…eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das…
…1967) mit der Begründung zurück, dass A. im Sommersemester 2013 keine Prüfungen abgelegt habe und auch keine Unterlagen vorgelegt worden seien, die ein ernsthaftes und zielstrebiges Studium nachweisen würden. Der Bf. erhob gegen den Rückforderungsbescheid fristgerecht Beschwerde; rechtlich sei auszuführen, dass die Rückforderung der Familienbeihilfe…
…samt Kinderabsetzbeträgen für ihren volljährigen Sohn für die Zeiträume März 2022 bis Jänner 2023 sowie August 2024 bis Jänner 2025 zurück. Begründet wurde dies damit, dass der Sohn der Bf in diesen Zeiträumen keiner ernstlichen und zielstrebigen Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit…
…Im Beschwerdezeitraum März 2023 bis Oktober 2023 unterschreite die Vorbereitungszeit das geforderte Mindestausmaß von 20 Wochenstunden. Die Voraussetzungen einer ernsthaften und zielstrebigen Berufsausbildung lägen daher nicht vor. Mit Eingabe vom 30. August 2024 beantragte die Bf die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag…
… 26 Abs. 1 FLAG 1967 ausgeführt, bei der Tochter lägen die Voraussetzungen einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung nicht vor. 4. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde die Bescheidaufhebung begehrt und im Wesentlichen vorgebracht: Die Tochter habe zwar im 6. Semester ein Fach mit Nicht…
…Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG dann vor, wenn neben dem laufenden Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung das ernstliche und zielstrebige, nach Außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg deutlich zum Ausdruck kommt (VwGH 20.6.2000, 98/15/0001). Der VwGH…
…eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das…
…0050; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 18.11.2009, 2008/13/0015): - Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. - Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung…
…als Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127…
…wobei eine Verlängerung nur möglich ist, wenn die Studienbehinderung pro Semester mindestens drei Monate lang ununterbrochen angedauert hat. Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle…
…Rückforderungsbescheid vom 02.11.2017 - zugestellt am 07.11.2017;Gesamt EUR 881,60 (€ 648 FB u.€ 233,60 KG) für den Zeitraum Juli bis Oktober 2017 | mangels ernsthafter und zielstrebiger Ausbildung iSd. FLAG 1967 | Beschwerde | 16.11.2017 |…
… 33 EStG 1988 zurück (Gesamtbetrag der Rückforderung € 2.551,80). Begründend wurde ausgeführt: Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in…
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, sind auch die Kinderabsetzbeträge zurückzufordern. Unbilligkeit…
…verwiesen und dazu noch ausgeführt, dass ein Familienbeihilfeanspruch nur dann bestehe, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Die Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 9.3.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte Folgendes aus: ad Zeitraum Okt. 2013 - Feb. 2014 (WS 2013…
…§ 26 FLAG 1967 sind die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, sofern die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen wurde. Für das Vorliegen einer Berufsausbildung muss ein ernstliches und zielstrebiges, nach außen hin erkennbares Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Das Ablegen von Prüfungen ist dabei essentieller Bestandteil der Berufsausbildung…
…nächstmöglichen Prüfungstermin am 9. 3. 2016 ist Anna angetreten und hat schließlich am 16. 3. 2016 erfolgreich die letzte Prüfung abgelegt. Bei dieser Sachlage vermag das Bundesfinanzgericht nicht zu finden, dass Anna im Rückforderungszeitraum nicht ernsthaft einer Berufsausbildung i. S. v. § 2 Abs. 1 lit…
…eine angemessene Unterrichtsdauer sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung seien. Familienbeihilfenanspruch bestehe nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Dies werde dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme und…
…für den Zeitraum Oktober 2010 bis März 2013 bezogenen Beträge mit der Begründung zurück, dass Familienbeihilfenanspruch nur dann bestehe, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Dies werde dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes…
…des Verwaltungsgerichtshofes, die unter anderem besage, dass nach außen hin das ernsthafte und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang und den Studienabschluss erkennbar sein müsse. Die bloße Meldung zur Fortsetzung an der Unversität sei ein reiner Formalakt und sei nicht geeignet eine Berufsausbildung nachzuweisen. S. habe…
…damit, dass die Tochter der Bw. in allen von ihr inskribierten Fächern nicht beurteilt worden sei, weshalb das für eine Berufsausbildung geforderte ernstliche und zielstrebige Bemühen, die Externistenprüfung abzulegen, nicht erkennbar sei. Dies erfordere nämliche den Antritt zu den einschlägigen (Vor-) Prüfungen innerhalb angemessener Zeit…