…für die Zuordnung der Zuwendungen unter Artikel 10 ausreicht, dass in Österreich eine Gleichstellung mit offenen Dividendenausschüttungen vorgenommen wird und weil demnach nicht zusätzlich auch eine gesellschaftliche Beteiligung des Einkünfteempfängers an der ausschüttenden juristischen Person verlangt wird, fallen die nach Deutschland geleisteten Preise unter Artikel…
…mit offenen Dividendenausschüttungen vorgenommen wird. Dies ist der Fall. Weil daher im neuen Abkommen nicht zusätzlich auch eine "gesellschaftliche Beteiligung" des Einkünfteempfängers an der ausschüttenden juristischen Person verlangt wird, fallen die ab 2008 nach Tschechien geleisteten Zuwendungen unter Artikel 10. Dies wiederum hat zur Folge…
…die ***3*** sowie zwei Gesellschaften mit Sitz in ***10***. Unabhängig davon, ob die Zinszahlungen an die ***3*** oder an den dieser durch gesellschaftliche Beteiligung nahestehenden ***5*** ***6*** geflossen sind, bleibt entsprechend der Rechtsprechung des VwGH als Ergebnis die Zurechnung der verdeckten Ausschüttung an die ***3**…
…000,00." Weiters wurde Folgendes ausgeführt: "PV: Ein zusätzliches Tatbestandselement ist, dass die Stadtgemeinde für den Bankkredit die Haftung übernommen hat. Das spricht für eine gesellschaftliche Beteiligung. Das Hotel hatte wechselhafte Umsätze und keine konstanten Zinsen. Die Umsatzbeteiligung wurde von der Stadtgemeinde nicht nur gestundet…
…46; VwGH 6.3.1957, 1268/55; ebenso EuGH 20.6.1996, C-155/94 "Wellcome Trust"). Die gesellschaftliche Beteiligung zählt aber zum Unternehmensbereich, wenn sie im Rahmen eines Unternehmens gehalten wird (Ruppe/Achatz in Ruppe/Achatz (Hrsg), Umsatzsteuergesetz: Kommentar5 (2017), § 2 Tz 34). In…
…daher mittelbar an der Fa. X GmbH beteiligt gewesen. Zu Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers bezog sich das Finanzamt auf folgende Judikatur- und Literaturstellen: "Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers sind grundsätzlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und daher auf die Beteiligung zu aktivieren, sie entziehen sich einem Abzug…
…des Alleingesellschafters) und die (beabsichtigte) Nutzungsüberlassung an den Alleingesellschafter zur Befriedigung seiner privaten Wohnbedürfnisse offenkundig nicht vom Zweck der Einnahmenerzielung getragen, sondern durch die gesellschaftliche Verflechtung bedingt. Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. November 2007 wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2005 mit 0,00 € festgesetzt…
…213). In eventu: Sollte die belangte Behörde dieser Ansicht nicht folgen und im Forderungsverzicht der Ehegatten eine gesellschaftliche Veranlassung erblicken, wäre der gemeine Wert der Forderung des Bw iHv € 86.126,29 in voller Höhe den Anschaffungskosten des Bw an seiner Beteiligung der A…
…erklärte Forderungsverzicht des Bw als laufende Betriebsausgabe bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu berücksichtigen ist oder ob darin eine gesellschaftliche Veranlassung zu erblicken ist und der gemeine Wert der Forderung des Bw in voller Höhe den Anschaffungskosten des Bw an seiner Beteiligung der A…
…auf mehrere Syndikate, war dem Bw im Zeitpunkt seines Engagements von Lloyd's vorgegeben. Bezeichnenderweise bedurfte die Beteiligung des Bw der Zulassung durch das Council von Lloyd's. Dem Council von Lloyd's kommen das Management und die Oberaufsicht sowie die Macht, das Versicherungsgeschäft bei…
…Bedürfnissen und Wünschen des Alleingesellschafters) und die (beabsichtigte) Nutzungsüberlassung an den Alleingesellschafter zur Befriedigung seiner privaten Wohnbedürfnisse offenkundig nicht vom Zweck der Einnahmenerzielung getragen, sondern durch die gesellschaftliche Verflechtung bedingt. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens führte die Betriebsprüfung unter Hinweis auf Tz. 1 des Betriebsprüfungsberichtes aus…
…Des Weiteren machte er Teilwertabschreibungen für eine am 30. Juni 2005 um 70.000 € angeschaffte Beteiligung als echter stiller Gesellschafter an der ÖH in Höhe von 35.000 € (2005) bzw. 21.000 € (2006) geltend. Die Bootsaufwendungen wurden im Rahmen einer Betriebsprüfung die…
…Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. b) Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen…
…als die Abgabenfestsetzung gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erfolgt. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (Bw.) erzielt als Controllerin und Leiterin des Beteiligungsmanagements in einer internationaI tätigen Unternehmensgruppe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 machte sie u.a. Aus- und Fortbildungskosten…
…Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nach Lehre und Rechtsprechung zählen Aufwendungen für die berufliche Fortbildung zu den Werbungskosten. Um eine berufliche…
…an dieser beteiligt. Der Firmensitz der RG befindet sich ebenfalls an der letztgenannten Adresse. Im Jahre 1995 beteiligte sich die RG an der Firma WG in Höhe von 20 % und erhöhte diese Beteiligung im Laufe des Jahres 1996 auf das Ausmaß von 50 %. Bei dieser…
…In der Begründung des Vorlageantrages wird auch angeführt, dass Frau K. M. keineswegs Geschäftsführerin sei, sondern nur Gesellschafterin mit einer 75 %igen Beteiligung. Aus dem Firmenbuchauszug ergibt sich jedoch, dass Frau K. M. tatsächlich nicht Geschäftsführerin ist bzw. war und zudem aber an der Kapitalgesellschaft…
…1 KStG 1988 1.2. Mantelkauf unter Angehörigen 1.2.1. Sachverhalt Ausgangssituation bis zur Abtretung der Anteile am 31.05.2006: [Grafik] Beteiligungsverhältnis nach Anteilsabtretung: [Grafik] Bis 10/2008 ist Franz H. alleiniger Geschäftsführer Ab 10/2008 Franz H. gemeinsam mit weiterer Person Ab…
…dass die Besucher dieser Ämter genügend Platz zum Parken hätten, sei es wohl nicht zu beanstanden, wenn der Eigentümer (der Bw.) zivilrechtliche Schritte zur Beseitigung der Besitzstörungen setze. Dass dies unter dem Deckmantel einer lukrativen Einkommensquelle erfolgen solle, sei eine haltlose Unterstellung und unsachliche Argumentation…
…einem Zusammenschluss gemäß Art. IV UmgrStG ist. Steht die Gewinnverteilungsvereinbarung in einem offenbaren Missverhältnis zu der Beteiligung und der Mitarbeit der einzelnen Gesellschafter, ist sie steuerlich zu korrigieren (siehe EStR 2000 Rz 5883 ). Sollte diese Gewinnverteilung daher nicht den Gesellschafterbeiträgen (insbesondere Kapital, Arbeitskraft und Risiko)…