…wirtschaftlichen Notsituation heraus als weiterer Milderungsgrund bei der Strafbemessung durch den Unabhängigen Finanzsenat zu berücksichtigen. Auch waren die Umstände, dass der Bw. für die tatgegenständlichen Jahre 2002 und 2003 eigenständig durch Abgabe der betreffenden Umsatz- und Einkommensteuererklärungen die Besteuerungsgrundlagen offen gelegt und so wesentlich zur…
…wird im Rahmen der gegenständlichen Berufung vorgebracht, dass die eigenständige Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen einer nicht dem § 29 Abs. 5 FinStrG entsprechenden Selbstanzeige einen Milderungsgrund darstellt, der bei der Strafbemessung durch den Spruchsenat nicht berücksichtigt wurde. Dieser Milderungsgrund wäre neben der erstinstanzlich zu Recht…
…der bisherige ordentliche Lebenswandel des Bf., die 100%ige Schadensgutmachung und die eigenständige Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen durch den Bf. als mildernd, als erschwerend hingegen die oftmaligen Tatentschlüsse während des doch längeren Deliktszeitraumes von 19 Monaten berücksichtigt. Zu den gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG bei der…
…der Bf1 daraus schließen, dass die zugrundeliegenden Verkürzungsbeträge von den Beschwerdeführern im Rahmen von Selbstanzeigen eigenständig offen gelegt wurden. Diese eigenständige Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen und auch der weitere mildernde Umstand, dass die Bf1 und der Verband (Bf2) bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der…
…Auch ist dem Bw. die teilweise erfolgte eigenständige Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der angesprochen missglückten Selbstanzeige mildernd zu Gute zu halten. Nach seinen Angaben wird der Bw. in der Zukunft (ab Herbst 2012) als Angestellter im Rahmen eines Dienstverhältnisses berufstätig sein. Die Aufnahme einer…
…eigenständige Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen von Selbstanzeigen, als erschwerend hingegen die mehrmaligen Tatentschlüsse über einen längeren Tatzeitraum. Nicht unerwähnt soll hier bleiben, dass die verfahrensgegenständlichen Taten als gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung vorwerfbar gewesen wären, da gerade beim Lukrieren von finanziellen Vorteilen durch Verschweigen von Teilen der…
…Bemessung der Geldstrafe auch auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Rücksicht zu nehmen ist. Ausgehend vom ausgeführten Verschulden des Bw1 sah der Spruchsenat zu Recht als mildernd seine geständige Verantwortung, die erfolgte volle Schadensgutmachung sowie die eigenständige Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen…
…a FinStrG, die eigenständige Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen einer Selbstanzeige, seine finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit und die volle zeitnahe Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen die Fortsetzung des deliktischen Verhaltens über einen längeren Tatzeitraum an. Bei Berücksichtigung dieser Strafzumessungserwägungen und unter Einbeziehung der persönlichen Verhältnisse des Bw. und…
…unwidersprochen in Rechtskraft erwachsen lassen. Es ist daher von einem hohen Verschuldensgrad zu Punkt a) des Schuldspruches des erstinstanzlichen Erkenntnisses auszugehen. Zu Recht bringt der Bw in der gegenständlichen Berufung vor, dass die eigenständige Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen einer Selbstanzeige, welcher unbestritten mangels einer…
…der Fa. D-GmbH erfolgt ist. Vom gegenständlichen Gesamtverkürzungsbetrag von € 59.069,30 haften nämlich nur mehr € 2.911,12 an Umsatzsteuer Mai 2005 am Abgabenkonto der GmbH aus. Weiters war nach Ansicht des Berufungssenates der Umstand, dass eine eigenständige Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen…
…Beratung durch seinen Steuerberater, in einem sehr weitgehenden Ausmaß verletzt. Bei der Strafneubemessung wertete der Berufungssenat als mildernd die offene inhaltliche, wenn auch nicht ausdrücklich geständige Rechtfertigung des Bw., die eigenständige Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärungen (Selbstanzeigen ohne strafbefreiende Wirkung), die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit…
…und der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschuldigten ausgegangen. Als weitere Milderungsgründe waren seitens des erkennenden Senates auch noch die eigenständige Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der (nicht strafbefreienden) Selbstanzeige sowie eine mittlerweile erfolgte teilweise Schadensgutmachung (67%), als erschwerend die mehrmaligen Tathandlungen in die Beurteilung der Strafzumessungserwägungen…
…Zeitpunkt der Entscheidung durch den Unabhängigen Finanzsenat nicht mehr aushaften und daher nunmehr von einer vollständigen Schadensgutmachung zugunsten des Bw. auszugehen ist. Weiters sind nach Ansicht des erkennenden Berufungssenates die vom Spruchsenat bisher unberücksichtigt gebliebenen Milderungsgründe dergestalt, dass der Bw. durch eigenständige Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen…
…des Täters Rücksicht zu nehmen ist. Ausgehend von der festgestellten vorsätzlichen Handlungsweise des Bw. sah der erkennende Berufungssenat als mildernd die finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit des Bw., eine volle und zeitnahe Schadensgutmachung, die eigenständige Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen von nicht strafbefreienden Selbstanzeigen sowie das Handeln aus…
…gemäß § 201 BAO festgesetzt wurde, richtet sich die vorliegende Berufung (nunmehr: Bescheidbeschwerde) mit der Begründung, die vom Finanzamt gemäß § 184 BAO geschätzte Besteuerungsgrundlage sei aus nachstehenden Überlegungen zur Gänze falsch. Grundsätzlich müssten beim Poker mindesten sechs bis maximal neun Spieler am Tisch sitzen, mit jeweils…
…gemäß § 201 BAO festgesetzt wurde, richtet sich die vorliegende Berufung (nunmehr: Bescheidbeschwerde) mit der Begründung, die vom Finanzamt gemäß § 184 BAO geschätzte Besteuerungsgrundlage sei aus nachstehenden Überlegungen zur Gänze falsch. Grundsätzlich müssten beim Poker mindesten sechs bis maximal neun Spieler am Tisch sitzen, mit jeweils…
…gemäß § 201 BAO festgesetzt wurde, richtet sich die vorliegende Berufung (nunmehr: Bescheidbeschwerde) mit der Begründung, die vom Finanzamt gemäß § 184 BAO geschätzte Besteuerungsgrundlage sei aus nachstehenden Überlegungen zur Gänze falsch. Grundsätzlich müssten beim Poker mindesten sechs bis maximal neun Spieler am Tisch sitzen, mit jeweils…
…gemäß § 201 BAO festgesetzt wurde, richtet sich die vorliegende Berufung (nunmehr: Bescheidbeschwerde) mit der Begründung, die vom Finanzamt gemäß § 184 BAO geschätzte Besteuerungsgrundlage sei aus nachstehenden Überlegungen zur Gänze falsch. Grundsätzlich müssten beim Poker mindesten sechs bis maximal neun Spieler am Tisch sitzen, mit jeweils…
…gemäß § 201 BAO festgesetzt wurde, richtet sich die vorliegende Berufung (nunmehr: Bescheidbeschwerde) mit der Begründung, die vom Finanzamt gemäß § 184 BAO geschätzte Besteuerungsgrundlage sei aus nachstehenden Überlegungen zur Gänze falsch. Grundsätzlich müssten beim Poker mindesten sechs bis maximal neun Spieler am Tisch sitzen, mit jeweils…
…gemäß § 201 BAO festgesetzt wurde, richtet sich die vorliegende Berufung (nunmehr: Bescheidbeschwerde) mit der Begründung, die vom Finanzamt gemäß § 184 BAO geschätzte Besteuerungsgrundlage sei aus nachstehenden Überlegungen zur Gänze falsch. Grundsätzlich müssten beim Poker mindesten sechs bis maximal neun Spieler am Tisch sitzen, mit jeweils…