Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104379/2024
Maturaschule für Externistenreifeprüfung - keine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung ohne Antreten zu Zulassungsprüfungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104379/2024vom 20.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurde einer Beschwerde gegen einen Rückforderungsbescheid mit Beschwerdevorentscheidung teilweise Folge gegeben und richtet sich der Vorlageantrag nur gegen den abweisenden Teil der Beschwerdevorentscheidung, ist also der stattgebende Teil der Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht nur mehr die mit Vorlageantrag angefochtene Rückforderung.
Zweifelsohne ist der Besuch einer Maturaschule dem Grunde nach als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG anzusehen. Der laufende Besuch einer Maturaschule für sich allein reicht jedoch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen erkennbar sein.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. Oktober 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. September 2024, mit welchem Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeiträume Juni 2022 bis August 2023 und April 2024 bis Juni 2024 zurückgefordert wurden, zufolge der Beschwerdevorentscheidung vom 07. November 2024 und des Vorlageantrags vom 07. Dezember 2024 vor dem Bundesfinanzgericht verfahrensgegenständlich nur mehr der Zeitraum Juni 2022 bis August 2023, Sozialversicherungsnummer ***SVNr***, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe für ***T***, die Tochter des Beschwerdeführers (Bf.), übermittelte der Bf. am 24.06.2024 eine Kopie einer Bestätigung der Externistenprüfungskommission am Bundesgymnasium ***1***, aus welcher hervorgeht, dass die Tochter als Externistin seit 31.01.2023 zur Ablegung von 17 Zulassungsprüfungen und zur Reifeprüfung zugelassen sei. Von den Zulassungsprüfungen seien von der Tochter des Bf. drei Prüfungen (2 Prüfungen am 12.12.2023 und 1 Prüfung am 20.03.2024) erfolgreich abgelegt worden. Das Ausstellungsdatum dieses Dokuments ist unleserlich.
Mit Ergänzungsersuchen vom 27.06.2024 wurde der Bf. aufgefordert eine Abmeldebestätigung vom zuvor besuchten Bundesgymnasium, den Zulassungsbescheid zur Externistenreifeprüfung, einen Nachweis über die abgelegten Prüfungen und eine Liste der zu absolvierenden Gegenstände mit Prüfungsterminen beizubringen. Eine Beantwortung erfolgte nicht.
Ein an die vormals von der Tochter des Bf. besuchte Schule gerichtetes Auskunftsersuchen ergab, dass die Tochter mit 19.05.2022 vom Schulbesuch am ***2*** abgemeldet sei.
Mit Rückforderungsbescheid vom 12.09.2024 wurden daraufhin Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate Juni 2022 bis August 2023 und April 2024 bis Juni 2024 vom Bf. zurückgefordert, da pro Zulassungsprüfung lediglich für 4 Monate Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe. Prüfungen seien im Dezember 2023 und März 2024 bestanden worden, weshalb nur für September 2023 bis März 2024 ein Anspruch bestehe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. am 11.10.2024 Beschwerde mit der Begründung, dass die Tochter im Zeitraum von 26.09.2022 bis 02.02.2024 die Maturaschule Dr. ***R*** besucht und Zulassungsprüfungen für die Externistenreifeprüfung (teilweise erfolgreich, teilweise nicht) abgelegt habe. Die Tochter habe somit durchgängig eine Berufsausbildung betrieben. Er ersuche daher um Zuerkennung der Familienbeihilfe. Beigelegt wurden eine Bestätigung über die Kursanmeldung der Maturaschule Dr. ***R*** vom 09.10.2024 sowie ein Externistenprüfungszeugnis der Externistenprüfungskommission am Bundesgymnasium ***1*** vom 10.10.2024 (vier positiv beurteilte Prüfungen, zwei negativ beurteilte Prüfungen).
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2024 wurde der Beschwerde teilweise, nämlich hinsichtlich des Zeitraumes April 2024 bis Juni 2024 stattgegeben, da die Zulassungsprüfung für Deutsch am 05.06.2024 erfolgreich absolviert worden sei und für die Vorbereitungszeit Familienbeihilfe zustehe. Für den Zeitraum von Juni 2022 bis August 2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Am 07.12.2024 stellte der Bf. einen Vorlageantrag hinsichtlich des Zeitraums Juni 2022 bis August 2023 und brachte vor, dass die Tochter die Maturaschule Dr. ***R*** im Ausmaß von 20 Wochenstunden in Präsenz besucht habe, was laut Auskunft des Finanzamtes ausreiche. Sie habe die Schule wie eine Regelschule besucht. Zudem handle es sich um eine Schule, die den Abschluss der 8. Klasse sicherstelle, was notwendig sei, um die Zulassung zur Externistenmatura zu erhalten.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die am ***2004*** geborene Tochter des Bf. vollendete im März 2022 das 18. Lebensjahr und wurde mit 19.05.2022 vom Schulbesuch im ***2*** abgemeldet.
Von 26.09.2022 bis 02.02.2024 besuchte sie die Maturaschule Institut Dr. ***R*** im Umfang von 20 Wochenstunden Unterricht.
Seit 31.01.2023 (Anmeldedatum) war sie bei der Externistenprüfungskommission der Bildungsdirektion Wien am Bundesgymnasium ***1*** als Externistin zur Ablegung von 17 Zulassungsprüfungen und zur Reifeprüfung zugelassen.
Die Tochter trat zu folgenden Zulassungsprüfungen als Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung an:
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Unterrichtsgegenstand
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Klassen
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Datum
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Beurteilung
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Deutsch
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5./3.-4.
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20.03.2024
05.06.2024
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Nicht bestanden
Bestanden
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Englisch
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-/3.-4.
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12.12.2023
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Bestanden
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Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung
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5./3.-8.
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19.03.2024
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Nicht bestanden
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Biologie und Umweltkunde
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5./3.-4., 7.-8.
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05.06.2024
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Nicht bestanden
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Englisch (WPF bb)
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- - /5.-8.
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12.12.2023
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Bestanden
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Psychologie und Philosophie (WPF bb)
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- -/7.-8.
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20.03.2024
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Bestanden
Der Bf. hat wie im Spruch dargestellt für seine Tochter Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezogen.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und dem Vorbringen des Bf., dem vom Finanzamt nicht widersprochen wurde.
Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die Behörde ebenso wie das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (§2a iVm § 167 Abs. 2 BAO; vgl. VwGH 18. 11. 2008, 2007/15/0050, VwGH 21.01.2004, 2003/13/0157).
Es ist Sache des Antragstellers, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe nachzuweisen bzw. glaubhaft und nachvollziehbar darzustellen (BFG vom 06.04.2017, RV/7106413/2016).
Die Einschreibung an der Maturaschule ab September 2022 ist allein nicht ausreichend, um von einer ernsthaften und zielstrebigen Berufsausbildung in diesen Monaten auszugehen, zumal weitere Nachweise, wie Lehrveranstaltungs- oder interne Prüfungszeugnisse etc. nicht vorgelegt wurden.
Unstrittig und nachgewiesen ist jedoch, dass die Tochter am 12.12.2023, am 20.03.2024 und am 05.06.2024 Zulassungsprüfungen für die Externistenmatura in den Fächern Englisch, Englisch WPF, Psychologie und Philosophie bzw. Deutsch vor der Externistenprüfungskommission am Bundesgymnasium ***1*** erfolgreich ablegte. Dies ergibt sich aus den beiden vorgelegten Bestätigungen der Externistenprüfungskommission (ON 1 Seite 10 und ON 3 Seite 4).
Die Feststellungen zur Schulabmeldung gehen aus der dem Finanzamt übermittelten E-Mail der Schule hervor (ON 9).
Das BFG geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine ernsthafte, zielstrebige und zügige Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung vorliegt, welche die volle Zeit der Tochter des Bf. in Anspruch nahm. Zum Erfordernis der Berufsausbildung in qualitativer und quantitativer Hinsicht und dessen Anwendung im vorliegenden Fall siehe unten rechtliche Beurteilung.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Verfahrensgegenstand
Durch die teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung und den auf den abweisenden Teil der Beschwerdevorentscheidung beschränkten Vorlageantrag ist der angefochtene Bescheid für die Zeiträume April 2024 bis Juni 2024 aufgehoben worden und gehört insoweit nicht mehr dem Rechtsbestand an. Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist daher nur mehr über den Zeitraum Juni 2022 bis August 2023 zu entscheiden.
Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen
Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag. Mitteilungen über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sind keine Bescheide und stehen einer Rückforderung nicht entgegen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 26 Rz 3 m.w.N.).
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017; BFG 20.6.2016, RV/7100264/2016).
Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017). Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert werden, tatsächlich ausbezahlt worden sein.
Es ist somit zu prüfen, ob der Bf. im hier verfahrensgegenständlichen Rückforderungszeitraum (Juni 2022 bis August 2023) Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag hatte. Strittig ist, ob sich die im März 2004 geborene ***T*** in diesem Zeitraum in Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 befunden hat.
Berufsausbildung
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für "volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist".
Der Begriff der "Berufsausbildung" gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 wird im Gesetz nicht näher definiert.
Nach den Kriterien der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fallen hierunter neben den in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 detailliert geregelten Studien (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (z.B. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 18.11.2009, 2008/13/0015; VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203; siehe die Darstellung bei Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 2 Rz 35). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Weiters muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus.
Nach dieser Judikatur weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang. Die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein (Ausnahme: allgemein bildende Schulausbildung; hier besteht zumindest nicht zwingend ein Konnex zu einem späteren konkreten Beruf) und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.
Zweifelsohne ist der Besuch einer Maturaschule dem Grunde nach als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG anzusehen. Der laufende Besuch einer Maturaschule für sich allein reicht jedoch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen erkennbar sein. Es kommt zwar nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt (vgl. VwGH 13.3.1991, 90/13/0241; VwGH 20.11.1996, 94/15/0130; VwGH 19.3.1998, 96/15/0213; VwGH 21.10.1999, 97/15/0111). Der Schüler muss aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen (vgl. VwGH 16.11.1993, 90/14/0108).
Im Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2009, 2009/15/0089, wurde ausgesprochen, dass die von der Judikatur geforderten Voraussetzungen einer Berufsausbildung iSd FLAG auch dann vorliegen können, wenn ein "Kind" die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (vgl. auch VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050).
Die Lehre (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 § Rz 40) geht von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 dann aus, wenn bei kursmäßigen Ausbildungen oder bei Maturaschulen ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an (vgl. BFG 6.7.2016, RV/5101257/2015), insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden (vgl. BFG 23.5.2016, RV/7101739/2014; "Echtstunden" zu 60 Minuten, BFG 29.2.2016, RV/7105391/2014), um von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 zu sprechen (vgl. BFG 21.9.2017, RV/7105997/2015; BFG 19.10.2017, RV/7102012/2016; BFG 25.4.2023, RV/7100574/2022). Als Vergleichsmaßstab wird die Ablegung der Matura an einer allgemeinbildenden höheren Schule herangezogen. Die wöchentliche Unterrichtsdauer an der Oberstufe einer derartigen Schule beträgt rund 30 bis 35 Unterrichtsstunden, wobei im Übrigen dazu regelmäßig noch der Aufwand für die Vorbereitung zu Hause kommt.
Ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen wird nicht schon dann in Abrede zu stellen sein, wenn ein Kind mit vorgesehenen Prüfungen durch einige Zeit in Verzug gerät. Eine Ausbildung jedoch, bei der das Kind entweder während langer Zeit oder gar nicht zu einer Prüfung antritt, kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden (vgl. VwGH 17.9.1990, 89/14/0070; VwGH 16.11.1993, 90/14/0108; VwGH 26.6.2002, 98/13/0042).
Nach § 10 Abs 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich den Regelungen des § 10 Abs 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. etwa VwGH 08.02.2007, 2006/15/0098).
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen befand sich ***T*** bis einschließlich Mai 2022 in Schulausbildung, die mit der Abmeldung am 19.05.2022 abgebrochen wurde. Bis dahin stand Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu. Ab September 2022 war die Tochter an der Maturaschule Dr. ***R*** eingeschrieben. Die Anmeldung zur Ablegung von Zulassungsprüfungen im Rahmen der Externistenprüfungen erfolgte mit 31.01.2023. ***T*** trat zu den ersten beiden Zulassungsprüfungen erst am 12.12.2023 (Englisch und Englisch WPF) an.
Die Zeit zwischen zwei Berufsausbildungen, wie dem Abbruch der Schulausbildung (Mai 2022) und dem Beginn des Besuchs der Maturaschule (September 2022), ist für sich genommen keine Berufsausbildung. Für ein volljähriges Kind steht daher für diese Zeit grundsätzlich keine Familienbeihilfe zu, sofern kein anderer Tatbestand des FLAG erfüllt ist. Dies ist hier nicht der Fall.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Tochter des Bf. im strittigen Zeitraum in einem Kurs zur Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung eingeschrieben war, ohne einen Nachweis erbracht zu haben, zu einer einzigen der geforderten Zulassungsprüfungen angetreten zu sein. Der erste Antritt zu einer Zulassungsprüfung im Zusammenhang mit der Erlangung der Externistenmatura erfolgte unbestrittenermaßen erst am 12.12.2023. Vom Vorliegen einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Berufsausbildung kann bei dem hier angefallenen Zeitaufwand von über einem Jahr keinesfalls mehr gesprochen werden.
Auch dass die Tochter das Ansuchen um Zulassung zur Externistenprüfung erst am 31.01.2023 eingereicht hat, lässt nicht auf eine Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit schließen, besuchte sie doch schon seit September 2022 die Maturaschule und hätte das Gesuch bereits weitaus früher einreichen und somit früher zu einer Zulassungsprüfung antreten können. Da sich ein/e Externistenschüler/in erst nach Entscheidung durch die Externistenprüfungskommission, auf welche nicht selten ein paar Monate gewartet werden muss, zu den Zulassungsprüfungen anmelden kann, hat die Tochter ihre Ausbildung damit zusätzlich verzögert.
Der zu beurteilende Rückforderungszeitraum ist außerdem nicht als angemessene Vorbereitungszeit für den Dezemberantritt 2023 zu werten. Den Nachweis, dass seine Tochter sich schon vor September 2023 so intensiv auf die Englischprüfungen vorbereitet hat (also im Ausmaß von mind. 30 Wochenstunden), dass diese Vorbereitung die weitaus überwiegende Zeit der Tochter in Anspruch genommen hat, hat der Bf. nicht erbracht.
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass üblicherweise der Sommer für Ferien und nicht zum Lernen genutzt wird, zumal die Kurse an der Maturaschule Dr. ***R***, orientiert an den allgemeinen Schulferien, im Sommer nicht stattfinden (laut Website) und erst im September 2023 wieder begonnen haben. Dass die Tochter in den Monaten Juli und August 2023 den ganzen Tag zu Hause gesessen ist und gelernt hat, ist unwahrscheinlich; Gegenteiliges hat der Bf. nicht nachgewiesen.
Gemessen an den oben angeführten Kriterien kann der Rückforderungsbescheid des Finanzamtes nicht beanstandet werden. Das Finanzamt hat auch zu Recht vier Monate Vorbereitungszeit vor der Ablegung der ersten Prüfung als angemessen erachtet und für die Prüfungsvorbereitung als erforderlich anerkannt. Die Tochter des Bf. hat nämlich die ersten Zulassungsprüfungen im Dezember 2023 abgelegt; da aber der Zeitraum Juni 2022 bis August 2023 in Streit steht, wäre es erforderlich gewesen, dass die Berufsausbildung in diesem Zeitraum ihre volle Zeit in Anspruch genommen hätte. Dass dies der Fall war, kann aber keinesfalls angenommen werden.
Die Tochter des Bf. hat sich von Juni 2022 bis August 2023 nicht in Berufsausbildung gefunden. Für den Zeitraum Juni 2022 bis August 2023 stehen dem Bf. daher Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht zu.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da keine Rechtsfrage strittig ist, sondern der vorliegende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung beurteilt wurde und das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.
Wien, am 20. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104379/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104379.2024
- Stammnummer
- 151575
- Gültig
- 20.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF