Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0092-G/08
Pflichtveranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0092-G/08vom 22.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 29. Oktober 2007
gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 22. Oktober 2007
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2005 und 2006
entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen (Euro):
Einkommensteuer
für 2005:
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
laut Lohnzettel
|
11.895,70
|
Werbungskosten
|
-827,55
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
11.068,15
|
Sonderausgaben
|
-135,00
|
Einkommen
|
10.933,15
|
[Bemessungsgrundlage für
den Durchschnittssteuersatz auf Grund der Hochrechnung
|
23.628,97
|
Steuer davon nach Abzug der
Absetzbeträge
|
4.879,44
|
Durchschnittssteuersatz demnach
20,65%]
|
|
20,65% von 10.933,15
|
2.257,70
|
Steuer sonstige Bezüge
|
88,92
|
Einkommensteuer
|
2.346,62
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
-332,82
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
2.013,80
Einkommensteuer
für 2006:
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
laut Lohnzettel
|
8.204,43
|
Werbungskosten
|
-493,80
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
7.710,63
|
Sonderausgaben
|
-135,00
|
Einkommen
|
7.575,63
|
[Bemessungsgrundlage für
den Durchschnittssteuersatz auf Grund der Hochrechnung
|
25.995,01
|
Steuer davon nach Abzug der
Absetzbeträge
|
5.838,79
|
Durchschnittssteuersatz demnach
22,46%]
|
|
22,46% von 7.575,63
|
1.701,49
|
Einkommensteuer
|
1.701,49
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
-1.518,97
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
182,52
Entscheidungsgründe
In der
Einkommensteuererklärung für 2005 vom
7. Oktober 2007 machte der Berufungswerber (Bw.) unter der KZ 718
(Pendlerpauschale) einen Betrag in Höhe von 404,00 Euro als Werbungskosten
geltend.
Im Einkommensteuerbescheid
für 2005 vom 22. Oktober 2007 wurde dieser Betrag jedoch nicht
berücksichtigt. Der Bescheid ergab eine Abgabennachforderung in Höhe
von 2.091,09 Euro. Laut Bescheidbegründung sei bei der Ermittlung des
Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) von den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit ein Betrag von 11.269,90 Euro durch 170 Tage
dividiert und mit 365 Tagen multipliziert worden. Mit diesem umgerechneten
Jahresbetrag und sonstigen allfälligen Einkünften sei das Einkommen
rechnerisch mit 24.062,13 Euro ermittelt worden. Darauf sei der Tarif angewendet
und ein Durchschnittssteuersatz mit 20,97 % ermittelt worden. Dieser Steuersatz
sei dann, wie im Bescheid dargestellt, auf die Einkünfte des Bw. angewendet
worden. Das Pendlerpauschale sei bereits bei der laufenden Lohnverrechnung
berücksichtigt worden (§ 62 EStG 1988). Ein nochmaliger Abzug im
Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung sei daher nicht möglich.
Laut den dem Einkommensteuerbescheid angeschlossenen
Lohnzetteldaten und Meldungen wurden nur für die Ermittlung des
Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) (steuerfreie) Heeresgebühren in
Höhe von 12.527,70 Euro berücksichtigt.
In der Berufung vom 29.
Oktober 2007 brachte der Bw. dagegen vor, dass das Pendlerpauschale
für die Monate Juni und Juli 2005 bisher nicht berücksichtigt worden
sei. Seine Verlegung nach Bosnien zur EUFOR sei am 27. Juli 2005 erfolgt (der
Dienst in Bosnien habe am 31. Mai 2006 geendet). Das BMLV habe ihm im Jahr 2005
einen Übergenuss in Höhe von 14.806,71 Euro ausbezahlt, welchen er
aber so schnell als möglich wieder retourniert habe.
In seiner
Einkommensteuererklärung für 2006 vom
7. Oktober 2007 machte der Bw. unter der KZ 718 (Pendlerpauschale)
einen Betrag in Höhe von 444,00 Euro als Werbungskosten geltend.
Im Einkommensteuerbescheid
für 2006 vom 22. Oktober 2007 wurde dieser Betrag jedoch ebenfalls
nicht berücksichtigt. Der Bescheid ergab eine Abgabennachforderung in
Höhe von 230,51 Euro. Laut Bescheidbegründung habe der Bw. im Jahr
2006 steuerfreie Einkommensersätze erhalten (insbesondere Arbeitslosengeld,
Notstandshilfe, bestimmte Bezüge als Soldat oder Zivildiener), die eine
besondere Steuerberechnung nach sich ziehen würden (§ 3 Abs. 2 EStG
1988). Dabei würden die für das restliche Kalenderjahr bezogenen
Einkünfte auf den Zeitraum des Erhalts der steuerfreien Bezüge
umgerechnet, so als ob sie auch während des Bezugs der
Einkommensersätze weiterbezogen worden wären. Daraus werde ein
Umrechnungszuschlag ermittelt, der zur Berechnung des Durchschnittssteuersatzes
dem Einkommen hinzugerechnet werde. Mit diesem Durchschnittssteuersatz werde das
steuerpflichtige Einkommen versteuert. Das Pendlerpauschale sei bereits bei der
laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt worden (§ 62 EStG 1988). Ein
nochmaliger Abzug im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung sei daher nicht
möglich.
Laut den dem Einkommensteuerbescheid angeschlossenen
Lohnzetteldaten und Meldungen wurden nur für die Ermittlung des
Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) (steuerfreie) Heeresgebühren in
Höhe von 17.042,33 Euro berücksichtigt.
In der (mit gesondertem Schriftsatz eingebrachten)
Berufung vom 29. Oktober 2007
brachte der Bw. dagegen vor, dass das Pendlerpauschale für die Monate
August und September 2006 bisher nicht berücksichtigt worden sei. Seine
Verlegung von Bosnien nach Österreich sei am 3. August 2006 erfolgt.
Mit Vorhalt vom 16.
Jänner 2008 ersuchte das Finanzamt den Bw., bekannt zu geben:
1. seine Dienstorte in den Jahren 2005 und 2006 (genaue Auflistung);
2. ob ihm während der Auslandseinsätze nur steuerfreie
Bezüge bezahlt worden seien; 3. eine Stellungnahme zur Feststellung
des Finanzamtes, dass laut Aktenlage in den Monaten Juni und Juli 2005 sowie
August und September 2006 steuerfreie Bezüge gem. § 3 Abs. 2 und
§ 3 Abs. 1 EStG 1988 ausbezahlt worden seien; 4. die genaue
Höhe der ausbezahlten steuerfreien Bezüge.
Dazu gab der Bw. in der
Vorhaltsbeantwortung vom 25. Jänner
2005 im Wesentlichen Folgendes bekannt:
Zu 1. Seine Dienstorte seien gewesen: - vom
14. September 2006 - dato: Militärkommando in X, - vom 1.
Jänner 2005 - 19. Juni 2005: Militärkommando in X, - vom 20.
Juni 2005 - 26. Juli 2005: X, G und W (Auslandseinsatzvorbereitung), -
vom 27. Juli 2005 - 1. August 2006: T (Einsatz in Bosnien/Herzegowina),
- vom 2. Mai 2005 - 3. Mai 2005: Militärakademie in N, - am
11. April 2005: Fliegerregiment in Z, - vom 14. März 2005 - 16.
März 2005: Militärakademie in N, - vom 13. Jänner 2005 -
14. Jänner 2005: Militärakademie in N.
Zu 2. Zu Beginn des Auslandseinsatzes am 20. Juni
2005 (Einberufung nach G) bzw. 27. Juli 2005 (Entsendung nach Bosnien) sei
sein Beamtenbezug irrtümlich nicht eingestellt worden. Es sei daher zu
einer Doppelbezahlung (Beamtenbezug und Besoldung als Präsenzdiener) und zu
einem Übergenuss in Höhe von 14.806,71 Euro gekommen, welchen er aber
zurückbezahlt habe. Laut Lohnzettel habe er erzielt bzw. bezogen:
- vom 1. Jänner 2005 - 19. Juni 2005: Einkünfte als
Beamter in Höhe von 18.382,80 Euro, - im Laufe des Jahres 2005: bei
vier Waffenübungen Einkünfte in Höhe von 247.53 Euro, -
vom 20. Juni 2005 - 31. Dezember 2005: steuerfreien Sold als
Präsenzdiener (Einsatz in Bosnien/Herzegowina vom 27. Juli 2005 - 1.
August 2006) in Höhe von 30.870,50 Euro, - vom 1. Jänner 2006
- 13. September 2006: weiterhin steuerfreien Sold als Präsenzdiener in
Höhe von 17.042,33 Euro, - vom 14. September 2006 - 31.
Dezember 2006: Einkünfte als Beamter in Höhe von 11.615,24 Euro,
- am 7. August 2006: nichtselbständige Einkünfte als
Aushilfs-LKW-Fahrer (für eine Tour) in Höhe von 600,00 Euro.
Er habe also während des Auslandseinsatzes Einkünfte als
Soldat bezogen, welche steuerfrei zu behandeln seien. Vor und nach dem
Auslandseinsatz habe er Einkünfte als Beamter erzielt.
Zu 3. Im Zusammenhang mit den Bezügen als
Soldat habe der Dienstgeber des Bw. kein Pendlerpauschale berücksichtigt.
Das Pendlerpauschale für die Monate Juni und Juli 2005 sowie August und
September 2006 werde daher im Wege der Arbeitnehmerveranlagung beantragt.
Für diese Zeiträume seien ihm steuerfreie Bezüge gemäß
§ 3 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 EStG 1988 ausbezahlt worden. Er habe
Österreich am 27. Juli 2005 verlassen, dh. die tatsächliche
Einsatzverlegung nach T sei an diesem Tag erfolgt. Die Rückzahlung des
Übergenusses betreffe auch das Pendlerpauschale für die Monate Juni
und Juli 2005. Die Rückkehr aus Bosnien sei am 2. August 2006 erfolgt,
danach habe der Bw. seinen Auslandseinsatzurlaub (Heimaturlaub) angetreten,
während dessen er noch den Bezug als Soldat erhalten habe. Das
Pendlerpauschale sei vom Dienstgeber erst verspätet, nämlich ab 1.
Oktober 2006, bei der Lohnverrechnung berücksichtigt worden. Nach Ansicht
des Bw. stehe ihm das Pendlerpauschale auch für Urlaubszeiten (in concreto
während des Auslandseinsatzurlaubs) zu.
Zu 4. Die Abgabennachforderung für 2005 in
Höhe von 2.091,09 Euro könne offensichtlich nicht stimmen. Vom 1.
Jänner 2005 - 19. Juni 2005 habe er seinen Bezug als Beamter in Höhe
von 18.382,80 Euro bekommen (die Lohnsteuer sei durch den Dienstgeber
abgeführt worden). Er habe vier Waffenübungen absolviert und daraus
247,35 Euro erzielt (auch diesbezüglich sei die Lohnsteuer durch den
Dienstgeber abgeführt worden). Der Übergenuss im Jahr 2005 habe
14.806,71 Euro betragen. Der Bw. frage sich, wie aus diesen Beträgen eine
Nachforderung in derartiger Höhe entstehen könne. Der Sold als
Auslandseinsatzpräsenzdiener in Höhe von 18.342,80 Euro sei ja nach
Völkerrecht (UNO, EU, NATO) steuerfrei.
Sein Nettobezug als Aushilfsfahrer der Firma G-GmbH habe im
Jahr 2006 richtigerweise 490,80 Euro betragen. Andere Bezüge habe er von
dieser Firma nicht erhalten.
Laut den vom Bw. in diesem Zusammenhang vorgelegten
Lohnzetteln betrugen die steuerfreien Bezüge des Bw. im Jahr 2005 insgesamt
30.870,50 Euro (davon für die Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes
heranzuziehen: 12.527,70 Euro) und im Jahr 2006 39.922,11 Euro (davon für
die Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes heranzuziehen: 17.042,33 Euro).
Im Vorlagebericht an den
Unabhängigen Finanzsenat vom 19. Februar 2008 vertrat das Finanzamt
dazu im Wesentlichen folgende Auffassung:
Hinsichtlich der Einkommensteuer für 2005 sei die
Pflichtveranlagung nach § 41 EStG 1988 unter Einbeziehung der § 3 Abs.
2 - Bezüge bei der Berechnung des Durchschnittssteuersatzes
strittig. Außerdem werde vom Bw. das Pendlerpauschale für die Monate
Juni und Juli in Höhe von 404,00 Euro begehrt. Der Bw. sei bis 19. Juni
2005 in Graz tätig gewesen. Anschließend sei die Auslandsvorbereitung
in X, W und G erfolgt. Laut telefonischer Auskunft sei vom Dienstort eine
tägliche Rückkehr nach Zeltweg erfolgt. Die Voraussetzungen für
das Pendlerpauschale (Berücksichtigung beim Bezug als Beamter) könnten
somit für den Monat Juni als gegeben erachtet werden. Im Monat Juli habe
der Bw. aber steuerfreie Bezüge erhalten. Das Pendlerpauschale sei daher
bei diesen Bezügen zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen dafür
würden als gegeben erachtet, weil der Bw. laut den telefonischen Aussagen
der Gattin im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Heimfahrt zum
Familienwohnsitz angetreten habe.
Hinsichtlich der Einkommensteuer für 2006 sei
ebenfalls ein Pflichtveranlagungstatbestand gegeben. Strittig sei die
Einbeziehung der § 3 Abs. 2 - Bezüge bei der Berechnung des
Durchschnittssteuersatzes. Hinsichtlich des Pendlerpauschales sei zu bemerken,
dass der Bw. ab 14. September 2006 wieder beim Militärkommando in X
beschäftigt gewesen sei und durch die tägliche Heimfahrt die
Voraussetzungen für das Pendlerpauschale für den Monat September
erfüllt habe. Für den Monat August, in welchem der Bw. nach der
Rückkehr vom Auslandseinsatz seinen Urlaub verbracht und für welchen
er nur steuerfreie Bezüge erhalten habe, könnte nach Ansicht des
Finanzamtes das Pendlerpauschale allenfalls nur in Verbindung mit den
steuerfreien Bezügen in Ansatz gebracht werden. .
Da in beiden Jahren Pflichtveranlagungsgründe (§
69 Abs. 3 - Bezüge bzw. Bezüge aus einem weiteren
Dienstverhältnis) vorliegen, seien zwingend Veranlagungen vorzunehmen, und
zwar unter Berücksichtigung des Durchschnittssteuersatzes auf Grund der vom
Bundesheer gemeldeten Auslandsbezüge. Diesbezüglich werde also die
Abweisung des Berufungsbegehrens beantragt.
Dagegen brachte der Bw. in der
Vorhaltsbeantwortung vom 1. Mai 2008 im
Wesentlichen Folgendes vor:
Hinsichtlich des Jahres 2005 sei die Pflichtveranlagung
strittig, weil die Einkünfte aus den vier Waffenübungen die Freigrenze
von 730,00 Euro nicht überstiegen hätten (52,78 Euro, 79,17 Euro,
27,27 Euro, 52,78 Euro, insgesamt daher: 212,00 Euro). Der Grundbetrag und die
Auslandseinsatzzulage seien steuerfrei, somit verbleibe nur ein Einkommen als
Beamter. Gemäß
§ 3 Abs. 1 EStG 1988 seien Bezüge der
Soldaten nach dem HGG 2001 (Z 22) und die Auslandszulage gemäß AZHG
(Z 24) von der Einkommensteuer befreit. Der Bw. habe seinen Auslandseinsatz als
Auslandseinsatzpräsenzdiener versehen, daher gäbe es
diesbezüglich auch keine Eintragung durch das Heerespersonalamt am
Lohnzettel unter den Bezügen gemäß
§ 76 EStG 1988 (226)
bzw. steuerpflichtigen Bezügen (245). Er sei unlängst von einem
hochrangigen Beamten des Heerespersonalamtes informiert worden, dass das
Grundgehalt und die Auslandseinsatzzulage von der Einkommensteuer befreit und
nur meldepflichtig seien, aber keine Berücksichtigung durch die
Finanzämter finden würden. Der Durchschnittssteuersatz sei nur
für Arbeitnehmer geschaffen worden, welche zwei steuerpflichtige Einkommen
über das ganze Jahr erhalten.
Auch hinsichtlich des Jahres 2006 werde die
Pflichtveranlagung bestritten, weil der Bw. auch in diesem Jahr nur ein
steuerpflichtiges Einkommen erzielt habe, denn die Einkünfte betreffend die
Firma G-GmbH würden ja nur 600,00 Euro (brutto) betragen (bis 730,00 Euro
seien diese steuerfrei). Der Bw. versichere, von dieser Firma nur 490,80 Euro
erhalten zu haben (= 600,00 Euro brutto), was auch aus den übermittelten
Unterlagen zu erkennen sei. Gespräche mit
Auslandseinsatzpräsenzdienern aus anderen Bundesländern hätten
ergeben, dass keiner bestätigt habe, dass das steuerfreie Auslandseinkommen
eine verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung auslösen würde.
Die Anträge des Bw. würden daher lauten wie
folgt:
Hinsichtlich der Einkommensteuer für 2005 dürften
der Grundbetrag und die Auslandseinsatzzulage bei der Arbeitnehmerveranlagung
nicht berücksichtigt werden. Demnach müsste sich anstatt der
Nachforderung von 2.091,09 Euro für den Bw. sogar ein Plus ergeben.
Hinsichtlich der Einkommensteuer für 2006 wäre
der Bruttobezug von der Firma G-GmbH auf 600,00 Euro (brutto) richtig zu
stellen. Daher sei auch hier kein Durchschnittssteuersatz anzuwenden, und es
müsste sich statt einer Nachforderung von 230,51 Euro ein Plus ergeben.
Werde dem Berufungsbegehren nicht entsprochen, so sähe
er sich gezwungen, wegen ungleicher Behandlung seiner Person gegenüber
Personen anderer Bundesländer zum VfGH zu gehen.
Anlässlich von Erhebungen bei der Firma G-GmbH wurden
die o.a. Angaben des Bw. überprüft. Laut
Mitteilung des Erhebungsorgans des Finanzamtes
vom 23. Juni 2008 seien aber seines Erachtens Lohnkonto und Lohnzettel
richtig. Im vorliegenden Fall sei ein Teil des Lohnes als Vorschuss bar
ausbezahlt worden (inklusive Auslagenersätze). Die Endabrechnung sei
über das Konto des Dienstnehmers gegangen.
Mit Schreiben vom 8. Juli
2008 stellte das Finanzamt bei der für den Bw. zuständigen
Personalabrechnungsstelle eine Anfrage betreffend die Abrechnung der Bezüge
2005. Insbesondere wurde in diesem Zusammenhang auch um Mitteilung ersucht, ob
die gemeldeten Lohnsteuereinbehalte in Höhe von 313,60 Euro richtig seien.
Mit Antwortschreiben vom
15. Juli 2008 wurden dem Finanzamt die Gehaltsabrechnungen des Bw.
für das Jahr 2005 im Detail übermittelt. Laut diesem Schreiben sei die
Aufrollung der zunächst (irrtümlich) zuviel ausbezahlten Bezüge
am 23. November 2005 erfolgt.
Mit Vorhalt vom 8. Juli
2008 bzw. 22. September 2008 teilte das Finanzamt dem Bw. das Ergebnis
der o.a. Erhebungen bei der Firma G-GmbH mit und ersuchte ihn um Aufklärung
der sich daraus ergebenden Widersprüche mit den von ihm vorgelegten
Unterlagen.
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 2. Oktober 2008
erklärte der Bw., dass die ganze Sache schon zwei Jahre zurückliege
und er diesbezüglich keine Unterlagen mehr besitze. Um das Verfahren
endlich abzuschließen, teile er mit, dass alle Unterlagen, welche die
Firma G-GmbH dem Finanzamt übermittelt habe, richtig seien.
Mit Bericht an den
Unabhängigen Finanzsenat vom 12. November 2008 gab das Finanzamt
folgende ergänzende Stellungnahme ab:
Hinsichtlich des Jahres 2005 bleibe das Finanzamt bei
seiner ursprünglichen Auffassung, dass eine Pflichtveranlagung auf Basis
der nach § 84 EStG 1988 gemeldeten Bezüge durchzuführen sei.
Diese Veranlagung habe einen relativ hohen Nachforderungsbetrag ergeben, welcher
auf Grund der die Pflichtveranlagung auslösenden geringen Bezüge auf
den ersten Blick nicht plausibel erscheine. Als Grund für die Höhe des
Nachforderungsbetrages habe das Finanzamt die bescheidenen Lohnsteuereinbehalte
in Höhe von 313,60 Euro (bei Bezügen von 11.683,00 Euro laut KZ 245)
für einen sechsmonatigen Besoldungszeitraum vermutet. Auf Grund der dem
Finanzamt mittlerweile vorliegenden Detailabrechnungen habe sich diese Vermutung
bestätigt. Dem Bw. sei durch die eine Dienststelle das Gehalt
offensichtlich irrtümlich monatelang weiterbezahlt worden, obwohl eine
andere Dienststelle für die Besoldung zuständig gewesen sei, und die
zuviel ausbezahlten Beträge seien dann aufgerollt und nachgefordert worden.
Bei den ursprünglichen monatlichen Gehaltsabrechnungen seien in den meisten
Monaten Lohnsteuereinbehalte von 430,50 Euro ausgewiesen. Bei der
Rückrechnung der offensichtlich irrtümlich weiterbezahlten
Beträge seien neben den Sozialversicherungsbeträgen auch die
Lohnsteuerbeträge als "Plusbeträge" berücksichtigt worden. Dies
sei aus den Abrechnungen vom 23. November 2005 und 3. Februar 2006
ersichtlich. Die Jahreslohnsteuerbescheinigung sei für das gesamte
Kalenderjahr 2005 ausgestellt worden. Die monatlichen Bezugszettel (Auszahlungs-
bzw. Übergenussabrechnungen) seien EDV-mäßig ausgedruckt und dem
Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt worden.
Hinsichtlich des Jahres 2006 habe das Finanzamt
bezüglich der Höhe der erhaltenen Aushilfslöhne von der Firma
G-GmbH eine Erhebung vornehmen lassen. Das Ergebnis (strittig sei der
Lohnzahlungszeitraum September und somit auch die Höhe der Bezüge 2006
gewesen) sei dem Bw. mit Schreiben vom 22. September 2008 vorgehalten worden,
und er sei in diesem Zusammenhang ersucht worden, zu den Widersprüchen
zwischen den Berufungsangaben und dem Ergebnis der Erhebungen des Finanzamtes
Stellung zu nehmen. Der Bw. habe im Antwortschreiben vom 2. Oktober 2008
mitgeteilt, dass alle Unterlagen, welche die Firma G-GmbH dem Finanzamt
übermittelt habe, ihre Richtigkeit besitzen.
Es werde daher beantragt, die Berufung im Sinne des
Vorlageberichtes vom 19. Februar 2008 zu erledigen.
Aus Gründen des Parteiengehörs wurde dem Bw. mit
Vorhalt vom 17. November 2008 das
Finanzamtsschreiben vom 12. November 2008 zur Kenntnis gebracht.
Der Bw. gab dazu keine Stellungnahme mehr ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind
Werbungskosten auch die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann gebührt ihm gemäß lit. c bei
einer einfachen Fahrtstrecke von über 60 km ein (großes)
Pendlerpauschale in Höhe von 2.421,00 Euro (2005) bzw. 2.664,00 Euro (2006)
jährlich.
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten, so ist der Steuerpflichtige gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 2
EStG 1988 zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig
zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug
gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind (Pflichtveranlagung). Dies gilt
auch dann, wenn das zweite, lohnsteuerpflichtige Dienstverhältnis zu keiner
Lohnsteuerschuld führt (zB geringfügige Beschäftigung) (vgl.
Doralt, EStG11,
§ 41 Tz 4).
Gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 hat eine
Pflichtveranlagung (ua.) auch dann zu erfolgen, wenn im Kalenderjahr Bezüge
gemäß
§ 69 Abs. 3 zugeflossen sind. Darunter fallen
einkommensteuerpflichtige Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz 2001
(insbesondere Entschädigungen für Truppenübungen,
Kaderübungen, freiwillige Waffenübungen, Härteausgleich), von
denen 22% Lohnsteuer einzubehalten sind, soweit die Bezüge 20,00 Euro
täglich übersteigen (vgl. Doralt,
EStG11, § 69
Tz 22). Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im
Veranlagungsverfahren hat die auszahlende Stelle bis zum 31. Jänner des
Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der
Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel
der einkommensteuerpflichtigen Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz
2001 gesondert als sonstiger Bezug gemäß
§ 67 Abs. 1
auszuweisen.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 22 lit. a EStG 1988 sind
von der Einkommensteuer befreit Bezüge der Soldaten nach dem 2., 3., 5. und
7. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31,
ausgenommen Leistungen eines Härteausgleiches, der sich auf das
6. Hauptstück bezieht. Dies gilt gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 22
lit. b EStG 1988 auch für Geldleistungen gemäß
§ 4 Abs. 2
des Auslandseinsatzgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 55.
Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge
(ua.) im Sinne des Abs. 1 Z 22 lit. a (5. Hauptstück des
Heeresgebührengesetzes 2001) oder lit. b nur für einen Teil des
Kalenderjahres, so sind gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 die für
das das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für
Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen
Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu
berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der
sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die
festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei
Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.
Das Hochrechnungsverfahren gemäß
§ 3 Abs. 2
EStG 1988 ist nicht verfassungswidrig (vgl. VfGH 28.6.1990, G 71/90; Doralt,
EStG11, § 3
Tz 19/1).
Vor diesem Hintergrund ist der Unabhängige Finanzsenat
zu folgendem Ergebnis gelangt:
1. Einkommensteuer
für 2005
Es hat eine Pflichtveranlagung gemäß
§ 41
Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zu erfolgen, weil dem Bw. im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum - unbestrittenermaßen - (ua.)
Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 3 in Höhe von 52,78 Euro
(für die Zeit vom 13.-14. Jänner 2005), 79,17 Euro (für die Zeit
vom 14.-16. März 2005), 27,27 Euro (für den 11. April 2005) und 52,78
Euro (für die Zeit vom 2.-3. Mai 2005) zugeflossen sind (vgl. angefochtener
Bescheid Seite 4f).
Die Steuerberechnung hat nach dem Hochrechnungsverfahren
gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 zu erfolgen, weil der Bw. im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum - ebenfalls unbestrittenermaßen -
(ua.) steuerfreie Bezüge iSd § 3 Abs. 2 1. Satz in Höhe von
12.527,70 Euro erhalten hat (vgl. angefochtener Bescheid Seite 2 und 5).
Der relativ hohe Nachforderungsbetrag laut angefochtenem
Bescheid erklärt sich aus dem relativ geringfügigen Betrag an
einbehaltener Lohnsteuer in Höhe von 313,60 Euro (vgl. angefochtener
Bescheid Seite 4), welcher wiederum aus der o.a. Rückabwicklung resultiert
(vgl. Bericht des Finanzamts an den Unabhängigen Finanzsenat vom 12.
November 2008). Wie im Spruch ersichtlich, verringert sich dieser
Nachforderungsbetrag allerdings auf Grund der nunmehrigen Berücksichtigung
des Pendlerpauschales für die Monate Juni und Juli, wobei jedoch nur ein
Monatsbetrag (201,75 Euro) auf die steuerpflichtigen Einkünfte (Juni), der
andere aber auf die steuerfreien Einkünfte (Juli) entfällt (vgl.
Vorlagebericht des Finanzamtes vom 19. Februar 2008).
2. Einkommensteuer
für 2006
Es hat eine Pflichtveranlagung gemäß
§ 41
Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu erfolgen, weil der Bw. im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum - unbestrittenermaßen - zumindest
zeitweise gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte im o.a. Sinne
bezogen hat (Einkünfte als Bundesbeamter und als Aushilfs-LKW-Fahrer der
Firma G-GmbH; vgl. angefochtener Bescheid Seite 4; weiters:
Vorhaltsbeantwortung des Bw. vom 2. Oktober 2008, wonach die seitens der
Firma G-GmbH bekannt gegebenen Daten ausdrücklich außer Streit
gestellt werden).
Die Steuerberechnung hat nach dem Hochrechnungsverfahren
gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 zu erfolgen, weil der Bw. im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum - ebenfalls unbestrittenermaßen -
(ua.) steuerfreie Bezüge iSd § 3 Abs. 2 1. Satz in Höhe von
17.042,33 Euro erhalten hat (vgl. angefochtener Bescheid Seite 2 und 4).
Es bestehen allerdings keine Bedenken, das Pendlerpauschale
nunmehr auch für die Monate August und September zu berücksichtigen,
wobei jedoch 333,00 Euro (= 222,00 Euro für August und (aliquot)
111,00 Euro für September) auf die steuerfreien Einkünfte für
August/September und nur (aliquot) 111,00 Euro auf die steuerpflichtigen
Einkünfte für September entfallen (vgl. Vorlagebericht vom 19. Februar
2008). Dem entsprechend verringert sich auch die Einkommensteuer gegenüber
dem angefochtenen Bescheid.
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 22.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Pflichtveranlagunglohnsteuerpflichtige Einkünftegleichzeitigzweites DienstverhältnisBezügeHeeresgebührengesetzSoldatPendlerpauschaleHochrechnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0092-G/08
- Stammnummer
- 38525
- Gültig
- 22.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF