Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0028-W/04
Abtretung von Forderungen aus einem Werkvertrag zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0028-W/04vom 11.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer Zession zahlungshalber stellt die Befreiung des Zedenten von einer gegenüber dem Zessionar bestehenden Schuld das gebührenrechliche Entgelt dar (hier Befreiung des Abtretenden von seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehegattin durch die Abtretung von Forderungen aus einem Werkvertrag).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GH, Adr., vertreten durch Vertr.,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 11. September 2003 betreffend Rechtsgebühr, ErfNr.xxx,
St.Nr.xxx entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert als die
Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 21 GebG mit 0,8 % von einer
Bemessungsgrundlage von € 32.295,77 =
€ 258,37 festgesetzt
wird.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 25. Juli 2003 unterzeichneten der nunmehrige
Berufungswerber (kurz Bw.), Herr GH , und dessen Ehegattin, Frau NH, eine von
Notar Dr.X errichtete "Zessionsurkunde" mit auszugsweise folgendem
Inhalt:
"Herr
GH hat einen Werkvertrag mit der Firma
RT, ...,
abgeschlossen.
In Erfüllung
seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehegattin,
Frau NH, tritt nunmehr Herr
GH an seine Ehegattin sämtliche
gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus seinem
Werkvertragsverhältnis mit der Firma
RT
ab.
Herr
GH haftet für die Richtigkeit der
abgetretenen Forderungen, und erklärt ferner, dass er über die
abgetretenen Forderungen uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist bzw.
sein wird, insbesondere dass keine Abtretungsverbote seiner Schuldner und Rechte
Dritter an den abgetretenen Forderungen bestehen, insbesondere, dass die
abgetretenen Forderungen nicht bereits an Dritte abgetreten
sind.
Herr
GH haftet jedoch nicht für die
Einbringlichkeit der abgetretenen Forderungen. Er verpflichtet sich,
allfällige Veränderungen der abgetretenen Forderungen
unverzüglich seiner Ehegattin
bekanntzugeben.
Herr
GH weist daher die Firma
RT an, seine gesamten finanziellen
Forderungen aus diesem Werkvertragsverhältnis mit schuldbefreiender Wirkung
nur an Frau NH , nämlich auf das
Konto Nr. ...., zu überweisen."
Zum Ersuchen des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien, die Höhe der Ansprüche des Bw. aus dem
Werkvertragsverhältnis und die Höhe der gesetzlichen
Unterhaltsverpflichtung gegenüber Frau NH bekanntzugeben, teilte der
Vertreter des Bw. mit Schreiben vom 27. August 2003 Folgendes mit:
"1. Herr
H ist bei der Firma
T in seinem Nebenberuf
beschäftigt.
2. Er hat eine
Vortragstätigkeit. Pro Stunde erhält er Brutto € 26,50, wobei an
einem Abend 4,5 Stunden abgehalten werden
sollen.
Im Schnitt finden 9
Abende pro Monate zu je 4,5 Stunden
statt.
Sollte Herr
H wegen Urlaubes, Krankheit oder aus
sonstigen Gründen nicht erscheinen, so erhält er auch kein
Honorar.
Es handelt sich hiebei
somit um eine reine
Werkvertragstätigkeit.
Es
ist auch ungewiß, wie lange Herr
H diese Tätigkeit ausüben
kann.
Aufgrund der üblichen
Rechtsprechung steht dem Ehegatten ein Anteil von 40 % des Nettoeinkommens
zu."
Mit Bescheid vom 11. September 2003 setzte das Finanzamt
für die Zessionsurkunde gegenüber dem Bw. gemäß
§ 33
TP 21 Abs. 1 GebG Rechtsgebühr mit 0,8 % vom Wert des Entgelts in Höhe
von € 115.911,00 = € 927,29 fest. Zur Begründung wurde Folgendes
ausgeführt:
"Entgelt =
aufgegebene Forderung aus Unterhaltsverpflichtung in Höhe der abgetretenen
Forderung, lt. Vorhaltsbeantwortung monatlich € 1.073,25 x 12 x 9 (gem.
§ 15 BewG.) = € 115.911,00"
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde zunächst
eingewandt, dass im vorliegenden Fall kein Entgelt vereinbart worden sei. Der
Bw. habe von seiner Gattin für diese Zession nichts erhalten und er werde
hierfür auch nichts erhalten. Selbst dann, wenn es ein Entgelt
gäbe, sei Bemessungsgrundlage die Höhe des Entgeltes und nicht der
Betrag, den der Zessionar auf Grund der Zession erhält. Selbst dann,
wenn als Gegenleistung der Wert des abgetretenen Rechtes heranzuziehen
wäre, sei zu beachten, dass von diesem Wert vorerst die
Sozialversicherungsbeträge und die Steuer in Abzug zu bringen seien. Diese
seien vorweg zu berichtigen. Überdies sei Seitens des Arbeitgebers das
Arbeitsverhältnis nur bis 31.12.2004 vorgesehen, wobei es fraglich sei, ob
der Bw. überhaupt so lange dort tätig sein werde. Dazu wurde ein
Schreiben des Herrn RT vom 30. September 2003 vorgelegt, in dem dieser
bestätigte, dass der Bw. für seine Firma Vortragstätigkeiten im
Zuge eines Werkvertrages bis 31.12.2004 durchführe.
Über einen weiteren Vorhalt des Finanzamts für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gab der Vertreter des Bw. mit Schreiben
vom 5. November 2003 bekannt, dass es einen schriftlichen Werkvertrag nicht
gebe. Im Zeitpunkt 25. Juli 2003 habe es keine Rückstände und somit
keine finanzielle Forderung des Bw. gegenüber die Firma T gegeben. Im
Vorhalt vom 27. August 2003 sei lediglich gefragt worden, wie hoch die
Ansprüche seien und nicht wie lange das Werkvertragsverhältnis dauern
werde. Da der Bw. einen normalen Beruf in erster Linie zu erfüllen habe,
der auch etliche Überstunden erfordere, überlege er bereits, ob er im
Jahr 2004 überhaupt noch werkvertraglich tätig sein werde. Durch diese
Zession sei keine Befreiung des Zedenten von einer gegenüber dem Zessionar
bestehenden Schuld erwirkt worden. Aufgrund der familienrechtlichen Bestimmungen
bestehe diese Schuld weiter.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz wurde nochmals betont, dass kein Entgelt
vorliege. Sollte es dennoch ein Entgelt geben, wie das Finanzamt meint, dass es
jener Betrag sei, durch den sich die Unterhaltsforderung der Gattin vermindere,
so sei es nur jener Betrag, um den sich diese Unterhaltsforderung
tatsächlich vermindere. Tatsächlich vermindere sich die
Unterhaltsforderung jedoch lediglich um den Nettobetrag, somit unter Abzug von
Sozialversicherungsbeiträgen und Steuer. Der Werkvertrag ende jedenfalls am
31. Dezember 2004. Unbestimmt sei lediglich, ob er überhaupt so lange
dauern werde. Wenn das Werkvertragsverhältnis bis spätestens 31.
Dezember 2004 währe, voraussichtlich sogar schon früher ende,
könne daraus nicht angenommen werden, dass es zumindest 9 Jahre
dauert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP
21 Abs. 1 GebG unterliegen Zessionen oder Abtretungen von Schuldforderungen oder
anderen Rechten einer Gebühr vom Entgelt in Höhe von 0,8
v.H.
Nach § 1392 ABGB liegt eine Abtretung (Zession) dann
vor, wenn eine Forderung von einer Person an eine andere übertragen und von
dieser angenommen wird. Die Person, an die die Forderung übertragen wird,
wird neuer Gläubiger. Gegenstand einer Abtretung iSd § 33 TP 21 GebG
können auch zukünftige und ungewisse Rechte sein. Ebenso können
auch künftige Forderungen, sofern ihre Grundlagen (Rechtsgrund und Person
des Schuldners im Zeitpunkt der Abtretung) vorweg feststehen, Gegenstand einer
Zession sein (vgl. VwGH 17.11.1965, 142/64).
Die Abtretung einer künftigen Forderung ist - als
durch deren Entstehung bedingt - gültig (siehe OGH 28.10.1969, 8 Ob
149/69). Die Abtretung künftiger Forderungen darf auch in Form der
Globalzession erfolgen, sofern nur dem Erfordernis der ausreichenden
Individualisierung entsprochen wird (siehe OGH 29.9.1998, 1 Ob 406/97f). Bei der
Globalzession werden sofort künftige Forderungen abgetreten. Beim
Mantelzessionsvertrag werden hingegen zunächst keine künftigen
Forderungen abgetreten, sondern es wird nur die Verpflichtung übernommen,
künftig solche künftig entstehenden aber schon genau beschriebenen
Forderungen abzutreten (siehe OGH 1998/09/29, 1 Ob 406/97f).
Gemäß
§ 17 Abs.
1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über
das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. In der
gegenständlichen "Zessionsurkunde" wurden sowohl die Person des Schuldners
(nämlich Herr Robert Tschögl) als auch der Rechtsgrund (nämlich
die Forderungen aus dem Werkvertrag zwischen dem Bw. und Herrn Robert
Tschögl) festgehalten, weshalb eine ausreichende Konkretisierung der
abgetretenen Forderungen gegeben ist. Nach dem Urkundeninhalt ist auch deutlich,
dass die Vereinbarung nicht darauf gerichtet ist, erst in Zukunft Forderungen
abzutreten, sondern dass hier sofort eine Abtretung von gegenwärtigen und
künftig entstehenden Forderungen vorgenommen wurde.
Nach der neueren Rechtsprechung
des Obersten Gerichtshofes ist zur Gültigkeit einer zwischen Ehegatten
zahlungshalber vorgenommenen Zession auch kein Notariatsakt erforderlich.
Gemäß
§ 1 Abs.1 lit. b NotZwG bedarf lediglich ein zwischen
Ehegatten geschlossener Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensvertrag sowie ein
Schuldbekenntnis, welches von einem Ehegatten dem anderen gegeben wird, zu
seiner Gültigkeit der Aufnahme eines Notariatsaktes. Die ältere
Judikatur ging davon aus, dass die im § 1 NotZwG enthaltene Aufzählung
nicht erschöpfend sei, weshalb jeder entgeltliche Erwerb einer Forderung
vom anderen Ehegatten zu seiner Gültigkeit der notariellen Form
bedürfe. Die neuere Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass die
Aufzählung im § 1 NotZwG taxativ ist, weshalb der Abschluss von dort
nicht genannten Typen von Verträgen zwischen Ehegatten formfrei ist. Die
Zession ist unter den Rechtsgeschäften des § 1 Abs.1 lit. b NotZwG
nicht aufgezählt. Ihre Formbedürftigkeit ist nach ihrem Rechtsgrund zu
beurteilen. Ist der Rechtsgrund nicht Kauf oder Tausch, sondern Tilgung einer
Schuld, somit ein Realkontrakt in Form des Hingabevertrages, so lässt sich
der Vertrag nicht unter die Bestimmung des § 1 Abs.1 lit. b NotZwG
subsumieren (siehe OGH 28.4.1994, 8 Ob 518/94).
Aus der vorliegenden Urkunde
ergibt sich, dass die gegenständliche Zession zur Erfüllung einer
Schuld, nämlich zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung
des Bw. gegenüber seiner Ehegattin, Frau NH, erfolgt ist, weshalb eine
entgeltliche Zession vorliegt.
Eine Zession kann
zahlungshalber oder an Zahlungs statt erfolgen. Eine Zession zahlungshalber
liegt vor, wenn der Zessionar die Forderung nur bis zu jenem Betrag
übernimmt, mit dem er tatsächlich vom Schuldner (cessus) befriedigt
wird. Damit ist die Zession von der Höhe des vom Schuldner tatsächlich
eingehenden Betrages bedingt (siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern,
Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 9 zu § 33 TP 21 GebG). Dagegen
liegt eine Zession an Zahlungs statt vor, wenn an die Stelle der Forderung des
Zessionars gegen den Zedenten eine unabhängig von der Zession (schon)
bestehende Forderung des Zessionars gegenüber dem Schuldner tritt. Bei
dieser Art der Abtretung wird also die Forderung des Zedenten an den Schuldner
mit einer Forderung des Zessionars gegen den Zedenten kompensiert bzw.
ausgetauscht.
Da die Zessionsurkunde keine
Abrede enthält, dass die Forderung des Bw. gegenüber Herrn RT an die
Stelle der Unterhaltsverpflichtung treten soll und eine Zession im Zweifel
bloß zahlungshalber und nicht an Zahlungs statt erfolgt (siehe
Dittrich/Tades, ABGB 35 (1999) § 1392, E 27), ist davon auszugehen, dass
hier eine Zession zahlungshalber vorliegt.
Den Ausführungen des
Vertreters des Bw. im Schreiben vom 5. November 2003 ist somit insofern
zuzustimmen, als auch der unabhängige Finanzsenat davon ausgeht, dass
alleine durch die Zession noch keine Befreiung des Bw. von der gegenüber
seiner Gattin bestehenden Schuld erfolgt und dass auf Grund zwingender
familienrechtlicher Bestimmungen (siehe § 94 Abs. 3, letzter Satz ABGB) der
gesetzliche Unterhaltsanspruch der Ehegattin des Bw. gegenüber dem Bw.
weiter besteht und erst mit der tatsächlichen Erfüllung der
Verpflichtungen des Herrn RT aus dem Werkvertrag an die Ehegattin des Bw. die
Schuld des Bw. gegenüber seiner Ehegattin auf Leistung des gesetzlichen
Unterhaltes erlischt.
Bemessungsgrundlage ist das
Entgelt, also jener Betrag, um den die abgetretenen Forderungen erworben werden.
Nur weil die betragliche Höhe der Ansprüche der Ehegattin des Bw., die
durch die abgetretenen Forderungen erfüllt werden sollen, nicht aus der
Urkunde ersichtlich ist, wird die Zession nicht zu einer unentgeltlichen. Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die
Entstehung der Gebührenschuld nicht erforderlich, dass die
Bemessungsgrundlage für die Gebühr in der Urkunde über das
Rechtsgeschäft genannt wird (vgl. ua. VwGH 27.4.2000, 2000/16/0304, VwGH
6.12.1973, 512/73).
Zur Frage der
Bemessungsgrundlage bei einer Zession zahlungshalber, finden sich in der
einschlägigen Literatur Folgende - übereinstimmende -
Kommentarmeinungen:
Die Zession zahlungshalber ist
von der Höhe des vom Schuldner tatsächlich eingehenden Betrages
bedingt. Der tatsächlich bezahlte Betrag bildet also die
Bemessungsgrundlage, weil der Zessionar bei dieser Art der Zession seine
Forderung gegenüber dem Zedenten nur mit dem tatsächlich zugekommenen
Betrag (= Wert des Entgelts) verrechnet (siehe Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 35 zu § 33 TP
21 GebG).
Nach Frotz-Hügel-Popp
stellt bei einer Zession als Leistung zahlungshalber (ebenso wie bei einer
Sicherungszession) die Befreiung des Zedenten von einer gegenüber dem
Zessionar bestehenden Schuld das gebührenrechtliche "Entgelt" - die
Bemessungsgrundlage - dar. Dieses bestimmt sich nach dem Wert der
Forderung des Zessionars, wenn dieses niedriger ist als der Wert der
abgetretenen Forderung, andernfalls nach diesem (siehe Frotz-Hügel-Popp,
Kommentar zum Gebührengesetz, B I 4 d zu § 33 TP 21
GebG).
Auch Arnold führt in
Rechtsgebühren, Rz 31 zu § 33 TP 21 GebG aus, bei der "zahlungshalber"
erfolgenden Zession die Bemessungsgrundlage dem Nominale der Forderung (des
Forderungsteiles), die (der) im Fall der vollständigen Zahlung der
zedierten Forderung getilgt würde entspricht (die Bemessungsgrundlage kann
also weder den Wert der geschuldeten noch der zedierten Forderung
übersteigen).
Es ist daher für die
Ermittlung des Entgeltes im gegenständlichen Fall entscheidend, in welchem
Ausmaß der Unterhaltsanspruch der Ehegattin des Bw. durch die abgetretenen
Forderungen erfüllt wird. Dazu ist als Vorfrage einerseits zu klären,
wie hoch der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Ehegattin des Bw. gegenüber
dem Bw. ist und anderseits muss die Gesamthöhe der abgetretenen Forderungen
(Forderungen des Bw. gegenüber Herrn RT aus dem Werkvertrag ab 25. Juli
2003) ermittelt werden.
Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines
Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren
bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird
gemäß
§ 17 Abs. 2 GebG bis zum Gegenbeweis der Tatbestand
vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere
Gebühr zur Folge hat. In Folge dieser Bestimmung ist es Sache des
Gebührenschuldners, die Höhe des tatsächlich erlangten Betrages
gegenüber der Abgabenbehörde darzulegen, weshalb das Finanzamt
durchaus berechtigt war, im angefochtenen Bescheid den Wert der Forderung (deren
Wert auf Grund der Angaben des Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom 27. August
2003 ermittelt wurde) als Bemessungsgrundlage anzusetzen.
Da die Berufungsbehörde allerdings von der Sachlage im
Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen hat, ist vom unabhängigen
Finanzsenat bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Bw. (das auch durch die
Bestätigung des Herrn RT untermauert wurde), wonach die Durchführung
des Werkvertrages nur bis 31. Dezember 2004 vorgesehen sei, zu
berücksichtigen. Zum Einwand, dass von Wert der abgetretenen Forderung
vorerst die Sozialversicherung und die Steuer in Abzug zu bringen sei, ist zu
bemerken, dass sowohl die Sozialversicherung und die Steuer nur dann einen
Einfluss auf die Höhe der Bemessungsgrundlage haben könnten, wenn sich
dadurch die für die Erfüllung der Unterhaltsansprüche zur
Verfügung stehenden Beträge verringern würden. Nach dem
Urkundeninhalt wurde Herr RT angewiesen, die gesamten finanziellen Forderungen
des Bw. aus dem Werkvertrag auf das Bankkonto der Ehegattin des Bw. zu
überweisen. Es ist nicht ersichtlich, dass vor der Überweisung ein
Abzug von Sozialversicherung oder Steuer zu erfolgen hätte, weshalb der
gesamte vereinbarte Werklohn zur Verrechnung mit den Unterhaltsansprüchen
der Ehegattin des Bw. zur Verfügung stand.
Nach § 17 Abs. 3 BewG 1955
ist bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder
schwanken, als Jahreswert der Betrag zu Grunde zu legen, der in Zukunft im
Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird. Dabei können
auch Umstände zugrunde gelegt werden, die nach der Entstehung der
Steuerschuld sichtbar werden (zB tatsächliche Geschäftsergebnisse),
dies allerdings unter der Voraussetzung, dass diese Umstände im Zeitpunkt
der Entstehung der Steuerschuld voraussehbar waren (vgl. dazu VwGH 16.6.1965,
2368/64).
Durch eine Bewertung nach § 17 Abs. 3 BewG, die nach
dem klaren Wortlaut des Gesetzes jedenfalls erst nach dem Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld liegende Umstände berücksichtigen soll,
sollen soweit als möglich die in Zukunft tatsächlich erzielten
Beträge erfasst werden. Es ist daher rechtlich unbedenklich, wenn bei der
Bewertung nach § 17 Abs. 3 BewG die dem Berechtigten nach dem
Bewertungsstichtag zugekommenen Nutzungen oder Leistungen Berücksichtigung
finden (vgl. ua. VwGH 26.6.1997, 96/16/0239, VwGH 29.1.1997,
96/16/0084).
Zur Ermittlung der Höhe
des gesetzlichen Unterhaltsanspruches der Ehegattin des Bw. sowie der Höhe
der Forderungen des Bw. gegenüber Herrn RT aus dem Werkvertrag ab 25. Juli
2003 wurde vom unabhängigen Finanzsenat noch Beweis erhoben durch Einsicht
in das elektronische Abgabeninformationssystem. Daraus ergibt sich, dass der Bw.
im Jahr 2003 ein Einkommen (aus selbständiger und aus unselbständiger
Tätigkeit und nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) in Höhe
von € 41.026,14 erzielt hat, sodass ihm unter Berücksichtigung
der Einkommensteuer für 2003 in Höhe von € 12.695,36 ein
Jahresnettoeinkommen von € 28.330,78 verblieb. Im Jahr 2004 betrug das
Einkommen des Bw. (aus selbständiger und aus unselbständiger
Tätigkeit und nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) €
45.720,18 und hatte er Einkommensteuer in Höhe von € 15.001,17 zu
entrichten, sodass ihm ein Jahresnettoeinkommen von € 30.719,01
verblieb.
Zu den Ausführungen des Vertreters des Bw. in der
Vorbehaltsbeantwortung vom 27. August 2003, dass "aufgrund der üblichen
Rechtsprechung dem Ehegatten ein Anteil von 40 % des Nettoeinkommens zusteht",
ist zu bemerken, dass die Rechtsprechung grundsätzlich dann, wenn beide
Ehegatten über ein Einkommen verfügen, dem schlechter verdienenden
unterhaltsberechtigten Ehegatten - bei Vorliegen keiner weiteren
Sorgepflichten - einen 40 %-Anteil am gemeinsamen Familieneinkommen, d.h. am
Einkommen beider Ehegatten, zusprechen. Hingegen erkennt die Rechtsprechung dem
gänzlich einkommenslosen unterhaltsberechtigten Ehepartner idR 33 % des
anrechenbaren Einkommens des Unterhaltspflichtigen (sofern keine konkurrierenden
Sorgepflichten für Kinder bestehen) zu (siehe ua. OGH 18.4.2002, 6 Ob
22/02g, 14.1.1992, 4 Ob 506/92).
In der Zessionsurkunde wurde bei der Berufsbezeichnung der
Ehegattin des Bw. "Hausfrau" angegeben. Außerdem ergibt sich aus dem
Jahreslohnzettel, dass der Bw. den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend macht,
weshalb davon auszugehen ist, dass die Ehegattin des Bw. über kein eigenes
Einkommen verfügt und ihr Unterhaltsanspruch daher 33 % des
Nettoeinkommens des Bw. beträgt. Auf Grund des für die Jahre 2003 und
2004 ermittelten Nettoeinkommens des Bw. mit € 28.330,78 (für
2003) bzw. mit € 30.719,01 (für 2004), ergibt sich daher ein
durchschnittlicher Unterhaltsanspruch der Ehegattin des Bw. von jährlich
rund € 9.720,00 (oder monatlich € 810,00). Nach § 15 Abs. 2 BewG
sind Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des §
16 BewG (der hier auf Grund des Alters der Ehegattin des Bw. von 32 Jahren nicht
zur Anwendung kommt) mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten, sodass
sich ein kapitalisierter Gesamtwert des Unterhaltsanspruches der Ehegattin des
Bw. von € 87.480,00 ergibt.
Durch die Abfrage im Abgabeninformationssystem wurde
weiters ermittelt, dass der Bw. für seine Tätigkeit als Vortragender
im Jahr 2003 insgesamt ein Entgelt in Höhe von € 17.083,34 und im Jahr
2004 insgesamt ein Entgelt in Höhe von € 17.814,10 von Herrn RT
erhielt (laut den von Herrn RT dem Finanzamt übermittelten Meldungen
gemäß
§ 109a EStG). In einem Antrag auf Herabsetzung der
Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2005 hat der Bw. gegenüber
dem FA-X bekannt gegeben, dass er die selbständige Tätigkeit mit April
2005 eingestellt habe und wurde vom FA-X mit Bescheid vom 7. Juni 2005 die
Einkommensteuervorauszahlung mit € 0,00 festgesetzt. Demnach hat der
Bw. die Tätigkeit auf Grund des Werkvertrages mit Herrn RT nicht (wie vom
Bw. in der Berufung vorgebracht) bis 31. Dezember 2004, sondern bis April 2005
ausgeübt und ist daher davon auszugehen, dass bis April 2005
Entgeltsansprüche des Bw. aus dem Werkvertrag entstanden sind. Geht man
weiters davon aus, dass am 25. Juli 2003 keine Forderung des Bw. gegenüber
Herrn RT bestanden hat und dass die Bezahlung des Entgelts aus dem Werkvertrag
jeweils monatlich im Nachhinein vereinbart war, so ergibt sich, dass vom Bw.
seine Entgeltsforderungen aus dem Werkvertrag von Juli 2003 bis April 2005
abgetreten wurden. Auf Grund der Angaben in der Vorbehaltsbeantwortung vom 27.
August 2003 ging das Finanzamt davon aus, dass das monatliche Entgelt des Bw.
aus dem Werkvertrag durchschnittlich € 1.073,25 betragen würde
(€ 26,50 x 4,5 Stunden x 9). Diese Angaben stehen aber im Widerspruch zu
den von Herrn RT gegenüber dem Finanzamt abgegebenen Meldungen
gemäß
§ 109a EStG aus denen sich ein jährliches Entgelt von
€ 17.083,34 für 2003 bzw. von € 17.814,10 für 2004
ergibt. Der unabhängige Finanzsenat geht auf Grund dieser Meldungen davon
aus, dass die Forderungen des Bw. aus dem Werkvertrag im Zeitraum 25. Juli 2003
bis April 2005 insgesamt € 32.295,77 betragen hat. Dieser Betrag wurde wie
Folgt ermittelt:
|
Juli - Dezember 2003
|
1/2 von € 17.083,34
=
|
€ 8.541,67
|
Jänner - Dezember 2004
|
1/1 von € 17.814,10
=
|
€ 17.814,10
|
Jänner - April 2004
|
geschätzt mit 4/12 von
€ 17.820,00 =
|
€ 5.940,00
|
Gesamtsumme der Forderungen
|
€ 32.295,77
Da die Summe der Forderungen aus dem Werkvertrag niedriger
ist als der kapitalisierte Gesamtanspruch der Ehegattin des Bw. auf Unterhalt in
Höhe von € 87.480,00, geht der unabhängiger Finanzsenat davon
aus, dass sämtliche nach dem 25. Juli 2003 entstandenen Forderungen aus dem
Werkvertrag des Bw. mit RT zahlungshalber an die Ehegattin des Bw. abgetreten
wurden und dass die Abtretung sämtlicher Forderungen zur Erfüllung der
laufenden Unterhaltsansprüche der Ehegattin des Bw. (die auch noch nach dem
Ende des Werkvertrages weiter bestehen) gedient haben.
Das Ergebnis der
durchgeführten Ermittlungen sowie die Schlussfolgerungen des
unabhängigen Finanzsenates wurden sowohl dem Bw. als auch dem Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit Vorhalt vom 11. Juli 2005 zur
Kenntnis gebracht.
Das Finanzamt hat in seiner
Stellungnahme vom 25. Juli 2005 dazu ausgeführt, dass es die Zession
ebenfalls als solche zahlungshalber angesehen habe und sich an die bekannt
gegebenen Beträge gehalten habe. Dem Inhalt des Schreibens des RT vom 30.
September 2003 habe das Finanzamt wenig Bedeutung beigemessen, da sich aus den
anderen Parteienangaben eine unbestimmte Laufzeit des Werkvertrages ergeben
habe. Tatsächlich habe der Werkvertrag auch länger als bestätigt,
nämlich bis April 2005 gedauert. Nach den nunmehr vorliegenden
Beträgen ergebe sich eine geringere Rechtsgebühr.
Der Bw. teilte mit Schreiben
vom 8. August 2005 mit, dass er die im Vorhalt angekündigte Entscheidung
akzeptieren werde.
Da somit keiner der beiden Verfahrenparteien gegen die die
Ergebnisse des vom unabhängigen Finanzsenat durchgeführten
Ermittlungsverfahrens Einwände erhoben hat und - wie bereits oben
ausgeführt- durch eine Bewertung nach § 17 Abs. 3 BewG soweit als
möglich die in Zukunft tatsächlich erzielten Beträge erfasst
werden sollen, war als Entgelt für die gegenständlichen Abtretungen
der Betrag von € 32.295,77 anzusetzen und der angefochtene Bescheid wie im
Spruch ersichtlich abzuändern.
Wien, am 11.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 21 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 1392 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0028-W/04
- Stammnummer
- 17676
- Gültig
- 11.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF