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BFG RV/7100826/2013Besteuerung von Verdienstentgangsentschädigungen für freiwillige Waffenübungen.
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis01.08.2014

…wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. II. Eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe Strittig ist die Besteuerung von Verdienstentgangsentschädigungen für freiwillige Waffenübungen im Jahre 2011. Der Beschwerdeführer (Bf.) brachte am 24. Oktober 2012 seine Einkommensteuererklärung 2011 beim Wohnsitzfinanzamt ein…

UFSW RV/2057-W/03Versteuerung von Bezügen nach dem 6. Hauptstück Heeresgebührengesetz 2001
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)19.02.2004

…1 Heeresgebührengesetz 2001 gebührt Anspruchsberechtigten, die Truppenübungen oder Kaderübungen oder freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder außerordentliche Übungen oder den Einsatzpräsenzdienst leisten, für die Dauer eines solchen Wehrdienstes eine Pauschalentschädigung. Bei der Auszahlung von Bezügen gemäß dem 6. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 wird eine pauschale Lohnsteuervorauszahlung…

BFG RV/7100122/2025Mangels Nachweis keine steuerliche Anerkennung von Werbungskosten und ag. Belastungen
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis24.09.2025

…Alleinverdiener und möchte daher die Aufwendungen für meine Gattin und mich (Kur-, Behandlungs- und Arztkosten) sowie die Kosten, die mir im Kalenderjahr 2022 für meine Tätigkeit (freiwillige Waffenübungen) als Milizoffizier, für das ich vom BMLV ein reguläres Taggeld bezogen habe, in meinem Einkommenssteuerbescheid berücksichtigt haben…

UFSG RV/0092-G/08Pflichtveranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.01.2009

…zu erfolgen, wenn im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 3 zugeflossen sind. Darunter fallen einkommensteuerpflichtige Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (insbesondere Entschädigungen für Truppenübungen, Kaderübungen, freiwillige Waffenübungen, Härteausgleich), von denen 22% Lohnsteuer einzubehalten sind, soweit die Bezüge 20,00 Euro täglich übersteigen (vgl. Doralt, EStG11, …

UFSW RV/1961-W/03Pflichtveranlagungstatbestand bei Bezug einer Entschädigung nach dem Heeresgebührengesetz 2001.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)26.02.2004

…1 Heeresgebührengesetz 2001 gebührt Anspruchsberechtigten die Truppenübungen oder Kaderübungen oder freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder außerordentliche Übungen oder den Einsatzpräsenzdienst leisten, für die Dauer eines solchen Wehrdienstes eine Pauschalentschädigung. Bei der Auszahlung von Bezügen gemäss dem 6. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 wird eine pauschale Lohnsteuervorauszahlung…

LStR 2002 Rz 1186–119324 LOHNZAHLUNGSZEITRAUM (§ 77 EStG 1988)
geltende FassungRichtlinien18.12.2025

…1 lit. g EStG 1988 ist nur bei Grundwehrdienst gemäß § 20 Wehrgesetz 2001 oder Zivildienst gemäß § 6a Zivildienstgesetz 1986 keine Aufrollung durchzuführen. Dies gilt daher nicht z.B. bei Milizübungen, freiwilligen Waffenübungen, Zeitsoldaten, außerordentlichen Übungen, etc. Nach § 77 Abs. 4a Z 1 lit. j EStG…

BFG RV/7100078/2023Vertreterpauschale
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis24.08.2023

…wann Sie diese Tätigkeit ausgeübt haben • Das Beschäftigungsausmaß und welche Tätigkeiten in welchem zeitlichen Umfang ausgeübt wurden • Alle Unterbrechungen Ihrer Tätigkeit z.B. durch Karenzurlaub, Krankenstand, Waffenübungen, Sonderurlaube, Dienstzuteilungen oder Dienstfreistellungen • Die vom Arbeitgeber geleisteten Kostenersätze für Reisen, Arbeitskleidung oder Ausbildungen Geben Sie uns bekannt…

2021-0.087.587Fragen und Antworten zum Kontrollsechstel gemäß § 67 Abs. 2 iVm § 77 Abs. 4a EStG 1988 gültig für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2020
geltende FassungErlässe & InformationenInfo2021-0.087.58709.02.2021

…Gilt der Ausschlussgrund nach § 77 Abs. 4a Z 1 lit. g EStG 1988 auch für Truppenübungen? Gilt diese Ausnahme nur bei ordentlichem Grundwehr- oder Zivildienst oder auch bei Milizübungen, freiwilligen Waffenübungen, Zeitsoldaten, außerordentlichen Übungen usw.? Nach dem Wortlaut des § 77 Abs. 4a Z 1 lit…

BFG RV/2100572/2024Steuerliche Berücksichtigung von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen im Rahmen von nichtselbständigen Einkünften, sowie von Betriebsausgaben im Rahmen von selbständigen Einkünften
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis04.06.2025Teil 2/2

…lediglich Bezüge als Milizsoldat beim Österreichischen Bundesheer bezogen hat. Im Zuge von beorderten oder freiwilligen Waffenübungen wird dem Milizsoldaten zumindest die einmalige An- und Abreise zu Beginn und am Ende der Übung in Form von Bahngutscheinen abgegolten. Der Beschwerdeführer hat weder dargelegt an wie vielen…

UFSK RV/0214-K/021. Aufwendungen doppelter Haushaltsführung und Kosten für Familienheimfahrten eines ledigen und alleinstehenden Arbeitnehmers. 2. Steuerbefreite Einnahmen nach § 3 Abs.1 Z22 lit.a EStG 1988 vermögen im Einzelfall Werbungskosten eines Milizoffiziers nicht zur Gänze auszuschließen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)19.02.2004Teil 2/3

…Bezüge nach dem VI. Hauptstück HGG an und die sind steuerpflichtig. 3. Doch selbst bei freiwilligen Waffenübungen fallen steuerpflichtige Bezüge nach dem (von Ihnen unerwähnt gebliebenen) VI. Hauptstück an und bei streng ökonomischer Betrachtung drängen diese die steuerfreien Bezüge in den Hintergrund. Hiezu ein Rechenbeispiel…

BFG RV/7101215/2021Verlängerter Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs. 2 lit. f FLAG
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis23.06.2021

…er - laut beigelegter, mit 28.10.2019 datierter Bestätigung des Militärkommandos Wien - in der Zeit vom 1.9.2015 bis zum 29.2.2016 den Grundwehrdienst sowie vom 1.3.2016 bis zum 27.5.2016 die vorgesehenen freiwilligen Waffenübungen absolviert habe, der Verlängerungstatbestand gemäß…

UFSK RV/0214-K/021. Aufwendungen doppelter Haushaltsführung und Kosten für Familienheimfahrten eines ledigen und alleinstehenden Arbeitnehmers. 2. Steuerbefreite Einnahmen nach § 3 Abs.1 Z22 lit.a EStG 1988 vermögen im Einzelfall Werbungskosten eines Milizoffiziers nicht zur Gänze auszuschließen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)19.02.2004Teil 1/3

…für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht gegeben, und daher die beantragten Werbungskosten nicht zu berücksichtigen. Werbungskosten als Milizsoldat: Der Bw. ist Milizsoldat und hat im Kalenderjahr 1998 an mehren Truppenübungen und freiwilligen Waffenübungen teilgenommen. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit hat der Bw. militärische Fachliteratur…

UFSK RV/0214-K/021. Aufwendungen doppelter Haushaltsführung und Kosten für Familienheimfahrten eines ledigen und alleinstehenden Arbeitnehmers. 2. Steuerbefreite Einnahmen nach § 3 Abs.1 Z22 lit.a EStG 1988 vermögen im Einzelfall Werbungskosten eines Milizoffiziers nicht zur Gänze auszuschließen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)19.02.2004Teil 3/3

…des § 26 Z 4 EStG 1988 ausbezahlt erhalten hat. Evident ist weiters, dass der Bw. für die Teilnahme an der dreitägigen freiwilligen Waffenübung (ABCAbwS), welche im Zeitraum vom 3.7.98 bis 5.7.98 stattfand, von seinem Arbeitgeber ein nach § 3 Abs. 1 Z…

UFSG RV/0371-G/08Werbungskosten eines Oberarztes.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.03.2009

…anerkannt. Zu den Werbungskosten i. Z. mit dem DV KPSKDO I € 262,- wird festgestellt: Auf Grund der beim KPSKDO I vom 07.03.2003 bis 08.03.2003 und am 29.11.2003 absolvierten freiwilligen Waffenübung sind (It. 1. Antrag) folgende Werbungskosten angefallen: Ersatzbekleidung…

VB-0400Einleitung
geltende FassungRichtlinien16.07.2026

Die Arbeitsrichtlinie Waffen (VB-0400) stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Verboten und Beschränkungen des Waffengesetzes 1996 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht…

VB-0400Anlage 5
geltende FassungRichtlinien01.01.2019

Anlage 5 Bewilligung zum Besitz von Schusswaffen gemäß § 39 des Waffengesetzes 1996 [Grafik]  

VB-0400Anlage 8
geltende FassungRichtlinien01.01.2019

Anlage 8 Einwilligungserklärung gemäß § 37 Abs. 3 des Waffengesetzes 1996 zur Verbringen von Waffen/Munition in die Republik Österreich [Grafik]   Anlage zu Abschnitt 5 der Einwilligungserklärung gemäß § 37 Abs. 3 des Waffengesetzes 1996 [Grafik]