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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105606/2016

Ernsthaft betriebenes Studium im ersten Studienjahr?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105606/2016vom 03.05.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, sind auch die Kinderabsetzbeträge zurückzufordern. Unbilligkeit Im Rückforderungsverfahren ist eine allfällige Unbilligkeit der Rückforderung durch das Bundesfinanzgericht nicht zu prüfen. Die Bundesabgabenordnung sieht jedoch über entsprechenden gesonderten Antrag die gänzliche oder teilweise Nachsicht (§ 236 BAO) oder Ratenzahlung (§ 212 BAO) vor. Diesbezüglich müsste sich die Bf an das Finanzamt wenden. Abweisung der Beschwerde im Umfang des Vorlageantrags Die Beschwerde ist daher im Umfang des Vorlageantrags gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Revisionsnichtzulassung Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht folgt derdargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Antrag vom 23.3.2015 Aus dem elektronisch vorgelegten Finanzamtsakt lässt sich nicht ersehen, ob und wie die Antrag vom 23.3.2015 auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung erledigt wurde. Sollte dieser Antrag noch unerledigt sein, wäre er einer Erledigung zuführen. Wien, am #approbationsDatum

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105606/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105606.2016
Stammnummer
119692
Gültig
03.05.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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