Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0177-S/04
Berufung betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0177-S/04vom 15.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der L, in B, vom 15. August 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Zell am See vom 4. August 2003
betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 65
AbgEO, § 71 AbgEO) 2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Aufgrund von Abgabenschulden
der Berufungswerberin (Bw) L in Höhe von € 18.055,44 pfändete das
Finanzamt Zell am See mit Bescheid vom 4 August 2003 sämtliche
gegenüber der Fa. H aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis
(Dienstverhältnis) bestehende und künftige Forderungen. Gleichzeitig
wurde die Überweisung dieser Geldforderungen verfügt.
Gegen diesen Bescheid erhob die
Bw mit Schriftsatz vom 15. August 2003 wegen Rechtswidrigkeit das Rechtsmittel
der Berufung ein. Darin führt die Bw aus, dass sich die
Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aus der Rechtswidrigkeit des
Quellbescheides ergebe, welche sich aus unrichtiger Tatsachenannahme,
unrichtiger rechtlichen Beurteilung und pflichtwidriger Bescheidverweigerung
erwiesen habe.
Zur Rechtswidrigkeit wird
ausgeführt, dass die im bekämpften Bescheid geführten Abgaben
nicht verkürzt sondern verspätet abgeführt worden seien. Der
Haftungsbescheid sei rechtswidrig erlassen, da die angeführte Steuerschuld
des Hauptschuldners nicht bestehe. Aus ihrem privaten
Jahressteuerausgleich sei der Bw ohne Rechtsgrund am 26. August 2002 der Betrag
von € 348,97 auf das Konto der Fa. Lb übertragen worden und werde ihr
bis heute rechtswidrig vorenthalten.
Der im bekämpften Bescheid
ausgewiesene Betrag sei unrichtig festgestellt. Entgegen der Bescheidannahme
bestehe kein auslösender Sachverhalt.
Die Haftung sei nur insofern
akzessorisch, als sie das Bestehen des Abgabenanspruchs zur Zeit der
Verwirklichung des die Haftung auslösenden Sachverhaltes
voraussetze. Gegen den Bescheid von € 5.967,-- , welcher von der
belangten Behörde an den Masseverwalter Herrn W zugestellt wurde, habe sie
am 12. Juni 2002 als Geschäftsführerin der Fa. Lb Berufung erhoben,
welche bis heute keiner Bearbeitung seitens der belangten Behörde
zugekommen sei.
Weiters enthält diese
Berufung Ausführungen zur Haftung gem. § 9 BAO, Ausführungen
über die Körperschaftsteuerveranlagung 1996/97, sowie
Ausführungen zu einer OGH Entscheidung betreffend Finanzstrafverfahren in
Bezug auf § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG auf die verwiesen wird.
Die belangte Behörde
übersehe, dass die Vorschriften des Konkursrechtes über die
Aufrechnung im Konkurs (§ 19 u. 20 KO) den Vorschriften des Abgabenrechtes
über die Verrechnung von Guthaben
vorgehen. Weitere
Ausführungen beziehen sich auf § 19 KO (Ausfallbürge) bzw.
darauf, dass aus der Veranlagung der Körperschaftsteuer für die Jahre
1996/97 ein Steuerguthaben zu erwarten sei.
Die Bw erhebt die Akteninhalte
aus dem Finanzstrafverfahren zu GZ. RV 558/3-5/02 inklusive ihrer Beschwerde
gegen die Berufungsentscheidung II Instanz und die Bestreitung des
Masseverwalters gegenüber der unrichtigen Forderungsanmeldung im Konkurs
durch die belangte Behörde zu ihrem Vorbringen im gegenständlichen
Verfahren und stellt den Antrag auf Bescheidaufhebung und Einstellung des
Einbringungsverfahrens.
Diese Berufung wurde seitens
des Finanzamtes Zell am See mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Dezember 2003
als unbegründet abgewiesen. Auf den bekannten Inhalt der Begründung
dieser Entscheidung wird verwiesen.
Daraufhin erhob die Bw mit
Schriftsatz vom 22. Dezember 2003 das Rechtsmittel der Berufung, das als
Vorlageantrag zu werten war. Eine weitere Begründung enthielt dieser
Antrag nicht.
Aus dem Akteninhalt werden noch
folgende Feststellungen getroffen:
Der gegenständliche
Pfändungsbescheid bezieht sich auf Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Zeiträume 04/2000 bis 08/2000,
sowie Umsatzsteuer für die Zeiträume 08 und 09/2000. Diese
Beträge scheinen bereits in der Rückstandsaufgliederung vom 6. Juni
2001 auf und hafteten zum Zeitpunkt der Erlassung des Pfändungsbescheides
im Betrag von € 17.869,89 aus. Die Bw wurde für diese
Beträge mit Haftungsbescheid gem. § 11 BAO vom 19. Februar 2003
herangezogen. Über dieses Haftungsverfahren wurde mit Berufungsentscheidung
des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg vom 9. Juli 2003
abgesprochen und wurde der Haftungsbescheid somit
rechtkräftig.
Über das diesem Haftungsbescheid zugrunde
liegende Finanzstrafverfahren wurde mit Berufungsentscheidung des
Berufungssenates bei der Finanzlandesdirektion für Salzburg als
Finanzstrafbehörde II. Instanz vom 12. Dezember 2002 rechtskräftig
abgesprochen.
Die Bestreitung des
Masseverwaltung betreffend der vom Finanzamt Zell am See angemeldeten
Forderungen im Konkurs betrifft lediglich Abgaben hinsichtlich derer ein
Rechtsmittelverfahren offen war. Dies traf lediglich auf Körperschaftsteuer
1996 zu, sodass für diese Abgaben vom Finanzamt eine bedingte Anmeldung im
Konkurs erfolgte.
Mit Bescheid -
Verfügungsverbot vom 4 August 2003 wurde der Bw gemäß
§ 65
Abs. 1 AbgEO jede Verfügung über die gepfändete Forderung
sowie die Einziehung der Forderung untersagt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 65 Abs. 1
Abgabenexekutionsordnung erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des
Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid
sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und
Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des
§ 67 zur Anwendungen kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das
Finanzamt dem Drittschuldner verbiete, an den Abgabenschuldner zu bezahlen.
Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine
Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und
insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen,
bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem
Drittschuldner allfällige Unterhaltsverpflichtungen und das Einkommen der
Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.
§ 71 Abs. 1 erster Satz
AbgEO lautet:
Die gepfändete
Geldforderung ist der Republik Österreich nach Maßgabe des für
sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf § 73 zur
Einziehung zu überweisen.
Dem Berufungsvorbringen ist
entgegenzuhalten, dass Einwendungen betreffend die Unrichtigkeit gegen die dem
Vollstreckungsverfahrens vorgelagerten Abgabenbescheide (hier Haftungsbescheid
gem. § 11 BAO bzw. das vorgelagerte Finanzstrafverfahren) im
gegenständlichen Berufungsverfahren nicht mit Erfolg vorgebracht werden
können. Derartige Einwendungen können nur in den betreffenden
Abgabenverfahren vorgebracht werden. Dazu ist darauf zu verweisen, dass beide
Verfahren durch Bescheide der Abgabenbehörden zweiter Instanz
rechtskräftig abgeschlossen wurden. Dass die dem nunmehrigen
Pfändungsbescheid zugrunde liegenden Abgaben nicht bestehen würden,
unrichtig festgestellt wurden bzw. kein auslösender Sachverhalt bestehe,
widerspricht sowohl den Feststellungen im Finanzstraf - wie auch im
Haftungsverfahren und hafteten diese Abgaben zum Zeitpunkt der Erlassung des
Pfändungsbescheides nach wie vor aus.
Wenn die Bw anführt, dass
am 26. August 2002 ein Betrag aus ihrem Jahresausgleich auf das Konto der Lb
überwiesen wurde, kann ein Zusammenhang mit dem gegenständlichen
Pfändungsbescheid, der im Jahr 2003 erlassen wurde, nicht gesehen
werden.
Nicht Nachvollziehbar ist auch,
wenn die Bw Ausführungen zur akzessorischen Haftung im Zusammenhang mit dem
bestehen des Abgabenanspruches zur Zeit der Verwirklichung des die Haftung
auslösenden Sachverhaltes tätigt, da damit wiederum allenfalls nur der
Haftungsbescheid, nicht aber der gegenständliche Pfändungsbescheid
bekämpft wird.
Ebenso ist nicht
nachvollziehbar, welchen Zusammenhang eine Berufung der Bw als
Geschäftsführerin gegen einen an den Masseverwalter zugestellten
Bescheid über einen Betrag von € 5.967,-- (ohne Angabe der Abgabenart)
mit der gegenständlichen Pfändung haben soll. Ein vergleichbarer
Betrag liegt der gegenständlichen Pfändung nicht zu Grunde. Die
gegenständlichen Lohn - und Lohnnebenabgaben sowie die Umsatzsteuern
waren bereits lange vor der angeführten Berufung vom 12. Juni 2002 (siehe
Rückstandsaufgliederung vom 6. Juni 2001) verbucht worden.
Ausführungen der Bw
betreffend Haftungsinanspruchnahme gem. § 9 BAO, Körperschaftssteuer
bzw. Ausführungen zu einer OGH Entscheidung betreffend
Finanzordnungswidrigkeit gem. § 51 FinStrG gehen ebenso in Leere, da diese
Verfahren bzw. Steuern und Straftatbestände dem gegenständlichen
Verfahren nicht zugrunde liegen.
Gleiches gilt für die
allgemeinen Ausführungen betreffend Vorschriften über die Aufrechnung
im Konkurs gem. den §§ 19 u. 20 KO, die den Vorschriften des
Abgabenrechtes über die Verrechnung von Guthaben vorgehen. Die Bw
führt nicht aus welche Verrechnung von Guthaben unrichtig erfolgt sein
soll. Dazu ist auch darauf zu verweisen, dass bei
Meinungsverschiedenheiten ob eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung
eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist nur mit Abrechnungsbescheid
gem. § 216 BAO abgesprochen werden kann.
Ins Leere gehen auch
Ausführungen betreffend Ausfallbürgschaft gem. § 19 KO, da das
der Pfändung zugrunde liegende Haftungsverfahren rechtkräftig ist und
die Abgabenbeträge zum Zeitpunkt der Pfändungsmaßnahme noch
aushafteten.
Wenn die Bw aus der
Köperschaftsteuerveranlagung für 1996/97 ein Steuerguthaben erwartet
ist zu entgegnen, dass die vorgeschriebene und teilweise ausgesetzte
Körperschaftsteuer zwar wegfallen kann, es aber zu keiner Gutschrift mit
Auswirkungen auf andere Abgaben (z.B. auf die gegenständlichen Lohn -
und Umsatzsteuern) kommen kann.
Insoweit die Bw die
Akteninhalte des Finanzstrafverfahrens inklusive der Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu ihrem Vorbringen erhebt, ist nochmals auf die
rechtskräftige Berufungsentscheidung vom 12. Dezember 2002, GZ. 558/1-5/02,
zu verweisen, wobei diesem Verfahren die gegenständlichen Lohn -
Lohnnebenabgaben und Umsatzsteuern zugrunde liegen. Zur VwGH Beschwerde ist
auszuführen, dass eine aufschiebende Wirkung erst mit Zuerkennung durch den
Verwaltungsgerichtshof eintreten kann, welche bisher nicht erfolgt ist (siehe
dazu auch die Entscheidung des UFS-Salzburg vom 13. Jänner 2006, GZ.
RV/0438-S/05).
Die Bestreitung des
Masseverwalters wegen unrichtiger Forderungsanmeldungen des Finanzamtes bezieht
sich lediglich auf die Körperschaftsteuer 1996, die, wie bereits oben
ausgeführt wurde, nicht Gegenstand dieses Pfändungsverfahrens
ist.
Der nunmehr angefochtene
Pfändungs - und Überweisungsbescheid vom 4. August 2003 ist
somit im Sinne der oben angeführten Bestimmungen nach den §§ 65
und 71 AbgEO ergangen. Eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides ist daher nicht
gegeben.
Da durch die Berufung eine
Rechtswidrigkeit des Pfändungsbescheides nicht aufgezeigt wurde, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
15. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 71 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0177-S/04
- Stammnummer
- 21376
- Gültig
- 15.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF