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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100492/2011

Betriebsausgabenabzug für nichterbrachte Leistungen einer Ltd., § 162 BAO.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100492/2011vom 27.03.2014Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Michael Mandlmayr in der Beschwerdesache MV, Rechtsanwalt, Adresse1, als Masseverwalter der Bf, Adresse2, gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 16. und 17. November 2010 betreffend die Körperschaftsteuer für die Jahre 2005, 2006, 2008 und 2009, Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2011 und Folgejahre, Festsetzung von Anspruchszinsen 2005 und 2006 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 2005, 2006 und 2007 zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerden betreffend die Körperschaftsteuer für die Jahre 2005 und 2006, die Anspruchszinsen 2005 und 2006 sowie die Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 2005, 2006 und 2007 werden abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. 2. Die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen: | | 2008 | 2009 | Einkommen | 0,00 € | 0,00 € | Mindestkörperschaftsteuer | 1.750,00 € | 1.750,00 € 3. Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid an Körperschaftsteuer für 2011 und Folgejahre wird abgeändert: Die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2011 und Folgejahre werden mit 1.750,00 € festgesetzt. Die Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf) wurde zur Errichtung und Betrieb eines Versicherungsmaklerunternehmens in der Rechtsform der GmbH gegründet. Alleingesellschafter (100%) der Bf ist GG (in der Folge kurz GG), der bis 9. Oktober 2007 auch Geschäftsführer der Bf gewesen ist. Im Rahmen einer im April 2009 begonnen Betriebsprüfung betreffend die Jahre 2005 bis 2007 stellte der Prüfer in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 28. September 2010 im Wesentlichen Folgendes fest: Prüfungsverlauf: | 20.04.2009 | | Prüfungsbeginn beim Steuerberater | 21.04.2009 | | Übergabe einer Fragenliste an den Steuerberater | anschließend | | Mehrmaliges Urgieren durch den Prüfer | 21.09.2009 | | Besprechung mit Steuerberater, Vorlage einiger Unterlagen, aber nicht aller Zusage, dass Besprechungstermin mit GG vereinbart wird | zw. 9/2009 und 3/2010 | oftmalige Anrufe beim Stb: Es kam kein Termin zustande wegen Krankheit bzw. Nichtmelden von GG | 02.03.2010 | | Besprechung mit GG, Vereinbarung, dass fehlende Unterlagen umgehend nachgereicht werden | 09.04.2010 | | Schriftliche Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen | 29.04.2010 | | tel. Erinnerung beim Stb. und GG - ohne Erfolg | 10.05.2010 | | Neuerliches Telefonat (Bitte um Rückruf) ohne Erfolg | 23.06. 2010 | | Übersendung eines Besprechungsprogrammes | 12.07.2010 | | Übersendung von Unterlagen durch die Bf und Ersuchen um Verschiebung der Schlussbesprechung | 11.08.2010 | | Eröffnung des Konkursverfahrens | 20.09.2010 | | Verschiebung der Schlussbesprechung wegen Verhinderung von GG | 28.09.2010 | | Schlussbesprechung Pkt. 1 Verdeckte Gewinnausschüttung – nicht erklärte Provisionen Sachverhalt: Im Zuge der Betriebsprüfung wurden von verschiedenen Versicherungsunternehmen Entgeltsbestätigungen über an die Bf ausbezahlte Provisionen angefordert. Bei nachfolgend angeführten beiden Versicherungen sind die Provisionen nicht oder nicht vollständig unter den (von der Bf) erklärten Einnahmen erfasst worden: | a) Wüstenrot, Vermittler Nummer VNW | 2005 | 2006 | 2007 | lt. Mitteilung | 43.729,79 | 54.102,89 | 151.287,62 | lt. Buchhaltung | 30.789,23 | 39.071,27 | 137.586,71 | Differenz | 12.940,56 | 15.031,62 | 13.700,91 | nicht erklärt: | | | | ProvNr. VW1 | 5.109,80 | 4.801,14 | 3.350,99 | ProvNr. VW5 | 7.830,76 | 10.230,48 | 10.349,92 | Summe | 12.940,56 | 15.031,62 | 13.700,91 | | | | | b) Generali, Vermittler Nummer VNG | | | | nicht gebucht: | 49.560,29 | 5.805,00 | 10.333,72 | Summe Wüstenrot und Generali | 62.500,85 | 20.836,62 | 24.034,63 Prüfungsfeststellung: GG hat angegeben, dass die Beträge von der Generali auf ein Konto von ihm überwiesen worden seien. Er habe dann Beträge von diesem Konto in die Kassa der GmbH (Bf) eingelegt. Dass diese Beträge nicht als Einnahme der GmbH gebucht worden sind, sondern über Verrechnungskonto, habe er nicht gewusst. Nach Ansicht des Prüfers liegt in der Tatsache, dass die Provisionen auf ein Privatkonto des 100% Gesellschafters GG ausbezahlt worden sind, eine Bereicherung des Gesellschafters und daher eine verdeckte Gewinnausschüttung. Im Zuge der Schlussbesprechung wurde glaubhaft gemacht, dass die unter der ProvNr. VW5 angeführten Beträge auf ein Konto geflossen sind, das nicht der Bf zuzurechnen ist, sondern jemand anderer zeichnungsberechtigt ist. Daher werden folgende Beträge als verdeckte Gewinnausschüttung angesetzt: | Wüstenrot ProvNr. VW1 + Generali Vermittler Nr. VNG | 2005 | 2006 | 2007 | Verdeckte Gewinnausschüttung lt. BP | 54.670,09 | 10.606,14 | 13.684,71 Die KEST wird vom Gesellschafter getragen. Pkt. 2 Provisionsaufwand PE (in der Folge kurz PE ): Im Prüfungszeitraum wurden Provisionen als Aufwand verbucht, deren Empfang von PE auf Provisionsbestätigungen unterschrieben worden ist. | | | 2005 | 2006 | 20.04.2005 | | 24.500,00 | | 20.07.2005 | | 12.000,00 | | 20.09.2005 | | 24.000,00 | | 24.10.2005 | | 24.000,00 | | 21.02.2006 | | | 29.338,00 | 30.05.2006 | | | 29.300,00 | 28.07.2006 | | | 79.000,00 | Summe | | 84.500,00 | 137.638,00 Diese Beträge wurden als Aufwand verbucht und lt. Buchhaltung über Kassa ausbezahlt. Anhand einer Gegenüberstellung zeigte der Prüfer auf, dass die gebuchten Provisionsaufwendungen buchhalterisch nur durch gebuchte Bareinlagen des GG möglich waren, deren Herkunft GG trotz Aufforderung nicht zur Gänze klären konnte (Differenz zwischen 175.500,00 und 161.800,000). Die 5 Eigenbelege des GG betreffend im Jahr 2005 verbuchte Privateinlagen zwischen 17.3.2005 und 27.9.2005 in Höhe von insgesamt 63.500,00 € tragen jeweils das Datum 2006. Nach Ansicht des Prüfers ist dies ein sehr starker Hinweis darauf, dass die Belege nachgeschrieben worden sind und die gebuchten Privateinlagen nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen Der Prüfer sah deshalb die verbuchten Provisionen an Herrn PE teilweise nicht als ausreichend nachgewiesen und glaubhaft an und kürzte die Betriebsausgaben pauschal wie folgt um einen Sicherheitsabschlag: | | 2005 | 2006 | Aufwand bisher | 84,500,00 | 137.638,00 | Sicherheitsabschlag BP rd. 20% Gewinnerhöhung | 15.000,00 | 25.000,00 Pkt. 3 Provisionsaufwand D-LD(in der Folge kurz D-LD ): Im Prüfungszeitraum wurden folgende Provisionen an die D-LD als Betriebsausgaben geltend gemacht: | | | 2005 | 2006 | 18.04.2005 | | 24.200,00 | | 29.06.2005 | | 18.156,00 | | 30.08.2005 | | 15.556,00 | | 28.09.2005 | | 22,598,00 | | 20.01.2006 | | | 28.900,00 | 20.02.2006 | | | 89.898,00 | 31.03.2006 | | | 19.800,00 | 10.04.2006 | | | 7.215,00 | 30.06.2006 | | | 22.600,00 | 30.09.2006 | | | 24.950,00 | 30.12.2006 | | | 27.650,00 | Summe | | 80.510,00 | 221.013,00 All diese Beträge wurden als Kassaausgang verbucht. Prüferfeststellung: Da auf den Bestätigungen nicht angeführt ist, für die Vermittlung welcher Geschäftsfälle die Provisionen ausbezahlt worden sind, wurde GG am 2.3.2010 ersucht dies mitzuteilen und eine Aufstellung vorzulegen, für welche Verträge Provisionen in welcher Höhe an die D-LD ausgezahlt wurden. Da diese Aufstellungen nicht vorgelegt wurden, wurde GG am 9.4.2010 schriftlich aufgefordert, diese Unterlagen vorzulegen. Am 12.7.2010 wurden von GG Unterlagen vorgelegt, für welche Verträge Provisionen an die D-LD gezahlt worden seien. Diese Unterlagen wurden von GG während der Betriebsprüfung erstellt, weil er angab, dass er wegen eines Computerabsturzes auf Originalunterlagen nicht zugreifen konnte. Unterlagen darüber, wie sich die auf den Empfangsbestätigungen der D-LD angeführten Beträge errechnen und zusammensetzen, wurden während der Betriebsprüfung nicht vorgelegt. Auf den Bestätigungen ist die Adresse der D-LD wie folgt angegeben: D-LD Carpenter Court 1 Maple Road Bramhall, Stockport Cheshire SK7 2DH England Am 2.3.2010 hat GG mitgeteilt, dass Hr. Snger (in der Folge kurz S) von der Fa. D-LD auf ihn zugekommen sei und angeboten habe, dass die D-LD Finanzierungen über die Bf abwickeln möchte. Im Februar 2005 wurde eine schriftliche Vereinbarung folgenden Inhalt abgeschlossen: Die Bf und die D-LD schließen eine Vereinbarung, dass künftig die D-LD Finanzierung- und/oder Veranlagungskunden über die Bf abgewickelt werden. Die D-LD erhält als Vergütung mindestens 75% maximal 85% (je nach Auftragsstand und Arbeit für die Bf) aller mit diesen Klienten erwirtschafteten Provisionen. Die Auszahlung der Beträge erfolgt entweder frühestens 1 Monat nach Erhalt der Provisionen an die Bf oder summiert zu einem mündlich vereinbarten späteren Zeitpunkt. Eventuell anfallende Abgaben und Steuern hat die D-LD entsprechend dem zuständigen Finanzamt zu melden und gegebenenfalls zu versteuern. Nichtnennung des tatsächlichen Empfängers der Betriebsausgabe gem. § 162 BAO Nach Ansicht des Prüfers können die verbuchten Provisionen im gegenständlichen Fall nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden, weil die geforderten Nachweise wie Nennung des tatsächlichen Empfängers nicht erbracht worden sind. Bei der Fa. D-LD handelt es sich um ein ausländisches Unternehmen. Unter Hinweis auf die Bestimmungen der BAO ist bei Auslandssachverhalten von einer erhöhten Mitwirkungspflicht durch den Unternehmer auszugehen. Hr. GG hat auf Befragen angegeben, dass er von Hrn. S, der für die Fa. D-LD aufgetreten ist, weder einen Firmenbuchauszug noch eine Ansässigkeitsbescheinigung der englischen Ltd. angefordert hat. Auch die Auszahlung von Provisionen in derartigen Höhen in bar ist nach Ansicht des Prüfers eher ungewöhnlich. Bei der vorliegenden Adresse der Fa. D-LD handelt es sich nach Ansicht des Prüfers nicht um die tatsächliche Sitzadresse, sondern um eine Briefkastenadresse. Dies geht auch aus einer durchgeführten Recherche bei der ORBIS Datenbank hervor, wonach an der Adresse der D-LD insgesamt 6.658 Firmen registriert sind. Aus einer KSV-Auskunft geht hervor, dass das Unternehmen ruhend ist und seit seiner Gründung nicht geschäftstätig ist. Entsprechend der laufenden Rechtsprechung sind Zahlungen an Sitzgesellschaften mangels Nennung des tatsächlichen Empfängers nicht abzugsfähig (§ 162 BAO). Der wahre wirtschaftliche Empfänger der Provision, der sich hinter der Briefkastenfirma verbirgt, wurde bisher nicht namhaft gemacht. Bei der Schlussbesprechung am 28.9.2010 wurde der Bf eine Frist zur Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung der D-LD bis 12.10.2010 eingeräumt. Vorgelegt wurde am 12.10.2010 eine Firmenbuchbestätigung über die Eintragung der D-LD vom 7.6.2004 und ein Erinnerungsschreiben des "inland Revenue" betreffend der Vorlage einer Körperschaftsteuererklärung vom 9.5.2006. Bei beiden Schriftstücken handelt es sich nicht um eine Ansässigkeitsbescheinigung im Sinne des DBA. Ungereimtheiten hinsichtlich der Versicherungsnehmer Nach Ansicht des Prüfers liegen auch Ungereimtheiten hinsichtlich der von GG genannten Versicherungsnehmer vor, für die Provisionen an die D-LD gezahlt wurden. VN1: Laut Mitteilung von GG wurde für Verträge dieses Versicherungsnehmers ein Betrag von 18.870,00 € für Versicherungen und ein Betrag von 6.160,00 € für Finanzierungen an die D-LD bezahlt. Dieser Versicherungsnehmer hat im Prüfungsverfahren auf Befragen schriftlich mitgeteilt, dass sein Ansprechpartner ein Hr. AR aus 4 gewesen sei. Warum in diesem Fall eine Provision an die D-LD gezahlt wurde, ist nach Ansicht des Prüfers unklar, wo doch Hr. A für andere Verträge Provisionen von der Bf erhalten hat. VN2: Laut Mitteilung von GG wurde für Verträge von diesem Kunden ein Betrag von 6.375,00 € für Versicherungen an die D-LD bezahlt. Dieser Versicherungsnehmer hat im Prüfungsverfahren auf Befragen niederschriftlich mitgeteilt, dass er weder eine Fa. D-LD noch einen Herrn S kenne. Er habe Gespräche mit anderen Personen und glaublich auch mit Herrn A geführt. VN3: Laut Mitteilung des GG wurden für Verträge von diesem Kunden ein Betrag von 22.312,50 € für Versicherungen und ein Betrag von 5.040,00 € für Finanzierungen an die D-LD bezahlt. Dieser Kunde teilte dem Finanzamt mit, dass er von Hrn. S auf Zahlung einer Vermittlungsprovision geklagt und auch zur Zahlung eines Betrages von 8.700,00 € verurteilt worden ist. Im Urteil wird ausgeführt, dass am Abschluss der Verträge auch die Bf beteiligt war, die ihre Provision vom Versicherungsunternehmen bzw. von der Bank erhalten habe. Hrn. S stünde demnach die Provision vom genannten Kunden zu, die dieser auch nach Abschluss des Verfahrens zahlen musste. Dass in diesem Fall die Bf auch eine Provision an die D-LD zahlen musste, über die nach den Angaben von GG die Leistungen des S abgerechnet wurden, kann vom Prüfer nicht nachvollzogen werden. Auch diese Ungereimtheiten sind nach Ansicht des Prüfers Indizien dafür, dass nicht die Fa. D-LD die wahre Empfängerin der als Betriebsausgaben gebuchten Beträge ist. | | 2005 | 2006 | Gewinnerhöhung BP § 162 BAO | 80.510,00 | 221.013,00 Pkt. 4 Aufwand Lebensversicherungen: Folgender Aufwand ist in der Buchhaltung erfasst: | | 2005 | 2006 | 2007 | Kto. Nr. financelife Vers. Mitarbeiter | 21.809,18 | 15.200,00 | 3.517,23 Es wurden trotz Aufforderung keine Polizzen und Unterlagen vorgelegt. Da somit kein betrieblicher Zusammenhang nachgewiesen wurde, können die verbuchten Beträge nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden. | Gewinnerhöhung lt. BP | 21.809,18 | 15.200,00 | 3.517,23 Pkt. 5 Kassaführung 2005 und 2006 Nach Ansicht des Prüfers ist die Führung des Kassabuches nicht ordnungsgemäß, weil die buchmäßigen Kassastände mit den tatsächlichen Kassaständen aus folgenden Gründen nicht übereinstimmen können: 2005: Wie unter Pkt. 2 angeführt tragen die Belege über Privateinlagen das Datum 2006 und wurden 2005 verbucht. Außerdem ist die Mittelherkunft bisher ungeklärt. 2006: Die im Jahr 2006 als Erlös eingebuchten Provisionserlöse von der Generalibank wurden über Kassa eingebucht. Tatsächlich sind diese auf dem privaten Bankkonto von GG eingegangen und dort nicht sofort behoben worden, sodass sie in die Kassa der GmbH (Bf) tatsächlich gar nicht als Eingang verbucht werden hätten dürfen. Diese zu Unrecht gebuchten Kassaeingänge betragen im Jahr 2006 in Summe 87.336,05 €. Als steuerliche Konsequenz dieser Feststellung ergibt sich ein weiteres Indiz für die Zweifelhaftigkeit der oben angeführten Provisionsaufwendungen (Pkt. 2-3). Auf Grund der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Bf durch Beschluss des zuständigen Gerichtes vom 11. August 2010 richtete das Finanzamt folgende Bescheide vom 15., 16. und 17. November 2010 an MV1 als Masseverwalter der Bf: Mit Bescheiden vom 15. November 2010 setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer für die Jahre 2008 und 2009 mit 2.018,41 € (2008: Einkommen 15.073,65 €) und 7.500,00 € (2009: Einkommen 30.000,00 €) mit der Begründung fest, dass die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt wurden. Mit Bescheid vom 15. November 2010 setzte das Finanzamt die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2011 und Folgejahre mit 8.175,00 € unter Hinweis auf die maßgebliche Veranlagung des Jahres 2009 und die Erhöhung dieser Abgabenschuld von 7.500,00 € gemäß §§ 24 Abs. 3 KStG 1988 iVm 45 Abs. 1 EStG 1988 um 9% fest. Mit Bescheiden vom 16. November 2010 machte das Finanzamt die Haftung gemäß § 95 Abs. 2 EStG iVm § 202 und § 224 BAO für Kapitalertragsteuer auf Grund des Zuflusses von Kapitalerträgen gem. § 93 EStG an GG mit folgender Begründung geltend: Obliegt die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlichen Haftungspflichtigen kann eine bescheidmäßige Geltendmachung erfolgen: Wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden (§ 202 iVm § 201 Abs. 2 lit. c BAO). Die (weitere) Begründung ist der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 28.9.2010 Pkt. 1, bzw. dem Bp Bericht vom 16.11.2010, Tz 1, zu entnehmen. Mit Bescheiden vom 17. November 2010 nahm das Finanzamt gem. § 303 Abs. 4 BAO das Verfahren betreffend die Körperschaftsteuer für die Jahre 2005, 2006 und 2007 wieder auf und setzte mit Sachbescheiden selben Datums die Körperschaftsteuer ebenfalls unter Hinweis auf die Feststellungen der Betriebsprüfung neu fest. Mit Bescheiden vom 17. November 2010 setzte das Finanzamt auch Anspruchszinsen für die Jahre 2005 und 2006 fest. Die Abgaben betragen in den genannten Bescheiden für die Jahre 2005 bis 2007: | | 2005 | 2006 | 2007 | Körperschaftsteuer | 44.650,94 | 70.729,26 | 1.750,00 | bisher | 1.748,98 | 2.679,12 | 1.750,00 | Anspruchszinsen | 6.823,81 | 7.678,24 | | Haftung für Kapitalertragsteuer | 13.667,52 | 2.651,54 | 3.421,18 Mit Schriftsätzen vom 13. Dezember 2010 beantragte der Masseverwalter die Frist zur Erhebung der Berufung gegen die ihm am 19. November 2010 zugestellten oben genannten Bescheide vom 15., 16. und 17. November 2010 bis 31. Jänner 2011 zu verlängern. Mit am selben Tag zur Post gegebenen, gesonderten Schriftsätzen pro Jahr vom 31. Jänner 2011 erhob der Masseverwalter Berufung gegen die Bescheide betreffend die Körperschaftsteuer 2005, 2006, 2008 und 2009; Anspruchszinsen 2005 und 2006, Haftung Kapitalertragsteuer 2005, 2006 und 2007 sowie Vorauszahlung Körperschaftsteuer 2011 sinngemäß im Wesentlichen wie folgt: Berufungen betreffend Körperschaftsteuer 2005, 2006, 2008 und 2009 Antrag auf Abänderung in folgende Beträge: | | 2005 | 2006 | 2008 | 2009 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb (= Einkommen) | 94.817,61 | 61.271,75 | 0,00 | 0,00 | Körperschaftsteuer / Mindestkörperschaftsteuer | 23.704,40 | 15.317,94 | 1.750,00 | 1.750,00 | einbehaltene Steuerbeträge (unverändert) | -1,02 | -1,02 | | | (neu) festgesetzte Körperschaftsteuer | 23.703,38 | 15.316,92 | 1.750,00 | 1.750,00 | | | | | Begründung der Berufungen betreffend Körperschaftsteuer 2005 und 2006 Pkt. 1 Verdeckte Gewinnausschüttung – nicht erklärte Provisionen Die festgestellten Provisionsauszahlungen durch die Geschäftspartner der Bf, Generali und Wüstenrot auf ein Bankkonto des GG und die darin liegende Erhöhung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb werde von der Bf dem Grunde nach nicht bestritten. Die ungewöhnliche Konstruktion habe folgenden Hintergrund: In den relevanten Jahren habe lediglich GG eine entsprechende Vermittlungsgeschäftsbeziehung mit den provisionszahlenden Unternehmen, nicht jedoch die Bf gehabt. Deshalb seien die Bf (GmbH) und der GG übereingekommen, die Konstruktion der Zwischenschaltung des Gesellschafters zu wählen. Dem Gesellschafter (GG), der nicht bei der Bf beschäftigt gewesen sei, sollten lediglich seine Auslagen (z.B. Fahrtkosten und andere Spesen), die ihm im Rahmen dieser Konstruktion entstehen, ersetzt werden. Dieser Auslagenersatz sei – aus Vereinfachungsgründen unter sinngemäßer Anwendung des § 17 Abs. 1 EStG pauschal mit 6% der festgestellten Beträge – noch abzuziehen. Danach ergebe sich folgende reduzierte Erhöhung der Ergebnisse: | | 2005 | 2006 | Verdeckte Gewinnausschüttung lt. BP | 54.670,09 | 10.606,14 | Auslagenersatz 6% | -3.280,21 | -636,37 | reduzierte Ergebniserhöhung | 51.389,88 | 9.969,77 Pkt. 3 Provisionsaufwand D-LD Das Finanzamt erkenne zu Unrecht die Provisionszahlungen der Bf an die D-LD nach § 162 BAO nicht an: § 162 BAO verlange eine "genaue" Bezeichnung der Empfänger abgesetzter Beträge. Die Bf habe den Empfänger, nämlich die D-LD (Nennung der genauen Adresse und Anschrift in England) exakt namhaft gemacht und damit bereits ihrer Mitwirkungspflicht nach § 162 BAO entsprochen. Die D-LD sei eine existente Kapitalgesellschaft nach englischem Recht und zu Company No. Zl. im Companies House, Cardiff registriert. Eine entsprechende Registrierungsbestätigung, datiert vom 07.06.2004, sei bereits im Zuge der Außenprüfung vorgelegt worden. Ergänzend werde mit dieser Berufung eine Bescheinigung (gutachterliche Stellungnahme) nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BNotO (Bundesnotarordnung der Bundesrepublik Deutschland) vom 08.02.2007, ausgestellt von Nota, Notar in München, zu Geschäftszahl AZ, vorgelegt. Wie sich daraus eindeutig ergebe, sei die D-LD jedenfalls zum 08.02.2007, zu Registernummer (Company No.) Zl registriert. Im maßgeblichen Zeitraum (in den Veranlagungsjahren 2005 und 2006) war daher die D-LD als Kapitalgesellschaft englischen Rechts existent. Aus der Ansässigkeitsbescheinigung (Certificate of Residence) von 25.11.2010 ergebe sich" dass die D-LD in den Jahren 2005 bis 2007 betreffend Körperschaftssteuer (corporate tax) im Vereinigten Königsreich steueransässig war. Die D-LD sei daher in den Veranlagungsjahren 2005 und 2006 in Österreich nicht körperschaftsteuerpflichtig gewesen, sodass der abgesetzte Betrag in Österreich ohnehin nicht zu erfassen sei. Ein Verlangen nach Empfängerbenennung sei in derartigen Konstellationen überhaupt nicht zu stellen, weil eine Verkürzung inländischer Abgaben in solchen Fällen nicht zu befürchten sei. Ein Negativbeweis in der Form, dass keine Rückflüsse nach Österreich oder an österreichische Steuerpflichtige erfolgten, sei unzumutbar und somit unzulässig Eine Verpflichtung der Bf, Empfänger des Empfängers (die dahinter stehenden Personen) zu benennen, bestehe nach § 162 BAO nicht. Dafür entbehrt es jeglicher gesetzlicher Grundlage. Es sei nicht das Ziel der Empfängerbenennung, Ermittlungslücken der Finanzverwaltung durch Beweislastverschiebungen zu Lasten der Steuerpflichtigen auszugleichen. Überhaupt sei die Finanzverwaltung verpflichtet, die ihr "zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten" auszuschöpfen. Bestehende Rechtshilfemöglichkeiten seien zu nutzen. Eine erhöhte Mitwirkungspflicht bestehe insoweit nicht, als internationale Amtshilfemöglichkeiten bestehen. Es sei daher gegenständlich nicht nachvollziehbar, warum die Finanzbehörde nicht die Steueransässigkeit der D-LD von Amts wegen mit Rechtshilfeersuchen erhoben habe. Die D-LD sei auch keine "Briefkastenfirma" im Sinne der Definition des VwGH. Dies sei nämlich nur ein Unternehmen, das keinen geschäftlichen Betrieb hat und deswegen keine Leistung erbringen kann. Eine "Briefkastenfirma" erschöpfe sich demnach in einer bloßen Kombination einer Zustelladresse mit einer Firmenbezeichnung. Nur ein derartiges Gebilde könne per se keine Leistungen erbringen und sei in diesem Sinn eine funktionslose Firma. Dies sei bei der D-LD aus zwei Gründen nicht vorgelegen: Erstens habe die D-LD im relevanten Zeitraum über Büroräumlichkeiten im ehemaligen Zollamtsgebäude in Ort verfügt. Zweitens habe die Leistung der D-LD in der "bloßen Zuführung" von Finanzierungs- und/oder Veranlagungskunden bestanden. Dazu könne sich die D-LD zB auch Dritter, insbesondere (weiterer) selbständiger Vermittler, Berater und-Hilfspersonen bedient haben. Die notwendige Personal- und Sachausstattung, um die fakturierte Leistung zu erbringen, sei daher gegeben gewesen; jedenfalls habe die Finanzbehörde den Beweis des Gegenteils nicht im Geringsten erbracht. Aus der Tatsache, dass an der Adresse mehrere Unternehmen registriert sind, gehe dies keinesfalls hervor. Eine KSV-Auskunft über ein ausländisches Unternehmen sei ebenfalls kein (ausreichender) Beweis. Im Ergebnis lägen die Voraussetzungen für die Nichtanerkennung der Provisionszahlungen an die D-LD als Betriebsausgabe im Sinne des § 162 BAD nicht vor. Die Provisionszahlungen seien als Betriebsausgabe anzuerkennen. Auch die angeblichen Ungereimtheiten oder der Umstand der Barzahlung ließen den Schluss, dass nicht die D-LD Empfänger der Provisionszahlungen gewesen sei, nicht zu. Begründung der Berufungen betreffend Körperschaftsteuer 2008 und 2009 Die Besteuerungsgrundlagen für die Körperschaftsteuer der beiden Veranlagungsjahre seien mangels Einreichung einer Körperschaftssteuererklärung gemäß § 184 BAO mit Einkünften aus Gewerbebetrieb von je 30.000,00 € geschätzt worden. Die Schätzung sei jedoch überhöht: Für das Veranlagungsjahr 2007 habe sich noch ein Verlust aus Gewerbebetrieb von 14.926,35 € ergeben. Dies stelle die Ausgangsbasis für eine Schätzung der Einkünfte für das Folgejahr dar. Im Unternehmen der als Versicherungsmaklerin tätigen Bf seien 2008 keine wesentlichen Änderungen, insbesondere Umstände, die eine Erhöhung des Betriebserfolges bzw. des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nahelegen, eingetreten, sodass bei der Schätzung ursprünglich von einem negativen Jahresergebnis auszugehen gewesen sei. Die Bf habe für das Geschäftsjahr 2008 Aufzeichnungen im Rahmen des internen Rechnungswesens geführt. Eine anhand dieser Aufzeichnungen erstellte Gewinn- und Verlustrechnung, die jedoch nicht vollständig sei und somit noch keine Gewinn- und Verlustrechnung iSd § 231 UGB darstelle (folgend kurz "vorläufige" Gewinn- und Verlustrechnung"), ergebe ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von 22.426,26 €; also bereits ein deutlich niedriges Ergebnis als die Schätzung gemäß § 184 BAO, was auch 2009 so sei. Diese Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtige jedoch die Besonderheiten des Unternehmens der Bf als Versicherungsmakler noch nicht: Die Bf erhalte aufgrund von sogenannten Courtagevereinbarungen mit verschiedenen Versicherungsunternehmen Provisionen für vermittelte Versicherungsverträge. Dabei würden Abschluss- und Folge- bzw. Betreuungsprovisionen im Vorhinein bezahlt, wobei diese Auszahlung unter der Annahme des Vertragsbestands und späterer vollständiger Bezahlung der Prämien durch den Versicherungsnehmer erfolge. Die Provision werde jedoch erst "endgültig verdient", wenn die Prämien für den Haftungszeitraums des jeweiligen Versicherungsvertrags vollständig bezahlt werden. Dieser Haftungszeitraum sei jeweils von der Versicherungssparte abhängig. Im Bereich der Lebensversicherungsverträge und ähnlicher Ansparmodelle - für die die höchsten Provisionen ausbezahlt werden - betrage der Haftungszeitraum zwischen 36 und 60 Monate. Werde ein Versicherungsvertrag innerhalb des jeweils vorgesehenen Haftungszeitraums verändert oder storniert (insbesondere wegen Nichtzahlung der (Folge-) Prämien), werde die im Vorhinein ausbezahlte Provision gänzlich oder anteilig rückverrechnet und entstehe dem Versicherungsunternehmen ein Anspruch auf Rückzahlung der nicht endgültig verdienten Provisionen bzw. Provisionsanteile. Bei der Bf habe es beginnend ab 2007 und vermehrt in den Geschäftsjahren 2008 und 2009 umfangreiche Stornierungen von Lebensversicherungen gegeben. Der Bf seien dadurch vermehrt Verbindlichkeiten aus den damit verbundenen Provisionsrückzahlungsansprüchen der Versicherungsunternehmen entstanden. Diese entstandenen Verbindlichkeiten bzw. die dafür vorzunehmenden Rückstellungen (Zuweisung zu den Rückstellungen) - insbesondere für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 - seien in der vorläufigen Gewinn- und Verlustrechnung noch nicht berücksichtigt. Hintergrund dieser umfangreichen Stornierungen sei vor allem - wie sich aus den Ergebnissen der Erhebungen im Rahmen der Außerprüfung für den Zeitraum 2005 bis 2007 betreffend Umsatz-, Kapitalertrags- und Körperschaftssteuer zeige -, dass die Bf in den Jahren 2005 und 2006 diverse "Subvermittler" eingesetzt habe. Subvermittlung bedeute in diesem Zusammenhang, die tatsächliche Vermittlung der Versicherungsverträge durch andere natürliche oder juristische Personen (Kontaktherstellung, Verhandlungen, etc. durch den Subvermittler), die offizielle Einreichung der abgeschlossenen Versicherungsverträge bzw. diesbezüglichen Angebote der Kunden jedoch durch die Bf und die Provisionsauszahlungen an die Bf. Der Subvermittler habe von der Bf für seine Verdienste am Vertragsabschluss den Großteil der Provision - im Regelfall zwischen 75% und 85% - erhalten. Aufgrund dieser Konstruktion habe die Bf das wirtschaftliche Risiko - vor allem gegenüber den involvierten Versicherungsunternehmen - für das "endgültige Verdienen" dieser Provisionen getragen. Fast alle von diesen Subvermittlern vermittelten Lebensversicherungsverträge seien früher oder später wegen Nichtzahlung der Folgeprämien storniert worden. Betroffenen seien vor allem Er- und Ablebensversicherungen bei der V Versicherungen AG. Folglich seien aus diesen Versicherungsverträgen erhebliche Verbindlichkeiten der Bf auf Rückzahlung der Provision gegenüber den Versicherungsunternehmen entstanden. Gegenüber der V Versicherungen AG hätten trotz bereits erheblicher Rückführungen zum Juli 2010 immer noch Verbindlichkeiten von rund 101.000,00 € bestanden. Diese Verbindlichkeiten sind in der vorläufigen Gewinn- und Verlustrechnung für 2008 noch nicht enthalten; ebenso wenig entsprechende Rückstellungen für zukünftige Provisionsrückzahlungsverpflichtungen aufgrund vorzeitiger Stornierungen. Da die Stornierungen bereits 2007 begonnen hätten, lägen die Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen (Zuweisungen an Rückstellungen) bereits 2008 vor. Die vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung für 2008 sei daher um entsprechende Verbindlichkeiten bzw. Rückstellungen zu ergänzen. Die korrespondierenden bzw. teilweisen Regressansprüche gegen die Subvermittler seien mangels Einbringlichkeit nicht zu aktivieren. Für die in den Geschäftsjahren 2008 und 2009 resultierenden Stornierungen könnten folglich aufgrund des Gesamtvolumens - Ende des Geschäftsjahres 2009 betrugen die Verbindlichkeiten insgesamt rund 150.000,00 € - Verbindlichkeiten (Überschuss der Rückzahlungsverpflichtungen über etwaige Regressansprüche) bzw. Rückstellungen für Provisionsrückzahlungsverpflichtungen in Höhe von zumindest 30.000,00 € (das sei lediglich ein Fünftel der gesamten Verbindlichkeiten) angenommen werden, sodass letztendlich 2008 und 2009 kein positives Ergebnis mehr vorgelegen habe. Die Schätzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2008 und 2009 hätte daher mit Null erfolgen müssen und nur die Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt werden dürfen. Berufung gegen Vorauszahlung Körperschaftsteuer 2011 und Folgejahre Der Masseverwalter beantragte in der diesbezüglichen Berufung sinngemäß mit folgender Begründung die Festsetzung auf die Höhe der Mindestkörperschaftsteuer von 1.750,00 € zu reduzieren: Der Vorauszahlungsbescheid basiere auf dem Körperschaftsteuerbescheid 2009, dessen Bemessungsgrundlagen mangels Steuererklärung gemäß § 184 BAO mit Einkünften aus Gewerbebetrieb von 30.000,00 € geschätzt worden seien. Nach den Ausführungen in der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2009, auf die verwiesen werde, hätten die Einkünfte 2009 jedoch mit Null geschätzt werden müssen. Berufungen betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 2005, 2006 und 2007 Der Masseverwalter beantragte die bekämpften Bescheide mangels Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung ersatzlos aufzuheben und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Die zwischenzeitige Auszahlung der in Tz 1 festgestellten Provisionen durch die Geschäftspartner der Bf, Generali und Wüstenrot auf ein Bankkonto des GG werde von der Bf dem Grunde nach nicht bestritten. Die Provisionen sollten jedoch dem Gesellschafter GG nicht endgültig zufließen, sondern in die GmbH (Bf) als Einnahme (Provisionserlös) der Bf und nicht als Einlage – somit ergebniswirksam – zurückgeführt werden. Deshalb habe der Gesellschafter GG die erhaltenen Provisionen in die Kassa der GmbH (Bf) eingezahlt. Diese Einzahlungen seien jedoch niemals als Privateinlagen gedacht gewesen. Der GmbH (Bf) bzw. dem Gesellschafter GG sei lediglich bei der Ausstellung der entsprechenden Einzahlungsbelege eine Ungenauigkeit unterlaufen, sodass die steuerliche Vertretung der GmbH (Bf) bei der Verbuchung dieser Einzahlungen in der Buchhaltung irrtümlicherweise von (Privat-)Einlagen und nicht von einer Einnahme (Erlös) ausgehen musste, sodass die Einzahlungen – entgegen der Intention der Bf (GmbH) und des Gesellschafters (GG) – auf einem Verrechnungskonto und nicht auf einem Einnahmenkonto als Provisionserlös gebucht worden seien. Außer Streit stehe, dass der Gesellschafter GG insgesamt Einzahlungen vorgenommen habe, die die Summe der (temporär) auf sein Bankkonto ausgezahlten Provisionen überstiegen, sodass sämtliche erhaltenen Provisionen tatsächlich an die GmbH rückgeführt worden seien. Die Bf habe auch während der Außenprüfung mehrmals die unrichtige Verbuchung – Einlage statt Einnahme – eingestanden und angekündigt, entsprechende Umbuchungen (Erhöhung der Einnahmen bei Reduktion der Einlagen des Gesellschafters) vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass die Bf die darin liegende Erhöhung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb umgehend anerkannt habe. Die ungewöhnliche Konstruktion habe folgenden Hintergrund: In den relevanten Jahren habe lediglich GG eine entsprechende Vermittlungsgeschäftsbeziehung mit den provisionszahlenden Unternehmen, nicht jedoch die Bf gehabt. Deshalb seien die Bf (GmbH) und der GG übereingekommen, die Konstruktion der Zwischenschaltung des Gesellschafters zu wählen. Dem Gesellschafter (GG), der nicht bei der Bf beschäftigt gewesen sei, sollten lediglich seine Auslagen (z.B. Fahrtkosten und andere Spesen), die ihm im Rahmen dieser Konstruktion entstehen, ersetzt werden. Es liege daher keine verdeckte Gewinnausschüttung und keine Kapitalertragssteuerschuld vor, sodass die Bf dafür auch nicht haften könne. Berufungen betreffend Anspruchszinsen für 2005 und 2006 Der Masseverwalter beantragte sinngemäß mit folgender Begründung die Reduktion der Anspruchszinsen auf 3.491,99 € (2005) und 1.425,95 € (2006): Die Festsetzung der bekämpften Anspruchszinsen basiere auf den ebenfalls bekämpften Körperschaftsteuerbescheiden 2005 und 2006. Nach den Ausführungen der Berufungen gegen diese Bescheide reduziere sich die jeweilige Abgabennachforderung an Körperschaftsteuer. Mit Schreiben vom 14. März 2011 gab der Prüfer im Wesentlichen folgende Stellungnahme zu den Berufungen vom 31. Jänner 2011 ab: Haftung Kapitalertragsteuer 2005-2007 – verdeckte Gewinnausschüttung Zum Sachverhalt sei in der Berufung nichts Neues gegenüber dem Bp-Verfahren vorgebracht worden. Zu beurteilen sei die Frage, ob es sich bei den von den Versicherungen ausgezahlten Provisionen um verdeckte Gewinnausschüttungen handle oder nicht. Er habe im Zuge der Betriebsprüfung von den Versicherungsgesellschaften Kontoauszüge über an die Bf ausgezahlten Provisionen angefordert. a) WÜSTENROT: Dabei habe sich herausgestellt, dass Provisionen zu ProvNr. VW1), wo als Vertragspartner unbestritten die Bf aufscheint, auf ein Kto. bei der Sparkasse E, Kto. Nr. 007, ausgezahlt wurden. Die entsprechenden Kontoauszüge seien trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt und seien auch in der Buchhaltung nicht erfasst worden. Der Geschäftsführer GG habe im Zuge der BP angegeben, dass die Bf bei der Sparkasse E ein Konto habe. Dort sei sicherlich er zeichnungsberechtigt. Die entsprechenden Einnahmen seien in der Buchhaltung nicht erfasst worden. Was mit den Beträgen im Detail geschehen sei, habe nicht geklärt werden können, weil die Kontoauszüge nicht vorgelegt wurden. Es habe auch nicht geklärt werden können, wer tatsächlicher Inhaber dieses Kontos ist, ob die Bf (GmbH) oder GG. Es werde allerdings davon ausgegangen, dass die nicht erklärten Einnahmen GG als Geschäftsführer zu verantworten habe und daher die verdeckte Gewinnausschüttung ihm zuzurechnen sei, vor allem deshalb, weil er nicht bereit gewesen sei, die Umstände ausführlich darzulegen und Kontoauszüge vorzulegen. Außerdem hätte es er als Geschäftsführer zu verantworten, dass die Fa. Wüstenrot die entsprechenden Beträge (Provisionserlöse der Bf) genau auf dieses Bankkonto, und nicht auf das laufende Geschäftskonto der Bf überwiesen habe. b) GENERALI: Weiters seien Provisionszahlungen von der Fa. Generali an die Bf nicht in der Buchhaltung erfasst worden, weil diese auf ein Privatkonto des GG bei der Allgemeinen Sparkasse, Kto. 070, ausgezahlt worden seien. Dieses Konto sei als Privatkonto des GG nicht in der Buchhaltung der Bf erfasst. In der Berufungsschrift werde angeführt, dass die Provisionen GG nicht endgültig zufließen, sondern an die Gesellschaft erfolgswirksam rückgeführt werden sollten. Dagegen spreche nach Ansicht des Prüfers folgende Tatsache: Es sei zwar richtig, dass vom angeführten Privatkonto, auf dem die nicht erklärten Provisionen eingegangen sind, laufend Barabhebungen und auf dem betrieblichen Geschäftskonto der Bf regelmäßig Bareinzahlungen erfolgten. Dass es sich bei der Dokumentation dieser Einzahlungen um eine Ungenauigkeit des Geschäftsführers handelte, die dann zu unrichtigen Buchungen durch den Steuerberater führten, könne vom Prüfer aber nicht nachvollzogen werden. Für die Bareinzahlungen auf dem Bankkonto der GesmbH existierten Belege mit dem Text "Privateinlage" mit Datum und die Unterschrift von GG. Sie seien auf das Gesellschafter - Verrechnungskonto gebucht worden, das dann auch wieder laufend durch Privatzahlungen für den Gesellschafter GG ausgeglichen worden sei. In den Tatsachen, dass GG als sachkundiger Geschäftsführer Belege mit dem Text "Privateinlage" angefertigt hat, die Verbuchung dieser Beträge auf dem Gesellschafter - Verrechnungskonto erfolgte und für den Ausgleich mit privaten Aufwendungen herangezogen wurde und dass die entsprechenden, Salden des Verrechnungskontos in der Bilanz ausgewiesen wurden, seien nach der Ansicht des Prüfers eindeutig die Merkmale für eine verdeckte Gewinnausschüttung zu erkennen, bei der der Gesellschafter bereichert worden ist. Die verdeckte Gewinnausschüttung It. BP Bericht setze sich aus den beiden angeführten Versicherungsprovisionen zusammen: | | 2005 | 2006 | 2007 | Provision Wüstenrot VW1 | 5.109,80 | 4.801,14 | 3.350,99 | Provision Generali | 49.560,29 | 5.805,00 | 10.333,72 | Summe | 54.670,09 | 10.606,14 | 13.684,71 2) Körperschaftsteuerbescheide 2005 und 2006: a) Provisionen D-LD: Gegen die Körperschaftsteuerbescheide werde berufen, weil in der Gewinnermittlung abgesetzte Provisionszahlungen an die D-LD unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 162 BAO nicht als Betriebsausgaben anerkannt worden sind. Im Jahr 2005 sei aus diesem Grund ein Betrag von 80.510,00 € und 2006 ein Betrag von 221.013,00 € nicht als Betriebsausgabe anerkannt worden. In der Bescheidbegründung sei unter anderem angeführt, dass es sich bei der D-LD nach Ansicht des Prüfers und den Ergebnissen der Ermittlungen um eine Briefkastenfirma handelt. In der Berufungsschrift werde ausgeführt, die D-LD habe im relevanten Zeitraum in Ort über Büroräumlichkeiten verfügt. Erhebungen bei der Bundesimmobiliengmbh (BIG) hätten ergeben, dass kein Mietvertrag zwischen BIG und D-LD bestanden hat. Es habe zwar einen Mietvertrag zwischen BIG und dem deutschen Unternehmen D GesmbH & CoKG bestanden - aber nicht im prüfungsgegenständIichen Zeitraum, in dem die D-LD angeblich Leistungen an die Bf erbracht hat und Provisionszahlungen als Aufwand geltend gemacht wurden, sondern erst ab 1.11.2008. Die BIG habe mitgeteilt, dass keine Untervermietung durch die D GesmbH & CoKG (eventuell an die D-LD) bekannt oder gemeldet worden sei. Weiters werde in der Berufung angeführt, die Leistung der D-LD habe in der "bloßen Zuführung" von Finanzierungs- und/oder Veranlagungskunden bestanden. Dass die D-LD die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Erbringung der verrechneten Leistung hatte, werde vom Prüfer deshalb in Abrede gestellt, weil eine eingeholte KSV-Auskunft ergeben habe, dass die D-LD ruhend gemeldet ist und seit der Gründung am 7.6.2004 nicht geschäftstätig war. In der KSV-Auskunft werde auch ausgeführt, dass es sich bei der Adresse der D-LD um eine bekannte Postadresse handelt. Aus den in der KSV-Auskunft mitgeteilten Bilanzdaten geht hervor, dass sich das gesamte Nettovermögen der Gesellschaft zu den Bilanzstichtagen zwischen 31.12.2005 und 31.12.2008 auf das Kapital von 1,00 GBP beschränkt hat. . Nach Ansicht des Prüfers handle es sich aus den angeführten Gründen bei der D-LD sehr wohl um eine Briefkastenfirma, die keinen geschäftlichen Betrieb hat und daher keine Leistung erbringen kann. Die Nennung der D-LD als Empfängerin der Provisionen reicht daher nach Ansicht des Prüfers nicht für den Betriebsausgabenabzug nach §162 BAO. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung seien unter Pkt. 3b weitere Ungereimtheiten angeführt, die nach Ansicht des Prüfers den Schluss zulassen, die D-LD sei nicht der wahre Empfänger der angeführten Provisionen gewesen. Dazu werde in der Berufung nur behauptet: "Auch die angeblichen Ungereimtheiten oder der Umstand der Barzahlung lassen den Schluss, dass nicht die D-LD Empfänger der Provisionszahlungen war, nicht zu." Eine Begründung für diese Behauptung sei der Berufung nicht zu entnehmen. b) Auslagenersatz zu den nicht erklärten Provisionseinnahmen: Dem Antrag, sinngemäß zu § 17 Abs. 1 EStG pauschale Betriebsausgaben von 6% zu berücksichtigen entgegnete der Prüfer Folgendes: Er gehe davon aus, dass sämtliche Betriebsausgaben ohnehin in der GmbH geltend gemacht wurden. Fahrtkosten seien z.B. durch die laufende Geltendmachung der PKW-Aufwendungen für mehrere Fahrzeuge abgesetzt worden. Aus dem Umstand, dass einzelne Provisionen nicht als Betriebseinnahmen erklärt worden sind, ergebe sich nicht automatisch, dass damit auch Betriebsausgaben nicht geltend gemacht worden sind. Daher wären diese nach Ansicht des Prüfers nur bei Vorlage von Nachweisen anzuerkennen. Körperschaftsteuerbescheide 2008 und 2009: Die Bemessungsgrundlagen seien mangels Abgabe der Steuererklärung bisher gem. § 184 BAO geschätzt worden. In der Berufung werde angeführt, aus einer unvollständigen vorläufigen Gewinn - und Verlustrechnung und aus buchhalterisch bisher noch nicht erfassten Sachverhalten würden sich andere Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergeben. Nach Ansicht des Finanzamtes (BV-25) liege jedoch solange kein Grund vor, von den bisherigen Schätzungen abzuweichen, solange keine vollständige Gewinnermittlung vorgelegt werden könne. Dies treffe auch auf 2009 zu, zumal für diesen Zeitraum nicht einmal ein Ergebnis einer vorläufigen Gewinn- und Verlustrechnung mitgeteilt worden ist. Mit Schriftsatz vom 6. April 2011 gab der Masseverwalter sinngemäß im Wesentlichen folgende Äußerung zur Stellungnahme des Prüfers ab: In der Stellungnahme des Prüfers werde festgehalten, dass zwischen BIG und D GmbH & CoKG ein Mietverhältnis über Büroräumlichkeiten im ehemaligen Zollamtsgebäude in Ort1 bestanden hat. Im Eingangsbereich dieses Büros seien mehrere Firmenschilder – ua auch das Schild der D-LD angebracht gewesen. Bei Unternehmen bzw. Gesellschaften, die untereinander verbunden sind, sei es im heutigen Geschäftsleben keine Besonderheit, dass eine dieser Gesellschaften - oftmals auch eine Immobilienverwaltungsgesellschaft - Mieter der Geschäftsräumlichkeiten ist und diese an die einzelnen verbundenen. Unternehmen bzw. Gesellschaften zur Nutzung weitergegeben werden. Die Verrechnung erfolge regelmäßig. Im Regelfall bestehe hier kein Untermietverhältnis, sodass die Unkenntnis der BIG darüber kein besonderes Indiz darstelle. Es könne der Bf nicht zugemutet werden, sich von jedem Geschäftspartner einen Mietvertrag vorlegen zu lassen, um festzustellen, ob dieser über die von ihm tatsächlich verwendeten Geschäftsräumlichkeiten einen Mietvertrag besitzt. Die Bf habe sich jedoch von der D-LD zu Beginn der Geschäftsbeziehung eine Bestätigung eines ordnungsgemäßen Firmensitzes und eine entsprechende Vollmacht der für die D-LD handelnden Personen zeigen lassen. Der alleinige Bevollmächtigte sei damals Snger gewesen. Auch dessen Bevollmächtigung sei darin entsprechend bestätigt. Diese Urkunden seien im Zuge der Betriebsprüfung bereits vorgelegt worden. Der Vollständigkeit halber werden diese Urkunden nochmals vorgelegt. Die englische Steuerbehörde habe bestätigt, dass die D-LD einen ordnungsgemäßen Sitz in England hatte. Die D-LD habe sowohl über eine Registrierungsnummer, als auch über eine Steuernummer verfügt. Weiters seien am englischen Patentamt auch diverse Patente für die D-LD eingetragen. Von der Schuldnerin könne nicht mehr verlangt werden, als die angeführten Bestätigungen und notariellen Beglaubigungen zu fordern. Weiters könne die Bf aufgrund des Vorfindens eines Büros mit einem Firmensitz in einem ehemaligen Bundesgebäude davon ausgehen, dass die auftretende Firma ordnungsgemäß registriert ist und über eine Steuernummer verfügt. Auch die beim europäischen Patentamt eingetragenen Patente sowie das Vorfinden einer entsprechenden lnternetseite sprächen gegen das Vorliegen einer bloßen Briefkastenfirma. Auf diesen äußeren Anschein habe die Bf vertrauen dürfen. Weitere Nachforschungspflichten würden den Rahmen des Zumutbaren bei Weitem sprengen. Die ausbezahlten Provisionen habe stets Snger als alleiniger Bevollmächtigter der D-LD entgegen genommen, weil er auch über die entsprechenden Vollmachten verfügt habe. Wie bereits in der Berufung ausgeführt, sei das für die entsprechende Geschäftsausübung notwendige Betriebsvermögen äußerst geringfügig und erschöpfe sich in einem Computer, Telefon, Auto sowie Schreibutensilien. Snger habe damals der Bf die Kunden bereits in einem Ordner aufbereitet. Es seien alle notwendigen Unterlagen gesammelt, aufgelistet und geordnet gewesen. Der Großteil der Vorarbeiten sei durch die D-LD erbracht worden. Die Unterlagen seien von der Bf lediglich an ihre entsprechenden Partner weitergereicht worden. Vor diesem Hintergrund sei auch das Verhältnis der Aufteilung der Provisionen zusehen. Sofern die D-LD nicht als wahrer Empfänger der Provisionszahlungen angesehen werden könne, könne dies nur Snger gewesen sein. Eine nähere Empfängerbenennung sei der Bf nicht möglich. Die gemachten Angaben seien jedoch ausreichend, um die Provisionszahlungen als Betriebsausgabe anzuerkennen. Die Causa Generali-Bank (Provisionen) sei klar, eindeutig und ausführlich sowohl von der Bf als auch von deren Steuerberater erklärt worden und sei jedenfalls nachvollziehbar und klar ersichtlich. Aus diesen Provisionen seien lediglich persönliche Barauslagen des handelnden Gesellschafters GG abgezogen worden.GG habe zum damaligen Zeitpunkt ein eigenes Fahrzeug gehabt und daher seien die entsprechenden Kilometerleistungen und Diäten in Abzug gebracht worden. Der Restbetrag sei eindeutig der GmbH zugeführt worden. Vor diesem Hintergrund werde die Berufung uneingeschränkt aufrechterhalten. Im auch dem Masseverwalter zugestellten Vorlagebericht des Finanzamtes vom 12. April 2011 beantragte die Amtspartei, die Berufungen als unbegründet abzuweisen, verwies grundsätzlich auf Betriebsprüfungsbericht und Niederschrift zur Schlussbesprechung sowie die Stellungnahme des Prüfers und führte ergänzend sinngemäß im Wesentlichen Folgendes aus: Körperschaftsteuer 2005 und 2006 Tz 1 Provisionszahlungen an GG: Der Masseverwalter habe in seiner Gegenäußerung vom 6. April 2011 der Stellungnahme des Prüfers vom 14. März 2011 nichts entgegnet. Tz 3 Aufwand D-LD In der Berufung gegen die Körperschaftssteuerbescheide 2005 und 2006 habe der Masseverwalter eingewendet, durch Nennung von Namen und Adresse sei die Mitwirkungspflichten gem. §162 BAO erfüllt worden. Das Finanzamt bestreite nicht, dass die D-LD im englischen Companies House geführt wurde. Die von der BP geforderte Ansässigkeitsbescheinigung sei nun im Zuge der Berufung vorgelegt worden. Das HMrC-Office bestätige zwar, dass die D-LD existiert hat:"... is a residence oft he United Kingdom for corporatlon tax purposes far the years 2005 to 2007", der Masseverwalter übersehe jedoch, dass die D-LD, wie auch auf dem von ihm übermittelten Certificate of Residence angeführt, bis 2008 als "Dormant" geführt wurde ("The Company has been Dormant until the. 31/12/2008"). Auch die Bescheinigung (gutachterliche Stellungnahme) nach § 24 Abs. 1 Satz 1 dt. BnotO bestätige nur, dass die D-LD eingetragen gewesen sei. Als Dormant Company werde im englischen Gesellschaftsrecht ein Unternehmen bezeichnet, das keine oder keine wesentlichen buchhalterisch zu erfassenden Transaktionen vorgenommen hat und keine Geschäftstätigkeit entfaltet. Dies inkludiere nicht nur Tätigkeiten in Großbritannien, sondern weltweit. Das Companies-Haus regle sehr genau, welche Tätigkeiten und Zahlungen erlaubt sind, um den Status dormant zu behalten und Nullbilanzen bzw. verkürzte Bilanzen abzugeben. Eine Limited, die nur außerhalb von Großbritannien tätig ist und beim Companies House "Dormant Accounts" einreicht, riskiert sogar, dass es zum Haftungsdurchgriff auf den Director kommt. Jede Limited muss 10 Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres ihre Accounts, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einem Lagebericht (Director's Report)·bei Companies House einreichen. Wenn die Limited nur außerhalb von UK tätig war, dann ändere dies nichts an der Pflicht, die Accounts in den UK einzureichen, was dazu führe, dass sie als active ohne den Zusatz dormant geführt wird. Da die D-LD wie das engl. HM Revenue & Customs Office bestätigt habe "dormant" war, also grundsätzlich keine Geschäftstätigkeit entfaltet haben kann, könne sie gar nicht der Empfänger der Provisionen sein bzw. Leistungen erbracht haben. Auch das Argument der Berufung, dass die D-LD im Prüfungszeitraum über Büroräumlichkeiten im ehemaligen Zollamtsgebäude in Ort verfügt hat, sei vom Prüfer widerlegt worden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100492/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100492.2011
Stammnummer
103562
Gültig
27.03.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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