Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0125-K/05
ErbSt-liche Beurteilung eines beschränkt auf einzelne Vermögensteile abgeschlossenen Gütergemeinschaftsvertrages auf den Todesfall
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0125-K/05vom 27.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Thomas
Michor, Notar, 9601 Arnoldstein, Kärntner Straße 45, vom
16. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom
17. November 2004 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Die
Erbschaftssteuer wird festgesetzt mit
€
587,01. Bisher war
vorgeschrieben
€ 3.130,74.
Entscheidungsgründe
Im Jahr 2004 verstarb der Gatte der Berufungswerberin (in
der Folge: Bw.) ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung.
Gesetzliche Erben waren die Bw. und der gemeinsame Sohn.
Bereits im Jahr 1986 hatten der Erblasser (Erbl.) und die
Bw. mittels Notariatsakt einen Ehepakt auf den Todesfall mit beschränkter
Gütergemeinschaft errichtet. Damit wurde betreffend die im damaligen
Alleineigentum des Erblassers befindliche Liegenschaft EZ 123,
KG 45678, mit dem Wohnhaus A-Straße1 (früher B-Dorf2), unter den
Ehegatten eine Gütergemeinschaft auf den Todesfall
begründet.
Im Verlassenschaftsverfahren gaben, nach Belehrung
über die erbrechtlichen Konsequenzen der Gütergemeinschaft auf den
Todesfall, die Bw. zu einem Drittel und der Sohn zu zwei Drittel des Nachlasses
unbedingte Erbserklärungen ab. Im eidesstättigen
Vermögensbekenntnis ist u.a. ein Hälfteanteil an der vorgenannten
Liegenschaft mit einem anteiligen dreifachen Einheitswert in Höhe von
€ 39.134,33 enthalten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt
Klagenfurt (FA) der Bw. gegenüber für deren Drittelanfall
Erbschaftssteuer (ErbSt) in Höhe von € 3.130,74 fest. Die
Ermittlung der Bemessungsgrundlage und der festgesetzten ErbSt stellte das FA
wie folgt dar:
|
Grundstück,
maßgeblicher Einheitswert (3-fach)
|
52.179,11
|
Geschäftsanteil
|
3.700,00
|
Guthaben
bei Banken
|
1.442,09
|
Guthaben
beim Arbeitgeber
|
154,67
|
Hausrat
|
233,33
|
abzüglich
Kosten der Bestattung
|
-344,85
|
abz.
Kosten des Grabdenkmales
|
-579,77
|
abz.
Kosten der Regelung des Nachlasses
|
-729,67
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
-2.200,00
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. a
ErbStG
|
-233,33
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17
ErbStG
|
-1.442,09
|
steuerpflichtiger
Erwerb € 52.179,49, gerundet
|
52.179,00
|
davon
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 4%
|
2.087,16
|
zuzüglich
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2% von
€ 52.179,00
|
1.043,58
|
Erbschaftssteuer
gesamt, gerundet
|
3.130,74
Ihre dagegen fristgerecht erhobene Berufung
begründete die Bw. damit, dass nach § 1234 ABGB bei einer
Gütergemeinschaft auf den Todesfall nur ein Hälfteanteil an der
Liegenschaft EZ 123, KG 45678, in den Nachlass fallen würde.
Demnach wäre aufgrund der von ihr abgegebenen Erbserklärung nur ein
Drittelanteil von diesem Hälfteanteil der Berechnung für die ErbSt
zugrundezulegen, und nicht, wie dies das FA vorgenommen hat, ein
Hälfteanteil (Anm.: aus dem Gütergemeinschaftsvertrag) und
zusätzlich noch ein Drittel vom zweiten Hälfteanteil (Anm.: aus dem
eigenen Erbanfall). Durch einen Erwerb aufgrund einer beschränkten
Gütergemeinschaft auf den Todesfall werde weder ein erbschafts- noch ein
schenkungssteuerpflichtiger Vorgang erfüllt, sondern bloß ein
grunderwerbsteuerpflichtiger Rechtsvorgang. Der Zweck der Vereinbarung einer
ehelichen Gütergemeinschaft liege in der rechtlichen Ordnung der ehelichen
Lebensgemeinschaft und könne auch darin erblickt werden, die von einem
Ehegatten in das im Eigentum des anderen Ehegatten stehende Vermögen
getätigten Investitionen für den Fall der Auflösung der ehelichen
Lebensgemeinschaft bzw. im Konkursfall des Ehegatten abzugelten. Es werde daher
beantragt, bei der Berechnung der ErbSt nur einen Drittelanteil von einem
Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 123, KG 45678, (dreifacher EW
sohin € 13.044,78), in Ansatz zu bringen und den Bescheid entsprechend
abzuändern.
In seiner abweisenden Berufungsvorentscheidung führte
das FA aus, dass, ungeachtet des Umstandes, dass bei einer ehelichen
Gütergemeinschaft auf den Todesfall nur eine ideelle Hälfte des
gütergemeinschaftlichen Vermögens in den Nachlass falle, für die
Berechnung der ErbSt alle zum Todestag angefallenen Vermögenswerte
zusammenzurechnen wären. Die im vorliegenden Fall auf den Todesfall
abgeschlossene beschränkte eheliche Gütergemeinschaft sei als Erwerb
nach § 2 Abs. 1 Z 2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
1955 (ErbStG) zu qualifizieren.
Unter Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens verwies
die Bw. in ihrem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz noch darauf, dass Vereinbarungen unter
Ehegatten über eine Regelung der Güterverhältnisse zwar meistens
bei dem einen Ehegatten rechtlich eine Vermögensvermehrung zu Lasten des
anderen Ehegatten zur Folge hätten, aber regelmäßig keine
freigebigen Zuwendungen im Sinne des Steuerrechtes wären, weil ihr
eigentlicher Zweck nicht auf die Übertragung von Vermögenswerten,
sondern lediglich auf die rechtliche Ordnung der ehelichen Gemeinschaft
gerichtet ist und deshalb der Bereicherungswille fehle.
Über Vorhalt der Berufungsbehörde gab die Bw.
bekannt, die Eheschließung mit dem Erbl. wäre im Jahr 1951 erfolgt.
Da sonstige Kapitalien, etwa aus einer Erbschaft oder einem Grundverkauf, nicht
zur Verfügung gestanden wären, hätte sie zur Neuerrichtung des
berufungsgegenständlichen Einfamilienhauses in den Jahren 1969 bis 1971 auf
dem Grund und Boden des Erbl. mit ihren eigenen Mitteln in etwa gleichteilig
beigetragen. Da sie Zeit ihres Lebens, auch schon einige Jahre vor der Heirat,
beruflich in vergleichbarer Stellung mit ihrem Gatten tätig gewesen sei,
hätte es keine gravierenden Gehalts- und Einkommensunterschiede gegeben.
Warum die Begründung der Gütergemeinschaft erst im Jahr 1986, also
geraume Zeit nach Beendigung der Hauserrichtung, erfolgt sei, könne sie
nicht mehr angeben. Tatsache sei aber, dass diese Regelung schon fast
19 Jahre vor dem Ableben des Erbl. getroffen wurde und der
Altersunterschied zwischen den beiden Vertragsteilen nur wenige Jahre betragen
hätte. Auch diese Umstände würden darauf hindeuten, dass die
tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten, nämlich der
beiderseitige gleichteilige Beitrag zur Hauserrichtung, rechtlich abgesichert
und nach außenhin dokumentiert werden sollten.
Dieses Ergebnis des Vorhalteverfahrens wurde dem FA zur
Kenntnis gebracht. Seitens des FA wurde auf eine Stellungnahme hiezu
verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im hier zur Beurteilung anstehenden Fall
bloß, ob der Erwerb des Hälfteanteiles an der
berufungsgegenständlichen Liegenschaft durch den
Gütergemeinschaftsvertrag auf den Todesfall als ein Erwerb nach
§ 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG in die Bemessungsgrundlage für
die ErbSt einzubeziehen ist oder nicht.
Hiezu wird ausgeführt:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG
gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall
sowie jeder andere Erwerb, auf den die für Vermächtnisse geltenden
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes Anwendung finden.
Zutreffend hat das FA in seiner Berufungsvorentscheidung
ausgeführt, dass bei einer vereinbarten Gütergemeinschaft auf den
Todesfall beim Tod des einen Ehegatten nur eine ideelle Hälfte des
gütergemeinschaftlichen Vermögens in den Nachlass fällt, da die
zweite Hälfte dem anderen Ehegatten infolge Auflösung der
Gütergemeinschaft kraft Gesetzes (§ 1234 ABGB) zufällt
(Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und
Schenkungssteuer, Rz 16 zu § 2; Dorazil-Taucher, ErbStG, Manzsche
Große Gesetzausgabe, Rz 2.94 zu § 2). Da aber Gegenstand
eines Erwerbes (von Todes wegen) das Nachlassvermögen ist (Fellner, a.a.O.,
Rz 13), die eine ideelle Hälfte des vereinbarten
gütergemeinschaftlichen Vermögens aber nicht in den Nachlass
fällt, kann diese sohin nach Auffassung der Berufungsbehörde gar nicht
Gegenstand eines todeswegigen Erwerbes gemäß
§ 2
Abs. 1 Z 2 ErbStG sein.
Eine Schenkung auf den Todesfall, die nach herrschender
Meinung (Fellner, a.a.O., Rz 46 zu § 2, mit zahlreichen
Hinweisen) vorerst als Vertrag und nach dem Tod des Erblassers als
Vermächtnis zu werten ist, liegt dann vor, wenn die zivilrechtlichen
Voraussetzungen hiefür erfüllt sind. Deshalb stellt der Tatbestand der
Z 2 des § 2 Abs. 1 ErbStG auf die Erfüllung des
bürgerlich-rechtlichen Tatbestandes ab (Fellner, a.a.O.; VwGH vom
28. September 2000, 2000/16/0089). Unverzichtbarer Bestandteil einer
anzuerkennenden Schenkung auf den Todesfall ist aber, neben der
Notariatsaktsform, ein ausdrücklich erklärter Verzicht des Zuwendenden
auf den Widerruf der Schenkung (VwGH vom 28. September 2000, 2000/16/0089).
Ein derartiger Verzicht auf einen Widerruf ist dem Notariatsakt aus dem Jahr
1986, mit dem die beschränkte Gütergemeinschaft auf den Todesfall
begründet wurde, indes nicht zu entnehmen. Nach Ansicht der
Berufungsbehörde liegt demnach eine Schenkung auf den Todesfall nicht
vor.
Weiters gilt nach § 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG
als Erwerb von Todes wegen jeder andere Erwerb, auf den die für
Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes
Anwendung finden. Die Gültigkeit eines Vermächtnisses setzt eine
gültige letztwillige Erklärung des Erblassers voraus (Fellner, a.a.O.,
Rz 30 zu § 2). Nach dem Inhalt der im Bemessungsakt einliegenden
Teile des Verlassenschaftsaktes hat nun der Erblasser gerade keine letztwillige
Verfügung hinterlassen, weshalb ein derartiger Erwerb schon aus diesem
Grund nicht vorliegen kann. In Betracht kommen weiters die gesetzlichen
Vermächtnisse, und zwar der Übergang des Anteils des verstorbenen
Ehegatten am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum auf den
überlebenden Ehegatten gemäß
§ 10 WEG sowie das
Vorausvermächtnis nach § 758 ABGB, also das Recht, die gemeinsame
Ehewohnung samt den Einrichtungsgegenständen weiter zu bewohnen
(Dorazil-Taucher, a.a.O., Rz 5.30 zu § 2). Beides ist im
gegenständlichen Fall an Sachverhalt jedoch nicht gegeben.
Abgesehen davon, dass aus den gerade dargelegten
Gründen ein Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG nicht
erfüllt wurde, ist ergänzend noch anzumerken, dass es sich bei einer
Schenkung auf den Todesfall um eine Schenkung handelt, und daher für die
Steuerpflicht der Bereicherungswille sowohl auf Seiten des Geschenkgebers als
auch seitens des Geschenknehmers vonnöten ist (Dorazil-Taucher, a.a.O.,
Rz 5.21; VwGH vom 21. Mai 1970, 1183/69) und überhaupt eine
Bereicherung eingetreten sein muss.
In dieser Hinsicht ist aufgrund der Ermittlungsergebnisse
des erst- und zweitinstanzlichen Verwaltungsverfahrens unzweifelhaft davon
auszugehen, dass ein solcherart erforderlicher Bereicherungswille bei Abschluss
des Gütergemeinschaftsvertrages nicht vorgelegen ist. So hat die Bw.
überzeugend, und vom FA unwidersprochen geblieben, dargetan, dass sie, in
Ermangelung anderer Kapitalien der Ehegatten, mit ihren aus ihrer beruflichen
Tätigkeit zugeflossenen Einkünften etwa gleichteilig zur gemeinsamen
(Neu-) Errichtung des den Gegenstand des beschränkten
Gütergemeinschaftsvertrages auf den Todesfall bildenden Einfamilienhauses
beigetragen habe. Der Argumentation der Bw., diesem Vertrag liege demnach nicht
eine Bereicherungsabsicht oder eine Vorwegnahme der Erbschaft zugrunde, sondern
die rechtliche Absicherung des von der Bw. geleisteten Anteils an der
gemeinsamen Hauserrichtung auf dem Grund und Boden des Erbl. und Dokumentation
derselben nach außen hin, vermag sich die Berufungsbehörde nicht zu
verschließen. Weiters ist hiezu von Beachtung, dass bei der Bw. eine
Bereicherung nicht eingetreten ist, da ihr, bei Nichtabschluss des
Gütergemeinschaftsvertrages, ein Forderungsanspruch bezüglich der von
ihr unstrittig aufgewendeten Beiträge zur Hauserrichtung gegenüber dem
Nachlass zugestanden wäre. Zur vergleichbaren deutschen Rechtslage hat der
BFH in seinem Urteil vom 5. Dezember 1990, II R 109/86,
BStBl II 1991, 181, erkannt, dass der Tatbestand der Schenkung auf den
Todesfall nur dann erfüllt ist, wenn die Zuwendung zu einer Bereicherung
führt und wenn sich die Beteiligten darüber einig waren, dass die
Zuwendung weder in rechtlichem Zusammenhang mit einer Gegenleistung oder einem
Gemeinschaftszweck steht, noch zur Erfüllung einer bestehenden
Verbindlichkeit (und sei es auch einer Naturalobligation) erfolgt (siehe
Fellner, a.a.O., Rz 46 zu § 2). Auch daraus erhellt, dass eine
Schenkung auf den Todesfall hier nicht gegeben ist, weil mit dem vorliegenden
Gütergemeinschaftsvertrag eine rechtliche Absicherung der Bw. betreffend
ihre in wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung anzusehenden anteiligen
Errichtungskosten bezweckt werden sollte.
Diese Ansicht der Berufungsbehörde findet ihre Deckung
weiters in der herrschenden Auffassung von Lehre und Rechtsprechung, wonach
Vereinbarungen unter Ehegatten über die Regelung ihrer
Güterverhältnisse zwar meistens bei dem einen Ehegatten rechtlich eine
Vermögensvermehrung zu Lasten des anderen Ehegatten zu Folge haben, diese
aber regelmäßig keine freigebigen Zuwendungen im Sinne des
Steuerrechts wären, weil ihr eigentlicher Zweck nicht auf die
Übertragung von Vermögenswerten, sondern lediglich auf die rechtliche
Ordnung der ehelichen Lebensgemeinschaft gerichtet ist und deshalb der
Bereicherungswille fehlt (Fellner, a.a.O., Rz 20a zu § 3;
Dorazil-Taucher, a.a.O., Rz 4.17 zu § 3; RFH vom 12. Mai
1942, RStBl 580). Durch eine ernstgemeinte Vereinbarung einer ehelichen
Gütergemeinschaft kann der Tatbestand einer freigebigen Zuwendung
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG nicht verwirklicht
werden, und zwar auch dann nicht, wenn ein Vertragsteil der Gemeinschaft kein
Vermögen zugeführt hat (Fellner, a.a.O.; VwGH vom 19. März
1979, 465/78). Die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft von Todes wegen
stellt keine Schenkung dar (Dorazil-Taucher, a.a.O., Rz 4.9 zu
§ 3; VwGH vom 12. März 1958, 1990/57).
Lediglich in Sonderfällen, in denen durch ein
Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt werden soll, kann
aufgrund des Sachverhaltes eine Schenkung oder eine andere freigebige Zuwendung
angenommen werden. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn eine Ehe seit
geraumer Zeit besteht und ein erheblicher Altersunterschied zwischen den
Eheleuten vorhanden ist, einer von beiden lebensgefährlich erkrankt ist und
die Gütergemeinschaft zeitnahe zum Ableben aus dem Versorgungsgedanken
heraus abgeschlossen wurde. Diesfalls entfaltet die Gütergemeinschaft
erbrechtliche Wirkungen, aus der eine Bereicherungsabsicht abgeleitet werden
kann (Dorazil-Taucher, a.a.O., Rz 4.9 zu § 3; BFH vom
26. September 1952, BStBl III 285).
Im hier zur Beurteilung anstehenden Fall hatten die
Ehegatten zwar schon längere Zeit vor Abschluss des
Gütergemeinschaftsvertrages die Ehe geschlossen. Die Bw. war aber schon
einige Jahre vor der Eheschließung bis zu ihrer Pensionierung beruflich in
(auch gehaltsmäßig) vergleichbarer Stellung tätig und hat zur
Hauserrichtung finanziell etwa gleichteilig beigetragen. Der Erblasser war nur
wenige Jahre älter als die Bw. gewesen und erfolgte der Abschluss des
vorliegenden Ehepaktes rund 18 Jahre vor dem Ableben des Erblassers. Eine
nicht ernst gemeinte Vereinbarung einer beschränkten Gütergemeinschaft
auf den Todesfall im Sinne eines Scheingeschäftes, und daraus abgeleitet
ein Bereicherungswille, kann bei dieser Sachlage wohl nicht erblickt werden.
Auch scheidet ein Versorgungsgedanke angesichts der von der Bw. bezogenen
ausreichenden eigenen Pensionseinkünfte, noch ohne Berücksichtigung
der ihr zustehenden Witwenpension, aus und hatte daher der
Gütergemeinschaftsvertrag aus dem Jahr 1986 bei Beachtung aller
maßgeblichen Umstände tatsächlich nur den Zweck, eine rechtliche
Ordnung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Bezug auf das von den Ehegatten aus
etwa gleichteiligen Mitteln gemeinsam errichtete Haus
herbeizuführen.
Insgesamt gesehen befindet sich die Bw. mit ihrem
Vorbringen, der aufgrund des beschränkten Gütergemeinschaftsvertrages
auf den Todesfall erfolgte Erwerb des Hälfteanteiles am Wohnhaus
A-Straße1 stelle weder einen erbschafts- noch einen
schenkungssteuerpflichtigen Erwerb dar, sohin im Recht.
Die Neuberechung der ErbSt ergibt sich demnach wie
folgt:
|
Grundstück,
maßgeblicher Einheitswert (3-fach)
|
13.044,78
|
Geschäftsanteil
|
3.700,00
|
Guthaben
bei Banken
|
1.442,09
|
Guthaben
beim Arbeitgeber
|
154,67
|
Hausrat
|
233,33
|
abzüglich
Kosten der Bestattung
|
-344,85
|
abz.
Kosten des Grabdenkmales
|
-579,77
|
abz.
Kosten der Regelung des Nachlasses
|
-729,67
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
-2.200,00
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 1
lit. a ErbStG
|
-233,33
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17
ErbStG
|
-1.442,09
|
steuerpflichtiger
Erwerb € 13.045,16, gerundet
|
13.045,00
|
davon
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 2,5%
|
326,13
|
zuzüglich
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2% von
€ 13.044,00
|
260,88
|
Erbschaftssteuer
gesamt, gerundet
|
587,01
Es war deshalb spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 27. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 1234 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
GütergemeinschaftGütergemeinschaft auf den Todesfallbeschränkte GütergemeinschaftGütergemeinschaftsvertragSchenkung auf den TodesfallBereicherungswille
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0125-K/05
- Stammnummer
- 22160
- Gültig
- 27.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF