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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3521-W/09

1. Ermittlung der Höhe der Einkünfte aus Beteiligungsveräußerung 2. Forderungsverzicht (Honorare) eines Gesellschafter Geschäftsführers

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3521-W/09vom 16.01.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Laut Berufung betreffen € 2.000,-- Geschäftsführerbezüge die Jahre 2004 und 2005, welche noch nicht versteuert sind. Die Forderungen in Höhe von € 84.126,29 sind daher um € 2.000,-- zu vermindern, sodass ein Forderungsrest von € 82.126,29 verbleibt, auf welchen im Hinblick auf den beabsichtigten Anteilsverkauf verzichtet wurde. Dieser Verzicht erfolgte aufgrund gesellschaftsrechtlicher Motive und ist dieser bei den steuerlichen Anschaffungskosten der Beteiligung zu berücksichtigen (EStR 2599). Die steuerlichen Anschaffungskosten für 50% der Beteiligung betragen somit € 59.231,35 (18.168,21 + 41.063,14). Die Einkünfte aus Beteiligungsveräußerung sind daher wie folgt zu ermitteln: | Ausbezahlt erhalten | 200.000,00 | Zufluss für Kapitalerhöhung | + 106.831,79 | ½ Anschaffungskosten | -59.231,35 | Einkünfte aus Beteiligungsveräußerung | 247.600,44 Eine Änderung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit ergibt sich aufgrund des Forderungsverzichtes nicht, da dieser bei Ermittlung der Einkünfte aus Beteiligungsveräußerung zu berücksichtigen ist." Beilage: Eine Information des bundesweiten Fachbereiches betreffend Mitarbeiterbeteiligungsmodell: Ertragsteuerliche Behandlung einer alinearen Ausschüttung, die im Zuge einer Kapitalerhöhung zugunsten des Altgesellschafters vereinbart wird (s. UFS Akt). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 (eingelangt beim UFS am 5. November 2012) nahm die steuerliche Vertretung des Bw dazu wie folgt Stellung: "In seinem Schreiben vom 6.9.2012 (siehe Seite 2, dritter Absatz) führt das Finanzamt völlig korrekt an, dass im Schreiben vom Bw vom 20. Mai 2009 die Fa. J. GmbH angeführt wurde, die im Zuge des A. -Anteilserwerbes durch C. GmbH vom Bw € 206.831,80 überweisen hat (davon € 100.000,-- an Bw und € 106.831,80 an A. zur Kapitalerhöhung). Tatsächlich erfolgte die Überweisung iHv € 206.831,80 jedoch nicht durch die Fa. J. GmbH, sondern durch die AP. GmbH, FN 44144v, die nunmehr unter der Bezeichung P. GmbH firmiert. Aufgrund der Namensgleichheit ist dem Bw im Schreiben vom 6.9. 2012 ein Fehler unterlaufen. Die P. wurde in unserem Schreiben vom 18. Juli 2012 der Vollständigkeit halber angeführt und nicht wie das Finazamt in seinem Schreiben vermeint, von uns "in Spiel gebracht". Wir wurden von Ihnen beim Erörterungsgespräch am 28. März 2012 ersucht, die steuerlichen Anschaffungskosten der C. (diese erwarb vom Bw zivilrechtlich 100% der Anteile an der A. GmbH) zu erläutern. Dies erfolgte unter Punkt 2 unseres Schreibens vom 18. Juli 2012, in dem wir die Zahlungsflüsse im Zusammenhang mit dem Anteilsverkauf (€ 200.000,-- Zufluss beim Bw) und der von der Erwerberin C. GmbH (bzw deren Treugeberin P. GmbH) übernommenen, alinearen Kapitalerhöhung bei der A. GmbH in Höhe von € 213.663,58 ausführlich erläutert haben. Zur Untermauerung der steuerlichen Anschaffungskosten der A. -Anteile in der C. wurde ferner ein Auszug aus dem Jahresabschluss der C. GmbH sowie der P. jeweils zum 31.12.2006 beigelegt (vgl. Anlagen zu unserem Schreiben vom 18.7.2012). Dass die C. in wirtschaftlicher Hinsicht aufgrund des mit dem Bw abgeschlossenen Abtretungs- und Treuhandvertrages und nach erfolgter Vornahme der alinearen Kapitalerhöhung lediglich 50% der A. -Anteile erwarb, war dem Finanzamt und Ihnen bereits seit Verfahrensbeginn bekannt. Im Zuge der Recherchen zur Herleitung der steuerlichen Anschaffungskosten der C. erfuhren wir erstmalig von dem Umstand, dass es einen weiteren Treuhandvertrag zwischen C. und P. (ehemals AP. GmbH) gab. Diesen zweiten Treuhandvertrag zufolge erwarb die C. - entgegen dem bisherigen, auf den zwischen C. und Bw abgeschlossenen Abtretungs- und Treuhandvertrag beruhenden Kenntnisstand - nicht 50% der A. -Anteile in wirtschaftlicher Hinsicht, sondern lediglich 25%. Die weiteren 25% erwarb die C. treuhändig für die P.. Auf diesen zwischen C. und P. abgeschlossenen Treuhandvertrag mussten wir in Pkt. 2 unseres Schreibens vom 18.7.2012 hinweisen, da andernfalls die steuerlichen Anschaffungskosten der A. -Anteile in der C. nicht erklärbar gewesen wären. Es ist aber nochmals zu betonen, dass der Treuhandvertrag zwischen C. und P. nur das Rechtsverhältnis dieser beiden Gesellschaften betrifft und den Anteilsverkauf vom Bw weder in zivilrechtlicher noch in steuerrechtlicher Hinsicht tangiert. Daher wurde dieser zwischen C. und P. abgeschlossenen Treuhandvertrag dem Wohnsitzfinanzamt des an dieser Treuhandschaft völlig unbeteiligten Bw. nicht offen gelegt. Zur Zahlungsverpflichtung von Bw lt. Punkt II des Treuhandvertrages: Das Finanzamt führt hierzu in seinem Schreiben vom 6.9.2012 aus: "Die Zahlungsverpflichtung des Veräußerers laut Punkt II. des Treuhandvertrages wurde offensichtlich in der Form saldiert, dass der Erwerber die Zahlung nicht zur Gänze an den Veräußerer leistete, sondern lediglich den die Kapitalerhöhung übersteigenden Teil". Diese Aussage ist nicht nachvollziehbar. Hätte der Bw von seiner Kaufpreisforderung iHv €400.000,-- nach Saldierung mit seiner Zahlungsverpflichtung lt. Treuhandvertrag iHv € 200.000,-- nur den die Kapitalerhöhung (diese betrug € 213.663,58) übersteigenden teil erhalten, wäre dem Bw lediglich € 13.663,58 zugeflossen. Zur Zahlungsverpflichtung von Bw lt. Punkt II des Treuhandvertrages verweisen wir im Übrigen auf die Ausführungen in Pkt. 1 unseres Schreibens vom 18. Juli 2012. Zur BMF-Info vom 12.8.2012 betreffend Kapitalerhöhung im Zusammenhang mit alinearen Ausschüttungen In gegenständlicher Causa wurde keine alineare Gewinnausschüttung zugunsten von Bw vereinbart. Somit ist aus der angeführten BMF-Info für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen. Wir erlauben uns bezüglich der Zulässigkeit einer alinearen Kapitalerhöhung auf unsere Ausführungen auf der Seite 5ff unseres Schreibens vom 18. Juli 2012 zu verweisen. Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass zwei fremde, bisher an A. nicht beteiligte Gesellschaften (C. und P.) bereit waren, die A. über eine alineare Kapitalerhöhung - die im Übrigen zu einer Verwässerung der Beteiligung des von der Kapitalerhöhung ausgeschlossenen Bw auf 50% führte - mit zusätzlichem Eigenkapital auszustatten. Hierfür waren ausschließlich wirtschaftliche Überlegungen auschlaggebend, denen eine von der R. GmbH durchgeführte Due Diligence Prüfung vorausging (vgl. hierzu bereits unsere Ausführungen in den Aufzählungspunkten auf Seite 2 und 3 unseres Schreibens vom 18. Juli 2012). Zum Forderungsverzicht von Bw iHv € 86.126,29: Der UFS hat in seiner Entscheidung vom 23.9.2011, RV/1613-W/07 über die Berufung gegen die ESt-Bescheide 1999 bis 2002 den fiktiven Zufluss der nicht ausbezahlten Geschäftsführerbezüge iHv € 84.126,29 aufgrund der beherrschenden Gesellschafterstellung des Geschäftsführers (Bw) und mangels Nachweis einer permanenten Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft bestätigt. In den nicht verfahrensgegenständlichen Jahren 2004 und 2005 wurden ebenfalls Geschäftsführerbezüge iHv gesamt € 2.000,-- nicht an den Bw ausbezahlt. Somit belief sich die Verbindlichkeit gegenüber Bw aus nicht ausbezahlten Geschäftsführerbezügen in der A. GmbH zum 31.12.2005 auf € 86.129,29. | Gf. Bezüge für das Jahr | ATS | EUR | | 1999 | 480.000,00 | 34.882,96 | | 2000 | 360.000,00 | 26.162,22 | | 2001 | 180.000,00 | 13.081,11 | | 2002 | | 10.000,00 | | | | 84.126,29 | lt. UFS fiktiv zugeflossen | 2004 + 2005 | | 2.000,00 | | | | 86.126,29 | Forderung gesamt Bw. Auf diese Forderung über € 86.126,29 hat der Bw am 31.3.2006 im Hinblick auf den anstehenden Anteilskauf verzichtet. Wir haben in der Berufungsergänzung vom 15.9.2009 ausgeführt, dass dieser Forderungsverzicht beim Bw als laufende Betriebsausgabe bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen ist (vgl. EStRL Rz 669 sowie Doralt, ESt-Kommentar § 4 Tz 213). In eventu - sofern die Behörde einen gesellschaftlich veranlassten Forderungsverzicht erblickt - wäre der gemeine Wert der Forderung den Anschaffungskosten seiner Beteiligung an der A. zuzurechnen (vgl. EStRL Rz 2595 ff). Im Schreiben vom 6.9.2012 unterstellt das Finanzamt nun einen gesellschaftlich veranlassten Forderungsverzicht, ohne eine Begründung zu dieser Feststellung abzugeben. Ferner vermindert das Finanzamt in seiner Berechnung aus nicht nachvollziehbaren Gründen die vom UFS bereits als fiktiv zugeflossen beurteilten Geschäftsführerbezüge 1999 bis 2002 iHv € 84.126,29 um die Bezüge 2004 und 2005 iHv € 2.000,--, sodass sich nach Ansicht des Finanzamtes der gesellschaftlich veranlasste Forderungsverzicht lediglich auf € 82.126,29 beläuft. Tatsächlich verzichtete der Bw aus betrieblichen Gründen auf Forderungen iHv € 86.126,29, die 2006 als laufende Betriebsausgabe zu berücksichtigen sind." Dieses Schreiben wurde dem Finanzamt am 29. November 2012 zur Kenntnisnahme und Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Mit e-mail vom 6. Dezember 2012 nahm das Finanzamt dazu wie folgt Stellung: "Der Forderungsverzicht erfolgte aus gesellschaftsrechtlichen Gründen "im Hinblick auf den anstehenden Anteilsverkauf" und ist daher bei Berechnung der Einkünfte aus Beteiligungsveräußerung zu berücksichtigen. Die Forderung betrug insgesamt 86.126,29 €, wovon € 2000,00 in Abzug zu bringen sind, da diese nicht versteuert wurden, sodass € 84.126,29 als Forderungsverzicht zu berücksichtigen sind. Im Hinblick darauf, dass Veräußerungserlös alles ist, was der Erwerber der Anteile aufbringen muss, ist die anteilige Kapitalerhöhung in Höhe von € 106.831,80 als Veräußerungserlös zu berücksichtigen € 200.000,-- an Bw ausbezahlt zuzüglich € 106.831,80 an Kapitalerhöhung an GmbH bezahlt, um 50% Beteiligung aufrechtzuerhalten. Variante: Zahlung von € 106.831,80 an den Gesellschafter und dieser bezahlt den Betrag für die Kapitalerhöhung in die GmbH ein). Das Finanzamt bleibt daher bei seiner Aussage, dass 50% der Kapitalerhöhung dem Veräußerungserlös zuzurechnen sind." Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 wurde diese e-mail der steuerlichen Vertretung zur Kenntnis gebracht. Seitens der steuerlichen Vertretung erfolgt dazu keine weitere Äußerung (s. AV. vom 8. Jänner 2013/UFS-Akt). Über die Berufung wurde erwogen: Der UFS geht vom nachstehenden Sachverhalt aus: Der Bw ist im Jahr 2006 Gesellschafter - Geschäftsführer der A. GmbH und zu 100% daran beteiligt. Mit Vertrag vom 20.7.2006 veräußerte der Bw seinen 100%igen Anteil an der A. GmbH an die in Gründung befindliche C. GmbH zum Abtretungspreis von € 400.000,--. Ebenfalls mit 20.7.2006 wurde in einer ao Generalversammlung bei der A. GmbH der Beschluss gefasst das Stammkapital von € 36.336,42 um € 213.663,58 auf € 250.000,-- zu erhöhen, wobei die Übernahme der Kapitalerhöhung ausschließlich durch die C. GmbH erfolgte. Weiters wurde in dem zwischen dem Bw und der C. GmbH abgeschlossenen Treuhandvertrag - ebenfalls datiert vom 20.7.2006 - vereinbart, dass die C. GmbH den einer voll eingezahlten Stammeinlage von € 125.000,-- entsprechenden Hälfteanteil treuhändig für den Bw hält, der hierfür den Betrag von € 200.000,-- an die C. GmbH zu zahlen hat. Diese Zahlungsverpflichtung des Bw iHv € 200.000,-- wurde mit der Kaufpreisverpflichtung der C. GmbH iHv € 400.000,00 gegenverrechnet, wodurch sich ein Kaufpreis der C. GmbH für den 50% igen Anteil (in wirtschaftlicher Hinsicht) in Höhe von € 200.000,-- ergeben hat. Im Hinblick auf den anstehenden Anteilsverkauf der A. GmbH an die C. GmbH hat der Bw auf Forderungen in Höhe von € 86.126,29 (Stand 31.12.2005) verzichtet. Strittig ist im vorliegenden Fall, 1. ob die anteilige Kapitalerhöhung in Höhe von € 106.831,79 bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes des 50% Anteiles des Bw an der A. GmbH zu berücksichtigen ist und 2. ob der im Hinblick auf den anstehenden Anteilsverkauf an die C. GmbH erklärte Forderungsverzicht des Bw als laufende Betriebsausgabe bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu berücksichtigen ist oder ob darin eine gesellschaftliche Veranlassung zu erblicken ist und der gemeine Wert der Forderung des Bw in voller Höhe den Anschaffungskosten des Bw an seiner Beteiligung der A. GmbH zuzurechnen ist und 50% davon bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes entsprechend zu berücksichtigen sind. Ad.1. Ermittlung des Veräußerungserlöses einer Beteiligung: Gemäß § 31 Abs 1 EStG 1988 gehören zu den sonstigen Einkünften die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteiles an einer Körperschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt war. Als Einkünfte sind gemäß § 31 Abs 3 EStG 1988 der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös (Abs. 1) einerseits und den Anschaffungskosten sowie den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Veräußerungserlös ist alles, was der Erwerber als Gegenleistung für die Erlangung der Beteiligung aufwendet. Der Veräußerungserlös ist nach dem Zuflussprinzip (§ 19) zu erfassen. Zu den Anschaffungskosten zählt alles, was der Erwerber aufwendet, um die Beteiligung zu erwerben; auch nachträgliche Anschaffungskosten wie zB Gesellschafterzuschüsse, verdeckte Ausschüttungen und Kapitalerhöhungen gehören zu den Anschaffungskosten des Anteils (Doralt/Kempf, EStG8, § 31 Tz 128,129). Ad. 1. Kapitalerhöhung: Der Bw ist zu 100% an der A. GmbH beteiligt. Das Stammkapital beträgt € 36.336,42. Im Streitjahr veräußerte der Bw 100% seiner Anteile an der A. GmbH an die C. GmbH um einen Abtretungspreis von € 400.000,-- Aus der Zusammenschau des Abtretungs- und Treuhandvertrages (beide wurden zeitgleich am 20.7.2006 abgeschlossen) ergibt sich, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die C. GmbH vom Bw nur 50% der Anteile an der A. GmbH im Wert von € 200.000,-- erworben hat. Der Bw hält daher in wirtschaftlicher Betrachtungsweise weiterhin 50% der Anteile. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist festzuhalten, dass der Treuhandvertrag abgeschlossen zwischen der C. GmbH und der P. GmbH nur das Rechtsverhältnis zwischen den beiden Gesellschaften betrifft und den Anteilsverkauf vom Bw weder in zivilrechtlicher noch in steuerrechtlicher Hinsicht berührt. Das Finanzamt vertritt in seinen Stellungnahmen (datiert vom 6. September 2012 und 6. Dezember 2012) die Auffassung, dass beim Bw die anteilige Kapitalerhöhung in Höhe von € 106.831,80 als Veräußerungserlös zu berücksichtigen ist ("€ 200.000,-- an den Bw ausbezahlt zuzüglich € 106.831,80 an Kapitalerhöhung an die C. GmbH bezahlt, um die 50% Beteiligung aufrechtzuerhalten"). Wie bereits ausgeführt, ist Veräußerungserlös alles, was der Erwerber (= C. GmbH) als Gegenleistung für die Erlangung der Beteiligung aufwenden muss. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die C. GmbH für 100% der Anteile des Bw an der A. GmbH einen Kaufpreis in Höhe von € 400.000,-- gezahlt hat. Als Gegenleistung des Bw dafür, dass die C. GmbH den einer voll eingezahlten Stammeinlage von € 125.000,-- entsprechenden Hälfteanteil treuhändig für ihn hält, zahlte dieser € 200.000,--. Dem Bw sind daher defacto für seinen Hälfteanteil € 200.000,-- zugeflossen. Die in der außerordentlichen Generalversammlung vom 20. Juli 2006 vereinbarte Kapitalerhöhung in Höhe von € 213.553,58, welche zur Gänze von der C. GmbH übernommen wird, ist somit ausschließlich den steuerlichen Anschaffungskosten des Geschäftsanteiles der C. GmbH zuzurechnen. Alineare bzw schräge Einlagen (das sind Einlagen, die nicht dem Anteil am Kapital entsprechen) sind grundsätzlich zulässig und führen zu entsprechend unterschiedlichen Anschaffungskosten der Beteiligung. Die Anschaffungskosten der einzelnen Gesellschafter sind demnach unterschiedlich hoch (s. Doralt, EStG11, § 4 Tz 460). Weder dem Abtretungs- noch dem Treuhandvertrag zu entnehmen, dass die alineare Kapitalerhöhung - ausschließlich übernommen von der C. GmbH - Bedingung für die Anteilsabtretung war und dem Bw wurde keine Vorzugsdividende eingeräumt. Beides sind jedoch laut VwGH Erkenntnis vom 14.12.2005, 2002/13/0053 Kriterien um eine alineare Kapitalerhöhung in eine der Anteilskaufpreisaufbringung dienende Maßnahme umdeuten zu können. Der steuerlichen Vertretung ist daher zuzustimmen, dass die Kapitalerhöhung dem Bw nicht zugeflossen ist und eine solche Hinzurechnung in den Veräußerungsgewinntatbeständen der §§ 19 und 31 keinerlei Deckung findet. Wenn das Finanzamt die Ansicht vertritt, dass die Zahlung von € 106.831,80 (= 50% der Kapitalerhöhung) für die Kapitalerhöhung des Veräußeres (= Bw.) zu einer Bereicherung des Bw führt und beim ihm als zugeflossen gilt, ist entgegenzuhalten, dass eine allfällige Bereicherung des Bw erst im Falle des § 31 Abs 2 Z 1 leg cit (Abwicklungsguthaben oder gegebenenfalls bei einer allfälligen Veräußerung einen höheren Preis) schlagend werden könnte. Denn als Veräußerung im Sinne dieser Bestimmung gelten auch der Untergang von Anteilen auf Grund der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung einer Körperschaft für sämtliche Beteiligte unabhängig vom Ausmaß ihrer Beteiligung. Die vom Finanzamt vorgebrachte Info des BMF vom 12.8.2012 betreffend "Kapitalerhöhung im Zusammenhang mit alinearen Ausschüttungen" kann für den Standpunkt des Finanzamtes nicht ins Treffen geführt werden, da im vorliegenden Fall keine alineare Gewinnausschüttung zugunsten des Bw vereinbart worden ist. Wenn das Finanzamt in der e-mail vom 6. Dezember 2012 ausführt, dass "Im Hinblick darauf, dass Veräußerungserlös alles ist, was der Erwerber der Anteile aufbringen muss, ist die anteilige Kapitalerhöhung in Höhe von € 106.831,80 als Veräußerungserlös zu berücksichtigen... (€ 200.000,-- an Bw ausbezahlt zuzüglich € 106.831,80 an Kapitalerhöhung an GmbH bezahlt, um die 50% aufrechtzuerhalten. Variante: Zahlung von € 106.831,80 an den Gesellschafter und dieser bezahlt den Betrag für die Kapitalerhöhung in die GmbH ein), dann übersieht das Finanzamt, dass der Bw zwar 50% seiner Anteile verkauft hat, er aber keine 50% neu erworben hat. Die laut Abtretungsvertrag ausschließliche Übernahme der Kapitalerhöhung in Höhe von € 213.663,60 durch die Erwerberin (= C. GmbH) kann daher nicht dem Bw als nachträgliche Anschaffungskosten seines in wirtschaftlicher Hinsicht weiterhin in seinem Besitz befindlichen 50% Anteiles zugerechnet werden. Aufgrund der oa Ausführungen ist nach Ansicht des UFS die anteilige Kapitalerhöhung in Höhe von € 106.831,79 bei der Ermittlung des Veräußerungserlöses beim Bw außer Ansatz zu lassen. 2. Forderungsverzicht: Der UFS hat in seiner Entscheidung vom 23.9.2011, RV/1613-W/07 über die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2002 den fiktiven Zufluss der nicht ausbezahlten Geschäftsführerbezüge iHv € 84.126,29 aufgrund der beherrschenden Gesellschafterstellung des Geschäftsführers (Bw) und mangels Nachweis einer permanenten Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft bestätigt. In den nicht verfahrensgegenständlichen Jahren 2004 und 2005 wurden ebenfalls Geschäftsführerbezüge iHv gesamt € 2.000,-- nicht an den Bw ausbezahlt. Somit belief sich die Verbindlichkeit gegenüber dem Bw aus nicht ausbezahlten Geschäftsführerbezügen in der A. GmbH zum 31.12.2005 auf € 86.129,29. Im Hinblick auf den anstehenden Anteilsverkauf hat der Bw auf seine Forderung in Höhe von € 86.126,29 verzichtet. Für die Frage, ob eine Vermögenszuwendung durch die Stellung als Gesellschafter veranlasst ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob sie auch einander fremd gegenüber stehende Personen gesetzt hätten (vgl VwGH 26. Mai 1998, 94/14/0042). Die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft können eine Einlage in die Kapitalgesellschaft nicht nur durch Zuführung von Wirtschaftsgütern, sondern auch durch den Verzicht auf Forderungen gegenüber dem Gesellschafter bewirken. Ein solcher Verzicht führt durch den Wegfall der zuvor passivierten Verbindlichkeit bei der Kapitalgesellschaft zu einer Vermögensvermehrung. Übernimmt der Gesellschafter Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft Verpflichtungen der Gesellschaft, so sind die Aufwendungen keine Betriebsausgaben, sondern Einlagen, da die Sicherung der Geschäftsführerbezüge nur eine Folge des Fortbestandes der Gesellschaft ist (VwGH 24.1.1990, 86/13/0162). Nach Ansicht des UFS hat der Bw im Hinblick auf den Anteilsverkauf an die C. GmbH auf seine Honorarforderungen verzichtet. Der Verzicht erfolgte daher aus seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung heraus und ist daher im Sinne der oa Ausführungen als Einlage zu beurteilen. Der gemeine Wert der Forderung des Bw ist in voller Höhe den Anschaffungskosten des Bw an seiner Beteiligung der A. GmbH zuzurechnen und somit sind 50% hiervon bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes entsprechend zu berücksichtigen. Betreffend der Höhe der Honorarforderungen ist festzuhalten, dass die in den Jahren 2004 und 2005 in der GmbH rückgestellten Honorarforderungen in Höhe von € 2.000,-- beim Bw nicht versteuert worden sind, somit sind diese auch nicht als nachträgliche Anschaffungskosten beim Bw im Zuge der Ermittlung des Veräußerungserlöses seiner Beteiligung in Abzug zu bringen. Nach Ansicht des UFS sind daher - wie vom Finanzamt in der e-mail vom 6. Dezember 2012 vertreten - nur 50% von € 84.126,29 als Forderungsverzicht in Abzug zu bringen. Zusammenfassend ergibt sich nach Ansicht des UFS daher folgende Berechnung des Veräußerungsgewinnes der Beteiligung des Bw in €: | Veräußerungserlös für den 50% Anteil | 200.000,00 | Abzüglich Anschaffungskosten für den 50% Anteil (Stammeinlage) | -18.168,21 | Abzüglich Anschaffungskosten 50% (Forderungsverzicht) | -42.063,15 | Sonstige Einkünfte gem. § 29 iVm § 31 EStG | 139.768,64 3. Vorläufigkeit: Gemäß § 200 BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Ist die Ungewissheit beseitigt, so ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige zu ersetzen. Da zum Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2006 (3. Juni 2009) der Ausgang des Berufungsverfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999 - 2002 noch nicht absehbar war, erging dieser vorläufig. Da mittlerweile das Verfahren mit Berufungsentscheidung vom 23.September 2011, RV/1613-W/07 beendet worden ist, ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige zu ersetzen. Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden. Ergeht auch an Finanzamt Beilage: 1 Berechnungsblatt Wien, am 16. Jänner 2013

Normen und Schlagworte

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3521-W/09
Stammnummer
63595
Gültig
16.01.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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