…2. August 1998 mit Hinterlassung letztwilliger Anordnungen gestorbenen M.S. auf Grund des erbl.Testamentes vom 9. Juni 1998 Frau A.H., welche sich ohne der Rechtswohltat des Inventars zur Erbin erklärt hat, unter Bedachtnahme auf die ausgesetzten Vermächtnisse gemäß den Erklärungen je vom 3…
…konnten sich auf die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Entscheidungswesentlich war hier im Wesentlichen die Auslegung der konkreten letztwilligen Verfügung. Der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles auch eine andere Auslegung einer Erklärung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl…
…ist eine durch letztwillige Erklärung erfolgte Zuwendung einer einzelnen Sache, einer oder mehrerer Sachen einer gewissen Gattung oder eines bestimmten Rechts. Die Gültigkeit eines Vermächtnisses setzt eine gültige letztwillige Erklärung des Erblassers voraus. Der Berufungswerberin wurde von der Verstorbenen in ihrer letztwilligen Verfügung vom 21…
…10. Dezember 1986, 3 Ob 598/86, SZ 59/219). Undeutliche und unklare letztwillige Verfügungen sind nach dem erforschbaren wahren Willen des Erblassers auszulegen. Eine letztwillige Erklärung ist dabei immer so auszulegen, dass der vom Erblasser angestrebte Erfolg eintritt (VwGH- Erkenntnis vom 14. Mai 1992…
…ihrem Alleineigentum stehen würden. Im Übrigen sollten in Bezug auf die Erben (Anm.: gemeint die Gattin des Erbl. und die drei ehelichen Kinder) die gesetzlichen erbrechtlichen Bestimmungen gelten. Diese letztwillige Erklärung wurde von den Erben anerkannt und dem nachlassbehördlichen Verfahren zugrundegelegt. Die von den Erben…
…Dezember 1986, 3 Ob 598/86, SZ 59/219). Undeutliche und unklare letztwillige Verfügungen sind nach dem erforschbaren wahren Willen des Erblassers auszulegen. Eine letztwillige Erklärung ist dabei immer so auszulegen, dass der vom Erblasser angestrebte Erfolg eintritt (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1992…
…etwa sonstige mündliche oder schriftliche Äußerungen (ohne dass diese die Testamentsform aufweisen müssten), sowie ausdrücklich oder konkludente Erklärungen des Erblassers heranzuziehen. Allerdings muss diese Auslegung in der letztwilligen Anordnung irgendeinen, wenn auch noch so geringen Anhaltspunkt finden und darf dem darin unzweideutig ausgedrückten Willen des…
…etwa sonstige mündliche oder schriftliche Äußerungen (ohne dass diese die Testamentsform aufweisen müssten), sowie ausdrücklich oder konkludente Erklärungen des Erblassers heranzuziehen. Allerdings muss diese Auslegung in der letztwilligen Anordnung irgendeinen, wenn auch noch so geringen Anhaltspunkt finden und darf dem darin unzweideutig ausgedrückten Willen des…
…fähig ist, durch eine gültige letztwillige Erklärung hinterlassen wurde.(§ 647 ABGB) Einen letzten Willen, welchen der Erblasser von einer anderen Person niederschreiben ließ, muss er eigenhändig unterfertigen. Er muss ferner von drei fähigen Zeugen, wovon wenigstens zwei zugleich gegenwärtig sein müssen, ausdrücklich erklären, dass der…
…einzelne Sache oder mehrere Sachen, eine Summe oder ein Recht durch eine gültige letztwillige Erklärung des Erblassers zugedacht wird (VwGH 24.9.2002, 2002/16/0004). Der Vermächtnisnehmer leitet seinen Anspruch zwar einerseits auf Grund einer letztwilligen Verfügung vom Erblasser ab, diese Berufung gibt ihm…
…10.12.1986, 3 Ob 598/86, SZ 59/219). Undeutliche und unklare letztwillige Verfügungen sind nach dem erforschbaren wahren Willen des Erblassers auszulegen. Eine letztwillige Erklärung ist dabei immer so auszulegen, dass der vom Erblasser angestrebte Erfolg eintritt (VwGH 14.5.1992, 91/16…
…10.12.1986, 3 Ob 598/86, SZ 59/219). Undeutliche und unklare letztwillige Verfügungen sind nach dem erforschbaren wahren Willen des Erblassers auszulegen. Eine letztwillige Erklärung ist dabei immer so auszulegen, dass der vom Erblasser angestrebte Erfolg eintritt (VwGH 14.5.1992, 91/16…
…10.12.1986, 3 Ob 598/86, SZ 59/219). Undeutliche und unklare letztwillige Verfügungen sind nach dem erforschbaren wahren Willen des Erblassers auszulegen. Eine letztwillige Erklärung ist dabei immer so auszulegen, dass der vom Erblasser angestrebte Erfolg eintritt (VwGH 14.5.1992, 91/16…
…10.12.1986, 3 Ob 598/86, SZ 59/219). Undeutliche und unklare letztwillige Verfügungen sind nach dem erforschbaren wahren Willen des Erblassers auszulegen. Eine letztwillige Erklärung ist dabei immer so auszulegen, dass der vom Erblasser angestrebte Erfolg eintritt (VwGH 14.5.1992, 91/16…
…10.12.1986, 3 Ob 598/86, SZ 59/219). Undeutliche und unklare letztwillige Verfügungen sind nach dem erforschbaren wahren Willen des Erblassers auszulegen. Eine letztwillige Erklärung ist dabei immer so auszulegen, dass der vom Erblasser angestrebte Erfolg eintritt (VwGH 14.5.1992, 91/16…
…Eine letztwillige Erklärung ist daher immer so auszulegen, dass der vom Erblasser angestrebte Erfolg eintritt (vgl. VwGH 16.11.1989, 88/16/0141). Die Auslegung hat auch hier von der gewöhnlichen Bedeutung der Worte auszugehen, wobei die Erklärung als Einheit in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten…
…Eine letztwillige Erklärung ist daher immer so auszulegen, dass der vom Erblasser angestrebte Erfolg eintritt (vgl. VwGH 16.11.1989, 88/16/0141). Die Auslegung hat auch hier von der gewöhnlichen Bedeutung der Worte auszugehen, wobei die Erklärung als Einheit in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten…
…Eine letztwillige Erklärung ist daher immer so auszulegen, dass der vom Erblasser angestrebte Erfolg eintritt (vgl. VwGH 16.11.1989, 88/16/0141). Die Auslegung hat auch hier von der gewöhnlichen Bedeutung der Worte auszugehen, wobei die Erklärung als Einheit in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten…
…Rechtes Anwendung finden. Die Gültigkeit eines Vermächtnisses setzt eine gültige letztwillige Erklärung des Erblassers voraus (Fellner, a.a.O., Rz 30 zu § 2). Nach dem Inhalt der im Bemessungsakt einliegenden Teile des Verlassenschaftsaktes hat nun der Erblasser gerade keine letztwillige Verfügung hinterlassen, weshalb ein derartiger…
…Dies auch deshalb, weil eine einmal vorgesehene Begünstigung mangels gegenteiliger Anordnung des Versicherungsnehmers bis zum Eintritt des Versicherungsfalles stets geändert werden könne - und zwar gemäß § 552 ABGB auch durch letztwillige Erklärung. Da es also wesentlich vom Willen des Versicherungsnehmers abhänge, ob er einen Dritten begünstige…