Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0357-W/02
1. Anerkennung von Verlusten aus einer Beteiligung an einem englischen Versicherungsunternehmen 2. AfA-Satz bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0357-W/02vom 26.08.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Unternehmensträger ist die Society of Lloyd's. Die besondere Struktur, unter der bei Lloyd's das Versicherungsgeschäft betrieben wird, eben die Streuung des Versicherungsbetriebes auf mehrere Syndikate, war dem Bw im Zeitpunkt seines Engagements von Lloyd's vorgegeben. Bezeichnenderweise bedurfte die Beteiligung des Bw der Zulassung durch das Council von Lloyd's. Dem Council von Lloyd's kommen das Management und die Oberaufsicht sowie die Macht, das Versicherungsgeschäft bei Lloyd's zu regeln und zu lenken, zu. Als Underwriting Agents dürfen nur vom Council zugelassene Firmen agieren. Als Versicherungsmarke bekannt ist Lloyd's. Die einzelnen unter dieser Marke agierenden Syndikate sind nur durch Nummern individualisiert, deren Vergabe ebenfalls Sache des Council ist. Auch die Vereinbarungen betreffend die Zuführung der als Sicherheit zu bestellenden Bankgarantie und der Prämieneinnahmen zu einem Treuhandvermögen wurden mit der Society of Lloyd's abgeschlossen.
Wenn auch die Syndikate formal als eine Vereinigung einzelner Versicherer betrachtet werden, so ist doch die Kontinuität der Führung des Versicherungsgeschäfts durch die Syndikate, ähnlich wie bei einer österreichischen Versicherungs AG, von der Zusammensetzung der Beteiligten (der Syndikatsmitglieder) faktisch unabhängig.
Rechtlich umgesetzt wird diese Kontinuität insbesondere durch das Instrument der Reinsurance to Close. Auf diesem Weg können bestehende Versicherungen von einem Syndikat eines früheren Jahres auf dasselbe oder ein anderes, für ein späteres Jahr gebildetes Syndikat überbunden werden, und zwar ohne dass die einzelnen Mitglieder darauf Einfluss nehmen könnten - im Members Agent's Agreement stimmt der Name bereits ausdrücklich zu, dass Risken aus einer Zeit, als er noch nicht Mitglied war, im Wege einer Reinsurance to Close (oder einer Novation) in die Schulden des Syndikats einbezogen werden können - und unabhängig davon, welche Personen gerade Mitglieder der betroffenen Syndikate sind bzw. waren. Gerade dadurch war es ja möglich, dass der Bw auf Grund seiner im Jahr 1991 eingegangenen Beteiligung zur Haftung für Risken herangezogen werden konnte, die Jahrzehnte vorher versichert worden sind.
Lloyd's führt daher das Versicherungsgeschäft durch die im Rahmen der besonderen Struktur auftretenden Syndikate kontinuierlich, losgelöst von der jeweiligen Zusammensetzung der Mitglieder, fort. Dass grundsätzlich Mitglieder, also Kapitalgeber, vorhanden sein müssen, um das Versicherungsgeschäft betreiben zu können, unterscheidet den Versicherungsbetrieb von Lloyd's nicht von jenem einer österreichischen Versicherungs AG.
Wirtschaftlich gesehen ist daher die Society of Lloyd's als Inhaber des Handelsgewerbes anzusehen.
Daraus folgt, dass sich der Bw und Lloyd's im Rahmen der jeweiligen, durch die bei Lloyd's registrierten Agents vertretenen Syndikate vertraglich zu einem gemeinsamen Zweck, nämlich des Erzielens von Gewinnen aus dem Versicherungsgeschäft, verbunden haben, wobei der Beitrag des Bw zu diesem gemeinsamen Zweck in der Zurverfügungstellung von Haftungssubstrat bestanden hat. Ungeachtet der Tatsache, dass der Versicherungsbetrieb auf mehrere Syndikate gestreut geführt wird, liegt nur eine Stille Beteiligung vor, zumal das Versicherungsgeschäft bei Lloyd's unter dem einheitlichen Management des Council steht und der Bw Lloyd's gegenüber auch nur eine Beitrittserklärung mit einem Overall Premium Limit abgegeben hat.
b) Die Einlage des stillen Gesellschafters muss nicht in Geld geleistet werden. Sie kann statt in Geld auch in Sachwerten oder geldwerten Dienstleistungen bestehen (vgl. Hofstätter / Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 27 Tz 19).
Die Leistung der Einlage durch den Stillen ist nicht unbedingt erforderlich; unabdingbar ist nur ein Beitrag im weiteren Sinn (Straube, a.a.O., § 178 Tz 18).
Auch Arbeitsleistungen können als Einlage erbracht werden, sofern die Leistungen bewertbar sind. Wenn man Arbeitsleistungen genügen lässt, dann kommt als Beitrag des Stillen jedes Tun oder Unterlassen, das den Zweck des Unternehmens fördern kann, in Betracht. Eine Einlage, an der der Inhaber des Handelsgewerbes Verfügungsmacht oder Eigentum erhält, ist daneben nicht notwendig (Jabornegg, a.a.O., § 178 Tz 11).
Der Beitrag des Bw - nämlich die Zurverfügungstellung von Haftungssubstrat - hat den Betrieb des Versicherungsgeschäfts bei Lloyd's zweifellos gefördert. Dieser Beitrag war auch bewertbar, da sich aus dem persönlichen Overall Premium Limit des Bw bzw. aus dem davon den jeweiligen Syndikaten zugewiesenen Anteilen in Zusammenhang mit den versicherten Risiken sein anteiliges Haftungsvolumen errechnen ließ.
c) Das Unternehmen, an dem sich der Stille beteiligt, muss ein Handelsgewerbe sein, eine Voraussetzung, die der Betrieb des Versicherungsgeschäfts erfüllt.
d) Das für das Vorliegen einer Stillen Gesellschaft unverzichtbare Erfordernis einer Beteiligung am Gewinn des Handelsgewerbes ist ebenfalls gegeben.
e) Die Beteiligung muss grundsätzlich am gesamten Ergebnis des Handelsgewerbes erfolgen. Ausreichend ist die Beteiligung am Ergebnis eines Teiles des Unternehmens. Dieser Teil muss eine Vielzahl von Geschäften umfassen und wirtschaftlich klar abgrenzbar sein (Jabornegg, a.a.O., § 178 Tz 7).
Der Bw war an 26 Syndikaten und damit an einer Vielzahl von Geschäften beteiligt. Diese Geschäfte waren dadurch, dass die Syndikate jeweils eigenständig geführt und abgerechnet wurden, auch wirtschaftlich klar abgrenzbar.
f) Die Beteiligung muss in stiller Form, also als bloße Innengesellschaft, erfolgen. Als reine Innengesellschaft tritt die Stille Gesellschaft als solche nach außen nicht in Erscheinung. Durch die Stille Gesellschaft entsteht weder ein neues Rechtssubjekt noch wird eine andere Person Unternehmensträger. Nach außen tritt sohin allein der Unternehmensträger im Rechtsverkehr auf. Der Stille ist auch nicht zur Vertretung einer Gesellschaft oder des Unternehmers nach außen berechtigt (vgl. Jabornegg, a.a.O., § 178 Tz 6).
Der Bw hat sich an einem bestehenden Versicherungsbetrieb beteiligt. Die Struktur bzw. der "Versicherungsapparat" war dem Bw im Zeitpunkt seines Beitritts vorgegeben. Welche Rechtsform dieser bestehende "Versicherungsapparat" auch haben mag, durch die Beteiligung des Bw ist dieser nicht neu entstanden. Nach außen hin sind vor dem Beitritt des Bw wie nach dessen Beitritt unter der Marke "Lloyd's" durch Nummern individualisierte Syndikate aufgetreten. Der Bestand des Versicherungsbetriebs bzw. der einzelnen Syndikate ist, wie bereits dargelegt wurde, von der Zusammensetzung der Mitglieder unabhängig.
Der Bw hat sich daher in stiller Form beteiligt. Er war, zumal er keine Möglichkeit hatte, auf den Betrieb des Versicherungsgeschäfts Einfluss zu nehmen, auch nicht zur Vertretung berechtigt.
So für die Versicherungssuchenden die Möglichkeit besteht, die Namen der konkreten Mitglieder des versichernden Syndikats und deren Anteile in Erfahrung zu bringen, steht dies einer Einstufung als Innengesellschaft nicht entgegen, da die Stille Gesellschaft nicht geheim bleiben muss, die Namen der Stillen und deren Einlage vielmehr publik gemacht werden dürfen (Jabornegg, a.a.O., § 178 Tz 6)
g) Auch die dem Stillen Gesellschafter zustehenden Kontrollrechte sind im Hinblick darauf dass der Managing Agent und der Members Agent zur Übermittlung laufender Informationen und jährlicher Berichte an den Name verpflichtet sind, gegeben.
Auf Grund der vorstehenden Erwägungen ist die vom Bw bei Lloyd's eingegangene Beteiligung als stille Gesellschaft zu qualifizieren.
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer atypisch Stillen Gesellschaft und damit einer Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielenden Mitunternehmerschaft bestehen nicht. Der Bw hat lediglich entsprechend seiner Beteiligungsquote, seinem Overall Premium Limit, am Gewinn oder Verlust des jeweiligen Rechnungsjahres eines Syndikats teilgenommen. Er hat, da er auf das betriebliche Geschehen keinen Einfluss nehmen konnte, keine Unternehmerinitiative entfaltet. Die vorgelegten Schriftstücke, insbesondere das die Zuteilung der versicherten Risken bzw. die Gewinn- und Verlustverteilung regelnde Managing Agent's Agreement, sehen eine Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert des bei Lloyd's im Wege der Streuung auf einzelne Syndikate geführten Versicherungsbetriebes nicht vor. Auch die Berufungsausführungen umschreiben das Engagement des Bw nur mit einer Beteiligung an dem nach Abschluss eines Jahres und Abwicklung sämtlicher Schadensfälle ermittelten Überschuss oder Fehlbetrag. Konkret hatte der Bw im einzigen Jahr seines Engagements einen aus den von ihm gezeichneten Syndikaten erwirtschafteten Gesamtverlust zu tragen.
Der Bw hat daher aus seiner Beteiligung bei Lloyd's Einkünfte als echter Stiller Gesellschafter und sohin gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 2 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt.
Da gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 2 EStG Verlustanteile aus solchen Beteiligungen nicht zu berücksichtigen sind, konnte dem Berufungsbegehren in diesem Punkt nicht Folge gegeben werden.
1.4 Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch eine Einstufung der aus der Beteiligung an Lloyd's erzielten Einkünfte unter § 29 Z 3 EStG denkbar wäre. Nach dieser Bestimmung gehören zu den sonstigen Einkünften solche aus Leistungen.
Eine Leistung im Sinne des § 29 Z 3 EStG ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Auch in der Übernahme eines finanziellen Wagnisses für einen Dritten gegen Entgelt kann eine solche Leistung gesehen werden (VwGH 3.7.2003, 98/15/0128). Der BFH hat die entgeltliche Übernahme einer Bürgschaft ebenfalls als Leistung eingestuft (vgl. Dorlalt, a.a.O., § 29 Tz 41).
Da der Bw im Rahmen seiner Beteiligung bei Lloyd's finanzielles Wagnis gegen Beteiligung am Gewinn und damit gegen Entgelt übernommen hat, sein Engagement ferner den Umfang der Vermögensverwaltung nicht überschritten hat, erfüllen die daraus erzielten Einkünfte grundsätzlich den Tatbestand der Einkünfte aus Leistungen.
Einkünfte aus Leistungen liegen jedoch nur vor, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu anderen sonstigen Einkünften gehören. Da aus den oben dargelegten Gründen davon auszugehen ist, dass die aus der Beteiligung an Lloyd's resultierenden Einkünfte solche aus Kapitalvermögen darstellen, kommen auf Grund der erwähnten Subsidiarität Einkünfte aus Leistungen nicht in Betracht.
2. Bei bestimmten Mietobjekten anzuwendender AfA Satz
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 können bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Voraussetzung für einen höheren Betrag an AfA ist nach dieser Gesetzesstelle somit, dass ein Nachweis über eine Nutzungsdauer abweichend von der vom Gesetzgeber angenommenen Nutzungsdauer von rund 67 Jahren erbracht wird. Die Beweislast in Ansehung einer kürzeren Nutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen. Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer kann grundsätzlich nur mit einem Gutachten über den Bauzustand erbracht werden (z.B. VwGH 27.12.2003, 2001/13/0277).
Die vom Bw vorgelegten Bewertungsgutachten stellen zu den Bewertungsstichtagen 18. Juni und 30. September 2001 eine Restlebensdauer von 33 Jahren fest.
Die voraussichtliche Nutzungsdauer ist ab dem jeweils sich aus § 16 Abs. 1 Z 8 lit. a bis d EStG 1988 ergebenden Zeitpunkt zu ermitteln. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bereits wiederholt ausgeführt, dass ein Gutachten, das von der Nutzungsdauer im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens ausgeht, bereits vom Ansatz her methodisch verfehlt sei (VwGH 22.6.2001, 2000/13/0175; VwGH 25.4.2001, 99/13/0221). Für die Ermittlung der Nutzungsdauer ab dem jeweils sich aus § 16 Abs. 1 Z 8 lit. a bis d EStG 1988 ergebenden Zeitpunkt ist ein derartiges Gutachten daher unmaßgeblich.
Damit sind aber die vom Bw vorgelegten Gutachten, die bloß
über die Restnutzungsdauer im Zeitpunkt deren Erstellung im Juni bzw. September 2001 Aussagen treffen, für den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer der berufungsgegenständlichen Objekte ungeeignet.
Die Gutachten sind überdies unschlüssig und nicht nachvollziehbar; der Befund ist nicht ausreichend erhoben. Die gutachterlichen Aussagen zur Restlebensdauer von rd. 33 Jahren gehen über den Rahmen einer Behauptung nicht hinaus.
So enthalten die Gutachten keine nachvollziehbaren Berechnungen oder Angaben darüber, warum eine Unwirtschaftlichkeit allfälliger Reparatur- und Erhaltungsarbeiten gerade nach rd. 60 Jahren eintreten sollte. Auch sind Ausführungen darüber, dass durch bestehende Schädigungsgefahren allenfalls notwendig werdende Reparatur- und Erhaltungsarbeiten sich ab einem bestimmten Zeitpunkt als unwirtschaftlich erweisen würden, bloß spekulativer Natur.
Ferner erwähnt das Gutachten im Befundteil zwar Setzungsrisse und Feuchtigkeitsschäden, trifft aber keine Aussage zur Qualität dieser Mängel und lässt offen, ob bzw. inwiefern diese Mängel die Nutzungsdauer der Gebäude verkürzende Faktoren bilden. Ein nachvollziehbarer Bezug zwischen den angesprochenen Mängeln und der behaupteten Restnutzungsdauer von rd. 33 Jahren kann folglich nicht hergestellt werden.
Die Gutachten erweisen sich schließlich auch insofern als unschlüssig, als sie zum einen die Bestimmung der technischen Nutzungsdauer als Ziel der Bewertung nennen, zum anderen aber ihre Aussagen zur Restnutzungsdauer auf Überlegungen gründen, welche die wirtschaftliche Nutzungsdauer betreffen. Die Gutachten haben damit letztlich ihre Aufgabe nicht erfüllt.
Der Umstand, dass die Gutachten für sämtliche, in verschiedenen Wiener Bezirken bzw. in verschieden Städten gelegene und in unterschiedlichen Jahren errichtete Gebäude in schematischer Weise einen gleich lautenden Befund liefern, lässt zudem darauf schließen, dass sich der Gutachter mit den individuellen Gegebenheiten der einzelnen Gebäude nicht auseinandergesetzt hat, der Befund somit unzureichend erhoben ist.
Die weiteren Berufungsausführungen über die vermeintliche Verkürzung der (wirtschaftlichen) Nutzungsdauer wegen Verschlechterung der Vermietbarkeit vermögen der Berufung schon deshalb, weil der Nachweis einer kürzeren als der gesetzlich festgelegten Nutzungsdauer grundsätzlich nur durch ein Gutachten über den Bauzustand erbracht werden kann, nicht zum Erfolg zu verhelfen. Diese Ausführungen sind zudem allgemein gehalten und unbelegt. Ferner sagen sie, zumal in den im Jahr 1998 eingereichten Berufungen von "nunmehr geänderten" Verhältnissen die Rede ist, über die Nutzungsdauer ab dem nach § 16 Abs. 1 Z 8 lit. a bis d EStG 1988 maßgebenden Zeitpunkt nichts aus.
Die Normal-AfA dient nicht der Vorwegnahme einer allfälligen künftigen außergewöhnlichen technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung (VwGH 9.9.2004, 2002/15/0192).
Da der Bw den Nachweis einer kürzeren als der in § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 normierten Nutzungsdauer nicht erbracht hat, erweist sich die Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet.
3. Werbungskosten / Vorsteuern im Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften
3.1. Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (z.B VwGH 27.3.2002, 2002/13/0035).
Der Besuch einer Messe für Bauen und Wohnen ist für jeden, der bauen, umbauen, renovieren oder einrichten möchte, von Interesse, sohin auch für Steuerpflichtige, die sich auf der Messe Informationen über die Gestaltung ihres privaten Wohnraumes beschaffen möchten. Im Hinblick auf das allgemeine Interesse am Besuch einer derartigen Messe ist in typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung, nämlich jene im Bereich der Lebensführung, als allein erheblich anzusehen ist (z.B. VwGH 29.9.2004, 2000/13/0156).
Der vom Bw ins Treffen geführte berufliche Zusammenhang ändert daher nichts an der Zuordnung der Ausgaben für den Messebesuch zum Bereich der Lebensführung, weshalb die Ausgaben für die Tageskarten für die Internationale Bau- und Einrichtungsmesse weder als Werbungskosten im Rahmen der vom Bw erzielten Vermietungseinkünfte noch die darin enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig sind.
3.2. Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wird der Werbungskostenbegriff sehr weit ausgelegt (VwGH 20.11.1989, 89/14/018). Werbungskosten sind damit alle Aufwendungen und Ausgaben, die durch die Vermietungstätigkeit veranlasst sind (Doralt, § 28 Tz 87). Durch die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung veranlasste Aufwendungen sind auch dann Werbungskosten, wenn sie nicht unmittelbar der Einnahmenerzielung dienen (Quantschnigg / Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 28 Tz 74).
Der Werbungskostenbegriff nähert sich bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dem Begriff der Betriebsausgaben (Hofstätter / Reichel, Die Einkommensteuer, § 28 Tz 17.1). Betriebsausgaben liegen vor, wenn die Aufwendungen mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen, wenn sie im Interesse des Betriebes anfallen, wobei ein mittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb genügt (vgl. Doralt, a.a.O., § 4 Tz 228, 231).
Eine Konferenz für Immobilienbewertung ist - im Gegensatz zur oben behandelten Messe für Bauen und Wohnen - eine Veranstaltung, die nur für einen abgrenzbaren Teilnehmerkreis, nämlich für Steuerpflichtige, die beruflich in irgendeiner Weise mit Immobilien zu tun haben, von Interesse ist. Der Besuch einer derartigen Veranstaltung weist daher einen in typisierender Betrachtungsweise zu unterstellenden Bezug zum Bereich der Lebensführung nicht auf.
Der Bw besitzt vier Immobilien, die er im Streitzeitraum und, wie aus der Aktenlage hervorgeht, auch in den Folgejahren zur Erzielung von Vermietungseinkünften eingesetzt hat. Dass der Vermieter von Immobilien hofft, Kenntnisse im Immobilienbereich, seien diese rechtlicher oder wirtschaftlicher Natur, für seine Vermietungstätigkeit nutzbringend einsetzen zu können, stellt einen hinreichenden Bezug zu den Vermietungseinkünften dar. Die Argumentation des Bw, ein verbessertes Wissen über die wertbestimmenden Faktoren für Immobilien fördere die planvolle Bewirtschaftung der vermieteten Immobilien, ist nicht von der Hand zu weisen, zumal nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Bw auf der Konferenz auch Fragen der Mietzinsbildung bzw. der Angemessenheit der Mieten behandelt wurden.
Da nach den einschlägigen Literaturmeinungen etwa Kosten eines Rechtsstreits über die Höhe des Mietzinses (Quantschnigg Schuch, a.a.O., § 28 Tz 78) oder Kosten für die Erstellung eines Gutachtens in Zusammenhang mit der Höhe der angemessenen Miete (Doralt, a.a.O., § 28 Tz 97) Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen, somit einen Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften aufweisen, ist ein solcher Zusammenhang auch für Ausgaben, die der Vermieter tätigt, um sich selbst entsprechende Kenntnisse anzueignen, zu bejahen.
Das Vermögen im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsarten gehört zwar zum Privatvermögen. Der Umstand, dass der Vermögensstamm zum Privatvermögen gehört, hindert die Abzugsfähigkeit der laufenden Aufwendungen jedoch nicht (Doralt, a.a.O., § 16 Tz 25). Es ist auch nicht hervorgekommen, dass die Ausgaben für die Konferenz durch die geplante oder tatsächliche Veräußerung vom Bw vermieteter Grundstücke veranlasst gewesen wären.
Da davon auszugehen ist, dass der Bw an der Konferenz für Immobilienbewertung im Interesse seiner Vermietungstätigkeit teilgenommen hat, die entsprechenden Ausgaben daher durch diese Tätigkeit veranlasst waren, war der Berufung in diesem Punkt statt zu geben.
Das Finanzamt hat in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden die den einzelnen Bestandobjekten nicht konkret zuordenbaren Ausgaben nach dem Verhältnis der Einnahmen aufgeteilt. Danach entfallen auf das Mietobjekt C-Gasse: 37 %, auf das Mietobjekt S-Gasse: 13 %, auf das Mietobjekt H-Straße: 39 % und auf das Mietobjekt P-Straße: 11 % der nicht konkret zuordenbaren Ausgaben. Der Bw ist dieser Aufteilung nicht entgegengetreten. Da die Ausgaben für die Teilnahme an der Konferenz für Immobilienbewertung ebenfalls keinem Bestandobjekt konkret zugeordnet werden können, werden sie im gleichen Verhältnis aufgeteilt.
Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1994:
|
1994
|
CGasse.
|
SGasse.
|
HStraße.
|
PStraße.
|
Gesamt
|
Einkünfte lt. Bescheid:
|
536.506,50
|
101.028,08
|
200.622,66
|
112.910,69
|
951.067,93
|
-Konferenzgebühr
|
-5.548,15
|
-1.949,35
|
-5.848,05
|
-1.649,45
|
-14.995,00
|
Einkünfte lt. BE:
|
530.958,35
|
99.078,73
|
194.774,61
|
111.261,24
|
936.072,93
Ermittlung der abziehbaren Vorsteuern 1994:
|
1994
|
|
Vorsteuern lt. Bescheid:
|
101.569,53
|
Vorsteuer aus Konferenzgebühr
|
2.999,00
|
Vorsteuern lt. BE:
|
104.568,53
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 2 Berechnungsblätter
Wien, am 26. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AfAGebäudeVermietung und VerpachtungGutachtenVerlustausgleichBeteiligung an VersicherungsunternehmenEinkunftsart
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0357-W/02
- Stammnummer
- 17972
- Gültig
- 26.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF