…aufscheint; zugegebenermaßen keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten und eigenen Angestellten existieren; Dr. X die Einzelzeichnungsberechtigung über die Bankkonten der liechtensteinischen AG besitzt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Briefkastenfirma ein "Unternehmen, das keinen geschäftlichen Betrieb hat und deswegen keine Leistungen erbringen kann" (VwGH 22.03.1995…
…keine Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die beiden Gesellschaften funktionslos wären und die Investitionsstruktur lediglich aus Steuerersparnisgründen gewählt wurde. Es handelt sich keinesfalls um "funktionslose Briefkastenfirmen" bzw "rein künstliche Gestaltungen bar jeder wirtschaftlichen Realität ohne eigene Willensbildung". Vielmehr zeigt der Sachverhalt, dass es…
…denen die Vorteile der Mutter-Tochter-Richtlinie nicht zustehen würden, zu verhindern ("Directive Shopping"). Insbesondere sollen reine Sitzgesellschaftenin der EU ansässige funktionslose oder funktionsarme Holdinggesellschaften (EU-BriefkastenfirmenSitzgesellschaften bzw. Briefkastengesellschaften), denen man sich bei der internationalen Steuerhinterziehung zum steuerfreienderen Zweck das Durchleiten von Gewinnen "bedient"als…
…Erkenntnisse zitiert worden, die man offenbar als Kopiervorlage aus anderen Prüfungen übernommen habe, ohne aber darüber nachzudenken, ob diese Erkenntnisse im konkreten Fall überhaupt zutreffen könnten. Es würden hier Schlagworte wie "Briefkastenfirma", "Scheinfirma", "funktionslose Firma" etc. ausführlich beschrieben. Allen diesen Beschreibungen sei gemein, dass eine…
…worden. Diese Doppelbesteuerung sei mit § 22 BAO begründet worden: Die T-AG sei eine funktionslose Sitzgesellschaft und einer solchen Missbrauchsgestaltung könnten steuerlich keine Einkünfte zugerechnet werden. g) Mit dem Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2010, 2008/13/0012 hätten diese Steuerbescheide Rechtskraft erlangt. Mit…
…bei ihr zu Buche stehenden Umsatzerlöse besteuert. Daraus ergibt sich für die Jahre 1998 bis 2000 eine Körperschaftsteuernachforderung iHv insgesamt etwa 3.850 T€. Da es sich bei der NN aber um eine funktionslose Briefkastengesellschaft (siehe Pkt I.) handelt, sind ihr in konsequenter Anwendung der…
Hat eine schweizerische Kapitalgesellschaft in Österreich eine Vertriebstochtergesellschaft gegründet, die jedoch nach Insolvenz des österreichischen Hauptkunden ihren Betrieb Ende 1995 eingestellt hat, wobei sich in Österreich nur mehr eine Geschäftsadresse und ein Telefonanschluß mit direkter Telefonumleitung in die Schweiz befindet, dann unterliegt eine derartige…
…II des Formulars ZS-A, Angaben über die von der Besteuerung zu entlastenden ausländischen Einkünfte), dem österreichischen Steuerpflichtigen nach österreichischem nationalen Recht nicht zuzurechnen sein, zB im Fall einer funktionslosen Briefkastengesellschaft (vgl. zB VwGH 10.12.1997, 93/13/0185), so kann eine Ansässigkeitsbescheinigung für…
…in Österreich zu lukrieren und Gewinne ins Ausland zu verlagern, um dadurch eine steuerbegünstigte Auszahlung an den Gesellschafter zu erlangen. In Zusammenhang mit der Körperschaftsteuer könne ausgeführt werden: Wenn das BFG zum Schluss gelange, dass eine funktionslose Briefkastenfirma vorliege, sei dennoch Mindestkörperschaftsteuer vorzuschreiben. Dies insbesondere…
…der von der Bw. im Jahr 2000 ausgeschütteten und auch in die Steuererklärung der Gesamtorganschaft aufgenommenen Gewinne anzusehen. Es handle sich keinesfalls um eine "funktionslose Briefkastenfirma" ohne eigene Willensbildung. Unter Punkt 2 des Schreibens nahm die Bw. zu den Lizenzzahlungen Stellung. Grundsätzlich werde auf die…
Beabsichtigt eine österreichische Unternehmensberatungs-GmbH aus Serviceüberlegungen gegenüber den deutschen Kunden bei einem deutschen Steuerberater eine "Büroadresse" einzurichten, wobei die an dieser Adresse einlangende Post von dem Steuerberater nach Österreich weitergeleitet wird, dann wird hiedurch allein keine örtliche Betriebstätte in Deutschland begründet. Denn das österreichische…
Wird von einem österreichischen Unternehmen eine namhafte Provision an eine schweizerische Briefkastenfirma überwiesen und ist bekannt, wer hinter dieser schweizerischen Firma steht, dh. wem diese Provision im Ergebnis zugeflossen ist, so kann die Nichtanerkennung des Provisionsaufwandes nicht auf § 162 BAO gestützt werden; denn sowohl der…
…Reduktion der Dividendenquellensteuer; Z 3 des Ergebnisprotokolls vom 7.6.1991 betr. die Behandlung von Briefkastenfirmen); eine Sitzgesellschaft in Österreich mit tatsächlicher Geschäftsleitung in der Schweiz könnte sonach keine Entlastung von der deutschen Dividendenquellensteuer erwirken. In Situationen dieser Art ist damit zu rechnen, dass ausländische…
Ergibt das Ermittlungsverfahren, dass ein österreichisches Transportunternehmen Provisionszahlungen in Höhe von 10% des Umsatzes für angeblich von einer liechtensteinischen Anstalt vermittelte internationale Transportaufträge an diese Anstalt zu zahlen hat, wobei diese Anstalt über keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten und keinen eigenen Geschäftsbetrieb verfügt, sondern im Büro eines…
Veräußert eine österreichische Kapitalgesellschaft die Anteile ihrer ausländischen Tochtergesellschaft, dann steht hiefür nach Maßgabe des § 10 KStG Steuerfreiheit zu, wenn es sich bei dieser ausländischen Tochtergesellschaft nicht um eine unzureichend besteuerte Basisgesellschaft mit Passiveinkünften im Sinn von § 10 Abs. 3 KStG i.V. mit VO…
Die künstliche Zwischenschaltung ausländischer funktionsloser Holdinggesellschaften kann nicht bewirken, dass Einkünfte stets der Holdinggesellschaft und nicht dem dahinter stehenden Gesellschafter zuzurechnen sind (EAS 2892). Die dieser Aussage zu Grunde liegenden und im österreichischen Steuerrecht entwickelten Zurechnungsgrundsätze gelten sowohl für ausländische wie für inländische Zwischengesellschaften. Bezieht…
…österreichischen Gesellschafter fällt neuerlich 25% österreichische Einkommensteuer an, sodass ihnen schlussendlich ein Nettobetrag nach Steuer von 42,188 verbleibt. Es ist wohl richtig, dass Einkünfte im Allgemeinen nicht einer funktionslosen Briefkastengesellschaft, sondern den dahinterstehenden Gesellschaftern zuzurechnen sind. Allerdings erfordert eine Änderung der Einkünftezurechnung stets umfangreiche…
…Auftrages voraussetzt, dass der A GmbH irgendwelche Aufträge erteilt worden wären. Fließen einer als bloßen "Briefkastenfirma" anzusehenden Gesellschaft für das Zustandekommen von Geschäften "Provisionen" zu, wird eine Beweiswürdigung nicht als unschlüssig zu erkennen sein, die zur Feststellung gelangt, dass nicht die funktionslose Gesellschaft, sondern jene…
…von 182 Gesellschaften. Alle drei Gesellschaften hätten dieselbe Adresse. Auch hier würden Merkmale einer zwischengeschalteten, funktionslosen Gesellschaft vorliegen. Zur Gesellschafterin G 6/Ltd. 2 und ihrer 100%-Eigentümerin Gesellschafterin G 5/Ltd. 2: Die Direktoren der Gesellschafterin G 5/Ltd. 2 seien I-D-CY…
…I GmbH bzw. der F GmbH tätig gewesen. Zu den steuerlichen Auswirkungen wurde in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass einer Firma als so genannter Briefkastenfirma die steuerliche Anerkennung zu versagen sei, wenn diese keinen geschäftlichen Betrieb habe und deswegen keine Leistung erbringen könne, sich in einer…