Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100122/2025
Mangels Nachweis keine steuerliche Anerkennung von Werbungskosten und ag. Belastungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100122/2025vom 24.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Roman Galehr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. Dezember 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. Dezember 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Aufgrund des in diesem Zuge übermittelten Beschwerdeaktes der belangten Behörde, stellt sich der Verfahrensgang für das Bundesfinanzgericht wie folgt dar:
Da der Beschwerdeführer trotz Pflichtveranlagungsfall keine Arbeitnehmerveranlagung abgegeben hat wurde er mit Schreiben der belangten Behörde vom 29. September 2023 auf sein Versehen aufmerksam gemacht. Im Zuge dessen wurde ihm eine Frist bis zum 10. November 2023 eingeräumt um die ausstehende Arbeitnehmerveranlagung (Pflichtveranlagungsfall) nachzuholen.
Da der Beschwerdeführer seiner gesetzlich normierten Verpflichtung nicht nachgekommen ist, erließ die belangte Behörde datierend mit 07. Dezember 2023 den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2022. Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt wie folgt:
"Sie haben uns trotz Erinnerung keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung übermittelt, obwohl Sie dazu gemäß § 42 EStG 1988 verpflichtet sind. Wird der Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung nicht nachgekommen, ist das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO berechtigt. Ihre Veranlagung erfolgte daher auf Basis der uns vorliegenden Informationen (Lohnzettel Ihres Arbeitgebers, Kontrollmitteilungen, automatisch übermittelte Sonderausgaben, etc.)."
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2022. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er aufgrund der Tatsache, dass seine Schwiegermutter ein Pflegefall sei, es nicht geschafft habe, die Abgabenerklärung rechtzeitig einzureichen. Die Belege samt Aufstellung der beantragten Kosten reiche er ehestmöglich nach.
Der Beschwerdeführer verabsäumte es, die angekündigten Unterlagen an die belangte Behörde zu übermitteln. Aus diesem Grunde erließ die belangte Behörde datierend mit 15. Mai 2024 ein Ersuchen um Ergänzung. Darin wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, die in Frage kommenden Unterlagen bis zum 26. Juni 2024 nachzureichen.
Das Ersuchen um Ergänzung blieb seitens des Beschwerdeführers unbeantwortet. Allerdings reichte er mit Datum 01. August 2024 ein Formular L 1 und L 1 ab bei der belangten Behörde ein. Darin beantragte er diverse Ausgaben zum Abzug zuzulassen. Zudem beantragte er den Alleinverdienerabsetzbetrag. Die einzelnen Ausgaben gliedern sich wie folgt:
Alleinverdienerabsetzbetrag
Gewerkschaftsbeiträge € 169,00
digitale Arbeitsmittel € 856,54
andere Arbeitsmittel € 15,50
beruflich veranlasste Reisekosten € 2.212,40
Fortbildungskosten € 25,00
Sonstige Werbungskosten € 100,00
außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten) € 7.540,36
Belege für die aufgelaufenen Ausgaben legte der Beschwerdeführer nicht bei.
Die belangte Behörde erließ datierend mit 13. August 2024 die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022. Darin wies sie die gegenständliche Beschwerde als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung führte sie aus wie folgt:
"Gemäß § 138 BAO in Verbindung mit § 115 BAO ist der Abgabepflichtige zur Mitwirkung im Abgabenverfahren verpflichtet. Da Sie das Ergänzungsersuchen vom 15.05.2024 nicht beantwortet haben, konnten die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt werden. Ihr Antrag auf Beschwerde musste daher abgewiesen werden. Mangels Vorliegen geeigneter Unterlagen, konnten die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt werden und somit auch kein Bescheid erstellt werden."
Mit Schriftsatz vom 30. August 2024 übermittelte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag an die belangte Behörde. Darin führte er im Wesentlichen aus wie folgt:
"Da meine Gattin im Kalenderjahr 2022 ihre Pension noch nicht angetreten hatte, war ich 2022 noch Alleinverdiener und möchte daher die Aufwendungen für meine Gattin und mich (Kur-, Behandlungs- und Arztkosten) sowie die Kosten, die mir im Kalenderjahr 2022 für meine Tätigkeit (freiwillige Waffenübungen) als Milizoffizier, für das ich vom BMLV ein reguläres Taggeld bezogen habe, in meinem Einkommenssteuerbescheid berücksichtigt haben. Der Grund für die Verzögerung lag bei der Österreichischen Gesundheitskasse.
Dort musste ich alle Rechnungen für Arztbesuche und Behandlungen einreichen, damit ich von den Original-Rechnungsbeträgen den Zuschuss der Österreichischen Gesundheitskasse abziehen kann.
Ich ersuche daher meine Berufung zu bearbeiten und mir mitzuteilen welche Unterlagen ich alle nachreichen muss. Ich bin momentan leider etwas in Zeitdruck, da ich die ganze nächste Woche (2. bis 7. September) erneut eine freiwillige Waffenübung beim Bundesheer in ***Ort*** anlässlich der ***Veranstaltung*** absolviere und im Anschluss daran schon das Ende der Berufungsfrist naht."
Mittels Vorlagebericht gemäß § 265 Abs 4 BAO vom 17. Jänner 2025 wurde der Beschwerdeführer über die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht in Kenntnis gesetzt.
Mit Schreiben vom 29. April 2025 richtete das Bundesfinanzgericht ein Ersuchen um Ergänzung an den Beschwerdeführer. Darin forderte es den Beschwerdeführer auf die beantragten Ausgaben belegmäßig nachzuweisen, als auch etwaig erhaltene Kostenersätze offenzulegen.
Das Ersuchen um Ergänzung vom 29. April 2025 konnte dem Beschwerdeführer mangels gemeldeter Ortsabwesenheit nicht zugestellt werden.
Am 30. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer das Ersuchen um Ergänzung des Bundesfinanzgerichtes abermals übermittelt und zugestellt. Der Beschwerdeführer kam dem Ersuchen um Ergänzung vorerst nicht nach und ließ dieses unbeantwortet.
Datierend mit 03. August 2025 richtete der Beschwerdeführer ein E-Mail an das Bundesfinanzgericht. Darin entschuldigte er sich für die verspätete Antwort und führte zu seiner Beschwerde inhaltlich aus. Zudem bot er an, erforderliche Belge an das Bundesfinanzgericht zu übermitteln.
Dem E-Mail beigefügt wurden Aufstellungen über die genaue Zusammensetzung der steuerlich geltend gemachten Ausgaben.
Das Bundesfinanzgericht übermittelte dem Beschwerdeführer daraufhin datierend mit 04. August 2025 ein detailliertes Ersuchen um Ergänzung. In Bezug auf die beantragten Reisekosten zu den verschiedenen Veranstaltungen wurde er höflich gebeten darzulegen, ob es sich dabei um Pflichtveranstaltungen in seiner Funktion als Milizoffizier gehandelt hat und ob er dafür gegebenenfalls Ersätze von dritter Seite erhalten hat. Zudem wurde er aufgefordert für die beantragten Ausgaben Zahlungsnachweise und Quittungen in Kopie an das Bundesfinanzgericht zu übermitteln.
Für die Beantwortung wurde eine Frist von einem Monat ab Zustellung des Schreibens gewährt. Die Zustellung des Ersuchens um Ergänzung erfolgte nachweislich am 08. August 2025.
Der Beschwerdeführer ließ die ihm eingeräumte Frist ungenutzt verstreichen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Er ist verheiratet und kinderlos. Er unterliegt der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Inland. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdezeitraum 2022 zumindest zeitweise gleichzeitig mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen. Es handelt sich somit um einen Pflichtveranlagungsfall gemäß § 41 Abs 1 Z 2 EStG.
Da der Beschwerdeführer seiner gesetzlich normierten Pflicht nicht nachgekommen ist, erfolgte seitens der belangten Behörde die Veranlagung für das Jahr 2022. Der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 wurde mit 07. Dezember 2023 erlassen. Darin wurde die Einkommensteuer mit € 6.668,00 festgesetzt.
Gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 erhob der Beschwerdeführer datierend mit 28. Dezember 2023 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde.
Darin brachte er zum Ausdruck, dass er aufgrund familiärer Verpflichtungen nicht in der Lage war, den Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung 2022 zeitgerecht bei der belangten Behörde einzureichen.
Die betreffenden Unterlagen wollte der Beschwerdeführer nachreichen.
Der Beschwerdeführer übermittelte die angekündigten Unterlagen nicht an die belangte Behörde. Aus diesem Grunde erließ die belangte Behörde datierend mit 15. Mai 2024 ein Ersuchen um Ergänzung in welchem sie den Beschwerdeführer aufforderte die angekündigten Unterlagen zu übermitteln.
Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Datierend mit 01. August 2024 übermittelte der Beschwerdeführer korrespondierend zu seiner Bescheidbeschwerde vom 28. Dezember 2023 das Formular L 1 und L 1 ab für das Jahr 2022 bei der belangten Behörde ein. Darin beantragte er, die folgenden Ausgaben zum Abzug zuzulassen:
Alleinverdienerabsetzbetrag
Gewerkschaftsbeiträge € 169,00
Digitale Arbeitsmittel € 856,54
andere Arbeitsmittel € 15,50
beruflich veranlasste Reisekosten € 2.212,40
Fortbildungskosten € 25,00
sonstige Werbungskosten € 100,00
außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten) € 7.540,36
Belegmäßige Nachweise blieb der Beschwerdeführer sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch im Ermittlungsverfahren, welches seitens des Bundesfinanzgerichtes durchgeführt wurde, schuldig.
Strittig sind die folgenden Punkte:
Steht dem Beschwerdeführer der Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Sind die vom Beschwerdeführer angeführten Ausgaben steuerlich abzugsfähig.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt eröffnet sich dem Bundesfinanzgericht aufgrund des Beschwerdeaktes der belangten Behörde. Dieser wurde im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht übermittelt.
Darin inne liegend sind die jeweiligen Schriftsätze des Beschwerdeführers. Zudem ist das Ermittlungsverfahren, welches von der belangten Behörde durchgeführt wurde, enthalten.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich zudem auf eine Einsichtnahme in den elektronisch geführten Akt bei der belangten Behörde durch das Bundesfinanzgericht. Dazu zu zählen sind Abfragen im AIX, als auch im Programm zur Gewährung der Familienbeihilfe (FABIAN).
Der Beschwerdeführer wurde im Zuge des Ermittlungsverfahrens mehrfach aufgefordert entsprechende Nachweise vorzulegen. Diesen Ersuchen kam der Beschwerdeführer bedauerlicherweise nicht nach.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass nach § 115 BAO die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse grundsätzlich von Amts wegen zu erheben sind.
Doch tritt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung in den Hintergrund, wenn es um abgabenrechtliche Begünstigungen geht; es liegt an der Partei, die Umstände darzulegen, die für die Begünstigung sprechen (Ritz/Koran, BAO7, § 115 RZ 12, mwV).
Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet ferner dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (VwGH 25.10.1995, 94/15/0131, 94/15/0181; 15.12.2009, 2006/13/0136). Der belegmäßige Nachweis bzw Glaubhaftmachung der beantragten Ausgaben war naturgemäß einzig durch den Beschwerdeführer zu erbringen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 33 Abs 4 Z 1 in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung lautet wie folgt:
(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:
1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich - bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 520 Euro, - bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 704 Euro. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 232 Euro jährlich. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 312 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.
§ 106 EStG in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung lautet wie folgt:
(1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.
(2) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht.
(3) (Ehe-)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes - EPG eingetragen ist.
(4) Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.
§ 115 BAO lautet wie folgt.
(1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.
§ 138 BAO lautet wie folgt:
(1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.
ad Alleinverdienerabsetzbetrag:
Nach dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dürfen durch Unterhaltspflichten indisponible Einkommensteile keiner Besteuerung unterliegen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag soll der geminderten steuerlichen Leistungsfähigkeit des unterhaltsleistenden (Ehe)Partners Rechnung tragen bzw das Existenzminimum des nicht verdienenden (Ehe)Partners steuerfrei stellen.
Mit dem Absetzbetrag wird die steuerlich ungleiche Berücksichtigung des gemeinsamen Existenzminimums einer Haushaltsgemeinschaft wenigstens zum Teil ausgeglichen und dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen Rechnung getragen (VwGH 21.12.92, 89/13/0135).
Gemäß § 34 Abs 7 Z 3 EStG sind Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner durch den AVAB abgegolten. Bei Ehegatten gilt der AVAB die gesetzliche Unterhaltspflicht des verdienenden Ehepartners gegenüber dem nicht oder gering verdienenden Ehepartner ab, gleiches gilt bei eingetragenen Partnern nach dem EPG, BGBl I 135/2009.
Bei Partnern einer Lebensgemeinschaft mit Kind trägt der Alleinverdienerabsetzbetrag den durch die gemeinsame Haushaltsführung entstehenden tatsächlichen Unterhaltsleistungen Rechnung (vgl hierzu Jakom EStG 2025, RZ 50 zu § 33).
Der VfGH sieht den Alleinverdienerabsetzbetrag als Begünstigung, deren Gewährung der Gesetzgeber an sachgerechte Kriterien außerhalb des Leistungsfähigkeitsprinzips knüpfen kann (s VfGH 12.12.92, B 145/92; 10.6.92, B 1257/91; s auch VfGH 17.10.97, G 168/96, G 285/96; 29.9.11, G 27/11).
Der grundlegende Unterschied zwischen dem steuerlich unter Leistungsfähigkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigenden Kindesunterhalt und dem steuerlich nicht zwingend zu berücksichtigenden Ehegattenunterhalt liegt nach Ansicht des VfGH darin, dass der Unterhaltsanspruch von Ehegatten deren Disposition (zB Aufgabenverteilung) unterliegt und damit "Sache privater Lebensgestaltung und persönlichen Risikos" ist.
Ab 2011 (BudgBG 2011, BGBl I 111/2010) ist die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrags zwingend mit dem Vorhandensein von Kindern verknüpft, wobei in den ErlRV 981 BlgNR XXIV. GP in Zusammenhang mit dem Wegfall des Alleinverdienerabsetzbetrages für kinderlose (Ehe)Partner begründend auf die VfGH-Rechtsprechung Bezug genommen wird (vgl hierzu Jakom EStG 2025, RZ 51 zu § 33).
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht ab der Veranlagung 2011 Alleinverdienenden mit mindestens einem Kind zu (Änderung verfassungsrechtlich unbedenklich, s VfGH 29.9.11, G 27/11; s auch BFG 23.2.21, RV/7102750/2020, Behandlung der VfGH-Beschwerde zu E 1289/21 mit Beschluss v 29.9.22 abgelehnt; 9.8.21, RV/7100516/2021, Behandlung der VfGH-Beschwerde zu E 3556/21 mit Beschluss v 29.9.22 abgelehnt). Das sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1), die
mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht dauernd getrennt leben oder
die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben (vgl hierzu Jakom EStG 2025, RZ 52 zu § 33).
Der Beschwerdeführer ist seit xx. Mai 1987 mit seiner Frau verheiratet. Die Ehe war im Beschwerdezeitraum 2022 aufrecht.
Weitere Anspruchsvoraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 Z 1 EStG ist das Vorhandensein eines Kindes im Sinne des § 106 EStG. An dieser Voraussetzung mangelt es dem Beschwerdeführer allerdings.
So hat er weder in seiner Abgabenerklärung für das Jahr 2022 die Anzahl der Kinder angeführt, für welche im Beschwerdezeitraum für mindestens sechs Monate Familienbeihilfe bezogen worden ist, noch hat der Beschwerdeführer das in diesem Zusammenhang nötige Formular L 1k an die belangte Behörde übermittelt.
Auch Nachforschungen seitens des Bundesfinanzgerichtes in den entsprechenden Datenbanken der belangten Behörde kamen zu dem Ergebnis, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Ehegattin im maßgeblichen Zeitraum Transferleistungen für Kinder im Sinne des § 106 EStG erhalten haben.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht somit nicht zu.
ad Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen:
Einerseits trifft die Abgabenbehörde, sohin auch das Verwaltungsgericht, die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung, andererseits die Partei die Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. Beide Pflichten bestehen grundsätzlich nebeneinander und schließen einander nicht aus.
Die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (zB VwGH 28.1.1998, 95/13/0069; VwGH 7.6.2005, 2001/14/0187; VwGH 23.2.2010, 2007/15/0292).
Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht zwar auch dann, wenn die Partei ihre Verpflichtungen zur Offenlegung und Mitwirkung verletzt, doch wird ihr Umfang durch solche Pflichtverletzungen beeinflusst. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist, oder eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann. Inwieweit eine solche Wechselwirkung besteht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Grenzen der Mitwirkungspflicht der Partei sind die Notwendigkeit (Erforderlichkeit), Verhältnismäßigkeit, Erfüllbarkeit und Zumutbarkeit der Mitwirkung (vgl hierzu VwGH vom 24.06.2021, Ra 2021/16/0014).
In Bezug auf den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt gilt auszuführen wie folgt:
Der Beschwerdeführer verwirklicht im Beschwerdezeitraum 2022 einen Pflichtveranlagungstatbestand. Da er seiner Pflicht zur Abgabe einer Abgabenerklärung nicht (fristgerecht) nachgekommen ist, hat ihn die belangte Behörde bereits diesbezüglich mit Schreiben vom 29. September 2023 darauf aufmerksam gemacht. Ihm wurde diesbezüglich eine Nachfrist bis zum 10. November 2023 gewährt.
Der Beschwerdeführer ließ bereits in diesem Stadium des Verfahrens seine gesetzlich normierte Mitwirkungspflicht am Verfahren vermissen.
Aus diesem Grunde erließ die belangte Behörde datierend mit 07. Dezember 2023 den nunmehr bekämpften Bescheid.
Dieser wurde seitens des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 in offener Frist bekämpft. Im betreffenden Schriftsatz teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er Belege samt Aufstellung der beantragten Kosten zeitnah nachreicht.
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer - entgegen seiner eigenen Ankündigung - keine entsprechenden Unterlagen an die belangte Behörde übermittelte, erließ die belangte Behörde in einem nächsten Schritt ein Ersuchen um Ergänzung. Dieses datiert mit 15. Mai 2024.
Darin wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die von seiner Seite angekündigte Übermittlung von Unterlagen zur Erledigung der offenen Beschwerde bis dato nicht eingelangt sind.
Der Beschwerdeführer wurde somit abermals auf seine Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht im Verfahren hingewiesen und ihm die Möglichkeit eingeräumt den rechtlich zu beurteilenden Sachverhalt zu erhellen.
Der Beschwerdeführer reagierte der Art, dass er mit Datum 01. August 2024 eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 an die belangte Behörde übermittelte. Darin beantragte er zahlenmäßig Werbungskosten, als auch außergewöhnliche Belastungen. Belege und Unterlagen zum Beweis oder der Glaubhaftmachung der beantragten Ausgaben wurden seitens des Beschwerdeführers nicht an die belangte Behörde übermittelt.
Auch auf Ebene des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht wurde dem Beschwerdeführer abermals die Möglichkeit eröffnet am Verfahren teilzuhaben und so der gesetzlich normierten Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht nachzukommen.
So hat das Bundesfinanzgericht datierend mit 29. April 2025 ein Ersuchen um Ergänzung an den Beschwerdeführer übermittelt. Darin wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt die bis dato noch fehlenden Unterlagen zu übermitteln.
Aufgrund der Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers vom 11. April 2025 bis zum 31. Mai 2025 wurde das Ersuchen um Ergänzung vom 29. April 2025 nicht behoben.
Das Bundesfinanzgericht übermittelte deshalb das ursprüngliche Ersuchen um Ergänzung abermals an den Beschwerdeführer. Die Verständigung der Hinterlegung nachweislich am 30. Mai 2025 in die Abgabeeinrichtung eingelegt.
Datierend mit 03. August 2025 richtete der Beschwerdeführer ein E-Mail an das Bundesfinanzgericht. Darin entschuldigte er sich für die verspätete Antwort und führte zu seiner Beschwerde inhaltlich aus. Zudem bot er an, erforderliche Belge an das Bundesfinanzgericht zu übermitteln.
Dem E-Mail beigefügt wurden Aufstellungen über die genaue Zusammensetzung der steuerlich geltend gemachten Ausgaben.
Das Bundesfinanzgericht übermittelte dem Beschwerdeführer daraufhin datierend mit 04. August 2025 ein detailliertes Ersuchen um Ergänzung.
In Bezug auf die beantragten Reisekosten zu den verschiedenen Veranstaltungen wurde er höflich gebeten darzulegen, ob es sich dabei um Pflichtveranstaltungen in seiner Funktion als Milizoffizier gehandelt hat und ob er dafür gegebenenfalls Ersätze von dritter Seite erhalten hat. Zudem wurde er aufgefordert für die beantragten Ausgaben Zahlungsnachweise und Quittungen in Kopie an das Bundesfinanzgericht zu übermitteln.
Für die Beantwortung wurde eine Frist von einem Monat ab Zustellung des Schreibens gewährt. Die Zustellung des Ersuchens um Ergänzung erfolgte nachweislich am 08. August 2025.
Es ist an dieser Stelle nochmals auszuführen, dass ein Steuerpflichtiger, welcher Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen will, in diesem Zusammenhang selbst alle Umstände darzulegen hat, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl VwGH 24.09.2008, 2006/15/0120, mwN).
Der Steuerpflichtige, der eine Begünstigung, somit auch eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung, in Anspruch nimmt, hat daher selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (ua VwGH 10.8.2005, 2001/13/0191; Jakom/Vock EStG, 2017, § 34 Rz 9).
Ein Rechtsanspruch auf den Abzug außergewöhnlicher Belastungen besteht nur bei Vorliegen aller rechtsverbindlich normierten Voraussetzungen. Eine bloße Behauptung von Ausgaben ist für die Berücksichtigung von Werbungskosten, außergewöhnlichen Belastungen oder Sonderausgaben nicht hinreichend. Ein Fehlen von Nachweisen liegt in der Sphäre des Beschwerdeführers und trifft dessen Beweislast.
Der Beschwerdeführer übermittelte bis zum Ergehen der vorliegenden Entscheidung bedauerlicherweise keine Unterlagen, welche die die Verausgabung der von ihm beantragten Ausgaben zu belegen vermochten.
Der Beschwerdeführer ist somit seiner gesetzlich normierten Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen. Aus diesem Grunde konnte er das Anfallen der beantragten Ausgaben weder bewiesen noch glaubhaft machen.
Der gegenständlichen Beschwerde blieb der Erfolg somit versagt.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis ergeht in Einklang mit den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen und der zitierten Judikatur der Höchstgerichte. Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Aus diesem Grunde war die Zulässigkeit der ordentlichen Revision zu versagen.
Feldkirch, am 24. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100122/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100122.2025
- Stammnummer
- 149074
- Gültig
- 24.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF