Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0784-W/05
Arbeitssuchendmeldung beim AMS ist Voraussetzung für die Gewährung der FB bei volljährigen Kindern, Externistenreifeprüfung - kein ernstliches und zielstrebiges Bemühen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0784-W/05vom 05.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der CS, 1000, vom 1. September 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vom
10. August 2004 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. November 2002
bis 31. Juli 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihre Tochter S,
geboren am 1.1., bis Ende Juli 2003 Familienbeihilfe.
Auf Grund einer Überprüfung des Anspruches
stellte das Finanzamt fest, dass die Tochter der Bw. am 10.10. 2002 die letzte
Prüfung (laut einer Bestätigung der Externistenprüfungskommission
vom 14.10.2002) abgelegt hatte.
Das Finanzamt erließ am 10. August 2004 einen
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum
November 2002 bis Juli 2003.
Zur Begründung wurde Folgendes
ausgeführt:
"Ihre volljährige Tochter hat die Berufsausbildung im
Oktober 2002 abgebrochen. Es bestand daher für obgenannten Zeitraum
bemäß
§ 2/1b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 kein
Anspruch auf Familienbeihilfe."
Dagegen erhob die Bw. fristgerecht Berufung, welche sie wie
folgt begründete:
"Meine Tochter S bereitet sich auf die
Externisten-Reifeprüfung vor. Es ist richtig, dass sie seit Oktober 2002
keine Zulassungsprüfung mehr abgelegt hat. Dies war z.T. krankheitsbedingt
bzw. nahm sie in den Sommermonaten 2003 eine Beschäftigung zwecks
Finanzierung des weiteren Studiums an. Eine weitere Beschäftigung in der
Wintersaison 2003/04 musste sie wegen einer Schwangerschaft, die mit
Komplikationen (Thrombose) verbunden war, vorzeitig beenden. Aus diesem Grunde
war es ihr auch nicht möglich, weitere Teilprüfungen abzulegen. Nach
der Geburt des Kindes (29.4.2004) war aus oa. Gründen ein weiterer
Spitalsaufenthalt notwendig, sodass bis zum Schulschluss im Juni die Ablegung
einer Prüfung nicht möglich war. Nunmehr tritt sie jedoch am 14.
September 2004 zu einer weiteren Teilprüfung an; den entsprechenden
Nachweis werde ich dann unverzüglich vorlegen."
Am 18.10. 2004 reichte die Bw. folgendes
Ergänzungsschreiben zur Berufung ein:
"Laut Auskunft vom AMS für Jugend, war meine Tochter S
ab Oktober 2002 arbeitssuchend gemeldet. Da wir vom AMS weder eine finanzielle
noch sonst eine Unterstützung bekamen, sind wir nur immer wegen der Meldung
für das Finanzamt hingegangen, warum es erst genügte, dass ich eine
Bestätigung vom Oktober 2002 brachte und nun nicht mehr, verstehe ich nicht
so ganz. Auch bekommt man leider keine rückwirkenden Bestätigungen. Da
meine Tochter aber mit 1.5.2003 zu arbeiten begann, wäre es doch als
logisch zu erachten, dass sie vorher arbeitssuchend war.
Auch bereitet sich meine Tochter S auf die
Externisten-Reifeprüfung vor. Die Gründe, warum sie zwischen Oktober
2002 und September 2004 keine Teilprüfungen ablegen konnte, habe ich in der
Berufung erläutert, sie macht aber daurchaus weiter, leider ist sie unter
dem Druck im September 2004 durchgefallen, tritt aber im November 2004 wieder
an. Auch möchte ich anmerken, dass ich seit über einem Jahr arbeitslos
bin und somit meine Tochter nicht unterstützen konnte. Dem BMLV habe ich im
Juni 2003 gemeldet, dass meine Tochter ab 1.5.2003 arbeitet. S hat über den
Sommer 2003 gearbeitet, um sich ihr Studium selbst zu finanzieren (1.5. -
15.9.2003, danach wieder arbeitssuchend gemeldet), durch meine Arbeitslosigkeit
war sie auf sich selbst gestellt und musste so am 15.12.2003 wieder eine Arbeit
aufnehmen, dies war nur in einem anderen Bundesland möglich, daher war auch
zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit eine Prüfung abzulegen.
Meines Erachtens habe ich nur für die Monate Mai bis
Juli 2003 zu unrecht Familienbeihilfe für meine Tochter S bezogen, was ich
aber auch gleich im August 2003 dem Finanzamt meldete."
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, welche wie folgt begründet wurde:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 b des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht für volljährige Kinder
nur dann ein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich in Berufsausbildung
befinden und diese ernsthaft und zielstrebig betreiben. Da im vorliegenden Fall
Ihre volljährige Tochter S ihre letzte positive Prüfung am 10. Oktober
2002 absolvierte und sie sich seither in keiner weiteren Berufsausbildung
befand, bestand die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe
für die Monate November 2002 bis Juli 2003 zu Recht."
Daraufhin brachte die Bw. einen Vorlageantrag ein, welchen
sie wie folgt begründete:
"Meine Tochter S befindet sich in Ausbildung
(Zulassungsprüfungen im Rahmen der Externistenreifeprüfung) und ich
hatte Ihre Behörde schriftlich auf dem Laufenden gehalten (auch über
nichtbestandene Prüfungen, siehe meine Briefe vom 29.8.04, 18.10.04,
10.1.05 und 21.1.05). Am 18. Jänner 2005 hat sie nun im zweiten Anlauf die
Prüfung über drei Jahre Geografie und Wirtschaftskunde bestanden,
leider hatte sich mein Brief wohl mit dem Ihren überschnitten. Am 6. April
2005 tritt meine Tochter zu der Musik-Prüfung an. (Beilage: Zeugnis
über alle bisher bestandenen Prüfungen: 17.1.02, 8.5.02, 10.10.02,
18.1.05)".
Der Unabhängige Finanzsenat richtete am 22. März
2006 einen Ergänzungsauftrag an die Bw., worin diese zur Vorlage der
Bestätigung des AMS vom Oktober 2002 aufgefordert wurde. Daraufhin wurde
eine Bestätigung des AMS vom 14. Oktober 2004 vorgelegt, worin
bestätigt wird, dass die Tochter der Bw. in der Zeit vom 14.12.2001 bis
11.1.2002, vom 29.7.2002 bis 11.8.2002, vom 10.9.2002 bis 29.10.2002 sowie vom
4.11.2003 bis 3.2.2004 arbeitssuchend vorgemerkt war.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
lautet:
"Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die
entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt
verursacht worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf
fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet
werden."
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f sublit. b FLAG
haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder,
die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
"bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch
auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl.Nr. 609)
haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das
Arbeitsmarktservice erhalten. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch
eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen."
Die Bw. gab in ihre Berufungsschrift an, dass ihre Tochter
laut Auskunft vom AMS für Jugend ab Oktober 2002 arbeitssuchend gemeldet
sei. Im Streitzeitraum war die Tochter der Bw. jedoch nicht - wie in der
gesetzlichen Bestimmung eindeutig ausgeführt - bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktes als Arbeitssuchende vorgemerkt. Die
vorgelegte Bestätigung des AMS betrifft im Kalenderjahr 2002 lediglich die
Zeiträume bis 11.1.2002, vom 29.7.2002 bis 11.8.2002 sowie vom 10.9.2002
bis 29.10.2002 und im Kalenderjahr 2003 den Zeitraum ab 4.11.2003.
Für volljährige Kinder gemäß
§ 2
Abs. 1 lit b des FLAG 1967 besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn diese
das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und diese für einen Beruf
ausgebildet werden oder in einem erlernten in einer Fachhochschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht
möglich ist.
Während die obige Bestimmung sodann recht präzise
Vorschriften betreffend den Besuch von Einrichtungen iSd § 3 StudFG (im
Wesentlichen Universitäten) enthält, fehlen vergleichbare Regelungen
zu anderen Bildungseinrichtungen.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger
Rechtsprechung (vgl. zB VwGH 15.12.1987, 86/14/0059, 13.3.1991, 90/13/0241,
19.3.1998, 96/15/0213 und 21.10.1999, 97/15/0111) die Ansicht, es müsse das
ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den
Ausbildungserfolg gegeben sein.
Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG
ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten
Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer
Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der
Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur vor, wenn die Absicht zur
erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen
kommt es nicht darauf an, ob tatstächlich die erfolgreiche Ablegung der
Prüfungen gelingt (vgl. VwGH 15.12.1987, 86/14/0059; 16.11.1993,
90/14/0108).
Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden
schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht aus, um das
Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen.
Hinzu muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare
Bemühen um die Externisten-Reifeprüfung treten, das sich im Antreten
zu den erforderlichen (Vor-)Prüfungen manifestiert. Es kommt nicht auf den
Prüfungserfolg an, wohl aber auf den Antritt zu Prüfungen (vgl VwGH
17.09.1990, 89/14/0070, 16.11.1993, 90/14/0108, 20.11.1996, 94/15/0130 und
26.6.2002, 98/13/0042).
Sachverhaltsmäßig ist unbestritten, dass die
Tochter des Bw. am 17.1. 2002, 8.5.2002 und am 10.10.2002
Zulassungsprüfungen abgelegt hat. Im Streitzeitraum hat sie keine weiteren
Zulassungsprüfungen mehr abgelegt und ist erst wieder am 14. September 2004
zu einer Prüfung angetreten, welche sie am 18. Jänner 2005 im zweiten
Anlauf bestanden hat. Schon allein auf Grund der Tatsache, dass die Tocher der
Bw. im strittigen Zeitraum November 2002 bis Juli 2003 zu keiner
Zulassungsprüfung angetreten ist, ist das ernsthafte und zielstrebige, nach
außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg nicht erkennbar und
das Vorliegen einer Berufsausbildung kann nicht angenommen werden. Auch der
behauptete Umstand, dass die Tochter der Bw. z.T. krank war, kann an dieser
Tatsache nichts ändern. Die Schwangerschaft bzw. Geburt des Kindes der
Tochter der Bw. lagen erst nach dem Streitzeitraum, sodaß darauf nicht
weiter einzugehen war. Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht
bezogener Familienbeihilfe ist sehr weitgehend, zumal sie ausschießlich
auf objekten Sachverhalten beruht und auf subjektive Momente, wie Verschulden
und Gutgläubigkeit keine Rücksicht nimmt.
Wenn das Finanzamt somit die Familienbeihilfe für den
Streitzeitraum zurückgefordert hat, kann dem nicht entgegen getreten
werden.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Wien, am 5.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0784-W/05
- Stammnummer
- 24376
- Gültig
- 05.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF