…in Rummel, ABGB II, § 1438 Rz. 32). Die Wirkungen der vertraglichen Aufrechnung bestimmen sich nach der Vereinbarung; auch künftige Forderungen können erfasst sein (vgl. Rummel, in Rummel, ABGB II, § 1438 Rz. 34). Auf Grund der vereinbarten Aufrechnung laut Schreiben vom 15. November 2004 in Höhe…
…Ebenso können auch künftige Forderungen, sofern ihre Grundlagen (Rechtsgrund und Person des Schuldners im Zeitpunkt der Abtretung) vorweg feststehen, Gegenstand einer Zession sein (vgl. VwGH 17.11.1965, 142/64). Die Abtretung einer künftigen Forderung ist - als durch deren Entstehung bedingt - gültig (siehe OGH 28…
…dass auch künftig der Bf. keine Geldforderungen aus dem Rahmenvertrag gegen die F Privatstiftung aus dem Titel der Gewährleistung erwachsen werden. Für die "nicht existente" Forderung kann auch kein "Höchstbetrag" in Ansatz gebracht werden und ist somit mangels Bemessungsgrundlage für die gegenständliche Sicherungszession keine Gebühr…
…055,44 pfändete das Finanzamt Zell am See mit Bescheid vom 4 August 2003 sämtliche gegenüber der Fa. H aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (Dienstverhältnis) bestehende und künftige Forderungen. Gleichzeitig wurde die Überweisung dieser Geldforderungen verfügt. Gegen diesen Bescheid erhob die Bw mit Schriftsatz vom…
…zum Schuldnerwechsel löst keine weitere Hypothekarverschreibung gemäß § 33 TP 18 GebG aus. Rz 1524: Das Pfandrecht muss sich immer auf eine gültige Forderung beziehen (§ 449 ABGB). Ein Pfandrecht kann auch für bedingte und künftige Forderungen bestellt werden. Die Bestellung von Höchstbetragshypotheken im Wege einer Hypothekarverschreibung…
…oder bestimmter Weise. Bei der Globalzession werden sofort künftige Forderungen abgetreten, weshalb Gebührenpflicht entsteht. Hingegen werden bei der Mantelzession (Rahmenvereinbarung) zunächst keine künftigen Forderungen abgetreten, sondern es wird nur die Verpflichtung übernommen, in der Zukunft entstehende - aber schon genau beschriebene - Forderungen abzutreten, was noch keine…
…Es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen Steuerausfall und Handlungen des Beschwerdeführers. Mit Vorhalt vom 14.5.2018 forderte das Bundesfinanzgericht den Beschwerdeführer zur Beantwortung folgender Fragen auf: 1) Zum Vorbringen im Vorlageantrag, die A GmbH habe sämtliche - auch künftige - Forderungen an RA B abgetreten, wird ersucht…
…sicherungsweisen Übertragung von Forderungen müssen dieselben Formen der Übergabe eingehalten werden, die Voraussetzungen eines gültigen Pfandrechtserwerbes sind (OGH 21.01.1975 5 Ob 322/74). Gegenstand einer Abtretung iSd § 33 TP 21 GebG können auch zukünftige und ungewisse Rechte sein. Ebenso können auch künftige Forderungen…
…Miete und Heizung ca. 180 € Alimente usw. zu bezahlen habe. Ich ersuche um Behebung des obigen Bescheides für das Jahr 2004 und künftige Forderungen (wie im Bescheid schon vorangekündigt wurden)." Über die Berufung wurde erwogen: Kinderbetreuungsgeld: Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG in…
…angenommen hat, so handelt es sich bei diesem schriftlichen Vertrag um eine Zession einer künftigen Forderung. Sofern ihre Grundlagen (Rechtsgrund und Person des Schuldners im Zeitpunkt der Abtretung) vorweg feststehen, können auch solche künftige Forderungen Gegenstand einer Zession sein (OGH 29.9.1998, 1 Ob…
…gab K.S. am 6. Juli 1998 gegenüber der X.Bank in Bezug auf deren "derzeitige oder künftige Forderungen gegenüber der B.GmbH" ab. Zum Zeitpunkt des Todes des K.S. haftete das von ihm gewährte Darlehen noch in voller Höhe aus. Die Darlehensschulden der…
…sicherungsweisen Übertragung von Forderungen müssen dieselben Formen der Übergabe eingehalten werden, die Voraussetzungen eines gültigen Pfandrechtserwerbes sind (OGH 21.01.1975, 5 Ob 322/74). Gegenstand einer Abtretung iSd § 33 TP 21 GebG können auch zukünftige und ungewisse Rechte sein. Ebenso können auch künftige Forderungen…
…sein. Ebenso können auch künftige Forderungen, sofern ihre Grundlagen (Rechtsgrund und Person des Schuldners im Zeitpunkt der Abtretung) vorweg feststehen, Gegenstand einer Zession sein (vgl. VwGH 17.11.1965, 142/64). Bei der sicherungsweisen Übertragung von Forderungen müssen dieselben Formen der Übergabe eingehalten werden, die…
…sein. Ebenso können auch künftige Forderungen, sofern ihre Grundlagen (Rechtsgrund und Person des Schuldners im Zeitpunkt der Abtretung) vorweg feststehen, Gegenstand einer Zession sein (vgl. VwGH 17.11.1965, 142/64). Bei der sicherungsweisen Übertragung von Forderungen müssen dieselben Formen der Übergabe eingehalten werden, die…
…des Pfandrechtes und des Erfordernisses der Tituliertheit jeglicher Hypothek es rechtlich denkbar sei, dass eine gültige Pfandrechtsbestellungsvereinbarung vorliegen könne, wenn dieser keine gültige Grundschuld zu Grunde liege" verwies die Amtspartei auf die Judikatur zur Pfandrechtsbestellung für künftige Forderungen. Weiters verwies die Amtspartei auf Arnold, Rechtsgebühren…
…Geschäftsführer die ihm obliegende Verpflichtung, alle andrängenden Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen, verletzt. Der Bw. hat als Geschäftsführer alle bestehenden und künftigen Forderungen an die B abgetreten, somit diese Bank gegenüber allen anderen andrängenden Gläubigern begünstigt. Der Bw. hat keine Vorsorge getroffen, so über die eingehenden…
…Schuldanerkenntnis über den Betrag von 44.682,92 € ab. Ein Pfandrecht für die anerkannte Forderung im Betrag von 44.682,92 € samt 8 % Zinsen und einer Nebengebührensicherstellung sowie für künftige Forderungen aus der vorläufigen Tragung von Aufwendungen gemäß Punkt I. durch ***Verk1*** wurde…
…1978, 2595/77). Ein Pfandrecht kann auch für bedingte und künftige Forderungen bestellt werden. Auch setzt die Bestimmung des § 14 Grundbuchgesetz über die Höchstbetragshypotheken die Möglichkeit der Pfandbestellung für künftige Forderungen voraus. Die Höchstbetragshypothek ist ein Instrument zur Sicherung von Forderungen aus Haupt- und Nebenverbindlichkeiten…
…09.08.2007 festgehalten wurden) laute nämlich wie folgt: Zur Sicherstellung aller Forderungen aus Haupt- und Nebenansprüchen aller Art, die der BANK oder deren Gesamtrechtsnachfolger gegen die C-OEG und die A-GmbH oder deren Gesamtrechtsnachfolger aus bereits gewährten und/oder künftig zu gewährenden Darlehens…
…im Anschluss an die Unterzeichnung dieser Vereinbarung den bei Abschluss dieser Vereinbarung einzigen Meter des Bürogebäudes, nämlich die D-GmbH, von der erfolgten Abtretung aller bestehenden und künftigen Forderungen verständigen. ..... 10. Allfällige Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung trägt der Zedent." …