Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102609/2019
1. Antrag gem. § 299 BAO auf Aufhebung der Bescheide betreffend Wiederaufnahme Umsatz- und Einkommensteuer 2. Zufluss von Geldern (Scheckbehebungen) als Betriebseinnahmen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102609/2019vom 22.09.2025Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Unbelegte Vorwürfe: In den Berichten wird mir unterstellt, Scheinrechnungen erstellt und dafür Provisionen erhalten zu haben. Diese Behauptungen basieren jedoch ausschließlich auf der Anzeige vom 27.07.2005 durch eine alkoholisierte Zeugin, deren Aussagen stehen in klaren Widerspruch mit der Aktenlage und nicht durch Belege gestützt wurden. Ermittlungen gegen betroffene Firmen blieben folgenlos und sind ein Beweis der Widersprüchlichkeit der Anzeigerin. Widersprüchliche Darstellungen: Während im Bericht vom 16.06.2010 von Umsatz- und gewinnerhöhenden Einnahmen die Rede ist, wird im Schreiben vom 12.07.2010 plötzlich von Provisionseinnahmen gesprochen - ein logischer Widerspruch, da dieselben Beträge nicht gleichzeitig als Umsatz und Provision gewertet werden sollen. Die gleichzeitige Zurechnung von Umsätzen und Provisionen für denselben Betrag ist logisch und sachlich nicht haltbar. Keine strafrechtlichen Erkenntnisse: Gegen die ursprünglich genannten Firmen wurden keine belastenden "Beweismaterialien" gefunden (gemeint sind Scheinrechnungen etwa bei der zB. O Bau GmbH die Frau Anzeiger-In kannten müsste, weil Sie diese Belege gebucht habe). Die Ermittlungen verliefen ohne Ergebnis, ein Strafverfahren gegen diese Firmen wurde eingestellt.
4.Unglaubwürdige Anzeige und Aussagen der Anzeiger-In:
Die Anzeige vom 27.07.2005 stützt sich auf Aussagen einer alkoholisierten Anzeiger-In, deren Aussagen widersprüchlich und unbelegt blieben. Kein belastendes Material wurde gegen die in der Anzeige genannten Firmen gefunden, sodass das Verfahren gegen diese Firmen eingestellt wurde.
5. Behauptetes Geständnis über einen "Erstattungsbetrag":
Es wird behauptet, ich habe zugegeben, einen nicht versteuerten Betrag von der A GmbH erhalten zu haben. Die ist Falsch und ist eine Lüge.
Tatsächlich handelte es sich um ein privates Darlehen in Höhe von €27.530,00, das vollständig zurückgezahlt wurde. Ein Geständnis wurde nie abgelegt; die angebliche Aussage entstand unter Druck in einem ergebnisorientierten Gespräch mit Herrn Q.
6. Abschlussbericht und rechtliche Bewertung
Der Schlussbericht wurde nicht von den ursprünglichen Ermittlern, sondern von Mag. ***11*** verfasst. Dieser verweist darauf, dass die Darstellung der Geldflüsse nicht ausreichend geklärt wurde, erkennt aber gleichzeitig an, dass wesentliche Aussagen und Erklärungen erst im Beschwerdeverfahren vollständig eingebracht wurden. Die Forderungen gegen die A GmbH wurden später gelöscht.
7. Rechtliche Bewertung durch Experten:
Laut juristischer Analyse (u. a. durch Mag. Y) war ***Bf1*** nicht als faktischer Geschäftsführer, sondern als gewillkürter Parteienvertreter im Sinne der Bundesabgabenordnung (§ 83 Abs. 1 BAO) tätig- nicht jedoch faktischer Machthaber. Die steuerrechtliche Verantwortung lag daher bei der A GmbH, nicht bei mir persönlich. Somit trifft mich keine persönliche Steuerpflicht im Sinne der unterstellten Handlungen.
Fazit:
Die gegen mich erhobenen Vorwürfe basieren auf widersprüchlichen (wie oben beschrieben), unbelegten und nachweislich falschen Aussagen (gemeint sind verkaufte Scheinrechnungen). Die Anzeige ist mangels Beweislage und wegen der unglaubwürdigen Quelle nicht tragfähig. Der Versuch, im Nachhinein andere Firmen oder Konstruktionen als belastend darzustellen, wirkt unbegründet und konstruierend.
[…]
Zusammenfassung zur Stellungnahme über das Verhältnis zur A GmbH (s. S 9 des Schreibens vom 23. Juli 2025)
"Ich habe dargelegt, dass mein Kontakt zur A GmbH spätestens nach der letzten Scheckabhebung im August 2005 endete. Die Übersiedlung der Firma im September 2005 in neue Räumlichkeiten unterstreicht zusätzlich die Beendigung der Zusammenarbeit. An welchem Datum genau ich die Vollmacht bei der FA zurückgelegt habe, kann das Finanzamt leicht feststellen.
Der Hauptgrund für die Trennung war, dass Herr X A trotz wiederholter Aufforderungen keine erforderlichen Buchhaltungsunterlagen vorlegte, wodurch eine ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung nicht mehr möglich war. Daher wurde der Kontakt faktisch vollständig abgebrochen. Das formale Zurücklegen der Vollmacht war lediglich eine Folge dieser tatsächlichen Beendigung.
Die Bilanz wurde unter erheblichem Druck und auf ausdrücklichen Wunsch von Herrn A noch Ende 2005, nach meiner Erinnerung erstellt und gemeinsam mit einem Formular zur Abmeldung der Tätigkeit persönlich übergeben. Was anschließend mit den Unterlagen geschah, ist mir nicht bekannt.
Ergänzend wird erwähnt, dass die räumliche Nähe der früheren Kanzlei zur damaligen Geschäftsadresse der A GmbH (zwei Stockwerke darunter) organisatorisch vorteilhaft war - insbesondere bei der Übergabe von Scheckgeldern, wenn Herr A aus seinem Heimatort zurückkehrte…"
Mit Eingabe vom 24. Juli 2025 (eingelangt beim BFG am 29. Juli 2025) brachte der steuerliche Vertreter des Bf. eine Anregung auf Aussetzung des Verfahrens gem. § 271 BAO ein. Begründend wurde ausgeführt:
"Wird unserem auf § 299 BAO gestützten Antrag auf Aufhebung der Wiederaufnahmsbescheide stattgegeben, verschwinden die bekämpften Sachbescheide ex lege aus dem Rechtsbestand. Der Ausgang dieses Verfahrens ist somit von wesentlicher Bedeutung iSd § 271 BAO für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Sachbescheide.
Unsere Anträge auf Bescheidaufhebung wurden ursprünglich mit Bescheid vom 14. März 2013 vom Finanzamt zurückgewiesen. Dieser Zurückweisungsbescheid wurde vom Finanzamt nach einer von uns eingebrachten Beschwerde mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Mai 2013 aufgehoben. Somit ist über unseren Antrag auf Bescheidaufhebung vom 27. Februar 2013 bis dato noch nicht entschieden worden.
Wir haben daher mit heutiger Post beim Bundesfinanzgericht eine Säumnisbeschwerde gem. § 284 BAO im Verfahren über unsere Anträge auf Bescheidaufhebung eingebracht.
Zur Wiederaufnahmsproblematik ist für das weitere Verfahren anzumerken, dass das Finanzamt bis zum heutigen Tage noch keinen Entschluss darüber gefasst hat, ob unser Mandant nach seiner Ansicht nach als fremder Dritter oder als der A GmbH nahestehende Person einzustufen ist oder nicht (siehe hierzu die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2025, GZ RV/702609/2019, "das wissen wir nicht").
Wenn sich das Finanzamt bis dato noch nicht über dieses Verhältnis klar geworden ist und sich bis dato weder für die eine noch die andere Variante entschieden hat, hätte es auch keine Wiederaufnahme der ESt- und Umsatzsteuerbescheide verfügen dürfen.
Sollte unser Mandant nämlich in einem Naheverhältnis zur A GmbH stehen, dann würde die verfahrensgegenständlichen Scheckbehebungen eine verdecke Ausschüttung implizieren, die als endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen weder im Rahmen einer Veranlagung zur ESt noch zur USt zu erfassen sind (siehe hierzu unsere Eingabe vom 16. Juli 2025).
Eine Wiederaufnahme kann aber nur dann verfügt werden, wenn die Kenntnis der Wiederaufnahmsgründe zu einem im Spruch anderslautenden Bescheid führen würden (§ 303 Abs 1 BAO).
Es wäre daher für die zwingend vorzunehmende Ermessenentscheidung über die Verfügung einer Wiederaufnahme unabdingbar gewesen, dass das Finanzamt zuvor sein Ermittlungsverfahren abschließt und sich hierbei über die von ihm angenommenen entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente in schlüssiger Beweiswürdigung Klarheit schafft.
Daher ist unseren Antrag auf Bescheidaufhebung der Wiederaufnahmsbescheide mangels zuvor abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens stattzugeben."
Mit gleicher Eingabe erhob der steuerliche Vertreter Säumnisbeschwerde gem. § 284 BAO, weil das Finanzamt nicht innerhalb von sechs Monaten über den am 27. Februar 2013 gem § 299 BAO eingebrachten Antrag auf Aufhebung der folgenden Bescheide entschieden hat:
• Bescheid vom 28. Februar 2012, mit dem das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 2005 (Bescheid vom 25. Juni 2007) gem. § 303 Abs 4 BAO wiederaufgenommen wurde.
• Bescheid vom 28. Februar 2012, mit dem das Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer 2005 (Bescheid vom 25. Juni 2007) gem. § 303 Abs 4 BAO wiederaufgenommen wurde.
Die Säumnisbeschwerde wird unter der GZ RS/7100115/2025 erledigt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
A. Antrag gem. § 299 BAO auf Aufhebung der Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2005:
1. Sachverhalt:
Nach Durchführung einer Außenprüfung folgte das Finanzamt dem Prüfer und setzte nach Wiederaufnahme der Verfahren die Umsatz- und Einkommensteuer 2005 entsprechend fest. Die Bescheide ergingen jeweils am 28.02.2012.
Zunächst erhob der Beschwerdeführer nur gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2005 Beschwerde (vom 28. März 2012).
Am 27.02.2013 stellte der steuerliche Vertreter des Bf. einen Antrag gem. § 299 BAO auf Aufhebung der Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2005.
Mit Bescheid vom 14.03.2013 wurde dieser Antrag zurückgewiesen.
Am 09.04.2013 erhob der steuerliche Vertreter des Bf. gegen den oa Bescheid "Berufung" (nunmehr Beschwerde).
Am 23.05.2013 erging eine stattgebende Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung) und der Bescheid vom 14.03.2013 wurde aufgehoben.
Am 20.03.2019 erging eine Beschwerdevorentscheidung und die Beschwerde vom 09.04.2013 wurde abgewiesen.
Am 25.04.2019 stellte der steuerliche Vertreter des Bf. einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Mit Bericht vom 8. Mai 2019 legte die belangte Behörde die oa Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vor.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des elektronisch vorgelegten Aktes des Finanzamtes und ist unstrittig. Der Bescheid vom 23.5.2013, mit dem der Zurückweisungsbescheid vom 14.3.2013 aufgehoben wurde, wurde dem Bundesfinanzgericht erst im August 2025 vorgelegt, zumal diese Erledigung bis zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde durch den Beschwerdeführer vom Finanzamt übersehen wurde.
3. Rechtliche Grundlagen und Würdigung
Gemäß § 97 Abs 1 BAO werden Erledigungen (der Abgabenbehörden) dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0210). Voraussetzung für eine Wirksamkeit der Erledigung ist neben der gesetzmäßigen Bezeichnung des Bescheidadressaten auch die Zustellung an den Adressaten (VwGH 30.9.2015, Ra 2014/15/0023). Die Frage, ob eine als Bescheid intendierte Erledigung wirksam geworden ist, ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verwirklichung des den Tatbestand der Zustellung erfüllenden Sachverhaltes zu beurteilen (VwGH 19.10.2017, Ra 2016/16/0112).
Beschwerdevorentscheidungen sind Bescheide über Bescheidbeschwerden, die als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnen sind (Ritz/Koran, BAO7, § 262 Rz 2; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/16/0186). Gemäß § 263 Abs 3 BAO wirkt eine Beschwerdevorentscheidung wie ein Beschluss (§ 278 BAO) bzw ein Erkenntnis (§ 279 BAO) über die Beschwerde. Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung dadurch nicht berührt wird, gemäß § 264 Abs. 3 BAO die Beschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Das Verwaltungsgericht hat auf Grund eines eingebrachten Vorlageantrages über die Bescheidbeschwerde zu entscheiden und ist gemäß § 279 Abs. 1 BAO berechtigt, den mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Aus dem Gesetz ergibt sich demnach, dass vom Verwaltungsgericht nicht über die Beschwerdevorentscheidung, sondern über die Beschwerde gegen den bekämpften Erstbescheid abzusprechen ist.
Eine ersatzlose Aufhebung (meritorische Entscheidung) darf nur dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (zB VwGH 29.4.2019, Ra 2018/16/0055). Die ersatzlose Behebung eines Bescheides entfaltet nämlich im Rahmen seiner bisherigen Sache Bindungswirkung, sodass der Abgabenbehörde ein neuerlicher Abspruch verwehrt ist (VwGH 19.5.2021, Ra 2020/15/0065). Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, obwohl keine Beschwerde vorlag, bewirkt eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Unzuständigkeit der Abgabenbehörde (VwGH 4.4.1990, 89/13/0190). Eine rechtswidrig ergangene Beschwerdevorentscheidung ist, wenn durch das Verwaltungsgericht mangels Beschwerde keine Entscheidung über die ihr vermeintlich zugrunde liegende Beschwerde zu treffen ist, auf Grund eines dem Verwaltungsgericht vorgelegten Vorlageantrags ersatzlos durch das Verwaltungsgericht aufzuheben (vgl BFG 18.1.2017, RV/7104666/2015; BFG 9.4.2019, RV/7102296/2015; BFG 30.12.2020, RV/3100363/2015; BFG 2.3.2021, RV/7102466/2019; Petrag-Wolf in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 262 Anm 6).
Der Vorlageantrag war aber grundsätzlich zulässig, da zwar eine rechtswidrige, aber im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung vorliegt (vgl. zB BFG 25.8.2017, RV/7100192/2017, BFG 19.7.2016, RV/7103328/2016). Durch die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung scheidet gemäß § 264 Abs. 7 BAO der Vorlageantrag vom 21.12.2021 aus dem Rechtsbestand aus. Die Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichts ist durch die Sache des Beschwerdeverfahrens begrenzt. Über diese Sache hinaus besteht keine Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichts (VwGH 22.10.2015, Ro 2015/15/0035).
Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2013 der Bescheid vom 14.03.2013 aufgehoben.
Damit ist der Antrag gem. § 299 BAO auf Aufhebung der Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren wieder unerledigt und der Antrag somit offen. Diese Ansicht wird nunmehr auch vom Finanzamt vertreten, zumal im Zuge des Säumnisbeschwerdeverfahrens eine abweisende Erledigung erlassen wurde.
Das BFG kommt daher zur Ansicht, dass gegenständlich kein Beschwerdeverfahren offen ist: Der Bescheid, mit welchem das Anbringen zurückgewiesen wurde, wurde bereits aufgehoben. Ein offenes Beschwerdeverfahren, über welches das BFG zu entscheiden hätte, liegt daher nicht (mehr) vor.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 20.03.2019, die in derselben Sache (nämlich hinsichtlich der Zurückweisung) ergangen ist, ist daher aufzuheben.
B. Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2005:
B.1. Das BFG geht von folgendem Sachverhalt aus:
Der Bf. war im Jahr 2005 Bilanzbuchhalter. In der Beilage E1a zur Einkommensteuererklärung 2005 gab der Beschwerdeführer seine Betriebsanschrift mit "Adr.1a" an. Im beigelegten Jahresabschluss findet sich die Anschrift "Adr.1b". Er mietete in demselben Gebäude auch die Wohnungen 37 sowie 17 und 18.
Zunächst wurde der Beschwerdeführer mit Bescheiden jeweils datiert vom 25. Juni 2007 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2005 erklärungsgemäß veranlagt. Es wurden Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 656,51 und ein Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch in Höhe von € 56.076,49 festgesetzt.
Die A GmbH wurde am 11.01.2005 gegründet und am 3.2.2005 ins Firmenbuch eingetragen. Der Sitz der Gesellschaft befand sich zunächst in 1090 Wien und wurde im März 2005 nach 1200 Wien, Adr.1 verlegt. Von Oktober 2005 bis Mai 2006 war die GmbH in 1230 Wien gemeldet. Als Geschäftszweig der Gesellschaft war im Firmenbuch das Handelsgewerbe eingetragen. Als Geschäftsführer war durchgehend X A im Firmenbuch eingetragen.
Mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom tt.10.2006 wurde über das Vermögen der A GmbH der Konkurs eröffnet. Der Konkurs wurde mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom tt.04.2013 mangels Kostendeckung aufgehoben. Am 02.07.2013 wurde die Gesellschaft aus dem Firmenbuch gelöscht.
Am 21.3.2005 wurde dem Beschwerdeführer von der A GmbH eine allgemeine Vollmacht für Bilanzbuchhalter erteilt. Am 27.5.2005 hat das Finanzamt der A GmbH die UID-Nummer ***ATU1*** bescheidmäßig zugeteilt. Diese UID-Nummer findet sich bereits auf Ausgangsrechnungen der A GmbH, die im April 2005 ausgestellt wurden - also zu einem Zeitpunkt, als die UID-Nummer noch gar nicht vergeben war.
Die A GmbH hat im Jahr 2005 Deckungsrechnungen zum Zwecke der Steuerhinterziehung verkauft. Diese Deckungsrechnungen erreichten im Jahr 2005 ein Volumen von brutto € 1.433.801,16. Die A GmbH verfügte über Bankkonten bei der Bank Austria, Erste Bank (Konto Nr. ***4*** und Nr. ***5***), der Easybank und der Volksbank, auf denen Zuflüsse in erheblichem Umfang feststellbar sind.
Der Bf. erstellte für die A GmbH den Jahresabschluss zum 31.12.2005. Laut diesem hat die A GmbH nur ein Bankkonto bei der Bank Austria (Kto. ***13***) unterhalten und Umsatzerlöse von € 14.696,00 erzielt, denen Aufwendungen von insgesamt € 12.528,98 gegenüberstehen. Im Jahr 2005 wurden auf die A GmbH drei Arbeitnehmer angemeldet. Die Angaben im Jahresabschluss und auch in den Steuererklärungen der A GmbH, die ebenfalls der Beschwerdeführer erstellte, sind falsch. Der Beschwerdeführer wusste, dass der Jahresabschluss und die Steuererklärungen nicht den Tatsachen entsprechen. Der Beschwerdeführer übte die faktische Kontrolle über die A GmbH aus. X A wurde als im Firmenbuch eingetragener Gesellschafter bzw Geschäftsführer nur vorgeschoben.
Im Zeitraum vom 6.6.2005 bis 9.8.2005 hat der Beschwerdeführer mittels neun Schecks insgesamt € 293.720,50 vom Konto der A GmbH bei der Erste Bank mit der Kontonummer ***4*** abgehoben. Alle Schecks tragen eine Unterschrift von X A als Aussteller der Schecks und des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat die behobenen Gelder nicht weitergegeben. Bei den behobenen Geldbeträgen handelt es sich um die Vergütung des Beschwerdeführers für das Erstellen der Deckungsrechnungen.
Am 27. Juli 2005 erstattete eine ehemalige Angestellte und Buchhalterin eine Anzeige, in welcher gegenüber dem Beschwerdeführer der Vorwurf erhoben wurde, dass dieser seine Funktion als steuerlicher Vertreter insoweit missbrauchen würde, als er im Rahmen mehrerer von ihm vertretenen Firmen Scheinrechnungen im Baugewerbe veranlasst habe. Bei einer dieser Firmen handelt es sich um die A GmbH. Als Geschäftsführer fungiere hier zum Schein ein X A, der tatsächlich nichts mit der Firma zu tun habe und nur seinen Namen für die Firmengründung bzw. Eröffnung von Bankkonten zur Verfügung gestellt habe. Der eigentliche Machthaber der A GmbH sei der Beschwerdeführer.
Weiters sagte die Anzeigerin aus, dass der Bf. der Bilanzbuchhalter der A GmbH war und auch die Bilanz für das Jahr 2005 erstellt habe. Er fälsche Rechnungen und dem Bf. verblieben vom ausgewiesenen Rechnungsbetrag 20%. Dieses Geld wird auf das Konto bei der Erste Bank überwiesen, welches auf die A GmbH laute. Vom Bf. werde das Geld abgehoben. Den abgehobenen Betrag minus 20% übergebe er dann beispielsweise an die FL.
Am 22.2.2006 fand beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung statt. Dabei wurde in den Räumlichkeiten 1200 Wien, adr.6 "schwarzes Büro", das vom Beschwerdeführer von einem im Gebäude tätigen Arzt angemietet wurde, Aufzeichnungen und Buchhaltungsunterlagen, Scheckkarten und dazugehörige Codes sowie Unterlagen zu Internetbanking für mehreren Bankkonten der Fa. A GmbH bzw. von X A sowie Bankunterlagen mit einer Blankounterschrift von X A gefunden. Zu diesen aufgefundenen Unterlagen gehörten auch auch Bankunterlagen für das Bankkonto Erste Bank Kto ***4*** mit dazugehörige Codes sowie Zugangsdaten, Passwörter und TAN-Codes für Internetbanking. Im Zuge der Hausdurchsuchung wurden keine Subunternehmerrechnungen beschlagnahmt. Der Beschwerdeführer hatte Zutritt zu diesen Räumlichkeiten.
In der Beschuldigteneinvernahme vom 31.01.2008 erkannte der Beschwerdeführer den X A auf einem ihm vorgelegten Foto nicht. Dazu sagte er aus, dass er "vielleicht die Person mit der lfd. Nummer 4 (X A) schon einmal gesehen hat". In der Beschuldigteneinvernahme vom 14.02.2008 sagte er ".. erst als mir mitgeteilt wurde, dass es sich um X A handelt, erkannte ich ihn wieder. Ich hatte relativ wenig persönlichen Kontakt zu Herrn A".
In der Beschuldigteneinvernahme vom 14.02.2008 wurden dem Beschwerdeführer neun Schecks vorgelegt, auf denen er als Beheber der Geldbeträge aufscheint. Dazu sagte er aus: "Die Gelder habe ich an die A GmbH und zwar dem Geschäftsführer X A übergeben. Entsprechende Übernahmebestätigungen liegen mir nicht vor."
Mit der Beschwerde vom 28. März 2012 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2005 legte der Bf. erstmals eine Erklärung von X A vor, wonach dieser die vom Bf. behobenen Gelder erhalten und zur Bezahlung von Subunternehmern der A GmbH verwendet habe. Dieser Erklärung lagen Eingangsrechnungen und Kassabelege von Subunternehmern der A GmbH bei.
In einer Vorhaltsbeantwortung vom 20.08.2013 gab der Bf. bekannt, dass er der Bilanzbuchhalter der A GmbH war und in einigen Fällen, in denen X A ortsabwesend war, aus Gefälligkeit Gelder übernommen habe.
Die Beschwerde betreffend Umsatz- und Einkommensteuer wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. Juli 2012 als unbegründet abgewiesen.
Am 17. August 2012 stellte der steuerliche Vertreter des Bf. einen Vorlageantrag. In diesem führte der steuerliche Vertreter aus, dass den Scheckbehebungen durch den Bf. jeweils Überweisungen der FL für im Schriftsatz vom 30.10.2012 konkret angeführten Ausgangsrechnungen der A GmbH vorausgegangen und die vom Bf. behobenen Beträge seien für im Schriftsatz vom 30.10.2012 wiederum konkret angeführte Eingangsrechnungen von Subunternehmen verwendet worden.
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Datum
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Überweisung FL an A GmbH
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Datum
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Behebung Bf.
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Zahlungen an Subunternehmer
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30.05.2005
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30.888,00
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06.06.2006
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26.000,00
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28.669,00
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16.06.2005
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44.173,20
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17.06.2005
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40.000,00
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41.142,80
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16.06.2005
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41.817,90
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27.06.2005
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40.000,00
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38.875,00
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13.07.2005
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54.966,75
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13.07.2005
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40.000,00
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52.500,00
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25.07.2005
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40.564,65
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25.07.2005
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37.000,00
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7.500,00
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Summe
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212.410,50
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183.500,00
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168.686,80
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die oa Ausgangsrechnungen weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurden. Sie sind aber im Gerichtsakt im Sachverständigengutachten Mag. ***12*** unter Beilage 15 vorhanden (Ausgangsrechnung A GmbH an FL). Einige dieser Rechnungen (in Kopie) wurden exemplarisch zum BFG-Akt genommen.
Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens wurden Subunternehmerrechnungen, die eine B als Rechnungsausstellerin und die A GmbH als Rechnungsempfängerin ausweisen, vorgelegt. Eine Übereinstimmung zwischen den Behebungen vom Bankkonto der A GmbH und den Barzahlungen an die B ist nicht herstellbar. Die Rechnungen sollen durchgehend bar bezahlt worden sein, wobei eine Übereinstimmung zwischen den Behebungen vom Bankkonto der A GmbH und den Barzahlungen an die B nicht herstellbar ist. Vielmehr handelt es sich bei den vorgelegten Rechnungen der B ebenfalls um Schein- bzw Deckungsrechnungen.
B2. Beweiswürdigung:
Festzuhalten ist, dass das Bundesfinanzgericht nicht an das Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Dezember 2019, GZ ***10*** gebunden ist, da der Bf. mangels Schuldnachweis freigesprochen wurde. Die Frage, ob die Scheckbehebungen durch den Bf. vom Bankkonto der Fa. A GmbH (Erste Bank Kto. Nr. ***4***) im Jahr 2005 in Höhe von € 293.720,50 als Einnahme beim Bf. umsatz- und gewinnmäßig hinzuzurechnen sind, ist nach Maßgabe des Abgabenrechts zu beurteilen.
Ob eine Tatsache (hier die Frage, ob dem Bf. die mit 9 Schecks vom Bankkonto der Fa. A GmbH behoben € 293.720,50 zugeflossen sind) als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, unterliegt der freien Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO). Dabei genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO, Kommentar 7. Auflage, Tz 8 zu § 167 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Bestand einer Tatsache muss dabei nicht im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn nachgewiesen werden.
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass den Aussagen des Bf. in den Beschuldigtenvernehmungen vom 31.01.2008, 14.02.2008 und 20.02.2008 und in den Ausführungen in der Beschwerde vom 28.März 2012 erhöhte Beweiskraft zukommt.
Die im Zuge der mündliche Verhandlung vorgelegte Äußerung im Beschwerdeverfahren (Beilage 3 bestehend aus 17 Seiten) vom 23. Juli 2025, wurde erst 17 Jahre danach erstellt, vom Zeitpunkt der Anzeige weg sogar 20 Jahre. Aufgrund des weit zurückliegenden Zeitraumes kommt dieser geringere Aussagekraft zu. Abgesehen davon ist aus dieser vorgelegten Äußerung nicht ersichtlich, ob sie tatsächlich vom Beschwerdeführer stammt.
Die Feststellungen zu den Steuererklärungen des Beschwerdeführers sowie den darauf aufgedruckten Adressen gründet sich auf die Einsichtnahme in diese Unterlagen, die sich im Akt des Finanzamtes in Papierform befinden.
Die Feststellungen zu Gründung, Sitzverlegung und zur Löschung der A GmbH gründen sich auf die Angaben im Firmenbuch, in das Einsicht genommen wurde.
Die Feststellung, dass sich die UID-Nummer der A GmbH bereits auf Rechnungen wiederfindet, die vor der Vergabe der UID-Nummer (laut dem auf diesen Rechnungen aufgedruckten Datum) erstellt wurden, gründet sich auf die Einsichtnahme in die Beilagen des Aktes des Landesgerichts Wien, insbesondere in die Beilage 2 des Sachverständigengutachtens, auf die auch der steuerliche Vertreter im Zuge der mündlichen Verhandlung hingewiesen hatte. In dieser Beilage 2 finden sich beispielsweise Ausgangsrechnungen an die FL vom 12. April 2005, 17. April 2005 oder 27. April 2005. Die UID-Nummer der A GmbH wurde erst mit Vergabebescheid vom 27.5.2005 vom Finanzamt zugeteilt. Diese Tatsache ist aus den Daten des Finanzamtes ersichtlich.
Die Feststellung, dass die A GmbH Deckungsrechnungen ausgestellt hatte, ist grundsätzlich unstrittig. So schildert der Beschwerdeführer in seiner "Äußerung im Beschwerdeverfahren" vom 16.7.2025 selbst, dass die von der A GmbH gelegten Ausgangsrechnungen im Jahr 2005 ein Volumen von € 1.433.801,16 brutto erreichten.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Jahresabschluss der A GmbH 2005 erstellte, gründet sich auf die Aussage des Beschwerdeführers in der Beschuldigtenvernehmung vom 31.1.2008, in der er ausdrücklich aussagte, dass er die Bilanz für das Jahr 2005 erstellt und auch beim Finanzamt eingereicht hatte.
Aus dem Firmenbuch ist dazu ersichtlich, dass der beim Firmenbuch eingereichte Jahresabschluss am 28.1.2006 unterschrieben wurde, wobei als einziger Aktivposten ein Guthaben bei Kreditinstituten in Höhe von € 34.960,39 aufscheint. Aus den Anhangangaben ist zu entnehmen, dass es ein Konto bei der Bank Austria (Kontonummer ***13***) gab und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer während des Geschäftsjahres 2005 mit "1" angegeben wurde.
Auch in der Beschuldigtenvernehmung am 14.2.2008 wurde der Beschwerdeführer - nachdem ihm die Bilanz der A GmbH für 2005, die im Zuge der Hausdurchsuchung bei ihm sichergestellt wurde - gefragt, ob er diese Bilanz sowie die Steuererklärungen erstellt hatte. Darauf antwortete der Beschwerdeführer, dass er die Bilanz auf Grund der ihm vorgelegten bzw übergebenen Unterlagen erstellt hatte. Auf die Frage, ob es weitere Bankkonten gab, antwortete der Beschwerdeführer, dass ihm keine weiteren Bankkonten bekannt wären.
Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer Bankunterlagen zum Erste Bank Konto ***4***, die in seinem verheimlichten Büro im Zuge der Hausdurchsuchung aufgefunden wurden und von dem er die Abhebungen mittels Scheck durchführte, vorgelegt. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, ob dieses Konto in der Buchhaltung erfasst sei.
Nachdem die Beschuldigtenvernehmung am 14.2.2008 unmittelbar nach der Frage über den Verbleib der vom Beschwerdeführer vom Erste Bank Konto abgehobenen € 293.720,50 auf Ersuchen des Beschwerdeführers abgebrochen werden musste und am 20.2.2008 fortgesetzt wurde, gab der Beschwerdeführer an, dass er die abgehobenen Gelder dem Geschäftsführe, X A, übergeben hätte, jedoch keine Übernahmebestätigungen vorliegen.
Alleine diese, in den Beschuldigtenvernehmungen im Jahr 2008 gemachten, widersprüchlichen Aussagen zeigen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts deutlich, dass der Beschwerdeführer keine wahrheitsgemäßen Angaben zum Sachverhalt macht; anders ist es nicht erklärlich, dass er sich als Bilanzbuchhalter, der die Buchhaltung für eine GmbH führt und von einem von mehreren Geschäftskonten der GmbH knapp € 300.000,-- abhebt, nicht erklären bzw erinnern kann, dass er erhebliche Geldsummen persönlich abgehoben hatte. Diese Ansicht des Bundesfinanzgerichts wird auch dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer in der dritten Beschuldigtenvernehmung am 20.2.2008 ausdrücklich gefragt wurde, warum er das Konto nicht in die Bilanz aufgenommen hatte und er lapidar antwortete, dass X A ihm gegenüber angab, dass das Konto gelöscht worden wäre "und sämtliche Buchungen storniert wurde". Selbst wenn dieses Konto bei der Erste Bank im November 2005 geschlossen wurde, lassen sich die Abhebungen im Sommer 2005 nicht stornieren. Dies muss insbesondere einem Bilanzbuchhalter bewusst sein.
Das BFG bzw der Senat geht davon aus, dass dem Bf. die vom ihm persönlich mit insgesamt 9 Schecks vom Bankkonto der Fa. A GmbH behobenen € 293.720,50 zugeflossen sind.
Dies aus nachstehenden Gründen:
Dem Bf. wurde in der Anzeige vom 27. Juli 2005 von einer ehemaligen Angestellten vorgeworfen, dass er seine Funktion als steuerlicher Vertreter insoweit missbrauchen würde, als er im Rahmen mehrerer von ihm vertretenen Firmen Scheinrechnungen im Baugewerbe veranlasst haben soll. Bei einer dieser Firmen würde es sich um die Fa. A GmbH handeln. Als Geschäftsführer fungiere hier zum Schein X A, der tatsächlich nichts mit der Firma zu tun hat und nur seinen Namen für die Firmengründung bzw. Eröffnung von Bankkonten zur Verfügung gestellt hat. Laut der Anzeige, war der Bf. jedoch faktischer Geschäftsführer und wirtschaftlicher Eigentümer der A GmbH. Weiters zeigte sie an, dass von der Fa. A Rechnungen zum Zwecke der Steuerhinterziehung verkauft wurden und Käufer dieser Rechnungen ua die Fa. FL war. Der Bf. soll dafür 20% der Rechnungssumme als Provision erhalten haben.
Wenn der Bf. nun in der Eingabe 23. Juli 2025 behauptet, dass sich die Anzeigerin in einem alkoholisierten Zustand befunden hätte als sie die Anzeige erstattet hat, dann ist dem entgegenzuhalten, dass die Niederschrift vom 27. Juli 2005 von 09:45 Uhr bis 13:00 Uhr aufgenommen wurde und es den Beamten der Kriminaldirektion 1 aufgefallen wäre, wenn die Bf. im alkoholisierten Zustand gewesen wäre. Ein diesbezüglicher Hinweis findet sich jedoch in der Niederschrift nicht. Auch in der Anzeige vom 7.11.2005 der Bundespolizeidirektion Wien an die Staatsanwaltschaft wird die Anzeigerin als glaubwürdig beschrieben.
Das BFG schließt sich den glaubwürdigen Angaben der Anzeigerin an. Dies - unter anderem - deswegen, weil sie in der Kanzlei des Bf. tätig gewesen ist und dadurch Kenntnis von seinen "Machenschaften" gehabt hat. Sie hat ausdrücklich angegeben, dass X A nichts mit der Firmenführung der A GmbH zu tun hat. Die A GmbH verkaufte Rechnungen zum Zweck der Steuerhinterziehung gegen eine Provision von 20% des jeweiligen Betrags. Die restlichen 80% übergebe der Bf. nach Einlangen der Rechnungssumme in bar an den jeweiligen Käufer der Scheinrechnungen, wie es beispielweise die FL ist.
Der Anzeige vom 27. Juli 2005 ist weiters zu entnehmen:
"Die Fa. FL befasst sich ebenfalls mit dem Personalleasing, jedoch nicht für Baustellen, sondern Fabriken. Weiters kauft ein gewisser M von der Fa. A Rechnungen. Diese Vorgehensweise betreibt ***Bf1*** seit Gründung der Fa. A im Jänner 2005 und zwar wöchentlich. Durch ***Bf1*** weiß ich, dass er für diese beiden vorgenannten Abnehmer Rechnungen fälscht. ***Bf1*** verbleiben vom ausgewiesenen Rechnungsbetrag 20%. Das Geld wird auf ein Konto bei der Erste Bank überwiesen, welches auf die Fa. A lautet. Von ***Bf1*** wird das Geld abgehoben und fälscht er zu diesem Zweck die Unterschrift von A. Ich weiß mit Bestimmtheit, dass er zum Zwecke der Behebung keine Vollmacht von A hat. Den abgehobenen Betrag, minus der 20% übergibt er dann an die Fa. FL, wobei dies immer von einer Frau abgeholt wurde. Dies habe ich auch einigemale selbst beobachtet…."
Auch die Angaben der Anzeigerin zur W GmbH sind glaubhaft. Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer für diese Gesellschaft tätig war; dies ergibt sich einerseits aus der im Jahr 2005 eingereichten Überschussrechnung des Beschwerdeführers, in welcher (geringe) Einnahmen der W GmbH enthalten sind. Andererseits ist aus Unterlagen der Finanzverwaltung ersichtlich, dass im März 2005 der Körperschaftsteuerbescheid sowie der Umsatzsteuerbescheid (mit Umsätzen über € 400.000) an den Beschwerdeführer als Zustellbevollmächtigten erging. Insofern erscheint auch die Aussage der Anzeigerin, dass es sich bei der W GmbH zum damaligen Zeitpunkt um ein reelles Unternehmen im Baugewerbe gehandelt hatte, als glaubhaft. Auch wurde im Jahr 2005 ein Wechsel der Gesellschafter/Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen. Als neuer Gesellschafter/Geschäftsführer wurde ein GF_W - wie aus dem Firmenbuch ersichtlich - eingesetzt, der (laut ZMR) an derselben Adresse seinen Hauptwohnsitz begründete wie die W GmbH.
Auf die Frage, wo der Beschwerdeführer die Unterlagen aufbewahren könnte, gab die Anzeigerin an, dass sich diese in den Wohnungen Adr.1 Top 35, 36, 37 oder "in dem Raum der Ordination des Arztes" befinden könnten. Weiters gab die Anzeigerin an, dass im Top "zwei Firmen angemeldet" wurden. Auch dies ist zutreffend, zumal sowohl die A GmbH als auch die "O" Bau GmbH ihren Sitz (laut Firmenbuch) an dieser Anschrift hatten. Geschäftsführer und Gesellschafter der "O" Bau GmbH war Z, der - wie die Bundespolizeidirektion Wien in ihrer Anzeige an die Staatsanwaltschaft hinwies - in der Wohnung Top 37 von Dezember 2004 bis Dezember 2006 gemeldet war. X A war von September 2005 bis März 2006 in der Wohnung 37 gemeldet. Letztlich erwiesen sich diese Angaben der Anzeigerin als zutreffend.
Zur Tätigkeit der Anzeigerin gab auch der Beschwerdeführer - mit den Angaben der Anzeigerin übereinstimmend - an, dass sie mit allen Aufgaben einer Buchhaltungskanzlei betraut war und auch noch im Jahr 2005 in seiner Kanzlei (zumindest) ausgeholfen hatte.
In der Beschuldigteneinvernahme vom 31.1.2008 sagte der Beschwerdeführer hingegen gleich zur ersten Frage aus, dass X A erst in der zweiten Jahreshälfte 2005 zu ihm gekommen wäre und er sich mit X A nur schwer verständigen konnte. Allerdings wurde die A GmbH bereits zu Jahresbeginn 2005 gegründet, hatte seit März 2005 ihren Sitz in einer der Wohnungen des Beschwerdeführers und hat dem Beschwerdeführer bereits am 21.3.2005 eine Vollmacht in deutscher Sprache erteilt. Insofern sind bereits die Angaben des Beschwerdeführers zum angeblichen Beginn der Geschäftsbeziehung falsch.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Gebäude Adr.1 die Wohnungen 35, 36, 37, 17 und 18 mietete und zu diesen Räumlichkeiten auch Zugang hatte, ergibt sich einerseits daraus, dass er in diesen Räumlichkeiten sein Buchhaltungsbüro betrieb oder in Beschuldigteneinvernahmen selbst zugegeben hatte, dass er diese Räumlichkeiten anmietete bzw dazu Zugang hatte (siehe insb Beschuldigteneinvernahme vom 31.1.2008 Seite 2, 4 und 6; Beschuldigteneinvernahme 14.2.2008 Seite 3). Daran ändert für das Bundesfinanzgericht auch die im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegte "Stellungnahme", die 17 Jahre nach den Einvernahmen verfasst wurde, nichts.
Im Zuge von Ermittlungstätigkeiten wurde festgestellt, dass die Fa. A im Wege von Subunternehmertätigkeit tatsächlich als "Rechnungslieferant" fungiert hat. Die Firma war ursprünglich neben mehreren Adressen in Wien auch an der Adresse des Bf. in 1200 Wien Adr.1 etabliert. Dabei handelt es sich um eine Wohnung im selben Stock des Buchhaltungsbüros des Bf. (1200 Wien Adr.2). In dieser Wohnung wurden Buchhaltungsunterlagen und eine vom Steuerberater fertig gestellte Bilanz in den Kanzleiräumen der Top 35 und 36 sichergestellt.
Ein weiterer Durchsuchungsort war an derselben Adresse 1200 Wien adr.6. Dabei handelt es sich um eine Wohnung, die vom Bf. zusätzlich angemietet wurde. Es wurden hier weitere fragmentarische Aufzeichnungen von der Fa. A GmbH und dem Geschäftsführer X A Scheckkarten zu mehreren Bankkonten der Fa. A bzw. von X A (Easybank, Volksbank) vorgefunden.
Wenn der Bf. nun behauptet, dass er ab dem Zeitpunkt, an dem er Herrn A den Raum 17 zur Miete überlassen hat, keinen Zutritt mehr zu diesem Raum hatte bzw. der Zugang nur gemeinsam mit Herrn A möglich war, dann muss dem entgegengehalten werden, dass der Bf. in der Einvernahme vom 14.02.2008 ausgesagt hat, dass "wenn diese Unterlagen dort gefunden wurden, dann wird es den Tatsachen entsprechen."
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Zutritt zu jenen Räumlichkeiten hatte, in denen im Zuge der Hausdurchsuchung die Buchhaltungs- und Bankunterlagen der A GmbH aufgefunden wurden gründen sich unter anderem auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschuldigteneinvernahme durch die Steuerfahndung am 14.2.2008. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an: "Richtig ist auch, dass ich nur für ca. 10 Tage keinen Zutritt zu besagter Wohnung hatte." Aus der Beschuldigteneinvernahme ist auch zu entnehmen, dass die eigenen Buchhaltungsunterlagen des Beschwerdeführers sowie Datensicherungen in dieser Wohnung gelagert wurden. Damit ist für das Bundesfinanzgericht erwiesen, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von einem sehr kurzen und zu vernachlässigbaren Zeitraum - Zugang zu den Buchhaltungsunterlagen und Bankunterlagen der A GmbH hatte.
Anhand der Kontobewegungen der Fa. A GmbH ergab sich ein einheitliches Bild, dass einerseits von dritten Firmen (für die Bereitstellung von Personal) Beträge als Gutschrift überwiesen wurden, die in Folge entweder mittels Scheckkarte (zB à 400 €) oder mittels Scheck behoben worden sind.
In den meisten Fällen kann die Behebung nicht mehr exakt zugerechnet werden. Lediglich am Bankkonto der Erste Bank Kto. Nr. ***4*** wurden 2005 nachweislich € 293.720,50 vom Bf. mit Scheck bar behoben. Dieses Bankkonto ist auch nicht in der Bilanz/Buchhaltung der Fa. A GmbH, welche zweifelsfrei vom Bf. erstellt bzw geführt wurde, erfasst.
In der Beschuldigteneinvernahme vom 14.02.2008 wurde der Bf. betreffend Vertretungsvertrag hinsichtlich der Fa. A GmbH befragt. Zuerst gab der Bf. an, für die Fa. A GmbH nur für Buchhaltungs- und Lohnverrechnungsarbeiten bevollmächtigt gewesen zu sein, aber jedenfalls niemals weitere Agenden (Baustellen bzw. Bankwege) übernommen zu haben. Weiters bestätigte er die materielle Richtigkeit der von ihm erstellten Bilanz der A GmbH und den Umstand, dass diese Firma nur geringfügige Umsätze erzielt hätte.
Als der Bf. später mit dem Fakt konfrontiert wurde, dass im Zuge der Hausdurchsuchung in Top 17 Unterlagen, Scheckkarten, dazugehörige Codes sowie Unterlagen zu Internetbanking (Zugangsdaten und Passwörter sowie Tan Codes) sichergestellt wurden, gab er in der Niederschrift vom 14.02.2008 zu, theoretisch tatsächlich in der Lage gewesen zu sein in die Bankgeschäfte der Fa. A GmbH einzugreifen.
In der Niederschrift vom 20.02.2008 wurde dem Bf. vorgehalten, dass bei der Durchsuchung in seinem "schwarzen Büro" u.a. auch fragmentarisch Ausgangsfakturen der A GmbH vorgefunden wurden, die sich mit Banktransaktionen am Erste Bank Kto Nr.: ***4*** spiegeln und dass weder diese Ausgangsfakturen noch das Bankkonto in der von ihm geführten Buchhaltung der Fa A GmbH enthalten sind.
Der Bf. gab zur Antwort, dass ihm die Ausgangsrechnungen zum Zeitpunkt der Geldbehebungen nicht bekannt waren. Er habe diese niemals zu Gesicht bekommen. Der Bf. konnte somit die behauptete Weitergabe der von ihm behobenen Gelder an X A nicht durch entsprechende Belege bzw. Unterlagen beweisen. Eine Übernahmebestätigung seitens X A gibt es nicht.
Zudem bestritt der Bf. zunächst für das Firmenkonto der A GmbH zeichnungsberechtigt gewesen zu sein, erst über Vorhalt diverser sichergestellter Bankunterlagen samt zugehöriger Passwörter gab er zu, dass er in der Lage gewesen sei, in Bankgeschäfte der A GmbH einzugreifen. Nachdem dem Bf. neun Schecks mit einem Gesamtbetrag von € 293.720,50 vorgehalten wurden, zu denen er im Zeitraum Juni bis August 2005 als Beheber aufschien, ersuchte der Bf. um Abbruch der Vernehmung aus gesundheitlichen Gründen.
Im Schreiben vom 23. Juli 2025 bringt der Bf. dagegen vor, dass ihm nun vor diesem Hintergrund unterstellt werde, er hätte die Einvernahme vom 14.02.2008 aus taktischen Gründen oder wegen Beweismittel abgebrochen, dies sei unverständlich, menschlich inakzeptabel und faktisch falsch, da er zu diesem Zeitpunkt noch schwer von zwei Operationen (26.11.2007, 07.01.2008) gezeichnet war.
Nach Ansicht des BFG handelt es sich dabei um ein Detail am Rande des Verfahrens, denn der Grund für den Abbruch der Vernehmung war nicht ausschlaggebend für die Zurechnung der Scheckbehebungen in Höhe von € 293.720,50 beim Bf. Es ist allerdings auffällig, dass die "gesundheitlichen Gründe" für den Abbruch der Vernehmung gerade zu diesem Zeitpunkt auftraten. Insgesamt zeigen diese wechselnden Angaben des Beschwerdeführers, dass seine Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen und er stets eine neue Version seiner Geschichte präsentiert. Schließlich gab der Beschwerdeführer in der Beschuldigtenvernehmung am 20.02.2008 an, er habe diese Gelder über Auftrag von X A behoben und ihm danach übergeben. X A hätte mit seiner Unterschrift bestätigt, dass er dieses Geld unter anderem für Eingangsrechnungen der Fa. B verwendet habe. Auch in der Eingabe vom 23. Juli 2025 gab der Bf. an, die Gelder aus den Scheckbehebungen Herrn A vollständig übergeben zu haben. Die Übernahme sei von diesem notariell beglaubigt worden.
Diesem Vorbringen muss entgegengehalten werden, dass ein Nachweis, dass der Bf. die Geldbehebungen tatsächlich an X A weitergegeben hat, nicht vorliegt.
Aktenkundig ist zwar eine vom Bf. erst im Zuge der Beschwerde vorgelegte, in deutscher Sprache verfasste, "Erklärung" aus dem Jahr 2012 (sieben Jahre nach der tatsächlichen Behebung und angeblichen Weitergabe der Gelder), in welcher X A zu erklären scheint, dass ihm der Beschwerdeführer das Geld, welches er mittels Schecks abgehoben hatte, persönlich überreicht hätte und er (X A) dieses Geld verwendet hätte, Eingangsrechnungen der Firma B, zu bezahlen.
Diese Bestätigung wird jedoch vom Senat als "Gefälligkeitsbestätigung" gewertet - aus folgenden Gründen:
-) Aus den Beschuldigteneinvernahmen des Beschwerdeführers ist bereits bekannt, dass er sich mit X A kaum verständigen konnte, weil A weder Deutsch noch Serbokroatisch sprach (Beschuldigteneinvernahme 31.1.2008); dies erscheint dem Senat glaubhaft, zumal X A slowakischer Staatsbürger ist. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer den X A auf einem Foto im Zuge der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung nicht wieder erkannt.
-) Die "Erklärung" ist in deutscher Sprache verfasst. Auffallend ist, dass Erklärung von X A und dem Bf. eigenhändig unterschrieben ist, die Erklärung in slowakischer Sprache jedoch nicht. Eine Person (X A), welche der deutschen Sprache gar nicht mächtig ist, soll eine solche Erklärung abgegeben haben; dies alleine ist schon unglaubwürdig. Dazu kommt noch, dass die (in deutscher Sprache verfasste) Erklärung nur für X A in die slowakische Sprache übersetzt wurde. Wenn jemand eine Erklärung abgibt, entspricht es eher den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass er diese Erklärung in einer Sprache abgibt, die ihm vertraut ist und lässt die Erklärung sodann in eine andere Sprache übersetzen.
-) Die ersten fünf der - zusammen mit dieser Erklärung - vorgelegten Rechnungen stammen aus dem Zeitraum 13.5.2005 bis 20.5.2005. Wie bereits dargelegt, verfügte die A GmbH in diesem Zeitraum noch gar nicht über eine UID-Nummer. Dennoch ist die UID-Nummer der A GmbH auf diesen Eingangsrechnungen bereits angeführt.
-) Darüber hinaus findet sich auf sämtlichen vorgelegten Rechnungen die eigene UID-Nummer der B. Zusätzlich findet sich in dem vorgelegten Unterlagenkonvolut auch der Bescheid über die Vergabe der UID-Nummer, der an die B gerichtet ist. Aus dem gut lesbaren Datum ist ersichtlich, dass die UID-Nummer der B dieser erst im Juli 2005 - also zwei Monate nach der angebliche Rechnungserstellung - erteilt wurde. Somit ist erwiesen, dass auch diese vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen falsch sind.
-) Auf sämtlichen vorgelegten Rechnungen der B ist folgender Satz vermerkt: "Skonto 7 Tage 2%". Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass sich die A GmbH 2 % Skonto abziehen durfte, wenn die entsprechende Rechnung innerhalb von sieben Tagen bezahlt wird. Tatsächlich wurden Kassa-Eingangsbestätigungen (ohne Nummer) der B vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass die meisten Rechnungen noch am Tag der Rechnungsausstellung - somit innerhalb der Skontofrist - in bar bezahlt wurden. Bei keiner einzigen dieser Barzahlungen wurde ein Skonto abgezogen. Es entspricht nicht er Lebenserfahrung, dass auf einige Tausend Euro Ertrag verzichtet wird. Schließlich bestätigte der steuerliche Vertreter in der mündlichen Verhandlung, dass es sich dabei um Deckungsrechnungen handelt.
Außer dieser Erklärung sind keine anderen Nachweise aktenkundig, dass X A die vom Bf. behobenen Gelder vollständig von diesem erhalten hätte. Es widerspricht auch den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass sich der Bf. nicht die Übergabe der Gelder an X A bestätigen hätte lassen, wenn er diese tatsächlich vollständig an diesen übergeben hätte.
Nach Ansicht des BFG besteht zwischen den im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Rechnungen der B, die an die Fa. A GmbH gerichtet sind, den Kassaeingangsbestätigungen durch B D und den Scheckeinlösungen durch den Bf. weder zeitlich noch betragsmäßig ein Zusammenhang. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass die gesamten von der Außenprüfung beanstandeten Behebungen € 293.720,50 betragen haben, wobei die gesamten Kassabestätigungen, die in der Beschwerde vorgelegt wurden, jedoch mindestens € 333.500,00. Es ergibt sich aufgrund der Kassabestätigungen ein noch größerer Betrag von ungeklärten Zahlungen.
Anzumerken ist, dass die A GmbH im Jahr 2005 nur drei Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse angemeldet hatte und diese können daher die Leistungen, die in den bei der Hausdurchsuchung vorgefundenen Ausgangsrechnungen der A GmbH ausgewiesen werden, jedenfalls nicht erbracht haben. Im Zusammenhang mit den Dienstnehmern ist noch auf den Bericht einer Lohnsteuerprüfung bei der A GmbH hinzuweisen, der vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 21.7.2025 vorgelegt wurde: darin wird geschildert, dass zwar bei der Gebietskrankenkasse drei Personen angemeldet wurden, jedoch keine Lohnkonten vorgelegt wurden. Bedenkt man noch, dass im Jahresabschluss gegenüber dem Firmenbuch angeführt wurde, dass die A GmbH nur über einen einzigen Angestellten (und keine Arbeiter) im Jahr 2005 verfügte, ist fraglich, ob die Anmeldung von Personen gegenüber der Gebietskrankenkasse überhaupt den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Insofern geht der Senat davon aus, dass von Arbeitnehmern der A GmbH keine (Bau)Leistungen erbracht wurden.
Da jedoch bei der Hausdurchsuchung keine Subunternehmerrechnungen beschlagnahmt worden sind, können die Leistungen auch nicht von Subunternehmern der A GmbH erbracht worden sein. Solche Rechnungen wurden erstmalig im "Berufungsverfahren" des Bf. vorgelegt und lauten auf die B. Die Rechnungen sollen durchgehend bar bezahlt worden sein, wobei eine Übereinstimmung zwischen den Behebungen von Bankkonten der A GmbH und den Barzahlungen an die B nicht herstellbar ist. Vielmehr wurde bereits dargelegt, dass auch diese Rechnungen frei erfunden sind.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts beschränkte sich die Tätigkeit der A GmbH im Jahr 2005 lediglich auf das Ausstellen von Deckungsrechnungen. Es wurden Rechnungen von der A GmbH zum Zwecke der Steuerhinterziehung verkauft. Käufer dieser Rechnungen ist die ua die Fa. FL . Die im Zuge dieser Tätigkeit von der A GmbH an andere ebenfalls im Baugewerbe tätigen Unternehmen gelegten Ausgangsrechnung haben im Jahr 2005 ein Volumen von brutto € 1.433.801,16 erreicht. Wenn man den glaubwürdigen Aussagen der Anzeigerin folgt, und der Bf. vom jeweiligen Rechnungsbetrag (Gesamtsumme € 1.433.801,16) 20% Provision erhalten hat, dann kommt man auf € 286.760,23 und somit ungefähr auf die strittige Summe von € 293.720,50.
Auf Grund des Umstandes, dass der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer X A wegen seiner mangelnden Deutschkenntnisse keine der Ausgangsrechnungen der A GmbH verfasst haben kann und der Beschwerdeführer über sämtliche Bankunterlagen und auf Grund seines Buchhaltungsunternehmens auch über die nötige Infrastruktur und Kenntnisse über Rechnungserfordernisse verfügte, kam der Senat zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer der faktische Machthaber der A GmbH war.
Normen und Schlagworte
- § 263 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 271 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102609/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102609.2019
- Stammnummer
- 149329
- Gültig
- 22.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF