Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0639-W/06
Abgabenentrichtung durch Aufrechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0639-W/06vom 04.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Abgaben können auch durch Aufrechnung (Kompensation) gemäß § 1438 ABGB entrichtet werden. Die Aufrechnung ist die Aufhebung einer Forderung durch eine Gegenforderung, wobei die einverständliche von der einseitigen Kompensation unterschieden werden muss. Der Aufrechnungsvertrag ist grundsätzlich nicht an die Voraussetzungen der §§ 1438 ff. ABGB gebunden. Die Wirkungen der vertraglichen Aufrechnung bestimmen sich nach der Vereinbarung; auch zukünftige Forderungen können erfasst sein.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der H-GmbH, vertreten durch KE, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf
vom 11. Jänner 2006 betreffend Rückzahlung gemäß
§ 239 BAO und Abrechnung entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Die Verpflichtung zur Tilgung
der Lohnsteuer 6/2005 in Höhe von 4.071,72, des Dienstgeberbeitrages 6/2005
in Höhe von € 1.526,90, des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag
6/2005 in Höhe von € 135,72, der Lohnsteuer 10/2005 in Höhe
von 295,84, des Dienstgeberbeitrages 10/2005 in Höhe von € 88,16,
des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag 10/2005 in Höhe von € 7,84,
der Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/2005 in Höhe von
€ 439,00 und der Körperschaftsteuervorauszahlung 1-3/2006 in
Höhe von € 437,00 ist durch Aufrechnung auf Grund der
Aufrechnungsvereinbarung vom 15. November 2004 erloschen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2005 übersandte
die Berufungswerberin (Bw.) die Umsatzsteuervoranmeldung für
November 2005 und beantragte die Rückzahlung des Guthabens von
€ 4.795,84.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
11. Jänner 2006 ab, weil die Gutschrift aus der
Umsatzsteuervoranmeldung 11/2005 in Höhe von € 4.795,84 zur
teilweisen Abdeckung von offenen Masseforderungen (Lohnsteuer 6/2005 in
Höhe von € 4.071,72 und Dienstgeberbeitrag 6/2005 in Höhe
von € 724,12) verwendet worden sei.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass keine offenen Masseforderungen des Finanzamtes
mehr aushafteten. Die Bw. habe im Konkurs über ihr Vermögen
gegenüber dem Finanzamt Anfechtungsansprüche gemäß
§§ 30 und 31 KO geltend gemacht. Mit Schreiben vom
15. November 2004 habe sich das Finanzamt mit der vergleichsweisen
Bereinigung dieser Anfechtungsansprüche insofern einverstanden
erklärt, als es für den Betrag von € 7.546,18 der
Kompensation gegen offene Masseforderungen zugestimmt habe. Mit Schreiben vom
9. Juni 2005 habe die Bw. bezüglich der Lohnabgaben 6/2005
unter Berufung auf die getroffene Vereinbarung ausdrücklich die
Kompensation erklärt. Auch bei Verrechnung der Mindest-KöSt bis
inklusive 1. Quartal 2006 gegen diese € 7.546,18 bestehe noch ein
Guthaben. Die Lohnabgaben 6/2005 seien daher bereits durch Aufrechnung
getilgt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 28. Februar 2006 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte die Bw. vor, dass der Masseverwalter vorerst
pflichtgemäß eine Zahlung im Oktober 2003 von
€ 3.943,15 angefochten habe. Dieser Betrag sei in Anerkenntnis des
Anfechtungsanspruches überwiesen worden. Mit Schreiben vom
5. August 2004 habe er weitere Anfechtungstatbestände und die
Zahlung von € 19.260,09 geltend gemacht. Dies sei vom Finanzamt
vorerst abgelehnt worden. Nach weiterer Korrespondenz sei es zu einer Einigung
gekommen, wonach der Betrag von € 7.546,19 als Anfechtungsanspruch
anerkannt werde, jedoch auf Grund der vergleichsweisen Regelung dieser Betrag
nicht an die Masse gezahlt werde, sondern zur Kompensation mit später
entstehenden Masseforderungen verwendet werden könne.
Aus dem Guthaben für aufzurechnende Masseforderungen
gemäß Schreiben des Finanzamtes vom 15. November 2004 in
Höhe von € 7.546,18 verbliebe nach Aufrechnung mit offenen
Lohnabgaben laut Schreiben vom 9. Juni 2005 in Höhe von
€ 5.734,34, der Mindest-KöSt für das
4. Quartal 2005 und das 1. Quartal 2006 in Höhe von je
€ 437,00und der Lohnabgaben pauschal wegen I-Konkursquote in Höhe
von € 391,84 ein Restbetrag von € 546,00, sodass noch dieser
Restbetrag für Masseforderungen zu Verfügung stehe.
Das Finanzamt habe ursprünglich Forderungen aus der
Zeit vor Konkurseröffnung eingebucht, welche nach Erledigung der bereits
vor Konkurseröffnung eingebrachten Berufung weggefallen seien und sich im
Gegenteil als Ergebnis der Berufung ein weiteres Abgabenguthaben herausgestellt
habe. Da keine weiteren Abgabenverbindlichkeiten bestanden hätten, sei
dieses Guthaben richtigerweise an die Konkursmasse überwiesen worden. Da
auf dem Abgabenkonto noch ein weiteres Guthaben von € 2.234,82
bestanden habe, sei auch dieses Guthaben richtigerweise an die Kokursmasse
überwiesen worden. Diese Überweisungen hätten überhaupt
nichts mit der Verrechnung im Zusammenhang mit der Vereinbarung wegen Anfechtung
zu tun. Wäre nicht die Kompensationsvereinbarung getroffen worden,
wäre eben der angefochtene Betrag von € 7.546,18 an die
Konkursmasse sofort zu überweisen gewesen und wären die später
anfallenden Masseforderungen bezahlt worden. Der strittige
Rückzahlungsanspruch resultiere aus Vorsteuerguthaben im Zusammenhang mit
Rechnungen in der Schlussphase der Konkursabwicklung. Auch dieses Guthaben
hätte daher unverzüglich nach Einlangen der Umsatzsteuervoranmeldung
als Guthaben eingebucht werden müssen und stehe daher zu Rückzahlung
zur Verfügung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß
§ 213 unter
Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes
Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten
zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat;
dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten
ausgesetzt ist.
Soweit Guthaben nicht
gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung
dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das
Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder
zu überrechnen.
Gemäß
§
216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der
Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine
Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes
erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein
solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in
dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen,
zulässig.
Gemäß
§
239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf
Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der
Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so
können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der
Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu
verfügen berechtigt sind.
Strittig ist nach den Ausführungen in der Berufung, ob
die aus der Umsatzsteuervoranmeldung 11/2005 resultierende Gutschrift in
Höhe von € 4.795,84 vom 10. Jänner 2006
gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO zur Tilgung der auf
dem Abgabenkonto aushaftenden Abgabenschuldigkeiten in Höhe von
€ 6.565,18 (Lohnabgaben 6/2005 in Höhe von € 5.734,34,
Lohnabgaben 10/2005 in Höhe von € 391,84 und
Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/2005 in Höhe von
€ 439,00) zu verwenden war oder ein dadurch entstandenes Guthaben
antragsgemäß zurückzuzahlen gewesen wäre. Da die aus der
Umsatzsteuervoranmeldung 11/2005 resultierende Gutschrift in Höhe von
€ 4.795,84 vom 10. Jänner 2006 mit den zuvor genannten
aushaftenden Abgabenschuldigkeiten verrechnet wurde und nach
§ 215 Abs. 4 BAO nur ein verbleibendes Guthaben
zurückzuzahlen ist, wäre dem Rückzahlungsantrag schon mangels
verbleibendem Guthabens der Erfolg zu versagen gewesen. Die Frage der
Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.10.1993, 91/15/0077) nicht im
Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im
Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu klären. In
Wirklichkeit besteht daher Streit über die Richtigkeit der Verbuchung am
Abgabenkonto. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 14.9.1993, 91/15/0103) ist der angefochtene Bescheid nach seinem
materiellen Gehalt einer Deutung als Abrechnungsbescheid im Sinne des
§ 216 BAO zugänglich.
Entsprechend dem Vorbringen der Bw. wurde vom Finanzamt
laut Aktenvermerk vom 24. Februar 2006 infolge Anfechtung von
Zahlungen durch den Masseverwalter eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass
für den Betrag von € 7.546,18 die Kompensation gegen offenen
Masseforderungen schriftlich zugesagt wurde. Wie auch in der
Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt wurde, wurden am
28. April 2005 und am 31. Mai 2005 Rückzahlungen im
Ausmaß von € 42.222,10 und € 2.234,82 an die Bw.
getätigt, wobei die rückgezahlten Guthaben aus der Veranlagung
für das Jahr 2002 bzw. aus der Umsatzsteuervoranmeldung 3/2005
resultierten. Da diese Gutschriften entsprechend dem Vorbringen der Bw. im
Vorlageantrag in keinem Zusammenhang mit der Vereinbarung auf Grund der
Anfechtung des Masseverwalters stehen, erscheint die Meinung des Finanzamtes,
dass mit diesen Rückzahlungen die Kompensationsansprüche des
Masseverwalters laut Schreiben vom 15. November 2005 erloschen seien,
nicht nachvollziehbar.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 10.10.1995, 95/13/0126) können Abgaben auch durch Kompensation
gemäß
§ 1438 ABGB entrichtet werden. Die Aufrechnung
(Kompensation) ist die Aufhebung einer Forderung durch eine Gegenforderung,
wobei die einverständliche von der einseitigen Kompensation unterschieden
werden muss. Der Aufrechnungsvertrag ist grundsätzlich nicht an die
Voraussetzungen der §§ 1438 ff. ABGB gebunden (vgl.
Rummel, in Rummel, ABGB II, § 1438 Rz. 32). Die
Wirkungen der vertraglichen Aufrechnung bestimmen sich nach der Vereinbarung;
auch künftige Forderungen können erfasst sein (vgl. Rummel, in Rummel,
ABGB II, § 1438 Rz. 34).
Auf Grund der vereinbarten Aufrechnung laut Schreiben vom
15. November 2004 in Höhe von € 7.546,18 trat somit
hinsichtlich der Lohnabgaben 6/2005 in Höhe von € 5.734,34, der
Lohnabgaben 10/2005 in Höhe von € 391,84, der
Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/2005 in Höhe von
€ 439,00 und der Körperschaftsteuervorauszahlung 1-3/2006 in
Höhe von € 437,00 die Tilgungswirkung der Aufrechnung ein, wobei
noch ein aufrechenbares Restguthaben aus der Aufrechnungsvereinbarung vom
15. November 2004 zu Gunsten von Masseforderungen in Höhe von
€ 544,00 verblieb. Mangels aushaftender Abgabenschuldigkeiten
(Masseforderungen), zu deren Tilgung die Gutschrift aus der
Umsatzsteuervoranmeldung für November 2005 in Höhe von
€ 4.795,84 zu verwenden gewesen wäre, war der Betrag von
€ 4.795,84 somit an die Bw. gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO zurückzuzahlen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 4.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 211 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Aufrechnungeinverständliche Kompensationeinseitige KompensationAufrechnungsvertragkünftige Forderungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0639-W/06
- Stammnummer
- 21777
- Gültig
- 04.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF