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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100217/2019

Ernsthaft betriebene Berufsausbildung bei Externistenreifeprüfung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100217/2019vom 01.07.2021Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der Dipl.-Ing. ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom 27.3.2018, gegen den Bescheid des damaligen Finanzamts Gänserndorf Mistelbach, 2230 Gänserndorf, Rathausplatz 9, vom 15.3.2018, mit welchem der Antrag vom 27.12.2017 auf Familienbeihilfe für die im Oktober 1995 geborene ***5*** ***6*** ab September 2017 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***7***, im Umfang der Anfechtung durch den Vorlageantrag vom 30.5.2018, also für den Zeitraum September 2017 bis Februar 2018, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Soweit der angefochtene Bescheid noch dem Rechtsbestand angehört, also für den Zeitraum September 2017 bis Februar 2018, wird dieser gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Antrag Mit Datum 27.12.2017 schrieb die Beschwerdeführerin (Bf) Dipl.-Ing. ***1*** ***2*** dem Finanzamt Gänserndorf Mistelbach: Betreff: Soz.Vers.Nr. ***8*** Antrag auf Weiterbezug der Familienbeihilfe Sehr geehrte Damen und Herren! Der Antrag auf den Weiterbezug der Familienbeihilfe wurde über Finanz online gestellt. Anbei die Bestätigung der Externistenprüfungsstelle. Mit bestem Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen DI ***1*** ***2*** Dem Schreiben war eine Meldebestätigung der Externistenprüfungskommission des Stadtschulrates für Wien am Bundesoberstufenrealgymnasium Wien 3 vom 28.11.2017 beigefügt, wonach die Tochter der Bf ***5*** ***6*** für den Frühjahrstermin 2018 bei der Externistenprüfungskommission zur Ablegung der Externistenreifeprüfung über das Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht gemeldet ist. Zu den einzelnen Prüfungsgebieten wurden folgende Ergebnisse bzw. Meldungen mitgeteilt: Deutsch: Bestanden (12.5.2017) Englisch: Bestanden (22.5.2017) Geschichte und Sozialkunde: M (12.-14.2.2018) Mathematik: Bestanden (24.10.2017) Biologie und Umweltkunde: Bestanden (29.5.2017) Psychologie und Philosophie: Bestanden (22.5.2017). Der über FinanzOnline gestellte Antrag ist im elektronischen Verwaltungsakt nicht enthalten. Screenshots Aus im elektronischen Verwaltungsakt enthaltenen Screenshots ist ersichtlich, dass ***5*** ***6*** im Wintersemester 2016, im Sommersemester 2016, im Wintersemester 2017 und im Sommersemester 2018, den Universitätslehrgang Angewandte Knyologie (I992659) an der Veterinärmedizinischen Universität Wien besucht hat, für den eine Reifeprüfung nicht erforderlich ist. Ab dem Sommersemester 2018 wurde auch das Studium A033630 betrieben. Vorverfahren Antrag vom 20.2.2017 Mit Schreiben vom 20.2.2017, beim Finanzamt eingelangt am 27.2.2017, beantragte die Bf ersichtlich den Weiterbezug von Familienbeihilfe für ihre Tochter ***5*** ***6*** und führte dazu aus: Leider arbeitet das Institut an der Veterinärmedizinischen Uni so langsam, dass wir immer noch auf die Zusendung der Prüfungsnachweise für das Wintersemester 2016 warten. Eine Bestätigung über die bestandene Prüfung an der VetMed gibt es in dem Sinn nicht. Es kam nur ein Mail das sie den Platz haben kann gemeinsam mit einem Anmeldelink. Anbei aber die Inskriptionsbestätigung und die Bestätigung über den Studiennachweis Sommersemester 2016. Ohne bestandene Aufnahmeprüfung wäre dies nicht möglich. Weiters sende ich ihnen die Bestätigungen unseres Hausarztes über die zeitweilige Ausbildungsunfähigkeit die ***5*** leider über ein Jahr zurückgeworfen hat. Anbei ebenfalls die Bestätigung aller abgelegten Externistenprüfungen. Sie hat nun am 5.3.2017 die letzte Externistenprüfung zur Zulassung zur Matura. Wenn da alles gut geht kann sie noch diesen Sommer die Matura ablegen und sich dann zu 100% auf ihr Studium konzentrieren. Als Beilage wurde die Bestätigung der Direktion der Externistenprüfungskommission vom 23.1.2017 über folgende Prüfungsgebiete vorgelegt: [Grafik]   Außerdem wurden zwei Befunde eines Arztes über die krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Tochter in den Jahren 2013 und 2014 vorgelegt, ein Stammdatenblatt der Veterinärmedizinischen Universität Wien vom 4.2.2016, betreffend den Universitätslehrgang Angewandte Kynologie (I 992 659) mit dem Vermerk "Reifeprüfung nicht relevant" und "Studienphase begonnen". Ein Forschungsinstitut dieser Universität bestätigte am 27.9.2016 die Absolvierung folgender Lehrveranstaltungen zwischen 1.3.2016 und 31.7.2016: [Grafik]   Ergänzung vom 24.2.2017 Mit Schreiben vom 24.2.2017 wurde der Antrag um eine weitere Bestätigung vom 24.2.2017 über absolvierte Lehrveranstaltungen zwischen 1.8.2016 und 31.1.2017 ergänzt: [Grafik]   Bescheid vom 27.4.2017 Der Antrag vom 27.2.2017 auf Familienbeihilfe für ***5*** ***6*** wurde mit Bescheid vom 27.4.2017 ab März 2016 abgewiesen. "***5*** hat mit der Maturaschule bereits im Juni 2013 begonnen Familienbeihilfe wurde bereits für 33 Monate (Maturaschule) gewährt." Beschwerde vom 10.5.2017 Gegen diesen Bescheid wurde am 10.5.2017 Beschwerde wie folgt erhoben: ***5*** wurde im August 2013 in der Maturaschule angemeldet. Die Außendienstmitarbeiter von ***9*** sicherte uns zu, alle notwendigen Anmeldungen für die Prüfungen an einer Prüfungsschule durchzuführen. Er erklärte uns, dass ***5*** jetzt mal einige Unterrichtsmaterialien erhält und sobald sie die erste Prüfung machen will, soll sie sich melden. Im Oktober 2013 wollte sie die ersten Prüfungen absolvieren. Auf Anfrage bei der Maturaschule wurde uns mitgeteilt, dass sich ***5*** selber beim Stadtschulrat für die Externistenprüfungen anmelden muss. Dies hat sie am 28.10.2013 gemacht. Leider musste sie mit der Anmeldung für die ersten Prüfungen warten bis sie die Entscheidung der Externistenprüfungsstelle erhält. Diese erhielt sie im Jänner 2014. Die Anmeldefristen für Prüfungen im Jänner und Februar endeten aber im Dezember. Sie meldete sich für Prüfungen im März und April an. Leider erkrankte sie zu diesem Zeitpunkt schwer an Pfeifferschem Drüsenfieber. Bei ***5*** schlägt sich diese Krankheit, die einem lebenslang begleitet, auf die Muskulatur der Beine. Sie hatte auch nach der Entlassung aus dem Krankenhaus starke Schmerzen und konnte alleine kaum einen Schritt gehen. Wir mussten sie in den ersten Wochen rund um die Uhr versorgen. Durch die starken Schmerzmittel konnte sie auch nicht lernen da es für sie unmöglich war sich zu konzentrieren. Danach hat die Physiotherapie begonnen welche ebenfalls für ***5*** sehr anstrengend war. Es war auch unmöglich für sie irgendwohin alleine zu gehen oder mit dem Zug zu fahren. Damit versäumte sie das gesamte Sommersemester. In den folgenden Jahren hat sie die Krankheit noch mehrmals gezwungen zu pausieren. Mittlerweile hat sie es aber sehr gut im Griff schon die ersten Symptome zu erkennen und sofort zu reagieren. Das bedeutet, dass sie dann 3-4 Tage strikte Ruhe einhalten muss. Wie sie aus der Entscheidung der Externistenprüfungsstelle und den Prüfungsbestätigungen sehen können hat ***5*** die Prüfungen über die gesamte Oberstufe ablegen müssen um zur Matura antreten zu können. Am 13.03.2017 hat sie sich zur Matura angemeldet und die schriftlichen Maturaprüfungen in Mathematik, Englisch und Deutsch bereits abgelegt, die Noten wurden aber noch nicht veröffentlicht. Ende Mai tritt sie zu den mündlichen Prüfungen in Biologie, Psychologie, Geschichte und Englisch an. Ab dem Herbstsemester inskribiert sie an veterinärmedizinischen Fakultät Molekularbiologie um den Bachelor zu machen und danach in der Verhaltensbiologie ihren Master. Sie sehen also der Wille die Matura so rasch als möglich abzulegen war immer vorhanden. Die Bestätigungen über die Prüfungen 2014 und 2015 liegt bei. 2016 hat sie noch die Prüfungen in Latein, Deutsch, Mathematik und Gitarre abgelegt. Die Prüfungen enthielten den gesamten Stoff der Oberstufe. Somit denke ich, dass ***5*** wirklich, trotz alle Schwierigkeiten, gute Leistungen erbringt uns erbracht hat und zielstrebig arbeitet... Folgende Prüfungsübersichten waren beigefügt: [Grafik]   Im März 2017 wurden von den Prüfern Themenbereiche für die Schwerpunktprüfung aus Psychologie und Philosophie sowie die Spezialbereiche für die mündlichen Prüfungen und die Leseliste festgelegt. Am 28.10.2013 erfolgte die Anmeldung zur Zulassung zur Reifeprüfung, die am 17.1.2014 genehmigt worden ist. Vorhalt vom 23.6.2017 Das Finanzamt schrieb der Bf am 23.6.2017: Zu abschließenden Erledigung der Beschwerde wird um Vorlage folgender Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist gebeten; bzw./ und dazu schriftlich Stellung zu beziehen: die Tochter ***6*** ***5***, SVNR ***8***, ist seit 28.10.2013 zur Ablegung von Zulassungsprüfungen im Rahmen der Externisten Reifeprüfung gemeldet: aus der vorgelegten Bestätigung der Direktion der Externisten Prüfungskommission des Stadtschulrates der Stadt Wien am BORG Wien 3 vom 23.01.2017 ist ersichtlich, dass die Tochter im Kalenderjahr 2016 in nur 3 Prüfungsfächern eine Prüfung abgelegt hat [Grafik]   Die einzelnen besuchten Lehrveranstaltungen im Rahmen des ULG Angewandte Kynologie im Zeitraum 2016 an der Vet. Med. Universität Wien als a.o. Studierende stellen keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs.1 lit b FLAG dar, d.h. vermitteln keinen Anspruch auf den Bezug von Familienbeihilfe. Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der VwGH hat hierzu in seiner (ständigen) Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt (sh. für viele zB VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 18.11.2009, 2008/13/0015): - Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. - Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus. - Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Nach dieser Judikatur weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein (Ausnahme: allgemein bildende Schulausbildung; hier besteht zumindest nicht zwingend ein Konnex zu einem späteren konkreten Beruf) und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. Im Fall des Besuches einer Maturaschule führt der VwGH aus, das ernstliche und zielstrebige, nachaußen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg manifestiere sich im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen. Zwar sei nicht (nur) der Prüfungserfolg ausschlaggebend, der Maturaschüler müsse aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen (s zB VwGH 28.1.2003, 2000/14/0093). Ist das Ziel der Ausbildung die Ablegung der Matura, wie etwa auch bei der Berufsreifeprüfung, ist nach der Judikatur des UFS als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen, also mindestens 30 Wochenstunden (s zB UFS 2.4.2007, RV/0121-F/07; UFS 12.9.2007, RV/1780-W/07; UFS 17.11.2005, RV/1708-W/05), wobei im Übrigen dazu regelmäßig noch der Aufwand für die Vorbereitung zu Hause kommt. Die Qualifizierung der allgemeinbildenden Schulausbildung als Berufsausbildung kann auch bei einem Fernstudium gegeben sein, wenn ein Schulunterricht von bloß zehn Wochenstunden durch verstärkte "Hausausgaben" und Vorbereitungszeit sowie E-Learning kompensiert wird (s UFS 10.10.2006, RV/3683-W/02; UFS 26.5.2008, RV/3673-W/07). Eine Berufsausbildung iSd FLAG wird somit generell nur dann vorliegen, wenn - analog zum Besuch einer AHS und BHS - ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfällt (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 39 ff). Aus vorgelegter Bestätigung ersichtlich ist die Tochter in dem Zeitraum ab 10/2013 bis 10.2015 (letzte TP aus dem Gegenstand Deutsch 5.-8. Klasse am 07.10.2015 beim Erstantritt bestanden) in 11 Prüfungsfächern zur Prüfung angetreten; im Zeitraum 09.10.2015 bis einschließlich 23.01.2017 in drei Prüfungsfächern , davon Mathematik als Wiederholungsprüfung am 21.11.2016 nicht bestanden. -Erfolgte die Vorbereitung auf die Latein/ Mathematik Prüfung im Jahr 2016 in häuslicher Vorbereitung oder an einem Institut (Vorakt: ***9*** Fernlehrinstitut -vorgelegte Bestätigung vom 23.10.2013 über die Dauer von 30 Monaten, AHS Matura mit Latein) -bei institutioneller Vorbereitung: Vorlage wie Kursteilnahmebestätigungen, Stundenpläne etc., betr. KJ 2016 aus denen der nachweisliche Zeitaufwand- Wochenstunden) hervorgeht; Bei diesem Sachverhalt wird von einer Berufsausbildung iSd FLAG ab dem Zeitraum 03/2016 jedenfalls nicht ausgegangen werden; d.h. dass die Vorbereitung auf die Zulassungsprüfungen die volle Zeit, den obigen Ausführungen zufolge also zumindest 30 Wochenstunden, in Anspruch genommen hätte. Auch spricht der lange Zeitraum zwischen den Prüfungsanmeldungen 07.03.2016 und 21/22.11.2016 eindeutig gegen die erforderliche intensive Prüfungsvorbereitung; auch die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 20 ECTS (SS2016; WS16/17) spricht gegen die erforderliche intensive Prüfungsvorbereitung. Um Vorlage einer aktuellen Bestätigung der Externisten Prüfungskommission des Stadtschulrates für Wien wird gebeten. Die Bf antwortete am 4.7.2017: Nachdem das ***9*** Institut unter anderem auch ein Fernlehrinstitut ist und meine Tochter diese Art des Lernens in Anspruch genommen hat, lässt sich eine Stundenbestätigung des Institutes nicht erbringen. Sie hat sich für alle Prüfungen in häuslicher Umgebung vorbereitet und hat pro Woche mindestens 30 Stunden mit Lernen verbracht. 2016 hat sie "NUR" 3 Prüfungen absolviert da Mathe und Latein wohl zu den größten und schwierigsten Prüfungen zählen. Sie musste die Prüfungen jeweils über den Stoff von 4 Schuljahren ablegen. In Latein hat sie sich den gesamten Stoff von null an mit Hilfe einer Nachhilfelehrerin angeeignet. Zu einer Prüfung mehrmals anzutreten ist kein Einzelfall. Mathematik hat sie dann im März 2017 bestanden. Meiner Tochter vorzuwerfen sie hätte kein ernstliches und zielstrebiges Bemühen an den Tag gelegt, ist eine bodenlose Frechheit. Wenn ein Kind stinkfaul ist aber in der Regelschule seine Stunden absitzt und ein oder zwei Klassen aus diesem Grund wiederholt prüft kein Finanzamt den ernstlichen Willen! Beigefügt war eine Meldebestätigung der Externistenprüfungskommission des Stadtschulrates für Wien am Bundesoberstufenrealgymnasium Wien 3 vom 19.6.2017, wonach die Tochter der Bf ***5*** ***6*** für den Herbsttermin 2017 bei der Externistenprüfungskommission zur Ablegung der Externistenreifeprüfung über das Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht gemeldet ist. Zu den einzelnen Prüfungsgebieten wurden folgende Ergebnisse bzw. Meldungen mitgeteilt: Deutsch: Bestanden (12.5.2017) Englisch: Bestanden (22.5.2017) Geschichte und Sozialkunde: M (18.10.-20.10.2017) Mathematik: S (18.09.-28.09.2017) M (18.10.-20.10.2017) Biologie und Umweltkunde: Bestanden (29.5.2017) Psychologie und Philosophie: Bestanden (22.5.2017). Außerdem wurde eine Bestätigung der Direktion der Externistenprüfungskommission vom 19.6.2017 vorgelegt, wonach die Tochter der Bf ***5*** ***6*** seit Oktober 2013 zur Ablegung von Zulassungsprüfungen im Rahmen der Externistenreifeprüfung gemeldet sei: [Grafik]   Beschwerdevorentscheidung vom 25.7.2017 Das Finanzamt hob mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.7.2017 den Abweisungsbescheid vom 27.4.2017 auf und führte dazu aus: Die Tochter ***6*** ***5***, SVNR ***8***, war am ***9*** Fernlehr Institut GmbH, seit 25.06.2013 zum Lehrgang AHS-Matura, Lehrgangsdauer 30 Monate angemeldet. Ein durchschnittlicher Studienaufwand von mindestens 20 Wochenstunden und mehr sei notwendig, um den Lehrgang innerhalb der vorgesehen Zeitspanne erfolgreich abzuschließen zu können. Die Entscheidung über die Genehmigung der Zulassungsprüfungen zur Externistenreifeprüfung der Externistenprüfungskommission des Stadtschulrates Wien am BORG Wien 3, ..., auf Grund Ihres Ansuchens vom 28.10.2013, erging mit 17.01.2014. Zur Ablegung von Zulassungsprüfungen im Rahmen der Externistenreifeprüfung ist die Tochter seit 28.10.2013 gemeldet. Zulassungsprüfungen waren in 14 Gegenständen (13 Pflichtgegenständen sowie Wahlpflichtfach-Prüfung Gegenstand Biologie und Umweltkunde) abzulegen. Eine im Zeitraum Ende August 2013 -Ende Oktober 2013 sowie im März bis Ende Mai 2014 verabreichte Schmerztherapie hat zu einer Beeinträchtigung in Ihrer Lernleistung geführt (Befund des prakt. Arztes Dr. ***10*** ***11***, ***12***). Die Tochter vollendete erst am 19.10.2013 das 18. Lebensjahr. Zum Zeitpunkt a) 10.09.2015.- Bestätigung zur Vorlage beim Finanzamt der Externistenprüfungskommission am BORG Wien3 hatte die Tochter bereits folgende Zulassungsprüfungen abgelegt: [Grafik]   b) Zeitpunkt 23.01.2017 folgende Zulassungsprüfungen: [Grafik]   Zulassungsprüfungen in Mathematik wurden erst zum 3. Wiederholungstermin am 13.03.2017 bestanden. Im Zeitraum 08.03.2016 bis 22.11.2016 hatte die Tochter 2 Prüfungsantritte, wovon sie den 1. Wiederholungsprüfungsantritt aus dem Gegentand Mathematik am 21.11.2016 nicht bestanden hat. Mit der 3. Wiederholungsprüfung aus dem Gegenstand Mathematik am 13.03.2017 hat die Tochter die letzte Zulassungsprüfung positiv abgelegt. Die Matura im zu beurteilenden Prüfungsgebiet Deutsch wurde am 12.05.2017, Englisch wurde am 22.05.2017, Biologie und Umweltkunde wurde am 29.0.52017 sowie Psychologie und Philosophie wurde am 22.05.2017 bestanden; in den Gegenständen Mathematik wird im 09/10/2017 und Geschichte und Sozialkunde auch im 10/2017 angetreten werden. Zudem ist die Tochter seit dem SS 2016 als außerordentliche Hörerin an der Vet. Med. Universität Wien gemeldet; Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 20 ECTS (davon im SS 2016 9,5 ECTS und im WS 2016/17 10,5 ECTS) wurden absolviert. Dazu wird ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es das Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis eines ernstlichen Bemühens um diese Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (vgl. dazu VwGH 21.10.1999, 97/15/0111). Im Fall des Besuches einer Maturaschule manifestiert sich das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen. Der laufende Besuch einer Maturaschule für sich allein reicht nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Der Schüler muss aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen (vgl. VwGH 16.11.1993, 90/14/0108). Ist das Ziel zB die Ablegung der Berufsreifeprüfung, so ist nach der Judikatur des UFS als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen, also mindestens 30 Wochenstunden (s zB UFS 2.4.2007, RV/0121-F/07; UFS 12.9.2007, RV/1780-W/07; UFS 17.11.2005, RV/1708-W/05), wobei im Übrigen dazu regelmäßig noch der Aufwand für die Vorbereitung zu Hause kommt (sh. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 39 ff). Wie aus der Praxis der Maturaschulen in Erfahrung gebracht werden konnte, ist eine ernsthafte und zielstrebige Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung dann anzunehmen, wenn innerhalb von jeweils 4 Monaten eine Zulassungsprüfung erfolgreich abgelegt wird. Nach der Anzahl der erforderlichen Prüfungen richtet sich die Länge des Familienbeihilfenbezuges. Der maßgebliche Monat des Familienbeihilfenbezuges beginnt mit dem der Erreichung der Volljährigkeit folgenden Monat..." Es waren 14 Zulassungsprüfungen im Zeitraum ab 10/2013 abzulegen. Damit ist von einem weiteren Vorliegen einer Berufsausbildung im Zeitraum ab März 2016 auszugehen. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Lehrgangsbestätigung Das ***9*** Fernlehr Institut bestätigte am 23.10.1013, dass ***5*** ***6*** "seit 25.06.2013 zum Lehrgang AHS-Matura mit Latein angemeldet ist. Lehrgangsdauer: 30 Monate. Will man den Lehrgang innerhalb der vorgesehenen Zeitspanne erfolgreich abschließen, ist ein durchschnittlicher Studienaufwand von mindestens 20 Stunden/Wochen und mehr notwendig." Unterlagenvorlage vom 2.3.2018 Die Bf legte dem Finanzamt am 2.3.2018 (Eingangsstempel 9.3.2018) eine schlecht lesbare Kopie des Externistenprüfungszeugnisses vom 13.2.2018 vor: [Grafik]   Das Schreiben enthält einen Aktenvermerk vom 9.4.2018, wonach dieses Schreiben am Tag der Erledigung mittels Abweisungsbescheids (15.3.2018) noch nicht eingescannt gewesen sei. Bescheid Mit Bescheid vom 15.3.2018 wies das Finanzamt den Antrag der Bf vom 27.12.2017 auf Familienbeihilfe für die im Oktober 1995 geborene ***5*** ***6*** ab September 2017 mit folgender Begründung ab: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen für Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, Anspruch auf Familienbeihilfe. Laut VwGH-Erkenntnis vom 17.9.1990, 89/14/0070 ist der Besuch einer Maturaschule alleine nicht ausreichend, um das Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen. Hiezu muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen treten, die Externistenreifeprüfung abzulegen. Dies erfordert den Antritt zu den einschlägigen (Vor-) Prüfungen innerhalb angemessener Zeit. Bei einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Ausbildung ist von einem erforderlichen Vorbereitungsaufwand von maximal vier Monaten pro Teilprüfung auszugehen. Beschwerde Gegen den Abweisungsbescheid vom 15.3.2018 richtet sich die Beschwerde der Bf vom 27.3.2018: BETREFF: Abweisungsbescheid ***5*** ***6*** SVN ***8*** Sehr geehrtes Team! Hiermit beeinspruche ich den Abweisungsbescheid vom 16.3.18 bezüglich der Familienbeihilfe für meine Tochter ***5*** ***6***. Anscheinend liegen ihnen noch nicht alle Unterlagen zu diesem Fall vor welche per geschickt wurden. Anfang Februar hat meine Tochter erfolgreich die letzte Maturaprüfung absolviert und hat auch schon an der Universität für das Biologiestudium inskribiert. Somit steht meiner Tochter sehr wohl die Familienbeihilfe zu da der Maturaerfolg gegeben ist und eine gültige Studienbestätigung vorliegt. Deshalb bitte ich um Nachverrechnung aller Zahlungen ab September. Folgende, im elektronischen Verwaltungsakt teilweise schlecht leserliche Unterlagen wurden vorgelegt (weitere Unterlagen unleserlich): Externistenreifeprüfungszeugnis Laut Externistenreifeprüfungszeugnis vom 13.2.2018 hat ***5*** ***6*** die Reifeprüfung bestanden und ist zum Besuch einer Universität berechtigt. Studienbestätigung Laut Studienbestätigung der Universität Wien vom 23.2.2018 ist ***5*** ***6*** im Sommersemester 2018 an der Universität Wien als ordentliche Studierende des Studiums A 033 630 Bachelorstudium Biologie zur Fortsetzung gemeldet. Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.5.2018 entscheid das Finanzamt über die Beschwerde wie folgt: Ihre Beschwerde vom 29.03.2018 gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der FB für das Kind ***6*** ***5***, SVNR ***8***, ab 09/2017 wird dahingehend abgeändert, dass den Zeitraum September 2017 bis Februar 2018 der Bescheid unverändert in Rechtsbestand bleibt, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird; den Zeitraum ab März 2018 betreffend wird der Beschwerde stattgegeben (Beginn des BA Studiums Biologie an der Universität Wien). Zur Begründung wurde ausgeführt: Mit Entscheidung der Externisten Prüfungskommission des Stadtschulrates Wien vom 17.01.2014 wurde die Tochter ***6*** ***5*** auf Grund ihres Ansuchens vom 28.10.2013 für die in dieser Entscheidung festgelegten Gegenstände zu den Zulassungsprüfungen zur Externistenreifeprüfung zugelassen. Nach der letzten positiven Zulassungsprüfung kann das Ansuchen um Zulassung zur Matura gestellt werden Die Tochter wurde zum Sommertermin 2017 zugelassen. Der Behörde vorgelegt wurde eine Bestätigung der Externistenprüfungskommision am BORG Wien 3, vom 19.06.2017 mit folgendem Inhalt: [Grafik]   Daraus abgeleitet hat die Tochter den Erstantritt betreffend schriftliche Hauptprüfung in Mathematik und mündliche Hauptprüfung in Geschichte und Sozialkunde nicht bestanden. Das Externistenreifeprüfungszeugnis wurde am 13.02.2018 ausgestellt, d.h. dass die Tochter die Matura erst zum zweiten Nebentermin (2. Wiederholungsantritt) bestanden hat. Strittig ist ein Anspruch auf den FB Bezug ab dem Zeitraum 09/2017. Dazu wird ausgeführt: Gesetzliche Grundlagen: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Während die obige Bestimmung sodann recht präzise Vorschriften betreffend den Besuch von Einrichtungen iSd § 3 StudFG (im Wesentlichen Universitäten) enthält, fehlen vergleichbare Regelungen zu anderen Bildungseinrichtungen. Rechtliche Würdigung: Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der VwGH hat hierzu in seiner (ständigen) Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt (sh. für viele zB VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 18.11.2009, 2008/13/0015): - Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. - Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus. - Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Nach dieser Judikatur weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein (Ausnahme: allgemein bildende Schulausbildung; hier besteht zumindest nicht zwingend ein Konnex zu einem späteren konkreten Beruf) und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. Im Fall des Besuches einer Maturaschule führt der Verwaltungsgerichtshof aus, das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg manifestiere sich im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen (vgl. dazu VwGH 21.10.1999, 97/15/0111). Ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen wird nicht schon dann in Abrede zu stellen sein, wenn ein Kind mit vorgesehenen Prüfungen durch einige Zeit in Verzug gerät. Eine Ausbildung jedoch, bei der das Kind während langer Zeit zu keiner Prüfung antritt, kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden (vgl. VwGH 17.09.1990, 89/14/0070; VwGH 16.11.1993, 90/14/0108; VwGH 26.6.2002, 98/13/0042), denn das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Nicht kommt es darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt (vgl. VwGH 13.3.1991, 90/13/0241; VwGH 20.11.1996, 94/15/0130; VwGH 19.3.1998, 96/15/0213; VwGH 21.10.1999, 97/15/0111). Der Schüler muss aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen (vgl. VwGH 16.11.1993, 90/14/0108, zB VwGH 28.1.2003, 2000/14/0093). Dabei ist zu beachten, dass der VwGH seine ständige Rechtsprechung, wonach die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten ist, auch auf die Berufsausbildung anwendet (VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089): Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein. Was die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Berufsausbildung anbelangt bzw. wie diesfalls der Anspruch auf Familienbeihilfe zu berechnen ist - ist dem Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom 3. Mai 1996, FB 010, GZ. 23 0104/5-V/3/96, zu entnehmen, der auszugsweise lautet: "Aufgrund des freizügigen Systems der Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung kann einerseits weder die Schuldauer exakt festgelegt werden, noch die Neuregelung des § 2 Abs. 1 lit. b, aa, angewendet werden. Andererseits stellt die ernsthafte und zielstrebige Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung sicherlich eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar. Entsprechend den Intentionen des Gesetzgebers, die Dauer des Anspruches auf Familienbeihilfe bei volljährigen Schülern vom Schulerfolg abhängig zu machen, ist die Familienbeihilfe bei Kindern, die die Externistenreifeprüfung ablegen wollen, nach folgenden Richtlinien zu gewähren: Um die Externistenreifeprüfung zu erlangen, sind bis zu 13 Zulassungsprüfungen und eine Hauptprüfung (= die eigentliche Reifeprüfung) abzulegen. Die Anzahl der Zulassungsprüfungen ist von der schulischen Vorbildung abhängig. Um die Dauer des voraussichtlichen Anspruches auf Familienbeihilfe festlegen zu können, ist es unerlässlich festzustellen, wie viele Zulassungsprüfungen nach Erreichen der Volljährigkeit noch erforderlich sind, um zur Hauptprüfung antreten zu können. Wie aus der Praxis der Maturaschulen in Erfahrung gebracht werden konnte, ist eine ernsthafte und zielstrebige Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung dann anzunehmen, wenn innerhalb von jeweils 4 Monaten eine Zulassungsprüfung erfolgreich abgelegt wird. Nach der Anzahl der erforderlichen Prüfungen richtet sich die Länge des Familienbeihilfenbezuges. Der maßgebliche Monat des Familienbeihilfenbezuges beginnt mit dem der Erreichung der Volljährigkeit folgenden Monat... Nach erfolgreicher Absolvierung der letzten Zulassungsprüfung ist zur Ablegung der Hauptprüfung (= eigentliche Matura) für längstens weitere 8 Monate die Familienbeihilfe zu gewähren; der Beginn der Vorbereitungszeit auf die Hauptprüfung= der Beginn des Familienbeihilfenbezuges. Wurde ein Hauptprüfung nicht bestanden, kann für Wiederholungen derselben keine Familienbeihilfe mehr gewährt werden." Abgeleitet auf den streitgegenständlichen Zeitraum ab September 2017 ist der Anspruch auf Familienbeihilfe zu verneinen, der Erstantrittsprüfungstermin der Hauptprüfung zum Sommertermin 2017 war bereits im Monat Mai 2017 gelegen. Die folgenden Wiederholungsprüfungsantritte selbst vermitteln keinen weiteren Anspruch auf Familienbeihilfe. Auch können Sie sich nicht beschwert fühlen zumal Familienbeihilfe bis einschließlich den Zeitraum August 2017 gewährt wurde. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Vorlageantrag Mit Schreiben vom 30.5.2018 stellte die Bf Vorlageantrag ersichtlich hinsichtlich des abweisenden Teils der Beschwerdevorentscheidung und führte dazu aus: Die Vorentscheidung wurde damit begründet, dass sie zu lange Zeit gebraucht hat um vom Datum der Maturazulassung aus die Matura zu absolvieren. Um diese Zeitvorgabe zu schaffen darf es nicht passieren, dass man eine Maturaprüfung nicht schafft. Das ist leider nicht immer der Fall und die nächste Möglichkeit eines Antritts ist immer erst in einigen Monaten. Wäre meine Tochter in eine ganz normale Regelschule gegangen hätte das Finanzamt nicht nachgefragt aber da sie als Externistin maturiert hat gibt es Probleme. Ihr zu unterstellen es wäre der Wille zur Leistungserbringung nicht gegeben ist eine Frechheit. Den gesamten Stoff der Oberstufe und auch die Matura ohne Unterstützung von Lehrkräften ganz alleine zu schaffen und sich alleine, durch eigenen Antrieb und nicht durch den Zwang einer Schule auf Prüfungen vorzubereiten ist eine große Leistung und bedarf eines starken Willens die Matura zu absolvieren. Weiters finde ich es interessant dass in der Vorentscheidung steht: "Auch können Sie sich nicht beschwert fühlen zumal die Familienbeihilfe bis einschließlich den Zeitraum August 2017 gewährt wurde." Woher wissen sie was unser Leben erschwert oder nicht? Ja natürlich fehlt uns das Geld. Glauben sie es fallen plötzlich keine Kosten mehr an? Meine Tochter befindet sich in der Ausbildung und somit muss ich für sie sorgen. Vorlage Mit Bericht vom 10.1.2019 legte das Finanzamt die Beschwerde vom 27.3.2018 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis) Beschwerde 1 Beschwerde 27.03.2018 Bescheide 2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 09.2017-02.2018) 15.03.2018 Zusatzdokumente Bescheide 3 Beilagen zur Beschwerde 27.03.2018 Beschwerdevorentscheidung 4 Beschwerdevorentscheidung 08.05.2018 Vorlageantrag 5 Vorlageantrag (inkl. Kuvert) 30.05.2018 Vorgelegte Aktenteile Ausdrucke 6 Informationen zur Maturaschula (undatiert) 01.09.2016 7 Erkenntnis BFG v. 04.04.2016 23.06.2017 8 Externistenprüfungsverordnung 07.05.2018 EDV-Auszüge 9 EDV-Auszug (inkl. Notizen) 26.07.2017 10 EDV-Auszüge 08.05.2018 Früheres Beschwerdeverfahren 11 Abweisungsbescheid (inkl. Rückschein) 27.04.2017 12 Beschwerde v. 22.05.2017 22.05.2017 13 Beschwerdevorentscheidung (Stattgabe) betr. Beschwerde v. 22.05.2017 25.07.2017 Zusatz, Sonstiges 14 E-Mail (inkl. Lehrgangsbestätigung) von ***1*** ***2*** (damals: ***6***) 23.10.2013 15 Schreiben von ***1*** ***2*** inkl. Unterlagen 27.02.2017 16 Schreiben von ***1*** ***2*** inkl. Unterlagen 28.02.2017 17 Ergänzungsersuchen (inkl. Rückschein) 23.06.2017 18 Schreiben von ***1*** ***2*** inkl. Beilagen und Kuvert 04.07.2017 19 Schreiben von ***1*** ***2*** inkl. Bestätigung d. Externistenprüfungsstelle 02.01.2018 20 Schreiben von ***1*** ***2*** inkl. Externistenprüfungszeugnis 09.03.2018 Bezughabende Normen § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: ***5*** ***6*** war seit 25.06.2013 zum Lehrgang AHS-Matura mit Latein am ***9***-Fernlehrinstitut gemeldet. Am 28.10.2013 beantragte sie bei der Externistenprüfungskommission die Zulassung zu den Zulassungsprüfungen, welche sie mit 17.01.2014 erhielt. Mit März 2017 absolvierte ***5*** ihre letzte Zulassungsprüfung, wodurch sie berechtigt war, zur Reifeprüfung anzutreten, was sodann auch im Mai 2017 geschah. Auf Grund einer negativen Beurteilung musste ***5*** allerdings nochmals antreten. Nach dem zweiten Wiederholungsantritt (der erste Wiederholungstermin fand im September bzw. Oktober statt) wurde die Reifeprüfung bestanden, das Externistenreifeprüfungszeugnis wurde mit 13.02.2018 ausgestellt. Am 27.12.2017 stellte ihr Mutter, Frau ***2*** ***1***, den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab September 2017, da ***5*** eine Maturaschule besuche. Dieser Antrag wurde am 15. März 2018 vom Finanzamt Gänserndorf Mistelbach mit der Begründung abgewiesen, dass im konkreten Falle keine ernsthaft und zielstrebig betriebene Ausbildung mehr vorliege. Gegen diesen Abweisungsbescheid erhob Frau ***2*** ***1*** am 29.03.2018 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass ***5*** Anfang Februar ihre letzte Maturaprüfung erfolgreich absolviert habe und auch bereits an der Universität für das Biologiestudium inskribiert sei. Familienbeihilfe stehe aufgrund dessen sehr wohl zu. Am 08.05.2018 erging die Beschwerdevorentscheidung, mit welcher der Beschwerde betreffend den Zeitraum ab März 2018 stattgegeben wurde, da ***5*** zu diesem Zeitpunkt das Biologiestudium an der Universität Wien begonnen habe. Hingegen wurde die Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes von September 2017 bis Februar 2018 als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen gründete die Abweisung darin, dass nach der erfolgreichen Absolvierung der letzten Zulassungsprüfung zur Ablegung der Hauptprüfung, der eigentlichen Reifeprüfung, für längstens 8 Monate die Familienbeihilfe zu gewähren sei. Im Falle des Nichtbestehens der Hauptprüfung könne für Wiederholungen derselben keine Familienbeihilfe mehr gewährt werden. Da ***5*** beim Erstprüfungstermin im Mai 2017 nicht alle Fächer der Reifeprüfung bestanden hatte, würden die folgenden Wiederholungsprüfungen dementsprechend keinen Anspruch auf Familienbeihilfe begründen. Mit 30.05.2018 brachte Frau ***2*** ***1*** fristgerecht einen Vorlageantrag ein und führte darin unter anderem aus, dass bei ihrer Tochter sehr wohl der Wille zur Leistungserbringung gegeben gewesen sei. Auch die Tatsache, dass die Reifeprüfung nicht auf Anhieb bestanden worden sei, würde daran nichts ändern. Beweismittel: Siehe vorgelegte Aktenstücke des verfahrensgegenständlichen Beschwerdeaktes ***1*** ***2*** (SVNr.:***7***). Es wird daraufhin hingewiesen, dass ein physischer Papierakt vorhanden ist, der auf Wunsch vorgelegt werden könnte. Stellungnahme: Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Was die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Berufsausbildung betrifft, ist auf den Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom 03.05.1996, FB 010, GZ. 23 0104/5-V/3/96 zu verweisen. Darin heißt es auszugsweise, dass die ernsthafte und zielstrebige Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung sicherlich eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstellt, jedoch entsprechend den Intenionen des Gesetzgebers die Dauer des Anspruchs auf Familienbeihilfe bei volljährigen Schülern vom Schulerfolg abhängig ist, wobei gewisse Richtlinien zu beachten sind. In der Folge wird eindeutig ausgeführt, dass nach erfolgreicher Absolvierung der letzten Zulassungsprüfung zur Ablegung der Hauptprüfung Familienbeihilfe bis längstens 8 Monate zu gewähren ist. Der Beginn des Familienbeihilfenbezuges richtet sich dabei nach den Angaben der antragstellenden Person. Wenn die Hauptprüfung nicht bestanden wurde, kann für Wiederholungen derselben keine Familienbeihilfe mehr gewährt werden. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe ab September 2017 nicht gegeben ist. Der Erstantritt zur Reifeprüfung (Hauptprüfung) fand bereits zum Sommertermin 2017 statt, konkret im Mai 2017. Da die Reifeprüfung nicht bestanden wurde, vermitteln - dem obigen Erlass entsprechend - die in der Folge stattgefundenen Wiederholungsantritte keinen weiteren Anspruch auf Familienbeihilfe. Hinweis nicht verfahrensgegenständlich: Die Familienbeihife wurde für ***5*** ***6*** ab Ihrer Volljährigkeit, in concreto ab Okt. 2013 bis Aug. 2017 - großzügig über die Dauer der Ausbildungszeit an der Maturaschule hinaus, insb. im Hinblick auf die Externistenreifeprüfung - gewährt. Es wird der Antrag gestellt das Bundesfinanzgericht möge den Ausführungen im Sinne der Beschwerdevorentscheidung v. 08.05.2018 - siehe ausführlicher in der Bescheidbegründung ad BVE v. 08.05.2018 - folgen. Universitätslehrgang Angewandte Kynologie Laut Website der Veterinärmedizinischen Universität Wien (https://www.vetmeduni.ac.at/de/studium/unilehrgang/kynologie/) wird der Universitätslehrgang wie folgt beschrieben (zu Details siehe das Curriclum): Im Universitätslehrgang Angewandte Kynologie werden akademisch geprüfte Fachkräfte ausgebildet, die im Sinne eines verantwortungsvollen und tierschutzgerechten Umgangs mit Hunden im Umfeld der Hundewirtschaft und des Hundesports tätig sind. Die Tätigkeitsbereiche der AbsolventInnen sind vielfältig, z.B.: •Leitung von Hundeschulen •Leitung von Hundepensionen •Leitung von professionellen Hundezwingern •Führungspositionen in der Geschäftsführung von Hundesport- und Hundezuchtverbänden •Tätigkeit bei Leistungsprüfungen •Aus- und Fortbildung von HundetrainerInnen •Leitung von Trainingszentren •redaktionelle und journalistische Tätigkeiten für Fachzeitschriften in den Bereichen Hundehaltung, Hundezucht und Hundesport •Herstellung und Vertrieb von Hundezubehör •Herstellung und Vertrieb von Hundefutter •Touristik •Marketing in den Bereichen Hundesport und Hundezucht •Versicherungswirtschaft (Tierversicherungen) •Spezialfirmen für die Planung und den Bau von Zwingern und Hundepensionen •Design und Bau von Hindernissen Durch die Ausbildung einschlägig qualifizierter Fachkräfte im Bereich der Kynologie wird ein wesentlicher Beitrag zur Verbesserung der Mensch-Hund-Beziehung im Allgemeinen und zur Gefahrenprävention im Besonderen geleistet. Zu den zentralen Aufgabenbereichen der AbsolventInnen zählen die Entwicklung standardisierter Programme zur Ausbildung von HundetrainerInnen und Hunden, so dass ihnen eine Schlüsselrolle im Hinblick auf einen respektvollen Umgang mit Hunden und auf die Qualitätssicherung im Bereich hundebezogener Dienstleistungen zukommt; sie leisten damit nicht nur einen Beitrag zum Tierschutz, sondern auch zum Konsumentenschutz. Dauer: 4 Semester (Studienleistung von mindestens 60 ECTS-Punkten). Die Lehrveranstaltungen werden in Blöcken, üblicherweise zu je zwei Tagen abgehalten. Eine Überschreitung der Regelstudiendauer um max. zwei Semester ist möglich. Abschluss: Akademisch geprüfte Kynologin/akademisch geprüfter Kynologe Kosten: 5.300 € Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die im Oktober 1995 geborene ***5*** ***6*** ist Tochter der Bf Dipl.-Ing. ***1*** ***2***. ***5*** ***6*** war seit 25.6.2013 zum Lehrgang AHS-Matura mit Latein am ***9***-Fernlehrinstitut gemeldet. Am 28.10.2013 beantragte sie bei der Externistenprüfungskommission die Zulassung zu den Zulassungsprüfungen, welche sie mit 17.1.2014 erhielt. ***5*** ***6*** ging zunächst davon aus, dass die Maturaschule die Anmeldung zur Externistenreifeprüfung vornehmen werde. Sie musste in den Prüfungsgebieten den gesamten Stoff des ORG laut Lehrplan (in der Regel vier Klassen) beherrschen. ***5*** ***6*** meldete sich zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Zulassung zu den ersten Teilprüfungen im März und April 2014 an, war aber dann mehrere Monate wegen Erkrankung an Pfeifferschem Drüsenfieber mit sehr schwerem Verlauf, das auch einen Krankenhausaufenthalt erforderte, an einem Prüfungsantritt und einer zielgerichteten Berufsausbildung gehindert. Auch in den Folgejahren traten wegen eines chronischen Verlaufs mehrfach Krankheitssymptone auf, die ***5*** ***6*** zu Lern- und Prüfungspausen zwangen. Im Wintersemester 2016, im Sommersemester 2016, im Wintersemester 2017 und im Sommersemester 2018, besuchte ***5*** ***6*** zusätzlich den Universitätslehrgang Angewandte Knyologie (I992659) an der Veterinärmedizinischen Universität Wien. Im Universitätslehrgang Angewandte Kynologie werden akademisch geprüfte Fachkräfte ausgebildet, die im Sinne eines verantwortungsvollen und tierschutzgerechten Umgangs mit Hunden im Umfeld der Hundewirtschaft und des Hundesports tätig sind. Der Universitätslehrgang, der ausnahmsweise auch ohne Reifeprüfung besucht werden kann, dauert grundsätzlich vier Semester (Studienleistung von mindestens 60 ECTS-Punkten). Die Lehrveranstaltungen werden in Blöcken, üblicherweise zu je zwei Tagen abgehalten. Zwischen März 2016 und Juli 2016 wurden in dem Universitätslehrgang Lehrveranstaltungen von insgesamt 9,5 ECTS-Punkten, von August 2016 bis Jänner 2017 von insgesamt 10,5 ECTS-Punkten positiv absolviert. Im Jahr 2014 legte ***5*** ***6*** vier Teilprüfungen zur Zulassung zur Externistenreifeprüfung positiv ab, im Jahr 2015 sieben Teilprüfungen, im Jahr 2016 zwei (Latein, Gitarre). Darüber hinaus erfolgten jeweils Antritte zu weiteren Prüfungen, die zunächst nicht bestanden worden sind, darunter Mathematik. ***5*** ***6*** hat sich teilweise mit Hilfe einer Nachhilfelehrerin und unter zeitlichem Einsatz von wenigstens 30 Wochenstunden vor allem auf die Prüfungen aus Latein und Mathematik, die den Stoff von vier Jahren umfasst haben und ***5*** ***6*** schwer gefallen sind, vorbereitet. Im März 2017 absolvierte ***5*** ***6*** ihre letzte Zulassungsprüfung zur Externistenreifeprüfung (Mathematik, nachdem die Teilprüfung im November 2016 nicht bestanden wurde), wodurch sie berechtigt war, zur Reifeprüfung anzutreten, was im Mai 2017 geschah. Im Mai 2017 wurden die Prüfungen aus Deutsch, Englisch, Biologie und Umweltkunde sowie Psychologie und Philosophie bestanden. Zu den Prüfungen aus Geschichte und Sozialkunde sowie aus Mathematik trat ***5*** ***6*** im September und Oktober 2017 an, wobei die Prüfung aus Mathematik erst im zweiten Wiederholungsantritt im Februar 2018 bestanden wurde. Das Externistenreifeprüfungszeugnis wurde am 13.2.2018 ausgestellt. Seit dem Sommersemester 2018 studiert ***5*** ***6*** an der Universität Wien das Bachelorstudium Biologie (A033630). Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und dem Vorbringen der Bf, dem vom Finanzamt nicht widersprochen wurde. Rechtsgrundlagen § 2 FLAG 1967 lautet: § 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder,

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100217/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100217.2019
Stammnummer
133880
Gültig
01.07.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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