Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0098-S/09
Wann kommt die Erbschaftssteuerbefreiung für endbesteuertes Vermögen dem Legatar zugute?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0098-S/09vom 16.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 13. Jänner 2009
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 22. Dezember 2008,
ErfNr/StNr., betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Allein strittig ist, ob den Legataren ein Anteil an der
Steuerbefreiung des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG zusteht oder ob diese
ausschließlich den Erben zugute kommt.
Der relevante Sachverhalt ist in der Berufung vom 13.1.2009
ausführlich dargestellt:
"Frau
N.N., geboren am
Dat.1, ist am
Dat.2 unter Hinterlassung einer
gültigen letztwilligen Anordnung verstorben. Im Punkt 5) des Testaments vom
06. Juni 2002 wird ausgeführt:
5) Die Liegenschaft in
A, welche auch sämtliches Mobiliar
umfasst so wie es am Todestag liegt und steht, ist aufgrund eines notariellen
Kaufvertrages des öffentlichen Notars Dr. Alois Haupolter mit dem Amtssitz
in Salzburg, Geschäftszahl xy,
allerdings erst wirksam nach meinem Tode und nach dem Tode meiner Schwester
M.M., an Herrn
A.A., verkauft, wobei der Kaufpreis
ebenfalls fixiert wurde. Der Kaufpreis hat vom Käufer wie folgt verwendet
zu werden:
a) Das Honorar für
Herrn Steuerberater, ist hiervon zu
bezahlen.
b) Der verbleibende
Restbetrag des Kaufpreises ist zu vererben zusammen mit dem Betrag des
B.B. (ATS 5.000.000,--, das sind €
363.364,17) wie folgt:
|
A.u.B.
|
€
181.682,08
|
S
2.500.000,--
|
C.
|
€
36.336,42
|
S
500.000,--
|
D.
|
€
36.336,42
|
S
500.000,--
|
E.u.F.
|
€
72.672,84
|
S
1.000.000,--
|
G.
|
€
36.336,42
|
S
500.000,--
|
V.
|
€
36.336,42
|
S
500.000,--
|
H.
|
€
18.168,21
|
S
250.000,--
Ein
verbleibender Betrag fällt an den oder die Universalerben."
Die Liegenschaft in
A wurde mit einem Kaufvertrag auf den
Todesfall Dat.GZ. des beurkundenden
Notars Dr. Alois Haupolter in Salzburg, dem Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Linz angezeigt am 23. Jänner 1991 zur
ErfNr.2 an
F.F. verkauft.
Mit Notariatsakt vom
Dat.GZ.2 des beurkundenden Notars Dr.
Karl Heinz Vanas, öffentlicher Notar mit dem Amtssitz in Mattsee, wurde
dieser Kaufvertrag auf den Todesfall jedoch auf einen Kaufvertrag umgewandelt.
Diese Umwandlung wurde vom Bezirksgericht
Z pflegschaftsbehördlich und
sachwalterschafts-gerichtlich genehmigt.
Der Kaufpreis
einschließlich der Wertsicherung in Höhe von € 228.330,20 wurde
auf das Sparbuch mit der Kontonummer
Nr. bei der Salzburger Sparkasse Bank
AG, lautend auf die Erblasserin, zur Einzahlung gebracht. Dieses Sparbuch war
nunmehr der Kaufpreis der Liegenschaft in
A. In der zitierten Bestimmung des
Testaments wird angeführt, dass der verbleibende Restbetrag des Kaufpreises
zusammen mit dem Betrag der an B.B. auf
den Todesfall verkauften Liegenschaft - wie angeordnet - zu verteilen
ist.
Es sei den Legataren daher anteilig, nämlich im
Verhältnis zwischen den beiden Kaufpreisen ein Anteil an einem
endbesteuerten Vermögen angefallen, weshalb im anteiligen Ausmaß die
Steuerbefreiung des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG anzuwenden sei.
Die Berechnung lautet wie folgt:
|
Kaufpreis Liegenschaft
Z. - B.B.
|
€
|
404.125,06
|
Kaufpreis der
Liegenschaft A - Dr.Z.
|
€
|
228.330,20
|
Zu
verteilender Betrag
|
€
|
632.455,26
Es
ergibt sich aus der Rechnung, dass ein Anteil von 36,10 % daher auf das Sparbuch
entfällt und ein Betrag von 63,90 % auf den Kaufpreis des Dr. H.
H.
Das
Sparbuch für den umgewandeten Kaufvertrag in
A falle jedoch unter die
Befreiungsbestimmung gemäß
§ 15 Absatz 1 Ziffer 17
Erbschaftsteuergesetz, nämlich unter "Kapitalvermögen, soweit dessen
Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung
gemäß
§ 97 Absatz 1 1.Satz sowie § 97 Absatz 2 1.bis 3.Satz
des Einkommensteuergesetzes unterliegen. Dem zufolge sei also ein Teilbetrag von
€ 228.330,20 erbschaftssteuerfrei, sodass sich die Rechnung wie folgt
ergäbe:
|
|
Name
|
Vererbter
Betrag
|
steuerpflichtig
63,90 %
|
steuerfrei
36,10 %
|
1.
|
A
|
90.841,04
|
58.045,43
|
32.795,60
|
2.
|
B
|
90,841,04
|
58.045,43
|
32.795,60
|
3.
|
C
|
36.336,42
|
23.218,18
|
13.118,24
|
4.
|
D
|
36.336,42
|
23.218,18
|
13.118,24
|
5.
|
E
und F
|
72.672,84
|
46.436,35
|
26.236,49
|
6.
|
G
|
36.336,42
|
23.218,18
|
13.118,24
|
7.
|
H
|
18.168,21
|
11.609,09
|
6.559,12
|
8.
|
I
|
125.461,44
|
80.167,11
|
45.294,33
|
9.
|
J
|
125.461,43
|
80.167,11
|
45.294,32
|
|
Summe
|
632.455,26
|
404.125,06
|
228.330,20
Mit den Bescheiden vom 22.12.2008, ErfNr/StNr., hat die
Abgabenbehörde I. Instanz die Erbschaftssteuer gegenüber dem Bw als
Vermächtnisnehmer von den oben dargestellten Beträgen ausgehend ohne
Anwendung des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG festgesetzt.
Die Abgabenbehörde I. Instanz wies die eingangs
dargestellte Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 19.1.2009 ab und
führt in der Begründung unter Hinweis auf den Erlass des BMfF vom
29.8.2000, GZ. 10 3230/3-IV/10/00, aus, dass dem Legatar im
gegenständlichen Falle weder aufgrund der erblasserischen Verfügung
noch aufgrund einer Legatsvereinbarung endbesteuertes Vermögen zugewiesen
worden sei, vielmehr sei ihm teilweise aus dem Realisat von endbesteuertem
Vermögen das Legat ausbezahlt worden, sodass die Endbesteuerungswirkung
zunächst bei den Erben verbleibe und da diese von den Erben zur Gänze
konsumiert worden sei, stehe dem Bw auch kein überschießender
Steuervorteil zu.
Im Vorlageantrag vom 23.1.2009 begehrte der Bw die
Zuerkennung der Steuerbefreiung des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG im
Ausmaß des anteiligen Kaufpreis für die Liegenschaft A, da dieser
Kaufpreis auf einem endbesteuerten Sparbuch zu erlegen war und daher anteilig
endbesteuertes Vermögen angefallen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A.) Festgestellter Sachverhalt:
Mit Einantwortungsbeschluss des BG Z.., wurde der gesamte
Nachlass den erbserklärten Erben je zur Hälfte eingeantwortet. Die
Erben wurden abhandlungsgerichtlich ermächtigt, über
nachangeführte Guthaben jeweils einzeln zu verfügen. Davon betroffen
waren u.a. auch das Namenssparbuch Kontonummer Nr. bei der Salzburger Sparkasse
Bank AG sowie das Guthaben aus dem notariellen Kaufvertrag auf dem Todesfall vom
6.6.2002 verwahrt auf dem Treuhandkonto Nr. 1234 des Notars bei der
Notartreuhandbank AG. Die Erben haben in der Folge sämtliche
Vermächtnisnehmer verständigt, um die Mitteilung eines Kontos ersucht
und folgende Beträge (in Euro) überwiesen:
|
1
|
90.841,04
|
2
|
90.841,04
|
C.
|
36.336,42
|
4
|
36.336,42
|
E.u.F.
|
72.672,84
|
G.
|
36.336,42
|
H.
|
18.168,21
Die tatsächliche Höhe des Namenssparbuchs
Kontonummer Nr. bei der Salzburger Sparkasse Bank AG, auf welches der
wertgesicherte Kaufpreis für die Liegenschaft in A in Höhe von
€ 228.330,20 überwiesen worden ist, betrug zum Todestag
€ 236.436,85.
Der Reinnachlass (Aktiva abzüglich Passiva und
Verfahrenskosten) abzüglich der ausbezahlten Legate übersteigt die
Gesamtsumme des im Nachlass enthaltenen endbesteuerten Vermögens.
B.) Beweiswürdigung:
Der festgestellete Sachverhalt gründet sich im
wesentlichen auf die Ausführungen in der Berufung vom 13.1.2009 und wurden
ergänzt durch die im Abgabenakt erliegenden Urkunden aus dem Gerichtsakt,
wie Todesfallaufnahme, Testament und Einantwortungsbeschluss, sowie die von den
Erben vorgelegten Unterlagen über die Verständigung der Legatare und
der Auszahlung der Legate.
C.) Rechtliche Ausführungen:
Als Erwerb von Todes wegen im Sinne des § 1 Abs. 1
ErbStG gilt gemäß
§ 2 Abs 1 Z 1 ErbStG unter anderem der Erwerb
durch Vermächtnis.
Nach der Befreiungsbestimmung gemäß
§ 15
Abs. 1 Z 17 ErbStG idgF. sind u. a. von der Erbschaftssteuer befreit:
Erwerbe von Todes wegen von Kapitalvermögen, soweit
dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung
gemäß
§ 97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis
dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
12/1993, (Kapitalertragsteuer) unterliegen.
Die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG
bezieht sich ihrem Wortlaut nach somit auf Kapitalvermögen (insbes.
Geldeinlagen bei Kreditinstituten nach § 1 Bankwesengesetz, zB Spareinlagen
auf Sparbüchern, Einlagen bei Bausparkassen, Termineinlagen, Festgelder und
Sichteinlagen sowie sonstige Forderungen gegenüber Kreditinstituten, denen
ein Bankgeschäft zugrunde liegt), dessen Erträge im Zeitpunkt des
Todes des Erblassers der Steuerabgeltung im einkommensteuerrechtlichen Sinne
unterliegen. Wesentliche Voraussetzung für die genannte Steuerbefreiung ist
daher zum Einen, dass die Erträge aus dem Kapitalvermögen im Zeitpunkt
des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung durch die Kapitalertragsteuer (nach
den Bestimmungen des EStG) unterliegen. Nach dem Gesetzeswortlaut ist unter
endbesteuertem Vermögen iSd § 15 Abs. 1 Z 17 ausschließlich
konkretes, dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes zuzurechnendes Vermögen
zu verstehen (VwGH 17.12.1998, 98/16/0363; 27.1.1999, 98/16/0366 und
98/16/0373).
Nach herrschender Auffassung kommt bei Legaten dem
Vermächtnisnehmer die Steuerfreiheit des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG nur
zu, wenn Inhalt des Vermächtnisses ein endbesteuerter Vermögenswert
ist; handelt es sich hingegen um ein Geldvermächtnis, so ist das
Vermächtnis nicht steuerfrei (vgl. dazu insbesondere Fellner,
Gebühren- und Verkehrsteuern, Band III, 4. Teil, Erbschafts- und
Schenkungssteuer, RZ 75 Abs. 2 zu § 15 ErbStG unter Berufung auf Doralt,
Erbe und Legatar: Wem gehört der Vorteil aus der Endbesteuerung?, RdW 1993,
122, VwGH 27.1.1999, 98/16/0368, 17.12 1998, 98/16/0364, 31.3.1999,
99/16/0038).
Dementsprechend führte der Verwaltungsgerichtshof im
Erkenntnis 17.12.1998, 98/16/0363, aus, dass
die damalige Beschwerdeführerin, die als Legatarin lediglich ein
Forderungsrecht gegen den Nachlass (bzw. nach Einantwortung gegenüber den
Erben) erworben hatte (vgl. Welser in Rummel, ABGB I2, Rz 3 vor § 531
ABGB), womit sie Nachlassgläubigerin wurde (Welser a.a.O., Rz 6 zu §
647 ABGB), in der Folge seitens der Erben in Erfüllung des Legates eine
Zuwendung erhielt, die der Steuerfreiheit iS des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG
nicht mehr teilhaftig werden konnte (vgl. dazu insbesondere Fellner,
Gebühren- und Verkehrsteuern, Band III, 4. Teil Erbschafts- und
Schenkungssteuer, Rz 75 Abs. 2 zu § 15 ErbStG unter Berufung auf Doralt,
Erbe und Legatar: Wem gehört der Vorteil aus der Endbesteuerung? RdW 1993,
122).
Die Befreiung kommt somit nur zum Tragen, wenn Inhalt des
Vermächtnisses ein endbesteuerter Vermögenswert ist; handelt es sich
hingegen um ein Geldvermächtnis, so ist das Vermächtnis nicht
steuerfrei (VwGH 17.12.1998, 98/16/0364, 31.3.1999, 99/16/0038).
Diese Rechtsanwendung fand durch den Verfassungsgerichtshof
(25.2.1999, B 128/97, und 27.9.1999, B 132/97) eine Ausweitung, sodass
hinsichtlich der Berücksichtigung endbesteuerten Nachlassvermögens bei
Pflichtteilsberechtigten und Legataren nunmehr grundsätzlich Folgendes
gilt:
Der VfGH hat in den Erkenntnissen vom 25.2.1999, B 128/97,
und 27.9.1999, B 132/97, dazu, welche Erwerbsvorgänge unter die
Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG fallen, im Ergebnis
ausgeführt, "übersteigt jedoch das
im Nachlass enthaltene endbesteuerte Vermögen den Wert dessen, was dem
Erben (gemeinsam mit anderen Empfängern derartigen Vermögens)
verbleibt, dann steht es der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn der
Erbschaftssteuerpflichtige zwar nicht selbst endbesteuertes Vermögen
erwirbt, sein Erwerb sich aber von endbesteuertem Vermögen ableitet, an
seine Stelle tritt und die Leistung endbesteuerten Vermögens ersetzt; denn
im Ergebnis muss der Nachlass in jenem Umfang steuerfrei bleiben, in dem er aus
endbesteuertem Vermögen besteht. Pflichtteilsberechtigte und
Vermächtnisnehmer können dann den überschießenden
Steuervorteil für sich in Anspruch nehmen, und zwar gleichgültig, ob
und in welchem Maße der Erbe zur Erfüllung des Pflichtteils oder zur
Entrichtung des Legats endbesteuertes Vermögen "realisiert" oder auf andere
Nachlassgegenstände oder nicht aus dem Nachlass stammendes Vermögen
greift. Kommen solcherart für die Abgeltungswirkung endbesteuerten
Vermögens mehrere Personen in Betracht, so ist ihnen die unverbraucht
gebliebene Begünstigung anteilig zu gewähren."
Zufolge der vom VfGH vertretenen Rechtsansicht hat im
Ergebnis der Nachlass in dem Umfang steuerfrei zu bleiben, in dem er aus
endbesteuertem Vermögen besteht. Die Befreiung gem. § 15 Abs. 1 Z. 17
ErbStG hat bei allen Erwerben von Todes wegen für den gesamten Anfall an
endbesteuertem Vermögen zur Geltung zu kommen (Grundsatz der
Einmalwirksamkeit der Steuerbefreiung), d. h. die Steuerfreiheit kommt immer nur
einmal, jedoch im vollen Umfang des Vorhandenseins von endbesteuertem
Vermögen zum Tragen. Der "überschießende Steuervorteil" hat sich
beim Pflichtteilsberechtigten und beim Legatar in dem Umfang auszuwirken,
"insoweit das im Nachlass enthaltene endbesteuerte Vermögen den Wert des
dem Erben Verbleibenden übersteigt". Nur diesem Grundsatz entsprechend
bleibt gewährleistet, dass nicht durch eine Besteuerung beim
Pflichtteilsberechtigten oder Legatar die Steuerbefreiung gem. § 15 Abs. 1
Z. 17 ErbStG zumindest teilweise verloren geht, sondern eben einmal zur
Gänze zum Tragen kommt.
Basierend auf dieser Rechtsansicht hat auch der VwGH im
Erkenntnis vom 26.9.2006, 2006/16/0047, ausgeführt:
Die Erbschaftssteuer ist
insoweit abgegolten, als ein (Geld-) Vermächtnis mittels endbesteuerten
Nachlassvermögens erfüllt wird. Die Steuerfreiheit hängt freilich
davon ab, dass dem Steuerpflichtigen tatsächlich endbesteuertes
Vermögen zugewendet wird (Hinweis VfGH E 25. Februar 1999, B 128/97, und
VfGH E 27. September 1999, B 3026/97, B 3027/97). Übersteigt das im
Nachlass enthaltene endbesteuerte Vermögen den Wert dessen, was dem Erben
(gemeinsam mit anderen Empfängern derartigen Vermögens) verbleibt,
dann steht es der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn der
Erbschaftssteuerpflichtige zwar nicht selbst endbesteuertes Vermögen
erwirbt, sein Erwerb sich aber von endbesteuertem Vermögen ableitet, an
seine Stelle tritt und die Leistung endbesteuerten Vermögens ersetzt; denn
im Ergebnis muss der Nachlass in jenem Umfang steuerfrei bleiben, in dem er aus
endbesteuertem Vermögen besteht (VfGH 25.2.1999, B 128/97, 7.6.1999, B
318/97 bis B 36/98).
Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass in
folgenden Fällen dem Legatar die Steuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Z.
17 ErbStG zusteht,
a.) wenn endbesteuertes Vermögen als Legat ausgesetzt
ist.
b.) wenn ein Legat vom Erben durch Übergabe von - aus
dem Nachlass stammenden und konkret bezeichneten - endbesteuerten Vermögen
erfüllt wird.
c.) wenn ein überschießender Steuervorteil
vorliegt, d.h. dass das im Nachlass enthaltene endbesteuerte Vermögen den
Wert des vom Erben zu versteuernden Vermögens übersteigt, sodass nach
dem Grundsatz, wonach die Steuerbefreiung des endbesteuerten Vermögens
einmal zur Gänze zum Tragen kommen muss, der die
Erbschaftssteuerbemessungsgrundlage der Erben übersteigende Betrag an
endbesteuerten Vermögens von den Legataren in Anspruch genommen werden
kann, unabhängig davon, welches Vermögen ihnen tatsächlich
zugekommen ist.
Der festgestellte Sachverhalt ist daher dahingehend zu
überprüfen, ob eine dieser drei Varianten gegeben ist.
Die Variante b.) liegt nicht vor, da zwischen den Erben und
den Legataren keine Übereinkunft abgeschlossen worden ist, sondern vielmehr
den Legataren der im Testament festgelegte Betrag überwiesen worden
ist.
Die Variante c.) ist ebenfalls nicht gegeben, da der
Reinnachlass verringert um die Legate den Betrag des endbesteuerten
Vermögens überstiegen hat, sodass ein überschießender
Steuervorteil nicht vorliegt.
Es verbleibt daher Variante a.) zu prüfen, ob im
Testament vom 6.6.2002 ein Barlegat oder ein Sachlegat vermacht worden
ist:
Als Erwerb von Todes wegen gilt gemäß
§ 2
Abs 1 Z 1 ErbStG unter anderem der Erwerb durch Vermächtnis. Der
Vermächtnisnehmer leitet seinen Anspruch zwar einerseits auf Grund einer
letztwilligen Verfügung vom Erblasser ab, diese Berufung gibt ihm aber nur
ein obligatorisches Forderungsrecht gegen den beschwerten Erben; der Erbe muss
die vermachte Sache erst durch eine Erfüllungshandlung auf den
Vermächtnisnehmer übertragen (vgl die Entscheidung des Obersten
Gerichtshofes vom 10.12.1986, 3 Ob 598/86, SZ 59/219).
Undeutliche und unklare letztwillige Verfügungen sind
nach dem erforschbaren wahren Willen des Erblassers auszulegen. Eine
letztwillige Erklärung ist dabei immer so auszulegen, dass der vom
Erblasser angestrebte Erfolg eintritt (VwGH 14.5.1992, 91/16/0019). Die
Auslegung hat dabei von der gewöhnlichen Bedeutung der Worte auszugehen,
wobei die Erklärung als Einheit in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten
ist (vgl den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 15. Jänner 1992, 1 Ob
506/92, JBl 1992, 587).
Nach § 535 ABGB ist unter einem Vermächtnis zu
verstehen, dass jemandem kein Erbteil, der sich auf den ganzen Nachlass bezieht,
sondern nur eine einzelne Sache oder mehrere Sachen, eine Summe oder ein Recht
zugedacht wird (VwGH 24.9.2002, 2002/16/0004).
Die relevante Bestimmung Punktes 5.) des Testamentes
lautet:
b) Der verbleibende
Restbetrag des Kaufpreises ist zu vererben zusammen mit dem Betrag des
B.B. (ATS 5.000.000,--, das sind €
363.364,17) wie folgt:
|
A.u.B.
|
€
181.682,08
|
S
2.500.000,--
|
C.
|
€
36.336,42
|
S
500.000,--
|
D.
|
€
36.336,42
|
S
500.000,--
|
E.u.F.
|
€
72.672,84
|
S
1.000.000,--
|
G.
|
€
36.336,42
|
S
500.000,--
|
V.
|
€
36.336,42
|
S
500.000,--
|
H.
|
€
18.168,21
|
S
250.000,--
Ein
verbleibender Betrag fällt an den oder die Universalerben."
Die Erblasserin hat den Legataren unzweifelhaft ein
Barvermächtnis, nämlich die vorstehend angeführten Beträge
vermacht.
In der Folge hat der Kaufvertrag - hinsichtlich der
Liegenschaft in A - auf den Todesfall eine Änderung erfahren und ist in
einen normalen Kaufvertrag umgewandelt worden, wobei der Kaufvertrag aufgrund
der bestehenden Sachwalterschaft der Erblasserin pflegschaftsbehördlich zu
genehmigen war und dem Sachwalter aufgetragen wurde, den Kaufpreis auf einem
Sparbuch zu veranlagen.
Das Testament vom 6.6.2002 wurde nicht
geändert.
Den Legataren ist somit ein Barlegat angefallen und es
wurden die Erben ermächtigt über das angesprochene Sparbuch, auf das
der Kaufpreis eingezahlt worden ist, zu verfügen.
Die Erben haben den Legataren das ausgesetzte Barlegat
überwiesen. Den Legataren ist somit kein endbesteuertes Vermögen
angefallen.
Eine Anwendung der beantragten Steuerbefreiung wäre
daher nur nach der Variante c.) möglich gewesen, kommt aber mangels
Vorliegen eines überschießenden Steuervorteils nicht zum
Tragen.
Abschließend ist auf die Berufungsentscheidung vom
13.1.2006, RV/0375-I/05, zu verweisen, wo im Testament die Formulierung lautete
"aus meinem Sparvermögen vermache ich einen Geldbetrag von...", aber
dennoch zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führte.
Wörtlich ist ausgeführt:
"Erhalten Legatare oder
Pflichtteilsberechtigte aufgrund einer ausdrücklichen erblasserischen
Verfügung oder aufgrund von privatautonomen Regelungen (Pflichtteils- oder
Legatsübereinkommen) konkrete endbesteuerte Vermögenswerte - in Form
etwa der Übergabe eines erbl. Sparbuches - dann steht den Erwerbern
(Legataren oder Pflichtteilsberechtigten) die Steuerbefreiung im Ausmaß
dieses von ihnen erworbenen endbesteuerten Vermögens zu.
Im Gegenstandsfalle ist -
entgegen dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen - aus dem eingangs
dargelegten Inhalt des Testamentes vom 20. März 2001, Punkt IV.b), nicht
erkenntlich, dass der Erblasser ausdrücklich eine Legatsverfügung in
Form der Hingabe konkret bezeichneten endbesteuerten Vermögens (zB eines
bestimmt bezeichneten Sparbuches mit der Nr. X bei der Bank X) an den Bw
getroffen hätte, sondern hat er vielmehr eine bestimmte Summe Geldes
ausgesetzt, konkret "einen Barbetrag von S 200.000 aus meinem
Sparvermögen". Es handelt sich sohin eindeutig um die Verfügung eines
Geldvermächtnisses bzw. Barlegates. Damit übereinstimmend wird auch im
Testamentserfüllungsausweis Punkt B) 2. nochmals festgehalten, der Bw
erhalte aus dem Sparvermögen des Verstorbenen einen "Geldbetrag" von S
200.000 = € 14.534,57; die Erbin werde dieses "Geldlegat" dem Bw aus dem
vorhandenen Bankvermögen zukommen lassen, womit wiederum nur dem Willen des
Erblassers entsprochen wurde, dass die Abgeltung des verfügten
Bargeldlegates aus dem Realisat des endbesteuerten Nachlassvermögens zu
erfolgen hat.
Wenn daneben im
Testamentserfüllungsausweis noch ausgeführt wird, die Erbin werde in
Erfüllung dieses Geldlegates dem Bw "gegebenenfalls ein entsprechendes
Konto des Verstorbenen" überlassen, so ist auch in dieser - insbesondere
hinsichtlich der konkreten Benennung welchen Kontos bei welchem Bankinstitut -
völlig unbestimmten Zusage der Erbin in keinster Weise etwa die
Überlassung eines konkreten endbesteuerten Vermögenswertes an den Bw
zu erblicken.
Erfüllt aber der
Erbe die Ansprüche der Legatare nicht durch Hingabe konkreten
endbesteuerten Vermögens (zB Hingabe eines erbl. Sparbuches), sondern mit
realisierten endbesteuerten Vermögenswerten, dann steht die Steuerbefreiung
des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG ausschließlich und zur Gänze dann
allein dem Erben zu, wenn ihm nach Erfüllung aller Legatsansprüche
Vermögenswerte verbleiben, die den Wert des im Nachlass enthaltenen
endbesteuerten Vermögens übersteigen.
Der Umstand, dass - wie
der Bw vermeint - das verfügte Barlegat anhand des ausschließlich im
Nachlass vorhandenen endbesteuerten "Geldvermögens" nur aus diesem
Vermögen getilgt werden konnte, kann sohin für sich allein betrachtet
noch nicht gewährleisten, dass das Legat von der Erbschaftssteuerpflicht
befreit bleibt, da diesfalls lediglich ein "Realisat" aus endbesteuertem
Vermögen zugekommen ist.
Nur dann, wenn im
gegenteiligen Falle das im Nachlass enthaltene endbesteuerte Vermögen die
Vermögenswerte übersteigt, die dem Erben nach Erfüllung der
Ansprüche der Legatare (und Pflichtteilsberechtigten) verbleiben, steht der
Teil des Freibetrages gem. § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG, der vom Erben sozusagen
nicht ausgenützt werden kann (= überschießender Steuervorteil),
den Legataren (und Pflichtteilsberechtigten) anteilig zu."
Aus dem Sachverhalt dieser Berufungsentscheidung ist
ersichtlich, dass aufgrund der Formulierung des Testamentes und des
Legatserfüllungsausweises der Anfall von endbesteuertem Vermögen beim
Legatar viel eher als im vorliegend zu beurteilenden Falle gegeben war. Dennoch
reichte die konkrete Formulierung des Testamentes und die Vereinbarung über
die Erfüllung des Legates zurecht nicht aus, um die Steuerbegünstigung
des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG vom Erben zum Legatar zu verlagern.
Im vorliegend zu beurteilenden Falle wurde im Testament
kein endbesteuertes Vermögen angesprochen, nach Umwandlung des
Kaufvertrages auf den Todesfall wurde das Testament nicht geändert und die
Geldlegate sind von den Erben durch Überweisung erfüllt worden.
Es liegt somit überhaupt kein Anhaltspunkt vor, dass
den einzelnen Legataren konkret bezeichnete (Sparbuch Nr. xx bei der Sparkasse
yy) endbesteuerte Vermögenswerte angefallen sind.
Da den Legataren nur ein Barlegat ausgesetzt war und durch
Überweisung des ausgesetzten Geldbetrages kein endbesteuertes Vermögen
angefallen ist, ist mangels eines überschließenden Steuervorteils die
Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG insgesamt auf den Erwerb
der Legatare nicht anwendbar.
Salzburg, am
16. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0098-S/09
- Stammnummer
- 39819
- Gültig
- 16.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF