Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2057-W/03
Versteuerung von Bezügen nach dem 6. Hauptstück Heeresgebührengesetz 2001
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2057-W/03vom 19.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Auszahlung von einkommensteuerpflichtigen Bezügen nach dem 6. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften stellt einen Pflichtveranlagungstatbestand dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZ am 19. Februar 2004
über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
12., 13. und 14. Bezirk und den Gerichtsbezirk Purkersdorf betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Kalenderjahr 2002 nach in
Wien durchgeführter Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Arbeitgeber--die Gemeinde W. -des Bw. und das KPSKDO I
haben Lohnzettel des Kalenderjahres 2002 dem Finanzamt übermittelt. Das
Finanzamt führte auf Grund der vom Bw. eingebrachten Erklärung die
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2002 durch. Mit Bescheid vom
1. Oktober 2003 wurde eine Nachforderung an Einkommen (Lohn)steuer in Höhe
von €106,60 festgesetzt. Gegen den Einkommensteuerbescheid für 2002
hat der Bw. Berufung erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen
vorgebracht, dass er während der Zeit der Truppenübung abgemeldet
gewesen sei und keine doppelte Bezahlung erhalten habe. Außerdem wurde vom
Bw. noch angeführt, dass er während seines
Hochwasserkatastropheneinsatzes viel für die Bevölkerung geleistet
habe. Er empfinde die Nachzahlung als Strafe und sei seiner Meinung nach etwas
faul im österreichischen System - das gute werde bestraft und das
böse belohnt.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 3 Einkommensteuergesetz
(EStG) 1988 in der für das Kalenderjahr 2002 geltenden Fassung
ist, wenn im Einkommen
lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, der Steuerpflichtige
zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr
Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 2, 3, 5 oder 6 EStG 1988 zugeflossen
sind. Nach § 69 Abs. 3 EStG 1988 sind bei Auszahlung von
einkommensteuerpflichtigen Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz 2001
22% der Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge € 20,00
täglich übersteigen. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im
Veranlagungsverfahren hat die auszahlende Stelle bis zum 31. Jänner
des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) auszustellen und an das
Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind
ein Siebentel der einkommensteuerpflichtigen Bezüge nach dem
Heeresgebührengesetz 2001 gesondert als sonstiger Bezug gemäß
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 und 6% dieses Bezuges, höchstens jedoch die
einbehaltene Lohnsteuer, als darauf entfallende Lohnsteuer
auszuweisen.
Laut vorliegenden Lohnzetteln war der Bw. im Zeitraum vom
1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 beim Magistrat der Stadt W. als
Vertragsbediensteter beschäftigt. Für den Zeitraum 12. August
2002 bis 24. August 2002 erhielt er vom KPSKDO I Bezüge ausbezahlt. Aus der
vorgelegten Bestätigung für Zwecke der Sozialversicherung ist zu
entnehmen, dass der Bw. als Wehrpflichtiger an der Kaderübung in der Zeit
vom 12. August 2002 bis 24. August 2002 in G. teilgenommen hat. Im
Heeresgebührengesetz 2001 (BGBL 31/2001) 6. Hauptstück sind die
Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge dargelegt. Nach § 36
Abs. 1 Heeresgebührengesetz 2001 gebührt Anspruchsberechtigten, die
Truppenübungen oder Kaderübungen oder freiwillige Waffenübungen
und Funktionsdienste oder außerordentliche Übungen oder den
Einsatzpräsenzdienst leisten, für die Dauer eines solchen Wehrdienstes
eine Pauschalentschädigung.
Bei der Auszahlung von Bezügen gemäß dem 6.
Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 wird eine pauschale
Lohnsteuervorauszahlung in Höhe von 22% eingehoben. Die endgültige
Versteuerung dieser Bezüge erfolgt im Wege der Veranlagung gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988.
Für den vorliegenden Berufungsfall bedeutet dies, dass
das Magistrat der Stadt W. als ein Arbeitgeber des Bw. und das KPSKDO I auch als
Arbeitgeber des Bw. die jeweils ausbezahlten Bezüge gesondert dem
Lohnsteuerabzug unterworfen haben. Durch die Auszahlung der Bezüge
gemäß dem 6. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001
für die Kaderübung und den Bezug von lohnsteuerpflichtigen
Einkünften vom Magistrat der Stadt W. liegt ein
Pflichtveranlagungstatbestand nach § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 vor. Im Wege
der Veranlagung werden die getrennt versteuerten Bezüge zusammengerechnet,
weshalb sich eine höhere Lohnsteuerbemessungsbasis ergibt. Durch die
gemeinsame Versteuerung der Bezüge ergibt sich die im Bescheid festgesetzte
Nachforderung an Einkommensteuer. Die Leistungen des Bw. für seinen Einsatz
bei der Hochwasserkatastrophe unterliegen, unabhängig von deren Wert
für die Bevölkerung, nach dem Einkommensteuergesetz der
Steuerpflicht.
Der angefochtene Bescheid entspricht den gesetzlichen
Bestimmungen, sodass wie im Spruch zu entscheiden war.
Wien,
19. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2057-W/03
- Stammnummer
- 8295
- Gültig
- 19.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF