Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1181-W/06
Ernstliches und zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg (Externistenmatura)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1181-W/06vom 02.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X vom 10. Mai 2006 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. September 2004 bis 31. März 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Mai 2006 forderte das Finanzamt die
vom Berufungswerber (Bw.) für seinen am 21. Juni 1986 geborenen Sohn
für die Zeit 1. September 2004 bis 31. März 2006 bezogene
Familienbeihilfe (in Höhe von 2.948,30 €) sowie die
Kinderabsetzbeträge (in Höhe von 967,10 €) gemäß
§ 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) iVm
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)
zurück.
Das Finanzamt führte in der Bescheidbegründung
aus, Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe nur dann, wenn eine Berufsausbildung
ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Eine Berufsausbildung werde dann
ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn auch Prüfungen über die
gewählte Berufsausbildung abgelegt würden. Der laufende Besuch einer
der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reiche für sich
allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung
anzunehmen.
Da der Sohn des Bw. keine Zulassungsprüfungen zur
Externistenmatura abgelegt habe, könne die Ernsthaftigkeit und
Zielstrebigkeit der Berufsausbildung nicht angenommen werden.
Gegen den Bescheid vom 10. Mai 2006 erhob der Bw. Berufung
mit der Begründung, er habe auf die jeweiligen Aufforderungen des
Finanzamtes Schulbestätigungen vorgelegt. Diese Bestätigungen
hätten augenscheinlich ausgereicht, denn das Finanzamt habe weiterhin
Familienbeihilfe gewährt. Im November 2004 habe er sich telefonisch beim
Finanzamt über eventuelle zusätzliche Erfordernisse erkundigt. Es sei
ihm die Auskunft erteilt worden, dass der ergangene Bescheid bis Februar 2005
Gültigkeit habe und erst dann eine Bestätigung über abgelegte und
noch ausstehende Prüfungen erbracht werden müsse. Er habe die
Bedienstete darauf hingewiesen, dass bei einer dreijährigen Schuldauer im
ersten Jahr keine Prüfungen abgelegt werden, da dies weder ratsam noch
erforderlich sei. Er habe hierauf die Auskunft erhalten, dass eine
Schulbestätigung reichen würde, was sich bei der nächsten
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe (Schreiben des
Finanzamtes vom 31. Jänner 2005) als richtig herausgestellt habe. Auf Grund
der vorgelegten Bestätigung sei ihm die Familienbeihilfe bis März 2006
in vollem Umfang gewährt worden, ohne dass seitens des Finanzamtes weitere
Beweismittel verlangt worden wären.
Sein Sohn habe die Schule Ende Februar 2006 vorzeitig
beendet. Somit sei eine Änderung eingetreten, die er sofort -
entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen - dem Finanzamt (unter
Anschluss der Kündigung des Schulvertrages) gemeldet habe.
Wenn die vorgelegte Bestätigung nicht allen
Anforderungen entsprochen habe, hätte das Finanzamt schon zum damaligen
Zeitpunkt die Familienbeihilfe nicht bewilligen dürfen. Das Finanzamt habe
ihm jedoch jahrelang ohne Hinweis auf fehlende oder erforderliche Beweismittel
(nach Überprüfung seines Anspruches) die Familienbeihilfe
gewährt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Juni 2006 wies das
Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, Ziel einer Berufsausbildung
im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sei es, die fachliche
Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung
reiche für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer
Berufsausbildung anzunehmen. Hiezu müsse vielmehr das ernsthafte und
zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg
treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen zu
manifestieren habe. Zwar sei nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend, das
anspruchsvermittelnde Kind müsse aber durch Prüfungsantritte innerhalb
angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den erfolgreichen
Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen.
Der Sohn des Bw. habe von September 2004 bis Februar 2006
eine Maturaschule besucht, in dieser Zeit jedoch keine Zulassungsprüfung
zur Externistenreifeprüfung abgelegt. Die Ernsthaftigkeit und
Zielstrebigkeit der Berufsausbildung sei daher nicht gegeben.
In dem gegen die Berufungsvorentscheidung eingebrachten
Einspruch (Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz) führte der Bw. aus, wie bereits in der
Berufung ausgeführt, würden im ersten Schuljahr keine Prüfungen
abgelegt. Sein Sohn habe im zweiten Schuljahr wohl Vorprüfungen für
die Zulassungsprüfungen abgelegt, danach aber den Schulabbruch vollzogen.
Er habe feststellen müssen, dass er in punkto Lernfähigkeit an seine
Grenzen gestoßen war. Somit könne keinesfalls von einem Mangel an
Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit gesprochen werden.
Zu den von seinem Sohn im Rückforderungszeitraum
abgelegten Prüfungen gab der Bw. in einem Schreiben an das Finanzamt vom
27. März 2006 bekannt, sein Sohn habe in dem für die Matura
zuständigen Bundesoberstufengymnasium zehn von zwölf
"Wissenstandsprüfungen" abgelegt. Diese hätten jedoch nur zur
Information gedient, ob zu den Zulassungsprüfungen angetreten werden
dürfe. Da diese Prüfungen keinen rechtlichen Status hätten,
würden sie weder beurteilt noch die gesetzlich vorgeschriebenen drei Jahre
aufbewahrt. Daher gäbe es auch keinen Nachweis über die erfolgte
Ablegung dieser Prüfungen. Die Maturaschule selbst dürfe keine
Prüfungen abhalten, da sie hiefür keine Befugnis habe. Somit gäbe
es auch von dieser Seite keinerlei Ergebnisse und Daten.
Der Bw. gab in dem Schreiben vom 27. März 2006 weiters
bekannt, dass sein Sohn im Streitzeitraum neben der Schule als geringfügig
beschäftigter Arbeitnehmer tätig war.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 steht einem
Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe
gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe
ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 € für jedes Kind
zu.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es
das Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967,
die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes
zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der
Nachweis einer ernstlichen Bemühung
um diese Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer
Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der
Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur vor, wenn die Absicht zur
erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen
kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der
Prüfungen gelingt (vgl. VwGH 13.3.1991, 90/13/0241; VwGH 20.11.1996,
94/15/0130; VwGH 19.3.1998, 96/15/0213; VwGH 21.10.1999,
97/15/0111).
Der laufende Besuch einer Maturaschule für sich allein
reicht nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier
maßgeblichen Sinn anzunehmen. Hinzu muss das ernstliche und zielstrebige,
nach außen erkennbare Bemühen um die Externistenreifeprüfung
treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen manifestiert.
Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; der Maturaschüler
muss aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die
Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen. Ein
ernstliches und zielstrebiges Bemühen wird nicht schon dann in Abrede zu
stellen sein, wenn ein Kind mit vorgesehenen Prüfungen durch einige Zeit in
Verzug gerät. Eine Ausbildung jedoch, bei der das Kind während langer
Zeit zu keiner Prüfung antritt, kann nicht als Berufsausbildung gewertet
werden (vgl. VwGH 17.09.1990, 89/14/0070; VwGH 16.11.1993, 90/14/0108; VwGH
26.6.2002, 98/13/0042).
Im vorliegenden Fall konnte für den gesamten
Rückforderungszeitraum von rund 1
1/2
Jahren keinerlei Nachweis über erfolgte Prüfungsantritte erbracht
werden. Da ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen um den
Ausbildungserfolg (Ablegung der Matura) somit nach außen hin nicht
erkennbar ist, kann nicht von einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs.
1 lit. b FLAG 1967 ausgegangen werden.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat
gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen.
Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 ebenfalls § 26
FLAG 1967 anzuwenden.
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 normiert eine objektive
Erstattungspflicht ohne Rücksicht darauf, ob die Beträge
gutgläubig empfangen worden sind oder nicht und ob die Rückzahlung
eine Härte bedeutet. Aber selbst wenn man den Grundsatz von Treu und
Glauben im Anwendungsbereich des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 berücksichtigen
wollte, wäre daraus für den Bw. nichts gewonnen, weil das Finanzamt
damit, dass es sich über ein Jahr lang mit der Vorlage einer
Schulbestätigung begnügte und keine weiteren Unterlagen zur
Prüfung des Beihilfenanspruches anforderte, noch nicht gegen diesen
Grundsatz verstoßen hat (vgl. VwGH 13.3.1991, 90/13/0241).
Auf Grund der obigen Ausführungen ist die
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. September 2004 bis 31. März 2006 zu Recht
erfolgt.
Dem Berufungsbegehren konnte daher nicht entsprochen
werden.
Wien, am 2.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1181-W/06
- Stammnummer
- 24749
- Gültig
- 02.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF