Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0096-I/08
Lebensversicherung: in welchem Umfang erfolgte die letztwillig verfügte Änderung der Bezugsberechtigung ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0096-I/08vom 20.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L, Adr, vertreten durch Notar, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 7. Februar 2008 betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und
die Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl 1955/141, idgF, mit 4 v. H. von
€ 4.639,51, sohin im Betrag von € 185,58,
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
In Zusammenhang mit der Verlassenschaft nach O, verst. am
17. Oktober 2007, wurden der Abgabenbehörde zunächst zwei Meldungen
der X-AG folgenden Inhaltes betr. O als Versicherungsnehmer
übermittelt: 1. Lebensversicherung PolNr1, Zahlungsempfänger M
(Tochter), Betrag € 36.245,95 2. Lebensversicherung PolNr2,
Zahlungsempfänger M, Betrag € 25.309,60. Hinsichtlich
einer weiteren Lebensversicherung bei der Y-AG, Betrag € 4.125, ist
ebenso die Tochter M als Bezugsberechtigte bestimmt.
Laut Abhandlungsprotokoll vom 17. Dezember 2007
hinterläßt der Erblasser insgesamt fünf Kinder, welche die
mehreren letztwilligen Anordnungen (mangels Erbseinsetzung) als Kodizille
anerkannt und aufgrund des Gesetzes jeweils zu 1/5 die unbedingte
Erbantrittserklärung abgegeben haben. Das Nachlassvermögen ist nach
steuerlichen Werten negativ. Hinsichtlich der letztwilligen Anordnungen wird
festgehalten, dass der Erblasser auf einem Schreiben der Versicherungs AG vom
31. März 1999 betr. die Lebensversicherung PolNr1 am 19. August 2006
handschriftlich vermerkte: "Meine
Gattin ist am 22.06.2006 verstorben, daher ergeht der Anteil an meine 3 Enkel
Patrick, Thomas u. Lukas." Dieselbe Verfügung hatte der
Verstorbene auf einem Schreiben der Versicherungs AG betr. die
Lebensversicherung PolNr2 angefügt. Auf einem weiteren Schreiben
der X-AG hatte der Erblasser am 31. August 2006 handschriftlich verfügt:
"Meine Tochter
M wurde deshalb als Bezugsberechtigte
eingesetzt, weil sie die Abwicklung aller Sterbeangelegenheiten durchführen
soll. Die Aufteilung der beiden Lebensversicherungen bleibt lt. Schreiben vom
31.3.1999 ... aufrecht!". Der Gerichtskommissär hält
fest, dass, obwohl über diese Versicherungssummen letztwillig verfügt
wurde, für diese versicherungsvertragliche Bezugsberechtigungen bestehen,
sodass diese Werte nicht in den gegenständlichen Nachlass fallen.
Das Finanzamt hat daraufhin davon ausgehend, dass die
genannten beiden Versicherungserlöse zur Gänze den drei Enkeln
zugekommen sind, ua. dem Enkel L mit Bescheid vom 7. Feber 2008, StrNr,
ausgehend vom steuerpflichtigen Erwerb € 18.318,52 (= 1/3 von gesamt
€ 61.555,55 abzügl. Freibetrag € 2.200)
gemäß
§ 8 Abs. 1 (Stkl. II) ErbStG die 6%ige Erbschaftssteuer im
Betrag von € 1.099,08 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen
vorgebracht, die Vorschreibung sei der Höhe nach zu Unrecht erfolgt, da
zufolge der letztwilligen Anordnungen den Enkeln nur je 1/3 von dem Anteil der
vorverstorbenen Gattin des Erblassers, von dem er auch ausgegangen sei, zukommen
habe sollen. Dass dies der vertraglichen Bezugsberechtigung der Tochter
widerspreche, könne nur mit den mangelnden rechtlichen Kenntnissen des
Verstorbenen darüber, dass die Versicherungsleistungen gar nicht in den
Nachlass fallen würden, erklärt werden. Mangels Testament bzw.
verfügter Quote sei davon auszugehen, dass der Verstorbene von den
gesetzlichen Erbquoten ausgegangen sei, demnach der vorverstorbenen Gattin eine
gesetzliche Erbquote von 1/3 zugestanden wäre. Diesen Anteil von zusammen
1/3, sohin je 1/9, habe der Erblasser den Enkeln letztwillig zugewendet. Die
restliche Versicherungsleistung von 2/3 sei der bezugsberechtigten Tochter M
zugekommen. Ausgehend von der Bemessungsgrundlage von je € 6.839,51
(1/9) sei daher die Erbschaftssteuer mit lediglich € 185,56
vorzuschreiben.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 4. März
2008 wurde dahin begründet, aus dem Vermerk sei zu folgern, dass anstelle
der verstorbenen Gattin die drei Enkel Nutznießer der Versicherungen sein
sollten. Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr sei es üblich, dass
eine Lebensversicherung zur Gänze an den überlebenden Gatten zur
Sicherung des Unterhaltes ausbezahlt werde. Auch im Abhandlungsprotokoll werde
festgestellt, dass über die Versicherungssummen letztwillig verfügt
worden sei.
Im Vorlageantrag wurde ergänzend
repliziert: Der Schlussfolgerung in der BVE, die drei Enkel hätten
anstelle der verstorbenen Gattin Nutznießer sein sollen, werde gefolgt.
Demgegenüber sei die Aussage, dem Ehegatten komme sozusagen ein Vorrecht
betr. den Bezug der Versicherung zu, nicht nachvollziehbar und weder dem
Versicherungsvertragsgesetz noch dem Erbrecht zu entnehmen. Die Versicherung
falle entweder mangels Bezugsberechtigtem in den Nachlass oder falle an die
bezugsberechtigte Person. Die vertragliche Bezugsberechtigung könne nicht
nur durch Änderung der Polizze sondern auch durch letztwillige
Verfügung wie hier abgeändert werden. In keinem dieser Fälle
falle aber die Versicherung in den Nachlass, sodass die Argumentation des
Finanzamtes betr. die Feststellung im Protokoll fehl gehe. Strittig sei allein
die Frage, ob die letztwilligen Verfügungen die gesamte
Versicherungsleistung oder aber - nach Ansicht des Berufungswerbers (Bw) - nur
einen Anteil hievon betreffen, wofür der Wortlaut der letztwilligen
Anordnung ("Meine Gattin ist ... verstorben,
daher geht
der
Anteil
an meine drei Enkel ...")
eindeutig spreche.
In Beantwortung eines Vorhaltes des UFS hat die
bezugsberechtigte Tochter M im Schreiben vom 8. August 2008 ua. Folgendes
mitgeteilt:
Zufolge mehrerer diesbezüglicher Gespräche sei es
der eindeutige Wunsch des verstorbenen Vaters gewesen, die Versicherungen so
aufzuteilen, wie es das Gesetz vorgesehen habe, sohin 1/3 an die Mutter. Nachdem
diese leider verstorben sei, habe der Vater den Vermerk verfasst, damit die drei
Enkel den 1/3 Anteil der Mutter erhalten. Die restlichen 2/3 seien daher ihr (M)
als Bezugsberechtigter - dies auf Wunsch des Vaters zwecks Abwicklung aller
Angelegenheiten nach seinem Tod - zugefallen und auch von ihr zu versteuern. Die
ausbezahlten Versicherungserlöse erlägen auf einem Konto; nach Abzug
der berichtigten Steuern werde je mj. Enkel ein Sparbuch über dessen 1/9
Anteil eingerichtet und den Eltern übergeben. Es werde um
diesbezügliche Berichtigung gebeten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegt der
Erbschaftssteuer der Erwerb von Todes wegen (Erwerbe bis 31. Juli 2008) und gilt
als solcher gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 der Erwerb durch Erbanfall,
durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltendgemachten
Pflichtteilsanspruches.
Nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG gilt als Erwerb von Todes
wegen auch der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom
Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode
des Erblassers unmittelbar gemacht wird.
Zu den in § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG bezeichneten
Verträgen zählen nach der Rechtsprechung insbesondere auch
Versicherungsverträge (Kapitalversicherungen) auf Ableben (vgl. VwGH
12.11.1997, 97/16/0336 u.v.a.). Bei Kapitalversicherungen ist dem
Versicherungsnehmer nach § 166 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz 1958
(VersVG) vorbehalten, einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen. Dieser
erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers mit dem Eintritt des
Versicherungsfalles, das ist mit dem Ableben des Versicherungsnehmers, und tritt
damit die Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ein. Ist im Vertrag ein
Begünstigter genannt, so stehen die Ansprüche nach dem
Versicherungsvertragsrecht unmittelbar dem Begünstigten zu, ohne dass sie
den Erbweg gehen bzw. ohne dass sie in den Nachlass fallen (vgl. VwGH 17.5.2001,
2000/16/0602).
§ 166 Abs. 1 VersVG 1958 lautet
konkret: "(1) Bei einer
Kapitalversicherung ist im Zweifel anzunehmen, dass dem Versicherungsnehmer die
Befugnis vorbehalten ist,
ohne
Zustimmung
des Versicherers einen
Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen oder
an
Stelle
des so bezeichneten Dritten
einen anderen zu
setzen
. Die Befugnis des
Versicherungsnehmers, an die Stelle des bezugsberechtigten Dritten einen anderen
zu setzen, gilt im Zweifel auch dann als vorbehalten, wenn die Bezeichnung des
Dritten im Vertrag erfolgt ist."
§ 167 Abs. 1 VersVG 1958
bestimmt: "(1) Sind bei einer
Kapitalversicherung mehrere Personen
ohne
Bestimmung
ihrer Anteile als
Bezugsberechtigte bezeichnet, so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt;
der von einem Bezugsberechtigten nicht erworbene Anteil wächst den
übrigen Bezugsberechtigten zu."
Im Gegenstandsfalle hatte nunmehr der Versicherungsnehmer
zunächst, offenbar im Versicherungsvertrag, die Tochter M als
bezugsberechtigte Dritte bestimmt. Aufgrund seiner - offensichtlich als
rechtlicher Laie - irrigen Rechtsansicht, dass dennoch seiner Ehegattin ein
Anteil des Versicherungserlöses zustehen würde, hat er dann infolge
des Todes der Gattin im Jahr 2006 in Vermerken vom 19. August 2006 auf zwei
Versicherungsschreiben verfügt, dass anstelle der verstorbenen Gattin "der
Anteil" an die drei Enkelkinder gehen sollte. Nachdem es zufolge obiger
Bestimmung nach § 166 Abs. 1 VersVG dem Versicherungsnehmer jederzeit frei
steht - und zwar auch ohne Zustimmung des Versicherers - ua. selbst eine im
Versicherungsvertrag vorgenommene Bezugsberechtigung abzuändern und einen
anderen Dritten oder auch mehrere Personen als Bezugsberechtigte zu bezeichnen,
ist gegenständlich wohl davon auszugehen, dass der Erblasser mit den
Vermerken bzw. letztwilligen Anordnungen insoweit eine Änderung der
Bezugsberechtigung zugunsten der drei Enkel vorgenommen hat, wovon
augenscheinlich auch das Finanzamt ausgegangen ist.
In Streit gezogen ist allerdings die Frage, in welchem
Umfang betr. den Versicherungserlös die genannte Änderung vorgenommen
wurde bzw. worauf konkret sich der vom Erblasser benannte "Anteil"
bezieht.
Nach Ansicht des Finanzamtes sei die Verfügung
"Meine Gattin ist ... verstorben, daher ergeht
der Anteil an meine drei Enkel ..." dahin zu verstehen, dass - anstelle
der vorverstorbenen Gattin - sohin der gesamte Versicherungserlös den
Enkeln deshalb zukommen sollte, da "im gewöhnlichen Geschäftsleben"
der Anfall einer Lebensversicherung an den Gatten zwecks Sicherung dessen
Lebensunterhaltes üblich sei. Dieser Argumentation kommt nach dem
Dafürhalten des UFS schon deshalb keine Berechtigung zu, weil sie die
daneben weiter bestehen bleibende Bezugsberechtigung der Tochter, wie aus dem
nachträglich am 31. August 2006 erstellten Vermerk (arg.:
"Meine Tochter ... wurde deshalb als
Bezugsberechtigte eingesetzt, weil sie die Abwicklung aller
Sterbeangelegenheiten durchführen soll. Die Aufteilung der beiden
Lebensversicherungen bleibt lt Schreiben vom .. aufrecht!") hervorkommt,
zur Gänze außer Acht läßt.
Festgehalten wird, dass grundsätzlich zufolge obiger
Bestimmung nach § 167 Abs. 1 VersVG dann, wenn der Versicherungsnehmer
"mehrere Personen
ohne
Bestimmung
ihrer Anteile als
Bezugsberechtigte bezeichnet", diese zu gleichen Teilen bezugsberechtigt
wären. Dies würde im Gegenstandsfalle bedeuten, dass ohne nähere
Bezeichnung des Anteiles jedem der Bezugsberechtigten sohin je ein Viertel des
Versicherungserlöses zustehen würde.
Obwohl der Erblasser zwar in seinen Vermerken aus dem Jahr
2006 den, in unmittelbarem Konnex zum Tod der Gattin stehenden und "daher"
(vermeintlich) sozusagen deren "frei werdenden Anteil" als jenen bestimmt hatte,
der den Enkeln zukommen sollte, bleibt dennoch nach dem Wortlaut dieser
Verfügung die genaue Höhe dieses Anteiles unklar, sodass
diesbezüglich eine Interpretation vorzunehmen ist.
Die Auslegung letztwilliger Erklärungen hat nach dem
Willen des Erblassers zu geschehen. Zentrales Anliegen ist daher die Erforschung
des wahren Willens des Erblassers. Eine letztwillige Erklärung ist daher
immer so auszulegen, dass der vom Erblasser angestrebte Erfolg eintritt (vgl.
VwGH 16.11.1989, 88/16/0141). Die Auslegung hat auch hier von der
gewöhnlichen Bedeutung der Worte auszugehen, wobei die Erklärung als
Einheit in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten ist (siehe OGH 15.1.1992, 1 Ob
506/92). Der Wortlaut der letztwilligen Anordnung ist grundsätzlich nicht
die einzige Quelle der Auslegung und sind auch außerhalb dieser Anordnung
liegende Umstände aller Art, insbesondere weitere Erklärungen des
Erblassers heranzuziehen (vgl. OGH 15.10.1998, 6 Ob 189/98g). Die Auslegung
einer letztwilligen Anordnung bedarf (nur) dann keiner weiteren Quelle, wenn der
Wille des Erblassers darin unzweideutig zum Ausdruck gebracht wird (siehe VwGH
14.5.1992, 91/16/0019).
Laut den glaublichen Angaben der Tochter M im Schreiben vom
8. August 2008, welches zustimmend von sämtlichen weiteren Erben
unterfertigt ist, sei es zufolge mehrerer diesbezüglicher Gespräche
der ausdrückliche Wunsch des Erblassers gewesen, dass zunächst die
Gattin entsprechend der gesetzlichen Erbquote auch ein Drittel des
Versicherungserlöses erhalten sollte. Als diese dann unvorhergesehen
verstorben sei, habe der Vater die Vermerke auf den Versicherungsschreiben
angefertigt in dem Sinne, dass eben der 1/3-Anteil, der zuvor für die
Mutter bestimmt gewesen sei, nunmehr den drei Enkeln zufallen sollte. In
Umsetzung dieses erblasserischen Willens, worin sich sämtliche Erben einig
seien, würde jeder Enkel tatsächlich auch nur je 1/9 des
Versicherungserlöses in Form eines Sparbuches erhalten.
Aus dem Gesamtzusammenhalt der vorliegenden Umstände
kann daher nach Ansicht des UFS darauf geschlossen werden, dass sich nach dem
wahren Willen des Erblassers die verfügte Bezugsrechtsänderung
keinesfalls auf den gesamten Versicherungserlös, sondern vielmehr lediglich
insgesamt auf den Anteil von 1/3 bzw. je Enkel auf 1/9 bezogen hat.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war daher der
Berufung Folge zu geben.
Die Erbschaftssteuer bemißt sich wie folgt:
|
Versicherungserlös 1/9
|
6.839,51 €
|
abzüglich Freibetrag
|
-
2.200,00 €
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
4.639,51
€
|
davon Erbschaftssteuer:
|
|
gem. § 8 Abs. 1 ErbStG (Stkl. II) 4 %
|
185,58
€
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 20. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 166 Abs. 1 VersVG, Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959
- § 167 Abs. 1 VersVG, Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0096-I/08
- Stammnummer
- 36332
- Gültig
- 20.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF