Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102609/2019
1. Antrag gem. § 299 BAO auf Aufhebung der Bescheide betreffend Wiederaufnahme Umsatz- und Einkommensteuer 2. Zufluss von Geldern (Scheckbehebungen) als Betriebseinnahmen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102609/2019vom 22.09.2025Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach Ansicht des BFG stehen die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Eingangsrechnungen und Kassabelege der Subunternehmer in keinem Zusammenhang - wie auch von der belangten Behörde in der BVE vom 11. Juli 2012 ausgeführt - mit den im Zeitraum Juni bis August 2005 festgestellten Scheckbehebungen in Höhe von 293.720,50. Diese 9 Schecks weisen die Fa. A GmbH als Bezogenen und den Bf. als Scheckeinlöser aus.
Auffallend ist zudem, dass im Zuge der Beschuldigtenvernehmung vom 31.01.2008, dem Bf. Fotos von 4 Personen zur Ansicht vorgelegt wurden und er dazu antwortete "Keine der Personen ist mir bekannt. Vielleicht habe ich die Person mit der lfd. Nr. 4 (X A) schon einmal gesehen".
Auf die Frage warum er den Auftraggeber X A auf dem Foto nicht erkannt habe, gab er bekannt, dass er relativ wenig persönlichen Kontakt zu Herrn A hatte.
Nach Ansicht des BFG widerspricht dem aber die Tatsache, dass der Bf. eine Wohnung an X A vermietet hat und die Buchhaltung für die A GmbH gemacht hat. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass man seinen Mieter auch auf Fotos wiedererkennt; insbesondere dann, wenn man mit diesem Mieter zusätzlich in einer ständigen Geschäftsbeziehung steht und mit großen Bargeldsummen hantiert.
Zum Vorbringen des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung, dass es zwei Zahlungsflüsse zwischen Herrn A und dem Bf. gab, einmal € 1.200,00 und dann € 27.500,00 auf ein Konto bei der Easybank, ist festzuhalten, dass die € 1.200,00 am 20. Jänner 2006 für die Erstellung von Buchhaltung und Lohnverrechnung 2005 überwiesen wurden und diese Überweisung damit außerhalb des Streitzeitraumes gelegen ist. Betreffend die Überweisung von X A an den Bf. in Höhe von € 27.500,00 ist festzuhalten, dass dieses Darlehen nicht in den dem Bf. zugerechneten Betrag von € 293.720,50 enthalten ist und somit auch nicht streitgegenständlich ist.
Im Schreiben vom 16. Juli 2025 - 17 Jahre später - werden vom steuerlichen Vertreter des Bf. 2 Konstellationen für die Abwicklung von Geschäften im Zusammenhang mit Deckungsrechnungen im Baugewerbe angeboten:
1.) Von X A wurden die von den Bankkonten behobenen Gelder wieder direkt an die Empfänger der Deckungsrechnungen zurückgegeben, damit diese mit den zurückerhalten, (vorgeblich aber für bezogene Subleistungen ausgegebenen) Beträgen ihre beschäftigten Schwarzarbeiter bezahlen konnten.
2.) Von X A wurden die behobenen Gelder an dritte Gesellschaften weitergeleitet, die als Subunternehmer der A GmbH jene Leistungen erbracht haben sollen, die diese laut ihren Ausgangsrechnungen fakturierte.
Gegen diese beiden Vorgangsweisen spricht, dass es sich für das Gericht nicht erschließt, warum es für die Zahlungen an die Subunternehmer notwendig gewesen wäre, den Bf. als Berater zwischenzuschalten und von diesem die Gelder mittels Scheck beheben zu lassen. Dass er dies nur aus Gefälligkeit getan hat, wenn X A nicht in Österreich war, wird als reine Schutzbehauptung gewertet.
Das Erste Bank Konto Nr. ***5*** der A GmbH wurde am 12.01.2005 eröffnet und am 15.11.2005 geschlossen. In diesem Zeitraum wurden diesem Bankonto Zahlungen diverser Gesellschaften, darunter auch solche der FL, von insgesamt € 730.887,05 gutgeschrieben. Diese durch Zuflüsse auf den Bankkonten dokumentierten Umsätze wurden im Jahresabschluss der A GmbH 2005 nicht erfasst. Für das Jahr 2005 wurden nur Umsätze in Höhe von € 14.696,00 erklärt.
Die auf das Bankkonto überwiesenen Beträge wurden zeitnah vom Bankkonto behoben. Die Behebungen erfolgten regelmäßig mittels Scheck und in einigen wenigen Fällen auch in bar. Es wurden vom Bf. folgende Schecks persönlich eingelöst:
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Datum
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Nummer
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Betrag
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06.06.2005
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Scheck 198803220201
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26.000,00
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15.06.2005
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Scheck 198803220202
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12.720,50
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16.06.2005
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Scheck 198803220203
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20.000,00
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17.06.2006
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Scheck 198803220204
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40.000,00
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27.06.2005
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Scheck 198803220205
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40.000,00
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01.07.2005
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Scheck 198803220206
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40.000,00
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13.07.2005
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Scheck 198803220207
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40.000,00
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25.07.2005
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Scheck 198803220209
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30.000,00
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09.08.2005
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Scheck 198807250201
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45.000,00
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Gesamt
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293.720,50
Der steuerliche Vertreter des Bf. versuchte im Ergänzungsschreiben zum Vorlageantrag vom 30.10.2012 darzulegen, dass den Scheckbehebungen des Bf. jeweils Überweisungen der FL an die A GmbH bzw. B an A GmbH vorausgegangen sind und die vom Bf. behobenen Beträge für die Bezahlung konkreter Eingangsrechnungen von Subunternehmen verwendet worden sind.
Der Senat hat jedoch Zweifel an der Echtheit dieser Eingangs- und Ausgangsrechnungen.
Dies aus nachstehenden Gründen:
Eingangsrechnungen der B an A GmbH:
- Es wurde kein Skonto abgezogen.
- Die UID Nummer der B war erst gültig seit 07.07.2005; einige Rechnungen wurden aber davor ausgestellt.
- Diese Rechnungen wurden erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt und waren im Zeitpunkt der Außenprüfung nicht vorhanden.
Ausgangsrechnungen der A GmbH an FL.
Die UID Nummer der A GmbH war erst gültig mit 27.05.2005
Laut Darstellung des steuerlichen Vertreters des Bf. wurden aber davor Rechnungen ausgestellt.
Die Ausgangsrechnungen wurden weder der belangten Behörde noch dem BFG vorgelegt, sind nur im Gerichtsakt im Gutachten SV vorhanden.
Aufgrund der im Laufe des Verfahrens sich ergebenden Widersprüche und dem nicht erbrachten Nachweis über den tatsächlichen Verbleib der Gelder, kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass dem Bf. als Scheckeinlöser die strittigen Gelder vom Firmenkonto der Fa. A GmbH zugeflossen sind, da eine tatsächliche vollständige Weitergabe der Gelder an X A nicht nachgewiesen werden konnte.
Der Senat geht davon aus, dass der Bf. im Zusammenwirken mit der Fa. A GmbH für das Erstellen von Scheinrechnungen Provisionen erhalten hat und zwar in Höhe von 20%. Diese Ansicht wird auch durch die glaubwürdige Aussage der Anzeigerin bestätigt, dass dem Bf. vom ausgewiesenen Rechnungsbetrag 20% verblieben sind.
Die Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der Eingabe vom 16. Juli 2025, dass die Einkünfte einer nach außen hin am Markt auftretenden Kaptalgesellschaft aufgrund des Trennungsprinzips dieser und nicht den Gesellschaftern oder diesen nahestehenden Personen zuzurechnen sind, mag zwar zutreffend sein. Auf den vorliegenden Fall bezogen aber bedeutet dies, dass es keinen tatsächlichen Nachweis dafür gibt, dass die vom Bf. mittels 9 Schecks behobenen Gelder vom Firmenkonto der A GmbH tatsächlich wieder in die Sphäre der A GmbH gelangt sind. Diese sind daher dem Bf. zuzurechnen. Der Bf. hatte somit Betriebseinnahmen (in Form von Provisionen) im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit, denen keine Betriebsausgaben gegenüberstehen.
Zusammenfassend ergab sich für den Senat das Bild, dass die Angaben der Anzeigerin mit den vorgefundenen und/oder Unterlagen in Einklang zu bringen sind und sich ihre Angaben (etwa zu den Aufbewahrungsorten der Unterlagen) als zutreffend erwiesen. Hingegen stellen sich die Aussagen des Beschwerdeführers durchgehend als unglaubwürdig und auch als nachweislich falsch dar, da er - insbesondere im späteren Lauf des Verfahrens - seinen eigenen Aussagen in Beschuldigteneinvernahmen, die zeitnah zum Jahr 2005 gemacht wurden, widersprach.
Gem § 167 Abs. 2 BAO hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.7.2019, Ra 2019/16/0082). Der Bestand einer Tatsache muss dabei nicht im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn nachgewiesen werden.
C3. Rechtliche Beurteilung und Erwägung:
C3 1. Einkommensteuer 2005:
Betriebseinnahmen sind betrieblich veranlasste Wertzugänge in Geld oder geldwerten Vorteilen (VwGH 17. 10. 1991, 89/13/0261; VwGH 22. 3. 2006, 2001/13/0289), die der Steuerpflichtige im Rahmen des Betriebes bzw aus betrieblicher Veranlassung vereinnahmt. Dabei genügt ein mittelbarer Zusammenhang mit den betrieblichen Vorgängen, auch ein widerrechtlicher Bezug hindert die Einnahmenqualität nicht (VwGH 17. 1. 1989, 88/14/0010). Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Für die Zurechnung von Einkünften kommt es entscheidend darauf an, wer über die Art der Erzielung der Einkünfte und damit über die Einkünfte disponieren kann. Bei der Einkünftezurechnung kommt es auf die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Einkünfte und nicht auf eine allenfalls nach § 24 BAO zu lösende Zurechnung von Wirtschaftsgütern an (Vgl Reinold/Inzinger/Wiesner in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 2 Anm 35). Nur wenn eine Verpflichtung zur Weitergabe außer Frage steht, liegen - Willen und Möglichkeit der Weitergabe vorausgesetzt - keine Betriebseinnahmen vor (VwGH 31.5.2006, 2002/13/0145). Sachverhaltsmäßig steht jedoch fest, dass es gerade keine Verpflichtung zur Weitergabe gab.
Gem. § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Zugeflossen sind Einnahmen demnach dann, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen, sobald er also die volle Verfügungsmacht über sie erhält.
Durch die Behebung der Gelder mittels 9 Schecks durch den Bf. gingen diese Gelder in dessen wirtschaftliche Verfügungsmacht über. Wie unter Punkt B2 ausgeführt konnte der Bf. die behauptete Weitergabe der von ihm behobenen Gelder an X A im Jahr 2005 nicht durch entsprechende Belege bzw. Unterlagen nachweisen.
Da der Bf. den Verbleib bzw. die Verwendung dieser Gelder nicht aufklären konnte und folglich keine Betriebsausgaben nachgewiesen werden konnten, sind diese Bankbehebungen in Höhe von € 293.720,50 dem Bf. in seiner Funktion als steuerlicher Berater als steuerliche Einnahme zuzurechnen.
Bei eine "Briefkastenfirma" handelt es sich um ein Unternehmen, das keinen geschäftlichen Betrieb hat und deswegen keine Leistung erbringen kann (VwGH 31.8.2020, Ra 2020/15/0022). Eine "Briefkastenfirma" erschöpft sich in einer bloßen Kombination einer Zustellanschrift mit einer Firmenbezeichnung. Nur ein echtes "Zwischenschalten" eines Unternehmens zur Abwicklung von Geschäften lässt dieses Unternehmen noch nicht zur "Briefkastenfirma" werden (VwGH 19.12.2007, 2005/13/0030). Bei Zwischenschaltung einer Gesellschaft kommt es dann zur unmittelbaren Zurechnung der Vergütungen an die dahinterstehenden natürlichen Personen, wenn die Funktion der zwischengeschalteten (Personen)Gesellschaft nicht über jene einer bloßen "Zahlstelle" hinausgeht (VwGH 10.5.2023, Ra 2022/15/0022).
Die A GmbH hatte keinen eigenständigen geschäftlichen Betrieb; sie konnte mangels eigener Arbeitnehmer auch keine Leistungen erbringen (weder Bauleistungen noch Personalleasingleistungen). Es wurden auch keine Aufträge an andere Subunternehmer weitergegeben, zumal die Weitergabe eines Auftrages voraussetzt, dass der A GmbH irgendwelche Aufträge erteilt worden wären.
Fließen einer als bloßen "Briefkastenfirma" anzusehenden Gesellschaft für das Zustandekommen von Geschäften "Provisionen" zu, wird eine Beweiswürdigung nicht als unschlüssig zu erkennen sein, die zur Feststellung gelangt, dass nicht die funktionslose Gesellschaft, sondern jene Personen, die durch ihr Tätigwerden bzw. Dulden die Geschäfte tatsächlich ermöglicht haben, die wahren Empfänger der Provisionen waren (VwGH 31.5.2006, 2002/13/0145; VwGH 27.6.2018, Ra 2018/15/0057). Es geht dabei nicht um einen "Durchgriff" durch die juristische Person hindurch (VwGH 20.9.2007, 2007/14/0007).
B3. 2. Umsatzsteuer 2005:
§ 1 Abs. 1 UStG 1994 lautet:
"Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt."
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerpflicht setzt einen Leistungsaustausch zwischen bestimmten Personen, also eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung (VwGH 24.6.2004, 2000/15/0140). Nur nach dem mit dieser Leistung im Zusammenhang stehenden Entgelt bemisst sich beim leistenden Unternehmer die Umsatzsteuer (vgl. § 4 Abs. 1 UStG 1994). Ob eine bestimmte Leistung gegen Entgelt vorliegt, ist eine Sachfrage (VwGH 21.12.2010, 2009/15/0010). Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Zu den Leistungen im Rahmen des Unternehmens gehören somit nicht nur die Leistungen, die den eigentlichen Gegenstand der unternehmerischen Tätigkeit ausmachen (Grundgeschäfte), sondern auch Hilfsgeschäfte und Nebengeschäfte (VwGH 16.12.2009, 2007/15/0176).
Nach § 4 Abs. 1 UStG 1994 wird der Umsatz im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Ob es sich um rechtlich zulässiges oder verbotenes, verpöntes oder strafbares Verhalten handelt, ist für die Besteuerung grundsätzlich ohne Belang (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/15/0085, 0086, mwN).
Ein Umsatz gegen Entgelt setzt voraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Erbringung von Dienstleistungen und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung besteht. Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (VwGH 8.9.2021, Ro 2020/15/0011).
Wie unter Punkt B2 ausgeführt, konnte der Bf. die behauptete Weitergabe der von ihm behobenen Gelder an X A im Jahr 2005 durch entsprechende Belege bzw. Unterlagen nicht nachweisen. Vielmehr hat er eine (Gegen)Leistung für das Erstellen der Deckungsrechnungen erhalten.
Wenn der steuerliche Vertreter des Bf. vorbringt, dass das Vorliegen eines umsatzsteuerlich relevanten Tatbestands voraussetzt, dass es zu einem Leistungsaustausch kommt und eine Leistung erbracht werden muss, um eine Gegenleistung zu erhalten und ein derartiger Tatbestand für die gegenständlichen Scheckbehebungen nicht angenommen werden könne. Dann ist dem entgegenzuhalten, dass der Bf. - wie unter Punkt B2 ausgeführt - die behauptete Weitergabe der von ihm behobenen Gelder an X A im Jahr 2005 durch entsprechende Belege bzw. Unterlagen nicht nachgewiesen werden konnte. Vielmehr hat er eine (Gegen)Leistung für das Erstellen der Deckungsrechnungen erhalten.
Da der Bf. den Verbleib bzw. die Verwendung dieser Gelder nicht aufklären konnte, sind diese Bankbehebungen in Höhe von € 293.720,50 dem Bf. in seiner Funktion als steuerlicher Berater und somit Unternehmer als steuerlichen Umsatz zuzurechnen.
C. Anregung auf Aussetzung des Verfahrens gem. § 271 BAO vom 24. Juli 2025:
§ 271 BAO lautet:
"(1) Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, so kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hierfür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen. Dies hat zur Vorlage der Beschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen.
(2) Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gemäß Abs. 1 gegeben hat, ist das ausgesetzte Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
(3) Von der Abgabenbehörde erlassenen Aussetzungsbescheide gemäß Abs. 1 verlieren ihre Wirksamkeit, sobald die Partei (§ 78) die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens beantragt."
Zweck des § 271 Abs. 1 BAO ist es, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in zwei Verfahren erörtet werden muss (VwGH 18.4.1990, 89/16/0200; 21.12.2011, 2009/13/0159; BFG 23.4.2020, BFG 23.4.2020, RV/3100265/2020). Die Aussetzung ist "eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens. Sie soll der Behörde Arbeit ersparen, die sonst allenfalls unnütz aufgewendet worden wäre, und soll andererseits die Parteien vor der Einbringung unnötiger oder aussichtsloser Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof bewahren" (VwGH 11.12.1957, 2623/55, 2624/55, zu § 42 Abs 1 AbgRG).
Die Aussetzung gem. § 271 liegt im Ermessen der Behörde (zB VwGH 23.11.2006, 2006/16/0079; 20.3.2014, 2010/15/0080); die Partei hat somit keinen Rechtsanspruch auf Aussetzung (zB VwGH 22.10.2002, 2000/14/0083; 9.9.2004, 2004/15/0099; 28.4.2011, 2007/15/0031, 0032 und 0105; 24.1.2018, Ra 2017/13/0023; BFG 15.10.2020, RV/4100707/2015), [vgl. Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 271, IV. Wirkung der Aussetzung [Rz 22 - 24]].
Alleine auf Grund der Tatsache, dass dem Bf somit kein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Entscheidung eingeräumt ist, ergibt sich, dass ein diesbezüglicher Antrag unzulässig ist.
Festzuhalten ist, dass der steuerliche Vertreter des Bf. den Antrag gem. § 271 BAO auf Aussetzung der Entscheidung am 24. Juli 2025 nach der Beschlussfassung durch den Senat gestellt hat.
Der steuerliche Vertreter des Bf. begründete den Antrag damit, dass falls dem auf § 299 BAO gestützten Antrag auf Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide stattgegeben werde, würden die bekämpften Sachbescheide ex lege aus dem Rechtsbestand ausscheiden. Der Ausgang dieses Verfahrens sei somit von wesentlicher Bedeutung iSd § 271 BAO für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Sachbescheide.
Dieser Anregung des steuerlichen Vertreters auf Aussetzung der Entscheidung kommt das BFG nicht nach, da das Verfahren zu dem ausgesetzt werden soll mit dem vorliegenden Erkenntnis entschieden worden ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da hier nur Sachverhaltsfragen strittig waren, sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, weshalb diese als unzulässig zu erklären war.
Wien, am 22. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 263 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 271 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102609/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102609.2019
- Stammnummer
- 149329
- Gültig
- 22.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF