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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100492/2011

Betriebsausgabenabzug für nichterbrachte Leistungen einer Ltd., § 162 BAO.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100492/2011vom 27.03.2014Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Den Berufungen gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2008 und 2009 war deshalb antragsgemäß mit Schätzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von jeweils 0,00 € und Reduktion auf die Mindestkörperschaftsteuer zu entsprechen. Rechnerische Darstellung: | Körperschaftsteuer für das Jahr | 2008 | 2009 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 0,00 € | 0,00 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | 0,00 € | 0,00 € | Einkommen | 0,00 € | 0,00 € | Die Körperschaftsteuer beträgt gem. § 22 KStG 1988 25,00 % von 0,00 | 0,00 € | 0,00 € | Differenz zur Mindestkörperschaftsteuer | 1.750,00 € | 1.750,00 € | Körperschaftsteuer | 1.750,00 € | 1.750,00 € | Festgesetzte Körperschaftsteuer | 1.750,00 € | 1.750,00 € Berufung betreffend Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2011 und Folgejahre Das Finanzamt hat im bekämpften Bescheid vom 15. November 2010 diese Vorauszahlungen unter Hinweis auf die maßgebliche Veranlagung des Jahres 2009 und die Erhöhung dieser Abgabenschuld von 7.500,00 € gemäß §§ 24 Abs. 3 KStG 1988 iVm 45 Abs. 1 EStG 1988 um 9% mit 8.175,00 € festgesetzt. Das Ergebnis des maßgeblichen Jahres 2009 wurde nach obigen Ausführungen jedoch auf 0,00 € reduziert. Deshalb war auch der Berufung gegen diesen Vorauszahlungsbescheid gemäß der oben zitierten Bestimmung des § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 durch Reduktion auf die für eine GmbH vorgesehene Mindestkörperschaftsteuer von 1.750,00 € zu entsprechen. Haftung für Kapitalertragsteuer 2005, 2006 und 2007 Hinsichtlich des Sachverhalts und der Höhe der Beträge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf obige Ausführungen zur Körperschaftsteuer dieser Jahre verwiesen, wobei die Körperschaftsteuer für das Jahr 2007 jedoch nicht bekämpft worden ist. Berufungen betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 2005, 2006 und 2007 Der Masseverwalter beantragte die bekämpften Bescheide mangels Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung ersatzlos aufzuheben und begründete dies sinngemäß im Wesentlichen damit, dass es sich nur um irrtümliche Fehlbuchungen gehandelt habe. Die Provisionen sollten GG nicht endgültig zufließen, sondern in die GmbH als Einnahme der Bf und nicht als Einlage – somit ergebniswirksam – zurückgeführt werden. Diese Einzahlungen des GG in die Kassa der Bf seien niemals als Privateinlagen gedacht gewesen. Die ungewöhnliche Konstruktion habe folgenden Hintergrund: In den relevanten Jahren habe lediglich GG eine entsprechende Vermittlungsgeschäftsbeziehung mit den provisionszahlenden Unternehmen, nicht jedoch die Bf gehabt. Deshalb seien die Bf (GmbH) und der GG übereingekommen, die Konstruktion der Zwischenschaltung des Gesellschafters zu wählen. Der Prüfer hat in seiner Stellungnahme vom 14. März 2011 dem im Wesentlichen Folgendes entgegnet und darauf hingewiesen, dass GG entgegen der Darstellung in der Berufung im Verfahren nur zögerlich und unzureichend mitgewirkt hat: Als Vertragspartner der in der Buchhaltung der Bf nicht erfassten und deshalb zugerechneten Provision der Versicherung Wüstenrot scheint unbestritten die Bf auf. Die Kontoauszüge, auf die diese Provisionen überwiesen wurden, wurden dem Prüfer jedoch trotz mehrmaligen Verlangens nicht vorgelegt. Was mit den Beträgen dieses Kontos, für das zweifellos GG als Alleingesellschafter und Geschäftsführer zeichnungsberechtigt war, tatsächlich geschehen ist, habe deshalb nicht geklärt werden können. Der Prüfer ist deshalb davon ausgegangen, dass die nicht erklärten Einnahmen GG als Geschäftsführer zu verantworten hat und daher ihm als verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen sind, zumal er es als Geschäftsführer zu verantworten hat, dass die Versicherung diese Provisionserlöse der Bf auf dieses Bankkonto, und nicht auf das laufende Geschäftskonto der Bf überwiesen hat. Die ebenfalls in der Buchhaltung nicht erfassten Provisionszahlungen der Generali an die Bf wurden auf ein Privatkonto des GG bei der Allgemeinen Sparkasse gezahlt. Es sei zwar richtig, dass vom angeführten Privatkonto, auf dem die nicht erklärten Provisionen eingegangen sind, laufend Barabhebungen und auf dem betrieblichen Geschäftskonto der Bf regelmäßig Bareinzahlungen erfolgten. Dass es sich bei der Dokumentation dieser Einzahlungen um eine Ungenauigkeit des Geschäftsführers handelte, die dann zu unrichtigen Buchungen durch den Steuerberater führten, könne vom Prüfer aber nicht nachvollzogen werden. Die Bareinzahlungen auf dem Bankkonto der GesmbH wurden auf Grund von Belegen mit dem Text "Privateinlage" mit Datum und die Unterschrift des GG auf das Gesellschafter - Verrechnungskonto gebucht, das dann auch wieder laufend durch Privatzahlungen für den Gesellschafter GG ausgeglichen wurde. Die Tatsachen, dass GG als sachkundiger Geschäftsführer Belege mit dem Text "Privateinlage" angefertigt hat, die Verbuchung dieser Beträge auf dem Gesellschafter - Verrechnungskonto erfolgte und für den Ausgleich mit privaten Aufwendungen herangezogen und die entsprechenden, Salden des Verrechnungskontos in der Bilanz ausgewiesen wurden, beurteilte der Prüfer als eindeutige Merkmale einer verdeckten Gewinnausschüttung durch die der Gesellschafter bereichert worden ist. In seiner Gegenäußerung vom 6. April 2011 hat der Masseverwalter der ausführlichen Stellungnahme des Prüfers zu diesem Punkt lediglich entgegnet, diese Causa (Provisionen) sei klar, eindeutig und ausführlich, sowohl von der B, als auch von deren Steuerberater erklärt und jedenfalls nachvollziehbar und klar ersichtlich. Dem in der Berufung gestellten Antrag auf Vernehmung des GG folgt das erkennende Gericht gemäß § 183 Abs. 3 BAO wegen offensichtlicher Verschleppungsabsicht nicht: Die vom Prüfer genannten objektiven Umstände werden seitens der Bf nicht bestritten und entsprechen dem Akteninhalt. Die vom Prüfer wiederholt monierten Unterlagen betreffend das Konto, auf das die Provisionen der Fa. Wüstenrot überwiesen worden sind, wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. Im Betriebsprüfungsverfahren hatte GG als Alleingesellschafter und Geschäftsführer hinreichend Gelegenheit sich mündlich und schriftlich zu äußern, ist seiner Mitwirkungspflicht jedoch nur zögerlich und unzureichend nachgekommen. In diesem Zusammenhang wird auf die Feststellungen in der Niederschrift, insbesondere auf die eingangs wiedergegebene tabellarische Darstellung des Ablaufes des Betriebsprüfungsverfahrens hingewiesen. Gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 unterliegen Gewinnanteile, Zinsen und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Kapitalertragsteuer. Gemäß § 95 Abs. 3 Z 1 ist der Schuldner inländischer Kapitalerträge iSd § 93 Abs. 2 EStG 1988 zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet; tut er dies nicht, so haftet er hiefür nach § 95 Abs. 2 EStG 1988. Die Geltendmachung der Haftung der Abzugspflichtigen Bf ist nach § 224 BAO iVm § 95 Abs. 2 EStG 1988 erfolgt. Diese Haftung ist verschuldensunabhängig (Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Zorn, EStG16, § 95 Tz 2). Neben offenen Gewinnausschüttungen zählen auch verdeckte Gewinnausschüttungen zu den KESt-pflichtigen Kapitalerträgen iSd § 93 Abs. 2 EStG 1988 (Kirchmayr aaO, § 93 Tz 32). Seitens der Bf wird sinngemäß behauptet, im gegenständlichen Fall habe sie (GmbH) gar nicht gewollt, ihrem Gesellschafter GG die gegenständlichen Provisionszahlungen zukommen zu lassen. Es habe sich nur um Fehlbuchungen gehandelt. Das Objektive Tatbild einer verdeckten Gewinnausschüttung - nämlich Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensvermehrung der Körperschaft - ist auf Grund des Zuflusses der Provisionen auf Konten des Gesellschafters GG im gegenständlichen Fall nicht strittig. Eine bereits verwirklichte Gewinnausschüttung kann nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres mit steuerlicher Wirkung nicht mehr rückgängig gemacht werden, es sei denn, die Körperschaft fordert diese noch vor dem Bilanzstichtag zurück und bilanziert eine Rückzahlungsforderung, deren Anspruch zum Bilanzstichtag bereits den Charakter eines Vermögensgegenstandes hat (Raab/Renner in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/ Vock, KStG24, § 8 Tz 157, unter Hinweis auf VwGH 19.05.1987, 86/14/0179; 21.12.1993, 93/14/0216; 20.11.1996, 96/15/0015; und 31.05.2011, 2008/15/0153). Mangels Rückforderung und Ansatzes einer derartigen Rückzahlungsforderung in den Bilanzen zum Stichtag 31. Dezember 2005, 2006 und 2007 vor Beginn der Betriebsprüfung im Jahr 2009 scheidet im gegenständlichen Fall die Möglichkeit der Rückgängigmachung aus. Wurde der Anteilseigner durch einen Vollzugs-, Rechen- oder Buchungsfehler bereichert, wird dadurch noch keine verdeckte Gewinnausschüttung begründet (VwGH 19.05.1987, 86/14/0179; 20.11.1996, 96/15/0015; 20.04.1995, 94/13/0228, zur irrtümlich unterlassenen Verzinsung einer Verrechnungsforderung). Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte Gewinnausschüttung sind nämlich Wissen und Wollen der vertretungsbefugten Organe der Körperschaft (Raab/Renner aaO, § 8 Tz 159, unter Hinweis auf VwGH 31.03.2000, 95/15/0056, 0065). Voraussetzung ist daher eine subjektive auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung, die sich auch schlüssig aus den Umständen des Falles ergeben kann (VwGH 03.08.2000, 96/15/0159, 0160; 30.10.2003, 99/15/0072, 0073; 31.03.2004, 99/13/0260; 31.05.2005, 2000/15/0059; 14.12.2005, 2002/13/0022; 23.02.2010, 2005/15/0148, 0149, und 21.02.2013, 2009/13/0257). Dulden und Unterlassen des Organes, das den Schluss erlaubt, dass die durch ihre Organe vertretene Gesellschaft die Entnahme von Gesellschaftsvermögen durch den Gesellschafter akzeptiert habe, ist somit prinzipiell ausreichend (VwGH 26.05.1993, 90/13/0155). Im Lichte der zitierten Literatur und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Fall auch das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselementes einer verdeckten Gewinnausschüttung zu bejahen: Der Geschäftsführer und Alleingesellschafter GG hat die der Bf zustehenden Provisionen nicht auf das Konto der Bf, sondern auf Privatkonten des GG überweisen lassen. Diese Beträge wurden dann als Einlagen des GG auf seinem Verrechnungskonto bei der Bf verbucht. Die diesbezüglichen Belege tragen die ausdrückliche Bezeichnung "Privateinlage" und wurden jeweils mit Datum vom sachkundigen Geschäftsführer GG unterschrieben. Diese Gutschriften am Verrechnungskonto wurden in der Folge zum Ausgleich privater Ausgaben des GG verwendet. In Ansehung der aufgezeigten Umstände besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel an der Bereicherungsabsicht des GG. Durch die Leitung der Provisionen der GmbH nicht auf deren Konto, sondern auf Privatkonten des Gesellschafters wurde die Nichterfassung dieser Erträge im Rechenwerk der GmbH ermöglicht. Das war GG bei Unterfertigung der Belege betreffend die "Privateinlage" zweifellos klar. Die sinngemäße Behauptung des GG, er habe diese Beträge als Erlöse der Bf der Versteuerung im Wege der Veranlagung zur Körperschaftsteuer zuführen wollen, ist völlig unglaubwürdig. Hätte GG trotz vorheriger Leitung dieser Beträge auf seine privaten Bankkonten dennoch deren Berücksichtigung und Versteuerung bei der GmbH (Bf) gewollt, hätte er bei der Zuführung auf die dem entsprechende Gestaltung der Belege achten müssen. Das behauptete Vorliegen eines Irrtums bei der Verbuchung stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts ein unsubstantiiertes Zweckvorbringen dar. Die Verbuchung baut auf den ihr zu Grunde liegenden Belegen auf. Gerade bei Eigenbelegen ist die steuerliche Vertretung auf die Richtigkeit der Angaben des Belegerstellers angewiesen. Nach dem Gesamtbild liegt zweifellos eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Dafür spricht auch das Verhalten des GG, das sich im dargestellten Verfahrensablauf und den Feststellungen zu den anderen Punkten der Niederschrift zur Schlussbesprechung manifestiert. Der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Haftung für Kapitalertragsteuer kommt deshalb keine Berechtigung zu. Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2005 und 2006 Der Masseverwalter hat in den Berufungen vom 31. Jänner 2011 die Bescheide vom 17. November 2010 betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005 (6.823,20 €) und 2006 (7.678,24 €) bekämpft und die Reduktion für 2005 auf 3.491,99 € und für 2006 auf 1.425,95 € beantragt. Zur Begründung hat der Masseverwalter lediglich jeweils auf die Begründung der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid des betreffenden Jahres verwiesen, woraus sich die entsprechen Reduktion der Körperschaftsteuerschuld ergebe. Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid gemäß § 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung gilt Abs. 1 sinngemäß, wenn einem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Abgabenbescheid getroffen worden sind. Gemäß § 205 Abs. 1 und 2 BAO idF BGBl. I. 2000/142 und BGBl. I. 2002/84 sind Differenzbeträge an Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide mit 2% pro Jahr über dem Basiszinssatz zu verzinsen (Anspruchszinsen). Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird nach Abs. 4 dieser Bestimmung durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind. Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Anspruchszinsen nach Abs. 6 insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen. Ritz, BAO5, § 252 Tz 3 bis 5 ist dazu Folgendes zu entnehmen: Tz 3: § 252 Abs. 1 bis 3 schränkt das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ein; Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Bescheidbeschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (zB VwGH 28.05.1997, 94/13/0273; 23.03.2000, 2000/15/0001; 19.03.2002, 2002/14/0005; 07.07.2004, 2004/13/0069) und nicht als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 13.05.1955, 522/52). Eine solche Abweisung setzt voraus, dass der Grundlagenbescheid dem Bescheidadressaten des abgeleiteten Bescheides gegenüber wirksam geworden ist (VwGH 22.03.1983, 82/14/0210). Tz4: § 252 Abs. 1 und 2 betrifft nur Grundlagenbescheide iSd §§ 185 ff. § 252 Abs. 3 betrifft grundlagenbescheidähnliche Bescheide. Tz 5: Abs. 1 und 2 des § 252 gelten für abgeleitete Bescheide auch dann, wenn sie sich nicht auf § 295 Abs. 1 bzw. Abs. 2 stützen (somit auch etwa für abgeleitete Erstbescheide). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 27.08.2008, 2006/15/0150) hat zu einem ebenfalls Anspruchszinsen betreffenden Fall im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: § 252 Abs. 2 BAO erfasst Fälle, in denen ein Abgabenbescheid die gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Grundlage für einen davon abzuleitenden anderen Abgabenbescheid abgibt. Dazu gehört der Verspätungszuschlag (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2591), dazu gehören auch die Anspruchszinsen. Anspruchszinsen wie auch Verspätungszuschläge sind zur festgesetzten Abgabe (hier: Einkommensteuer) formell akzessorisch. Sie sind insoweit von der festgesetzten Abgabe zu berechnen, als ihre Bemessungsgrundlage von der Höhe der festgesetzten Abgabe abhängt. In dieser Hinsicht sind Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Spruch des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 2008, 2008/13/0036). Das gilt sinngemäß auch für Verspätungszuschlagsbescheide. Die Festsetzung von Anspruchszinsen und Verspätungszuschlägen ist selbständig anfechtbar. Im Hinblick auf die Bindungswirkung kann jedoch eine Anfechtung mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, von vornherein nicht zum Erfolg führen. Ändert sich die Bemessungsgrundlage von Anspruchszinsen und Verspätungszuschlägen mit der Höhe der festgesetzten Abgabe, bietet eine verfahrensrechtliche Handhabe zur Anpassung der Anspruchszinsenfestsetzung und der Verspätungszuschlagsfestsetzung § 295 Abs. 3 BAO (vgl. das hg Erkenntnis vom 19. Jänner 2005, 2001/13/0167, zum Verspätungszuschlag). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin gegen die Festsetzung von Verspätungszuschlägen und Anspruchszinsen berufen, sich in der Berufungsbegründung jedoch ausschließlich auf die Rechtswidrigkeit der zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheide gestützt. Solcherart ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die Berufung abgewiesen hat. Der Anspruch auf Anspruchszinsen entsteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde (UFS 06.10.2005, RV/1847-W/04; 20.07.2004, RV/1980-W/03, 10.07.2003, RV/0953-W/03). Es ist daher ohne Bedeutung, warum ein Bescheid erst so spät erlassen worden ist. Eine lange Verfahrensdauer ist unmaßgeblich (UFS 15.07.2005, RV/0378-G/05, 26.01.2004, RV/0344-S/03, 06.08.2009, RV/0356-G/09). Die gegenständlichen Beschwerden betreffend die Anspruchszinsen stützen sich sinngemäß ausschließlich auf die behauptete Unrichtigkeit der Körperschaftsteuerbescheide 2005 und 2006 vom 17. November 2011. Der Masseverwalter weist selbst in den gegen diese Körperschaftsteuerbescheide erhobenen Beschwerden vom 31. Jänner 2011 darauf hin, dass diese Bescheide am 19. November 2011 der damals Zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreterin zugestellt worden sind. Im Licht der oben dargestellten Rechtslage (§ 252 Abs. 2 BAO) und der dazu vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte den Beschwerden betreffend die Anspruchszinsen schon deshalb kein Erfolg beschieden sein. Nach obigen Ausführungen zur Körperschaftsteuer 2005 und 2006 ist im gegenständlichen Fall den Beschwerden gegen die Grundlagenbescheide auch gar keine Berechtigung zugekommen. Zulässigkeit einer Revision Der Zulässigkeit der Revision steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts entgegen, dass die entscheidenden Rechtsfragen bereits durch die oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100492/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100492.2011
Stammnummer
103562
Gültig
27.03.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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