrachten Berufung wandte der
Berufungswerber durch seinen rechtlichen Vertreter unter Wiederholung seiner
bisherigen Ausführungen ein, dass zwar nicht das Hervorkommen einer neuen
Tatsache, jedoch eines neuen Beweismittels vorgelegen sei und deshalb ein
gesetzlicher Wiederaufnahmegrund vorliege, da der Vermieter erst nach Urgenz im
Oktober die Mietzahlungsbestätigung ausgestellt hatte.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung hielt der
Berufungswerber sein bisheriges Begehren in einem Vorlageantrag weiterhin
aufrecht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem
Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und a) der Bescheid durch Fälschung
einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat
herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b)
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren
ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich
über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde
in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anderers lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten
Verfahrens eröffnet die Möglichkeit, bisher unbekannten aber
entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen in einer neuerlichen
Entscheidung Rechnung zu tragen. Auf Antrag eines Steuerpflichtigen hat die
Wiederaufnahme eines Verfahrens dann zu erfolgen, wenn einer der in der oben
zitierten Gesetzesstelle genannten Wiederaufnahmegründe vorliegt.
Dass die Voraussetzungen der lit.a oder c vorlägen,
wird nicht behauptet und es ergibt sich aus dem Akteninhalt hiefür auch
kein Hinweis. Der Berufungswerber stützt seinen Antrag lediglich auf die
Ansicht, dass mit der Bestätigung des Vermieters ein Beweismittel neu
hervorgekommen sei, das im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der
Partei nicht geltend gemacht werden konnte (§ 303 Abs. 1 lit.b
leg.cit.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann
ein Wiederaufnahmeantrag nach der genannten Bestimmung nur auf solche Tatsachen
oder Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluss des
wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der
Partei jedoch erst nachträglich möglich wurde. Es müssen neu
hervorgekommene Tatsachen oder neu hervorgekommene Beweismittel vorliegen, von
denen aber nur dann die Rede sein kann, wenn diese zur Zeit des nunmehr
abgeschlossenen Verfahrens bereits existent waren, aber im Verfahren nicht
berücksichtigt worden sind. Die erst nach der Bescheiderlassung zu Stande
gekommenen Beweismittel bilden als solche hingegen keine taugliche Grundlage
für eine Wiederaufnahme (vgl. z.B. VwGH 21.9.2006, 2006/15/0225, VwGH
22.11.2006, 2006/15/0173 u.a.).
In diesem Sinn ist die vom Vermieter erst nach
rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erstellte und mit 18.10.2006
datierte Bestätigung über die Zahlungen des Berufungswerbers kein neu
hervorgekommenes Beweismittel und damit keine taugliche Grundlage für eine
Wiederaufnahme.
Dessen ungeachtet verlangt der hier strittige
Wiederaufnahmegrund jedoch auch, dass die Tatsachen oder Beweismittel ohne
grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Unter den
Begriff "grobes Verschulden" fallen nach bürgerlichem Recht Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit. Während Vorsatz das bewusste und gewollte
Herbeiführen eines Erfolges ist, liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn
jemand auffallend sorglos handelt und der Eintritt einer bestimmten Folge
dadurch wahrscheinlich ist. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit
Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche
und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer
Acht lässt (VwGH 17.3.2005, 2004/16/0204). Nach der Rechtsprechung der
Höchstgerichte ist hiebei an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer
Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen. Das Verschulden des
Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten.
Wie aus den später vorgelegten Unterlagen hervorgeht,
hat der rechtliche Vertreter des Berufungswerbers sogleich nach Anforderung der
Beweismittel durch das Finanzamt an den Vermieter ein schriftliches Ersuchen um
Übermittlung einer Zahlungsbestätigung gerichtet. Nachdem dieses
Schreiben unbeantwortet geblieben ist, hat er - offensichtlich ohne weitere
Maßnahmen (Urgenzschreiben etc.) zu ergreifen - nach Verstreichen der
(verlängerten) Frist dem Finanzamt gegenüber ausdrücklich
erklärt, auf die weitere Geltendmachung der Mietaufwendungen mangels
Unterlagen zu verzichten. Erst ca. zwei Monate nach Rechtskraft des Bescheides,
mit dem das Finanzamt auf Grund dieses Verzichtes die Feststellung getroffen
hat, dass die Berufung als zurückgenommen gilt, hat er an den Vermieter ein
Urgenzschreiben gerichtet, das umgehend durch Ausstellung der Bestätigung
und Übermittlung einer Kopie des Mietvertrages beantwortet wurde.
Ein Parteienvertreter, der im Rechtsmittelverfahren
ausreichend Gelegenheit hatte, erforderliche Beweismittel zu beschaffen, und
anstatt entsprechende Maßnahmen zeitgerecht während des laufenden
Verfahrens zu setzen, ausdrücklich auf die beantragten
Steuerbegünstigungen verzichtet, damit bewusst die Beendigung des
Rechtsmittelverfahrens herbeiführt und auch die Rechtsmittelfrist für
den abschließenden Bescheid ungenützt verstreichen lässt, kann
sich nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht mit Erfolg darauf
berufen, dass die später vorgelegten Beweismittel "ohne grobes Verschulden"
nicht bereits während des laufenden Verfahrens vorgelegt werden konnten,
zumal in der Folge offensichtlich ein Urgenzschreiben ausreichend war, um die
gewünschten Unterlagen zu erhalten.
Ein Wiederaufnahmegrund gemäß
§ 303
Abs. 1 lit.b BAO liegt daher auch aus diesem Grund nicht vor. Der Berufung
konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Linz, am 7.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0304-L/07
- Stammnummer
- 37624
- Gültig
- 07.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF