Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0080-G/03
Bewertung von Nutzungsrechten im Bereich des Erbschaftssteuerrechtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0080-G/03vom 10.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Wert eines Nutzungsrechtes an einem Wirtschaftsgut kann im Bereich der Erbschaftssteuer nicht größer sein, als der steuerlich maßgebliche Wert der genutzten Wirtschaftsgüter.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch Dr.
Thomas Fried, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Gonzagagasse 11/2/22, vom
25. November 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
12. November 2002 betreffend Erbschaftssteuer 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Höhe
der Erbschaftssteuer beträgt € 287,13. Die Abgabenberechnung ist dem
Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat im Verlass nach seiner am 25. Mai
2002 verstorbenen Mutter als gesetzlicher Erbe zu 1/6 des gesamten Nachlasses
die unbedingte Erbserklärung abgegeben und wurde ihm dieser Nachlass mit
Beschluss vom 8. August 2002 des zuständigen Abhandlungsgerichtes
eingeantwortet. Die Erblasserin errichtete am 30. Dezember 1960 mit
ihrem Ehegatten einen Notariatsakt. Punkt zwei dieses Ehepaktes und der
letztwilligen Anordnung hat folgenden Wortlaut:
"Der Überlebende der
Ehegatten F.undB.L. bestimmt dem
erblindeten Sohn W.L. als Vorlegat
gleichgültig, ob dieser verehelicht ist oder nicht, auf Lebensdauer das
ausschließliche Wohnungs- und Benützungsrecht in einem im von ihnen
zu erbauenden Hause befindlichen gut beheizbaren Zimmer in
Mindestgrundfläche von fünfzehn m² bei unentgeltlicher
Beistellung des elektrischen Stromes für Lampen bis 150 Watt. Dieser Raum
kann von W.L. und dessen Familie
benützt und bewohnt werden. Diese sind berechtigt, den Raum stets
verschlossen zu halten. Die Übertragung dieser Rechte an weitere Personen,
insbesondere Vermietung des Raumes ist ausgeschlossen."
In der am 29. Juli 2002 durchgeführten
Verlassenschaftsabhandlung wurde das dem Berufungswerber mit Notariatsakt vom
30. Dezember 1960 eingeräumte Legat mit monatlich € 150,00
bewertet. Kapitalisiert mit dem 14 fachen Jahreswert ergibt dies einen Wert von
€ 25.200,00.
Mit Bescheid vom 12. November 2002 schrieb das Finanzamt
dem Berufungswerber Erbschaftssteuer in Höhe von € 800,38 vor.
Bemessungsgrundlage für diese Abgabenfestsetzung bildete 1/6 des
Reinnachlasses zuzüglich 5/6 Anteil des Kapitalwertes des Wohnungs- und
Benützungsrechtes an dem 15 m² großen Zimmer.
In seiner Berufung gegen den Abgabenbescheid bekämpfte
der Berufungswerber einerseits die Bewertung des Wohnungsrechtes mit €
25.200,00 und andererseits jenen Umstand, dass das Wohnungsrecht in die
Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer einbezogen wurde. Nach seinen
Ausführungen dürfe dieses Wohnungsrecht nicht berücksichtigt
werden, da ihm dieses auf Grund des am 30. Dezember 1960 abgeschlossenen
Notariatsaktes unabhängig vom Tod seiner Mutter zustehen würde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Jänner 2003 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das
Finanzamt im Wesentlichen aus, dass die Steuerschuld für das Wohnungsrecht
mit dem Tod der Mutter des Berufungswerbers entstanden sei. Dagegen wurde
rechtzeitig der Vorlageantrag gestellt. Am 4. April 2003 wurde dem
Finanzamt eine Niederschrift über eine am 31. März 2003
durchgeführte Nachtragsabhandlung im Verlass nach B.L. übermittelt.
Diese erwies sich durch ein nachträglich hervorgekommenes Guthaben der
Erblasserin beim Bundessozialamt in Höhe von € 2.178,50 als notwendig.
Der Gebäudewert jenes Hauses, in dem dem
Berufungswerber das Wohnungs- und Benützungsrecht eingeräumt wurde,
beträgt nach Ermittlungen des Unabhängigen Finanzsenates beim
zuständigen Finanzamt S 161.028,00 (€ 11.702,36). Das Einfamilienhaus
weist eine Nutzfläche von insgesamt 108 m² auf.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes
wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines
geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Als Erwerb von Todes wegen gilt gemäß
§ 2
Abs. 1 Z 1 ErbStG unter anderem der Erwerb durch Vermächtnis. Der
Vermächtnisnehmer leitet seinen Anspruch zwar einerseits auf Grund einer
letztwilligen Verfügung vom Erblasser ab, diese Berufung gibt ihm aber nur
ein obligatorisches Forderungsrecht gegen den beschwerten Erben; der Erbe muss
die vermachte Sache erst durch eine Erfüllungshandlung auf den
Vermächtnisnehmer übertragen (OGH vom 10. Dezember 1986, 3 Ob
598/86, SZ 59/219).
Undeutliche und unklare letztwillige Verfügungen sind
nach dem erforschbaren wahren Willen des Erblassers auszulegen. Eine
letztwillige Erklärung ist dabei immer so auszulegen, dass der vom
Erblasser angestrebte Erfolg eintritt (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 14. Mai 1992, Zl. 91/16/0019). Die Auslegung hat dabei von der
gewöhnlichen Bedeutung der Worte auszugehen, wobei die Erklärung als
Einheit in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten ist (vgl. den Beschluss des
Obersten Gerichtshofes vom 15. Jänner 1992, 1 Ob 506/92, JBl 1992,
587).
Nach § 535 ABGB ist unter einem Vermächtnis zu
verstehen, dass jemandem kein Erbteil, der sich auf den ganzen Nachlass bezieht,
sondern nur eine einzelne Sache oder mehrere Sachen, eine Summe oder ein Recht
zugedacht wird.
Nach § 648 ABGB kann der Erblasser auch
Vermächtnisse an Erben bestimmen. Gegenstand eines Vermächtnisses kann
gemäß
§ 653 ABGB alles sein, was im gemeinen Verkehre steht (OGH
vom 5. November 1996, 10 Ob 2335/96x).
Nach der im gegenständlichen Fall aktenkundigen
Vertragsgestaltung hatte der
Überlebende der Ehegatten
F.undB.L. dem Berufungswerber auf dessen Lebensdauer ein Wohnungs- und
Benützungsrecht in einem Zimmer des zum Vertragszeitpunkt noch nicht
errichteten Wohnhauses einzuräumen. Diese Vereinbarung steht dem Vorbringen
des Berufungswerbers, wonach ihm das Wohnrecht bereits auf Grund des
Notariatsaktes vom 30. Dezember 1960 zustehen würde, entgegen.
Aus dem Vertragswortlaut kann die Einräumung des Wohnungs- und
Benützungsrechtes zu Gunsten des Berufungswerbers bereits zu Lebzeiten
beider Elternteile keineswegs abgeleitet werden. Zufolge ausdrücklicher
Vereinbarung hat der Berufungswerber das Wohnrecht nicht mit Abschluss des
Notariatsaktes erworben, sondern hatte erst der überlebende Elternteil (im
konkreten Fall die Mutter) dem Berufungswerber dieses Recht einzuräumen.
Die in Form eines Notariatsaktes getroffene Vereinbarung
wurde in der nach dem Tod der Mutter, am 29. Juli 2002
durchgeführten Verlassenschaftsabhandlung dahingehend ausgelegt, dass dem
Berufungswerber das Wohnungsgebrauchsrecht in dem im 1. Stock
südöstlich gelegenen Zimmer im Haus XY als Vorausvermächtnis
zufällt, bzw. ohne Anrechnung auf seinen Erbteil zustehen soll. Der
Berufungswerber hat dieses Vermächtnis in der Niederschrift vom 29. Juli
2002 ausdrücklich angenommen und ist dieses als solches der
Erbschaftssteuer zu unterwerfen. Der Anfall eines Vermächtnisses
unterliegt beispielsweise unter besonderen Umständen dann nicht der
Erbschaftssteuer, wenn dem Erwerber letztwillig etwas zugesprochen wird, worauf
er bereits ohne die letztwillige Zuwendung einen rechtlichen Anspruch hatte,
wenn zB der Arbeitgeber in seinem Testament nochmals einen auf Grund eines
Arbeitsverhältnisses begründeten Ruhegehaltsanspruch bestätigt
(BFH 24.10.1984, II R 103/83,BStBl 1985 II 138).
Im gegenständlichen Fall liegt mangels Vorliegen
besonderer Umstände in der Inanspruchnahme des dem Berufungswerber
eingeräumten Wohnungs- und Benützungsrechtes nicht die Ausübung
eines bereits seit Abschluss des Notariatsaktes zustehenden Rechtes, sondern ein
Erwerb von Todes wegen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG vor. Nach der
grundsätzlichen Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG entsteht die
Steuerschuld mit dem Tod des Erblassers. Auch bei Vermächtnissen ist die
Steuerschuld nach Grund und Betrag auf den Zeitpunkt des Erbfalles zurück
zu beziehen. Zu besteuern ist somit der dem Vermächtnisnehmer angefallene
und nicht ausgeschlagene Anspruch, von den Erben den vermachten Gegenstand zu
fordern. Es kommt deshalb auch für die Bewertung auf den Anspruch, wie er
mit dem Tode des Erblassers entstanden ist, an (VwGH vom 25.3.1985,
Zl 83/15/0005).
Zu dem weiteren, die Bewertung des eingeräumten
Wohnungs- und Benützungsrechtes betreffenden Vorbringen wird zunächst
auf § 19 Abs. 1 ErbStG verwiesen. Nach dieser Bestimmung richtet sich die
Bewertung, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften).
Für inländisches land- und forstwirtschaftliches
Vermögen, für inländisches Grundvermögen und für
inländische Betriebsgrundstücke ist gemäß Abs. 2 leg. cit.
das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den Vorschriften des
Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den
dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 BewG (in der auf den
vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung) bestimmt sich der Wert von Renten und
anderen auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungen und
Leistungen nach dem Lebensalter dieser Person. Beim Berufungswerber wäre
das Wohnungsrecht daher an sich gemäß
§ 16 Abs. 2 Z 5 BewG 1955
mit dem 14 fachen des Wertes der einjährigen Nutzung zu bewerten.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt jedoch in
ständiger Judikatur die Rechtsansicht, dass der Wert eines Nutzungsrechtes
an einem Wirtschaftsgut nicht größer als der steuerliche Wert der
genutzten Wirtschaftsgüter sein kann (erstmals im Erkenntnis vom 2.3.1972,
929/71, 19.9.2001, 2001/16/0100). Das Wohnrecht in dem konkret
bezeichnetem Zimmer kann daher höchstens mit dem auf dieses Zimmer
entfallenden Anteil am dreifachen Einheitswert in die
Erbschaftssteuerbemessungsgrundlage einfließen. Der Gebäudewert des
an der Adresse XY errichteten Einfamilienhauses mit einer Nutzfläche von
108 m² wurde vom Finanzamt mit S 161.028,00 beziffert. Umgerechnet auf
einen Wohnraum von 15 m² ergibt dies einen anteiligen Wert von S
22.365,00. Ab 1. Jänner 2001 ist für inländisches
Grundvermögen das Dreifache des Einheitswertes maßgebend (BGBl I
2000/142), weshalb für das dem Berufungswerber eingeräumte Recht ein
Betrag von S 67.095,00 (€ 4.875,98) heranzuziehen ist. Auf dem Boden
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher das Wohnrecht nicht
mit € 25.200,00 (14 facher Jahreswert), sondern mit dem anteiligen
steuerlichem Wert in Höhe von € 4.878,98 zu bewerten. Was die
Bewertung des Wohnrechtes anlangt, war dem Berufungsbegehren
stattzugeben.
Abgabenberechnung:
Der steuerpflichtige Erwerb setzt sich zusammen aus dem
anteiligen steuerlich maßgeblichen Wert der Grundstücke €
4.529,66, aus den anteiligen sonstigen
Aktiva laut Verlassenschaftsabhandlung
in Höhe von € 2.113,19 sowie dem aliquoten Guthaben (1/6 von €
2.178,50) laut Nachtragsabhandlung abzüglich der damit verbundenen Kosten
(€ 227,34) - insgesamt daher € 325,19. Als
Passiva sind die Kosten der Bestattung
(€ 1.040,17), die Kosten der Regelung des Nachlasses (€ 310,86) und
das Darlehen im Betrag von € 430,93 zu berücksichtigen. Vermindert um
den Freibetrag gem. § 14 Abs. 1 ErbStG von € 2.200,00 ergibt dies
einen steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von € 7.862,00 (gerundet).
Davon 2,5 % (Steuerklasse I) ergibt € 196,55 Erbschaftssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG. Rechnet man diesem Betrag die
Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG in Höhe von €
90,58 hinzu, ergibt sich eine Erbschaftssteuer von insgesamt €
287,13.
Graz, am 10.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0080-G/03
- Stammnummer
- 13982
- Gültig
- 10.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF