Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0247-W/03
Ernstliches und zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg bei Externistenmatura
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0247-W/03vom 28.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. September 1999
bis 30. Juni 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog für seine Tochter K.,
geb. am 25.1.1979 bis Ende Juni 2001 Familienbeihilfe.
Die Tochter des Bw. war - laut Bestätigung der
Externistenprüfungskommission des Stadtschulrates für Wien vom 11.
Dezember 2001 - seit 1. März 1999 zur Ablegung von Zulassungsprüfungen
im Rahmen der Externistenreifeprüfung gemeldet, legte ihre erste
Prüfung jedoch erst am 13. November 2001 (Fach "Psychologie und
Philosophie") ab.
Im Zuge der Überprüfung des Beihilfenanspruches
forderte das Finanzamt daraufhin mit Bescheid vom 7. Dezember 2001 die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für die Zeit 1. September
1999 bis 30. Juni 2001 mit der Begründung zurück, dass
gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe bestehe, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden und
die Berufsausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Im vorliegenden
Fall liege keine zielstrebige und ernsthafte Vorbereitung auf die
Externistenprüfung vor, da im Zeitraum September 1999 bis Juni 2001 keine
Prüfungen abgelegt worden seien.
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 gegen den
Bescheid Berufung; die Prüfungen würden konzentriert im Jänner
2002 abgelegt werden, es sei nicht beabsichtigt, die Externistenmaturaschule
vorzeitig zu beenden.
Das Finanzamt erließ am 17. Juni 2002 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 b FLAG 1967 besteht für volljährige Kinder nur dann
ein Familienbeihilfenanspruch, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden und
diese auch ernsthaft und zielstrebig betreiben.
Im vorliegenden
Fall ist Ihre volljährige Tochter K.
seit März 1999 zur Ablegung von vier Zulassungsprüfungen im Rahmen der
Externistenreifeprüfung gemeldet. Die erste Prüfung wurde von
K. jedoch erst am 23. November 2001
abgelegt. Somit konnte für diesen Zeitraum seitens Ihrer Tochter keine
ernsthafte und zielstrebige Vorbereitung zur Absolvierung der
Externistenreifeprüfung nachgewiesen werden.
Die
Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe für die Monate
September 1999 bis Juni 2001 bestand daher im Sinne der obigen Ausführungen
zu Recht..."
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 7. Juli 2002 einen als
Berufung bezeichneten Vorlageantrag; seine Tochter führte ergänzend
dazu aus:
"Ich erlaube mir
Ihr Schreiben über die Begründung für die Berufungsablehnung zu
berichtigen und möchte Sie sogleich aufmerksam machen, dass der
Maturalehrgang nicht im März 99, sondern am 20. September 99 begonnen
hat.
Meine erste
Prüfung wurde nicht am 23. November 01 abgelegt, sondern am 13. November
01, und dies war nach den Sommermonaten Juli und August der erste Termin
für Zulassungsprüfungen, da im September ausschließlich
Maturanten zu Ihrer Matura antreten konnten. Wie sie einem vorhergehenden
Schreiben bereits entnehmen konnten, ist es mir nur möglich, jedes zweite
Monat zu Zulassungsprüfungen anzutreten.
Des weiteren
möchte ich mich auf § 2 (1b) beziehen, welcher über die
Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit meiner Ausbildung Aussage
gibt.
Am Ende des 1.
Schuljahres (2. Semester) wurde uns in der VHS ein lernpsychologischer Kurs
angeboten, von einer Psychologin geleitet, welche Lerntypen bestimmte, und sich
bei mir herauskristallisierte, dass es für mich zielstrebiger ist, zuerst
den gesamten Stoff in allen Fächern durchzulernen, und zum Schluss alle
Prüfungen nach der Reihe abzulegen.
Da ich bereits seit
dem 13.11.02 jeden zweiten Monat eine Prüfung erfolgreich ablege und auch
bereits für den Herbst zu meiner ersten Hauptprüfung (Deutsch)
angemeldet bin, lässt sich für die Unterstellung einer
"Nicht-Zielstrebigkeit" meiner Ausbildung für mich nicht
nachvollziehen.
Außerdem
stellt sich mir die Frage, warum meinem Vater, nachdem ich Sie am 19.7.01
über meine weitere Vorgehensweise in meiner Ausbildung informiert habe, die
Familienbeihilfe weiterhin einspruchsfrei gewährt wurde. Auch bei
persönlichen Vorsprachen zur Ergänzung meiner Unterlagen wurde ich
nicht auf eventuell anstehende Rückzahlungsforderungen
hingewiesen.
Die
Prüfungszeugnisse von Geschichte und Biologie habe ich am 18.06.02
erhalten, und sogleich an Sie gesendet..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Familienbeihilfenanspruch
bei Vorliegen einer Berufsausbildung
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG besteht
Anspruch auf
Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten
Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch
die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Während die obige Bestimmung sodann recht präzise
Vorschriften betreffend den Besuch von Einrichtungen iSd § 3 StudFG (im
Wesentlichen Universitäten) enthält, fehlen vergleichbare Regelungen
zu anderen Bildungseinrichtungen.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger
Rechtsprechung (vgl. zB VwGH 15.12.1987, 86/14/0059, 13.3.1991, 90/13/0241,
19.3.1998, 96/15/0213 und 21.10.1999, 97/15/0111) die Ansicht, es müsse das
ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den
Ausbildungserfolg gegeben sein.
Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG
ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten
Berufes zu erlangen. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden
schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht aus, um das
Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Es
muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen
um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Das ernstliche und zielstrebige, nach
außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg manifestiert sich
im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen. Es kommt nicht auf den
Prüfungserfolg an, wohl aber auf den Antritt zu Prüfungen (vgl VwGH
17.09.1990, 89/14/0070, 16.11.1993, 90/14/0108, 20.11.1996, 94/15/0130 und
26.6.2002, 98/13/0042).
Sachverhaltsmäßig ist unbestritten, dass die
Tochter des Bw. ab 1. März 1999 zur Ablegung von Zulassungsprüfungen
im Rahmen der Externistenreifeprüfung gemeldet war, wobei der
Maturalehrgang nach den Ausführungen der Tochter des Bw. nicht im März
1999, sondern am 20. September 1999 begonnen hat, und die erste
Prüfung am 13. November 2001 abgelegt hat.
Schon allein auf Grund der Tatsache, dass sie also im
strittigen Zeitraum September 1999 bis Juni 2001 keine einzige Prüfung
abgelegt hat, steht fest, dass sie jedenfalls in diesem Zeitraum die
Berufsausbildung nicht ausreichend ernsthaft und zielstrebig betrieben hat.
Wenn die Tochter nun im Schreiben vom 7. Juli 2002
ausführt, dass ihr von einer Psychologin empfohlen wurde, "zuerst den
gesamten Stoff in allen Fächern durchzulernen und zum Schluss alle
Prüfungen nach der Reihe abzulegen" so kann das der Berufung nicht zum
Erfolg verhelfen, weil aus der Bestätigung der
Externistenprüfungskommission vom 18. Juni 2002 ersichtlich ist, dass
keineswegs alle Prüfungen über die noch ausständigen
Gegenstände in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang abgelegt wurden bzw.
werden konnten, da von der ersten bis zur vierten bestandenen Prüfung ein
Zeitraum von sieben Monaten liegt.
Dass sich die Tochter des Bw. zwangsläufig nicht mit
vollem Einsatz ihrer Berufsausbildung widmen konnte, ist auch schon daraus
ersichtlich, dass sie im Streitzeitraum teilzeitbeschäftigt war.
Wenn das Finanzamt daher erst wieder ab Juli 2001
Familienbeihilfe gewährt hat, kann dem nicht entgegen getreten
werden.
Rückzahlung
von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe
§ 26 Abs. 1 FLAG lautet:
"Wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende
Beträge können auf fällige oder fällig werdende
Familienbeihilfen angerechnet werden."
Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu
Unrecht bezogenen Familienbeihilfen ist somit sehr weitgehend, zumal sie
ausschließlich auf objektiven Sachverhalten beruht und auf subjektive
Momente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit, keine Rücksicht nimmt.
Die Rückzahlungspflicht besteht daher auch dann, wenn der
unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung der
Abgabenbehörde beruht.
Somit ist nicht erkennbar, dass der
Rückforderungsbescheid zu Unrecht ergangen ist.
Wien, am 28.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0247-W/03
- Stammnummer
- 21129
- Gültig
- 28.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF