…Einrichtung reicht für sich allein noch nicht, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Hinzu muss vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen bzw. Vorprüfungen zu manifestieren hat…
…Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen (vgl. VwGH 16.11.1993, 90/14/0108). Ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen wird nicht schon dann in Abrede zu stellen sein, wenn ein Kind mit vorgesehenen Prüfungen durch einige Zeit in Verzug gerät. Eine Ausbildung jedoch…
…Außerdem sind in diesen (Rückforderungszeiträumen) keine angemessenen Vorbereitungszeiten angefallen. Da in den vom bekämpften Bescheid umfassten Zeiträumen ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg - Ablegung der Matura - somit nach außen hin nicht erkennbar ist, kann in diesen (Zeiträumen) nicht vom Vorliegen einer Berufsausbildung im…
…konnte für den gesamten Rückforderungszeitraum von rund 1 1/2 Jahren keinerlei Nachweis über erfolgte Prüfungsantritte erbracht werden. Da ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg (Ablegung der Matura) somit nach außen hin nicht erkennbar ist, kann nicht von einer Berufsausbildung im Sinne des …
…90/13/0241, 19.3.1998, 96/15/0213 und 21.10.1999, 97/15/0111) die Ansicht, es müsse das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG ist es…
…0050; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 18.11.2009, 2008/13/0015): - Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. - Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung…
…vier Zulassungsprüfungen angetreten ist und zwei davon erfolgreich ablegen konnte. Im Hinblick darauf, dass Ch. im Schuljahr 1995/96 somit zu ca. der Hälfte der Zulassungsprüfungen antrat, kommt nach Ansicht des entscheidenden Senates für dieses Schuljahr das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungserfolg nach…
…b FLAG 1967, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Hiezu gehört auch, dass das anspruchsvermittelnde Kind innerhalb angemessener Frist zu den erforderlichen Prüfungen antritt (VwGH…
…Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Hinzu muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um die Externisten-Reifeprüfung treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen (Vor-)Prüfungen…
…dem trotz ordentlicher Vorbereitung bisher nicht erfolgten Bestehen einer Prüfung allein könne nicht abgeleitet werden, dass der Tochter das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg abgesprochen werden könne, zumal sie gleichzeitig an der Universität Wien zahlreiche positiv absolvierte Prüfungen abgelegt habe…
…Ro 2015/16/0033, führt der Verwaltungsgerichtshof betreffend eine Revision, in welcher ins Treffen geführt wurde, das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg sei kein Beurteilungskriterium beim Besuch einer Einrichtung im Sinne des § 3 des Studienförderungsgesetzes, aus, dass die Zuerkennung der…
… 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht nur auf das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienerfolg ankommt, sondern die Berufsausbildung auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss. Von der Bindung der vollen Arbeitskraft kann wohl nur dann…
…reicht für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen. Hiezu muß vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen zu manifestieren hat. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend…
…nachzuweisen und den Anspruch auf die Familienbeihilfe zu begründen (zB VwGH 22.11.1995, 94/15/0034; 20.11.1996, 94/15/0130; 19.3.1998, 96/15/0213). Im Fall des Besuches einer Maturaschule manifestiert sich das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen…
…gewertet werden. Da die Bw. keinerlei Nachweis über erfolgte Prüfungsantritte erbracht habe, sei ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg (Ablegung der Matura) somit nach außen hin nicht erkennbar. Daher könne nicht von einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG…
…1 lit b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen und zielstrebigen Bemühung um diese Qualifikation. Berufsausbildung wird nur dann anzunehmen sein, wenn aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf…
…dass der Besuch einer Maturaschule laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein nicht ausreichend sei, um das Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen. Hiezu müsse das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen treten, die Externistenprüfung abzulegen. Dies erfordere den Antritt zu den einschlägigen (Vor-)Prüfungen innerhalb angemessener…
…einer derartigen Schule beträgt rund 30 bis 35 Unterrichtsstunden, wobei im Übrigen dazu regelmäßig noch der Aufwand für die Vorbereitung zu Hause kommt. Ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen wird nicht schon dann in Abrede zu stellen sein, wenn ein Kind mit vorgesehenen Prüfungen durch einige…
…Damit liege keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes vor, da der bloße Besuch einer Schule ohne entsprechendes ernstliches und zielstrebiges Bemühen nicht ausreiche. Mit Eingabe vom 24.06.2025 stellte die Bf den Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Darin brachte sie vor…
…festzuhalten, dass es keineswegs in das Belieben des anspruchsvermittelnden Kindes gestellt sein kann, wann es zu einer Wiederholungsprüfung antritt, sondern ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg nur dann vorliegt, wenn der Antritt zur Wiederholungsprüfung innerhalb angemessener Zeit erfolgt. Grundsätzlich ist daher z.B…