…eine Lagerung von Abfällen keiner behördlichen Bewilligung bedarf. Davon geht auch § 15 Abs. 3 AWG 2002 aus. Bedürfte nämlich ausnahmslos jede Lagerung von Abfällen einer Genehmigung, wäre es nicht verständlich, dass § 15 Abs. 3 Z. 2 AWG 2002 die Lagerung (auch) an für die Sammlung…
…die keiner Person zurechenbar sind, weil jeder der Beteiligten für sich genommen nicht sorgfaltswidrig gehandelt hat. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann mit guten Gründen bekräftigt werden, dass Frau Mag. A. hinsichtlich der Delegierung an einen abfallrechtlichen Beauftragten zur Wahrnehmung dieser (in umseitiger lit b) sowie…
…keinen solchen Tatbestand für vorübergehendes Lagern und die zitierte Bestimmung gehört nicht zu den in § 3 Abs 1a AISAG normierten Ausnahmen von den in Abs 1 normierten Fällen der Beitragspflicht. [...] Die vom Erkenntnis vom 24. Jänner 2013, 2010/07/0218, VwS/g 18553/A, an…
…3 FinStrG in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes der Nachweis in objektiver und auch subjektiver Hinsicht zu führen, dass der Finanzstraftäter die ihm zum Vorwurf gemachten Taten auch tatsächlich begangen hat) und der unterschiedlichen Bindungen (eine Bindung der Finanzstrafbehörde an Entscheidungen in korrespondierenden Steuerverfahren besteht nicht, vgl…
…3 FinStrG in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes der Nachweis in objektiver und auch subjektiver Hinsicht zu führen, dass der Finanzstraftäter die ihm zum Vorwurf gemachten Taten auch tatsächlich begangen hat) und der unterschiedlichen Bindungen (eine Bindung der Finanzstrafbehörde an Entscheidungen in korrespondierenden Steuerverfahren besteht nicht, vgl…
…10. April 2020 hat die N & N Steuerberatungsgesellschaft mbH für den Beschuldigten - unter Wiederholung ihrer These einer Gerichtzuständigkeit zur Anordnung der verfahrensgegenständlichen Anordnungen - auf den Umstand verwiesen, dass nunmehr im korrespondierenden Steuerverfahren zu StNr. aaqqq nach erfolgter Wiederaufnahme betreffend das Veranlagungsjahr 2009 am 17. Dezember…
…weil - anders als im strafgerichtlichen Finanzstrafverfahren - das strikte Anklageprinzip in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht zur Anwendung gelangt. Im Zweifel zu Gunsten für den Erstbeschuldigten kann aber zumal in Anbetracht dieser steuerlichen Würdigung im korrespondierenden Steuerverfahren mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht ausgeschlossen werden…
…weil - anders als im strafgerichtlichen Finanzstrafverfahren - das strikte Anklageprinzip in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht zur Anwendung gelangt. Im Zweifel zu Gunsten für den Erstbeschuldigten kann aber zumal in Anbetracht dieser steuerlichen Würdigung im korrespondierenden Steuerverfahren mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht ausgeschlossen werden…
…weil - anders als im strafgerichtlichen Finanzstrafverfahren - das strikte Anklageprinzip in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht zur Anwendung gelangt. Im Zweifel zu Gunsten für den Erstbeschuldigten kann aber zumal in Anbetracht dieser steuerlichen Würdigung im korrespondierenden Steuerverfahren mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht ausgeschlossen werden…
…entzogen. In Ansehung vorstehender Ausführungen hegt das BFG an der Steuerbarkeit der in Streit stehenden Veräußerungen, sprich der generellen Unterwerfung nämlicher Rechtsgeschäfte unter das Regime des § 30 EStG 1988 idF BGBl. I 22/2012 keine Zweifel. Korrespondierend damit sieht sich das Verwaltungsgericht auch nicht zur…
…hinzuweisen, dass es sich dabei um keine Akte handelt, die einen normativen Inhalt aufweisen (vgl. VfGH 30.9.1982, B 441/77, VfSlg. 9518). Eine Bindung von Gerichten an diese Richtlinien besteht daher schon deswegen nicht (zB VwGH 31.1.2018 Ra 2017/15/0038 )…
…127,00 und an Einkommensteuer in Höhe von € 2.039,00 gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG zu verantworten. Die hinterzogene Umsatzsteuer wurde mittels Umbuchung am 13. Dezember 2016 entrichtet; hinsichtlich der hinterzogenen Einkommensteuer ist die Einhebung infolge eines Rechtsmittels im korrespondierenden Steuerverfahren noch ausgesetzt…
…nicht dazu führen, dass bei der in den Streitjahren stattfindenden Prüfung des steuerlich relevanten Sachverhalts die in der Vergangenheit unrichtig erklärte Einkunftsart vom BFG als gegeben angesehen werden muss. Insbesondere besteht keinerlei Bindung an die Abgabenerklärung, wiewohl einer derartigen Erklärung zweifellos Indizwirkung zukommt, da die…
…daher korrespondierende Begriffe: Der Veräußerung beim Verkäufer entspricht die Anschaffung beim Erwerber. Die Vereinbarungen müssen auf die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück gerichtet sein (DKMZ/ Bodis/Hammerl § 30 Rz 58 ff). Demgegenüber ist die Zerstörung oder der Untergang (totaler Wertverlust) eines Wirtschaftsgutes keine Veräußerung…
…keine Maßnahme setzt, die zum Verlust des österreichischen Besteuerungsrechtes führt), sondern kann - ebenfalls wie im Verhältnis zur Schweiz - erst bei tatsächlicher Veräußerung besteuert werden (§ 98 Abs 1 Z 8 EStG 1988). DBA Schweiz neu; Anrechnungshöchstbetrag Sachverhalt Die Schweiz wendet bei der Besteuerung einen Monatssteuersatz an…
…wenn es zu einem Qualifikationskonflikt aufgrund unterschiedlicher Sachverhaltsbeurteilung oder Abkommensauslegung kommt und nicht bereits dann, wenn im Quellenstaat lediglich aus innerstaatlichen Gründen keine Steuer erhoben wird (OECD-MK zu Art. 23 A und B Rz 56.2). Wenn sowohl Österreich als auch Deutschland den Vorgang…
…7, Abs. 2 und 3 KStG 1988. Beispiel: Eine österreichische Kapitalgesellschaft hält eine 9-prozentige Beteiligung an einer iranischen Kapitalgesellschaft. Mit dem Iran besteht keine umfassende Amtshilfe. Da die Ausschüttungen aus dieser Beteiligung weder unter die Befreiung für die internationale Schachtel fallen (weil das in …
…erwächst, auf den aber die deutsche Steuerverwaltung die Verluste der Jahre 1 und 2 vortragen lässt, dann fällt im Jahr 3 wiederum keine deutsche Steuer an. Wenn nun weiters in diesem Jahr 3 in Österreich ein Gewinn von S 900.000,00 erwirtschaftet wird, dann…
…hat, wobei der österreichische Firmenhauptsitz gegen Ausweis als Verrechnungsforderung verlustausgleichende Zahlungen an die deutsche Betriebstätte geleistet hat, und wird diese Betriebstätte in der Folge aufgelöst, dann sind nach Auffassung des BM für Finanzen die Verrechnungspreisforderung und die auf deutscher Seite korrespondierend gebuchten Verrechnungspreisverbindlichkeiten gewinnneutral auszubuchen…
Aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen bestehen keine Bedenken, wenn ein österreichisches Unternehmen, das eine deutsche Betriebstätte unterhält, aus Verwaltungsvereinfachungsgründen auf den Ausgleich mit den Verlusten dieser deutschen Betriebstätte verzichtet, um sich solcherart die administrativen Probleme hinsichtlich einer Nachversteuerung zu ersparen. Unterbleibt im Verlustentstehungsjahr solcherart…