Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0084-I/03
Externistenreifeprüfung - kein ernstliches und zielstrebiges Bemühen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0084-I/03vom 04.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Tritt ein volljähriger Schüler, der eine private Maturaschule mit dem Ziel der Ablegung der Externistenreifeprüfung besucht, während eines ganzen Schuljahres zu keiner einzigen Zulassungsprüfung zur Externistenreifeprüfung an, kann nicht von einem ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg gesprochen werden, sodass für dieses Schuljahr sowohl Familienbeihilfe als auch Kinderabsetzbeträge nicht zustehen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Farmer & Partner KEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck
betreffend die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Für das
Kind Ch. des Bw. werden hinsichtlich des Zeitraumes von Oktober 1996 bis Juli
1997 sowohl die Familienbeihilfe in Höhe von 1.344,45 € (18.500 S) als
auch der Kinderabsetzbetrag in Höhe von 508,71 € (7.000 S), insgesamt
sohin 1.853,16 € (25.500 S) zurückgefordert.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der dem vorliegenden
Rechtsstreit zu Grunde liegende Sachverhalt ist im Großen und Ganzen mit
jenem ident, der in der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für
Tirol, GZ. RV 41/1-T72/99, und im - den Bw. betreffenden - Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2003, Zl. 2000/14/0093, beschrieben
wurde. Hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung wird daher zur Vermeidung von
Wiederholungen auf diese Ausführungen verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 27. Lebensjahr (bzw. seit der Novelle BGBL
433/1996 das 26. Lebensjahr) noch nicht vollendet haben und für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Nach den Ausführungen des
Verwaltungsgerichtshofes im o. a. Erkenntnis ist Ziel einer Berufsausbildung im
hier maßgeblichen Sinne, die fachliche Qualifikation für die
Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und
zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg
gegeben sein. Im Falle des Besuches einer Maturaschule manifestiert sich das
ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den
Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen. Zwar ist
nicht (nur) der Prüfungserfolg ausschlaggebend, der Maturaschüler muss
aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen,
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu
erlangen.
Im vorliegenden Fall steht in
Streit, ob dem Bw. hinsichtlich des Zeitraumes Mai 1996 bis Juli 1997
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für seinen Sohn Ch. zustehen.
In diesem Zeitraum besuchte der Sohn die Maturaschule W. in I. Nach dem vom Bw.
vorgelegten Externistenprüfungszeugnis über die Ablegung aller
Zulassungsprüfungen zur Externistenreifeprüfung vom 14. Mai 1997 und
den entsprechenden Fußnotenvermerken, worauf der Bw. in Punkt 1. seiner
Beschwerdeschrift vom 12. Mai 2000 ausdrücklich verweist, hatte der Sohn in
folgenden Fächern Zulassungsprüfungen zur Externistenreifeprüfung
abzulegen: Italienisch, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und
Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde, Chemie, Physik, Psychologie und
Philosophie, Bildnerische Erziehung sowie aus dem Wahlpflichtgegenstand
Psychologie, Pädagogik und Philosophie. Es waren somit neun
Zulassungsprüfungen zur Externistenreifeprüfung erforderlich. Dieses
Ergebnis deckt sich auch mit der schriftlichen Anfragebeantwortung des Leiters
der Externistenprüfungskommission vom 23. Juni 2000, in der er
ausführt, dass der Sohn Ch. des Bw. insgesamt neun Zulassungsprüfungen
hätte ablegen müssen. Da dem Bw. das o. a. Zeugnis zur Verfügung
stand und sich aus diesem Zeugnis und den entsprechenden Fußnotenvermerken
ganz eindeutig neun abzulegende Zulassungsprüfungen ergeben, braucht die
angeführte Anfragebeantwortung dem Bw. nicht zur Kenntnis gebracht
werden.
Der Bw. geht bei der
Beurteilung der Zielstrebigkeit des Bemühens seines Sohnes Ch. um den
Ausbildungserfolg von lediglich sechs Zulassungsprüfungen aus. Abgesehen
davon, dass diese Ansicht unbewiesen blieb und darüber hinaus dem vom Bw.
selbst vorgelegten Zeugnis widerspricht, behauptete er in der
Äußerung zur Gegenschrift vom 13. Dezember 2000, neun
Zulassungsprüfungen seien deshalb nicht notwendig gewesen, weil der Sohn
des Bw. die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik schriftlich und
mündlich zur Matura gewählt habe und daher in diesen Fächern
keine Zulassungsprüfungen erforderlich gewesen seien.
Mit diesem Vorbringen hat der
Bw. insofern Recht, als in diesen drei Fächern tatsächlich keine
Zulassungsprüfungen erforderlich waren - da diese Fächer aber in
der o. a. Aufzählung nicht enthalten sind, ändert dies nichts an der
Anzahl von neun abzulegenden Zulassungsprüfungen.
In der Beschwerdeschrift vom
12. Mai 2000 zählt der Bw. folgende Fächer auf, in denen sein Sohn Ch.
zu einer Zulassungsprüfung antreten musste: Geschichte und Sozialkunde,
Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde, Chemie, Physik, und
Bildnerische Erziehung.
Dass der Bw. irrt, zeigt der
Umstand, dass sich sein Sohn Ch. am 27. Jänner 1997 und am 6. Mai
1997 u. a. im Fach Philosophie und Psychologie sowie am 26. Juni 1997 u. a.
im Fach Italienisch zu einer Zulassungsprüfung anmeldete. Beide Fächer
sind in der Aufzählung des Bw. nicht enthalten.
Für den nunmehr
entscheidenden Senat steht damit fest, dass der Sohn Ch. des Bw. in den
Schuljahren 1995/96 und 1996/97 neben den Maturafächern jedenfalls zu
insgesamt neun Zulassungsprüfungen antreten hätte
müssen.
Aus dem Vorbringen des Bw. in
seinem Schriftsatz vom 16. April 2003, sein Sohn Ch. sei im Schuljahr 1996/97 zu
keinen Prüfungen angetreten, ergibt sich zwangsläufig, dass der Sohn
somit im Schuljahr 1995/96 zu insgesamt vier Zulassungsprüfungen angetreten
ist und zwei davon erfolgreich ablegen konnte. Im Hinblick darauf, dass Ch. im
Schuljahr 1995/96 somit zu ca. der Hälfte der Zulassungsprüfungen
antrat, kommt nach Ansicht des entscheidenden Senates für dieses Schuljahr
das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungserfolg nach
außen ausreichend zum Ausdruck.
Wie bereits ausgeführt,
gab der Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom 16. April 2003 selbst an, dass der
Sohn Ch. des Bw. im Schuljahr 1996/97 zu keiner einzigen Zulassungsprüfung
mehr angetreten ist, obwohl er in diesem Schuljahr Schüler der Maturaschule
W. in I. war (Schulbesuchsbestätigung der Maturaschule W. vom 16. September
1996). Nach den Angaben in der erwähnten Vorhaltsbeantwortung hat Ch. nach
dem Schuljahr 1995/96 erkannt, dass der Besuch der privaten Maturaschule
für ein rasches Erreichen der Reifeprüfung nicht erfolgversprechend
war. Er entschloss sich in weiterer Folge, die Matura am Bundesrealgymnasium
für Berufstätige abzulegen und meldete sich am 20. November 1977
- somit im Schuljahr 1997/98 - bei der
Externistenprüfungskommission ab. Am 27 November 1997 meldete er sich
zu einer Einzelprüfung aus Italienisch (6. Klasse) an, die er am 9. Juni
1998 erfolgreich ablegte.
Da der vorliegende Rechtsstreit
lediglich den Zeitraum bis Juli 1997 tangiert, sind sämtliche Schritte,
welche der in Rede stehende Sohn des Bw. nach dem Schuljahr 1996/97 setzte,
unbeachtlich. Unbestritten ist, dass Ch. im Schuljahr 1996/97 zu keiner einzigen
Prüfung angetreten ist - obwohl er sich zu Externistenprüfungen
anmeldete: am 6. Mai 1997 zur Prüfung in Philosophie/Psychologie und am 26.
Juni 1997 zur Prüfung in Italienisch und in Chemie. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht jedoch der laufende Besuch
einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung für sich
allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 anzunehmen (s. z. B. das
Erkenntnis vom 20. November 1996, 94/15/0130, und vom 18. Dezember
1996, 94/15/0170), sodass für das Schuljahr 1996/97 - somit bis
einschließlich Juli 1997 - kein Anspruch auf Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag besteht.
Ob der Sohn Ch. des
Berufungswerbers nach Juli 1997 seine Berufsausbildung ernstlich und zielstrebig
betrieb, sodass nach außen das Bemühen um den Ausbildungserfolg
erkennbar ist, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Wie oben ausgeführt,
stehen dem Bw. für seinen Sohn Ch. hinsichtlich des Schuljahres 1995/96
Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge zu. Im Hinblick darauf, dass ein
Schuljahr auch die Ferien umfasst und der Anspruch auf Familienbeihilfe mit
Ablauf des Monats erlischt, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt,
sind daher im vorliegenden Fall abweichend vom bekämpften Bescheid
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Mai 1996 bis
September 1996 - sohin für fünf weitere Monate - zu
gewähren. Dadurch vermindert sich die Rückforderung an
Familienbeihilfe um 9.250 S (5 x 1.850 S) und die Rückforderung an
Kinderabsetzbeträgen um 3.500 S (5 x 700 S).
Es war somit wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
4. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0084-I/03
- Stammnummer
- 4359
- Gültig
- 04.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF