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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102609/2019

1. Antrag gem. § 299 BAO auf Aufhebung der Bescheide betreffend Wiederaufnahme Umsatz- und Einkommensteuer 2. Zufluss von Geldern (Scheckbehebungen) als Betriebseinnahmen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102609/2019vom 22.09.2025Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Frage: Mit welchen Aufgaben waren Sie bzw. Ihr Buchhaltungsunternehmen für die Fa. A betraut? Gibt es darüber schriftliche Vereinbarungen bzw. Vollmachten? Antwort: Ich habe jene Belege verbucht, welche mir Hr. A zur Verfügung gestellt hatte. Ich habe von Hr. A für meine Tätigkeiten gegenüber dem Finanzamt und der Gebietskrankenkasse eine Vollmacht erhalten. Die Vollmacht für die Gebietskrankenkasse habe ich nicht ausgenützt da es keine An- und Abmeldungen gab. Die Vollmacht für das Finanzamt habe ich im Februar 2006, nachdem die Hausdurchsuchung durchgeführt wurde, zurückgelegt. Dazu möchte ich ein Schreiben des Finanzamtes 8/16/17 vom 08.09.2006 vorlegen, wonach für X A Mitte des Jahres 2006 eine Einkommensteuererklärung vorgelegt wurde. Ich habe dem Finanzamt dazu geantwortet, dass ich seit Ende 2005 mit A keinen Kontakt mehr habe und diese Erklärung mit Sicherheit nicht von mir vorgelegt wurde. Weiters wurden offensichtlich im Jahre 2006 auf die Fa. A Arbeiter angemeldet. Ich habe dazu auch von der WGKK eine Benachrichtigung erhalten. Dazu habe ich der WGKK ebenfalls mitgeteilt, dass ich mit Hr. A seit Ende 2005 keinen Kontakt mehr habe und habe die Vollmacht zurückgelegt. […] Frage: Kannten Sie die Baustellen mit welchen die Fa. A GmbH betraut worden war und waren Sie jemals dort? Antwort: Nein ich kannte die Baustellen der Fa. A nicht. Sollte es etwas mit dem Firmeninhaber zu besprechen geben, so treffe ich mich mit diesem entweder in meinem Büro oder in einem Lokal. Frage: Im Jahr 2006 waren bei der Wr. Gebietskrankenkassa 185 Arbeitnehmer und bei der NÖ Gebietskrankenkassa weitere 116 Arbeitnehmer angemeldet. Für welche Aufträge war eine so große Anzahl an Arbeitnehmer erforderlich? Antwort: Ich vermute, dass es sich dabei um Scheinanmeldungen handelte. […] Frage: Warum befanden sich noch anlässlich der von der PAST am 22.02.2006 durchgeführten Hausdurchsuchung noch sämtliche Buchhaltungsunterlagen der Fa. A GmbH in ihrem Besitz? Antwort: Da es keine Kündigung von Seiten X A gab, hatte ich die Buchhaltungsunterlagen noch in meinem Besitz. Frage: Warum wurde von Ihnen im Zuge der Hausdurchsuchung bis zuletzt bestritten, dass Sie Zugang zu den Räumlichkeiten 1200 Wien, Adr.6 (durch Sie von Dr. G angemietete Räumlichkeiten) hatten in welchen unter anderem auch die Buchhaltungsunterjagen der Fa. A GmbH vorgefunden werden konnten? Antwort: Es war dies ein Fehler, ich wusste, dass ich keinen Schlüssel für den Raum habe diesen habe ich an A weiter gegeben - und war ich der Annahme, dass auch keine andere Person davon Kenntnis hatte, dass ich den Raum angemietet habe. […] Frage: Haben Sie mit Ausnahme Ihres Honorars jemals von der Fa. A GmbH Geld erhalten, wenn ja in welcher Form (bar, Überweisung, Scheck etc.)? Antwort: Mit Ausnahme meines Honorars im Jänner 2006 ich keine Zahlungen erhalten. Frage: Es wird Ihnen bekanntgegeben, dass It. Auskunft des Masseverwalters Dr. GH gegenüber der Fa. A GmbH Forderungen in der angemeldeten Höhe von 1.067.442,46 Euro bestehen. Da auf Grund der vorliegenden Aussagen und Ermittlungsergebnisse der Verdacht besteht, dass Sie der eigentliche Machthaber der Fa. A GmbH waren, werden Sie aufgefordert dazu Angaben zu machen. Antwort: Ich habe damit nichts zu tun. […] Frage: Lt. Auskunft der Wiener Gebietskrankenkassa vom 04.05.2007 wurden Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von 396.420,40 Euro und lt. Auskunft der NÖ Gebietskrankenkassa vom 17.04.2007 wurden Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von 224.207,89 Euro nicht abgeführt? Was können Sie dazu angeben? Antwort: Ich hatte damit nichts zu tun. […] Frage: Sind Ihnen nunmehr Fotos von 4 Personen zur Ansicht vorgelegt und werden Sie befragt, wen Sie davon kennen? Antwort: Keine der Personen ist mir bekannt. Vielleicht habe ich die Person mit der lfd. Nr. 4 schon einmal gesehen. Vorhalt: Dazu wird Ihnen vorgehalten, dass es sich dabei um folgende Personen handelt: KL lfd.Nr. 1 HJ lfd.Nr. 2 MN lfd. Nr. 3 und X A lfd.Nr. 4 Zumindest X A sollten Sie kennen. Antwort: Ich habe gesagt, dass mir diese Person bekannt vorkommt. Die anderen kenne ich auch nicht nach dem Namen nach. Vorhalt: Wenn Sie mit A laufend geschäftlichen Kontakt hatten so sollten Sie diesen jederzeit auch wieder erkennen. Nehmen Sie dazu Stellung. Antwort: Das Foto ist nicht sehr gut. […] […] Beschuldigtenvernehmung 14.02.2008 […] Frage: Seit wann vertraten Sie die Fa A GMBH bzw. X A? Welchen Umfang hatte ihr Vertretungsauftrag bezgl der Fa A GMBH bzw. für X A. Antwort: Mit Sicherheit kann ich es nicht genau sagen. Es müßte ca. Mitte bzw. Anfang 2005 gewesen sein. Details sollten im Vollmachtsordner ersichtlich sein. Leistungsumfang war lediglich Buchhaltungs - und Lohnverrechnungsarbeiten. Ich war jedenfalls nie auf Baustellen, Banken oder verrichtete Botendienste und unterfertigte nie Leistungsvereinbarungen für die Fa. A GmbH. Noch führte Anwerbungsgespräche mit potentiellen Arbeitssuchenden durch. Frage: Haben Sie für die Fa A GmbH auch Geschäfte angebahnt, abgeschlossen, oder in deren Namen Gelder kassiert? Wenn ja welche und mit wem? Antwort: Nein, das habe ich nie gemacht. Frage: Laut Niederschrift bei der WIPO haben Sie ihren Auftraggeber X A auf einem Foto nicht mehr erkannt. Wieso? Antwort: Ich war mir nicht ganz sicher. Erst als mir mitgeteilt wurde, dass es sich um Herrn A X handelt, erkannte ich ihn wieder. Ich hatte relativ wenig persönlichen Kontakt zu Herrn A. Frage: Waren Sie auch verpflichtet, Banktransaktionen und Bargeldbewegungen durchzuführen? Antwort: Nein, solche Aktionen waren nie meine Aufgabe. Frage: Vorgelegt wird eine Bilanz sowie Steuererklärungen der Fa A GmbH die im Zuge der HD 8Eo4/Pos. 315) sichergestellt wurde; Haben Sie diese erstellt? Antwort: Ja. Frage: Ist diese Bilanz aus Ihrer Sicht vollständig? Antwort: Die Bilanz wurde auf Basis der mir vorgelegten bzw. übergebenen Unterlagen erstellt. Frage: Laut Aussage vor der WIPO hatte die Fa A GmbH nur geringe Umsätze und wenige Aufträge. Halten Sie diese Aussage aufrecht? Antwort: Ja. Wie aus der Bilanz ersichtlich ist, stimmt das. Frage: Erklärt sich aus dieser Bilanz und den wirt. Gegebenheiten, dass Sie die Gebietskrankenkassenvollmacht, die Ihnen erteilt worden war, nicht "ausüben" mussten? Antwort: Im Grundsatz ist diese Aussage richtig, jedoch musste ich jetzt feststellen, dass 3 Arbeitnehmer tatsächlich in der Firma angestellt waren. Ich jedoch bei der WIPO unbeabsichtigterweise unrichtige Angaben gemacht habe. Frage: Gibt es im Zeitraum 2005 über die von Ihnen bilanzierten Kassen- u. Bankguthaben weitere Bankkonten u.Ä. über die die Fa A GmbH oder Dritte verfügen konnten? Antwort: Nein, es gibt keine weiteren (mir bekannten) Bankkonten oder andere Vermögenswerte der Fa. A GmbH, welche nicht in der Bilanz enthalten wären. Frage: In der Top 17 wurde bezgl. der Fa A GmbH und dem GF X A Scheckkarten, dazugehörige Codes sowie Unterlagen zu Internetbanking (Zugangsdaten und Passwörter sowie Tan Codes) sichergestellt (z.b: Volksbank:Kto: ***7***; und ***6***; easybank: Kto ***9*** und ***8***; Erste Bank Kto ***4*** Bezug: Pos. Eo4/308). Es ist daher erwiesen, dass Sie damit Transaktionen und Behebungen auf diesen Konten durchführen konnten. Wieso konnte die Firma A Ihrer Ansicht in Folge ab Feber 2006 ohne Zugang zu diesen geschäftsnotwendigen Unterlagen und Gegenständen weiterexistieren? Antwort: Wenn diese Unterlagen dort gefunden wurden, dann wird es den Tatsachen entsprechen. Wieso die Fa. A in der Folge kein Interesse an diesen Gegenständen und Unterlagen, welche für einen reibungslosen Geschäftsbetrieb notwendig erscheinen, zeigte, weiss ich nicht. Ich wäre theoretisch tatsächlich in der Lage gewesen, vor der Amtshandlung in die Bankgeschäfte der Fa. A GmbH einzugreifen. Frage: Es wird nunmehr das Kto Erste Bank Kto Nr. ***4*** lautend auf A GmbH vorgelegt. Unterlagen zu diesem Konto wurden bei der Hausdurchsuchung sowohl in Ihren Steuerberatungsräumen, als auch in den Räumen adr.6 (verheimlichten Büroräume) vorgefunden. Ist Ihnen diese Kontenverbindung in Bezug auf die Fa A GmbH bekannt? Antwort: Ich glaube dass es sich dabei um das Gründungskonto handelt. Frage: Ist diese Konto in der Buchhaltung der A GmbH erfasst? Antwort: Das weiss ich nicht. Frage: Haben Sie jemals Gelder von dem og. Konto behoben und wenn ja in welcher Funktion? Antwort: Nein. Antwort: lch ersuche um Abbruch der Einvernahme aus gesundheitlichen Gründen. Ich werde am Mittwoch, den 20.2.2008 um 13:00 Uhr in der ho. Dienststelle zur Fortführung der Einvernahme erscheinen." Beschuldigtenvernehmung 20.02.2008 Frage: Aus Sicht der Behörde ist es ungewöhnlich, dass Sie die Fa. A GmbH vertreten, trotz ursprünglichen Leugnens auf Bankkonten der Firma Zugriff hatten, in diesem Zusammenhang auch Schecks von Ihnen unterfertigt werden und Sie darüber hinaus auch die Fa. F vertreten haben und nunmehr angeben, dass Ihnen der Zusammenhang zur Scheckbehebung nicht bekannt wäre. Die Vermutung der Behörde liegt nahe, dass Sie sich eines Strohmannes bedient haben. Nehmen Sie dazu Stellung. Antwort: Ich bleibe bei meiner Aussage. Ich kenne diese Unterschriften nicht. Ich habe niemals Strohmänner auf Banken geschickt. Frage: Vorgelegt werden 9 Schecks auf denen Sie als Beheber aufscheinen. Der Gesamtwert der Behebung im Zeitraum 6/2005-8/2005 betrug Euro:293.720,50 (Beilage 4.1-4.9). Können sie Angaben zum Verbleib dieser Gelder machen? Antwort: Die Gelder habe ich an die Fa. A GmbH und zwar dem Geschäftsführer Herrn X A übergeben. Entsprechende Übernahmsbestätigungen liegen mir nicht vor. Frage: Diesen Behebungen gehen immer Einzahlungen der Firmen W, U, Fa V, Fa P etc. voran. Welche Geschäftsverbindung besteht zu den Firmen? Antwort: Möglicherweise habe ich früher zu den Geschäftsbeziehungen etwas gewusst. Heute kann ich dazu keine Angaben mehr machen. Ich wurde von X A ersucht konkrete Beträge zu beheben. Das habe ich dann getan. Herr A versprach mir, dass er entsprechende Rechnungen nachbringen wird. Frage: Aufgrund der Bilanz und der eingereichten Lohnzettel haben zu diesem Zeitpunkt für die Firma A insgesamt drei Dienstnehmer gearbeitet. Ihnen als Buchhalter musste daher klar sein, dass bei einem Behebungsvolumen von ca. € 300.000,-- entsprechende Arbeitsverhältnisse in der Fa. A GmbH existieren hätten müssen. Nehmen Sie dazu Stellung. Antwort: X A erklärte mir gegenüber, dass er die Aufträge an Subunternehmen weitergeben wird. In Folge wären dann die bezughabenden Eingangsrechnungen der Subunternehmen nachgereicht worden. Heute kann ich mich an Namen dieser Unternehmen nicht erinnern. Frage: Ist das nicht ein ungewöhnlicher Weg, dass Sie als steuerlicher Vertreter, aus, von Einzahlungen stammenden Gelder beheben und ihm diese bar aushändigen, obwohl Ihnen zu diesem Zeitpunkt klar gewesen sein muss, dass diese Beträge zur Deckung der, von Ihnen argumentierten Eingangsrechnungen der in Folge beauftragten Subunternehmen herangezogen werden sollen, bzw. dass niemals solche Eingangsrechnungen aufgetaucht sind. Antwort: Möglicherweise ist es tatsächlich ungewöhnlich, aber es gibt viele Möglichkeiten, wie dann solche Eingangsrechnungen bezahlt werden. Frage: Da Sie bisher angegeben haben, dass die Fa A GmbH drei Dienstnehmer beschäftigt hat, wird um Darstellung der Tätigkeiten im Volumen von Euro 571.000,- die im Zeitraum 4-10/2005 für diese Firmen nur über diese Konto Erste Bank Kto Nr. ***4*** abgerechnet wurden gebeten. Antwort: Ich bleibe bei meiner Aussage, dass vermutlich Herr A die Aufträge weitergegeben hat. Frage: Beschlagnahmt wurden in der Top 17 (Eo4/Pos 315 u. 263) Rechnungen der Fa A GmbH die zu den og. Scheckbehebungen Bezug haben und nicht in der Buchhaltung erfasst sind. In der Position 263 wird Ihnen konkret ein Quittungszettel über einen Kassaeingang i.H.v. Euro 2.460,50 vom 17.9.2005 bezüglich der Rechnung der Fa A GmbH an die Fa SD SD GmbH vorgelegt. Auf diesem ist, als nichtgewollter Durchdruck, Ihre Unterschrift ersichtlich. Dieser Beleg muss daher zumindest bei ihnen gewesen sein. Daraus folgt aber auch, dass die Unterlagen der Pos 263 und somit alle Geschäftsvorfälle die in der Buchhaltung nicht erfasst wurden, Ihnen bekannt gewesen sein müssen. Ist diese Annahme richtig? Antwort: Die Unterlagen in der Position 263 erkenne ich wieder. Es handelt sich dabei um die Ausgangsfakturen und Bankkonten der Fa.A GmbH mit welchen ich gearbeitet habe, ich möchte präzisieren, ich sollte zwar den Ordner heute erkannt haben, sagte jedoch nicht, dass ich den Inhalt des Ordners erkenne. Zumindest waren mir die Ausgangsrechnungen zum Zeitpunkt der Geldbehebungen nicht bekannt. Frage: Sind Ihnen die Belege zu den Ausgangsfakturen der Fa. A später durch Herrn A vorgelegt worden? Antwort: Nein. Ich habe diese niemals zu Gesicht bekommen. Frage: Vorgehalten wird Ihnen ein Kassa-Eingangsbeleg (Beilage 5) vom 17.9.2005 in Höhe von € 2.460,50 bezughabend zur Ausgangsrechnung der Fa. A vom 17.9.2005 an die Fa. SD GmbH. Dieser Beleg weist einen Durchdruck Ihrer Unterschrift auf. Da dieser Beleg in der Position 263 abgelegt war, wird von der Behörde vermutet, dass Ihnen die Unterlagen tatsächlich bekannt gewesen sein mussten. Antwort: Aufgrund des Durchduckes ist es offensichtlich, dass dieser Beleg aus meinem Büro stammt. Ich kann es mir nur so erklären, dass er mich ersuchte den Beleg für ihn auszufertigen. Ob er mir dann auch die entsprechende Rechnung vorgelegt hat ist mir nicht mehr erinnerlich. Frage: In dem genannten Ordner werden Trennblätter verwendet, welche auf der Rückseite Aufdrucke von Ihnen als Buchhalter vertretenen Firmen aufweisen. Wie kommen diese in diesen Ordner? Antwort: Herr A ersuchte mich um solche bzw. hat sich selbst dieser bedient. Frage: Dieses Konto bei der Erste Bank Kto Nr. ***4*** war Ihnen somit durch Ihre Behebungen bekannt. Sie fungier(t)en auch als steuerlicher Vertreter der Fa A GmbH bzw. X A. Wieso haben Sie in dieser Funktion dann eine unvollständige Buchhaltung für ihren Mandaten geführt und eine falsche Bilanz in der dieses Konto nicht enthalten ist gelegt und beim Finanzamt eingereicht? Antwort: Herr A gab an, dass dieses Konto gelöscht wurde und es müsste so sein, dass ich ihn gefragt habe, was mit meinen Behebungen und Ausgangsrechnungen passiert ist. Ich präzisiere mein Aussage dahin gehend, dass ich bei der Bilanzerstellung ihn zum Verbleib der Ausgangsfakturen und der eventuell zu erwartenden Eingangsrechnungen, sowie zum Verbleib der von mir behobenen Gelder befragt habe. Herr A gab mir die Auskunft, dass das Konto gelöscht wurde und sämtliche Buchungen storniert wurden. Frage: Da Ihre Behebungen im laufenden Kalenderjahr 2005 erfolgt sind, wäre es Ihre Verpflichtung als Buchhalter gewesen, für Zwecke einer ordnungsgemäßen Buchführung ein entsprechendes Buchhaltungskonto zu eröffnen, darauf sämtliche Ein- und Ausgänge zu erfassen. Aufgrund der vorliegenden Bilanz ist ersichtlich, dass dies nicht geschehen ist. Antwort: Bezüglich etwaiger Verbuchungen bzw. eventueller Stornierungen kann ich mich heute nicht mehr erinnern. Frage: In diesem Ordner sind weitere Bankauszüge der Fa. A GmbH bzw. des Herrn X A abgelegt. Es handelt sich dabei um das Konto bei der Volksbank Wien Kontonummer ***6*** lautend auf A GmbH, Volksbank Wien Kontonummer ***7*** lautend auf X A, weiters Easybank Kontonummer ***8*** lautend auf A GmbH, Easybank Kontonummer ***9*** lautend auf X A. Sind Ihnen diese Kontoverbindungen als der steuerliche Vertreter bekannt? Antwort: Nein sind mir nicht bekannt. An Abhebungen durch mich kann ich mich nicht erinnern. Eine Überweisung ist in Höhe von ca. € 26.000,-- glaublich im Jänner 2006 auf mein Privatkonto bei der Easybank erfolgt. Diese Überweisung stellte die Abgeltung für meine Tätigkeiten dar. Frage: Vorgelegt wird Ihnen ein Scheck der easybank Kto Nr.: ***8*** per 12.12.2005 über Euro 29.600,-(Beilage 6). Dieser ist vom GF X A und von Ihnen unterschrieben, aber durchgestrichen und als Storno gekennzeichnet. Laut vorliegenden Kontoauszügen wurde am selben Tag dennoch dieser Geldbetrag mit Scheck behoben. Erklären Sie warum der erste Scheck nicht verwendet wurde. Antwort: Dazu kann ich heute nichts mehr sagen. Frage: Beschlagnahmt wurden auch von X A als GF der A GMBH blanko unterschriebene Überweisungsaufträge der BAWAG (Beilage 7), ohne Kontonummer (E04/Pos 308). Hatte Herr A bzw. die A GmbH auch Kontakte zur BAWAG ? Antwort: Sollte es tatsächlich Kontakte zur BAWAG gegeben haben, so ist mir das nicht bekannt. […]" Mit Vorlagebericht vom 08. Mai 2019 legte die belangte Behörde die oa Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerden. Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht wurde mit Ersuchschreiben vom 27. Mai 2025 beim Landesgericht für Strafsachen der Akt mit der Geschäftszahl ***10*** angefordert. Am 5. Juni 2025 langte dieser beim Bundesfinanzgericht ein. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Zl. ***10*** vom 11. Dezember 2019 wurde der Bf. mangels Schuldbeweis freigesprochen. Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 übermittelte der steuerliche Vertreter des Bf. nachstehende Äußerung im Beschwerdeverfahren: "1. Zum Sachverhalt: Die unserem Mandanten vom Finanzamt als Betriebseinnahmen und Leistungserlöse zugerechneten Zahlungsflüsse stammen von einem Bankkonto der A GmbH (FN Zahl). Diese Gesellschaft war im Baugewerbe tätig. Sie erzielte aus dieser Tätigkeit laut ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2005 Erlöse aus Bauleistungen in Höhe von € 12.439,50. Weiters erzielte sie laut diesem Jahresabschluss im Jahr 2005 zum Normalsteuersatz von 20 % pflichtige Umsatzerlöse in Höhe von € 2.256,50 (Beilage 1). Sie hatte im Jahr 2005 drei Dienstnehmer, verfügte über vier Bankverbindungen und trug ua Mietaufwendungen für ein Bestandsverhältnis. Die im Jahr 2005 zudem gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse und die damalige Gebarung dieser Gesellschaft wurden von den Behörden bereits ausführlichst überprüft. In diese Prüfungen waren das (ehemalige) Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg und die Steuerfahndung, die Staatsanwaltschaft Wien und Landesgericht für Strafsachen Wien samt zweier von der Staatsanwaltschaft bestellter unabhängiger Sachverständiger eingebunden. Als Ergebnis dieser Ermittlungen kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die A GmbH im Jahr 2005 neben ihrer oben erwähnten Leistungen in die Ausstellung von sogenannten Deckungsrechnungen für Personalgestellungen an andere im Baugewerbe tätige Gesellschaften eingebunden war. Sie stellte demnach im Jahr 2005 Deckungsrechnungen aus, die bereits nach der Vermutung des Finanzamts offenkundig dazu dienen sollten, bei den Rechnungsempfängern von nicht angemeldeten Arbeitern bzw Schwarzarbeitern erbrachte Arbeitsleistungen zu verdecken. Die im Zuge dieser Tätigkeit von der A GmbH an andere ebenfalls im Baugewerbe tätigen Unternehmen gelegten Ausgangsrechnungen erreichten im Jahr 2005 ein Volumen von brutto € 1.433.801,16. Diese Deckungsrechnungen wurden von den Rechnungsempfängern an die A GmbH bezahlt. Die der A GmbH in Folge dieser Gebarung zugeflossenen Gelder wurden jeweils unmittelbar nach dem Eingang wieder behoben. Ein Teilbetrag dieser Entnahmen in Höhe von € 293.720,50 erfolgte hierbei durch Scheckbehebungen unseres Mandanten im Zeitraum von Juni bis August 2005. Die behobenen Beträge wurden von ihm danach an den Geschaftsführer und Anteilsinhaber der A GmbH, X A ausgefolgt (vgl hierzu Beilage 2, Erklärung X A vom 14. Marz 2012, mit der dieser den Erhalt der von unserem Mandanten behobenen Gelder bestätigte). Der weitere Geldfluss ist nach der Aktenlage nicht dokumentiert. Im Hinblick auf die übliche Abwicklung von Geschäften im Zusammenhang mit Deckungsrechnungen im Baugewerbe kommen hierfür aber letztlich wohl nur zwei Konstellationen in Frage: • Von X A wurden die von den Bankkonten behobenen Gelder wieder direkt an die Empfänger der Deckungsrechnungen zurückgegeben, damit diese mit den zurückerhalten, (vorgeblich aber für bezogene Subleistungen ausgegebenen) Beträgen ihre beschäftigten Schwarzarbeiter bezahlen konnten. • Von X A wurden die behobenen Gelder an dritte Gesellschaften weitergeleitet, die als Subunternehmer der A GmbH jene Leistungen erbracht haben sollen, die diese laut ihren Ausgangsrechnungen fakturierte. Für die erste Variante spricht, dass es im Falle einer Weitergabe an Subunternehmer der A GmbH unverständlich wäre, warum die Subhonorare nicht ebenfalls mittels Überweisungen beglichen worden wären. Zudem wurden bei der in den Räumlichkeiten der A GmbH durchgeführten Hausdurchsuchung keine Rechnungen für Subleistungen aufgefunden. Für die zweite Variante spricht die Erklärung von X A vom 14. Marz 2012, der angab, dass er die erhalten Gelder ,,unter anderem ... für Eingangsrechnungen der Firma BAdr.8, verwendet habe" und diese Beträge ,,persönlich" an ,,Herrn B D geb ***3***, Adr.5,... überreichte" (Beilage 2). Zudem wurden unserem Mandanten von X A nach der Außenprüfung Eingangsrechnungen über entsprechende Subhonorare auch in Papierform übergeben. Zum Verhältnis zwischen der A GmbH und unserem Mandanten ist aktenkundig, dass • nicht dieser, sondern X A deren Gesellschafter und zudem auch deren unternehmensrechtlicher Geschaftsführer war (Beilage 3); • unser Mandant im Jahr 2005 infolge eines Auftrags des gesetzlichen Vertreters der A GmbH (X A) als Bilanzbuchhalter für die A GmbH tätig und aufgrund dessen deren gewillkürter Parteienvertreter iSd § 83 BAO war (so auch ausdrücklich die Expertise II des von der Staatsanwaltschaft Wien im Strafverfahren beigezogenen Fachexperten Mag Rainer Y vom 20. Dezember 2018, Seite 5); • Scheckkarten, Codes und Unterlagen wie die Zugangsdaten und Passworter sowie Tan Codes zum Internetbanking der A GmbH in Räumlichkeiten aufgefunden wurden, die unser Mandant der Gesellschaft vermietete; • unser Mandant seine Leistungen als Bilanzbuchhalter der A GmbH gesondert mit einem fremdüblichen Entgelt in Rechnung stellte und von dieser auch bezahlt bekam (vgl den bilanzierten Buchführungsaufwand laut Konto 7750 Beilage 1). Aktenkundig ist weiters, dass X A die GmbH auch noch im Jahr 2007 während deren Insolvenzverfahren als vorheriger Geschaftsführer vertreten hat (Beilage 4). Seitens des Finanzamts wurden in Folge der obigen Feststellungen auf Ebene der A GmbH die ,,Lohnabgaben auf Basis des doppelten Umsatzes geschätzt" und die Lohnsteuer hierbei ,,griffweise mit 15 % der Lohnsumme angesetzt". Angenommen wurde vom Finanzamt hierbei für das Jahr 2005 ein Umsatz der A GmbH in Hohe von € 2.271.760,19 und von dieser verkürzte Lohnabgaben (Lohnsteuer, DB, DZ und KommSt) von in Summe € 189.456,51 (Niederschrifit über die Schlussbesprechung bei der A GmbH vom 1. Dezember 2006). Im Zusammenhang mit dem oben zusammenfassend dargestellten behördlichen Sachverhalt wurde unser Mandant von der Staatsanwalt Wien am 13. Februar 2019 (***Zl GZ***) angeklagt, ua • das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB in Folge der genannten Scheckbehebungen in Höhe von zumindest € 124.793,17 und • das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG im Zusammenhang mit der Hinterziehung der KESt 2005 in Höhe von € 31.198,29 begangen zu haben. Die angeklagten Beträge wurden hierbei von der Staatsanwaltschaft ausgehend von den Ausgangsrechnungen der A GmbH wie folgt berechnet: | | € | AR an FL, die zum VSt-Abzug berechtigten netto | 295.017,35 | Zuzügl.20% USt | 59.003,47 | Zwischensumme AR mit Berechtigung zum VSt-Abzug brutto | 354.020,82 | AR an FL u. sonst.Kunden, die nicht zum VSt-Abzug berechtigten brutto | 1.079.780,35 | Bruttofakturen gesamt | 1.433.801,17 | Angenommene Provisionen A GmbH für die Ausstellung der Deckungsrechnung: | | Provisionen für Ausgangsrechnungen mit VSt-Abzugsberechtigung | 70.804,16 | Provisionen für Ausgangsrechnungen ohne VSt-Abzugsberechtigung | 53.989,02 | Nettoausschüttung A GmbH an Anteilsinhaber (geschätzte Provision) | 124.793,18 | Hiervon 25% KESt | 31.198,30 Von den angeklagten Vorwürfen wurde unser Mandant mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Dezember 2019 (***10***) freigesprochen. Zur ertragsteuerlichen Würdigung Zur ertragsteuerlichen Würdigung des obigen Sachverhalts ist auf die folgenden Punkte zu verweisen: 2.1. Zum ertragsteuerliches Trennungsprinzip zwischen Gesellschaft und Gesellschafter Die subjektive Steuerpflicht nach dem EStG betrifft lediglich natürliche Personen. Das Einkommen von Kapitalgesellschaften wird mit der Körperschaftsteuer einer eigenen Steuer unterworfen, da juristische Personen bei der Gewinnbesteuerung als eigene Steuersubjekte völlig unabhängig neben den Gesellschaftern anerkannt werden. Sie bestehen unabhängig neben den Gesellschaftern (vgl hierzu grundlegend Mayr/Bodis/Lachmayr in Doralt/Ruppe I12, Rz 902 mit Verweis auf RFH, RStBl 1931, 741; Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG2 Rz 96; Wiesner/Schneider/Spandauer/Köhler, KStG, § 8 Anm 14). Für die Steuerrechtssubjektivität von Körperschaften ist das Prinzip der zivilrechtlich gewählten Rechtsform und nicht der wirtschaftliche Gehalt maßgebend (Mayr/Bodis/Lachmayr in Doralt/Ruppe I12, Rz 903). Aus diesem Grundsatz ergibt sich ua, dass auch eine Einmann-Kapitalgesellschaft als Kapitalgesellschaft zu besteuern ist (Mayr/Bodis/Lachmayr, aaO). Die Einkünfte einer nach außen hin am Markt auftretenden Kapitalgesellschaft sind daher aufgrund des Trennungsprinzips dieser und nicht den Gesellschaftern oder diesen nahestehenden Personen zuzurechnen (vgl für viele Jakom, EStG 2025, § 2 Rz 35 mit ausführlichen Nachweisen). Dieser elementare ertragsteuerliche Grundsatz kann auch im gegenständlichen Fall nicht verworfen werden, da die A GmbH aufgrund ihrer eigenen (nicht aus Deckungsrechnungen stammenden) Umsätze, der von ihr beschäftigten drei Dienstnehmer, ihrer aktenkundigen Bankverbindungen und ihrer angemieteten Räumlichkeiten jedenfalls über einen eigenen Betrieb bzw eigenes Leistungspotential verfügte. Sie hatte die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die von ihr erbrachten Leistungen und trat selbst am Markt auf. Sie hatte daher ein Unternehmerrisiko in der Form, dass sie die ihr bietenden Marktchancen ausnutzen konnte. Ihre Tätigkeit im Baugewerbe stellt einen eigenständigen Betrieb dar, der zudem klar vom Betrieb unseres Mandanten als Bilanzbuchhalter abgrenzbar ist. Diese Beurteilung entspricht auch der vom Verwaltungsgerichtshof gedeckten Rsp des Bundesfinanzgerichts für Fälle von Deckungsrechnungen. Nach dieser ist jener Teil der Subrechnungen ("Mehrgewinn"), der nicht als Aufwendungen für Schwarzarbeiter anzusprechen ist, als ,,den Gesellschaftern verdeckt zugeflossene Ausschüttungen anzusehen" (BFG vom 4. April 2022, RV/7102110/2001, zitiert im diese Rechtsansicht bestätigenden Beschlusses des VwGH vom 2. September 2022, Ra 2022/13/0057). Erläuternd zu dieser Rechtsansicht darf an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Geldfluss bei Fällen von Deckungsrechnungen im damaligen Zeitraum im Regelfall immer in der gleichen Form abgewickelt wurde: Nämlich derart, dass der Rechnungsempfänger die mittels Überweisung bezahlten Betrage (abzüglich einer Provision) wieder zurückerhält, damit er mit diesem Geld jene Schwarzarbeiter bezahlt, die die tatsächlichen Bauleistungen für ihn erbringen. Die Deckungsrechnungen werden vom Rechnungsempfänger zwecks Vortäuschung eingekauft, dass er seine Mittel nicht an die von ihm beschäftigten Schwarzarbeiter, sondern an ein anderes Unternehmen bezahlte, das vorgeblich an ihn Subleistungen erbracht haben soll. Die anderslautende Beurteilung des Finanzamt in Form einer direkten Zurechnung von betrieblichen Einkünften an unserem Mandanten steht im Widerspruch zur herrschenden Rechtsprechung. Das Finanzamt übersieht, dass es aufgrund der oben dargestellten ertragsteuerlichen Grundsätze nicht möglich ist, das Vermögen oder das Einkommen einer Kapitalgesellschaft einfach ihrem Gesellschafter, ihm nahestehenden Personen oder Dritten als betriebliche Einkünfte zuzurechnen. 2.2. Zu verdeckten Ausschüttungen an Anteilsinhaber Nach der Judikatur des VwGH sind verdeckte Ausschüttungen Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen wurde (vgl zB VwGH 29.3.1989, 85/13/0074; Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG2 Rz 100 mwN). Das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung stellt darauf ab, dass eine Körperschaft einen Vermögensvorteil aus gesellschaftsrechtlichen Gründen zuwendet. Das Beteiligungsausmaß spielt hierbei grundsätzlich keine Rolle, weshalb vA auch bei geringen Beteiligungsquoten möglich sind (Kirchmayr in Leitner, Handbuch Verdeckte Gewinnausschuttung2, 159 mit Verweis aufVwGH 9.3.1971, 1920/70; KStR 2013 Rz 590; Achatz/Kirchmayr, KStG § 8 Tz 237). Verdeckte Ausschuttungen an Anteilsinhaber führen jedenfalls zu keinen Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern stellen als sonstige Bezüge iSd § 27 Abs 2 Z 1 lit a EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen dar (Kirchmayr/Bodis/Hammerl in Doralt/Ruppe I12, Rz 93 mit Verweis auf VwGH 28.5.1998, 96/15/0114; Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG2, § 8 Rz 153 mit Verweis auf VwGH 14.12.1993, 90/14/0264; 16.5.2007, 2005/14/0005). Deren Besteuerung erfolgt nicht im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer, sondern durch die endbesteuerte Einhebung der Kapitalertragsteuer (siehe zur diesbezüglichen Steuerabgeltung § 97 EStG). Nun war unser Mandant nicht der Gesellschafter der A GmbH oder Gesellschafter der Rechnungsempfängerinnen (siehe die bereits oben zitierte Beurteilung durch den Fachexperten der Staatsanwaltschaft bezüglich der Stellung als gewillkürter Parteienvertreter). Daher können diesem auch nicht die von der Judikatur angesprochenen ,,Mehrgewinne" der A GmbH als Anteilsinhaber direkt zugerechnet werden. 2.3. Zu verdeckten Ausschüttungen an Nahestehende Im Hinblick auf den Umstand, dass bei unserem Mandanten im Zuge der Hausdurchsuchung auch Scheckkarten, Codes und Unterlagen zum Internetbanking der A GmbH aufgefunden wurden und somit insoweit Indizien für eine faktische Geschäftsführung vorliegen, sind weiters Überlegungen zu verdeckten Ausschüttungen an nahestehende Personen anzustellen. Verdeckte Ausschüttungen können nämlich auch an dem Gesellschafter nahestehende Personen verwirklicht werden. Voraussetzung ist, dass die (subjektiv beabsichtigte) Vorteilsgewährung gesellschaftsrechtlich veranlasst ist und die Gesellschaft nicht ein eigenständiges betriebliches Interesse an einer Leistung der nahestehenden Person hat (Kirchmayr in Leitner, Handbuch Verdeckte Gewinnausschuttung2, 161 mit Verweis aufBFH 18.12.1996,1 R 139/94, BStBl II 1997 und weiteren Nachweisen). Hierbei muss der Empfänger der Ausschüttung dem Gesellschafter nahestehen; auf das Verhältnis zur Gesellschaft kommt es hingegen nicht an (Kirchmayr in Leitner, Handbuch Verdeckte Gewinnausschuttung2,161 mit Verweis auf BFH 25.10.1963,1325/61 S, BStBl III 1964, 17; Achatz/Kirchmayr, KStG § 8 Tz 251). Das ,,Nahestehen" zu einem Anteilsinhaber kann durch familienrechtliche, gesellschaftsrechtliche, schuldrechtliche oder rein tatsächliche Umstände begründet werden kann (Kirchmayr in Leitner, Handbuch Verdeckte Gewinnausschüttung2, 161 mit ausführlichen Nachweisen). Aus steuerlicher Sicht bleibt in einer derartigen Konstellation aber dennoch der Gesellschafter (und nicht die ihm nahestehende Person) Empfänger der verdeckten Ausschüttung (Kirchmayr in Leitner, Handbuch Verdeckte Gewinnausschuttung2, 161; Achatz/Kirchmayr, KStG § 8 Tz 251 und 257; Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG2, § 8 Rz 155 mit exemplarischem Verweis auf VwGH 16.9.1986, 85/14/0163; 28.5.1998, 96/15/0114; 8.2.2007, 2004/15/0149). Die Weiterleitung der als verdeckten Ausschüttung erfassten Kapitalertrage ist aus der Sicht des Anteilsinhabers eine steuerneutrale Einkommensverwendung (Kirchmayr in Leitner, Handbuch Verdeckte Gewinnausschüttung2, 161; Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG2, § 8 Rz 155 mit Verweis auf VwGH 16.9.1986, 85/14/0163; 28.5.1998, 96/15/0114; 14.12.2005, 2002/13/0022). Bei der nahestehenden Person liegen sodann keine zu versteuernden Einkünfte vor (Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG2, § 8 Rz 155 mit Verweis auf Raab/Renner in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stoger/Vock, KStG25 § 8 Tz 227). Sollte daher der Sachverhalt in der Form zu lösen sein, dass unser Mandant für Zwecke einer allfälligen verdeckten Ausschüttung als ,,Nahestehender" einzustufen ist, wäre diese Ausschüttung nach herrschender Ansicht dennoch dem das Naheverhältnis vermittelnden Gesellschafter X A als Beteiligungserträge ertragsteuerlich zuzurechnen. Auch in diesem Fall kann es daher keine Auswirkung für die Veranlagung unseres Mandanten geben. 2.4.Zur Unschlüssigkeit der vom Finanzamt vorgenommenen Sachverhaltswürdigung Sachverhalte, die die Annahme einer direkten betrieblich veranlassten Leistungsbeziehung zwischen unserem Mandanten und der A GmbH und somit einen anderen Sachverhalt erlauben könnten, sind nicht aktenkundig (vgl nur Seite 5 des Vorlageberichts). Das Finanzamt hat letztlich in seinen an unseren Mandanten erlassenen Bescheiden eine Auseinandersetzung mit den entscheidungsrelevanten Fragen unterlassen, • aus welchen Gründen der A GmbH die behobenen Beträge von fremden Dritten zugeflossen waren, • in welchem Verhältnis X A und unser Mandant jeweils zur Gama GmbH im Jahr 2005 standen und • welche Geldflüsse bei Sachverhalten im Zusammenhang mit Deckungsrechnungen im Baugewerbe üblicherweise erfolgen. Nun kann aber im Hinblick auf das Vorliegen von Deckungsrechnungen wohl nicht ernsthaft angenommen werden, dass die von den Rechnungsempfängern (wie die FL) zum Schein überwiesenen Beträge tatsachlich in das Vermögen der A GmbH übergehen sollten. Damit bleibt aber auch kein Raum, diese Beträge direkt unserem Mandanten als dessen Betriebseinnahmen zuzurechnen. Eine andere Beurteilung kann auch nicht durch die vom Finanzamt bemühte Bestimmung der Empfängernennung gem § 162 BAO gerechtfertigt werden. Schließlich hat unser Mandant entsprechend der gegebenen Konstellation überhaupt keine Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den Scheckbehebungen geltend gemacht. Die Frage nach einer Empfängernennung konnte sich nur auf Gewinnermittlungsebene der die Schwarzarbeiter beschäftigten Kapitalgesellschaften stellen. Diese Beurteilung wurde vom Finanzamt derart dahingehend vorgenommen, dass auf Ebene der A GmbH Lohnabgaben für Schwarzarbeiter in Höhe von € 189.456,51 vorgeschrieben wurden. Im Hinblick auf diesen Betrag zeigt sich aber auch an einem weiteren Punkt die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung auf Ebene unseres Mandanten. Warum sollten fremde Dritte (rechnungsempfangende Gesellschaften) unserem Mandanten effektiv € 293.720,50 zuwenden, damit sie sich im Ergebnis Lohnabgaben in bedeutend geringer Höhe (nämlich nur in Höhe von € 189.456,51) ersparen? Schließlich ist der einzige Zweck des Beziehens von Deckungsrechnungen darin zu sehen, dass der Rechnungsempfänger versucht, die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnabgaben zu verhindern. Dieses Faktum stellt wohl eine notorische und amtsbekannten Tatsache dar, da sie im Jahr 2016 sogar zu einer einschlägigen Novellierung des EStG durch das StRefG 2015/2016 führte. Mit dieser Novellierung wurde ein Barzahlungsverbot von Arbeitslohn im Baugewerbe (§ 48 EStG) normiert, das bezwecken soll, die Möglichkeit von fiktiver Lohnzahlungen bzw von Schwarzlohnzahlungen zu verhindern (EB zu BGB11 118/2015, zitiert von Lenneis in Jakom 2021, EStG § 48 Rz 1). Folglich ist das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als schlüssig einzustufen. Es steht weder mit dem menschlichen Erfahrungsgut noch mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang und ist daher als rechtswidrig zu qualifizieren (vgl hierzu VwGH 15.7.1998, 93/13/0297 sowie grundsätzlich Ritz, BAO7, § 168 Tz 10 mit ausführlichen Judikaturnachweisen). 3. Zur umsatzsteuerlichen Würdigung Das Vorliegen eines umsatzsteuerlich relevanten Tatbestands setzt voraus, dass es zu einem Leistungsaustausch kommt (siehe VwGH 25.11.2015, 2012/13/0017 mwN). Eine Leistung muss erbracht werden, um eine Gegenleistung zu erhalten. Zugleich muss die Gegenleistung aufgewendet werden, um die Leistung zu erhalten (vgl hierzu grundsätzlich Ruppe/Achatz, UStG6,§ 1 Rz 59 f und Rz 63). Ein derartiger Tatbestand kann für die gegenständlichen Scheckbehebungen nicht angenommen werden. Schließlich würde selbst die Tatsache, dass im Hintergrund einer als Unternehmer am Markt auftretenden GmbH andere Personen als deren Geschaftsführer ,,die Fäden zogen", nicht erlauben, diesen statt der Kapitalgesellschaft die Umsätze zuzurechnen (VwGH 30.1.2014, 2013/15/0157). Unser Mandant ist im Zusammenhang mit den Deckungsrechnungen mit niemanden in einem umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch getreten. Die aktenkundigen Deckungsrechnungen hat nicht unser Mandant als Einzelunternehmer, sondern die am Markt auftretende A GmbH ausgestellt. Diese stellt aber für sich ein eigenes Umsatzsteuersubjekt dar. Im Übrigen erfüllen verdeckte Ausschüttungen in Form von Geldzuwendungen nicht den Tatbestand des Aufwandseigenverbrauch. Ausschüttungen von Geldbetragen sind ustl a UstG analog zu offenen Gewinnausschüttungen zu behandeln (vgl. hierzu Ruppe/Achatz, UstG 6, § 1 Rz 399) und stellen daher keine steuerpflichtigen Umsätze dar. 4. Zur Sache des Verfahrens Im Hinblick auf den vom Finanzamt nach unserem Wissensstand bislang auf Gesellschaftsebene nicht erlassenen KESt-Haftungsbescheid dürfen wir noch auf die folgenden Punkte verweisen: Die Änderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichts ist durch die Sache des Verfahrens begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (Ritz/Koran, BAO8, § 279 Rz 10 mit ausführlichen Judikaturnachweisen). Daher darf ein Erkenntnis bspw nicht eine Abgabe erstmals vorschreiben, eine Person erstmals in einer Schuldnerposition verweisen, eine andere Abgabe als jene des angefochtenen Bescheids vorschreiben oder einen Steuerbescheid in einen Haftungsbescheid umwandeln (siehe hierzu ausführlich die jeweiligen Judikaturnachweise zu den einzelnen Tatbestanden bei Ritz/Koran, BAO8, § 279 Rz 11; Rzeszut/Tanzer/Unger, Stoll-BAO2, § 279 Rz 16 mwN). Folglich wäre es im Rahmen des Erkenntnisses unzulässig, unserem Mandanten nun für die ertragsteuerlich von der A GmbH im Zusammenhang mit dem Ausstellen von Deckungsrechnungen erzielten Provisionserträge oder als nahestehende Person als Empfänger einer verdeckten Ausschüttung in die Haftung zu nehmen. Wir dürfen diesbezüglich nochmals darauf hinweisen, dass selbst im Falle einer Annahme einer Ausschüttung an eine dem Gesellschafter nahestehenden Person der Steuerschuldner der KESt der Gesellschafter X A - und somit nicht unser Mandant - wäre (siehe oben Pkt.2.3.)." Dieser Äußerung wurde nachstehende Beilagen beigelegt: Anlagen: 1: Auszug aus dem Jahresabschluss der A GmbH zum 31. Dezember 2005 2: Erklärung X A vom 14. Marz 2012 3: Firmenbuchauszug A GmbH, FN Zahl vom 9.Juli 2025 4: Tagsatzungsprotokoll im Konkursverfahren A GmbH vom 18. Dezember 2007 5: Auszug aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung bei der A GmbH vom 1. Dezember 2006" Dieses Schreiben wurde der belangten Behörde zur Kenntnisnahme übermittelt. In der am 24. Juli 2025 stattgefundenen mündlichen Senatsverhandlung wurde ergänzend vorgebracht: 1. Zurückweisungsbescheid hinsichtlich Antrag nach § 299 BAO vom 14. März 2013: Auf die Frage des Vorsitzenden, ob seitens des Finanzamtes, die in der Beschwerdevorentscheidung vom 20. März 2019 vertretene Meinung, in welcher ein Zurückweisungsbescheid in einen Abweisungsbeschied geändert wurde, aufrechterhalten werde, vertrat der Vertreter des Finanzamtes die Meinung, dass das geht. Demgegenüber führte der steuerliche Vertreter aus, dass er der Meinung sei, dass der Antrag unerledigt sei, weil er auch inhaltlich entschieden werden müsse. 2. Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid 2005 Auf die Frage des Vorsitzenden, ob es sich bei den in der Beschwerde beschriebenen Rechnungen um die "Ausgangsrechnungen" der Fa. B handelt? Antwort des steuerlichen Vertreters: Ja, das sind die beschriebenen "Ausgangsrechnungen". Der Bf. wollte mit den Unterlagen nachweisen, dass die Fa. B eine aktiv am Markt tätige Gesellschaft ist. Vorsitzender: Die Rechnung ist vom Mai 2005, die UID-Nummer ist erst im Juni 2005 vergeben worden. Steuerlicher Vertreter: Das ist ein klassischer Fall von Deckungsrechnungen. Solche Fälle sind bereits zahlreich vom BFG entschieden worden. Das Geld wurde dazu verwendet, um Arbeitnehmer, die nicht angemeldet waren, zu bezahlen. Wo die Arbeitnehmer nicht angemeldet waren, ist eine Frage, die dieses Verfahren nicht betrifft, sondern die A GmbH. Laut SV-Gutachten Anlage 1.1 (ON 117) ist ersichtlich, dass Geldzahlungen, die eingegangen sind, am gleichen Tag (15.06.2005 oder am 31.05.2005) behoben worden sind. Das beweist das Vorliegen von Deckungsrechnungen. Die Provision, die vielleicht übrig bleibt, sind Einkünfte der A GmbH. Der Vertreter des Finanzamtes führt aus, dass er beim bisherigen Vorbringen bleibt. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob das so noch richtig sei, dass der Bf. die Bilanz für das Jahr 2005 der A GmbH erstellt und eingereicht hat, wobei die Umsätze eher gering gewesen seien? Steuerlicher Vertreter: Das ist eine finanzstrafrechtliche Frage, die bereits gewürdigt worden ist. Das Geld muss an die nicht angemeldeten Dienstnehmer weitergegeben werden. Der Herr A, war derjenige, der sich um die Baustellen gekümmert hat. Er war nicht in Wien wohnhaft. Auf die Frage des Vorsitzenden wie der Bf. zu den der Beschwerde vom 28.03.2012 beigelegten Rechnungen der Fa. B aus dem Jahr 2005 gekommen ist als die Firma bereits im Firmenbuch gelöscht war? Steuerlicher Vertreter: Aus der Bestätigung des Herrn A vom 14.03.2012 ergibt sich, dass der Bf. die Unterlagen von Herrn A erhalten hat. Richterin: Aus der Beschuldigteneinvernahme geht hervor, dass es kaum bis keinen Kontakt zwischen dem Bf und dem Herrn A gegeben hat. Der Bf hat den Herrn A nicht gleich wiedererkannt. Aufgrund des Vorbringens müsste ein intensiver Kontakt bestanden haben. Steuerlicher Vertreter: Unser Mandant war im Strafverfahren Beschuldigter und hat sich dort so verteidigt, wie er geglaubt hat, dass es für ihn am besten ist. Wenn es tatsächlich so ist, dass sich die Herrn kaum gekannt hätten, so spricht dies dafür, dass allenfalls verdeckte Ausschüttungen der A GmbH vorliegen würden. Zum Vorbringen, dass die A GmbH eine am Markt tätige Gesellschaft war, legte der steuerliche Vertreter das Buchhaltungskonto 7.400 (Miet- und Pachtaufwand) vor. Daraus ist ersichtlich, dass im Zeitraum ab September 2005 Mietzahlungen geleistet worden sind. Aus dem Firmenbuch ist ersichtlich, dass die A GmbH am 13.09.2005 eine Sitzverlegung beantragt hat. Zum Akt genommen wird ein Auszug aus der Buchhaltung (Beilage 1). Richterin: Von Mai bis September 2005 wurde offensichtlich keine Miete bezahlt? Steuerlicher Vertreter: Ja, das ist so richtig. Auch das spricht für ein Naheverhältnis zur A GmbH. Es gab zwei Zahlungsflüsse: Der erste Zahlungsfluss erging am 13.12.2005 von Herrn A persönlich an Herrn ***Bf1*** in Höhe von € 1.200,-. Der Zweite ist vom 15.12.2005 in Höhe von € 27.530,-. Beide sind im Strafverfahren aktenkundig. Es ist mit der Widmung "Darlehen" am Bankkonto des Bf eingegangen. Das spricht dafür, dass Herr A selbst Geschäftsführer und Gesellschafter - wie im Firmenbuch ersichtlich - der A GmbH war. Andernfalls müsste der Zahlungsfluss genau umgekehrt sein. Vorgelegt wurde ein Kontoauszug der Easybank des Bf vom 30.12.2005. (Beilage 2) Auch der damalige Betriebsprüfer ist davon ausgegangen, dass dem Bf allenfalls die € 27.500,-und nicht die vorgeschrieben € 293.000,- zugeflossen sind. Der Vertreter des Finanzamtes verwies auf den Betriebsprüfungsbericht. Auf die Frage des steuerlichen Vertreters, von welchem Sachverhalt das Finanzamt ausgeht, insbesondere von welchem Verhältnis zwischen der A GmbH und des Bf. Führte der Vertreter des Finanzamtes aus, dass davon ausgegangen wird, dass Leistungen erbracht worden sind, die mit diesen € 293.000,- abgegolten wurden. Steuerlicher Vertreter: Geht das Finanzamt davon aus, dass der Bf ein fremder Dritter zur A GmbH ist? Vertreter des Finanzamtes: Das wissen wir nicht. Steuerlicher Vertreter führt aus, dass der Bf auf seine persönliche Teilnahme an der Verhandlung verzichtet hat, er ihm aber heute in der Nacht einen 17-seitigen Schriftsatz übermittelt hat, in dem er Stellung nimmt. Diesen Schriftsatz legte der Bf. vor (s. Beilage 3) und verwies auf Seite 3, erster Satz und auf den vierten Absatz. Er halte es für eine denkunmögliche Annahme, dass der Bf., ein Bilanzbuchhalter, bei der gegebenen Deckungsrechnungsproblematik € 293.000,00 bekommen haben sollte. Richterin: In der ursprünglichen Anzeige aus dem Jahr 2005 sind Provision in Höhe von 20 % der Rechnungssumme angesprochen. Steuerlicher Vertreter: Zu diesem Sachverhalt nimmt der Bf in dem vorgelegten Schriftsatz (Beilage 3) umfangreich Stellung. Entgegen dem Vorbringen in dieser Anzeige wurde keine der darin genannten Deckungsrechnungen einzelner Firmen aufgefunden. Auch der Sachverständige hat Einzelnen der in der Anzeige genannten Firmen keine Mängel am Rechnungswesen festgestellt, insbesondere keine Deckungsrechnungen. Wenn es einen Provisionsanspruch geben würde, hätte der Bf nur den Teil behoben, der seiner Provision entspricht. Die zuvor angesprochenen € 1.200,-, die der Bf von der A GmbH erhalten hat, steht im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss 2005. Es werden keine weiteren Fragen gestellt und Beweisanträge gestellt. Beilage 1: Kto 7400 Miet- und Pachtaufwand (Miete Mai: € 41,67; September 672,00; € Oktober -Dezember je € 168,00, Beilage 2:Konto Easybank; 15.12. Darlehen X A € 27.530,00 Beilage 3: umfasst 17 Seiten Dieser Beilage 3 kann auszugsweise entnommen werden: […] "Zusammenfassung der Stellungnahme (S 6 des Schreibens vom 23. Juli 2025) zur ON 87 1. Hintergrund der Stellungnahme: Die Stellungnahme bezieht sich auf die Berichte ON 87 vom 16.06.2010 und 12.07.2010 sowie auf vorhergehende Dokumente. Die gegen mich erhobenen Vorwürfe basieren auf widersprüchlichen, unbelegten und zum Teil nachweislich falschen Aussagen. Die Anzeige ist mangels Beweislage und wegen der unglaubwürdigen Quelle nicht tragfähig. Der Versuch, im Nachhinein andere Firmen oder Konstruktionen als belastend darzustellen, wirkt unbegründet und konstruierend. Mein Ziel ist die Richtigstellung von Falschdarstellungen und widersprüchlichen Aussagen, die sich aus den Ermittlungen und Berichten ergeben haben. 2. Zugang zu Räumlichkeiten: Bereits am Tag der Hausdurchsuchung (23.02.2005 [Anmerkung BFG: gemeint wohl 23.2.2006, zumal die A GmbH erst am erst am 3.2.2005 ins Firmenbuch eingetragen wurde.]) wurde festgestellt, dass ich keinen Schlüssel und somit keinen Zugang zu den betroffenen Geschäftsräumen hatte, was auch durch meine Aussage bestätigt wurde. Da die Ermittler mit einem Kampfhund "bewaffnet" waren, hätten sie meine Taschen durchsuchen können, mich festnehmen oder die angeblich vorhandenen Schlüssel finden können. Sie haben jedoch weder das eine noch das andere getan und keine Schlüssel zu dem inkriminierten Raum 17 bei mir vorgefunden. Die Wahrheit lautet daher wie folgt: Ich hatte ab dem Zeitpunkt, an dem ich Herrn A den Raum 17 zur Miete überlassen habe, keinen Zutritt mehr zu diesem Raum. Die Buchhaltungsunterlagen, die dort vorgefunden wurden, stammen von alten Klienten bzw. sind Unterlagen, die ich nicht mehr benötigt habe und bei denen die siebenjährige Aufbewahrungsfrist abgelaufen war. Spätere Aussagen, ich hätte Zugriff auf Konten oder interne Unterlagen gehabt, widersprechen dieser Feststellung Es ist irrelevant, wer auch immer versucht mir zu unterstellen, dass ich Zugang zu Raum 17 gehabt habe, diese Aussage bleibt eine unbelegte Behauptung. Das Faktum ist: Ich hatte keinen Zugang zu Raum 17. Mehr gibt es dazu nicht zu sagen. Herr Q berichtet in ON 21 (vom 23.02.2005), dass ich keinen Zutritt zu den Räumen der A GmbH hatte. Dennoch wird später behauptet, ich hätte Zugriff auf Bankdaten, PINs und TANs der A GmbH gehabt - ein Widerspruch ohne Beweise, eine unbewiesene Behauptung, eine Vermutung, weil den Ermittler nichts mehr übrig geblieben ist. Dieser Widerspruch ist besonders bemerkenswert, weil Herr Q bei der Hausdurchsuchung die Möglichkeit gehabt hätte, seine Überzeugung oder Meinung zu beweisen - auf jede erdenkliche Art und Weise. 3. Widersprüchliche Aussagen über Einnahmen:

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102609/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102609.2019
Stammnummer
149329
Gültig
22.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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