Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1621-W/08
Familienbeihilfe während des Besuches einer Maturaschule
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1621-W/08vom 30.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 18. Oktober 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 28. September 2007 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. Juni 2005 bis 30. November 2005 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin, in der Folge Bw. genannt, bezog im
gegenständlichen Zeitraum für ihre Tochter C, Familienbeihilfe und den
Kinderabsetzbetrag.
Mit 13. Juli 2007 wurde der Bw. durch das Finanzamt ein
Formular zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe mit dem
Ersuchen um Vorlage des Reifeprüfungszeugnisses bzw. um die Vorlage von
Nachweisen über ausgeübte Tätigkeiten übermittelt.
Dieses Formular wurde von der Bw. dem Finanzamt mit den
Vermerken, dass ihre Tochter bis Oktober 2006 die Maturaschule besucht habe und
derzeit in den USA lebe, um deren Englischkenntnisse zu verbessern und die
Matura abschließen zu können, rückübermittelt.
Außerdem ersuchte die Bw. das Finanzamt, ihr die seit Dezember 2005 nicht
mehr ausbezahlten Familienbeihilfenbeträge zu überweisen, da sie ihre
Tochter erhalten müsse und da deren Vater nichts bezahle.
Mit Schreiben vom 17. September 2007 gab die Bw. weiters
bekannt, dass ihre Tochter im Schuljahr 2004/2005 das Gymnasium besucht habe.
Diese habe im Anschluss daran im Zeitraum vom 12. September 2005 bis zum 31.
Oktober 2006 den Lehrgang zur Vorbereitung auf die Externisten-Reifeprüfung
an der Maturaschule M besucht. Ihre Tochter sei in dieser Zeit öfters
schwer krank gewesen und auch stationär in einem Krankenhaus aufgenommen
worden. Seit Herbst 2006 lebe die Tochter mit Unterbrechungen in den USA um ihre
Englischkenntnisse zu verbessern und um danach die Maturaschule positiv beenden
zu können.
Die Bw. legte diesem Schreiben folgende Unterlagen
bei:
- eine Schulbesuchsbestätigung des o. e. Gymnasiums
betr. das Schuljahr 2004/2005
- eine mit 1. September 2005 datierte Bescheinigung der o.
e. Maturaschule über die Einschreibung zu einem Lehrgang - Dauer vom 12.
September 2005 bis zum 31. Oktober 2006 - zur Vorbereitung auf die
Externisten-Reifeprüfung
- einen mit 21. Februar 2006 datierten Halbjahresausweis
über das erste Semester des Matura-Vorbereitungslehrganges. Aus diesem geht
hervor dass die Tochter der Bw. in diesem Semester im Gegenstand
"Geographie und Wirtschaftskunde" zur
staatlichen Zulassungsprüfung antrat, diese jedoch nicht positiv
ablegte
- einen mit 29. August 2006 datierten Halbjahresausweis
über das erste - gemeint wohl zweite - Semester des
Matura-Vorbereitungslehrganges. Aus diesem geht hervor dass die Tochter der Bw.
in diesem Semester in den Gegenständen
"Englisch" und
"Geographie und Wirtschaftskunde" zur
staatlichen Zulassungsprüfung antrat, diese im erstgenannten Gegenstand
positiv und im zweitangeführten Gegenstand widerum negativ ablegte
- eine mit dem 12. Juli 2006 datierte
Abmelde-Bestätigung der genannten Maturaschule
- einen Krankenhausentlassungsbericht aus dem hervorgeht,
dass die Tochter der Bw. im Zeitraum vom 17. August 2005 bis zum 19. August 2005
in stationärer Behandlung war.
Mit Bescheid vom 28. September 2007 forderte das Finanzamt
die Bw. unter Verweisung auf die Bestimmungen des § 26 Abs 1 FLAG 1967 iVm
§ 33 Abs 4 Z3 lit a und lit c EStG
1988 auf, Familienbeihilfe für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30.
November 2005 im Gesamtbetrag von € 698,10 sowie den Kinderabsetzbetrag
für den gleichen Zeitraum im Gesamtbetrag von € 254,50
zurückzuzahlen.
In der Bescheidbegründung wurde unter Anführung
der Bestimmung des § 2 Abs 1 lit. b FLAG weiters ausgeführt, dass der
Besuch einer Maturaschule laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
allein nicht ausreichend sei, um das Vorliegen einer Berufsausbildung
anzunehmen. Hiezu müsse das ernstliche und zielstrebige, nach außen
erkennbare Bemühen treten, die Externistenprüfung abzulegen. Dies
erfordere den Antritt zu den einschlägigen (Vor-)Prüfungen innerhalb
angemessener Zeit.
Da die Bw. trotz mehrmaliger Aufforderung die abverlangten
Unterlagen nicht eingebracht habe, müsse angenommen werden, dass im o. g.
Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe.
Die Bw. erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 16.
Oktober 2007 Berufung und brachte in dieser unter Hinweis auf die von ihr mit
Schreiben vom 17. September 2007 beigebrachten Unterlagen vor, dass sie ihrer
Meinung nach die Familienbeihilfe zu Recht erhalten habe und bis Sommer 2006
noch erhalten müsse, da ihre Tochter bis dahin die Vorlesungen der
Maturaschule besucht habe. In dieser Zeit sei ihre Tochger allerdings mehrmals
aus Krankheitsgründen abwesend und zeitweise halbseitig gelähmt
gewesen und habe daher Vorlesungen nicht besuchen können.
Das Finanzamt erließ am 4. April 2008 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung und führte begründend aus, dass
gemäß
§ 2 Abs 1 lit. b FLAG Personen für Kinder, die sich
in Berufsausbildung befänden, Anspruch auf Familienbeihilfe hätten.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Besuch
einer Maturaschule alleine nicht ausreichend, um das Vorliegen einer
Berufsausbildung anzunehmen. Hiezu müsse das ernstliche und zielstrebige,
nach außen hin erkennbare Bemühen treten, die
EXternistenreifeprüfung abzulegen. Dies erfordere den Antritt zu den
einschlägigen (Vor)Prüfungen innerhalb angemessener Zeit.
Nach den vorliegenden Unterlagen habe die Tochter der Bw.
im Zeitraum September 2005 bis August 2006 lediglich eine staatliche
Zulassungsprüfung positiv abgelegt und sei am 12. Juli 2006 von
der Maturaschule abgemeldet worden. Daher könne nicht von einem ernstlichen
und zielstrebigen, nach außen hin erkannbaren Bemühen die
Externistenreifeprüfung abzulegen, ausgegangen werden. Ein Anspruch auf
Familienbeihilfe sei daher lediglich bis Juni 2005, bis dahin habe die Tochter
der Bw. das Gymnasium besucht, gegeben gewesen.
Mit Schreiben vom 26. April 2008 brachte die Bw. einen
Antrag auf Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz ein und führte in diesem u. a. aus, dass ihre Tochter seit
August 2005 immer wieder krank gewesen sei und aus schweren gesundheitlichen
Gründen die Maturaschule nicht habe regelmäßig besuchen
können. Die Bw. legte ihrem Vorlageantrag mehrere, aus dem Jahr 2008
stammende, ärztliche Befunde bei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als
erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Tochter der Bw. besuchte im
Schuljahr 2004/2005 das Gymnasium, hat sich am 1. September 2005 als Externistin
bei der Maturaschule M angemeldet und diese ab dem 12. September 2005 besucht.
Im ersten Semester (2005/2006) trat die Tochter der Bw. im Gegenstand
"Geographie und Wirtschaftskunde" mit
negativem und im zweiten Semester (2006) in den Gegenständen
"Englisch" mit positivem und
"Geographie und Wirtschaftskunde"
wiederum mit negativem Erfolg zur staatlichen Zulassungsprüfung an. Am 12.
Juli 2006 wurde die Tochter der Bw. von der Maturaschule abgemeldet.
Dieser Sachverhalt war
rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit.
a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 € für
jedes Kind zu.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es das Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, die fachliche Qualifikation für die
Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört
regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese
Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer
Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der
Berufsausbildung. Eine solche liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur
erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen
kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der
Prüfungen gelingt (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 13. März 1991,
Zl. 90/13/0241, vom 20. November 1996, Zl. 94/15/0130, vom 19. März
1998, Zl. 96/15/0213 und vom 21. Oktober 1999, Zl. 97/15/0111).
Der laufende Besuch einer
Maturaschule für sich allein reicht nicht aus, um das Vorliegen einer
Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Hinzu muss das
ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um die
Externistenreifeprüfung treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen
Prüfungen manifestiert. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg
ausschlaggebend; der Maturaschüler muss aber durch Prüfungsantritte
innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die
Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen. Ein ernstliches und zielstrebiges
Bemühen wird nicht schon dann in Abrede zu stellen sein, wenn ein Kind mit
vorgesehenen Prüfungen durch einige Zeit in Verzug gerät. Eine
Ausbildung jedoch, bei der das Kind während langer Zeit zu keiner
Prüfung antritt, kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden (vgl. die
Erkenntnisse des VwGH vom 17. September 1990, Zl. 89/14/0070 vom 16. November
1993, Zl. 90/14/0108 und vom 26. Juni 2002, Zl. 98/13/0042).
Das Finanzamt hat in der
Berufungsvorentscheidung das ernstliche und zielstrebige Bemühen der
Tochter der Bw. auf Grund des Umstandes, dass diese in der Zeit von September
2005 bis August 2006 lediglich eine staatliche Zulassungsprüfung positiv
ablegte, in Abrede gestellt.
Der Ansicht des Finanzamtes ist
bereits im Hinblick auf die obigen Ausführungen, wonach sich das nach
außen erkennbare Bemühen um die Externistenreifeprüfung im
Antreten - innerhalb angemessener Zeit - zu den erforderlichen Prüfungen
manifestiere, nicht zu folgen. Die Tochter der Bw. trat, w. o. ausgeführt,
im ersten Semester und damit im Rückzahlungszeitraum - Juli 2005 bis
November 2005 - zu einer Prüfung an. Dadurch, dass die Tochter der Bw.
außerdem im dem Rückzahlungszeitraum folgenden Semester zu zwei
weiteren Prüfungen antrat und somit ihre Bemühungen, die
erforderlichen Prüfungen abzulegen fortsetzte, kann im vom
gegenständlichen Bescheid umfassten Zeitraum keinesfalls davon ausgegangen
werden, dass in diesem eine Berufsausbildung bei dieser (der Tochter der Bw.)
nicht vorlag.
Auf Grund eines erkennbaren
ernstlichen Bemühens der Tochter der Bw., die vorgeschriebenen
Prüfungen abzulegen steht der Bw. für diese für den gesamten
Streitzeitraum - Juli 2005 bis November 2005 - Familienbehilfe sowie der
Kinderabsetzbetrag zu.
Der Rückforderungsbescheid
vom 28. September 2007 war daher ersatzlos aufzuheben.
Da der Berufung bereits aus den
oben diesbezüglich angeführten Gründen Folge zu geben war, kann
ein näheres Eingehen auf das die Krankheit der Tochter der Bw. betreffende
Vorbringen sowie auf die - großteils nicht aus dem Streitzeitraum
stammenden - vorgelegten ärztlichen Befunde unterbleiben.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1621-W/08
- Stammnummer
- 35523
- Gültig
- 30.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF