Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100572/2024
Steuerliche Berücksichtigung von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen im Rahmen von nichtselbständigen Einkünften, sowie von Betriebsausgaben im Rahmen von selbständigen Einkünften
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100572/2024vom 04.06.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bei den oben aufgezählten Belegen (Beleg-Nr 86, 87, 138, 232, 233 und 265) handelt es sich um Artikel, die auf die besonderen Interessen des Beschwerdeführers abstellen. Ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Arzt besteht nicht. Die angeführten Rechnungsbeträge auf den aufgezählten Belegen können dementsprechend weder als Werbungskosten, noch als Betriebsausgaben anerkannt werden.
An Kosten für Fachliteratur wurde unter der KZ 720 im hier angefochtenen Bescheid ein Betrag von € 106,32 berücksichtigt. Richtigerweise ist jedoch ein Betrag von € 220,06 anzuerkennen, da von dem in der Beschwerde als Fachliteratur beantragten Betrag in der Höhe von € 415,83 insgesamt ein Betrag von € 195,77 als nicht anerkannten Kosten abzuziehen ist.
Doppelte Haushaltsführung (KZ 723):
Die in der bisherigen Veranlagung berücksichtigten Kosten der doppelten Haushaltsführung erschließen sich als der Aufstellung "Kennzahlen BP final". Die vom Beschwerdeführer zusätzlich begehrten Aufwendungen unter der Position doppelte Haushaltsführung erschließen sich aus der Beschwerdeschrift.
Da durch den Beschwerdeführer, trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Gericht, die Renovierungskosten aus dem Jahr 2012 nicht nachgewiesen wurden, konnten die Abschreibung der Renovierungskosten in der Höhe von € 583,67 im Beschwerdejahr nicht überprüft und anerkannt werden. Ergänzend ist dazu festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30.01.2025 (eingelangt am Bundesfinanzgericht am 05.02.2025) die "Anlage 3K" als Beilage mitübermittelte. In dieser Beilage ist auf Seite 1 ein Summenbericht 2013 abgedruckt, aus dem sich Renovierungskosten in der Höhe von € 50.148,48 erschließen lassen. Diese Renovierungskosten betreffen zum einen das Jahr 2013 und nicht wie vom Beschwerdeführer angegeben das Jahr 2012. Zum anderen sind die Renovierungskosten in der Höhe von € 50.148,48 nicht mit den vom Beschwerdeführer in den Jahren 2014 bis 2023 in Höhe von € 583,67 abgesetzten Beträgen in Einklang zu bringen. Mangels schlüssiger Nachweise können diese Renovierungskosten nicht im Beschwerdejahr anerkannt werden.
Hinsichtlich der Kreditzinsen in der Höhe von € 1024,24 war festzustellen, dass diese Kosten unstrittigerweise mit der Anschaffung der Wiener Wohnung in Zusammenhang stehen und sind diese Kosten dementsprechend als Werbungskosten abzugsfähig.
Hinsichtlich der Kosten für das Internet ist festzustellen, dass im Erörterungstermin am 05.12.2024 das Finanzamt in glaubwürdiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, dass diese Kosten unter Abzug eines Privatanteiles von 20% bereits bei den Arbeitsmitteln (KZ 719) Berücksichtigung gefunden haben. Die Ausscheidung eines Privatanteiles von 20% ist in diesem Zusammenhang sachgerecht, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Internetzugang nie ausschließlich beruflich genutzt wird, sondern auch für private Zwecke in einem zumindest untergeordneten Ausmaß von zumindest 20% verwendet wird.
Insgesamt können an Werbungskosten unter dem Titel der doppelten Haushaltsführung € 6.688,11 (€ 5.663,87 an bereits berücksichtigten Werbungskosten lt Aufstellung zuzüglich € 1.024,24 für die Kreditzinsen) steuerlich berücksichtigt werden.
Sonstige Werbungskosten (KZ 724):
Bei den sonstigen Werbungskosten war der von der Außenprüfung angesetzte Privatanteil von 20% bei den Kosten für den E-Mail-Account und den Kosten des Mobiltelefons strittig. Das Ausscheiden eines Privatanteiles von 20% ist in diesem Zusammenhang sachgerecht, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein E-Mail-Zugang und ein Mobiltelefon nie ausschließlich beruflich genutzt wird, sondern auch für private Zwecke in einem zumindest untergeordneten Ausmaß von zumindest 20% verwendet werden. Es ist dementsprechend festzustellen, dass an sonstigen Werbungskosten € 1.239,67 steuerlich anzuerkennen sind.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit:
Hinsichtlich der Einnahmen aus der selbständigen Arbeit des Beschwerdeführers ist auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14.09.2022 letzte Seite zu verweisen. In dieser Eingabe gliedert der Beschwerdeführer seine Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit für die Jahre 2017 bis 2020 exakt auf.
Die Höhe der gesamten Einnahmen aus der selbständigen Arbeit des Beschwerdeführers errechnen sich aus der Summe der einzelnen Einnahmen. Wie bereits im festgestellten Sachverhalt dargelegt, erzielte der Beschwerdeführer im Beschwerdejahr im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit als Arzt und als Dolmetscher die folgenden Einnahmen:
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Einnahmen Justizanstalt ***Ort 1***
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€ 1.728,00
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Sonderklassegebühren KH ***Ort 2***
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€ 8.429,77
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Einnahmen Rotes Kreuz
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€ 602,40
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Einnahmen Dolmetschertätigkeit
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€ 1.078,32
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Gesamt
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€ 11.838,49
AfA Anlagevermögen (KZ 9130):
Es wird hinsichtlich der Position Anlagevermögen festgestellt, dass unter der KZ 9130 ein Gesamtbetrag von € 1.526,44 im Jahr 2017 zu veranlagen ist. Dieser Betrag der im Jahr 2017 als Anlagevermögen im Rahmen der selbständigen Arbeit des Beschwerdeführers abzusetzen ist erschließt sich aus der Beschwerdeschrift und der Niederschrift über den Erörterungstermin am 05.12.2024.
Reise- und Fahrtspesen inkl KM-Geld und Diäten (KZ 9160):
Die Fahrtkosten zur Justizanstalt ***Ort 1*** in der Höhe von € 153,72 sind zwischen den Parteien unstrittig und wurde dieser Betrag im Rahmen der übrigen Aufwendungen und Betriebsausgaben (KZ 9230) durch das Finanzamt berücksichtigt. Diese Fahrtkosten erscheinen dem Bundesfinanzgericht sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach angemessen.
Hinsichtlich der Ordinationsbesichtigung legt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.01.2025 (Anlage 1K) ein E-Mail vom 24.12.2017 an die Ärztekammer Burgenland vor. Im Betreff wird der Begriff "Praxismeldung" angeführt. Mit diesem E-Mail übermittelte der Beschwerdeführer am 24.12.2017 ein Dokument mit dem Titel "Praxismeldung.pdf" im Rahmen seiner Wahlarztpraxiseröffnung im Burgenland an die burgenländische Ärztekammer. Aus den weiteren vorgelegten E-Mails ist ersichtlich, dass diese Wahlarztordination mit 31.12.2019 wieder geschlossen wurde. Dementsprechend konnte festgestellt werden, dass durch den Beschwerdeführer im Beschwerdejahr 2017 eine Ordinationsbesichtigung tatsächlich erfolgt ist. Die Ordination wurde 2017 eröffnet und mit 31.12.2019 wieder geschlossen. Die Fahrtkosten zur Ordinationsbesichtigung in der Höhe von € 60,48 sind durch den vorgelegten E-Mail-Schriftverkehr (Eingabe des Beschwerdeführers vom 30.01.2025 - Anlage 1K) zumindest dem Grunde nach glaubhaft gemacht. Die Höhe der Fahrtkosten erscheinen dem Bundesfinanzgericht als angemessen, weshalb diese Fahrtkosten ebenfalls als Betriebsausgabe anerkannt werden.
Hinsichtlich der Fahrtkosten in der Höhe von € 877,80 für Fahrten zum Österreichischen Bundesheer ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung einen Nachweis darüber vorzulegen, an welchen Tagen er welche Fahrtstrecken zum und vom Dienst zurückgelegt hat, diesen Nachweis nicht erbracht hat. Der Beschwerdeführer legte lediglich mit Schreiben vom 30.01.2025 die Beilage "Anlage 2K a" vor. Diese Beilage ist die Kopie eines Taschenkalenders für das Jahr 2017. Ein handschriftlich geführter Taschenkalender stellt keinen Ersatz für ein korrekt geführtes Fahrtenbuch dar. Die einzelnen Eintragungen im Taschenkalender enthalten keine Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Fahrt, Ausgangsort und Zielort, Fahrtstrecke und Kilometerstand zu Beginn und am Ende der Fahrt. Die vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet einen Nachweis über die berufliche Veranlassung der Fahrten zum Österreichischen Bundesheer zu erbringen. Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdejahr 2017 lediglich Bezüge als Milizsoldat beim Österreichischen Bundesheer bezogen hat. Im Zuge von beorderten oder freiwilligen Waffenübungen wird dem Milizsoldaten zumindest die einmalige An- und Abreise zu Beginn und am Ende der Übung in Form von Bahngutscheinen abgegolten. Der Beschwerdeführer hat weder dargelegt an wie vielen Übungen er im Jahr 2017 teilgenommen hat, noch ob er die Bahngutscheine in seiner Berechnung der Fahrtkosten abgezogen hat. Da der Beschwerdeführer auch keine weiteren Angaben bzw Nachweise hinsichtlich Dauer und Ort der Dienstverrichtungen beim Österreichischen Bundesheer erbracht hat, konnten die beantragten Fahrtkosten für diese Fahrten nicht anerkannt werden.
Übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben (KZ 9230):
Hinsichtlich der anteiligen Strom, Betriebskosten und Internetkosten betreffend das Arbeitszimmer am Familienwohnsitz in ***Ort 3*** erbringt der Beschwerdeführer keine Nachweise. Da jedoch, wie in der rechtlichen Würdigung noch dargestellt werden wird, die Kosten für ein allfälliges Arbeitszimmer in ***Ort 3*** nicht abgesetzt werden können, erübrigten sich hier weitere Feststellungen.
Ergänzende Anmerkungen zur Beweiswürdigung allgemein:
Hinsichtlich des bei einzelnen Aufwendungen angenommenen Privatanteiles von 20% ist anzumerken, dass bei den einzelnen angeschafften Wirtschaftsgütern eine private Nutzung nicht ausgeschlossen werden kann und den allgemeinen Lebenserfahrungen entspricht. Seitens des Beschwerdeführers wurden auch keine Nachweise hinsichtlich einer geringeren Privatnutzung oder einer ausschließlich beruflichen Nutzung der einzelnen Wirtschaftsgüter, für welche ein Privatanteil angenommen wurde, erbracht.
Abschließend ist zur Beweiswürdigung noch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 30.01.2025 betreffend das Beschwerdejahr 2017 noch die Beilagen "Anlage 4K-2017"; "Anlage 8K-Emails Jv." und "Anlage 9K" vorgelegt hat.
Die Beilage "Anlage 4K-2017" besteht aus Computerausdrucken (Summenbericht, SmartZoom-Bericht und excel-Dateien) und dem Beleg mit der Beleg-Nr 89. Der Beleg mit der Beleg-Nr 89 (Kauf der 3 Monitore, 3 USB-Stick und einer Photo Tasche) wurde bereits oben bei der KZ 719 (Arbeitsmittel) erwähnt und gewürdigt. Die Ausdrucke aus sind Ausdrucke aus dem Computer, die offensichtlich aus einem Buchhaltungsprogramm stammen. Diesen Ausdrucken war jedoch ohne weitere Belege bzw Nachweise keine Beweiskraft zuzubilligen.
Die Beilage "Anlage 8K-Emails Jv." beinhaltet den Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Finanzamt aus den Jahren 2014 und 2015. Dieser Schriftverkehr kann daher für das gegenständliche Beschwerdejahr 2017 keine weiteren Nachweise oder Belege erbringen.
Die Beilage "Anlage 9K" beinhaltet ua zwei Seiten mit der Bezeichnung "Summenbericht 2017" ohne weitere Belege oder Nachweise anzuführen.
Mit Schreiben vom 18.02.2025 hat der Beschwerdeführer betreffend das Beschwerdejahr 2017 noch die Beilagen "Anlage 01" vorgelegt. Diese Beilage beinhaltet, soweit sie für das Beschwerdejahr 2017 relevant ist, Computerausdrucke (Summenbericht 2017 und SmartZoom-Berichte) ohne weitere Belege oder Nachweise, sowie einen Nachweis über einen Kredit bei der Bank Austria. Die Kreditzinsen wurden im Rahmen der Kosten der doppelten Haushaltsführung anerkannt. Hinsichtlich der Ausdrucke (Summenbericht 2017 und SmartZoom-Berichte) ist festzustellen, dass ohne nähere Nachweise oder Belege aus diesen Ausdrucken kein Beweis für weitere Aufwendungen zu gewinnen ist.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs 1 BAO die Wiederaufnahme zu Recht erfolgt ist.
Zur Wiederaufnahme nach § 303 Abs 1 BAO:
§ 303 Abs 1 BAO in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (BGBl I Nr 14/2013) lautet wie folgt:
"(1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte."
Im gegenständlichen Verfahren ist im Zuge der Außenprüfung erstmalig hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer Einnahmen aus seiner selbständigen Arbeit als Arzt (Einnahmen aus der Tätigkeit in der Justizanstalt ***Ort 1*** in der Höhe von € 1.728,00 und vom Roten Kreuz in der Höhe von € 602,40) nicht erklärt hat. Dass diese Einnahmen dem Beschwerdeführer in dieser Höhe zugeflossen sind, wird von diesem nicht bestritten. Dieser Umstand stellt neue Tatsachen iSd § 303 BAO dar. Die Belege aus welchen diese Einnahmen hervorgehen sind neue Beweismittel iSd § 303 BAO. Weiters konnte festgestellt werden, dass die Buchhaltung des Beschwerdeführers nicht ordnungsgemäß war und einzelne Kennzahlen der Steuererklärung konnten nicht nachvollzogen werden konnten.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (zB VwGH 26.01.1999, 98/14/0038; VwGH 26.07.2000, 95/14/0094); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (zB VwGH 19.11.1998, 96/15/0148; VwGH 26.07.2000, 95/14/0094; VwGH 21.11.2007, 2006/13/0107; VwGH 26.02.2013, 2010/15/0064; VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0097).
Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen (zB VwGH 26.11.2002, 99/15/0176; VwGH 17.12.2003, 99/13/0131; VwGH 04.06.2009, 2004/13/0083; VwGH 20.01.2010, 2006/13/0015). Zweck des § 303 BAO ist es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen. Ziel ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis (VfGH 06.12.1990, B 783/89; VwGH 02.04.1990, 89/15/0005; VfGH 30.09.1997, B 2/96; VwGH 22.03.2000, 99/13/0253).
Die fehlende Offenlegung von Einnahmen aus der selbständigen Arbeit im Gesamtausmaß von € 2.330,40 ist jedenfalls nicht als geringfügig anzusehen. Aus der Judikatur des VwGH ist abzuleiten, dass Änderungen im oberen dreistelligen Bereich der Abgabennachforderung als nicht mehr geringfügig anzusehen sind. Beispielsweise hat der VwGH (VwGH 24.04.2014, 2010/15/0159) eine aus der Wiederaufnahme resultierende Körperschaftssteuer in der Höhe von € 1.260,- als nicht mehr geringfügig erachtet. Nach VwGH 30.06.2021, Ra 2019/15/0125 sind steuerliche Auswirkungen von € 746,- nicht (absolut) geringfügig. Im Rahmen der Ermessensübung war dementsprechend der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit einzuräumen. Die Wiederaufnahme erfolgte zu Recht.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Abänderung)
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war weiters zu klären, ob bestimmte Aufwendungen des Beschwerdeführers als Werbungskosten im Rahmen seiner nichtselbständigen Arbeit oder als Betriebsausgaben im Rahmen seiner selbständigen Arbeit abzugsfähig sind.
Zu den Werbungskosten bzw Betriebsausgaben:
Nach § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben die durch den Betrieb veranlasst sind.
Nach § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies ausdrücklich zugelassen ist. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Nach § 20 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge; Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen; Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind, nicht abgezogen werden. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten; Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs 5 EStG 1988 und § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind; Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig; Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs 1 Z 6 lit d EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen; Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden; Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen.
§ 20 EStG 1988 enthält Bestimmungen, durch die die Sphäre der Einkommenserzielung (Ermittlung der Einkünfte) von der Sphäre der Einkommensverwendung ausgabenseitig getrennt werden soll. Grundsätzlich sind Aufwendungen und Ausgaben jener Einkunftstätigkeit zuzuordnen, durch die sie konkret veranlasst werden (siehe VwGH 28.11.2007, 2004/15/0128; VwGH, 27.03.2008, 2004/13/0141). Die Ermittlung der Ausgaben erfolgt für jeden einzelnen Betrieb des Unternehmens gesondert. Hängen Ausgaben sowohl mit einer betrieblichen als auch mit einer beruflichen Tätigkeit zusammen, sind sie entsprechend aufzuteilen (VwGH 29.05.1996, 93/13/0008; VwGH 29.05.2001, 2001/14/0090). Die Aufteilung kann sich allenfalls am Einnahmenschlüssel orientieren (VwGH 29.05.2001, 2001/14/0090; VwGH 30.09.1987,86/13/0080). Verweigert der Abgabepflichtige die Aufteilung, verstößt er gegen die Verpflichtung, für jede einzelne Einkunftsquelle getrennte Aufzeichnungen zu führen und verletzt damit seine Offenlegungsverpflichtung (siehe VwGH 20.11.1996, 89/13/0259). Ist der Abgabepflichtige mit der Aufteilung nicht einverstanden, liegt es an ihm, entsprechende Aufteilungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (VwGH 08.10.1985, 83/14/0237).
Zur Fachliteratur ist Folgendes auszuführen:
Fachliteratur begründet Betriebsausgaben, wenn der Zusammenhang zur betrieblichen Sphäre besteht (vgl VwGH 25.04.2013, 2010/15/0019; VwGH 29.01.2004, 2000/15/0009; VwGH 15.06.1988, 87/13/0052). Werke der Literatur, die von allgemeinem Interesse für die Allgemeinheit sind, führen zu nicht absetzbaren Kosten der Lebensführung (VwGH 26.07.2007, 2006/15/0065). Nach der Judikatur des VwGH wird durch die Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis befriedigt; dies führt daher zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind, begründen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (vgl VwGH 24.04.2014, 2011/15/0187; VwGH 16.10.2002, 98/13/0206). Der Umstand, dass aus der Literatur fallweise Anregungen und Ideen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, bewirkt nicht eine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung. Es ist daher Sache des Beschwerdeführers, die Berufsbezogenheit für derartige Druckwerke im Einzelnen darzutun (vgl VwGH 30.01.2001, 96/14/0154). Dem Beschwerdeführer ist es im Verfahren jedoch nicht gelungen diese Berufsbezogenheit der einzelnen oben im Sachverhalt und der Beweiswürdigung dargestellten Zeitschriften und Bücher darzulegen.
Zu den Kosten der doppelten Haushaltsführung ist Folgendes auszuführen:
Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Als Werbungskosten aus einer doppelten Haushaltsführung kommen nur die unvermeidbaren Mehraufwendungen in Betracht, die dem Beschwerdeführer dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss (vgl VwGH 03.03.1992, 88/14/0081; VwGH 23.05.2000, 95/14/0096). Das sind insbesondere die Kosten für Unterbringung und Familienheimfahrten.
Zu den Kosten des Arbeitszimmers am Familienwohnsitz in ***Ort 3*** ist Folgendes auszuführen:
Nach § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Bei dem Beschwerdeführer liegt der Tätigkeitsmittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit jedoch gerade nicht in dem Arbeitszimmer am Familienwohnsitz in ***Ort 3***, sondern wird die Tätigkeit im Wesentlichen außerhalb dieses Arbeitszimmers ausgeübt.
Hinsichtlich der als Sonderausgaben geltend gemachten Aufwendungen für Personenversicherungen (KZ 455) ist auszuführen, dass gemäß § 18 Abs 3 Z 2 EStG 1988 in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen € 36.400,- und € 60.000,- sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß verringert, dass sich ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von € 60.000,- ein absetzbarer Betrag in Höhe von € 60,- (Pauschbetrages nach § 18 Abs 2 EStG 1988) ergibt.
Zu den Fahrtkosten ist Folgendes auszuführen:
In der KZ 9160 sind Reise- und Fahrtaufwendungen/-ausgaben, Tages- und Nächtigungsgelder und Kilometergelder einzutragen (vgl SWK-Heft 4/5 2018, Seite 205 Rz B27 zu KZ 9160).
Hinsichtlich der Fahrtkosten ist allgemein auszuführen, dass Fahrtkosten Aufwendungen bzw Ausgaben anlässlich betrieblich/beruflich veranlasster Fahrten sind. Bei Nichtselbständigen sind die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale abgegolten. Daher sind die Fahrtkosten dann nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie in erster Linie mit einem Dienstverhältnis in Zusammenhang stehen (VwGH 14.06.1989, 88/13/0156; VwGH 30.10.2001, 97/14/0140).
Der Nachweis der Fahrtkosten bzw der beruflich gefahrenen Kilometer hat grundsätzlich mittels eines Fahrtenbuches zu erfolgen. Ein Fahrtenbuch hat die beruflichen und privat gefahrenen Kilometer zu enthalten (vgl dazu zB VwGH 28.02.1964, 2176/63). Damit ein Fahrtenbuch einen tauglichen Nachweis darstellt, muss es fortlaufend, übersichtlich und in chronologischer Reihenfolge lückenlos geführt werden. Ein Fahrtenbuch muss die betrieblich und privat gefahrenen Kilometer enthalten, soll fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben (vgl dazu VwGH 23.05.1990, 86/13/0181; VwGH 21.10.1993, 92/15/0001).
Insgesamt sind die Fahrtkosten zur Justizanstalt ***Ort 1*** und die Fahrtkosten zur Ordinationsbesichtigung im Burgenland mit einem Gesamtbetrag von € 214,20 als Betriebsausgabe absetzbar. Die Berücksichtigung dieser Kosten erfolgt richtigerweise unter der KZ 9160 (Reise- und Fahrtspesen inkl. KM-Geld und Diäten). Anzumerken bleibt, dass zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung die Fahrtkosten zur Justizanstalt ***Ort 1*** in der Höhe von € 153,72 bei der Kennzahl 9230 (übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben) auszuscheiden sind.
§ 10 EStG 1988 lautet in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (BGBl I Nr 118/2015) auszugsweise wie folgt:
"(1) Bei natürlichen Personen kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewinnmindernd geltend gemacht werden:
1. Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag ist der Gewinn, ausgenommen
- Veräußerungsgewinne (§ 24),
- Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 und 2, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 angewendet wird.
2. Der Gewinnfreibetrag beträgt:
- Für die ersten 175 000 Euro der Bemessungsgrundlage 13%,
- für die nächsten 175 000 Euro der Bemessungsgrundlage 7%,
- für die nächsten 230 000 Euro der Bemessungsgrundlage 4,5%,
insgesamt somit höchstens 45 350 Euro im Veranlagungsjahr.
3. Bis zu einer Bemessungsgrundlage von 30 000 Euro, höchstens daher mit 3 900 Euro, steht der Gewinnfreibetrag dem Steuerpflichtigen für jedes Veranlagungsjahr einmal ohne Investitionserfordernis zu (Grundfreibetrag).
4. […]"
Der Grundfreibetrag (KZ 9221) wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt, jedoch vom Finanzamt auf Basis der Ergebnisse der Außenprüfung amtswegig ermittelt. Der Grundfreibetrag errechnet sich von den Einnahmen des Beschwerdeführers aus seiner selbständigen Tätigkeit abzüglich der Betriebsausgaben mit einem Prozentsatz von 13%. Im gegenständlichen Fall beträgt der Grundfreibetrag somit € 1.179,60. Der Grundfreibetrag wird bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens berücksichtigt.
In Einzelnen konnten unter den folgenden streitgegenständlichen Kennzahlen auf Basis des oben dargestellten Sachverhaltes und der Beweiswürdigung und unter Zugrundelegung der rechtlichen Ausführungen die folgenden Ausgaben steuerlich Berücksichtigung finden:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
Arbeitsmittel (KZ 719):
Das Finanzamt hat im angefochtenen Bescheid einen Betrag in der Höhe von € 786,96 berücksichtigt, wobei diesem Betrag ein Rechenfehler zu Grunde lag. Der auf der Basis der Feststellungen der Außenprüfung festzusetzende Betrag wäre € 804,05. Auf Basis der Feststellungen des Gerichtes errechnet sich der korrekte Betrag wie folgt:
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Arbeitsmittel lt Außenprüfung (inkl. Internet Wohnung ***Ort 1***)
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€ 804,05
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abzüglich Monitor und USB-Stick (Beleg-Nr 89)
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-€ 180,98
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abzüglich nicht nachgewiesener Aufwand (Beleg-Nr 266)
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-€ 21,44
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abzüglich Akkus, Battery Upgrade (Beleg-Nr 312)
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-€ 76,14
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abzüglich DVD-Brenner (Beleg-Nr 337)
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-€ 74,33
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abzüglich Computerzubehör (Beleg-Nr 470)
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-€ 77,70
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Arbeitsmittel (KZ 719) gesamt
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€ 373,46
Fachliteratur (KZ 720):
Die folgenden Aufwendungen haben keinen betrieblichen oder beruflichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Arzt:
Beleg-Nr 86 Zeitschriftenabonnement "Tactical Gear 2017"
Beleg-Nr 87 Zeitschriftenabonnement "Messer Magazin 2017"
Beleg-Nr 138 Zeitschriftenabonnement "Abo Survival 2017"
Beleg-Nr 232 Buch "Blood and Faith"
Beleg-Nr 233 nicht leserliche Bezeichnung
Beleg-Nr 265 "Buchhülle aus Leder"
Unter der Position Fachliteratur (KZ 720) werden in Summe € 220,06 an Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt.
Doppelte Haushaltsführung (KZ 723):
Auf Basis der getroffenen Feststellungen werden die folgenden Aufwendungen als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung unter der KZ 723 berücksichtigt:
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Bezeichnung
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Betrag
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Betriebskosten
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€ 2.511,19
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Einrichtung
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€ 157,27
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Haushaltversicherung
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€ 132,83
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Heizung
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€ 863,00
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Reparaturen
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€ 179,42
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GIS
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€ 473,96
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Strom
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€ 346,80
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AfA
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€ 933,56
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Kontoführungskosten
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€ 65,84
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Kreditzinsen
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€ 1.024,24
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Gesamt
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€ 6.688,11
An Kosten für die doppelte Haushaltsführung werden unter der KZ 723 € 6.688,11 (inkl Kreditkosten) anerkannt.
Die Internetkosten stellen, wie bereits ausgeführt keine Kosten der doppelten Haushaltsführung dar, sondern wurden unter Berücksichtigung eines Privatanteils von 20% als Arbeitsmittel unter der KZ 719 berücksichtigt. Hinsichtlich der Renovierungskosten wurde in der Beweiswürdigung dargestellt, dass der Beschwerdeführer einen diesbezüglichen Nachweis nicht erbracht hat.
Sonstige Werbungskosten (KZ 724):
Als sonstige Werbungskosten werden unter der KZ 724 unter Berücksichtigung eines Privatanteiles von 20% für den E-Mail-Account und die Kosten des Mobiltelefons ein Betrag in der Höhe von € 1.239,67 berücksichtigt.
Krankheitskosten (KZ 730)
Als außergewöhnliche Belastungen unter Anrechnung eines Selbstbehaltes wurden € 108,75 an Krankheitskosten berücksichtigt. Diese Kosten waren im gegenständlichen Verfahren nicht strittig. Die Krankheitskosten überstiegen jedoch nicht den Selbstbehalt nach § 34 Abs 4 EStG 1988 in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (BGBl I Nr 112/2012) in Höhe von € 9.294,03.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (KZ 9040):
Die Einnahmen aus selbständiger Arbeit werden wie folgt festgesetzt:
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Einnahmen Justizanstalt ***Ort 1***
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€ 1.728,00
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Sonderklassegebühren KH ***Ort 2***
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€ 8.429,77
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Einnahmen Rotes Kreuz
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€ 602,40
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Einnahmen Dolmetschertätigkeit
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€ 1.078,32
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Gesamt
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€ 11.838,49
Im Einzelnen werden die folgenden Betriebsausgaben im Rahmen der selbständigen Einkünfte auf Basis des oben dargestellten Sachverhaltes und der Beweiswürdigung und unter Zugrundelegung der rechtlichen Ausführungen berücksichtigt:
AfA Anlagevermögen (KZ 9130):
Unter dieser Kennzahl wird ein Betrag in der Höhe von € 1.526,44 berücksichtigt.
Reise- und Fahrtspesen inkl KM-Geld und Diäten (KZ 9160):
Hinsichtlich der Reise- bzw Fahrtkosten konnte der Beschwerdeführer betreffend die Fahrten zur Justizanstalt ***Ort 1*** und die Fahrt zur Ordinationsbesichtigung im Burgenland eine betriebliche Veranlassung nachweisen bzw deren Höhe glaubhaft machen. Es sind daher die Fahrtkosten mit einem Gesamtbetrag von € 214,20 in dubio zu Gunsten des Beschwerdeführers als Betriebsausgaben anzuerkennen. Die Fahrtkosten zum und vom Österreichischen Bundesheer hat der Beschwerdeführer hingegen nicht nachgewiesen, weshalb diese Kosten nicht anerkannt werden können.
Übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben (KZ 9230):
Insgesamt sind unter dieser Kennzahl die folgenden Aufwendungen als Betriebsausgabe abzugsfähig:
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Mitgliedsbeitrag Dolmetscherverband
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€ 80,00
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One Plus Handyzubehör (Beleg-Nr 171)
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€ 44,85
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Monitor und USB-Stick (Beleg-Nr 89)
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€ 180,98
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Ashampoo Burning Studio 18 (Beleg-Nr 208)
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€ 19,98
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Akkus bzw Battery Upgrade (Beleg-Nr 312)
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€ 76,14
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DVD-Brenner (Beleg-Nr 337)
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€ 74,33
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Computerzubehör (Beleg-Nr 470)
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€ 77,70
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Gesamt
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€ 553,98
Zusammenfassung:
Zusammengefasst werden die folgenden Kennzahlen mit den folgenden Beträgen bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2017 berücksichtigt:
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Kennzahl
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Betrag
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Anmerkung
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nichtselbständige Einkünfte:
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KZ 300 Familienheimfahrten
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€ 3.672,00
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WK, nicht strittig
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KZ 455 Personenversicherungen
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€ 480,00
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SA, nicht strittig
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KZ 460 Steuerberatungskosten
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€ 72,00
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SA, nicht strittig
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KZ 562 Spenden
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€ 0,00
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SA
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KZ 717 Gewerkschaftsbeiträge
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€ 2.008,86
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WK, nicht strittig
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KZ 719 Arbeitsmittel
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€ 373,46
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WK
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KZ 720 Fachliteratur
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€ 220,06
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WK
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KZ 721 Reisekosten
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€ 1.244,43
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WK, nicht strittig
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KZ 722 Aus- und Fortbildung
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€ 853,64
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WK, nicht strittig
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KZ 723 doppelte Haushaltsführung
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€ 6.688,11
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WK
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KZ 724 sonstige Werbungskosten
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€ 1.239,67
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WK
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KZ 730 Krankheitskosten
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€ 108,75
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agB, nicht strittig
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selbständige Einkünfte:
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KZ 9040 Erlöse ohne § 109a
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€ 11.838,49
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KZ 9130 AfA Anlagevermögen
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€ 1.526,44
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nicht strittig
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KZ 9160 Reise- und Fahrtspesen
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€ 214,20
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KZ 9221 Grundfreibetrag
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€ 1.179,60
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KZ 9230 übrige Aufwendungen und Betriebsausgaben
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€ 553,98
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KZ 9244 Spenden
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€ 470,00
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nicht strittig
Anmerkung: WK sind Werbungskosten, SA sind Sonderausgaben und agB sind außergewöhnliche Belastungen
Hinsichtlich der mit Schreiben vom 15.04.2025 eingebrachten Stellungnahme des Beschwerdeführers und hinsichtlich der mit 05.05.2025 eingereichten Eingabe des Beschwerdeführers war festzustellen, dass diese Eingaben nach Durchführung und Schließung der mündlichen Verhandlung eingebracht wurden. Gemäß § 270 Abs 2 BAO hat jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht). Nach § 277 Abs 4 BAO schließt die mündliche Verhandlung, sofern sie nicht vertagt wird, mit der Verkündung der Entscheidung über die Beschwerde, die jedoch immer auch zugestellt werden muss, oder mit der Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt. Für Beschwerdevorlagen bzw Beschwerdeeingänge beim Bundesfinanzgericht nach dem 31.08.2022 hat der Gesetzgeber nun die zeitliche Begrenzung der Bedachtnahme auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge im Falle einer durchgeführten und gemäß § 277 Abs 4 BAO geschlossenen mündlichen Verhandlung bis zu deren Schließung (vgl § 270 Abs 1 BAO) normiert. Dementsprechend war durch das Verwaltungsgericht ab dem Zeitpunkt der Schließung der mündlichen Verhandlung durch den Beschluss, dass die Entscheidung gemäß § 277 Abs 4 BAO der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt, auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge nicht mehr Bedacht zu nehmen.
Hinsichtlich der mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 05.05.2025 zum Ausdruck gebrachten Befangenheitsbedenken gegen den zuständigen Richter ist auszuführen:
Aus der Diktion, dass der Beschwerdeführer den Richter "für die Fortführung des Verfahrens wegen Befangenheit ablehnt", ist klar ersichtlich, dass es sich hierbei nicht um ein Anbringen im Sinne des § 85 BAO handelt, sondern um eine postulierte Feststellung des Beschwerdeführers. Da nur Anbringen im Sinne des § 85 BAO einer Entscheidung zugänglich sind, war über diese reine Meinungsäußerung im gegenständlichen Fall nicht (mit gesondertem Beschluss) abzusprechen.
Lediglich ergänzend wird zur Befangenheit selbst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Demnach hat jeder Vorwurf der Befangenheit auch konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Organs in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Eindeutige Hinweise etwa, dass ein Organ seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit sei, könnten seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl VwGH 17.01.2024, Ro 2021/13/0019 mwN).
Der zuständige Richter führt diesbezüglich aus, dass Befangenheitsgründe nach § 76 BAO im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Insbesondere liegen keine sonstigen wichtigen Gründe im Sinne des § 76 Abs 1 lit c BAO vor, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des zuständigen Richters in Zweifel zu ziehen. Zudem wurden vom Beschwerdeführer keine, wie vom VwGH verlangt, konkreten Umstände aufgezeigt (vgl nochmals VwGH 17.01.2024, Ro 2021/13/0019 mwN), sondern lediglich in der Bundesabgabenordnung geregelte Grundprinzipien - Trennung von Verwaltungsgerichtsbarkeit und Abgabenbehörde (daher keine Weisungsbefugnis des Gerichts gegenüber der Abgabenbehörde), Bezeichnung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung als "Androhung" - gerügt.
3.3. Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hinsichtlich des angefochtenen Wiederaufnahmebescheides nach § 303 Abs 1 BAO war festzustellen, dass die Rechtsfrage ob die Wiederaufnahme zu Recht erfolgt ist, anhand der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur zu lösen war. Diesbezüglich lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Die gegenständlichen Rechtsfragen, ob die einzelnen Aufwendungen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen bzw Betriebsausgaben darstellen, konnten auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur gelöst werden. Im Übrigen war die Lösung der gegenständlichen Beschwerde auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag nicht vor.
Graz, am 4. Juni 2025
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100572/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100572.2024
- Stammnummer
- 148429
- Gültig
- 04.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF