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Findok · Richtlinien

GebR 2025 Rz 1520–1530

27.8. Hypothekarverschreibungen (§ 33 TP 18 GebG)

geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025

Inhaltsverzeichnis der GebR 2025

Wortlaut laut Findok

27.8. Hypothekarverschreibungen (§ 33 TP 18 GebG) 27.8.1. Gegenstand der Gebühr Rz 1520: Die Hypothekarverschreibung ist der vertragsmäßige Pfandrechtstitel, wodurch zur Sicherstellung einer eigenen oder fremden Verbindlichkeit eine Hypothek bestellt wird. Rz 1521: Eine Hypothek (Grundpfand) liegt nur dann vor, wenn eine unbewegliche Sache als Pfand gegeben wird (§ 448 ABGB). Unbewegliche Sachen sind Grundstücke mitsamt ihren Bestandteilen, Früchten und Zubehör. Das Baurecht gilt nach § 6 BauRG als unbewegliche Sache. Rz 1522: Von der Gebührenpflicht des § 33 TP 18 GebG wird nicht der erst mit der grundbücherlichen Eintragung zustande kommende Pfandvertrag, sondern schon die beurkundete rechtsgeschäftliche Einräumung des Pfandrechtstitels für den Pfandrechtserwerb erfasst, sohin jener schuldrechtliche Teil des Pfandvertrages, der das mit der Pfandbestellung verbundene schuldrechtliche Verhältnis zwischen Pfandgeber und Pfandnehmer erzeugt (VfGH 4.3.1982, B 204/78). Rz 1523: Die Gebührenpflicht setzt weder die Eintragung der Hypothek in das Grundbuch noch die Einverleibungsfähigkeit der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde voraus (VwGH 10.6.1991, 90/15/0026, VwGH 17.2.1992, 91/15/0087). Ein Pfandangebot löst keine Gebührenpflicht aus, soweit nicht bereits im Vorfeld eine Einigung oder ein gültiger Konsensualvertrag zwischen den Vertragsparteien über die Pfandbestellung zustande gekommen ist, der mit dem Pfandangebot als rechtsbezeugend beurkundet wird (VwGH 10.6.1991, 90/15/0026). Die Zustimmung des Pfandbestellers zum Schuldnerwechsel löst keine weitere Hypothekarverschreibung gemäß § 33 TP 18 GebG aus. Rz 1524: Das Pfandrecht muss sich immer auf eine gültige Forderung beziehen (§ 449 ABGB). Ein Pfandrecht kann auch für bedingte und künftige Forderungen bestellt werden. Die Bestellung von Höchstbetragshypotheken im Wege einer Hypothekarverschreibung unterliegt der Gebühr. Rz 1525: Nicht gebührenpflichtig sind: die Verpfändung beweglicher Sachen; die Verpfändung von Gesellschaftsanteilen; die Einräumung einer Schiffshypothek. Rz 1526: Von der Hypothekarverschreibung zu unterscheiden sind die Einverleibungsbewilligung und die Reallast. Eine Einverleibungsbewilligung ist die bloße Einwilligung des Grundstückseigentümers, dass auf seiner Liegenschaft ein Pfand einverleibt werden könne. Die Reallast ist die Verpflichtung des jeweiligen Grundeigentümers zu einer positiven Leistung zu Gunsten des Berechtigten. Die Einverleibungsbewilligung und die Reallast unterliegen keiner Gebühr nach dem Gebührengesetz 1957. Rz 1527: Die Bestellung einer Hypothek zur Sicherstellung der Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches oder zur Sicherstellung von nicht ausbezahlten Vermächtnissen ist ein gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft nach § 33 TP 18 GebG und kann nicht als gebührenfreies Nebengeschäft zur Erklärung, den Pflichtteil bzw. das Vermächtnis beanspruchen zu wollen, angesehen werden. Rz 1528: Wird in einem Erbübereinkommen vereinbart, dass einer von mehreren Erben den gesamten Nachlass oder den größten Teil des Nachlasses in natura übernimmt, seine Miterben in Geld abfindet und werden die versprochenen Abfindungsbeträge durch Grundpfandrechte sichergestellt, besteht Gebührenpflicht nach § 33 TP 18 GebG. Rz 1529: Die einem Wechsel beigesetzte Hypothekarverschreibung unterliegt nach § 33 TP 22 Abs. 3 GebG der in § 33 TP 18 GebG festgesetzten Gebühr. Rz 1530: Hypothekarverschreibungen können unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 GebG (siehe Rz 1111 ff) oder des § 20 Z 5 GebG (siehe Rz 1120 ff) gebührenfrei beurkundet werden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.288.445
GZ der Erstfassung
2025-0.125.283
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 24/2025
Stammnummer
83420
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 2)
Gültig
01.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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