Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105606/2016
Ernsthaft betriebenes Studium im ersten Studienjahr?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105606/2016vom 03.05.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, sind auch die Kinderabsetzbeträge zurückzufordern.
Unbilligkeit
Im Rückforderungsverfahren ist eine allfällige Unbilligkeit der Rückforderung durch das Bundesfinanzgericht nicht zu prüfen.
Die Bundesabgabenordnung sieht jedoch über entsprechenden gesonderten Antrag die gänzliche oder teilweise Nachsicht (§ 236 BAO) oder Ratenzahlung (§ 212 BAO) vor. Diesbezüglich müsste sich die Bf an das Finanzamt wenden.
Abweisung der Beschwerde im Umfang des Vorlageantrags
Die Beschwerde ist daher im Umfang des Vorlageantrags gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Revisionsnichtzulassung
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht folgt derdargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Antrag vom 23.3.2015
Aus dem elektronisch vorgelegten Finanzamtsakt lässt sich nicht ersehen, ob und wie die Antrag vom 23.3.2015 auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung erledigt wurde. Sollte dieser Antrag noch unerledigt sein, wäre er einer Erledigung zuführen.
Wien, am #approbationsDatum
Normen und Schlagworte
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105606/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105606.2016
- Stammnummer
- 119692
- Gültig
- 03.05.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF