Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0328-G/05
Gebührenpflichtige Zession einer Kapitalzahlung aus einer Lebensversicherung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0328-G/05vom 11.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der F., vom 16. März 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 22. Februar 2005 betreffend
Rechtsgebühr entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 30. Mai 2001 schloss Frau F, die Berufungswerberin, im
Folgenden kurz Bw. genannt, mit ihrem Vater Herrn X eine als Zessionsvertrag
titulierte Vereinbarung.
Nach dem Inhalt des Vertrages bestand für die Bw. bei
dem Versorgungswerk der Presse GmbH in Deutschland eine Lebensversicherung,
wonach bei Erleben des Ablaufes am 30. April 2003 eine voraussichtliche
Kapitalzahlung von DM 252.300,00 zu erwarten war.
Im zweiten Absatz des Vertrages wurde folgendes
vereinbart:
"Frau F tritt hiemit einen Teilbetrag in der Höhe von
DM 100.000,00 (deutsche Mark einhunderttausend) an ihren Vater, Herrn MR X.
vorbehaltlos ab."
Festgehalten wurde weiters, dass der genannte Betrag zur
Abdeckung eines 1997 vom Vater an die Tochter zur Verfügung gestellten
Kreditbetrages von DM 100.000,00 dient.
Mit Bescheid vom 22. Februar 2005 setzte das Finanzamt
Graz-Umgebung für dieses Rechtsgeschäft eine Gebühr nach §
33 TP 21 GebG in Höhe von 409,00 € fest.
Gegen diese Vorschreibung wurde Berufung erhoben und
vorgebracht, dass das zinsenlose Darlehen nach Auszahlung der Lebensversicherung
im Mai 2001 zurückgezahlt wurde. Wie der Geldtransfer getätigt worden
sei, wisse die Bw. nicht, da sie zu dieser Zeit krank und nicht
geschäftsfähig gewesen sei. 2002 habe sie persönliche
Zahlungsunfähigkeit angemeldet und würden die Außenstände
in Hamburg gerichtlich verhandelt.
Das Finanzamt erließ am 23. März 2005 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung, gegen die die Bw. am 25. April 2005 den
Vorlageantrag stellte. Dabei führte sie aus, dass eine Bezugnahme der
dargestellten Rechtslage auf ihre Situation mit ihrem Vater nicht herzustellen
sei. Der Vater habe im Jahr 2000 ihr Minus bei der Commerzbank gelöscht und
habe ihr im Jahre 1998 zusätzlich ein Privatdarlehen gewährt. Beide
Darlehen habe er bei Auszahlung der Lebensversicherung
zurückerhalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die schriftliche Abtretung des Rechtes auf
eine Kapitalzahlung aus einer Lebensversicherung ein gebührenpflichtiges
Rechtsgeschäft im Sinne des Gebührengesetzes 1957 (GebG)
darstellt.
§ 33 GebG enthält eine Aufzählung von - in
Tarifposten gegliederten - Rechtsgeschäften, die eine Gebührenpflicht
auslösen.
In diesem Katalog der gebührenpflichtigen
Rechtsgeschäfte sind unter Abs. 1 der TP 21 Zessionen oder Abtretungen von
Schuldforderungen oder anderen Rechten enthalten, wobei vom Entgelt eine
Gebühr von 0,8% zu entrichten ist.
Was man unter Zessionen oder Abtretungen versteht, richtet
sich nach dem bürgerlichen Recht (§ 1392 ABGB). Danach ist die Zession
die Übertragung einer Forderung vom bisherigen Gläubiger auf einen
neuen Gläubiger unter Aufrechterhaltung ihres Inhaltes.
Wenn nun die Bw. einen Teil ihres Anspruches aus einem
Lebensversicherungsvertrag an ihren Vater am 30. Mai 2001 abgetreten hat und
dieser die Abtretung angenommen hat, so handelt es sich bei diesem schriftlichen
Vertrag um eine Zession einer künftigen Forderung. Sofern ihre Grundlagen
(Rechtsgrund und Person des Schuldners im Zeitpunkt der Abtretung) vorweg
feststehen, können auch solche künftige Forderungen Gegenstand einer
Zession sein (OGH 29.9.1998, 1 Ob 406/97f; VwGH 17.11.1965, 142/64).
Aus der gegenständlichen Vereinbarung ist zu
entnehmen, dass die Abtretung zur Erfüllung einer Schuld (nämlich
einer Darlehensverbindlichkeit gegenüber dem Vater) erfolgt ist, weshalb
eine entgeltliche Zession vorliegt.
Ob es sich bei dieser Zession um eine Leistung an Zahlungs
Statt oder um eine Leistung zahlungshalber handelt, richtet sich nach dem
Parteiwillen. Eine Leistung an Zahlungs Statt ist eine von den Parteien anstelle
der ursprünglich vereinbarten Leistung einvernehmlich gegebene und
genommene andere Leistung. Sie befreit den Schuldner (Koziol - Welser,
Bürgerliches Recht, II, 12. Auflg., S 98). Wird die Leistung zahlungshalber
erbracht, so ermöglicht sie dem Gläubiger nur, sich daraus zu
befriedigen. Soweit der Gläubiger Befriedigung erlangt, erlischt die
Schuld.
Aus der Textierung der Vereinbarung lässt sich nicht
entnehmen, dass die Hauptverbindlichkeit aus der Darlehensgewährung mit der
Abtretung untergehen sollte und ist auch im Zweifel davon auszugehen, dass die
Hingabe der anderen (neuen) Forderung zahlungshalber erfolgt (Rummel, ABGB,
§ 1414, Rz 13), weshalb die vorliegende Zession als zahlungshalber erbracht
eingestuft wird.
Die Zession zahlungshalber ist von der Höhe des vom
Schuldner tatsächlich eingehenden Betrages bedingt. Der tatsächlich
bezahlte Betrag bildet also die Bemessungsgrundlage, weil der Zessionar bei
dieser Art der Zession seine Forderung gegenüber dem Zedenten nur mit dem
tatsächlich zugekommenen Betrag (= Wert des Entgelts) verrechnet (Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Rz 35 zu § 33 TP 21).
Im gegenständlichen Fall hat der Vater der Bw. nach
den Angaben der Bw. den geschuldeten Darlehensbetrag von 100.000,00 DM zur
Gänze ausbezahlt erhalten. Dieser bildet damit das Entgelt für die
Abtretung der Kapitalforderung aus der Lebensversicherung und ist
Bemessungsgrundlage der Vorschreibung.
Der angefochtene Bescheid
war daher rechtsrichtig erlassen und ist die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Graz, am 11.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 21 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0328-G/05
- Stammnummer
- 35181
- Gültig
- 11.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF